Reglement von E.E.Rath Mit Bewilligung der Ehrliebenden Hundert Männer gemacht worden: Unterschied zwischen den Versionen

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:auch nur mündlich wird anzeigen: daß
 
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:andere diser Stadt Einwohner ein
 
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:Stück Wildt auß der Rostocker Heÿ=
 
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:de zu gebilliget: So giebt des behueft=
 
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:der praesidirende Herr des Gewerks
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:zu fällung des Wildes schriftliche
 
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:Ordre an die Heÿd Schützen, die gleich=
 
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:und Noth=fällen in der Rostocker Heÿde
 
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:Geschossner Wild, Von einem aus dem Mit=
 
:Geschossner Wild, Von einem aus dem Mit=
:tel des Raths, oder der Bürgerschaft,nach=
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:tel des Rahts, oder der Bürgerschaft,nach=
 
:folgenden Taxti an den administrirenden
 
:folgenden Taxti an den administrirenden
 
:Heÿd=Vorweser, als der gemeiner Stadt
 
:Heÿd=Vorweser, als der gemeiner Stadt

Version vom 1. März 2024, 15:53 Uhr

Transkription gerade in Bearbeitung: Wilfried Steinmüller und Dirk Herrmann

RH Jagdreglement 1722 01
Reglement
So von
E.E.Raht
Mit Bewilligung der Ehrlieben=
den Hundert Männern
gemacht worden,
Nach welchen
Die Jagd in der Rostocker Heÿde
Zum Nutzen gemeiner Stadt
zu administriren
Und welchem Hieführo, biß zu
fürder Ordnung E.E.
Raths und Ehrliebendre
Bürgerschaft, nach
zugehen ist.
Rostock d. 3.Julÿ A° 1722
(MK-11350 6b = Signatur d. Universität Rostock)


RH Jagdreglement 1722 02

(1) Soll in der Rostocker Heide kein Jagen

noch Schieschen verstattet werden, es seyn
dann zuvor gehörige Ordre dazu gestellet.
Dabey aber E. Ehrl. Bürgerschaft, freÿ
bleibet, ausser der Heÿde auf den Stadt
feldern, nach wie vor nach Hasen und
Feder wild, wann es nicht in der Verbo-
tenen Zeit ist, zuschiessen, und wann sol-
che Ordre ergehet, daß in der Rostocker
Heÿde geschossen und gejaget werden
soll. So ist

(2) Beliebet worden, daß solches allein durch

die, von der Stadt dazu bestellte und be-
eidigte Heÿd-Schützen geschehen soll. Sollte
aber ein, oder der andere, aus der Ehrl:
Bürgerschaft, durch die Heÿde reisen, oder
in ambts- und eÿgener unumgänglicher An-
gelegenheit wegen darinnen zu thun, und
eine Flinte beÿ sich haben, bleibet auch so=
dann


RH Jagdreglement 1722 03
dann demselben freÿ, nach einem von ohngefehr
etwan auf stoßenden Haasen oder Feder
Wild zu seinem plaisir auserhalb der ver=
botenen Zeit zuschiessen. Es soll aber
Nuhr bloß so dann, die behuefige Ordre zum 3
Jagen und schiessen in der Rostocker Heÿ=
den den bestelten Heid=Schützen gegeben
werden, wann ein = oder anderer sowohl
aus dem Raht, als aus der Bürgerschaft
auch nur mündlich wird anzeigen: daß
ihrer Ehren= oder Noth=Fälle zu gestossen, wo=
zu erseiniges Wild bedürftig, unter wel=
chen Ehren= und Noth=Fällen aber keine
Lust= und gemeine Gastgebote mit be=
griffen seÿn. Vielmehr werden solche hir=
von gentzlich excludiret. Es wird aber die=
ser paragraphus,
auch auf die, in der Stadt lebende Aca= 4.
demicos und andre hier seÿnde Einwoner
mit


RH Jagdreglement 1722 04
Mit extendiret. Aller=mas
sen dan diesen auch in Ehren und
Nothfällen etwas Wild aus der Heide
cocediret werden soll. Jedennoch sol=
cher gestalt, dasselbige solches den 4ten
Theil theurer, als ein Bürger, bezahlen
müssen. und wann um solcher ge=
stalt, Einem entweder aus dem
Mittel des Rahts, oder der Bürger=
schaft oder einem Academico und
andere diser Stadt Einwohner ein
Stück Wildt auß der Rostocker Heÿ=
de zu gebilliget: So giebt des behueft=
der praesidirende Herr des Gewetts
zu fällung des Wildes schriftliche
Ordre an die Heÿd Schützen, die gleich=
fals von dem administrirenden Heÿd
Vorweser zugleich unterschrieben
wer


RH Jagdreglement 1722 05
werden soll und sind die Heÿd=Schü=
tzen verbunden, solche von dem prae=
sidirenden Herrn des Gewetts und die
administrirenden Heÿd=Vorweser unter=
schribene Ordre stricte zu folgen und
soll X daß, auf solche Weise, in Ehren=
und Noth=fällen in der Rostocker Heÿde
Geschossner Wild, Von einem aus dem Mit=
tel des Rahts, oder der Bürgerschaft,nach=
folgenden Taxti an den administrirenden
Heÿd=Vorweser, als der gemeiner Stadt
es berechnet, bezahlet werden, als
Ein grosses Stück Wild mit ----- 3 RT
Ein Schmalthier, oder Stüß
Hirsch ----------2 ½
Ein grosses Schwein über 100 ___--- 3 "
Ein mittel=Schwein von 50 "
bis 100 ___---------------2 "
Ein Fröschling mit-----------------1 "
Ein Rehe mit -----------------------2 "
Ein


RH Jagdreglement 1722 06
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RH Jagdreglement 1722 07
fallete Wild, als welches zuvor an denn
praesidirenden Herrn des gewetts gebracht,
und mit Zuziehung des administrirenden Heÿd=
Vorwesers alsdann weiter abgeliefert
wird, auch mit den Mürbe=Braten, dochaus
ser dem eingeweide, so wie es geschossen ist,
zulassen, Es wird aber
Ein jeder Impetrant so wohl aus dem Mittel ___
des Raths als der Bürgerschaft angewiessen
daß er das jenige Wild, welches Vor ihm in
Ehren=und Nothfällen in der Rostocker=
Heide durch den Heÿd=Schützen geschossen
wird, nicht mißbrauche, Handlung damit
treibe, oder sonsten sein lucrum damit
zu erwerben suche, wie dann im fall
Impetrant dessen über führet wird, und
daß er anders, als angezeigten, massen,
in Ehren = und=Noth=fällen dessen sich bedient
hätte, derselbe dieses beneficii nicht allem
Verlustig seÿn, besondere über dem, weil
kührlich gestrafet werden soll, wie dann
auch


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RH Jagdreglement 1722 09
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RH Jagdreglement 1722 10
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RH Jagdreglement 1722 11
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RH Jagdreglement 1722 12
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RH Jagdreglement 1722 13
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RH Jagdreglement 1722 14
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