Reglement von E.E.Rath Mit Bewilligung der Ehrliebenden Hundert Männer gemacht worden

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Transkription erstellt durch: Wilfried Steinmüller und Dirk Herrmann - 05.03.2024

RH Jagdreglement 1722 01
Reglement
So von
E.E.Raht
Mit Bewilligung der Ehrlieben=
den Hundert Männern
gemacht worden,
nach welchen
Die Jagd in der Rostocker Heÿde
Zum Nutzen gemeiner Stadt
zu administriren
Und welchem Hieführo, biß zu
fürder Ordnung E.E.
Raths und Ehrliebendre
Bürgerschaft, nach
zugehen ist.
Rostock d. 3.Julÿ A° 1722
(MK-11350 6b = Signatur d. Universität Rostock)


RH Jagdreglement 1722 02

(1) Soll in der Rostocker Heide kein Jagen

noch Schieschen verstattet werden, es seÿe
dann zuvor gehörige Ordre dazu gestellet.
Dabey aber E. Ehrl. Bürgerschaft, freÿ
bleibet, ausser der Heÿde auf den Stadt
feldern, nach wie vor nach Hasen und
Feder wild, wann es nicht in der Verbo-
tenen Zeit ist, zuschiessen, und wann sol-
che Ordre ergehet, daß in der Rostocker
Heÿde geschossen und gejaget werden
soll. So ist

(2) Beliebet worden, daß solches allein durch

die, von der Stadt dazu bestellte und be-
eidigte Heÿd-Schützen geschehen soll. Sollte
aber ein, oder der andere, aus der Ehrl:
Bürgerschaft, durch die Heÿde reisen, oder
in ambts- und eÿgener unumgänglicher An-
gelegenheit wegen darinnen zu thun, und
eine Flinte beÿ sich haben, bleibet auch so=
dann


RH Jagdreglement 1722 03
dann demselben freÿ, nach einem von ohngefehr
etwan auf stoßenden Haasen oder Feder
Wild zu seinem plaisir auserhalb der ver=
botenen Zeit zuschiessen. Es soll aber
Nuhr bloß so dann, die behuefige Ordre zum (3)
Jagen und schiessen in der Rostocker Heÿ=
den den bestelten Heid=Schützen gegeben
werden, wann ein = oder anderer sowohl
aus dem Raht, als aus der Bürgerschaft
auch nur mündlich wird anzeigen: daß
ihrer Ehren= oder Noth=Fälle zu gestossen, wo=
zu erseiniges Wild bedürftig, unter wel=
chen Ehren= und Noth=Fällen aber keine
Lust= und gemeine Gastgebote mit be=
griffen seÿn. Vielmehr werden solche hir=
von gentzlich excludiret. Es wird aber die=
ser paragraphus,
auch auf die, in der Stadt lebende Aca= (4)
demicos und andre hier seÿnde Einwoner
mit


RH Jagdreglement 1722 04
Mit extendiret. Aller=mas
sen dan diesen auch in Ehren und
Nothfällen etwas Wild aus der Heide
cocediret werden soll. Jedennoch sol=
cher gestalt, dasselbige solches den 4ten
Theil theurer, als ein Bürger, bezahlen

(5) müssen. und wann um solcher ge=

stalt, Einem entweder aus dem
Mittel des Rahts, oder der Bürger=
schaft oder einem Academico und
andere diser Stadt Einwohner ein
Stück Wildt auß der Rostocker Heÿ=
de zu gebilliget: So giebt des behueft=
der praesidirende Herr des Gewetts
zu fällung des Wildes schriftliche
Ordre an die Heÿd Schützen, die gleich=
fals von dem administrirenden Heÿd
Vorweser zugleich unterschrieben
wer


RH Jagdreglement 1722 05
werden soll und sind die Heÿd=Schü=
tzen verbunden, solche von dem prae=
sidirenden Herrn des Gewetts und die
administrirenden Heÿd=Vorweser unter=
schribene Ordre stricte zu folgen und
soll X daß, auf solche Weise, in Ehren= (6)
und Noth=fällen in der Rostocker Heÿde
Geschossner Wild, Von einem aus dem Mit=
tel des Rahts, oder der Bürgerschaft,nach=
folgenden Taxti an den administrirenden
Heÿd=Vorweser, als der gemeiner Stadt
es berechnet, bezahlet werden, als
Ein grosses Stück Wild mit 3 RT
Ein Schmalthier, oder Stüß 2 ½
Ein grosses Schwein über 100__ 3 "
Ein mittel=Schwein von 50"
bis 100 2 "
Ein Fröschling mit 1 "
Ein Rehe mit 2 "
Ein


RH Jagdreglement 1722 06
Ein Academicus aber oder anderer
Einwohner, der hieselbsten nicht Bür=
ger ist, giebet noch proportion vor Ein
jedes Stück Wild, den Viertentheil
mehr. Ausser diesen Taxt erleget
noch

(7) der Impetrant, Er seÿe aus dem Raht

oder aus der Bürgerschaft, wie aca=
demicus oder anderer Einwohner
hieselbsten das Schißgeld an die Heÿd=
Schützen zwar Vor ein
grosses Stück Wild 32 Schillinge
Vor ein Schmal=Thier oder
Spieß=Hirsch 24 Schillinge
Vor ein grosses Schwein 24 Schillinge
Vor ein Mittel Schwein 16 Schillinge
Und vor ein Fröschling}
ungleichen Vor ein Rehe} 12 Schillinge
Dahingegen die Heÿd=Schützen hiewieder
Schuldlich sind, den Impetrantibus daß ge=
fällete


RH Jagdreglement 1722 07
fallete Wild, als welches zuvor an denn
praesidirenden Herrn des gewetts gebracht,
und mit Zuziehung des administrirenden Heÿd=
Vorwesers alsdann weiter abgeliefert
wird, auch mit den Mürbe=Braten, dochaus
ser dem eingeweide, so wie es geschossen ist,
zulassen, Es wird aber
Ein jeder Impetrant so wohl aus dem Mittel (8)
des Raths als der Bürgerschaft angewiessen
daß er das jenige Wild, welches Vor ihm in
Ehren=und Nothfällen in der Rostocker=
Heide durch den Heÿd=Schützen geschossen
wird, nicht mißbrauche, Handlung damit
treibe, oder sonsten sein lucrum damit
zu erwerben suche, wie dann im fall
Impetrant dessen über führet wird, und
daß er anders, als angezeigten, massen,
in Ehren = und=Noth=fällen dessen sich bedient
hätte, derselbe dieses beneficii nicht allem
Verlustig seÿn, besondere über dem, weil
kührlich gestrafet werden soll, wie dann
auch


RH Jagdreglement 1722 08
auch auf diesen fall ein Academicus o=
der anderer Einwohner, wan Er auss=
ein ander mahl wieder etwas Wild
verlangen durfte, soll abgewiesen
werden. Sollte man

(9) Auch befinden, daß besonders die

Heÿde sich der gestallt vermehrten. daß
nützlich erfunden würde, auch ausser
Ehren= und Noth=fällen des Rahts der
hiesigen Bürger und Einwohner, der
gemeinen Stadt zum besten, solche fällen
zu lassen: So soll auch hiezu behufige
Ordre auf die Ahrt, als oben in dem
§.5. disponiret ist, gestellet und so dann
die, von den Heÿd=Schützen gefällete Stü=
cke, dem praesidirenden Herrn des Gewetts
zwar eingeliefert, aber sogleich vom
Uberbringern derselben, solches auch dem
administrirenden Heÿdvorweser kund ge=
macht werden, damit so dann durch derren
beÿ


RH Jagdreglement 1722 09
beÿden Veranstaltung sothann zum besten
Gemeiner Stadt gefällete und herein ge=
brachte wilde Schweine, auf öffentlichen
Markte oder sonsten, so hoch sie beide
des Taxtes wegen zuvor sich vereiniget, ver=
kaufet werden konnen, und empfängt
dafür das Geld jedes mahl der Administriren=
de Heid=Vorweser zur Berechnung.
So bleibet: daß dem Raht=Stuhl aus der Ro= (10).
stocker Heÿde jährlich ohne entgeld geliefert
werden sollen
4. Stück Wild 6. grosse Schweine und ===
8. Rehe um solche unter sichzuvertheilen ===
und kan E.E. Raht die oben benante
Stücke fählen lassen jederzeit, wann es
demselben gefällig jedoch ausser der Ver=
bottenen Zeit. Gleichfalls soll
dem Ehrlibenden Collegio der hundert män= (11).
ner zu ihrer Ergetzlichkeit aus der
Rostocker Heide folgendes Wild jährlich
ohne


RH Jagdreglement 1722 10
ohne Entgeld geliefert worden, als 4. Stück
Wild, 4 Schweine und 4 Rehe. und zuvor
auch als dann, wann das Ehrliebende Collegium
entweder insgesamt, oder Quartirs diese,
sich deßhalb auch nur mündlich melden
wird, und wird in diesen beÿden fällen, wann
sowohl vor den Raht=Stuhl, als daß Collegi=
um der Hundert Männer geschlossen wird,
Mit der dazu an die Heÿd=Schützen nötigen
Ordre eben so verfahren, als oben der
§.5. es zeiget, doch geschiehet die ablieferung
an beiden respective Örtere Sonder eini=
ger Vorhergehen der Besichtigung. Da=
mit auch den Plackereÿen und folg=
lich der Rnininirung der Jagd in der
Rostocker Heide, desto besser gesteu=
ert werden möge. So soll
keiner, Er seÿ Einheimisch oder ein
Frembder, Er seÿ aus dem Raht oder aus
der Bürgerschaft, entweder zu fueß oder
zu


RH Jagdreglement 1722 11
zu Pferde, eigenmächtig und vorsetzlich in
der Rostocker=Heide mit Hunden und
Gewehr sich befinden lassen, würde aber
jemand hier wieder handeln: So sollen
demselben die Hunde, das Gewehr und
Pferd durch die Heid=Schützen abgenom=
men und dem Gewett eingeliefert wer=
den. Jedoch stehet jedem, aus dem Mittel
des Rahts und der Bürgerschaft freÿ, wann
Er sich mit der Jagd zu belustigen belibet,
sich alsdann, wann die Heid=Schützen
Vor einen oder andern oder sonsten zu=
schiessen beordret worden, solche schiessen auf seine Kosten beÿzuwoh=
nen, auch gefällete gemeiner Stadt blei=
ben und keine Hunde in die Jagd mit
gebracht werden. Wann auch noch ausser
diesen
die Ehrl:Bürgerschaft verlanget, daß man (13)
Zweÿ mahl in Jahr, das liberum Venationis
Execrition in der Rostocker Heide gebrau=
chen



RH Jagdreglement 1722 12
chen möge: So ist auch dasselbe, doch so be=
liebed worden, daß von beÿden Theilen
so wohl aus dem Raht als aus dem Colle=
gio der Hundert Männer einige Deputiz=
te, jedes mahl dazu sollen ernant wer=
den, welchen aber nichts mehr, als 2.
Tonnen Bier und Von den gefälleten
ein Stück Wild von gemeiner Stadt gut
getan werden solle, was sonsten da=
beÿ Despensiret wird, bezahlet ein jeder
aus seinem Seckel, wie nun auch einem
jeden aus der Bürgerschaft ausserdem
Deputatis zwar freÿ stehet, sothann
Exercitio mit beÿ zu wohnen, allein auf
seine eigene Kosten, und soll das zu
der Zeit gefällte Wild, ausserdem er=
wehnten Stück gemeiner Stadt geliefert
und berechnet werden, letzlich und zum
Sollen die Heid=Schützen für dersonst Vorge=
fodert und zur Beobachtug dieser
Neuen


RH Jagdreglement 1722 13
Neuen Verordnung auf ihren schon geleisteten
Eid angewiesen werden. Gestalt dann
selbige, wann sie zukünftig. Hirwieder
handeln, oder etwas dagegen Verstatten
dürften, ihres Dienstes entsetzet werden
sollen.
Und ist gegenwärtiges Reglement
nach dem man die Verordnung de Ao
1650. nicht zulanglich gefunden, Vor der
Hand zum Versuch auf dreÿ Jahr und
biß zur fernere Verordnung, feste gese=
tzt. Gestalt denn E.E.Raht mit Be=
willigung der Hundert Männer
dieses nach gelegenheit zu Beforderung
des gemeinen Bestens, zu Verändern, zu
Mehren und zu Verbessern, sich will Vorbehalten
haben.
Dessen zu erkund gegenwärtiges
Re=


RH Jagdreglement 1722 14
Reglement mit E.E.Rahts und der Vier
Gewercke Insiegel bestetiget ist.
So geschehen. Rostock den 3. Jullÿ
1722
(L.S.) (L.S.)
Ist also, nach diesen Reglement
die Difference, zwischen der
Stadt und der Academie
was jeder Theil vor ein Stück
Wild bezahlen muß, mit
dem Schiß=geld dieser,
als vor
Bürger Academico
Thl. Schil. Thl Schl.
Ein grosser Stück Wild "3"32" "4"20"
Ein Schmahltier Spieß Hirsch "3" " " 3"30"
Ein grosses Schwein "3"24" "4"12"
Ein Mittel Schwein "2"16" "2"40"
Ein Fröschling "1"12" "1"24"
Ein Rehe "2"12" "2"36"
RTh 16" "19"18"


RH Jagdreglement 1722 15
Wir Bürgermeister und Raht der
Stadt Rostock, bescheinigen hirmit, daß Wir,
und hiesige Bürgerschaft, Hinrich Havemann,
auch Johann Jochim Wittern zu Heÿdvorweser, dere
bestellet und verordnet haben, und daß unter
derselben aufsicht und administration, daß,
in der Rostocker Heÿde liegend Dorf
Rövershagen mit gehören und solcherwegen
dieselbe von deren Steuren, so dießes
Dorf getragen, in Specie von denen von
besagten Dorf, Zum fürstl. Mecklenbugl.
Kriegs Kosten, vom 1ten Aug 1717.
bis den ultim:Aprilis 1719 einge=
triebene portionen und Monahtsgeldes,
Guete Wißenschaft haben. Allermaßen
darüber die Heÿdvorweser, die repartition
machen und Register halten. Deshalber
dann auch Hinrich Havemann, alß welcher


RH Jagdreglement 1722 16
von Ao 1717 bis 1718 die administration geführet,
vor sich das Juramentum Veritatis, und wegen
seines, innerhalb einigen wochen. Seelig ver=
storbenen, Collegen Johann Jochim Wittern, der
von Ao 1718 bis 1719 administriret daß Jura=
mentum credulitatis billig erstatet hat.
Deßen zu Uhrkunde haben wir unter der Stadt
Insiegel und unßere Protonotarÿ
unterschrift, dieses Gezeuchnis auß=
fertigen laßen. So geschehen Rostock
d 1ten Septembr. Anno 1722
B Stever
Protonotar