Reglement von E.E.Rath Mit Bewilligung der Ehrliebenden Hundert Männer gemacht worden: Unterschied zwischen den Versionen

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:Zum Nutzen gemeiner Stadt
 
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:noch Schieschen verstattet werden, es seyn
 
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:dann zuvor gehörige Ordre dazu gestellet.
 
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:Dabey aber E. Ehrl. Bürgerschaft, frey
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:bleibet, ausser der Heyde auf den Stadt
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:feldern, nach wie vor nach Hasen und
 
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:Feder wild, wann es nicht in der Verbo-
 
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:tenen Zeit ist, zuschiessen, und wann sol-
 
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:che Ordre ergehet, daß in der Rostocker
 
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:Heyde geschossen und gejaget werden
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:Heÿde geschossen und gejaget werden
 
:soll. So ist
 
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:die, von der Stadt dazu bestellte und be-
 
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:eidigte Heyd-Schützen geschehen soll. Sollte  
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:aber ein, oder der andere, aus der Ehrl:
 
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:Bürgerschaft, durch die Heyde reisen, oder
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:etwan auf stoßenden Haasen oder Feder
 
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:Wild zu seinem plaisir auserhalb der ver=
 
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:botenen Zeit zuschiessen. Es soll aber
 
:botenen Zeit zuschiessen. Es soll aber
 
:Nuhr bloß so dann, die behuefige Ordre zum 3
 
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:Jagen und schiessen in der Rostocker Hey=
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:den den bestelten Heid=Schützen gegeben
 
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:chen Ehren= und Noth=Fällen aber keine
 
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:Lust= und gemeine Gastgebote mit be=
 
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:griffen seyn. Vielmehr werden solche hir=
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:Stück Wildt auß der Rostocker Heÿ=
 
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:de zu gebilliget: So giebt des Betzunft=
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:der praefidirende Herr des Gewerks
 
:der praefidirende Herr des Gewerks
 
:zu fällung des Wildes schriftliche
 
:zu fällung des Wildes schriftliche

Version vom 28. Februar 2024, 22:24 Uhr

Transkription gerade in Bearbeitung: Wilfried Steinmüller und Dirk Herrmann

RH Jagdreglement 1722 01
Reglement
So von
E.E.Rath
Mit Bewilligung der Ehrlieben=
den Hundert Männern
gemacht worden,
Nach welchen
Die Jagd in der Rostocker Heÿde
Zum Nutzen gemeiner Stadt
zu administriren
Und welchem Hinführo, biß zu
fürder Ordnung E.E.
Raths und Ehrliebender
Bürgerschaft, nach
zugehen ist.
Rostock d. 3.July Ad 1722
(MK-11350 6b = Signatur d. Universität Rostock)


RH Jagdreglement 1722 02

(1) Soll in der Rostocker Heide kein Jagen

noch Schieschen verstattet werden, es seyn
dann zuvor gehörige Ordre dazu gestellet.
Dabey aber E. Ehrl. Bürgerschaft, freÿ
bleibet, ausser der Heÿde auf den Stadt
feldern, nach wie vor nach Hasen und
Feder wild, wann es nicht in der Verbo-
tenen Zeit ist, zuschiessen, und wann sol-
che Ordre ergehet, daß in der Rostocker
Heÿde geschossen und gejaget werden
soll. So ist

(2) Beliebet worden, daß solches allein durch

die, von der Stadt dazu bestellte und be-
eidigte Heÿd-Schützen geschehen soll. Sollte
aber ein, oder der andere, aus der Ehrl:
Bürgerschaft, durch die Heÿde reisen, oder
in ambts- und eÿgener unumgänglicher An-
gelegenheit wegen darinnen zu thun, und
eine Flinte beÿ sich haben, bleibet auch so=
dann


RH Jagdreglement 1722 03
dann demselben freÿ, nach einem von ohngefehr
etwan auf stoßenden Haasen oder Feder
Wild zu seinem plaisir auserhalb der ver=
botenen Zeit zuschiessen. Es soll aber
Nuhr bloß so dann, die behuefige Ordre zum 3
Jagen und schiessen in der Rostocker Heÿ=
den den bestelten Heid=Schützen gegeben
werden, wann ein = oder anderer sowohl
aus dem Rath, als aus der Bürgerschaft
auch nur mündlich wird anzeigen: daß
ihrer Ehren= oder Noth=Fälle zu gestossen, wo=
zu erseiniges Wild bedürftig, unter wel=
chen Ehren= und Noth=Fällen aber keine
Lust= und gemeine Gastgebote mit be=
griffen seÿn. Vielmehr werden solche hir=
von gentzlich excludiret. Es wird aber die=
ser paragraphus,
auch auf die, in der Stadt lebende Aca= 4.
demicos und andre hier seÿnde Einwoner
mit


RH Jagdreglement 1722 04
Mit extendiret. Aller=mas
sen dan diesen auch in Ehren und
Nothfällen etwas Wild aus der Heide
cocediret werden soll. Jedennoch sol=
cher gestalt, dasselbige solches den 4ten
Theil theurer, als ein Bürger, bezahlen
müssen. und wann um solcher ge=
stalt, Einem entweder aus dem
Mittel des Raths, oder der Bürger=
schaft oder einem Academico und
andere diser Stadt Einwohner ein
Stück Wildt auß der Rostocker Heÿ=
de zu gebilliget: So giebt des behueft=
der praefidirende Herr des Gewerks
zu fällung des Wildes schriftliche
Ordre an die Heÿd Schützen, die gleich=
fals von dem administrirenden Heÿd
Vorweser zugleich unterschrieben
wer


RH Jagdreglement 1722 05
werden soll und sind die Heÿd=Schü=
tzen verbunden, solche von dem prae=
fidirenden Herrn des Gewetts und die
administrirenden Heÿd=Vorweser unter=
schribene Ordre stricte zu folgen und
soll X daß, auf solche Weise, in Ehren=
und Noth=fällen in der Rostocker Heÿde
Geschossner Wild, Von einem aus dem Mit=
tel des Raths, oder der Bürgerschaft,nach=
folgenden Taxti an den administrirenden
Heÿd=Vorweser, als der gemeiner Stadt
es berechnet, bezahlet werden, als
Ein grosses Stück Wild mit ----- 3 RT
Ein Schmalthier, oder Stüß
Hirsch ----------2 ½
Ein grosses Schwein über 100 ___--- 3 "
Ein mittel=Schwein von 50 "
bis 100 ___---------------2 "
Ein Fröschling mit-----------------1 "
Ein Rehe mit -----------------------2 "
Ein


RH Jagdreglement 1722 06
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RH Jagdreglement 1722 07
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RH Jagdreglement 1722 08
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RH Jagdreglement 1722 09
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RH Jagdreglement 1722 10
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RH Jagdreglement 1722 11
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RH Jagdreglement 1722 12
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RH Jagdreglement 1722 13
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RH Jagdreglement 1722 14
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RH Jagdreglement 1722 15
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RH Jagdreglement 1722 16
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