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Reglement
- So von
- E.E.Rath
- Mit Bewilligung der Ehrlieben=
- den Hundert Männern
- gemacht worden,
- Nach welchen
- Die Jagd in der Rostocker Heyde
- Zum Nutzen gemeiner Stadt
- zu administriren
- Und welchem Hinführo, biß zu
- fürder Ordnung E.E.
- Raths und Ehrliebender
- Bürgerschaft, nach
- zugehen ist.
- Rostock d. 3.July Ad 1722
- (MK-11350 6b = Signatur d. Universität Rostock)
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(1) Soll in der Rostocker Heide kein Jagen
- noch Schieschen verstattet werden, es seyn
- dann zuvor gehörige Ordre dazu gestellet.
- Dabey aber E. Ehrl. Bürgerschaft, frey
- bleibet, ausser der Heyde auf den Stadt
- feldern, nach wie vor nach Hasen und
- Feder wild, wann es nicht in der Verbo-
- tenen Zeit ist, zuschiessen, und wann sol-
- che Ordre ergehet, daß in der Rostocker
- Heyde geschossen und gejaget werden
- soll. So ist
(2) Beliebet worden, daß solches allein durch
- die, von der Stadt dazu bestellte und be-
- eidigte Heyd-Schützen geschehen soll. Sollte
- aber ein, oder der andere, aus der Ehrl:
- Bürgerschaft, durch die Heyde reisen, oder
- in ambts- und eygener unumgänglicher An-
- gelegenheit wegen darinnen zu thun, und
- eine Flinte bey sich haben, bleibet auch so=
- dann
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- dann demselben frey, nach einem von ohngefehr
- etwan auf stoßenden Haasen oder Feder
- Wild zu seinem plaisir auserhalb der ver=
- botenen Zeit zuschiessen. Es soll aber
- Nuhr bloß so dann, die betzunfige Ordre zum 3
- Jagen und schiessen in der Rostocker Hey=
- den den bestelten Heid=Schützen gegeben
- werden, wann ein = oder anderer sowohl
- aus dem Rath, als aus der Bürgerschaft
- auch nur mündlich wird anzeigen: daß
- ihrer Ehren= oder Noth=Fälle zu gestossen, wo=
- zu erseiniges Wild bedürftig, unter wel=
- chen Ehren= und Noth=Fällen aber keine
- Lust= und gemeine Gastgebote mit be=
- griffen seyn. Vielmehr werden solche hir=
- von gentzlich excludiret. Es wird aber die=
- ser paragraphus,
- auch auf die, in der Stadt lebende Aca= 4.
- demicos und andre hier seynde Einwoner
- mit
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- Mit extendiret. Aller=mas
- sen dan diesen auch in Ehren und
- Nothfällen etwas Wild aus der Heide
- cocediret werden soll. Jedennoch sol=
- cher gestalt, dasselbige solches den 4ten
- Theil theurer, als ein Bürger, bezahlen
- müssen. und wann um solcher ge=
- stalt, Einem entweder aus dem
- Mittel des Raths, oder der Bürger=
- schaft oder einem Academico und
- andere diser Stadt Einwohner ein
- Stück Wildt auß der Rostocker Heÿ=
- de zu gebilliget: So giebt des Betzunft=
- der praefidirende Herr des Gewerks
- zu fällung des Wildes schriftliche
- Ordre an die Heÿd Schützen, die gleich=
- fals von dem administrirenden Heÿd
- Vorweser zugleich unterschrieben
- wer
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- werden soll und sind die Heÿd=Schü=
- tzen verbunden, solche von dem prae=
- fidirenden Herrn des Gewetts und die
- administrirenden Heÿd=Vorweser unter=
- schribene Ordre stricte zu folgen und
- soll X daß, auf solche Weise, in Ehren=
- und Noth=fällen in der Rostocker Heÿde
- Geschossner Wild, Von einem aus dem Mit=
- tel des Raths, oder der Bürgerschaft,nach=
- folgenden Taxti an den administrirenden
- Heÿd=Vorweser, als der gemeiner Stadt
- es berechnet, bezahlet werden, als
- Ein grosses Stück Wild mit ----- 3 RT
- Ein Schmalthier, oder Stüß
- Hirsch ----------2 ½
- Ein grosses Schwein über 100 ___--- 3 "
- Ein mittel=Schwein von 50 "
- bis 100 ___---------------2 "
- Ein Fröschling mit-----------------1 "
- Ein Rehe mit -----------------------2 "
- Ein
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