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Reglement
- So von
- E.E.Raht
- Mit Bewilligung der Ehrlieben=
- den Hundert Männern
- gemacht worden,
- Nach welchen
- Die Jagd in der Rostocker Heÿde
- Zum Nutzen gemeiner Stadt
- zu administriren
- Und welchem Hieführo, biß zu
- fürder Ordnung E.E.
- Raths und Ehrliebendre
- Bürgerschaft, nach
- zugehen ist.
- Rostock d. 3.Julÿ A° 1722
- (MK-11350 6b = Signatur d. Universität Rostock)
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(1) Soll in der Rostocker Heide kein Jagen
- noch Schieschen verstattet werden, es seÿe
- dann zuvor gehörige Ordre dazu gestellet.
- Dabey aber E. Ehrl. Bürgerschaft, freÿ
- bleibet, ausser der Heÿde auf den Stadt
- feldern, nach wie vor nach Hasen und
- Feder wild, wann es nicht in der Verbo-
- tenen Zeit ist, zuschiessen, und wann sol-
- che Ordre ergehet, daß in der Rostocker
- Heÿde geschossen und gejaget werden
- soll. So ist
(2) Beliebet worden, daß solches allein durch
- die, von der Stadt dazu bestellte und be-
- eidigte Heÿd-Schützen geschehen soll. Sollte
- aber ein, oder der andere, aus der Ehrl:
- Bürgerschaft, durch die Heÿde reisen, oder
- in ambts- und eÿgener unumgänglicher An-
- gelegenheit wegen darinnen zu thun, und
- eine Flinte beÿ sich haben, bleibet auch so=
- dann
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- dann demselben freÿ, nach einem von ohngefehr
- etwan auf stoßenden Haasen oder Feder
- Wild zu seinem plaisir auserhalb der ver=
- botenen Zeit zuschiessen. Es soll aber
- Nuhr bloß so dann, die behuefige Ordre zum (3)
- Jagen und schiessen in der Rostocker Heÿ=
- den den bestelten Heid=Schützen gegeben
- werden, wann ein = oder anderer sowohl
- aus dem Raht, als aus der Bürgerschaft
- auch nur mündlich wird anzeigen: daß
- ihrer Ehren= oder Noth=Fälle zu gestossen, wo=
- zu erseiniges Wild bedürftig, unter wel=
- chen Ehren= und Noth=Fällen aber keine
- Lust= und gemeine Gastgebote mit be=
- griffen seÿn. Vielmehr werden solche hir=
- von gentzlich excludiret. Es wird aber die=
- ser paragraphus,
- auch auf die, in der Stadt lebende Aca= (4)
- demicos und andre hier seÿnde Einwoner
- mit
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- Mit extendiret. Aller=mas
- sen dan diesen auch in Ehren und
- Nothfällen etwas Wild aus der Heide
- cocediret werden soll. Jedennoch sol=
- cher gestalt, dasselbige solches den 4ten
- Theil theurer, als ein Bürger, bezahlen
(5) müssen. und wann um solcher ge=
- stalt, Einem entweder aus dem
- Mittel des Rahts, oder der Bürger=
- schaft oder einem Academico und
- andere diser Stadt Einwohner ein
- Stück Wildt auß der Rostocker Heÿ=
- de zu gebilliget: So giebt des behueft=
- der praesidirende Herr des Gewetts
- zu fällung des Wildes schriftliche
- Ordre an die Heÿd Schützen, die gleich=
- fals von dem administrirenden Heÿd
- Vorweser zugleich unterschrieben
- wer
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- werden soll und sind die Heÿd=Schü=
- tzen verbunden, solche von dem prae=
- sidirenden Herrn des Gewetts und die
- administrirenden Heÿd=Vorweser unter=
- schribene Ordre stricte zu folgen und
- soll X daß, auf solche Weise, in Ehren= (6)
- und Noth=fällen in der Rostocker Heÿde
- Geschossner Wild, Von einem aus dem Mit=
- tel des Rahts, oder der Bürgerschaft,nach=
- folgenden Taxti an den administrirenden
- Heÿd=Vorweser, als der gemeiner Stadt
- es berechnet, bezahlet werden, als
- Ein grosses Stück Wild mit ----- 3 RT
- Ein Schmalthier, oder Stüß
- Hirsch ----------2 ½
- Ein grosses Schwein über 100 ___--- 3 "
- Ein mittel=Schwein von 50 "
- bis 100 ___---------------2 "
- Ein Fröschling mit-----------------1 "
- Ein Rehe mit -----------------------2 "
- Ein
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- Ein Academicus aber oder anderer
- Einwohner, der hieselbsten nicht Bür=
- ger ist, giebet noch proportion vor Ein
- jedes Stück Wild, den Viertentheil
- mehr. Ausser diesen Taxt erleget
- noch
(7) der Impetrant, Er seÿe aus dem Raht
- oder aus der Bürgerschaft, wie aca=
- demicus oder anderer Einwohner
- hieselbsten das Schißgeld an die Heÿd=
- Schützen zwar Vor ein
- grosses Stück Wild _ _ _ _ 32 Schillinge
- Vor ein Schmal=Thier oder
- Spieß=Hirsch _ _ _ 24 Schillinge
- Vor ein grosses Schwein _ _ 24 Schillinge
- Vor ein Mittel Schwein _ _ 16 Schillinge
- Und vor ein Fröschling
- ungleichen Vor ein Rehe} _ _ 12 Schillinge
- Dahingegen die Heÿd=Schützen hiewieder
- Schuldlich sind, den Impetrantibus daß ge=
- fällete
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- fallete Wild, als welches zuvor an denn
- praesidirenden Herrn des gewetts gebracht,
- und mit Zuziehung des administrirenden Heÿd=
- Vorwesers alsdann weiter abgeliefert
- wird, auch mit den Mürbe=Braten, dochaus
- ser dem eingeweide, so wie es geschossen ist,
- zulassen, Es wird aber
- Ein jeder Impetrant so wohl aus dem Mittel (8)
- des Raths als der Bürgerschaft angewiessen
- daß er das jenige Wild, welches Vor ihm in
- Ehren=und Nothfällen in der Rostocker=
- Heide durch den Heÿd=Schützen geschossen
- wird, nicht mißbrauche, Handlung damit
- treibe, oder sonsten sein lucrum damit
- zu erwerben suche, wie dann im fall
- Impetrant dessen über führet wird, und
- daß er anders, als angezeigten, massen,
- in Ehren = und=Noth=fällen dessen sich bedient
- hätte, derselbe dieses beneficii nicht allem
- Verlustig seÿn, besondere über dem, weil
- kührlich gestrafet werden soll, wie dann
- auch
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- auch auf diesen fall ein Academicus o=
- der anderer Einwohner, wan Er auss=
- ein ander mahl wieder etwas Wild
- verlangen durfte, soll abgewiesen
- werden. Sollte man
(9) Auch befinden, daß besonders die
- Heÿde sich der gestallt vermehrten. daß
- nützlich erfunden würde, auch ausser
- Ehren= und Noth=fällen des Rahts der
- hiesigen Bürger und Einwohner, der
- gemeinen Stadt zum besten, solche fällen
- zu lassen: So soll auch hiezu behufige
- Ordre auf die Ahrt, als oben in dem
- §.5. disponiret ist, gestellet und so dann
- die, von den Heÿd=Schützen gefällete Stü=
- cke, dem praesidirenden Herrn des Gewetts
- zwar eingeliefert, aber sogleich vom
- Uberbringern derselben, solches auch dem
- administrirenden Heÿdvorweser kund ge=
- macht werden, damit so dann durch derren
- beÿ
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- beÿden Veranstaltung sothann zum besten
- Gemeiner Stadt gefällete und herein ge=
- brachte wilde Schweine, auf öffentlichen
- Markte oder sonsten, so hoch sie beide
- des Taxtes wegen zuvor sich vereiniget, ver=
- kaufet werden konnen, und empfängt
- dafür das Geld jedes mahl der Administriren=
- de Heid=Vorweser zur Berechnung.
- So bleibet: daß dem Raht=Stuhl aus der Ro= (10).
- stocker Heÿde jährlich ohne entgeld geliefert
- werden sollen
- 4. Stück Wild 6. grosse Schweine und ===
- 8. Rehe um solche unter sichzuvertheilen ===
- und kan E.E. Raht die oben benante
- Stücke fählen lassen jederzeit, wann es
- demselben gefällig jedoch ausser der Ver=
- bottenen Zeit. Gleichfalls soll
- dem Ehrlibenden Collegio der hundert män= (11).
- ner zu ihrer Ergetzlichkeit aus der
- Rostocker Heide folgendes Wild jährlich
- ohne
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- ohne Entgeld geliefert worden, als 4. Stück
- Wild, 4 Schweine und 4 Rehe. und zuvor
- auch als dann, wann das Ehrliebende Collegium
- entweder insgesamt, oder Quartirs diese,
- sich deßhalb auch nur mündlich melden
- wird, und wird in diesen beÿden fällen, wann
- sowohl vor den Raht=Stuhl, als daß Collegi=
- um der Hundert Männer geschlossen wird,
- Mit der dazu an die Heÿd=Schützen nötigen
- Ordre eben so verfahren, als oben der
- §.5. es zeiget, doch geschiehet die ablieferung
- an beiden respective Örtere Sonder eini=
- ger Vorhergehen der Besichtigung. Da=
- mit auch den Plackereÿen und folg=
- lich der Rnininirung der Jagd in der
- Rostocker Heide, desto besser gesteu=
- ert werden möge. So soll
- keiner, Er seÿ Einheimisch oder ein
- Frembder, Er seÿ aus dem Raht oder aus
- der Bürgerschaft, entweder zu fueß oder
- zu
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- zu Pferde, eigenmächtig und vorsetzlich in
- der Rostocker=Heide mit Hunden und
- Gewehr sich befinden lassen, würde aber
- jemand hier wieder handeln: So sollen
- demselben die Hunde, das Gewehr und
- Pferd durch die Heid=Schützen abgenom=
- men und dem Gewett eingeliefert wer=
- den. Jedoch stehet jedem, aus dem Mittel
- des Rahts und der Bürgerschaft freÿ, wann
- Er sich mit der Jagd zu belustigen belibet,
- sich alsdann, wann die Heid=Schützen
- Vor einen oder andern oder sonsten zu=
- schiessen beordret worden, solche schiessen auf seine Kosten beÿzuwoh=
- nen, auch gefällete gemeiner Stadt blei=
- ben und keine Hunde in die Jagd mit
- gebracht werden. Wann auch noch ausser
- diesen
- die Ehrl:Bürgerschaft verlanget, daß man (13)
- Zweÿ mahl in Jahr, das liberum Venationis
- Execrition in der Rostocker Heide gebrau=
- chen
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- chen möge: So ist auch dasselbe, doch so be=
- liebed worden, daß von beÿden Theilen
- so wohl aus dem Raht als aus dem Colle=
- gio der Hundert Männer einige Deputiz=
- te, jedes mahl dazu sollen ernant wer=
- den, welchen aber nichts mehr, als 2.
- Tonnen Bier und Von den gefälleten
- ein Stück Wild von gemeiner Stadt gut
- getan werden solle, was sonsten da=
- beÿ Despensiret wird, bezahlet ein jeder
- aus seinem Seckel, wie nun auch einem
- jeden aus der Bürgerschaft ausserdem
- Deputatis zwar freÿ stehet, sothann
- Exercitio mit beÿ zu wohnen, allein auf
- seine eigene Kosten, und soll das zu
- der Zeit gefällte Wild, ausserdem er=
- wehnten Stück gemeiner Stadt geliefert
- und berechnet werden, letzlich und zum
- Sollen die Heid=Schützen für dersonst Vorge=
- fodert und zur Beobachtug dieser
- Neuen
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- Neuen Verordnung auf ihren schon geleisteten
- Eid angewiesen werden. Gestalt dann
- selbige, wann sie zukünftig. Hirwieder
- handeln, oder etwas dagegen Verstatten
- dürften, ihres Dienstes entsetzet werden
- sollen.
- Und ist gegenwärtiges Reglement
- nach dem man die Verordnung de Ao
- 1650. nicht zulanglich gefunden, Vor der
- Hand zum Versuch auf dreÿ Jahr und
- biß zur fernere Verordnung, feste gese=
- tzt. Gestalt denn E.E.Raht mit Be=
- willigung der Hundert Männer
- dieses nach gelegenheit zu Beforderung
- des gemeinen Bestens, zu Verändern, zu
- Mehren und zu Verbessern, sich will Vorbehalten
- haben.
- Dessen zu erkund gegenwärtiges
- Re=
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