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(1) Soll in der Rostocker Heide kein Jagen
- noch Schieschen verstattet werden, es seye
- dann zuvor gehörige Ordre dazu gestellet.
- Dabey aber E. Ehrl. Bürgerschaft, frey
- bleibet, ausser der Heyde auf den Stadt
- feldern, nach wie vor nach Hasen und
- Feder wild, wann es nicht in der Verbo-
- tenen Zeit ist, zuschiessen, und wann sol-
- che Ordre ergehet, daß in der Rostocker
- Heyde geschossen und gejaget werden
- soll. So ist
(2) Beliebet worden, daß solches allein durch
- die, von der Stadt dazu bestellte und be-
- eidigte Heyd-Schützen geschehen soll. Sollte
- aber ein, oder der andere, aus der Ehrl:
- Bürgerschaft, durch die Heyde reisen, oder
- in ambts- und eygener unumgänglicher An-
- gelegenheit wegen darinnen zu thun, und
- eine Flinte bey sich haben, bleibet auch so=
- dann
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- dann demselben frey, nach einem von ohngefehr
- etwan auf stoßenden Haasen oder Feder
- Wild zu seinem plaisir auserhalb der ver=
- botenen Zeit zuschiessen. Es soll aber
- Nuhr bloß so dann, die betzunfige Ordre zum 3
- Jagen und schiessen in der Rostocker Hey=
- den den bestelten Heid=Schützen gegeben
- werden, wann ein = oder anderer sowohl
- aus dem Rath, als aus der Bürgerschaft
- auch nur mündlich wird anzeigen: daß
- ihrer Ehren= oder Noth=Fälle zu gestossen, wo=
- zu erseiniges Wild bedürftig, unter wel=
- chen Ehren= und Noth=Fällen aber keine
- Lust= und gemeine Gastgebote mit be=
- griffen seyn. Vielmehr werden solche hir=
- von gentzlich excludiret. Es wird aber die=
- ser paragraphus,
- auch auf die, in der Stadt lebende Aca= 4.
- demicos und andre hier seynde Einwoner
- mit
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