Dienst- Bauer- und Wirthschaffts-Ordnung für das der Stadt Rostock gehörige Guth Rövershagen, Rostock, den 10. Mart. 1767: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Haus-Wirthe oder Bauern in dem Stadt-Dorff Rövershagen dienen, so wie solches denen Pensionarien in denen Contracten versprochen, nemlich | Die Haus-Wirthe oder Bauern in dem Stadt-Dorff Rövershagen dienen, so wie solches denen Pensionarien in denen Contracten versprochen, nemlich | ||
− | a) in der Weitzen- und Rocken-Erndte (wenn der Bauer zuvor seine 2. Hauß-Tage zum Heu-Graß mähen und 2. Hauß-Tage zur Rocken-Erndte für sich gehabt) dienet derselbe den | + | a) in der Weitzen- und Rocken-Erndte (wenn der Bauer zuvor seine 2. Hauß-Tage zum Heu-Graß mähen und 2. Hauß-Tage zur Rocken-Erndte für sich gehabt) dienet derselbe den Pächtern 10. Tage durch, selbst 4te,als mit 2. Mähern und 2. Bindern, indessen bleibet Pensionariis frey, daß sie die 4. Persohnen in den 10. Tagen allenfalls auch nach ihren Gefallen gebrauchen können, die Witterung möge seyn, wie sie wolle. |
b) In der übrigen Korn- und Heu-Erndte aber dienen sie, bis solches beydes in die Scheunen gebracht, selbst 3te, als mit einem Mäher und 2. beym Wagen, oder wenn nicht eingefahren wird, 2. zum Mähen und einer zum Binden, oder zusammen bringen, auf- und abladen, auch einfahren, mit Sensen, Forchen und Rechen, so wie sie angesagetund bestellet werden die ganze Woche durch, so bald aber das Korn und Vormatt vom Heu eingebracht, höret der Dienst am 6ten Tage in der Woche auf, wird in den 5. Tagen der 3te Bothe sonst auch nicht geschicket, als wenn beym Nachmatt gearbeitet wird. | b) In der übrigen Korn- und Heu-Erndte aber dienen sie, bis solches beydes in die Scheunen gebracht, selbst 3te, als mit einem Mäher und 2. beym Wagen, oder wenn nicht eingefahren wird, 2. zum Mähen und einer zum Binden, oder zusammen bringen, auf- und abladen, auch einfahren, mit Sensen, Forchen und Rechen, so wie sie angesagetund bestellet werden die ganze Woche durch, so bald aber das Korn und Vormatt vom Heu eingebracht, höret der Dienst am 6ten Tage in der Woche auf, wird in den 5. Tagen der 3te Bothe sonst auch nicht geschicket, als wenn beym Nachmatt gearbeitet wird. | ||
c) Außer der Heu- Korn Erndte aber dienet der Bauer durchs ganze Jahr (gleich wie auch in der gantzen Erndte) mur mit einem Spann-Pferden oder Zug-Ochsen, samt einem Knecht dabey, und nocch einem besonderen Fuß-Bothen 4. Tage in der Woche, den 5ten Tag aber selbst ander zu Fuß, zu allerley bey der Wirthschafft einschlagenden Diensten wozu es gefordert wird. | c) Außer der Heu- Korn Erndte aber dienet der Bauer durchs ganze Jahr (gleich wie auch in der gantzen Erndte) mur mit einem Spann-Pferden oder Zug-Ochsen, samt einem Knecht dabey, und nocch einem besonderen Fuß-Bothen 4. Tage in der Woche, den 5ten Tag aber selbst ander zu Fuß, zu allerley bey der Wirthschafft einschlagenden Diensten wozu es gefordert wird. | ||
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§5. | §5. | ||
− | in der Erndte regnigtes Wetter einfallen; so soll dem Pächter frey stehen, nach seinem Gutbefinden und Erfordern der Umstände, die | + | in der Erndte regnigtes Wetter einfallen; so soll dem Pächter frey stehen, nach seinem Gutbefinden und Erfordern der Umstände, die Hoff-Dienste zu anderweitiger Arbeit, als Hacken, Pflügen, Eggen, welche letztere deshalb auf dem Hoff-Felde allezeit zur Hand seyn müssen, und die Hand-Bothen beym Flachs, in die Gärten, oder sonstin andere Weise zu gebrauchen, diese aber haben sich, bey Vermeidung harter Ahndung, nicht zu unterstehen, darunter etwas vorzuschreiben, oder sich dabey wiederspänstig zu bezeigen. |
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c) zur Erbauung neuer Zimmer, und Reparatur der alten, die nöthigen Holtz- Lehm- Stein- Sand- Latten- und dergleichen Fuhren zu leisten; | c) zur Erbauung neuer Zimmer, und Reparatur der alten, die nöthigen Holtz- Lehm- Stein- Sand- Latten- und dergleichen Fuhren zu leisten; | ||
− | d) Jedoch sollen die sub c) bemerckte | + | d) Jedoch sollen die sub c) bemerckte Fuhren zur Saat- und Erndte-Zeit nicht angemuthet werden; |
e) Muß bey einer anzustellenden Exercitien-Jagd, oder wenn die Schaffere zu Fällung des Wildes zum Königs Schuß auskommen, jeder Hauß-Mann auf Verlangen ein Pferd zum reiten hergeben, ohne wegen vorspecificirten allen das mindeste an den vorgeschriebenen regulirten Hoff-Diensten zu kürtzen, nur daß für den sub. Litt. a) bemerckten Fuhren für jede Reise, dem, so solche geleistet, ein Spann-Tag vergütet wird. | e) Muß bey einer anzustellenden Exercitien-Jagd, oder wenn die Schaffere zu Fällung des Wildes zum Königs Schuß auskommen, jeder Hauß-Mann auf Verlangen ein Pferd zum reiten hergeben, ohne wegen vorspecificirten allen das mindeste an den vorgeschriebenen regulirten Hoff-Diensten zu kürtzen, nur daß für den sub. Litt. a) bemerckten Fuhren für jede Reise, dem, so solche geleistet, ein Spann-Tag vergütet wird. | ||
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Die Einlieger oder Käther aber müssen, ohne was, wie obgedacht, bey den Kirchen- und Pfarr-Bauten ihrentwegen regliret, | Die Einlieger oder Käther aber müssen, ohne was, wie obgedacht, bey den Kirchen- und Pfarr-Bauten ihrentwegen regliret, | ||
− | a) alle erforderliche Hand-Arbeit beym Richten, Klehmen, Lehm und Erde graben, Schächte und Wrödel hauen, auch Zupflegen, bey Erbauung und Deckung neuer Zimmer, und Erhaltung der alten, so zur Conservation der Stadt stehen, (im maßen die Hoff- und Bauer-Zimmer und Kathen, aus welchen Pächtere Dienste haben, von selbigen conserviret | + | a) alle erforderliche Hand-Arbeit beym Richten, Klehmen, Lehm und Erde graben, Schächte und Wrödel hauen, auch Zupflegen, bey Erbauung und Deckung neuer Zimmer, und Erhaltung der alten, so zur Conservation der Stadt stehen, (im maßen die Hoff- und Bauer-Zimmer und Kathen, aus welchen Pächtere Dienste haben, von selbigen conserviret werden, jedoch daß ein jeder Hauß- und Kathen-Mann, bey dem Seinigen die erforderlichen Dienste leisten muß) verrichten. |
b) Bey den Exercitien-Jagdten, und wenn Wild zum Königs-Schmauß und sonst öffentlichen Begebenheiten, in Ehr- und Noth-Fällen zu schießen, auf Erfordern treiben, ohne solcher | b) Bey den Exercitien-Jagdten, und wenn Wild zum Königs-Schmauß und sonst öffentlichen Begebenheiten, in Ehr- und Noth-Fällen zu schießen, auf Erfordern treiben, ohne solcher | ||
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− | | wegen an Hoff-Diensten zu ermangeln, wobey jedoch ein Löbl. Forst-Collegium von selbst dahin Bedacht nehmen wird, daß die Bauten so eingerichtet werden, daß die Unterthanen dadurch mit Extra-Diensten nicht überhäufft werden, sondern die in diesem und dem vorhergehenden §pho genannte Spann- und Hand-Dienste ertragen und ausstehen können, und müssen sowohl die | + | | wegen an Hoff-Diensten zu ermangeln, wobey jedoch ein Löbl. Forst-Collegium von selbst dahin Bedacht nehmen wird, daß die Bauten so eingerichtet werden, daß die Unterthanen dadurch mit Extra-Diensten nicht überhäufft werden, sondern die in diesem und dem vorhergehenden §pho genannte Spann- und Hand-Dienste ertragen und ausstehen können, und müssen sowohl die Einlieger, so den Pächtern dienen, als die so der Stadt reservirt sind, bey allen und jeden Bauten, ohne Unterschied, Reihenweise reciproke concurriren, und sich im Extra-Dienst niemahlen von einander trennen. |
§16. | §16. | ||
− | Und gleich anneben eines jeden Dorffs Unterthan und Einwohner alles Böse, so viel an ihm, abwenden zu helfen verbunden so ist ein jeder schuldig, sich aller Boßheit, Böthen und anderen abergläubischen und verdammlichen Dinge, oder sonst strafbaren Vergehungen, | + | Und gleich anneben eines jeden Dorffs Unterthan und Einwohner alles Böse, so viel an ihm, abwenden zu helfen verbunden so ist ein jeder schuldig, sich aller Boßheit, Böthen und anderen abergläubischen und verdammlichen Dinge, oder sonst strafbaren Vergehungen, Diebstahl, Hurerey, Ehebruch, und was sonst in gott- und weltlichen Rechten verbothen, bey der Vermeidung der in den Gesetzen deshalb bestimten willkürlichen, auch Leib- und Lebens-Strafen, zu enthalten; Vielmehr ist ein jeder als ein rechtschaffener Christ verpflichtet, und wird deshalb hiemit zugleich vermahnet, sich fleißig zu Gott und seinem Heiligen Worte zu halten, die Heils Mittel zu gebrauchen, die Predigten und Catechismus-Examina fleißig zu besuchen, die Kinder dazu und zur Schulen zu schicken, auch sich aller ausgesetzet werden könnenden Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zu enthalten, anneben sich neben seinem Nechsten, und sonst jederman, schied- und friedlich, auch dienstfertig zu beweisen, sich alles Zanck und Streits, und vornehmlich aller Schlägerey, gäntzlich zu enthalten. |
§17. | §17. | ||
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J.G.W.Eyller | J.G.W.Eyller | ||
Collegii Forest. Secretar. | Collegii Forest. Secretar. | ||
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2024, 23:19 Uhr
- (Transkription - Wilfried Steinmüller)