Dienst- Bauer- und Wirthschaffts-Ordnung für das der Stadt Rostock gehörige Guth Rövershagen, Rostock, den 10. Mart. 1767: Unterschied zwischen den Versionen
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− | für das der Stadt Rostock gehörige | + | für das der Stadt Rostock gehörige Guth Rövershagen (1767) |
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Die Haus-Wirthe oder Bauern in dem Stadt-Dorff Rövershagen dienen, so wie solches denen Pensionarien in denen Contracten versprochen, nemlich | Die Haus-Wirthe oder Bauern in dem Stadt-Dorff Rövershagen dienen, so wie solches denen Pensionarien in denen Contracten versprochen, nemlich | ||
− | a) in der Weitzen- und Rocken-Erndte (wenn der Bauer zuvor seine 2. Hauß-Tage zum Heu-Graß mähen und 2. Hauß-Tage zur Rocken-Erndte für sich gehabt) dienet derselbe den | + | a) in der Weitzen- und Rocken-Erndte (wenn der Bauer zuvor seine 2. Hauß-Tage zum Heu-Graß mähen und 2. Hauß-Tage zur Rocken-Erndte für sich gehabt) dienet derselbe den Pächtern 10. Tage durch, selbst 4te,als mit 2. Mähern und 2. Bindern, indessen bleibet Pensionariis frey, daß sie die 4. Persohnen in den 10. Tagen allenfalls auch nach ihren Gefallen gebrauchen können, die Witterung möge seyn, wie sie wolle. |
b) In der übrigen Korn- und Heu-Erndte aber dienen sie, bis solches beydes in die Scheunen gebracht, selbst 3te, als mit einem Mäher und 2. beym Wagen, oder wenn nicht eingefahren wird, 2. zum Mähen und einer zum Binden, oder zusammen bringen, auf- und abladen, auch einfahren, mit Sensen, Forchen und Rechen, so wie sie angesagetund bestellet werden die ganze Woche durch, so bald aber das Korn und Vormatt vom Heu eingebracht, höret der Dienst am 6ten Tage in der Woche auf, wird in den 5. Tagen der 3te Bothe sonst auch nicht geschicket, als wenn beym Nachmatt gearbeitet wird. | b) In der übrigen Korn- und Heu-Erndte aber dienen sie, bis solches beydes in die Scheunen gebracht, selbst 3te, als mit einem Mäher und 2. beym Wagen, oder wenn nicht eingefahren wird, 2. zum Mähen und einer zum Binden, oder zusammen bringen, auf- und abladen, auch einfahren, mit Sensen, Forchen und Rechen, so wie sie angesagetund bestellet werden die ganze Woche durch, so bald aber das Korn und Vormatt vom Heu eingebracht, höret der Dienst am 6ten Tage in der Woche auf, wird in den 5. Tagen der 3te Bothe sonst auch nicht geschicket, als wenn beym Nachmatt gearbeitet wird. | ||
c) Außer der Heu- Korn Erndte aber dienet der Bauer durchs ganze Jahr (gleich wie auch in der gantzen Erndte) mur mit einem Spann-Pferden oder Zug-Ochsen, samt einem Knecht dabey, und nocch einem besonderen Fuß-Bothen 4. Tage in der Woche, den 5ten Tag aber selbst ander zu Fuß, zu allerley bey der Wirthschafft einschlagenden Diensten wozu es gefordert wird. | c) Außer der Heu- Korn Erndte aber dienet der Bauer durchs ganze Jahr (gleich wie auch in der gantzen Erndte) mur mit einem Spann-Pferden oder Zug-Ochsen, samt einem Knecht dabey, und nocch einem besonderen Fuß-Bothen 4. Tage in der Woche, den 5ten Tag aber selbst ander zu Fuß, zu allerley bey der Wirthschafft einschlagenden Diensten wozu es gefordert wird. | ||
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§5. | §5. | ||
− | in der Erndte regnigtes Wetter einfallen; so soll dem Pächter frey stehen, nach seinem Gutbefinden und Erfordern der Umstände, die | + | in der Erndte regnigtes Wetter einfallen; so soll dem Pächter frey stehen, nach seinem Gutbefinden und Erfordern der Umstände, die Hoff-Dienste zu anderweitiger Arbeit, als Hacken, Pflügen, Eggen, welche letztere deshalb auf dem Hoff-Felde allezeit zur Hand seyn müssen, und die Hand-Bothen beym Flachs, in die Gärten, oder sonstin andere Weise zu gebrauchen, diese aber haben sich, bey Vermeidung harter Ahndung, nicht zu unterstehen, darunter etwas vorzuschreiben, oder sich dabey wiederspänstig zu bezeigen. |
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| dem Cap. 21 des Rövershäger Inventarii regulirt, schuldig und verbunden: | | dem Cap. 21 des Rövershäger Inventarii regulirt, schuldig und verbunden: | ||
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a) Die sämtlichen Mittglieder des Collegii, oder wenn einige derselben deputiret werden, Amts und Geschäfte halber nach den Güthern oder der Heyde zu reisen, dieselben sowohl, als in gleichen Fällen, die Herren des Gewetts, wo anders Pächtere dieselbe mit Hoff-Anspannung nicht hohlen lassen, zu aller Zeit, mit tüchtiger Vorspann, nach der zu haltenden Reihe, aus der Stadt zu hohlen und wieder hinein zu fahren. | a) Die sämtlichen Mittglieder des Collegii, oder wenn einige derselben deputiret werden, Amts und Geschäfte halber nach den Güthern oder der Heyde zu reisen, dieselben sowohl, als in gleichen Fällen, die Herren des Gewetts, wo anders Pächtere dieselbe mit Hoff-Anspannung nicht hohlen lassen, zu aller Zeit, mit tüchtiger Vorspann, nach der zu haltenden Reihe, aus der Stadt zu hohlen und wieder hinein zu fahren. | ||
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c) zur Erbauung neuer Zimmer, und Reparatur der alten, die nöthigen Holtz- Lehm- Stein- Sand- Latten- und dergleichen Fuhren zu leisten; | c) zur Erbauung neuer Zimmer, und Reparatur der alten, die nöthigen Holtz- Lehm- Stein- Sand- Latten- und dergleichen Fuhren zu leisten; | ||
− | d) Jedoch sollen die sub c) bemerckte | + | d) Jedoch sollen die sub c) bemerckte Fuhren zur Saat- und Erndte-Zeit nicht angemuthet werden; |
e) Muß bey einer anzustellenden Exercitien-Jagd, oder wenn die Schaffere zu Fällung des Wildes zum Königs Schuß auskommen, jeder Hauß-Mann auf Verlangen ein Pferd zum reiten hergeben, ohne wegen vorspecificirten allen das mindeste an den vorgeschriebenen regulirten Hoff-Diensten zu kürtzen, nur daß für den sub. Litt. a) bemerckten Fuhren für jede Reise, dem, so solche geleistet, ein Spann-Tag vergütet wird. | e) Muß bey einer anzustellenden Exercitien-Jagd, oder wenn die Schaffere zu Fällung des Wildes zum Königs Schuß auskommen, jeder Hauß-Mann auf Verlangen ein Pferd zum reiten hergeben, ohne wegen vorspecificirten allen das mindeste an den vorgeschriebenen regulirten Hoff-Diensten zu kürtzen, nur daß für den sub. Litt. a) bemerckten Fuhren für jede Reise, dem, so solche geleistet, ein Spann-Tag vergütet wird. | ||
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Die Einlieger oder Käther aber müssen, ohne was, wie obgedacht, bey den Kirchen- und Pfarr-Bauten ihrentwegen regliret, | Die Einlieger oder Käther aber müssen, ohne was, wie obgedacht, bey den Kirchen- und Pfarr-Bauten ihrentwegen regliret, | ||
− | a) alle erforderliche Hand-Arbeit beym Richten, Klehmen, Lehm und Erde graben, Schächte und Wrödel hauen, auch Zupflegen, bey Erbauung und Deckung neuer Zimmer, und Erhaltung der alten, so zur Conservation der Stadt stehen, (im maßen die Hoff- und Bauer-Zimmer und Kathen, aus welchen Pächtere Dienste haben, von selbigen conserviret | + | a) alle erforderliche Hand-Arbeit beym Richten, Klehmen, Lehm und Erde graben, Schächte und Wrödel hauen, auch Zupflegen, bey Erbauung und Deckung neuer Zimmer, und Erhaltung der alten, so zur Conservation der Stadt stehen, (im maßen die Hoff- und Bauer-Zimmer und Kathen, aus welchen Pächtere Dienste haben, von selbigen conserviret werden, jedoch daß ein jeder Hauß- und Kathen-Mann, bey dem Seinigen die erforderlichen Dienste leisten muß) verrichten. |
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+ | b) Bey den Exercitien-Jagdten, und wenn Wild zum Königs-Schmauß und sonst öffentlichen Begebenheiten, in Ehr- und Noth-Fällen zu schießen, auf Erfordern treiben, ohne solcher | ||
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+ | | [[Datei:RÖ WO 11.jpg|450px|links||Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 11]] | ||
+ | | wegen an Hoff-Diensten zu ermangeln, wobey jedoch ein Löbl. Forst-Collegium von selbst dahin Bedacht nehmen wird, daß die Bauten so eingerichtet werden, daß die Unterthanen dadurch mit Extra-Diensten nicht überhäufft werden, sondern die in diesem und dem vorhergehenden §pho genannte Spann- und Hand-Dienste ertragen und ausstehen können, und müssen sowohl die Einlieger, so den Pächtern dienen, als die so der Stadt reservirt sind, bey allen und jeden Bauten, ohne Unterschied, Reihenweise reciproke concurriren, und sich im Extra-Dienst niemahlen von einander trennen. | ||
§16. | §16. | ||
− | Und gleich anneben eines jeden Dorffs Unterthan und Einwohner alles Böse, so viel an ihm, abwenden zu helfen verbunden so ist ein jeder schuldig, sich aller Boßheit, Böthen und anderen abergläubischen und verdammlichen Dinge, oder sonst strafbaren Vergehungen, | + | Und gleich anneben eines jeden Dorffs Unterthan und Einwohner alles Böse, so viel an ihm, abwenden zu helfen verbunden so ist ein jeder schuldig, sich aller Boßheit, Böthen und anderen abergläubischen und verdammlichen Dinge, oder sonst strafbaren Vergehungen, Diebstahl, Hurerey, Ehebruch, und was sonst in gott- und weltlichen Rechten verbothen, bey der Vermeidung der in den Gesetzen deshalb bestimten willkürlichen, auch Leib- und Lebens-Strafen, zu enthalten; Vielmehr ist ein jeder als ein rechtschaffener Christ verpflichtet, und wird deshalb hiemit zugleich vermahnet, sich fleißig zu Gott und seinem Heiligen Worte zu halten, die Heils Mittel zu gebrauchen, die Predigten und Catechismus-Examina fleißig zu besuchen, die Kinder dazu und zur Schulen zu schicken, auch sich aller ausgesetzet werden könnenden Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zu enthalten, anneben sich neben seinem Nechsten, und sonst jederman, schied- und friedlich, auch dienstfertig zu beweisen, sich alles Zanck und Streits, und vornehmlich aller Schlägerey, gäntzlich zu enthalten. |
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§17. | §17. | ||
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so sollen auch die Pfingst- und Fastel-Abend-Gilden, sowie auch andere unchristliche Sauf-Gelagen und Spiel-Gesellschafften hiermit gäntzlich untersaget seyn, auch ausserhalb dorffs anderer Orten sich kein Unterthan dabey betreten lassen, am weinigsten bey Stadt und andern Fuhren in den Krügen besitzen bleiben, sich vollsauffen und ihr Vieh darnach stehen und hungern lassen. | so sollen auch die Pfingst- und Fastel-Abend-Gilden, sowie auch andere unchristliche Sauf-Gelagen und Spiel-Gesellschafften hiermit gäntzlich untersaget seyn, auch ausserhalb dorffs anderer Orten sich kein Unterthan dabey betreten lassen, am weinigsten bey Stadt und andern Fuhren in den Krügen besitzen bleiben, sich vollsauffen und ihr Vieh darnach stehen und hungern lassen. | ||
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− | §18. | ||
Soll bey Hochzeiten und Kindtauffen, auch Begräbnissen, nicht mehr an Essen und Trinken, als nachstehet, gegeben werden: Nemlich bey einer Hochzeit ein Hauß-Mann aufs höchste 2. Tonnen Bier, ein Kähter aber nur eine Tonne Bier und 2. Mahlzeiten. Beym Gevatter-Stand sollen ur 3. Gevattern gebethen, und mit einer Mahlzeit beschlossen, auch nicht mehr, als eine halbe Tonne Bier gegeben werden. Bey den Kirchgängen aber gar keine Gäste gebeten, weniger besondere Mahlzeiten gegeben werden. Doch ist dieses blos darin zu verstehen, daß ein mehreres, als hier vorgeschrieben, in vorgedachten Fällen nicht soll gegeben werden; Unvermögende, oder die zu solchen Aufwand kein Vergnügen spüren, können und müssen sich hierin enger beschränken, und soll ein jeder Vorwurf, der ihnen solcherhalb gemacht wird, aufs nachdrücklichste bestrafet werden. | Soll bey Hochzeiten und Kindtauffen, auch Begräbnissen, nicht mehr an Essen und Trinken, als nachstehet, gegeben werden: Nemlich bey einer Hochzeit ein Hauß-Mann aufs höchste 2. Tonnen Bier, ein Kähter aber nur eine Tonne Bier und 2. Mahlzeiten. Beym Gevatter-Stand sollen ur 3. Gevattern gebethen, und mit einer Mahlzeit beschlossen, auch nicht mehr, als eine halbe Tonne Bier gegeben werden. Bey den Kirchgängen aber gar keine Gäste gebeten, weniger besondere Mahlzeiten gegeben werden. Doch ist dieses blos darin zu verstehen, daß ein mehreres, als hier vorgeschrieben, in vorgedachten Fällen nicht soll gegeben werden; Unvermögende, oder die zu solchen Aufwand kein Vergnügen spüren, können und müssen sich hierin enger beschränken, und soll ein jeder Vorwurf, der ihnen solcherhalb gemacht wird, aufs nachdrücklichste bestrafet werden. | ||
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§19. | §19. | ||
Sollen die Hauß-Leute ihre Hufen zu rechter Zeit wohl bestellen, gut bemisten, selbst besaamen, auch mit Niemanden, es sey um des Mistes willen, zu halben säen, auch weder Acker noch Wiesen an andere vermiethen, auch kein fremd Vieh auf die Weyde oder Ausfüttrerung nehmen, bey Vermeidung harter Leibes-Strafe für den Hauß-mann, und Confiscation des Ertrags für den welcher darüber intereßiret. | Sollen die Hauß-Leute ihre Hufen zu rechter Zeit wohl bestellen, gut bemisten, selbst besaamen, auch mit Niemanden, es sey um des Mistes willen, zu halben säen, auch weder Acker noch Wiesen an andere vermiethen, auch kein fremd Vieh auf die Weyde oder Ausfüttrerung nehmen, bey Vermeidung harter Leibes-Strafe für den Hauß-mann, und Confiscation des Ertrags für den welcher darüber intereßiret. | ||
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§20. | §20. | ||
Soll ein jeder seine Aecker, Wiesen und Woorten reinigen, völlig ausrahden, die grossen und kleinen Steine ausbrechen, und vom Acker in Haufen fahren. Die Aecker und Wiesen um besserer Fruchtbahrkeit willen mit nöthigen Graben durchziehen, und auf den frischen Auswurf Weyden stoßen, und statt der Zäune, wo es angelegt ist, mit Buschwerk zu lebendigen Heecken besetzen. | Soll ein jeder seine Aecker, Wiesen und Woorten reinigen, völlig ausrahden, die grossen und kleinen Steine ausbrechen, und vom Acker in Haufen fahren. Die Aecker und Wiesen um besserer Fruchtbahrkeit willen mit nöthigen Graben durchziehen, und auf den frischen Auswurf Weyden stoßen, und statt der Zäune, wo es angelegt ist, mit Buschwerk zu lebendigen Heecken besetzen. | ||
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§21. | §21. | ||
− | Soll ein jeder Unterthan, sowohl Hauß-Mann als Käther, seine Gärten besten Fleißes mit Artoffeln, Kohl, Rüben, Wurtzeln und dergleichen bestellen, um dadurch in der Hauhaltung eine | + | Soll ein jeder Unterthan, sowohl Hauß-Mann als Käther, seine Gärten besten Fleißes mit Artoffeln, Kohl, Rüben, Wurtzeln und dergleichen bestellen, um dadurch in der Hauhaltung eine Bey= |
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+ | | hülffe zu erhalten, auch von den großen braunen Back-Pflaumen und schwartzen Kirschen junge Bäume pflantzen, andere dergleichen unnütze Pflaumen-Gattungen, als Krecken, Oesken u.d.gl., auch Wesselbeeren, sollen gar nicht geduldet, sondern, sondern so fort umgehauen, und ausgerahdet werden. | ||
§22. | §22. | ||
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§26. | §26. | ||
− | Es sollen auch die so genannten alten Theile abgeschaffet seyn und bleiben, es wäre denn, daß aus besonderer Grace es einen oder andern nachgegeben würde, weil durch denen, so solche inne haben, und was ihnen an Vieh gehalten, und an Korn gesäet wird, die Hufen geschwächet werden, jedoch sollen die Einlieger, welche in | + | Es sollen auch die so genannten alten Theile abgeschaffet seyn und bleiben, es wäre denn, daß aus besonderer Grace es einen oder andern nachgegeben würde, weil durch denen, so solche inne haben, und was ihnen an Vieh gehalten, und an Korn gesäet wird, die Hufen geschwächet werden, jedoch sollen die Einlieger, welche in derglei= |
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− | + | | [[Datei:RÖ WO 14.jpg|450px|links||Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 14]] | |
− | + | | chen Altteils oder Bauern-Kathen wohnen, und den Pächtern dienen, vertauschet werden, und will die Stadt solche für ihre reservirte Einlieger nehmen, und sollen die Bewohner derselben der Stadt nur 40. und dem Bauern 12. Tage in der Erndte jährlich dienen. | |
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§27. | §27. | ||
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Soll kein Unterthan bey Vermeidung schwerer Leibes- und Zuchthaus-Strafe, ohne zuvor geschehener Anzeige, an den verordneten Forst-Inspector und von selbigen erstatteten schrifftlichen Bericht und erhaltenen Consens, sich so wenig ausserhalb Guths vermiethen, als weniger aus den Dörfern ziehen, oder weglaufen. Die Eltern und Anverwandte auch ihre Kinder und Freunde nicht allzu behülflich seyn, und eben so wenig soll sich jemand, ohne Consens, ehelich verloben, inmassen hinkünftig keinem Unterthan, der noch zur Zeit unter 16. Jahren, eher ein Trauschein ertheilet werden soll, bevor er, durch eingebrachter schriftlicher Bescheinigung des Forst-Inspectoris dargethan, daß er 5. junge eichen, oder zähe Eschen, und 5. Obst-Bäume gepflanzet, auch 20 Path Weiden gestoßen, so alle im Wachsthum seyn, imgleichen, daß er einen Hand-Beweiß auf des Forst-Inspectors Hoff davon abgeleget, daß ere, ohne jemandes Beyhülfe, einen Wagen, jedoch ohne Rahde, oder einen Hacken, oder Pflug, zu welchem ihnen das Nutz-Holtz gereichtet werden soll, mit eigener Hand, untadelich verfertiget, oder auch an einem zu bestimmenden Orte einen Baum-Schlag gedecket. | Soll kein Unterthan bey Vermeidung schwerer Leibes- und Zuchthaus-Strafe, ohne zuvor geschehener Anzeige, an den verordneten Forst-Inspector und von selbigen erstatteten schrifftlichen Bericht und erhaltenen Consens, sich so wenig ausserhalb Guths vermiethen, als weniger aus den Dörfern ziehen, oder weglaufen. Die Eltern und Anverwandte auch ihre Kinder und Freunde nicht allzu behülflich seyn, und eben so wenig soll sich jemand, ohne Consens, ehelich verloben, inmassen hinkünftig keinem Unterthan, der noch zur Zeit unter 16. Jahren, eher ein Trauschein ertheilet werden soll, bevor er, durch eingebrachter schriftlicher Bescheinigung des Forst-Inspectoris dargethan, daß er 5. junge eichen, oder zähe Eschen, und 5. Obst-Bäume gepflanzet, auch 20 Path Weiden gestoßen, so alle im Wachsthum seyn, imgleichen, daß er einen Hand-Beweiß auf des Forst-Inspectors Hoff davon abgeleget, daß ere, ohne jemandes Beyhülfe, einen Wagen, jedoch ohne Rahde, oder einen Hacken, oder Pflug, zu welchem ihnen das Nutz-Holtz gereichtet werden soll, mit eigener Hand, untadelich verfertiget, oder auch an einem zu bestimmenden Orte einen Baum-Schlag gedecket. | ||
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− | + | | [[Datei:RÖ WO 15.jpg|450px|links||Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 15]] | |
− | + | | §30 | |
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− | §30 | ||
Soll ein jeder Hauß-Mann jährlich 40, und jeder Einlieger 20. Sperlings-Köpffe an den verordnteten Forst-Inspectorem liefern, oder jeden fehlenden Kopf mit 2. Schillinge bezahlen, welche Buße derselbe zu berechnen, um solche ad prios usus zu verwenden. | Soll ein jeder Hauß-Mann jährlich 40, und jeder Einlieger 20. Sperlings-Köpffe an den verordnteten Forst-Inspectorem liefern, oder jeden fehlenden Kopf mit 2. Schillinge bezahlen, welche Buße derselbe zu berechnen, um solche ad prios usus zu verwenden. | ||
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J.G.W.Eyller | J.G.W.Eyller | ||
Collegii Forest. Secretar. | Collegii Forest. Secretar. | ||
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2024, 23:19 Uhr
- (Transkription - Wilfried Steinmüller)