Goldenbow Transkriptionen aus den Hofakten

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Transkription: Ch. Pagenkopf

Hufe 1

1856

Die Fortführung der Wirthschaft auf dem Gehöfte N. 1. zu Goldenbow durch die Wittwe des verstorbenen Hauswirths Viehstädt, wird unter den zum Protocolle vom 13ten d. M. festgestellten und den weiteren Bedingungen genehmiget, daß die Witten nicht zur zweiten Ehe schreiten darf, auch die Abnahme des Gehöftsvorbehaltes bleibt, falls sie ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommt.

Schwerin den 18 Nov. 1856, Großherzogliche Mecklenburgische Cammer, Schwanck

An die Beamten zu Crivitz pr 22 Nov.

Hufe 2

1867

Protocollum gehalten Amt Crivitz, den 16 Juli 1867, sub directione des Herrn Drost von Wickede, a subscripto

Es erschien heute der Knecht Joh. Beckendorf von Goldenbow und trug vor: Nachdem die älteste Tochter des Hauswirths Hagen zu Goldenbow sich bereits vor längeren Jahren mit dem Hauswirth Schwartz dah. verheirathet hat, habe ich mich mit der einzigen noch ledigen Tochter des Ersteren, Friederika Hagen verlobt und bitte, da der Hausw. Hagen mir in Ermangelung von Söhnen nach meiner Verheirathung mit seiner Tochter das Gehöft übergeben will, um den Trauschein.

Amtswegen wurde Comparent damit bekannt gemacht, daß, falls er vor der Einweisung verstürbe, seine Kinder kein Recht auf die Gehöftsnachfolge hätten, weshalb er von seiner geschehenen Verheirathung sofort Anzeige zu machen habe.

Verlesen, genehmigt, geschlossen, In fidem, Otto

Hufe 3

1836

Da der Hauswirth Christoph Schwarz auf dem Gehöfte No. 3. zu Goldenbow mit mehr als 2 Quartalen der laufenden Gefälle in Rückstand ist; so haben Dominus Registrator auf diesem Gehöfte den Korn- und Viehbestand genau zu inventiren, dem Hauswirth jede Veräußerung von diesen Gegenständen bei Strafe der Nichtigkeit bis auf Weiteres zu untersagen, und dem Schulzen bei eigener Verantwortlichkeit aufzugeben, darüber zu wachen, daß diesem Befehle nicht zuwider gehandelt werde, eventualiter davon sofort beim Amte Anzeige zu machen.

Crivitz, den 29ten März 1836, Großherzogliches Amt, XXX (unleserlich)

An den Herrn Registrator Hornmann hieselbst


1854

Aus den Bericht vom 7. d. werden Sie angewiesen, das Gehöft Nro 3. zu Goldenbow sofort von dem Interimswirthe Kludt inventarienmäßig zurückzunehmen, falls er nicht durch Bestellung einen Caution von 200 rtr.(?) und durch Zahlung einer angemeßenen Ueberpacht hinlänglich Sicherheit für das Intereße des Gehöftsnachfolgers gewähret. Uebrigens haben Sie den Interimswirth für die Entfernung von Heu und Stroh von der Hofstelle angemeßen zu bestrafen, auch seine Wirthschaft, wenn selbige fortbestehen sollte, strenger controliren zu lassen.

Schwerin den 22. Juni 1854, Großherzoglich Mecklenburgsche Cammner, Schwandt

An die Beamten zu Crivitz

Hufe 4

1811

Die Hofwehr und der Baumbestand entsprechend dem Inventarverzeichnis

Ackergeräth – 2 Wagen mit Zubehör, 2 Haken mit 2 Eisen, 4 Eggen, 1 Pflug, 3 Siehlen mit Zäunen und Halskuppel, 1 Holzkette, 2 Mistforken, 2 Schott- und 2 Stackforken, 2 Kornsensen, 2 Grassensen, 1 Misthaken und 2 Gräber, 4 Dreschflegel

Hausgeräth - 2 Volksbetten bestehend aus 1 Oberbett, 1 Unterbett mit Pfühl, Küßen und 2 Paar Laken, 1 Milchbort, 1 Kannenbort, 2 Keßelhaken, 1 Lechel, 1 Handsäge, 1 Axt, 1 Beil, 1 Zugbank mit Meßels, 1 Schneidelade mit Meßer, 1 Eggetinnen und 1 Scheidenbohrer, 1 Desen, 1 Tisch, 2 Bänke und 2 Stühle, 1 Butterfaß, 1 Backtrog, Rüben von 2-3 Scheffl, 2 Waßereimer, 1 halbe Kanne, 1 großer kupferner Kesse, 1 dito meßingner, 1 kleiner dito, 1 Eyerkeßel, 1 Bratpfanne; Feuergeräthschaften - 1 Stallleuchte, 1 Feuereymer, 1 Feuerhaken

Bäume - 3 Apfelbäume, 10 Birnbäume, 24 Pflaumenbäume


1851

Schreiben des Domanialamtes Crivitz an die Großherzogliche Kammer in Schwerin

Der Hauswirth Rohde auf dem Gehöfte Nr.4 zu Goldenbow ist nun Weihnacht d. J. gestorben u. hat eine 34 Jahre alte Wittwe mit 5 Kindern nachgelassen, von welchen der älteste Sohn erst 12 Jahr alt ist. Der Verstorbene war dem Trunke sehr ergeben u. deshalb so zu sich gekommen, daß er sich bereits entschlossen hatte, in die Verpachtung des Gehöftes bis zur Majoramatät des Gehöftserben zu willigen.

Nach dem sub lit A hierneben angeschlossenes Inventario sind die Dächer der Gebäude, namentlich der Scheune, verfallen u. die herrschaftliche Hofwehr ist schlecht u. unvollständig. An Brod- u. Futterkorn ist Mangel, Saatkorn fehlt gänzlich, die Außen..dentl(?) Contribution, die Nebensteuern u. die Weiden Pacht sind beständig u. Einnahmen aus der Wirtschaft sind an der Erndte nicht mehr zu erwarten, als die Pacht des Schäfers im Betrage von 40 rM (?), wofür derselbe den letzten Weideschlag, die Brache u. das Roggenstoppel noch bis Martini mit einer Herde zu behüten hat. Die Wittern Rohde ist nach ihrer u. der Vormünder Erklärung zum Protocoll von 16 d. M, welches wir

sub lit B. anschließen, außer Stand die Wirthschaft während des Trauerjahres fortzusetzen, wünscht aber sich anderweitig zu verf…tsen(?), weil sie auf diese Weise am besten für sich u. ihre Kinder zu sorgen glaubt. Eine Verpachtung des Gehöfts bis zur Majoramatät des Gehöftserben empfiehlt sich nicht, weil noch die Eltern des verstorbenen Hauswirths Rohde am Leben sind, 2. für die Wittern u. deren Kinder nicht einmal eine Wohnung vorhanden wäre, da das Hause nur 2 Stuben enthält. Die Verpachtung an einen oder mehren Hauswirthe des Dorfes scheint um des willen nicht inthens, weil sie alle genug mit ihren eigenen Hufen zu thun haben u. weder eine Ueberpacht noch die genügende Versorgung der Gehöftsfamilie von ihnen zu erwarten stünde. Unter diesen Umständen bleibt nichts weiter übrig, als einen Interimswirth, der die Mittel hat die Wirtschaft anzufassen, anzunehmen u. hat die Witten dazu den Müllergesellen Heinrich Pagenkopf aus Gr. Kötel, welcher seit 7 Jahren auf der Mühle zu Kladrum gearbeitet, ein Vermögen an 400 bis 500 rT (?)

u. des sublit C. angeschlossene Zeugniß über seine Nüch…heit(?) u. Betriebsamkeit übergeben hat, in Vorschlag gebracht. Derselbe ist 36 Jahre alt, anscheinend ein vernünftiger Mann u. seiner Versicherung auch mit den Landwirthschaft bekannt, so daß, da wir in die Glaubwürdigkeit des beigebrachten Attestes keinen Zweifel setzen, zu erwarten ist, daß er das Gehöft wohl noch besser, wie ein Interimswirth aus dem Bauernstande bewirthschaften würde. Da dasselbe aber augenblicklich so sehr herunter gewirtschaftet ist u. der Interimswirth nicht allein bedeutende Kapitalien aufwenden, sondern auch den nächsten Jahren vielleicht noch zusetzen muß, so verlangt er zu mindestens …(?), nach deren Ablaufe der Gehöftserbe bereits das 28te Lebensjahr vollendet haben würde. Erwägt man jedoch, daß ihm nur auf diese Weise das Gehöft erhalten werden kann u. daß er, wenn der Vater am Leben geblieben u. ein ordentlicher Wirth gewesen wäre, vielleicht noch längen hätte warten müssen, so dürften diese 16 Jahre dem Interimswirthe zuzugestehen seyen.

Das Ghhlblleg(?) bitten wir deshalb ehrerb. uns zu weiter Verhandlungen wegen Einführung einer Interimswirthschaft auf dem Rohdedeschen Gehöfte zu ermächtigen. Indem wir noch ein Protocoll vom 27.d. M. sub lit G. anschließen, wonach Vor…(?) sich sub spe orti mit dem Schuster Fromm über die demselben bis Martin d. J. zu überlassene Weid verglichen haben, u. auf die hohe Genehmigung dieses Vergleichs antragen, legen wir auch noch die Gehöfts-Acten sub Nr. 1-56 vor, aus welchen Ghh… …(?) wird, wie wir uns schon seit mehreren Jahren, wie oft vergebens, bemühet haben, den Hauswirth Rohde auf dem Gehöfte zu ares…viren(?)) u. bitten ehrerb. uns bei Zurückgabe der Acten recht bald mit hoher Resolution versehen zu wollen.

XXX (unleserlich)


gefordertes Zeugnis als Voraussetzung für die Einsetzung H. P. als Interimswirth

Unterzeichnete bescheinigen u hiedurch, ist der Müllergeselle Heinrich Pagenkopf dieser gebürtig aus Wesenberg, - zuletzt war sein Vater zu Gr. Köthel Müller - sieben Jahre zu Kladrum zur ganz besondern Zufriedeheit seiner Ger...(?) an der Mühle gearbeitet hat u. sich durch Nüchternheit, Betriebsamkeit u. Sparsamkeit stets ausgezeichnet hat, wie er denn auch zwischen 4 bis 500 rt Vermögen sich erworben hat.

Kladrum, 3. Februar 1851 Dettmann, Erbmüller/A W Kindler, Pastor


Bericht des Domanialamtes Crivitz an die Großherzogliche Kammer zur Einsetzung des Interimswirtes H.P.

ad Camerau Alr. 28 Febr. 1851. Ehrerb. Bericht b. z. W. betr. die Einführung einer Interimswirthschaft auf dem Rhodeschen Gehöfte Nr. 4 zu Goldenbow,

mit Anl. A. Mund den 3. März 51. 2.lito.

Mit Anleitung des hohen Rescripts vom 10ten d.M. haben wir die Vormünder der Hauswirths der Rohdeschen Kinder über die Verpachtung des Gehöftes Nr.4 zu Goldenbow bis zur Volljährigkeit des Gehöftserben vernommen u. nachdem sie ihre motivirte Ansicht ausgesprochen haben, daß eine solche sich nicht empfehle, vielmehr die von der Witten Rohde gewünschte Einführung einer Interimswirthschaft der Vorzug verdiene, zumal der zum Interimswirthe ausersehene Müllergeselle Pagenkopf nicht nur das erforderliche Vermögen sondern auch die zur Führung einer Bauernwirthschaft erforderlichen Fähigkeiten besitze, haben wir die Auflaßungsbedingungen regulirt und legen das dabei abgehaltene Protocoll sub lit A hierneben vor.

Indem wir uns auf unsern ehrerb Bericht von 3ten d. M. beziehen, wonach zur Conservation der Rohdischen Familie auf dem Gehöfte die Einführung einer Interimswirthschaft unvermeidlich u. der Müllergeselle Pagenkopf in jeder Beziehung zum Interimswirth Ihn qualificirt erscheint, bemerken wir sibnißest(?)

ad I. Bei dem überaus schlechten Zustande des Gehöfts u. der Verpflichtung des Interimswirths alle rückständige Abgaben zu übernehmen, kann es ihm nicht verdacht werden, daß er 17 Jahren schon verlangt. Der Gehöftserbe wird nach dem Ablaufe derselben, falls er am Leben bleibt, zwar 30 Jahre alt seyn, dafür aber auch das Gehöft in guter Ordnung u. frei von allen Schulden, welche jetzt auf demselben haften, zurück empfangen. Wäre der Vater ein ordentlicher Wirth gewesen u. am Leben geblieben, so würde der Gehöftserbe vielleicht noch später zur Nachfolge gekommen seyn.

ad II. Zur Hofwehr gehören 3 Pferde und 1 Füllen, 4 Ochsen und 1 Stier, 2 Kühe und 1 Starke. Die Hauswirthe halten aber fast alle 4 Pferde, gar keine Ochsen und dagegen bedeutend mehr Kühe u. junges Vieh, weshalb wir es für angemessen gehalten haben zu bedingen, daß der Interimswirth statt jedes Ochsen eine dreijährige u. eine zweijährige, sowie statt des Stiers eine dreijährige Starke wieder abliefen könne.

ad III. Da ein Superinventurium nicht vorhanden, vielmehr die Hofwehr unvollständig ist, dürfte die Caution vor 100g Co genügen u. eine höhere um soweniger zu fordern seyn, als der Interimswirth dadurch der Mittel beraubt würde, den übernommenen Verpflichtungen zu genügen. Auch haben Vormünde es für billig erachtet, ihm die Zinsen von der Caution nicht zu entziehen.

Des Collag.(?) bitten wir deshalb ehrerb. die regulirten Auflassungsbedingungen hoch zu genehmigen u. die Einweisung des Interimswirths, nach geschehener Verheirathung mit der Witten Rohde zu gestatten Wegen des nothwendigen Ankaufs von Futter u. Saatkorn, sowie der nahe bevorstehenden Ackerbestellung schauen wir einer baldigen hohen Resolution entgegen.

GM(?) ???


Genehmigung der Großherzoglichen Kammer zur Einsetzung von H.P. als Interimswirth

Friedrich Franz von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg

Wir genehmigen die Verhandlung zum Amts Protocolle vom 27. v. M. wegen Annahme des Müllergesellen Pagenkopf zum Interimswirthe auf dem Gehöfte No 4. zu Goldenbow. Die Einweisung desselben in Grundlage des Protocolls ist nach vollzogener Ehe mit der Witten Rohde zu beschaffen und wie es geschehen, binnen 3 Wochen zu berichten.

Gegeben durch Unser Finanz Ministerium. Abtheilung für Verwaltung der Domainen. Schwerin den 11. März 1851.

An die Beamten zu Crivitz d. 26. März 1851

W. Brook


Anzeige der Heirat von H.P. und Dorothea Krull, verw. Rohde als Voraussetzung für die Führung der Interimswirtschaft

Nach Anzeige des Schulzen Beckendorf hat der Interimswirth Pagenkopf die Wittern Rohde bereits geheirathet.

Jung die Gehöftsacten. Alr. 8 Jul. 1851.


1868

Einsetzung des gesetzlichen Gehöftserben Christoph Rohde nach Erreichung des erforderlichen Alters für eine wirtschaftliche Selbständigkeit

Protocollum, gehalten auf dem Gehöft No 4 zu Goldenbow den 22. Juni 1868, sub directione des Herrn Drost von Wickede, a subsor.

Nach dem Ablaufe der Wohnjahre des Inthwirths Pagenkopf auf dem Gehöfte No. 4 hieselbst war zur Zurücknahme desselben u resp. zur Einweisung des Gehöftserben Chrph. Rohde der heutige Termin beraumt, u. fand man sowohl Ab- als Antreter, als die Vormünder der Rhode'schen Kinder, Hausw. Hagen u. Cords und den Schulzen Beckendorf mit den Hauswirthen Kluth u. Viehstädt auf dem Gehöfte vor.

Zuvörderst wurde das Protocoll v. 27 Febr. 1851 durchgegangen und bemerkt, daß der Interimswirth Pagenkopf seinen danach übernommenen Verpflichtungen vollkommen genügt und nur noch die wegen Hagelschadens ihm creditirte Pacht zu bezahlen hat, deren Berichtigung er verhieß. Die Ländereien sind voll u. wohlbestellt, die nöthige Brödung ist vorhanden, und wollen Ab- u. Antreter sich wegen der Vorräthe privatim auseinander setzen. Von dem vorhandenen lebenden Inventario erhält Antretat

1 braune Stute - 9 Jahre alt, 1 braune Stute - 3 Jahre alt, 1 Wallach - 4 Jahre alt, 1 hellbraun Stutfüllen - 1 ¼ Jahr alt;

an Rindvieh: 2 Kühe u. 1 Starke; statt der fehlenden 4 Ochsen, 4 Kühe u. 4 Starken, statt des Stieres 1 Bullen;

an Schweinen: 1 Zuchtsau, 1 Pölk;

10 Schafe mit Lämmern;

12 Hühner u. 1 Hahn, statt der fehlenden Gänse - 1 Schaf,

An Acker u. Hausgeräth hat Antreter dasjenige zu beanspruchen, was in dem sub lit. A. anliegenden Hofwehrverzeichnisse aufgeführt ist. Nachdem noch bemerkt war, daß die Altentheiler verstorben sind, wurden nachstehende Antrittsbedingungen regulirt:

1. Der Gehöftserbe Chph. Rohde übernimmt das väterliche Gehöft No. 4 hies. mit dazu gehörigen Gebäuden, Einfriedigungen, Ländereien u. Saaten, tritt in den laufenden Pachtcontract der Hauswirthe ein u. trägt alle mit dem Besitz u. Genuß des Gehöfts verbundenen Kosten u. Abgaben.

2. Derselbe übernimmt auch die herrschaftliche Hofwehr u. liefert solche darauf nach dem anliegenden Verzeichnisse wieder ab.

3. Den auf dem Gehöfte vorhandenen Knecht muß Antreter behalten u. ihm den bedungenen bauren(?) Lohn geben, wogegen Abtreter ihm Leinen u. Wolle zu geben versprochen hat.

4. Seinen noch unverheiratheten Schwestern, sowie seines Vatersbruder, den Zieglerges. Joh. Rohde, hat Antreter, wenn sie sich verheirathen als Abfindung vom Gehöfte 1 zwei bis dreijährige tragende Stärke, die halbe Hochzeit u. 1 Brautkleid, went. für letztere beide zus. 11p 32 Crt.(?) zu verabreichen, jedoch hat er in keinem Jahre mehr als eine Aussteuer abzugeben, so daß der zuletzt Heiratende event. ein Jahr warten muß. Die Kinder des Interimswirths haben auf Gehöftsabfindung keinen Anspruch.

5. Bei einem Hufenstande von 435 bon. Schffl. hat Antreter dem bisherigen Int.wirth Pagenkopf und dessen jetzigen Ehefrau an lebenslänglichem Altentheil zu verabreichen

a, freie Wohnung in der im Hause befindlichen Altentheilswohnung nebst dem nöthigen Boden-, Stall- u. Hofraum;

b, 30 Quadrat-R. Gartenland bei Hause nebst 8 Kartoffel, und 1 Leinravel and Quadrat-Ruten im Felde, sowie auch ein Altentheilskohlgarten am Frauenmarker Wegen

c, an Korn von der Diele alljährlich 20 Schffl. Roggen, 2 Schffl. Gerste, 2 Schffl. Erbsen, 4 Schffl. Hafer, 2 Schffl. Buchweizen sowie auch 1 Mß. Backobst, wenn es gereift (Rostocker Maaß).

d, zur Ausfütterung einer Kuh: 20 Ltr. Heu à 100 M, 1 Schock Winter- u. 1 Schock Sommerstroh, das Bund zu 20 M nebst freier Weide;

e, freie Feuerung, bestehend in 8 mille Torf und 2 Fuder Abfallholz;

f, die nöthige Ackerbestellung u. Fuhren, wogegen Altentheiler nach Kräften in der Wirthschaft behülflich sein müssen.

Stirbt einer derselben, so behält der überlebende vom Korn und dem Kartoffellande die Hälfte, alles übrige aber ungekürzt. Dem Amte bleibt indessen anderweitige Regulirung des Altentheils vorbehalten.

Nachdem noch das Protocoll verlesen und genehmigt war, wurde dem Gehöftserben Chrph. Rohde das Gehöft N. 4 zur contractlichen Bewirthschaftung überwiesen und ihm zu seiner Wirthschaft Glück gewünscht. Nachdem Abtreter noch erklärt hatte, daß die bedungene Quotion von 100z beim Büdner Bandow in Neurutenbeck belegt u. der Hypothekenschein deponirt wäre, wurde ihm die Zurückgabe des letzteren gegen Ablieferung des Depositenscheins zugesichert

Womit das Protocoll geschlossen. In fidau XXX (unleserlich)


Die Hofwehr und der Baumbestand entsprechend dem Inventarverzeichnis

Ackergeräthe - 1 beschlagener Wagen mit eisernen Achsen, Vorder, u. Hinterwachte u. allem sonstigen Zubehör, 1 desgl. desgl, 1 kleiner beschlagener Einspännerwagen 2 Rädelhaken mit 2 Wachten u. 3 Eisen, 1 s.g. schottischer Pflug, 3 hölzerne Eggen, 2 Paar s. g. schottische Eggen, 1 Dreschreister(?), Antheil an einer Ackerwalze, 1 Scheidenkarre, 1 Dungkarre, 1 Schlitten, 1 Dungtrage, 1 Holzkette, 4 Sielen mit 2 Paar Halbkoppeln, Bausattel, 2 Leitseiten u. 4 Zäumen, 1 Radeaxt, 3 Mist-, 3 Stak-, 3 Schottforken, 2 Korn-, 2 Heuforken, 3 Grubern, 2 Dreschflegel, 24 Kornsäcke;

Bäume und Holzungen - 5 Apfel-, 6 Birnen-, 8 Kirschen-, 70 Pflaumenbäume, 64 buschtragende Weiden, 27 Rüstern (Ulmen), 4 starke Eichenbäume

Der Hausrath und die Brandschutzgerätschaften werden hier nicht mehr erwähnt, vermutlich sind sie inzwischen in das Eigentum des Bauern über gegangen.

Hufe 5

Hufe 6

1841

Die Hofwehr und der Baumbestand entsprechend dem Inventarverzeichnis

Ackergeräthe – 1 beschlagener Wagen mit Zubehör, 1 Blockwagen mit Zubehör, 2 Hacken mit 3 Hackeneisen, 4 Eggen, 4 Sielen mit Zäunen und Halskoppeln, 1 Holzkette, 3 Mistforken, 2 Schottforken, 2 Stakforken, 2 Korn- 2 Grassensen, 2 Gräber, 4 Dreschflegel, 1 Handsäge, 1 Axt und 1 Beil, 1 Radehacke, 1 Zugbank mit Meßer, 1 Schneidelade mit Meßer, 4 Eggenzähnbohrer, 4 Scheidenbohrer, 1 Luchenbohrer, 4 Futterkisten mit Rolde(?) und Sieb, 1 Wassereimer mit einer Tracht, 1 Scheffel und ein Maß (?), 1 Hungerharke, 1 Gartenharke, 1 Erndteforke, 3 Kartoffelforken;

Hausgeräthe – 1 großer kupferner Kessel, 1 dt. messingner dt., 1 kleiner dt., 1 Grapen, ½ Eiertonne, 1 Küben, 1 Backtrog, 1 Buttervaß, 1 Milcheneimer, 2 Wassereimer mit Tracht, 2 Lehel, 2 Keßelhaken, 1 Kannenborte mit irdenem Geschirr, 1 Milchborte, 1 tannener Eßtisch mit eichenen Füßen, 1 Bank, 3 Brettstühle, 1 Schnemstuhl (?), 1 Lampe, 1 Leuchte, 1 Feuerlade mit Feuerzang, 1 Eckschrank, Bratpfanne;

Betten und Leinenzeug – 1 Volksbette, bestehend aus 1 Ober 1 Unterbett, 1 Pfühl, 2 Kissen und 2 Laken, 3 Tischlaken, 6 Handtücher, 8 Kornsäcke;

Feuerlöschungsgeräthe – 1 lederner Feuereimer, 1 Feuerhaken, 1 Dachleiter

Obstbäume und Weiden - 8 Apfel, 8 Birnen, 100 Pflaumen, 30 Kirschen, 100 buschtragende Weiden

Hufe 7

Hufe 8

1805

Einweisungsprotokoll für den Gehöftserben

Nachdem mittelst Hufenverordung vom 29. Jul. d. J. die Einweisung des Gehöfts-Erben Christian Warncke in das Gehöft No 8. in Goldenbow gnädigst genehmiget worden, als wird unter abschriftlicher Mittheilung des Einweisungs-Procolls nebst deßen Anlagen dem Hauswirth Christian Warncke dieser Hausbrief unter der Versicherung ertheilt, daß so lange er die Herrschaftlichen Gebäude und Hofwehr stets in guten und completen Zustande erhält, die Hufe hauswirthlich bestellt, auch die Pacht und übrigen Pra(?)stände(?) allemal promt berichtigt, überhaupt als ein ordentlicher fleissiger und gehorsamer Hauswirth sich beträgt, er alle Wege geschützt und erhalten werden soll.

Urkundlich unter den Amts-Siegel und der Beamten Unterschrift. So geschehen Crivitz den 29. Aug. 1805. Großherzogl. Amt, 3 Unterschriften


1836

Anordnung des Großherzoglichen Amtes zur Kontrolle wegen ausstehender Pachtzahlungen

Da der Hauswirth Warnck auf dem Gehöfte No. 8. zu Goldenbow mit mehr als 2 Quartalen der laufenden Gefälle in Rückstand ist, so haben Dominus Registrator auf diesem Gehöfte den Korn und Viehbestand genau zu inventieren, dem Hauswirth jede Veräußerung von diesen Gegenständen bei Strafe der Nichtigkeit bis auf Weiteres zu untersagen, und dem Schulzen bei eigener Verantwortlichkeit aufzugeben, darüber zu wachen, daß diesem Befehle nicht zuwieder gehandelt werde, eventualiter davon sofort beim Amte Anzeige zu machen.

Crivitz den 29 Maerz 1836, Großherzogliches Amt, 3 Unterschriften


1851

Pachtangelegenheiten im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Sicherung des Hofes

Auf den Bericht vom 29. d.M., das Gehöft Nr. 8 zu Goldenbow betreffend, bleibt bei Rückgabe der Charta, hiermit zum Bescheide unverhalten durch die Anpachtung eines Abschnitts aus der Hufe an den Ziegler Dörwald durch den Hauswirth, Genehmigung nicht finden kann, weil dadurch nach dem Erachten des Amts, die Conservation des Haubwirths bei der Stelle keinesweges gesichert, wohl aber die eventuelle Erbverachtung der Hufe gestört würde. Ob auf das Erbieten des Hauswirths Warncke, das Gehöft und die Hufe Nr. 8 gegen Ueberlassung einer Büdnerstelle zurück zugeben, einzugehen ist, wird der weiteren Erwägung bedürfen. Zu dem Ende ist

1. die Taxe der Gehöftsgebäude sowohl nach ihrem wirklichen als nach dem Abbruch- Werthe einzureichen;

2. zu prüfen, ob es nicht gerathen erscheint, entweder das Gehöft und die Hufe Nr. 8 mit Nr. 6 zu vertauschen und Letzteres in Erbpacht auszubringen, jedoch ohne die Wiesen in der Lewitz und mit Ausbescheidung der Hofstelle und daneben befindlichen Ländereien im Dorfe zu einer Büdnerei, also mit der Verpflichtung zum Aufbau eines Gehöfts auf der Hufe, in welchem Falle denn auch die Taxe der Gebäude des Gehöfts Nr. 6 mit vorzulegen seyn würde; oder aber ob es sich empfiehlt

3. die neben dem Ziegeleigehöfte belegenen, vom Dorfe sehr entfernten Theile der Hufen Nr. 8 und 7 eventualiter auch mit einem Abchnitte aus der Hufe Nr. 9 zu einer in Erbpacht auszubringenden Hufe mit der Verpflichtung zum Ausbau zu bilden; wogegen dann die Hufe Nr. 7, eventualiter auch die Hufe Nr. 9 aus den dorfwärts belegenen Theilen der Hufe 8 besser zu arrondieren seyn würden. Die betheiligten Wirthe wurden anscheinend gewonnen und daher zu solcher Veränderung die Hand bieten. Dann aber sind

4. der Verhandlungen mit dem Hauswirth Warncke über die Zurückgabe des Gehöfts und Zuweisung einer Büdnerstelle weiter zu leiten und die Bedingungen genauer zu Protocoll bis auf Genehmigung festzustellen. An dieser Beziehung bleibt schon jetzt unverhalten: daß die Büdnerei in Umfang und Guete den übrigen Büdnerstellen des Dorfes gleich eingerichtet werden mag; daß davon die ordnungsmäßige Grundheuer und sonstige Lasten und Abgaben zu entrichten sind; daß ein Büdnerkaten mit nur Einer Wohnung also gar keine Miethwohnung, auch mit vorgeschriebener Dachbedeckung aufzuführen, mithin die Einrichtung eines der vorhandenen Gehöftsgebäude zu einem Büdnerkaten der solche Erforderniße überschreitet und nicht erfüllt unzuläßig ist; daß der Warnke die Saaten und Hofwehr nach der Taxe vom 2. Jan. 1819 und resp. von 1806 unter Vorlegung der specificirten Berechnungen, so wie die Rückstände baar bezahlen, endlich auch die, genau unter Zuziehung des Altentheilers anzugebenden Altentheilsleistungen eventualiter bei mäßiger Entschädigung dafür, etwa durch Abrechnung von der Grundheuer übernehmen muß, welche Last dann primo loco in das über die Büdnerei zu errichtende Hypothekenbuch einzutragen ist. Übrigens soll

5. der Verkauf der etwa zu bildenden Erbpachtstelle öffentlich meistbietend geschehen, dem Ziegler Dörwaldt dann aber auch der Mitbot gestattet seyn.

Schwerin am 11. Oct. 1851, Großherzoglich Mecklenburgische Cammer, Schwank


1852

Genehmigung der Verpachtung

In Folge Ihres Berichtes vom 16ten d. Mon. soll die von dem Hauswirthe Warncke beantragte Verpachtung von 5118 Quadratruthen Acker und Wiese aus der Hufe Nr. 8 zu Goldenbow an den dortigen Ziegler Dörwaldt von jetzt an bis nach der Ernte des Jahres 1863 zwar nunmehr genehmigt sein, jedoch dürfen beide Contrahenten ohne Genehmigung des Amtes nicht zurücktreten oder den Contract aufheben und kann die Pacht gültig nur an das Amt gezahlt werden, welches davon zunächst die Amts. Casse wegen der contractlichen Leistungen des Hauswirth Warncke zu befriedigen hat.

Schwerin den 22ten Deceber 1852, Großherzoglich Mecklenburgsche Cammer, Schwank


1854

Die Hofwehr und der Baumbestand entsprechend dem Inventarverzeichnis

Acker- , Haus- und Küchengeräth – 2 beschlagene Wagen mit Zubehör, 2 Mistforken, 1 gangfertiger Haken mit Eisen, 3 hölzerne Eggen, 1 eiserne Egge, 1 Schubkarre, 3 Pferdesielen, 1 Holzkette, 4 Dreschflgel, ½ Scheffel groß Maaß, ¼ Scheffel dito, 2 Kiepen, 3 Spinnräder, 1 Spulrad, 1 Winde, 1 Haspel, 5 hölzerne Rollen, 1 eiserner Rost, 1 Waschbalgen, 1 Küben, 2 Lampen, 2 Kaffenkannen, 1 Waßertrage, 3 Waßereimer, 1 Milcheimer, 1 Waßerbank, 1 Tranktonne, 1 Fleischgaffel, 1 Borte, 1 Wanduhr, 1 Spiegel, 1 Tisch, 2 Bänke, 3 Brettstühle, 2 Scharnstühle, 1 Milchschrank, 1 Stalllampe;

Feuerlöschgeräth – 1 Feuerhaken, 1 Feuereimer

Obstbäume und Weiden – 230 Pflaumenbäume, 10 Apfelbäume, 9 Birnbäume, 20 Kirschbäume, 10 Krukenbäume, 2 Lindenbäume, 6 Rüster, 150 Waiden


1858

Zwei Brandmeldungen zum Gehöft

Heute Morgen um 3 Uhr sind die sämtlichen Gebäude des Hauswirth Warnckeschen Gehöfts, bestehend in einem Wohnhause, einer Scheune und einem Altentheilskathen, ein Raub der Flammen geworden und ist darin auch ein Dienstjunge nebst sämtlichem Vieh des Hauswirths umgekommen, der überhaupt nichts als etwas Bettzeug gerettet hat. Da überdies der ganze diesjährige Einschnitt verlohren gewesen ist und Nichts versichert gewesen ist, ist der Hauswirth Warncke, der ohnehin schon in schlechten Vermögensverhältnissen lebte, jetzt gänzlich arm geworden und ausser Stande des Gehöft wieder aufzubauen u. die Wirthschaft fortzusetzen. Die sofort eingeleitete Untersuchung hat aber die Entstehungsursache des Brandes nicht ermitteln laßen und scheint derselbe durch einen unglücklichen Zufall herbei geführt, wenigstens ist kein Verdacht der Brandstiftung vorhanden u. kann Niemanden dabei etwas zur Last gelegt werden, auch nicht in Beziehung auf den umgekommenen Dienstjungen, da alle Leute die im Hause gewesen, nur auf die Rettung ihres eigenen Lebens bedacht sein mußten. Die im Altentheilskaten gewohnt habenden Personen, als der Einlieger Borchert und die Witten Reincke, haben ebenfalls auch einen großen Theil ihrer Habe verlohren, jedoch Betten u. Vieh gerettet. Für die Unterbringung der Abgebrannten werden wir Sorge tragen u, alles thun, was zur Linderung der Noth dieser in glücklichen Leute geschehen kann.

In tiefster Ehrsucht ...(?) alleruntethänigst ... XXX (unleserlich)

In der Frühe des heutigen Tages ist das Warnkesche Gehöft Nr. 8 zu Goldenbow, bestehend aus dem Wohnhause, dem Altentheilskathen und der Scheune total abgebrannt u. von den ganzen Inventarien u. Erndte Einschnitte des Hauswirths nur 1 Kalb u. ein Wagen gerettet. Selbst ein Menschenleben ist dabei verlohren gegangen indem ein Dienstjunge vermißt wird, dessen Leiche zudoch noch nicht aufgefunden ist. Ueber die Entstehung des Feuers ist nichts zu ermitteln gewesen u. muß deshalben durch einen unglücklichen Zufall veranlaßt sein, wenigstens ist kein Verdacht der Brandstiftung vorhanden. Selbst die Bewohner des Altentheilskathens, Einlieger Borchert u. Wittern Reincke haben einen großen Theil ihrer Habe verlohren u. nur ihr Vieh u. einige Betten und Mobilien retten können.vDa der Hauswirth Warncke gegen Feuersgefahr nicht versichert gewesen, ist er durch diesem Brand gänzlich ruiniert und nicht im Stande des Gehöft wieder aufzubauen u. die Wirtschaft fortzusetzen, weshalb wir es uns vorbehalten wegen dieses Gehöfts weiteren ehrerb. Vortrag zu machen.

XXX (unleserlich)


1859

Bitte der Frau Warnke zur Beräumung der Brandstätte

Crivitz d. 7. Februar 1859.

Die Hauswirthfrau Warncke aus Goldenbow trägt vor: Die Brandstätte auf unserm Gehöfte ist noch nicht abgeräumt, zumal mein Mann zur Abräumung wegen seiner beiden schlechten Pferde nicht im Stande ist; mein Mann bittet daher, die Hauswirthe zu dieser Arbeit anzuhalten.

Vorgelesen und genehmigt. P.Peters.

Hufe 9

Hufe 10