Goldenbow Transkriptionen aus Archivalien des 18. und 19. Jhd.

Aus Ortschroniken
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und weiterer Akten des LHA Schwerin, 2.22-10/5, Gehöftsakten - Nr. 1635 ... 1648, Untertanenhilfe - Nr.763, Extradienste - Nr. 1651a, Transkription: Ch. Pagenkopf

Hufe 1

1836 - Befehl zur Überwachung auf Grund nicht bezahlter Forderungen

Da der Hauswirth Johann Schwarz auf dem Gehöfte No.1 zu Goldenbow mit mehr als 2 Quartalen der laufenden Gefälle im Rückstand ist, so haben Dominus Registrator auf diesem Gehöfte den Korn- und Viehbestand auf diesem Gehöfte genau zu inventieren, dem Hauswirth jede Veräußerung von diesen Gegenständen bei Strafe der Nichtigkeit bis auf Weiteres zu untersagen, und dem Schulzen bei eigener Verantwortlichkeit aufzugeben, darüber zu wachen, dass diesem Befehle nicht zuwider gehandelt werde, eventualiter davon sofort beim Amt Anzeige zu machen.

Crivitz, den 29. März 1836, Großherzogliches Amt, 3x XXX (unleserlich)

1848 - Beschreibung des Wohnhauses

Inventarium, aufgenommen am 24. August 1848 zu Goldenbow über die herrschaftliche Hofwehr und die Gebäude auf dem Gehöfte No. 1 hieselbst im Beisein des Schulzen Cords und des Hauswirthes Johann Schwartzen hier.

I. Familäre Verhältnisse: Der Hauswirth Johann Schwartz 63 Jahre alt hatt eine Frau, welche 57 Jahre ist und 3 Kinder nämlich: 1. Dorothea 27 Jahre alt, verheirathet an den Einlieger Viehstedt hiselbst, 2. Sophie 17 Jahre alt auf dem Gehöft, 3. Maria 15 Jahre alt, Althentheiler sind auf dem Gehöfte nicht vorhanden.

II. Gehöfts Gebäude: 1. Wohnhaus - dasselbe ist von 9 Fach mit 2 Vorschauern, der Ring ist von Eichenholz, die Tafeln sind geklehmt, das Innere ist aus Tannenholz, das Dach ist von Stroh, ein Ofenschornstein und ist in Dach und Fach gut erhalten, das Haus ist ungefähr 70 Jahre alt u. zu 700 rT. bei der Domanial-Brandkasse versichert. In dem Hause befindet sich die Webstäte, welche mit Brettern ausgelegt ist u. wobei ein Alkoven und 2 Kammern sich befinden, unter der einen Kammer befindet sich ein Keller, aus der Stube führt ein Flur zur Küche, wo sich ein Schwibbogen befindet, die Küche ist von der Diele durch eine Wand getrennt. An dem Wohnhause befinden sich 2 Vorschauer, in dem Vorschauer rechts ist der Kuhstall, links ist der Schafstall, rechts der Diele befinden sich 2 Pferdeställe u. links deselben ein Ochsen u. Füllenstall u. die Mädchenkammer. Von der Küche links ist die Knechts- u. die Schäferkammer.

1856 - Fortführung der Wirtschaft durch die Wittwe Viehstädt

Die Fortführung der Wirthschaft auf dem Gehöfte N. 1. zu Goldenbow durch die Wittwe des verstorbenen Hauswirths Viehstädt, wird unter den zum Protocolle vom 13ten d. M. festgestellten und den weiteren Bedingungen genehmiget, daß die Witten nicht zur zweiten Ehe schreiten darf, auch die Abnahme des Gehöftsvorbehaltes bleibt, falls sie ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommt.

Schwerin den 18 Nov. 1856, Großherzogliche Mecklenburgische Cammer, Schwanck, An die Beamten zu Crivitz pr 22 Nov.

1864 - Protokoll zur Übergabe des Gehöfts an den ältesten Sohn Johann Viehstädt

Protocollum, gehalten Amt Crivitz auf dem Gehöfte Nro1 zu Goldenbow am 6. Juli 1864, sub Directione des Herrn Amtshauptmanns von Wickede, a me subscripto

Nach dem der Gehöftserbe Johann Viehstedt, geb. den 23. Mai 1839, seine Majorennität erlangt und die Erfüllung seiner Militairpflicht dorirt(?) hatte, ist zu seiner Einweisung in das Gehöft Nr 1 hierselbst der heutige Termin berahmt und fand man denselben, nebst seiner Mutter, der Wittwe Viehstedt, die Vormünder ihrer Kinder, Hauswirth Kluth und Interimswirth Pagenkopf, sowie auch den Schulzen Beckendorf mit den Hauswirthen Hagen und Kords auf den Gehöfte vor. Sowohl die Vormünder, als die übrigen Hauswirthe erklärten auf Befragen, daß sie den Gehöftserben Joh. Viehstedt, der die Austenwirthschaft bereits geführt, zur Uebernahme des Gehöfts vollkommen qualificirt hielten. Zuvörderst wurde das aufgenommene Inventar durchgegangen und mit dem hinten angelegten Verzeichniße der herrschaftlichen Hofwehre verglichen, wobei sich ergab, daß 1. an der Hofwehen fehlen: 4 Ochsen a 32rt 40 f, 1 Stier a 14 rt 2. dagegen überwehrig sind 5 Kühe a 17rt 24f (Anm.: Es folgt eine Aufzählung des weiteren veränderten Viehbestandes und die Beschreibung des Gehöfts, die hier nicht wiedergegeben werden) Das übrige, außer der Hofwehre, noch vorhandene Mobiliar gehört zum Allodialnachlasse, resp. ...(?) und wird dem Gehöftserben nicht mit überwiesen.

Hierauf erklärte die Wittwe Viehstedt: Vor 3 Jahren wurde mir ein Roggenschlag so stark von Hagel beschädigt, daß ich nicht mehr als die Einsaat davon erndtete, im vorigen Sammer aber wurde mir alles Korn in der Art durch Hagelschlag verrichtet, daß ich Saat- Brod- und Futterkorn kaufen mußte. Durch solche Unglücksfälle bin ich, da ich nicht versichert war, so zurück gekommen, daß ich dem Schmied 38 rt 16f, dem Rademacher 20 rt, dem Hauswirth Pagenkopf für Saatkorn 6rt 13f, dem Müller für 12 Scheffel Mehl 14rt, zusammen 78rt 24f schuldig geblieben bin. Ich habe während meiner Wohnjahre 9 Kinder zu ernähren und zu kleiden gehabt, von welchen jetzt noch drei schulpflichtig sind. Deshalb habe ich während meiner Wohnjahre nichts erübrigen können u. weiß nicht, wovon ich diese Schuld bezahlen soll. Verlegt habe ich nur 11rt 12f für Lupinen, welche mein Sohn in der Brache gesäet zu haben wünschte. Nach Abzug dieser Auslage bleibe ich noch in Schuld mit 67rt 17f, welche mein Sohn übernehmen muß, wogegen ich ihm die jenigen 58 rt überweise, welche mir nach dem Protocolle vom 29. August 1848 von meinem verstorbenen Ehemanne auf Superinventarium bezahlt werden sollten, die ich aber nicht erhalten habe.

Hierauf wurde das Gehöft nebst Zubehör von der Wittwe Viehstedt zurück genommen und dem Gehöftserben Joh. Viehstedt unter nachstehenden Bedingungen überwiesen:

1) Der Gehöftlerbe Viehhstedt übernimmt das Gehöft Nro 1 mit dazu gehörigen Gebäuden, Ländereien und Saaten, tritt als Hauswirth in den Dorfsverband ein, unterwirft sich der neuen Regulirung und tritt in den neu zu ertheilenden Pachtcontract der Hauswirthe ein, indem er alle von Joh. d. J. exrt(?). an fällig werdenden Lasten u. Abgaben übernimmt.

2) Derselbe übernimmt das gesammte Vieh, …(?) aus Wirthschafts-Inventarium und verpflichtet sich, die herrschaftl. Hofwehr nach dem anliegenden Verzeichnisse dereinst wieder abzuliefern.. An die Curatel seiner minorennen Geschwister zahlt derselbe nach der voraufgeführten Berechnung für die Ueberwehre 90rt 42f, wovon er jedoch diejenigen 58rt 16f welche seine Mutter überwiesen hat in Abzug bringen kann, so daß er noch 32rt 26f zu bezahlen hat.

3) Dagegen übernimmt Antreter die Berichte der von seiner Mutter schuldig geblieben 67 rt 17f.

4) Der Antreter verpflichtet sich ferner, die alten Pachtrückstände des Gehöfts im Betrage von 31rt 2f lot(?) sofort zu berichtigen und die wegen Hagelschadens creditirte Pacht des abgelaufenen Jahrgangs im Betrage von 86rt 3f in den 4 Jahrgängen von Johannis 1865 bis dahin 1869 abzutragen.

5) Da der Gehöftserbe das Salzgeld pro 1864/65 bereits selbst bezahlt hat, so hat die Wittwe in dieser Beziehung nichts mehr zu fordern.

6) An Dienstboten sind auf den Gehöfte vorhanden: a. der Knecht Chr. Schwank, welcher außer 12 Ell.flächsen 12 Ellen herden. Lein und 1 (?), Wolle und Kartoffelcarel(?) , 17rt Lohn erhält; b. der Hirtenjunge Oldenburg, welcher für das Sommerhalbjahr 5rt Lohn erhält. Die Naturalien hat die Wittwe bereits abgegeben und hat der Gehöftserbe den baren Lohn an beide Dienstboten zum 24. October d. J. zu berichtigen.

7) Sowohl an die Schwester seiner Mutter, Marie Lonie Schwarz, als an jedes seiner Geschwister hat Antreter, sobald sie sich verheirathen, die dorfsübliche Abfindung vom Gehöfte, nämlich eine tragende 2- bis 3-jährige Starke, die halbe Hochzeit und das Ehrenkleid, evtl. für letztere beide zusammen 11rt 32 f Crt. zu verabreichen.

8) Bei einem Hufenstande der Gehöftsländereien von 135 bonitirten Scheffeln, hat Antreter an seine Mutter, die Wittwe Viehstedt, an lebenslänglichem Altentheil zu verabreichen: a. freie Wohnung in der Altentheilswohnung des Gehöftshauses, bestehend aus einer Stube mit Kammer, worunter ein Keller, mit dem Boden darüber, Antheil an der Küche, Kuhstall im Vorschauer, Schweinestall, Bodenraum für Heu und Stroh und Platz für die erforderliche Feurung, welche Antreter derselben verabreichen muß; b. an Gartenland bei Hause 20 Quadratruthen, zu Kartoffeln 60 Quadratruthen und zu Lein 20 Quadratruthen im Felde, sowie den Kohlhof am Langenberge; c. an Korn von der Diele alljährlich 10 Scheffel, 2 Scheffel Gerste, 2 Schffl. Hafer, 2 Schffl. Buchweizen, alles in Rostocker Maße, sowie auch 1 Vaß Backobst, wenn es geräth; d. freie Weide für eine Kuh und 2 Schafe, sowie zur Winterfütterung 18 Centner Heu, 1 Schock Winter- und 1 Schork Sommerstroh, das Bund zu 20 Pfund; e. freie Ackerbestellung und Fuhren, wogegen die Witten nach Kräften in der Wirthschaft Hülfe leisten muß. Uebrigens bleibt Prißst.(?) hoher Cammer anderweitige Bestimmung des Altentheils vorbehalten. Wegen der Vorräthe an Speck, Schinken u. Wurst verhießen die Wittwe und Antreter sich privatim auseinander zu setzen.

9) Für jedes seiner schulpflichtigen Geschwister verabreicht Antreter bis zur Confirmation jährlich 2 Schffl. Roggen Rostocker Maße und eine Kartoffelearel. Zur Düngung der Altentheilsländereien muß Altentheilerin den Dung von ihrem Vieh mit hergeben.

Nach Verlesung und Genehmigung des Protocolls bezahlte Antreter die alten Pachrückstände von 31rt 2f, worauf ihm, unter Vorbehalt hoher Cammergenehmigung, das Gehöft No1 zur contractlichen Bewirthschaftung überwiesen wurde.

In fidem Peters

Hufe 2

1799 - Inventarverzeichnis


1867 - Protokoll zur Gehöftsnachfolge

Protocollum gehalten Amt Crivitz, den 16 Juli 1867, sub directione des Herrn Drost von Wickede, a subscripto

Es erschien heute der Knecht Joh. Beckendorf von Goldenbow und trug vor: Nachdem die älteste Tochter des Hauswirths Hagen zu Goldenbow sich bereits vor längeren Jahren mit dem Hauswirth Schwartz dah. verheirathet hat, habe ich mich mit der einzigen noch ledigen Tochter des Ersteren, Friederika Hagen verlobt und bitte, da der Hausw. Hagen mir in Ermangelung von Söhnen nach meiner Verheirathung mit seiner Tochter das Gehöft übergeben will, um den Trauschein.

Amtswegen wurde Comparent damit bekannt gemacht, daß, falls er vor der Einweisung verstürbe, seine Kinder kein Recht auf die Gehöftsnachfolge hätten, weshalb er von seiner geschehenen Verheirathung sofort Anzeige zu machen habe.

Verlesen, genehmigt, geschlossen, In fidem, Otto


1868 - aus dem Inventarverzeichnis - Bäume

4 Äpfel, 5 Birnen, 2 Kirschen, 100 Schleien, 100 buschtragende Weiden, 16 Eichen, 14 Rüstern - (die Hofwehr wurde nicht transkribiert, da schwer lesbar)


1869 - Einweisung des Hauswirthes Johann Beckendorf

Protokollum, gehalten auf dem Gehöft Nr.2 zu Goldenbow d. 11. Juli 1868 sub direction des Herrn Droßt von Wickede a subscripto.

Auf den Antrag des bejahrten Hauswirths Hagen war zur Ueberweisung seines Gehöfts Nr. 2 hies. an seinen Schwiegersohn, Knecht Johann Beckendorf von hier, der sich schon vor einem Jahre mit dessen Tochter Friederike Hagen, der Gehöftserbin verheirathet hatte, der heutige Termin berahmt und fand man den Hauswirth Hagen, den Knecht Johann Beckendorf u. dessen Ehefrau sowie auch den Schulzen Beckendorf mit den Hauswirthen Cords u, Kluth auf dem Gehöfte vor.

Nachdem bemerkt war, daß der Hausw. Hagen keinen Sohn und nur 2 Töchter hat, von denen die älteste mit dem Hauswirth Schwartz verheirathet ist, wurde zuvörderst das am 3 d. M. aufgenommene Gehöftsinventarium durch gegangen und danach das angelegte Verzeichniß der Ueberwehr und Defecte aufgenommen. Der Hauswirth Hagen bemerkte hiezu, daß die fehlenden Ochsen und der Stier durch die überwehrigen Kühe und Starken reichlich ausgeglichen würden und daß er seinem Schwiegersohn Beckendorf auch die sonstige Ueberwehr und so mehr überlassen wolle, als seine älteste Tochter an ihrer Verheirathung außer der Abfindung vom Gehöfte 2 Betten u. Leinenzeug, 2 Pferde u. 1 Kuh u. Su. (?) 174 rt bares Geld erhalten habe. Der Knecht Beclendorcf stoirte(?) hierauf die Erfüllung seiner Militärpflicht, gab sein Alter auf 29 Jahre an u. wurden sodann nachfolgende Bedingungen regulirt:

1. Der Hautwirth Hagen tritt das Gehöft Nr. 2 hieselbst mit dazu gehörigen Gebäuden und Ländereien an seinen Schwiegersohn Joh. Beckendorf ab und überläßt demselben zugleich das gesammte lebende und todte Wirthschafts Inventarium.

2. Der Knecht Beckendorf übernimmt das Gehöft i. p. in dem Zustande, worin sich alles befindet u.trägt von Joh. d. J. exol. an alle mit dem Besitz und Genuß dieses Gehöfts verbundenen Lasten u. Abgaben.

3. Derselbe übernimmt auch das gesammte Inventerium, erklärt sich wegen der Defecte abgefunden und verheißt, die herrschaftliche Hofwehr nach dem sub lit. B anliegenden Verzeichnisse dereinst wieder abzuliefern

4. Die auf dem Gehöfte vorhandenen Dienstboten muß Antreter übernehmen und ihnen zum 24. Octbr. den bedungenen baaren Lohn zahlen, wogegen der Abtreter denselben die bedungene Leinwand und Wolle bereits gegeben hat.

5. Bei einem Hufenstande von 135 bon. Schffl. hat der angehende Hauswirth Beckendorf dem Abtreter u. dessen Ehefrau folgendes Altentheil zu verabreichen:

a. freie Wohnung in einer noch anzulegenden Altentheilswohnung, welche Antreter auf seine Kosten einrichten will, mit dazu gehörigen Stall- u. Bodenraum; b. 30 Quadratruthen Gartenland bei Hause, sowie das Altentheilsstück im Felde; c. Kartoffel u. 1 Leinvarel, dort wo der Hauswirth seine Kartoffel u. sein Lein hat; d. alljährlich 20 Schffl. Roggen, 2 -"- Gerste, 2 -"- Erbsen, 4 -"-Hafer, 2 -"-Buchwaizen, ferner 1 Vaß Backobst, wenn es geräth, alles u Rostocker Maaß; e. zur Ausfütterung der aus der Hofwehr zu nehmen den Altentheilskuh 20 Ctr Heu a 100 U(?), 1 Schock Winter- u. 1 Schock Sommerstroh, des Bund zu 20 U(?), nebst freier Winde; f. freie Eeuderung, bestehend in 8mille Torf und 2 Fuder Abfallholz; g. die nöthige Ackerbestellung nebst Fuhren, wogegen Altentheiler nach Kräften in der Wirthschaft behülflich sein müssen.

Stirbt einer derselben, so behält der Ueberlebende von den Ländereien u. dem Korn die Hälfte, alles Uebrige aber ungekürzt. Dem Amte bleibt jedoch andererweitige Regulirung des Altentheils vorbehalten.

6. Sollte die jetzige Ehefrau des Hauswirths Beckendorf versterben ohne Kinder zu hinterlassen, so ist er berechtiget, die Wirthschaft bis an sein Lebensende fortzusetzen, ohne das Gehöft auf seine in 2. Ehe etwa nachfolgenden Kinder zu vererben.

Das Protocoll wurde verlesen u. nachdem der angehende Hausw. Beckendorf die Erfüllung vorstehender Bedingungen verheißen, demselben das Gehöft Nr 2 zur contractlichen Bewirthschaftung überwiesen.

In fidem XXX (unleserlich)

Der §6 ist durch die hohe Circ. VO. vom 5 Juli 1866 nicht begründet und deshalb gestrichen.

Hufe 3

1836

Da der Hauswirth Christoph Schwarz auf dem Gehöfte No. 3. zu Goldenbow mit mehr als 2 Quartalen der laufenden Gefälle in Rückstand ist; so haben Dominus Registrator auf diesem Gehöfte den Korn- und Viehbestand genau zu inventiren, dem Hauswirth jede Veräußerung von diesen Gegenständen bei Strafe der Nichtigkeit bis auf Weiteres zu untersagen, und dem Schulzen bei eigener Verantwortlichkeit aufzugeben, darüber zu wachen, daß diesem Befehle nicht zuwider gehandelt werde, eventualiter davon sofort beim Amte Anzeige zu machen.

Crivitz, den 29ten März 1836, Großherzogliches Amt, XXX (unleserlich)

An den Herrn Registrator Hornmann hieselbst


1854

Aus den Bericht vom 7. d. werden Sie angewiesen, das Gehöft Nro 3. zu Goldenbow sofort von dem Interimswirthe Kludt inventarienmäßig zurückzunehmen, falls er nicht durch Bestellung einen Caution von 200 rtr.(?) und durch Zahlung einer angemeßenen Ueberpacht hinlänglich Sicherheit für das Intereße des Gehöftsnachfolgers gewähret. Uebrigens haben Sie den Interimswirth für die Entfernung von Heu und Stroh von der Hofstelle angemeßen zu bestrafen, auch seine Wirthschaft, wenn selbige fortbestehen sollte, strenger controliren zu lassen.

Schwerin den 22. Juni 1854, Großherzoglich Mecklenburgsche Cammner, Schwandt

An die Beamten zu Crivitz

Hufe 4

1811 - Die Hofwehr und der Baumbestand entsprechend dem Inventarverzeichnis

Ackergeräth – 2 Wagen mit Zubehör, 2 Haken mit 2 Eisen, 4 Eggen, 1 Pflug, 3 Siehlen mit Zäunen und Halskuppel, 1 Holzkette, 2 Mistforken, 2 Schott- und 2 Stackforken, 2 Kornsensen, 2 Grassensen, 1 Misthaken und 2 Gräber, 4 Dreschflegel

Hausgeräth - 2 Volksbetten bestehend aus 1 Oberbett, 1 Unterbett mit Pfühl, Küßen und 2 Paar Laken, 1 Milchbort, 1 Kannenbort, 2 Keßelhaken, 1 Lechel, 1 Handsäge, 1 Axt, 1 Beil, 1 Zugbank mit Meßels, 1 Schneidelade mit Meßer, 1 Eggetinnen und 1 Scheidenbohrer, 1 Desen, 1 Tisch, 2 Bänke und 2 Stühle, 1 Butterfaß, 1 Backtrog, Rüben von 2-3 Scheffl, 2 Waßereimer, 1 halbe Kanne, 1 großer kupferner Kesse, 1 dito meßingner, 1 kleiner dito, 1 Eyerkeßel, 1 Bratpfanne; Feuergeräthschaften - 1 Stallleuchte, 1 Feuereymer, 1 Feuerhaken

Bäume - 3 Apfelbäume, 10 Birnbäume, 24 Pflaumenbäume

{Medium:Goldenbow Inventarliste Hufe 4.pdf}


1850 - Aktenvermerk zum Hauswirth Rohde

Exed extracte aus dem Protokolle 19 Arh, Ale. 18 Nov 1850,

Rohde soll jetzt täglich betrunken seyn, derselbe Mand.(?) dem Schulzen Beckendorf binnen 8 Tagen zu berichten, ob der Hauswirth Rohde seine Hufe gehörig mit Winter-Korn bestellt u. den Brachschlag umgehakt habe; ferner ob derselbe sich wieder öfter betrinke u. sich um seine Wirthschaft nicht bekümmere. Zugleich habe er ein Verzeichniß von den Pferden, dem Rindvieh u. den Schaafen auf dem Rohdischen Gehöfte einzureichen u. zu bemerken, ob der Schäfer Fromm wieder Heu u. Stroh von dem selben erhalten habe. Ale. 18 Nov. 1810.

XXX (unleserlich)


1851

- Gehöftsbeschreibung aus dem Inventarium

Inventarium, aufgenommen zu Goldenbow den 8. Januar 1851 auf dem Gehöfte des verstorbenen Hauswirths Christoph Rohde Gehöft Nr. 4., a subfenrto

I Gehöfts Gebäude

1. Wohnhaus

Dieses ist 100 Fuß lang und 39 Fuß breit, auf beyden Seiten mit einer Riegelwand(?). In der Mitte dieses Hauses befindet sich eine große Querdiele zum Dreschen, und ist an der Seite Eingangs rechts die Wohnseite, an der Seite links die Ställe. Der Ring dieses ganzen Gebäudes ist von eichen Fichens(?) erbauet, das Innere von Tann Holz. Die Wohnseite dieses Hauses, ist die Westseite desselben. Von dieser Wohnseite ist der vordere …(?) so wie der gliche(?) Giebeltafeln ganz mit Mauersteinen ausgemauert, die hintere Ostseite hingegen hat geklemte Wände. Die andere Seite des Hauses, nemlich die an dem Stalle sich befindete sind die Tafeln geklemt. Das Dach des ganzen Gebäudes ist von Stroh, und führt aus demselben ein Schornstein mit einem Dachsattel an Dachsteinen. In der Wohnseite führt eine besondereThür vom Hofe zu auf die Diele, und eine andere von der dieser Diele zu der großen Dreschdiele. In dieser Wohnseite befindet sich eine größere und eine kleinere Stube, 3 Kammern, 1 Alkoven, u. der vorhin genannte …(?) zur Diele und der Küche mit einem Füerheerd und über denselben eine Glocke von Mauerstein. Zum Keller steigt man mittels einer Treppe die mit einer Luke versehen ist, nahe bey der vorne gedachten Haus Thür. Die Fenster in den Gemächern waren in den schlechtesten Zustande, nur die der Stuben waren so ziemlich. Von der vorgedachten großen Querdreschdiele gehet man erst durch eine Thür die Knechtskammer hinaus führt, von da nach dem Pferde Stall wovon eine Thür nach aussen führt. Dann führt von aussen eine Thür zum 2ten Pferdestall, dann folgt eine Thür zum Schweinstall und zuletzt zum Stall für die Altentheiler. Der soeben aufgeführte Eingangsthüren sind alle hofwärts. Vor der großen Querdreschdiele, vorn auf den Garten zu auch eine kleine Flügelthür ist, führt noch eine Thür zu einer Futter Diele für Ochsen und Amd(?)vieh überhaupt und ein Emden(?) derselben auf den Giebel zu eine Thür von dieser benannten Diele in 2 Thüren auf beyde Seiten zu den benannten Rindviehställen. Das ganze Gebäude ist von Fachwerk nur in mittelmäßigen Zustande, das Dach aber größtentheils sehr schlecht und bedarf einer Hauptreparatur. Dieses Gebäude ist 33 Jahr alt und versichert zu 1200rt.

2. Die Scheune

Diese ist 60 Fuß lang und 35 Fuß breit mit einer Abseite hofseits. Der Ring ist von eichen Holz, das Innere von Tannen, die Tafeln geklemt. In derselbe befindet sich die große Dreschdiele, und an beyden Seiten derselben zwei Kauen zur Einlagerung des Korns. Die ganze Abseite enthält den Schaafstall. Das Dach ist von Stroh von der Seite straßenseits auch Ziemlich ist, diejenige hofseits aber befindet sich in dem schlechtesten Zustand. Dieses Gebäunde ist circa 70 Jahr alt und versichert zu 425rt.

3. Der Backofen ohne Schauer, das Mundloch und der Herd sind in Mauerstein mit Wasser(?)Kruegen, das Dach ein Besenüberschlag(?), und kann ohngefähr 4 Scheffel ausgebredet werden, sonst auch in ziemlichen Zustande.

4. Der Brunnen von Feldstein aufgemauert mit einen Schlendwerk versehen, ein Pfaß von Eisen, tanen Schwingruthe und Zugruthe mit eisern Bolzen, eisern Band und Kette und Zuber(?).

II Befriedigungen

Um den Hof und den Garten fehlt die Einfriedigung gänzlich. Nur steht vor dem Hof ein altes zerfallenes Stackenthor und im Hof und im Garten auf der Scheide desselben und des Erbpächters Rudolph eine Steinmauer, die zu diesem Gehöfte gehört.

III Steinmauern und Zetten(?).

Erstere befinden sich gar nicht zum Gehöfte, letztere circa 70 Ruthen am Wege nach Frauenmark.

IV Weiden - 70 Stück

V Obstbäume - 7 Birn, 6 Aepfel, 80 bis 90 Pflaumenbäume, 20 Kirschbäume

VI Aushaltung(?) – sind wohl auf dem Gehöfte vorhanden

VII Ausbredung und Saaten – Ersteres bis zur Erndh vorräthig, und vor der Hufe(?) mit Winterkorn bestellt.

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- Schreiben des Domanialamtes Crivitz an die Großherzogliche Kammer in Schwerin

Der Hauswirth Rohde auf dem Gehöfte Nr.4 zu Goldenbow ist nun Weihnacht d. J. gestorben u. hat eine 34 Jahre alte Wittwe mit 5 Kindern nachgelassen, von welchen der älteste Sohn erst 12 Jahr alt ist. Der Verstorbene war dem Trunke sehr ergeben u. deshalb so zu sich gekommen, daß er sich bereits entschlossen hatte, in die Verpachtung des Gehöftes bis zur Majoramatät des Gehöftserben zu willigen.

Nach dem sub lit A hierneben angeschlossenes Inventario sind die Dächer der Gebäude, namentlich der Scheune, verfallen u. die herrschaftliche Hofwehr ist schlecht u. unvollständig. An Brod- u. Futterkorn ist Mangel, Saatkorn fehlt gänzlich, die Außen..dentl(?) Contribution, die Nebensteuern u. die Weiden Pacht sind beständig u. Einnahmen aus der Wirtschaft sind an der Erndte nicht mehr zu erwarten, als die Pacht des Schäfers im Betrage von 40 rM (?), wofür derselbe den letzten Weideschlag, die Brache u. das Roggenstoppel noch bis Martini mit einer Herde zu behüten hat. Die Wittern Rohde ist nach ihrer u. der Vormünder Erklärung zum Protocoll von 16 d. M, welches wir

sub lit B. anschließen, außer Stand die Wirthschaft während des Trauerjahres fortzusetzen, wünscht aber sich anderweitig zu verf…tsen(?), weil sie auf diese Weise am besten für sich u. ihre Kinder zu sorgen glaubt. Eine Verpachtung des Gehöfts bis zur Majoramatät des Gehöftserben empfiehlt sich nicht, weil noch die Eltern des verstorbenen Hauswirths Rohde am Leben sind, 2. für die Wittern u. deren Kinder nicht einmal eine Wohnung vorhanden wäre, da das Hause nur 2 Stuben enthält. Die Verpachtung an einen oder mehren Hauswirthe des Dorfes scheint um des willen nicht inthens, weil sie alle genug mit ihren eigenen Hufen zu thun haben u. weder eine Ueberpacht noch die genügende Versorgung der Gehöftsfamilie von ihnen zu erwarten stünde. Unter diesen Umständen bleibt nichts weiter übrig, als einen Interimswirth, der die Mittel hat die Wirtschaft anzufassen, anzunehmen u. hat die Witten dazu den Müllergesellen Heinrich Pagenkopf aus Gr. Kötel, welcher seit 7 Jahren auf der Mühle zu Kladrum gearbeitet, ein Vermögen an 400 bis 500 rT (?)

u. des sublit C. angeschlossene Zeugniß über seine Nüch…heit(?) u. Betriebsamkeit übergeben hat, in Vorschlag gebracht. Derselbe ist 36 Jahre alt, anscheinend ein vernünftiger Mann u. seiner Versicherung auch mit den Landwirthschaft bekannt, so daß, da wir in die Glaubwürdigkeit des beigebrachten Attestes keinen Zweifel setzen, zu erwarten ist, daß er das Gehöft wohl noch besser, wie ein Interimswirth aus dem Bauernstande bewirthschaften würde. Da dasselbe aber augenblicklich so sehr herunter gewirtschaftet ist u. der Interimswirth nicht allein bedeutende Kapitalien aufwenden, sondern auch den nächsten Jahren vielleicht noch zusetzen muß, so verlangt er zu mindestens …(?), nach deren Ablaufe der Gehöftserbe bereits das 28te Lebensjahr vollendet haben würde. Erwägt man jedoch, daß ihm nur auf diese Weise das Gehöft erhalten werden kann u. daß er, wenn der Vater am Leben geblieben u. ein ordentlicher Wirth gewesen wäre, vielleicht noch längen hätte warten müssen, so dürften diese 16 Jahre dem Interimswirthe zuzugestehen seyen.

Das Ghhlblleg(?) bitten wir deshalb ehrerb. uns zu weiter Verhandlungen wegen Einführung einer Interimswirthschaft auf dem Rohdedeschen Gehöfte zu ermächtigen. Indem wir noch ein Protocoll vom 27.d. M. sub lit G. anschließen, wonach Vor…(?) sich sub spe orti mit dem Schäfer Fromm über die demselben bis Martin d. J. zu überlassene Weid verglichen haben, u. auf die hohe Genehmigung dieses Vergleichs antragen, legen wir auch noch die Gehöfts-Acten sub Nr. 1-56 vor, aus welchen Ghh… …(?) wird, wie wir uns schon seit mehreren Jahren, wie oft vergebens, bemühet haben, den Hauswirth Rohde auf dem Gehöfte zu ares…viren(?)) u. bitten ehrerb. uns bei Zurückgabe der Acten recht bald mit hoher Resolution versehen zu wollen.

XXX (unleserlich)

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- gefordertes Zeugnis als Voraussetzung für die Einsetzung H. P. als Interimswirth

Unterzeichnete bescheinigen u hiedurch, ist der Müllergeselle Heinrich Pagenkopf dieser gebürtig aus Wesenberg, - zuletzt war sein Vater zu Gr. Köthel Müller - sieben Jahre zu Kladrum zur ganz besondern Zufriedeheit seiner Ger...(?) an der Mühle gearbeitet hat u. sich durch Nüchternheit, Betriebsamkeit u. Sparsamkeit stets ausgezeichnet hat, wie er denn auch zwischen 4 bis 500 rt Vermögen sich erworben hat.

Kladrum, 3. Februar 1851 Dettmann, Erbmüller/A W Kindler, Pastor

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- Bericht des Domanialamtes Crivitz an die Großherzogliche Kammer zur Einsetzung des Interimswirtes H.P.

ad Camerau Alr. 28 Febr. 1851. Ehrerb. Bericht b. z. W. betr. die Einführung einer Interimswirthschaft auf dem Rhodeschen Gehöfte Nr. 4 zu Goldenbow,

mit Anl. A. Mund den 3. März 51. 2.lito.

Mit Anleitung des hohen Rescripts vom 10ten d.M. haben wir die Vormünder der Hauswirths der Rohdeschen Kinder über die Verpachtung des Gehöftes Nr.4 zu Goldenbow bis zur Volljährigkeit des Gehöftserben vernommen u. nachdem sie ihre motivirte Ansicht ausgesprochen haben, daß eine solche sich nicht empfehle, vielmehr die von der Witten Rohde gewünschte Einführung einer Interimswirthschaft der Vorzug verdiene, zumal der zum Interimswirthe ausersehene Müllergeselle Pagenkopf nicht nur das erforderliche Vermögen sondern auch die zur Führung einer Bauernwirthschaft erforderlichen Fähigkeiten besitze, haben wir die Auflaßungsbedingungen regulirt und legen das dabei abgehaltene Protocoll sub lit A hierneben vor.

Indem wir uns auf unsern ehrerb Bericht von 3ten d. M. beziehen, wonach zur Conservation der Rohdischen Familie auf dem Gehöfte die Einführung einer Interimswirthschaft unvermeidlich u. der Müllergeselle Pagenkopf in jeder Beziehung zum Interimswirth Ihn qualificirt erscheint, bemerken wir sibnißest(?)

ad I. Bei dem überaus schlechten Zustande des Gehöfts u. der Verpflichtung des Interimswirths alle rückständige Abgaben zu übernehmen, kann es ihm nicht verdacht werden, daß er 17 Jahren schon verlangt. Der Gehöftserbe wird nach dem Ablaufe derselben, falls er am Leben bleibt, zwar 30 Jahre alt seyn, dafür aber auch das Gehöft in guter Ordnung u. frei von allen Schulden, welche jetzt auf demselben haften, zurück empfangen. Wäre der Vater ein ordentlicher Wirth gewesen u. am Leben geblieben, so würde der Gehöftserbe vielleicht noch später zur Nachfolge gekommen seyn.

ad II. Zur Hofwehr gehören 3 Pferde und 1 Füllen, 4 Ochsen und 1 Stier, 2 Kühe und 1 Starke. Die Hauswirthe halten aber fast alle 4 Pferde, gar keine Ochsen und dagegen bedeutend mehr Kühe u. junges Vieh, weshalb wir es für angemessen gehalten haben zu bedingen, daß der Interimswirth statt jedes Ochsen eine dreijährige u. eine zweijährige, sowie statt des Stiers eine dreijährige Starke wieder abliefen könne.

ad III. Da ein Superinventurium nicht vorhanden, vielmehr die Hofwehr unvollständig ist, dürfte die Caution vor 100g Co genügen u. eine höhere um soweniger zu fordern seyn, als der Interimswirth dadurch der Mittel beraubt würde, den übernommenen Verpflichtungen zu genügen. Auch haben Vormünde es für billig erachtet, ihm die Zinsen von der Caution nicht zu entziehen.

Des Collag.(?) bitten wir deshalb ehrerb. die regulirten Auflassungsbedingungen hoch zu genehmigen u. die Einweisung des Interimswirths, nach geschehener Verheirathung mit der Witten Rohde zu gestatten Wegen des nothwendigen Ankaufs von Futter u. Saatkorn, sowie der nahe bevorstehenden Ackerbestellung schauen wir einer baldigen hohen Resolution entgegen.

XXX

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- Genehmigung der Großherzoglichen Kammer zur Einsetzung von H.P. als Interimswirth

Friedrich Franz von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg

Wir genehmigen die Verhandlung zum Amts Protocolle vom 27. v. M. wegen Annahme des Müllergesellen Pagenkopf zum Interimswirthe auf dem Gehöfte No 4. zu Goldenbow. Die Einweisung desselben in Grundlage des Protocolls ist nach vollzogener Ehe mit der Witten Rohde zu beschaffen und wie es geschehen, binnen 3 Wochen zu berichten.

Gegeben durch Unser Finanz Ministerium. Abtheilung für Verwaltung der Domainen. Schwerin den 11. März 1851.

An die Beamten zu Crivitz d. 26. März 1851

W. Brook

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- Anzeige der Heirat von H.P. und Dorothea Krull, verw. Rohde als Voraussetzung für die Führung der Interimswirtschaft

Nach Anzeige des Schulzen Beckendorf hat der Interimswirth Pagenkopf die Wittern Rohde bereits geheirathet.

Jung die Gehöftsacten. Alr. 8 Jul. 1851.


1852

- Bitte des Altentheilers Rohde an das Amt

Da ich mich zum 3. November 1852, beim Großherzoglichem Amte Ex rinditz (?) gemeldet habe wehgen der fallenden Althentheilsstube und Kammer. Ich habe keine Antworth erhalten, auch keine Untersuchung und Herr Voschmidt hatt eß doch mahl geschrieben, so ruffe ich noch mahl wieder zum zweiten mahlen bitte noch zum zweitten mahl, wenn eß dem Intriemswirth Pagenkof nicht zu erhalten zukömt, so möchte mir eß doch amteß wehgen gemacht werden, daß ich doch dorin wohnen könne. Da in der Wohnstube Löcher in der Diele sindt, daß eine Sau mit Pfarcken dorin liegen kann und die Wände so schwartz beynahe alß in ein Schornstein, und in die Stubenkammer ist nuhr ein Fensterlein, daß ist auch gantz in zwey und der Rahmen ist auch nicht mehr zu brauchen. Solte es mir zur Last gelegt werden so müßte ich mein bißgen Altentheilskorn dazu verkauffen und muß dan zum Hern ((?), sonst köntten die Fuhren und Matteriahlen und Zandt den Lohn nicht bezahlt werden von mir, ich bitte doch mir mitt solche Kosten mir amtswegen zu verschohnen und bitte um balddiglste besorgung weil die Wohnung zu schlecht ist. Aller untterthänigster Altentheiler Rohde Goldenbow, 24. November 1852

1868

- Einsetzung des gesetzlichen Gehöftserben Christoph Rohde nach Erreichung des erforderlichen Alters für eine wirtschaftliche Selbständigkeit

Protocollum, gehalten auf dem Gehöft No 4 zu Goldenbow den 22. Juni 1868, sub directione des Herrn Drost von Wickede, a subsor.

Nach dem Ablaufe der Wohnjahre des Inthwirths Pagenkopf auf dem Gehöfte No. 4 hieselbst war zur Zurücknahme desselben u resp. zur Einweisung des Gehöftserben Chrph. Rohde der heutige Termin beraumt, u. fand man sowohl Ab- als Antreter, als die Vormünder der Rhode'schen Kinder, Hausw. Hagen u. Cords und den Schulzen Beckendorf mit den Hauswirthen Kluth u. Viehstädt auf dem Gehöfte vor.

Zuvörderst wurde das Protocoll v. 27 Febr. 1851 durchgegangen und bemerkt, daß der Interimswirth Pagenkopf seinen danach übernommenen Verpflichtungen vollkommen genügt und nur noch die wegen Hagelschadens ihm creditirte Pacht zu bezahlen hat, deren Berichtigung er verhieß. Die Ländereien sind voll u. wohlbestellt, die nöthige Brödung ist vorhanden, und wollen Ab- u. Antreter sich wegen der Vorräthe privatim auseinander setzen. Von dem vorhandenen lebenden Inventario erhält Antretat

1 braune Stute - 9 Jahre alt, 1 braune Stute - 3 Jahre alt, 1 Wallach - 4 Jahre alt, 1 hellbraun Stutfüllen - 1 ¼ Jahr alt;

an Rindvieh: 2 Kühe u. 1 Starke; statt der fehlenden 4 Ochsen, 4 Kühe u. 4 Starken, statt des Stieres 1 Bullen;

an Schweinen: 1 Zuchtsau, 1 Pölk;

10 Schafe mit Lämmern;

12 Hühner u. 1 Hahn, statt der fehlenden Gänse - 1 Schaf,

An Acker u. Hausgeräth hat Antreter dasjenige zu beanspruchen, was in dem sub lit. A. anliegenden Hofwehrverzeichnisse aufgeführt ist. Nachdem noch bemerkt war, daß die Altentheiler verstorben sind, wurden nachstehende Antrittsbedingungen regulirt:

1. Der Gehöftserbe Chph. Rohde übernimmt das väterliche Gehöft No. 4 hies. mit dazu gehörigen Gebäuden, Einfriedigungen, Ländereien u. Saaten, tritt in den laufenden Pachtcontract der Hauswirthe ein u. trägt alle mit dem Besitz u. Genuß des Gehöfts verbundenen Kosten u. Abgaben.

2. Derselbe übernimmt auch die herrschaftliche Hofwehr u. liefert solche darauf nach dem anliegenden Verzeichnisse wieder ab.

3. Den auf dem Gehöfte vorhandenen Knecht muß Antreter behalten u. ihm den bedungenen bauren(?) Lohn geben, wogegen Abtreter ihm Leinen u. Wolle zu geben versprochen hat.

4. Seinen noch unverheiratheten Schwestern, sowie seines Vatersbruder, den Zieglerges. Joh. Rohde, hat Antreter, wenn sie sich verheirathen als Abfindung vom Gehöfte 1 zwei bis dreijährige tragende Stärke, die halbe Hochzeit u. 1 Brautkleid, went. für letztere beide zus. 11p 32 Crt.(?) zu verabreichen, jedoch hat er in keinem Jahre mehr als eine Aussteuer abzugeben, so daß der zuletzt Heiratende event. ein Jahr warten muß. Die Kinder des Interimswirths haben auf Gehöftsabfindung keinen Anspruch.

5. Bei einem Hufenstande von 435 bon. Schffl. hat Antreter dem bisherigen Int.wirth Pagenkopf und dessen jetzigen Ehefrau an lebenslänglichem Altentheil zu verabreichen

a, freie Wohnung in der im Hause befindlichen Altentheilswohnung nebst dem nöthigen Boden-, Stall- u. Hofraum;

b, 30 Quadrat-R. Gartenland bei Hause nebst 8 Kartoffel, und 1 Leinravel and Quadrat-Ruten im Felde, sowie auch ein Altentheilskohlgarten am Frauenmarker Wegen

c, an Korn von der Diele alljährlich 20 Schffl. Roggen, 2 Schffl. Gerste, 2 Schffl. Erbsen, 4 Schffl. Hafer, 2 Schffl. Buchweizen sowie auch 1 Mß. Backobst, wenn es gereift (Rostocker Maaß).

d, zur Ausfütterung einer Kuh: 20 Ltr. Heu à 100 M, 1 Schock Winter- u. 1 Schock Sommerstroh, das Bund zu 20 M nebst freier Weide;

e, freie Feuerung, bestehend in 8 mille Torf und 2 Fuder Abfallholz;

f, die nöthige Ackerbestellung u. Fuhren, wogegen Altentheiler nach Kräften in der Wirthschaft behülflich sein müssen.

Stirbt einer derselben, so behält der überlebende vom Korn und dem Kartoffellande die Hälfte, alles übrige aber ungekürzt. Dem Amte bleibt indessen anderweitige Regulirung des Altentheils vorbehalten.

Nachdem noch das Protocoll verlesen und genehmigt war, wurde dem Gehöftserben Chrph. Rohde das Gehöft N. 4 zur contractlichen Bewirthschaftung überwiesen und ihm zu seiner Wirthschaft Glück gewünscht. Nachdem Abtreter noch erklärt hatte, daß die bedungene Quotion von 100z beim Büdner Bandow in Neurutenbeck belegt u. der Hypothekenschein deponirt wäre, wurde ihm die Zurückgabe des letzteren gegen Ablieferung des Depositenscheins zugesichert

Womit das Protocoll geschlossen. In fidau XXX (unleserlich)

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- Die Hofwehr und der Baumbestand entsprechend dem Inventarverzeichnis

Ackergeräthe - 1 beschlagener Wagen mit eisernen Achsen, Vorder, u. Hinterwachte u. allem sonstigen Zubehör, 1 desgl. desgl, 1 kleiner beschlagener Einspännerwagen 2 Rädelhaken mit 2 Wachten u. 3 Eisen, 1 s.g. schottischer Pflug, 3 hölzerne Eggen, 2 Paar s. g. schottische Eggen, 1 Dreschreister(?), Antheil an einer Ackerwalze, 1 Scheidenkarre, 1 Dungkarre, 1 Schlitten, 1 Dungtrage, 1 Holzkette, 4 Sielen mit 2 Paar Halbkoppeln, Bausattel, 2 Leitseiten u. 4 Zäumen, 1 Radeaxt, 3 Mist-, 3 Stak-, 3 Schottforken, 2 Korn-, 2 Heuforken, 3 Grubern, 2 Dreschflegel, 24 Kornsäcke;

Bäume und Holzungen - 5 Apfel-, 6 Birnen-, 8 Kirschen-, 70 Pflaumenbäume, 64 buschtragende Weiden, 27 Rüstern (Ulmen), 4 starke Eichenbäume

Der Hausrath und die Brandschutzgerätschaften werden hier nicht mehr erwähnt, vermutlich sind sie inzwischen in das Eigentum des Bauern über gegangen.

Hufe 5

1788 - Inventarverzeichnis

Copia Actum Goldenbow den 16ten Detbr.(?) 1788, In Prasent Cchst(?). Amtshauptmann Schlüter, Arisenraler zur Nelkens(?)

Der Hauswirth Friedrich Völtzer hieselbst, wer vor einiger Zeit mit Tode abgegangen, und die 58 jährige Witen deshalben hatte ihrer Vermögens halber dem Amte angezeiget, wie sie wünsche, daß ihrem Sohn Johann Christian Völtzer, alles(?) mit 22 Jahr das Gehöfte angewiesen werden möge. Man hatte sich zur Willfahrung ihrer Bitte, anhero verfüget, und man schritt zuersten zur Aufnahme des

Inventarii

1. Das Wohngebäudes hat 5 Fach vorne und hinten ein Vorschauer. An Sohlen und Stender ist es in wirtschaftl. haltbarem Stande. Das Dach gegen Mittag ist zu Hälften erst neulich gedecket. Die andere Hälfte sindt zwar hie um da die Deckelschichten(?) zu sehen, jedoch ist solche auch noch haltbahr. Die Seite gegen Norden ist in gutem wirtschaffl. Stande.

2. Die Scheune hat 4 Fach und eine Abseite. Das Dach nach Norden ist zwar bis jetzt halltbahr. Es müsten, aber hier, wenn es wiederum neu gedecket wird, von der Abseite, bis auf die Sparren des Daches einige Aufschichten angebracht, werden, damit dadurch die jetzt vorhandene, Hölung vermieden werde. Das Dach gegen Abend ist vor einigen Jahren neu gedeckt. Auch hierbei die am Gebäude sind Fundament Sohlen, Stender und Riegel in gutem Stande.

3. Der Backofen ist in haltbarem Stande, so wie

4. Hackelwerke und Zaun sind im mehrha...(?) haltbahrem Stande.

5. An Obstbäume sind vorhanden: Apfel - 4 Stück, Birn - 8 Stück, Pflaumen - 39 Stück

6. An Vieh ward zum vorhandenen, zur Hofwehr fest gesetzt:

Die Pferde: 1 Fuchs Stute a 14 Jahr, 1 Schimmel Stute a 11 Jahr, 1 Fuchs Stute a 10 Jahr, 1 Fuchs Hengstfüllen von diesem Jahr.

Das Rindvieh: 1 …(?) Ochse a 13 Jahr, 1 rohtbunter dto. a 10 Jahr, 1 rother dto. a 10 Jahr, 1 schwarzer a 9 Jahr, 1 gelber Stier a 4 Jahr, 1 rohtblißte Kuh a 7 Jahr, 1 dto. a 3 Jahr, 2 born(?) Kälber von diesem Jahre.

Die Schweine: 1 Sau, 7 Pölke seit Ostern

Die Schafe: 4 alte und 2 Jährlinge, auch 4 Lämmer.

Das Federvieh: 3 Gänse und 1 Gänserich, 12 Hüner und 1 Hahn

7. An Acker-Geräth: 1 weiter u. 1 enger Wagen mit allem Zubehör, 2 Haken mit Eisen, 4 Eggen, 1 Ganzferliger(?) Pflug, 3 Siehlen gut, 1 paar Hals Koppel, 1 vor- und 1 hinten Wacht, 1 Schneide-Lade mit Meßer, 1 Halte-Kette, 1 Hand-Säge, 1 Mist-Haken, 3 Mist-Forken, 2 Schott-Forken, 1 Stroh-Forken, 2 Graß-Sensen mit Haar-Zeuge, 2 Heu-Sensen mit Haar-Zeuge.

8. An Haus-Geräth: 1 Axt, 1 Beil, 1 Feuereimer am ...(?) zur Hof-Stelle, 1 Feuer Haken, 1 Zug-Bank mit Meßer, 1 Eggleinen(?)-Bohrer, 1 Scheiden-Bohrer, 1 L...lgen-Bohrer, 1 Tisch, 2 Bäncken, 2 Brett-Stühle, 1 Butter-Faß, 1 Backl.-Trog, 1 Rüren zu ...(?), 2 Sitz...(?), 2 Waßer-Eimer, der eine mit 1 eisern Sieb, 2 halbe Tonnen, 1 Stall-Leuchte, 1 Besenn

An Keßel: 1 kupferner 1/2 Cannen Keßel a 14? mit Sieb, 1 Meßingene dto. mit Sieb 10?, 1 dto 4?, 1 dto 2?, 2 Keßelständer, 1 Milchen-Bohrt, hinreichende Volks-Betten

9. Die Saahten: Die Winter-Saath ist seinen Nachtbahren gleich, bestellet, und zur Sommer Saath und dem Brodt Korn, ist hinlänglich eingewerdtet.

Außer dem zur HofWehre vorsehendermaßen genommenen Vieh, warn nochmals in der Hofstallung vorhanden: 1 schwartzer Wallach a 17 Jahr, 1 Stier mit einer Bleß ins 3te Jahr, 1 Schwartzer dto ins 2te Jahr, 1 braune Kuh a 13 Jahr, 2 Starken ins 3te Jahr, 2 dto ins 2te Jahr, 1 börn Kalb, 1 Sau, 2 Mißingene Keßel a ?

Die Activis: war nach Angaben der Witen Völtzern nichts vorhanden.

Die Pasivis (nicht transkribiert)


1811 - Fürsprache der Goldenbower Bauern für den zahlungsunfähigen Hauswirth Völtzow (Völtzer) im Amt Crivitz

Actum, Crivitz den 27. Julius 1811, in Gegenwart des Herrn Amtman zur Nedden, a me Subscripto

Auf die von den Schulzen Rohde zu Goldenbow unter 21 Jul: d. J. gemachte Anzeige u. Antrag von dem schlechten Zustande der Wirthschaft des dortigen Gehft. Völtzow u. dabei gemachten Antrag, daß denselben das Gehöfte abgenommen und andere Verfügungen damit getroffen werden möchte, hatte man denselben beschieden heute hieselbst mit einigen Hauswirthen zu erscheinen, um mit denselben wegen dieser Gehöfts Sache zu reden. In Abwesenheit des zeitigen Amtl. Actuarie A. V. Reudhner, adsibiate war den Unterschriebenen, bei der heutigen Protocollarischen Verhandlung und nachden derselbe den sub, Litt A. anliegenden schriftl. Eid geleistet hatte, ließ man den erschienenen Schulzen Rohde nebst den beiden mitgebrachten Hauswirthen Christopher Beckendorff und Johann Cordts vortreten. Beide Hauswirthe gaben hierauf, nachdem man mit ihnen wegen der etwa vorzunehmenden Veränderung mit der Völtzowschen Gehöfte geredet hatte, an: Auf die ihnen von dem gegenwärtigen Schulzen zum heutige Erscheinen bei hiesigen Amt mitgebrachte Ordre hatten sie sich sämmtlich über diese Angelegenheit besprochen und waren auf Zustimung des gegenwärtigen Schulzen der Ueberzeugung geworden, daß der Hausw. Völtzow ohnerachtet, das dem selben noch mehr als jemanden von ihnen betroffenen Unglücks mit seiner Viehzucht dennoch gegenwärtig damit so weit in solchem Zustande daß er jetzo seine Rückstände F nun ihm erlaubet werde, einen von seinen Ochsen zu verkaufen, sämtlich berichtigen könne. Wenn das Herzogl. Amt geneigen würde, seinen Viehbestand nachzusehen, so würde es finden, daß solcher gegenwärtig in 2 Pferden, 4 Ochsen, einem Stier ins 4te, einen ins 3te Jahr, 2 Kühen, eine 3 jährige Starcke, 4 einjährige, 4 diesjährige Kälber u. " Schaafen, 2 Sauen und Pölke bestehe. Außerdem wäre sein Wagen und Ackergeräth-Zeug alles in guten Stande, keiner von ihnen kann ihm das Zeugniß verweigern, daß er bei allem Unglücke, welches ihm beträfen, denoch äußerst fleißig gewesen sey, und seine Ackerwirthschaft immer so gut betrieben habe, wie einer von ihnen. Es hätte sich zwar jemand, und zwar eines Nahmens Schliemann, eines Bauern Sohn aus Niendorf Amts Lübz, der ein Jahr von dem Pens. Fischer zu Sellin eine Wohnung und den dazu gelegten Acker gepachtet gehabt, der aber Johannis d. J. wieder von da weggegangen u. sich gegenwärtig in Goldenbow aufhalte, zur Annahme des Völzowschen Gehöfts gemeldet, der auch erbötig sey, die Rückstände desselben zu bezahlen, indessen glaubten sie, daß Völtzow da das Gehöfte an sich mit dem Viehbesatz in gutem Stande sei, seine Rückstände bezahlen und mit ihnen gleich seine Praestanda leisten könne, und würde mit seiner Frau und 7 Kindern conserginet(?) werden könnte. Der Hauswirth Völtzer habe überdies bereits eine erwachsene Tochter. Diese könnte, da der Vater bereits schwächlich werde, einen heirathen. Sie wollten vor Dorfschafts wegen sämmtlich, wenn das Einheirathen dieser Tochter Genehmigug finde, dahin streben ihr einen Mann zu verschaffen, der etwas Vermögen hätte u. sich selbst helfen könne, wodurch dann das Gehöft in bessern Stande kommen u. der Hausw. Völtzow selbst mit seinen Kindern bei Brod bliebe. Es wurde hierauf auch der anwesende Hausw. Völtzow vorgelaßen u. von ihm verlanget, seine Erklärung abzugeben, ob er in Stande zu seyn glaube, seine Rückstände zu bezahlen und dann mit seinem Neben Hau...(?) gleiche Praestanda zu leisten oder nicht. Er erwiederte hierauf: nach seinen gegenwärtigen Viehbestand könne er die Rückstände beim Amte sogleich bezahlen u. würde sie bereits bezahlet haben, wenn ihm nicht einen Tag vor dem letzten Parchimschen Markte untersaget worden sey, seinen einen Ochsen, der er dafür zum Verkauf häthe bringen wollen, zu verkaufen. Gegen seine Bewirthschaftung des Gehöfts würde keiner seiner Mithauswirthe etwas eingewendet haben u. nach vielen ausgestandenem Unglücke wäre er gegenwärtig auch mit seinem Viehbestand in solcher Lage gekommen, daß er durch Verkauf desselben sich helfen und seinen Nachbaren gleich die Praestanda vom Gehöfle leisten zu können glaubte. Er hätte sich heuer genug werden lassen und werde es fernerhin an seinem Fleiße nicht ermangeln, hoffe auch daß, wenn ihm verstattet werden sollte, seine Tochter einheirathen zu dürfen, dem Gehöfte u. sich vollends aufzuhelfen, wodurch er und seine übrigen 6 Kinder Brod behalten würden. Er bat, daß ihm um diese Einrichtung zu treffen, eine Frist bis Michaelis d. J. verstattet werde, wolle mit Zuziehung des Schulzen und,seine übrigen Mithauswirthe, durch Viehverkauf sobald als möglich seine Rückstände bezahlen, und bat daß man ihn dazu deshalb auch einige Nachsicht geben möchte.Der Schulze und die beiden gegengwärtigen Hauswirthe versprachen, binnen höchstens 14 Tagen selbst dahin bestrebt zu seyn, daß von dem Hauswirth Völzow die Rückstände beim hiesigen Amte bezahlt würden und baten, daß einstweilen dem Hausw. Völtzow die Bewirthschaftung des Gehöfts, worauf sie selbst ein genaues Augenmerk haben wollten, gelassen würde, da sie hoften, daß er demnächst mit ihnen seine Abgaben beim Amte zu bestreiten in Stande seyn würde.

Nachdem dem gegenwärtigen Schulzen, Hauswirthen Beckendorff, Cordts u. Völtzow ihre ad protocollum gegebene Erklärungen vorgelesen, und sie solche genehmiget halten, wurden sie F dimilliret.

in fidem F. H. F. Schubach qaa Actuar juratus, schriftl. Eid (nicht transkribiert)


1813 - Genehmigung der Übergabe des Gehöfts von Voeltzer an Schliemann

An die Beamte zu Crivitz

Friedrich Franz von Gottes Gnaden, Souverainer Herzog zu Mecklenburg

Unsere respee(?): gnädigsten Gruß zuvor! Ehrenwester, Ehrsame, Vester, liebe Getreun. Wir geben euch auf euren unterthänigsten Vortrag vom 9. d. M. hiemittelst zum Bescheide: wie bewandten Umständen nach dem Johann Schliemann aus Grossen Niendorff, Amts Lübz, unter den ad protocollum vom 9t. d. M. regulirten Bedingungen, das Gehöft des verarmten Hauswirths Voeltzer zu Goldenbow, sofort zu überweisen, und wie solches geschehen, anzuzeigen ist. Wir verbleiben euch mit Gnaden gewogen.

Gegeben auf Unsren Vestung Schwerin den 30stn July 1813, Ad Sandatum Serenissimi proprium, Herzogl. Mecklenburgl. Cammer.


1837 - Beschreibung des Gehöfts aus dem Inventarverzeichnis

Inventarium, aufgenommen zu Goldenbow d. 28 Aug. 1837 auf dem Gehöfte des verstorbenen Schulzen Schliemann No. 5 im Beisein des Hauswirths Hagen und des Hauswirths Rohde, a me subscripto.

1. Das Wohnhaus mit 2 Vorschauern

82 Fuß lang 43 Fuß breit. Ist von Fachwerk, der Ring von eichen, die Tafeln geklemt, das Innere tannen. Sten- u. Dachhöhe 12 Fuß. Abseitenstender 7 Fuß. Das Dach von Stroh, ohne Schornstein. Das Gebäude ist circa 50 Jahr alt und in Dach und Fach in gutem hauswirthlichen Stande. Man kommt mittelst einer großen Flügelthür, wovon der eine Flügel durch geschnitten und mit dem gewöhnlichen Beschlag versehen ist, außer daß der untere noch Klink u. 2 Stück Klinkhaken hat, auf die mit Lehm ausgeschlagene Hausdiele. Eingangs dieser gr. Thür rechter Hand befindet sich eine tannen Leistenthür mit dem gewöhnlichen Beschlag u. Holz-Schieber zum Pferdestall führend. Gleich neben dieser Thür befindet sich eine andere der beschriebenen gl. Thür zum 2. Pferdestall führend. Dann folgt eine gleiche Thür, jedoch hat diese Klink, Klink-Haken u. Stach(?) zur Futterk…(?) führend. Hierauf folgt noch eine andere Thür mit Hespen, Haken, 2 Krampen u. 1 Ueberfall. Diese führt zur Rauchkammer, woselbes(?) den Fußoden u. übern Dache verbunden sind. Die Lichtöfnung bestehet aus einem Rahmen mit 24 Scheiben in Blei. Unter dieser Kammer befindet sich ein Keller, wohin man mittels einer Leiter steigt. Dann geht man grade zu rechts nach hinten in die Wohnstube, wovon eine tannen Leistenthür mit Hespen, Haken, Klink, Klinkhaken, Rach(?), auch eich. Handgrif, Häkel und Haken ist. In diese Wohnstube ist der Fußboden mit Brettern belegt, der obere Boden gewunden und mit den Wänder alt abgeweißt. Der Ofen bestehet aus Mauersteinen. Die Lichtöffnung enthält 3 Luchten, 2 hiervon haben jede 4 Rahmen, jeder Rahmen 2 Scheiben in Blei und haben alle Rahmen den Beschlag zum Oefnen, die dritte Lucht bestehet aus 1 Rahmen mit 4 Scheiben in Blei u. den Beschlag zum Oeffnen. Nach der Diele zu neben der Stubenthür ist noch ein kl. Fenster mit 4 Scheiben in Blei. Neben des Stubenthür befindet sich eine andere Thür mit Hespen, Haken, eich. Hänkel, Zaken u. H…(?) zu einer Kammer führend. Der untere und obere Boden sind gewunden und mit den Wänden abgeweißt. Die Lichtöfnung bestehet aus 1 Rahmen mit 16 Scheiben in Blei und dem Beschlag zum Oefnen. Unter dieser Kammer verbreitet sich noch der in der letzt beschriebenen Kammer erwähnte Keller, und ist auch hier eine Oefnung zu denselben, wohin man mittelst einer Leiter steigt. Links der großen Haus …(?) auf der Diele befindet sich ein Kuhstall mit tannen Thür mit Hespen, Haken u. hölz. Sticken. Dann folgt eine gl. Thür zu einem andern Kuhstall führend, woselbst nach außen zu eine kl. Luke mit dem gewöhnlichen Beschlag, kl. Kette u. Haken befindlich. Dem folgt wiederum eine kl. Thür, welche zu einem Schweinstall führt. Hierauf kommt man wiederum durch eine der vorhin beschrieben gl. Thür in die Hechselkaste, welche mit Lehm ausgeschlagen u. wo der obere Boden gewunden. Statt der Lichtöffnung ist hier ein Traillwerk(?). Dann folgt wiederum ein kl. Thür jedoch noch mit Klink, Klinckhaken und Stech, welche zum Federviehstall führt. Hier ist der untere Boden mit Lehm ausgeschlagen, der obere Boden geweißt. Vor der Lichtöffung ist ein Traillwerk. Hierauf kommt man in die Küche, wovor ein durchgeschniitten eschen Thür mit Haspen, Haken. Der untere Durfschnitt hat eine hölz. Klink u. Klinkhaken. Diese Küche ist mit Feldsteinen ausgelegt, der obere Boden gewunden. Der Feuerherd mit Schwibbogen ist von Mauersteinen. Hinten durch gesch…(?) nach dem Garten zu gehet man durch eine Thür mit Hespen, Haken, Haken und Häkel. Links von dieser Küche tritt man in eine Kammer, wovor ein tannen Thür mit Hespen, Haken, eiserne Klink, holz. Klinkhaken, Ueberfall u. 2 Krampen. Diese Kammer ist mit Lehm ausgeschlagen, der obere Boden gewunden und alt abgeweißt. Die Lichtöffnung bestehet aus 2 Luchten, jede mit 1 Rahmen, und hat der eine 35, der andere 16 Scheiben in Blei. Zum Stubenboden steigt man mittelß einer Leiter und ist vor demselben eine 2. Thür mit holzen Hak, 2 Krampen u. 1 Ueberfall. Nach außen zu ist eine Oefnung, wovor eine Luke ohne Beschlag. Noch befindet sich über den zuerst beschriebenen beiden Pferdeställen ein Kornboden, der von der Diele durch einen Bretter Verschlag getrennt ist. Von diesem Boden befindet sich eine tannen Thür mit Hespen, Haken, 2 Krampen und 1 Ueberfall. Dieser Boden ist mit Brettern abgelegt. In dem Vorschauer Eingangs rechts befindet sich der Kälberstall, wovor eine 1 Thür mit Hespen, Haken u. hölz. Stecken ist. In dem Vorschauer Eingangs links ist ein Kuhstall, wovor sich eine der zuletzt beschriebenen gl. Thür befindet. An diesem letzten Vorschauer ist noch ein Schweinestall angeklagst, wovor eine kl. 2. Thür mit dem gewöhnlichen Beschlag u. hölz. Sticken sich befindet. Der Schweinetrog welcher außerhalb desbStalles sich befindet, hat eine bretterne Klappe mit 4 Gewennhölzern, 2 eis, Krampen u. hölz. Stiken. In der Brand Caße versichert zu 750 rt.

2. Die Scheune

mit einer Abseite ist 40 Fuß lang und 40 Fuß breit. Der Ring von eichen, die Tafeln geklemt, das Innere tannen, das Dach von Stroh und Dach und Fach in schlechtem Zustande. Eine große Flügelthür führet von der Straße zu nach der mit Lehm ausgeschlagenen Diele. Diese Flügelthür hat Hespen, Haken, eisern Krampen. Nach dem Hofe zu von der Diele ist noch eine andere etwas kleinere Flügelthür mit gleichem Beschlag. In der Abseite befeidt sich der Schaefstall mit einer t. Thür mit Hespen, Haken u. Holz-Klinken. Versichert zu 225 rt.

3. Der Altentheilskathen

ist 26 Fuß lang, 30 Fuß breit. Der Ring von eichen, die Tafeln geklemt, das Innere tannen, das Dach von Stroh ohne Schornstein, in Fach und Dach in gutem hauswirthlichen Stande. In das Gebäude tritt man mittelst einer alten tannen Thür mit Hespen, Haken, Haken und Häkel auf der Hausdiele und Küche. Diese ist mit alten Felde u. Mauersteinen ausgelegt und befinden sich hieselbst 2 Feuerherde mit 2 Schwibbögen. Letztere sind von Mauer- u. erstere von Feldsteinen. Eingangs rechts ist die Altenstheilsstuben, wovor eine t. Thür mit dem gewöhnlichen Beschlag, Klink, Klinkhaken, Handgriff versehen. Diese Stube ist mit Lehm ausgeschlagen, der obere Boden gewunden u. mit Wände abgeweißt. Der Ofen ist von Mauersteinen. Die Lichtöffnung bestehet aus 2 Luchten, jede von 1 Rahmen. Der eine Rahm hat 12, der andere 9 Scheiben in Blei. Bei dieser Stube ist eine Kammer, wovor eine der vorher beschriebenen ganz gleiche Thür ist. Der Fußboden ist mit Lehm ausgeschlagen, der obere Boden gewunden. Die Lichtöffung bestehet aus 1 Rahmen mit 8 Scheiben in Blei. Von der Küche zu tritt man noch in eine zweite Stube, wovor eine der vorbeschriebenen ganz gl. Thür sich befindet. Der Fußboden ist mit Lehm ausgeschlagen, der obere Boden gewunden u. mit Kreide abgeweißt. Der Ofen ist von Mauersteinen. Die eine Lichtöffnung hat 1 Rahmen mit 3 Scheiben in Blei. Neben dieser Stube ist noch ein Kamer(?) und ist vor der Oeffnung keine Thür. Der Fußboden ist mit Lehm ausgeschlagen der obere Boden gewunden. Die Lichtöffnung bestehet aus 1 Rahmen mit 12 Scheiben in Blei. An der einen Giebelseite befindet sich 1 Kuhstall wovor eine 2. Thür mit Hespen, Haken u. hölzern Studen ist. Eine andere gleiche Thür führet zum Schweinestall. Versichert zu 225 rt.

4. Der Backofen ohne Schauer ist in gutem hauswirthlichen Stande.

5. Der Brunnen mit einem Schlenkwerk von tannen Holz, der Pfahl von Eichen, die Ruthe von tannen mit eis. Bolzen und Stange, oben mit einer Kette u. unten mit Haken.

6. Befriedigung - 1. des Hofes bestehet theils aus einer Feldsteinmauer, theils aus einem Aderzaun. Vor dem Hofe ist ein Stakettthor mit dem gewöhnlichen Beschlag u. Krampe. Neben diesem Thor ist noch eine Pfort mit Hespen, Haken u. hölz. Klink. 2. Die Gartenbefriedigung bestehet theils aus einer Feldsteinmauer, theils aus einem Aderzaun.

7. Steinmauern, Steindämme, Steinbrücken - Die oben benannten Steinmauern enthalten zusammen 29 Rtuthen, sowie sich eine Steinbrücke in der Worthe befindet, Steindämme sind beim Gehöft nicht vorhanden.

8. Waiden - circa 60-70 Stück

9. Obstbäume - 5 Aepfel-, 1 Birn-, 77 Pflaumen-Bäume

10. An Saaten - Das Korn war bereits bis auf weniges Eingefahren, die Wintersaat ist nicht bestellt. Die Braache ist hauswirthlich bestellt.


1838 - Auktion des beweglichen Inventars zur Weiterführung des Hofes in Erbpacht nach dem Tod des Bauern Schliemann

Protocollum auctionis, gehalten zu Goldenbow den 25 Juny 1838, a subscripto Zum öffentlich meistbietenden Verkauf des Allodie auf dem Schliemannschen Gehöfte hieselbst zur Deckung des Deficits an der Hofwehr sowohl als an den rückständigen Gefällen dieses Gehöfts war der Termin mit demjenigen des Verkaufes der vorhandenen Hofwehr heute angesetzt und dieses Allodium mit den übrigen verkauft. Die fehlenden Gegenstände der Hofwehr waren 1) in Füllen nach der Hofwehr Taxe zu ... 10rt; 2) zwei Ochsen nach den bereits verkauften Hofwehr Ochsen resp 17rt 32f und 18 rt ... 35rt 32f; 3) ein Stier nach der Hofwehr-Taxe ... 7rt; 4) 10 Schafe nach dem höchsten Durchschnittspreise ohne Wolle à Stück 1rt 8f ... 11rt 32f; = 64rt 16f; Hiezu die rückständige Pacht und andere Gefälle 48rt 10f, Summa 112rt 26f.

und wurde daher noch verkauft: Sachen/ Käufer/Preis rt f

  • 1 schwarzbunte Kuh/ Witten Schliemann ... 17rt 16f
  • 1 dto, dto/ Rudolf aus Goldenbow ... 13rt 8f
  • 1 dto, dto/ derselbe ... 12rt 24f
  • 1 Starke/ derselbe ... 5rt 32f
  • 1 Starke/ Ehlert aus Crivitz ... 6rt 32f
  • 1 Starke/ Rudolph aus Goldenbow ...5rt 8f
  • 1 Bulle/ H. Burmeister ... 14rt 8f
  • Latus 1 ... 74rt 32f
  • 1 Kalb/ Brandt a. Raduhn ... 5rt
  • 1 Sau mit 2 Ferkel/ Witten Schliemann ... 6rt
  • 1 Schlitten/ Pflughaupt a. Frauenmark ... 1rt
  • 1 Schlenk/ Rudolph a. Goldenbow ... 4f
  • 1 gr. Schneidelade mit Meßer/ derselbe ... 4f
  • 1 Forke/ Vogler a. Tramm ... 2f
  • 1 Gräber/ Müller Ebel a. Tramm ... 24f
  • 1 d. /Wilck a. Barnin ... 2f
  • 1 Schaufel/ Drefers a. Crivitz ... 12f
  • 1 hölzern d./ derselbe ... 1f
  • 1 Kartoffelhacke/ Reier a. Rutenbeck ... 4f
  • 1 Hacke/ Rudolph a. Goldenbow ... 9f
  • 1 Kartoffelhacke/ Voß a. Crivitz … 1f
  • 1 Schaufel/ Schulze Warnck a. Zapel … 11f
  • 1 dto./ Rudolph a. Goldenbow … 7f
  • 1 Mergelhacke/Schäfer Wahls a. Barnin … 18f
  • 1 Lechel/ Rabe a. Grebin … 3f
  • 1 Anker/ Rudolph a. Goldenbow … 10f
  • 1 Milcheneimer/Drefers a. Crivitz … 4f
  • 1 Tonnen Trichter/ Hausw. Schwarz a. Goldenbow … 1f
  • 1 Schefel/ Schulze Warnk a. Zapel … 13f
  • 1 Borthe/ Drevers a. Crivitz … 1f
  • 1 Misthaken/ Pflughaupt a. Frauenmark … 7f
  • 1 Parthie Nutzholz/ Rudolph a. Goldenbow … 16f
  • 1 dto./ derselbe … 5f
  • Latus 2 … 20rt 5f
  • 1 Partie Nutzholz/ Rudolph a. Goldenbow … 5f
  • 1 Fleischtrog/derselbe … 1rt 36f
  • 1 Eimer/Rudolph a. Goldenbow … 7f
  • 1 Arntebinder/ Conrad a. Zabpel … 9f
  • 1 Backtrog/ Rudolph a. Goldenbow … 14f
  • 1 dto./ derselbe … 4f
  • 2 Scheideleitern/ Hagen daselbst … 6f
  • 1 Haken/ Rudolph daselbst … 18f
  • 1 Wagenjoch/ Schwanck zu Ruthenbeck … 2f
  • 1 Leiterbaume/ Rudolph a. Goldenbow … 16f
  • Fledenbretter/ Schwanck a. Ruthenbeck … 28f
  • 1 Krippe/ Wickborn a. Goldenbow … 4f
  • 1 Altes Vaß/ Drefers a. Goldenbow … 1f
  • 1 Bettstelle/ Goosmann a. Muggenburg … 1rt 12f
  • 1 Schrank/ Vogler a. Tramm … 1rt 36f
  • 1 Kerbsäge/ Schwank a. Ruth. … 37f
  • 1 Molde/ Rohde a. Goldenbow … 3f
  • 1 alter Stuhl/ Kluth daselbst … 1f
  • 1 alter Brettstuhl/ Wickborn daselbst … 1f
  • 1 Axt/ Schulz daselbst … 30f
  • 1 Striddig/ Ch. Rattig a. Crivitz … 4f
  • 1 Lade/ Rose a. Cladrum … 1rt 24f
  • 1 Wanduhr mit Geläute/ Stellmacher Mickow … 6rt
  • 1 Krippe/ Schneider Schwarz … 1f
  • Latus 3 … 16rt 41f
  • 1 Futterkumm/ Rudolph a. Goldenbow … 32f
  • 1 Hungerharke/ derselbe … 7f
  • 1 Pfeife/ Knecht Rohde … 5f

Latus … 44f

Summa … 112rt 36f


Vertragsentwurf für den ersten Goldenbower Erbpächter, N. Rudolph

Im Schwerinschen Anzeiger vom 18. April 1838 erschien folgende Anzeige zum Verkauf des Gehöfts:

Auf hohen Befehl soll das Wohnhaus auf dem Gehöfte Nr. 5 in Goldenbow mit den dabei gelegenen Ländereien als 100 [ ]Ruthen Garten, 846 [ ]Ruthen Acker, 156 [ ]Ruthen Wiese und 76 [ ]R. unbrauchbar, zu Büdnerrecht meistbietend verkauft werden, wozu auf den 25sten April d.J. vom hiesigen Amte angesetzt und Kaufliebhaber geladen werden, sich gedachten Tages, Morgens 11 Uhr, auf hiesige Amtsstube einzufinden. Dem Meistbietenden wird der Zuschlag bis auf hohe Genehmigung ertheilt und hat derselbe im Termin eine Conventional-Pön von 50 Rthlr. NZ. sofort zu erlegen. Die Tradition erfolgt Termino Johannis d.J. und können die Bedingungen beim Amte eingesehen werden., auch ist der Schulze beauftragt, das Gebäude, sowie die Ländereien nach geschehener Meldung vorzuweisen. Crivitz, den 9. April 1838. Großherzogl. Meckl. Amt.

Für den Verkauf enthalten die Hofakten folgenden Vertragsentwurf:

Bedingungen zur Vererbpachtung der Hufe No V. in Goldenbow

1. Die Hufe No V. in Goldenbow wird von Joh. 1838. an, in Grundlage des darüber ertheilten Erbkontracts mit der alten Scheune auf Abbruch und den zum Aufbau derselben vor rätigen Holze öffentlich meistbietend verkauft.

2. Der Zuschlag wird unter Vorbehalt hoher Genehmigung ertheilt und hat der Käufer im Termin sofort eine baarn E...tional Poen(?) von 100 Rthr. zu entrichten

3. Es werden reservirt: 1. das Wohnhaus, 2. die Sten Altentheilskathen, 3. der Garten und die Wohrt, 4. der Kohldamm und Altentheils Garten, 5. die Weide für das Vieh der Altentheiler auf der Communion Weide, 6. die Jagd und sämtliche Waldbaum mit den Schlageplätzen und Abfuhr Wegen.

4. Von den ausgelobten Kaufgelde wird die Hälfte nach Eingang der hohen Ratification und der Rest 8 Tage vor der Tradition bezahlt.

5. Der Käufer muß die Einsaten mit Ackerlose nach den Nornal Preise bezahlen und solche ohne Monitur annehmen.

6. Derselbe muß die auf dem Gehöft haftenden Rückstände berichtigen.

7. Der Käufer ist verpflichtet den vorhandenen Altentheiler Völtzer das bewilligte Altentheil so wie auch der nachgelassenen Witten des Schultzen Schliemann das dorfsübliche Altentheil zu verabreichen.

8. der Käufer hat die erforderlichen Wohn und Wirthschafts Gebäude auf der Hufe aus eigenen Mitteln sofort aufzubauen, auch stets einen hinlänglichen Viehstapel zu halten.

9. Die in Erbpacht zu gebende Hufe enthält ein Areal von 27922 Quadratruthen an Acker, Wiesen und Weide, außerdem wird dem Käufer der 10te Theil an der Communion Weide‐ in Timpenhörn und auf dem Friedrichsruher Felde in Zeitpacht überlassen, so wie denselben der Antheil an den von der Dorfschaft inne habenden Lewitz Wiesen in so genannten Reben unter den nemlichen Bedingungen wie der Dorfs Contract §4. bestimmt, zugestanden seien soll.

10. Der järliche Canon für die in Erbpacht überlassene Hufe beträgt ... Schefl Rogken Rostoder Maaße oder für die ersten 20. Jahre in Gelde .... so wie für die in Zeitpacht gegebenen Ländereien ... imgleichen für die Lewitz Wiesen järlich 5 rth zur Friedrichsmoorschen Forst Casse.

11. Der Erbpächter hat alle die Hufe treffenden Real Lasten und Abgaben, so wie die edirtm tign(?) Reben Steur mit der (?) Gebühr zu entrichten.

12. Die Cammer Gebühren mit 170 rt.(?) so wie die Anreihungs Gebühr zu bezahlen.

13. Die Tradition des Grundstücksgeschäft Term.: Joh. d. J. nach dem Praestanda pranstirt(?) werden.

14. Die Gefahr geht nach Eingang der hohen Ratification auf den Käufer über. Übrigens würde den Käufer zu gestellen seyn vor den Tradition Termin und nach Berichtigung der Hälfte des Erbstands Gelder den Bau auf der Hufe zu beginnen, um das Korn einfaren zu können.

Über den nunmehrigen Verkauf erbitten wir weitere hohe Bestimmung gehachst ghsämst(?). Crivitz den 8. Febr 1808, Großhgl. Meckl. Amt


1857 - Vertrag zum Verkauf des Erbpachthofes an den Holländer Erdmann

Zwischen dem Schulzen Beckendorff und Hauswirth Viestaedt zu Goldenbow als Vormünder der minorenen Kinder des verstorbenen Erbpächters Rudolph daselbst als Verkäufer an dem einen und dem Holländer Erdmann, früher zu Holzendorf, als Käufer an dem anderen Theile, ist nachstehender Verkauf- und Kauf-Contract über das Erbpachtgehöft N. 5. zu Goldenbow nebst der damit laut Allerhöchster Additional-Acte vom 17ten Juny 1853 vereinigten Büdnerei Nr.5. daselbst, abgeschlossen und am heutigen Tage, in Grundlage der Verkaufs- Bedingungen vom 5ten Januar d. Jr. Vollzogen worden.

§1. Es verkaufen die Vormünder Erbpächter Rudolphscher Mineorennen die Erbpachthufe Nr. 5. zu Goldenbow nebst der damit vereinigten Büdnerei Nr.5 daselbst, in Grundlage des Erbpacht-Contractes vom 23ten März 1838. u. der Additional- Acte vom 17ten Juny 1853, mit allem, was darin und werfel(?) werde, hand, niet und nagelfest ist, mit Gebäuden, Ländereien und Saaten und überhaupt Allem, was rechtlich als Pertirung der combinierten Grundstücke betrachtet werden muss, in denjenigen Scheiden und Grenzen, worin Verkäufer es beseßen haben, oder doch rechtlich hätten besitzen können, an den Holländer Erdmann zu Holzendorf.

§2. Das vom Käufer für das verkaufte Grundslück ausgelebte Kaufpretium, beträgt: Sechstausend Sechshundert und Zehn Thaler Current. Dieses Kaufgeld wird folgendermassen berichtiget: a, als Conventional‐Pön sind vom Käufer bereits bezahlet 400 rt. ; b, der Käufer, welchem die Verkäufer ein reines Hypothekenbuch überliefern, läßt auf den ersten Platz des über die Erbpachthufe errichteten Hypothekenbuches eintragen 3000 rt. Der Rest des Kaufgeldes von 3210 rt wird bei, wiewohl nur der Tradition, von dem Käufer an die Verkäufer baar bezahlet.

§3. Die Credition des Grundstückes cum pertiventiis erfolget im Johannis Termin dieses Jahres an einem zwischen dem Käufer und den Verkäufern näher zu verabredenden Tage. Falls beide Theile sich nicht darüber einigen können, so soll vom hiesigen Großherzoglichen Amtsgerichte der Tag festgesetzt werden.

§4. Als mitverkauft gilt das bei der Condition noch vorhandene Heu, Stroh und der Dung, im Uebrigen stehen die aus der letzten Erndte gewonnenen Feldfrüchte, soweit sie nicht zu der von den Verkäufern zu beschaffenden Einsaat, als worüber im folgenden Paragraph das Nähere bestimmt wird, zu verwenden sind, zur freiesten Disposition der Verkäufer. Es wird nämlich:

§. 5. nicht allein die bereits bestellte Wiesensaat dem Käufer überlaßen und Nichts vor ihm darauf vergütet, sondern es wird auch die Sommersaat sowohl rücksichtlich der Einsaat als auch der Ackerarbeit, von Verkäufern dem Käufer bestellt und der Garten mit Kartoffeln und Gemüs bepflanzt, frei überliefert, ohne daß Verkäufer vom Käufer deshalb Vergütung für Einsaat, Düngung und Ackerlehn begehren dürfen. Bei Beschaffung der Sommersaat und Bepflanzung des Gartens verfahren Käufer indeß in eben der Art wie das Grundstück bisher bewirthschaftet worden ist. Bedungen ist, daß Veräufer der Braache von der Tradition noch eine Furche geben und acht Scheffel Mengefutter in der Braache säen, auch eine Fläche von 600 [ ]Ruthen im Felde, in dem jenigen Schlage, wo im vorigen Jahre Braachroggen gewesen, bedüngen und mit Kartoffeln bepflanzen müßen. Die Einsaat an Sommerkorn, an zupflanzenden Kartoffeln im Garten und im Felde, und das im Garten zu pflanzende und zu säende Gemüse, müßen Verkäufer hergeben. Die Gras- oder sonstige Saat, welche Käufer auszuführen zu haben wünschet, muß derselbe selbst hergeben, wogegen Verkäufer die Einsaat besorgen. Es ist der Wittwe des verstorbenen Erbpächters Rudolph gestattet dort, wo Käufer seine 600 [ ]Ruthen mit Kartoffeln bepflanzt erhält. 80 [ ]Ruthen mit Kartoffeln in diesem Jahre zu bepflanzen und diese im Herbste d. Js. einzuerndten.

§6. Käufer darf über die Beschaffenheit des Grundstückes und der Gebäude, über die Art der Ackerbestellung, der Düngung, die Saaten, überhaupt über die Be- wirthschaftung des Grundsticks bis zur Tradition, überall keine Monituren machen, sondern muß Alles in dem Zustande ohne Monitur annehmen, worin er sich zur Zeit der Tradition befinden wird.

§7. Die Gefahr des Grundstückes ist vom 8ten Februar dieses Jahres an auf den Käufer übergegangen, und darf Käufer wegen e…ra(?) eintretender Unglücksfälle keine Abzüge von dem Kaufgelde machen, erhält viel mehr im Falle eines Abbrandes nur die Brand-Entschädigungs-Gelder aus der Domanial-Brand Caßa überwiesen. Sonstige Unglücksfälle, namentlich Hagelschlag, muß Käufer ohne Erstattung oder Vergütung selbst tragen.

§8. Alle bis zur Tradition fältig werdenden öffentlichen Lasten und Abgaben, uso wie die Communallasten und Leistungen, an die Geistlichkeit und den Schullehrer und die Hebamme werden von den Verkäufern getragen; die von der Tradition ab fällig werdenden dieser Lasten und Abgaben treffen den Käufer.

§9. Die vom Käufer für die Verkäufer auf der ersten Platz des neu anzulegenden Hypothekenbuches, nach 5. 2. sub b. einzutragenden 3000 rt Ceurmet(?) werden auf Kosten des Käufers intabuliret, und müßen diese zu intabulirenden 3000 rt. Crt. Von Johannis d. J. exclusive an, mit 4 Procent pro Anno in halbjährigen Raten zu Termino Anfang und Johannis jeden Jahres an die Verkäufer verzinsen. Dabei bleibt sowohl dem Käufer als den Verkäufern eine halbjährige Kündigung dieser 3000 rt. zu Anfang und Johannis jeden Jahres vorbehalten.

§10. Die auf dem Grundstücke zur Zeit der Tradition sich befindenden Dienstboten muß Käufer zu den bestehenden dienstcontractlichen Verhältnißen übernehmen, nämlich: 1. den Knecht Heinrich Helms, welcher an jährlichem Lohn erhält 16 rt.bares Geld, eine bedüngte und bestellte Kartoffel-Carel von 20 [ ]Ruthen, 12 Ellen flächsen und 12 Ellen heeden Lein und ein Pfund Wolle; 2. der Knecht Johann Völzer, welcher erhält: a. an baarem Gelde 14 rt., b. 12 Ellen flächsen und c. 12 dito heeden Lein, d. 1 Pf. Wolle; 3. den Dienstjungen Christoph Korten, welcher von Ostern d. J. an, erhält: a. an baarem Gelde 4 rt., b. 6 Ellen flächsen und c. 6 dito heeden Lein, d. 1 Pf. Wolle; 4. das Dienstmädcher Friedericke Mieckow, welche erhält: a. an baarem Gelde 10 rt 24 f., b. 12 Ellen flächsen Lein, c. 12 dito heeden und d. 1 Pf. Wolle. Käufer ist verpflichtet, die vorstehenden Dienstboten zu Fallen d. Js. zu lohnen, erhält indeß für die frühere Dienstzeit vor den Verkäufern den halbjährigen Lohn vergütet, wobei die Elle flachsen Lein zu 7f, die Elle heeden Lein zu 4 Pfund das Pfund Wolle zu 24 f gerechnet werden soll.

§11. Amts-Abgaben und sonstige Prästande sind nicht rückständig, ewentualiter verheißen die Verkäufer solche vor der Tradition zu berichtigen, weshalb es eines Proclams nicht bedarf, eventualiter muß Käufer solche auf seine eigenen Kosten erwirken.

§12. Die Kosten des Verkaufes und alle damit verbundenen oder dadurch entstehenden Gebühren und Verläge, ferner die Kosten des Contractes und die Stempel-Gebühren, muß Käufer allein bezahlen, und vergüten Verkäufer ihm auf alle diese Kosten nur die Summe von 25 rt. Court.

§13. Der hohen Großherzoglichen Cammer stehet das Verkaufsrecht nach dem Erbpacht- Contracte vom 13ten März 1838. d. 18 zu, weshalb, falls hohe Großherzogliche Cammer von diesem Rechte Gebrauch machen sollte, dieser Contract als ev ip so(?) erloschen und als nicht geschlossen anzusehen ist. In diesem Falle darf keiner der beiden Contrahenten an den ein allgemeiner Verzicht, ohne veraufgegangene oder damit verbunden spezielle Entsagung, ungültig sey und setzen sich zur Sicherheit ihr gesammtes eigenes und rechpl (?): Curatel Vermögen zum Unterpfande. Urkundlich ist dieser Contract von beiden contrahirenden Theilen eigenhändig unterschrieben.

So geschehen bei unserer Anwesenheit zu Crivitz, den 13 Mai/28. May 1854, Beckendorff, Erdtmann, Viehstedt. Actum

Hufe 6

1805 - Aktenvermerk zur wirtschaftlichen Situation des Hauswirths Carl Schwart

Actum Crivitz, den 30sten Novbr. 1805, in Gegenwart des Herrn Amtmann zur Nedden, et me subscripti

Der Schulze Rohde zu Goldenbow hatte die Anzeige gemacht, daß des dortigen Hauswirths Carl Schwartz häusliche Umstände gegenwärtig von so schlechter Beschaffenheit wären, daß er wenigstens für sich selbst nicht im Stande sich befinde, die Gehöfts Wirthschaft fortzusetzen. Amtswegen ward hierauf den Schulzen aufgegeben, ein Verzeichniß von dem auf diesem Gehöfte vorhandenen Vieh und Fahreiß(?), auch den Korn Vorrath aufzunehmen, solches an heutigen Tage einzuliefern, und zugleich sich mit dem Hauswirth Cart Schwart und einigen andern Hausleuten hieselbst zugestellen, damit man sich wegen der künftigen Bewirthschaftung des Gehöfts, mit ihmo besprechen, und darauf die deshalb nöthigen Maaßregeln treffen könne.

Hierauf erschien nun heute der Schulze Rohde, wie auch die Hauswirthe Cords und Ahrens Namens der Dorfschaft nicht weniger der H. W. Carl Schwart. Nachdem ihnen sämtlich der Vortritt verstattet, zeigte der Schulze an, wie er mit den ihn von Dorfschafts wegen zugeordneten beyden gegenwärtigen Hauswirthen Cords und Ahrens das Gehöft des Hauswirth Carl Schwart nach gesehen und von den daselbst vorgefundenen sämtlichen Vieh, hauptsächlichsten Ackergeräth, und den Korn und Kartoffel Vorrath im Vergleich befohlner maaßen gefertiget habe und solches nunmehr überreiche. Dies Verzeichniß ward diesem Protocolle sub signo. Olis angeleget und der Schulze, nebst gedachten beiden Hauswirthen fügten hiebei hinzu: die Zug-Pferde des H. W. Carl Schwart wären bis auf das eine alt und schlecht und wenig brauchbar. Durch den in abgewichenen Frühjahr eingetretenen Futter Mangel hätten sie hauptsächlich sehr abgenommen, und sich auch in Sommer nicht erholen können, weil überhaupt auf ihren Feldern wenig Gras vorhanden gewesen waren. Dorfschaftswegen hätte man einen um den Haus Wirth Carl Schwart mit seiner Ackerwirthschaft in die Reihe zu halten, ihn, um so mehr, als er doch noch in diesem Sommer das Unglück gehabt hatte, einen Ochsen zu verliehren, mit Leistung der Extradienste übersehen, und er hätte sich auch so durchgeholfen, daß die Wintersaat bei seinem Gehöfte, den Nachbaren gleich bestellet, und er auch in den übrigen Ackerbearbeitungen nur wenig zurück gekommen wäre, und bald nachgeholfen werden könnte. Zur Ausfutterung des Viehes möchte wohl noch nothdürftiger Vorrath an Stroh und Heu am Gehöfte seyn, aber mit dem Brod- und Sommer-Saat Korn Vorrath sehe es daselbst traurig aus. 14 Tage hindurch möchten sie wohl mit den vorgefundenen Brod im Gehöfte Auskommen haben, an ausgedroschenen Rogken hätten sie aber nichts daselbst vorgefunden und der noch in Stroh befindliche Rogken Vorrath scheine ihnen, nach der von ihnen deshalb angestellten Untersuchung so klein, daß, da der Rogken bekanntlich dies Jahr so außerordentlich schlecht lohne, davon, wenn das bereits noch schuldige Hirtenkorn abgetragen würde und für die Wirthschaft ohngefehr 2 Scheffel pro M. übrig bleiben möchten. An Sommerrogken möchten ohngefehr in Stroh noch 6 Scheffel vorräthig seyn wovon 5 Scheffel gesäet werden müßte. Der von ihnen in Stroh vorgefundene Gersten hätten sie ohngefehr zu 6 Scheffel taxiret, und was den im Stroh vorräthigen Hafer anbelange, so zweifelten sie recht sehr daran, daß, wenn davon die erforderlichen Harben(?) für die Pferde abgingen, noch die hinlängliche Aussaat die wenigstens 3 Drömbt betrüge, übrig bleiben würde. Die Kartoffeln wären dies Jahr auch auf ihrem Felde nicht wohl gerathen und überdem noch bei dem früh eingetretenen Frostwetter im Acker verfroren. Von denselben hatten sie von guten Kartoffeln nur einen geringen Vorrath von etwa 6 Scheffel pr. M. im Gehöfte vorgefunden, und außer diesen sollten nach der Versicherung des Carl Schwart etwa noch 12 Scheffel Vieh und andere Kartoffeln zur Saat eingegraben seyn.

Bei dieser schlechten Lage des H. W. Carl Schwart könne derselbe ohne besondern Hülfe die Wirthschaft im Gehöfte unmöglich fortsetzen, noch weniger die Pacht bezahlen, und zu den fehlenden Ochsen und beßern Zugpferden Anstalt machen. Der gegenwärtige Hs. Wth. Carl Schwart konnte diese von dem Schulzen und beiden Hauswirthen angegebene schlechte Beschaffenheit seines Gehöfts Zustandes im Geringsten nicht wiedersprechen. Er führte aber zu seiner Entschuldigung an, daß er vor einigen Jahren von seinem verstorbenen Vater das Gehöfte schon in schwachen Umständen mit mehreren Geschwistern, wovon er die Kleineren, bis sie sich selbst ihr Brod verdienen könnten, unterhalten, und den Erwachsenen, bei ihrer Verheirathung einige Aussteuer geben müßen, und mit Schulden erhalten. Dazu komme, daß er bekanntlich während seiner Gehöftswirthschaft viel und mancherlei Unglück mit seinem Vieh gehabt habe. Um sich durchzuhelfen, hätte er bei Herzogl. Hoher Cammer um gnädigste Unterstützung gebeten, diese sey ihn aber abgeschlagen worden. Es hätte also nicht fehlen können, daß er in seinen Vermögens Umständen immer mehr zurückgekommen und außerdem in mehreren Schulden gerathen wäre. Auf Befragen worin diese beständen gab er an, er schuldige

  1. dem Holländer Gatz zu Friedrichsruhe aus einer Anleihe 8rt
  2. seinen Schwager Tagelöhner Wiechmann zu Crivitz 3rt 16f
  3. dem Kaufmann Hoft zu Crivitz 4 rt
  4. dem Knecht Christoph Beckendorf zu Goldenbow 8rt
  5. dem H. W. Ernst Schwartz daselbst 10rt.
  6. dem Küster Reincke zu Frauenmark 6rt
  7. dem Christoph Kroeger daselbst 3rt 32f
  8. dem Carl Stein zu Goldenbow 6rt
  9. dem Knecht Joh. Schwart 2rt
  10. dem Tagelöhner Lau zu Goldenbow 3rt
  11. dem Jochim Felten Knechtslohn 2rt 16f
  12. dem Jungen Johann Warnck Hose nemlich eine anständige Jacke und einen Hut 2rt 32f
  13. dem Schmied Pflughaupt zu Friedrichsruhe 11rt
  14. dem Kaufmann Matzenburg zu Parchim für von ihm bei der Rußischen Einquartirung genommene Brantwein 1rt 42f

Summa 71rt 42f

Außer diese glaube er Niemanden etwas mehr schuldig zu seyn, als was einige seiner Eheschwistern zu ihrer Abfindung noch aus dem Gehöft zu gewärtigen hätten. Er für seine Person wäre zur Zeit nicht mehr im Stande, sich selbst zu helfen, und seine Schulden zu bezahlen, vielmehr befinde er sich in die traurige Nothwendigkeit sein bishero inne gehabtes Gehöfte abzutreten, falls Seremissimus in Hinsicht des ihm betreffenen vielen Unglükes nicht die Gnade für ihn hätten, ihm sowohl mit dem nöthigen Brod und Saat Korn zu unterstützen und daneben zum Verkauf eines Pferdes und Ochsen gnädigst zu verhelfen. Amtswegen erwiederte man ihn hierauf, wie man sehr daran zweifle, daß er die gewünschte Unterstützung erhielte, wolle indeßen die Dorfschaft ihn beim Gehöfte conserviren, und zu seinen läuftigen(?) Fortkommen behülflich seyn, so werde er in alle Woege(?) in den Bestand des Gehöftes gelassen werden. Der Schulze Rohde und die mit ihm erschienenen beyden Hs Leute, erklärten Namens der Dorfschaft, wie sie sämtlich dem H. W. C. Schwart den ferneren Besitz seines Gehöftes umso mehr gerne gönnten, als ihm viele Unglücksfälle betroffen und er sowohl als seine Frau nicht ihre Gesundheit hätten. Ohne eine ansehnliche Unterstützung wäre dem Hauswirth Cart Schwart aber nicht geholfen, und diese wären sie von Dorfschafts wegen nicht im Stande, ihn zugeben, da sie in diesem schlechten Jahre genug mit sich selbst zu thun hätten, und fast alle statt zu verkaufen, Korn kaufen müßten.

Falls nun dem Hs W. Carl Schwart von Herzogs Cammer nicht geholfen würde, so müßten sie bitten, daß Amtswegen zur anderweitigen Besetzung des Gehöfts mit einem tüchtigen Hauswirth ehe möglichst die Verfügung(?) getroffen werden möchte. Sie selbst wüßten zur Zeit Niemanden dazu vorzuschlagen, und überließer daher die Besetzung desselben dem Herzogl. Amte, in der (?) Voraussetzung, daß solche dazu ein solches Subject wähle werde, wodurch dem Gehöfte wieder aufgeholfen und davon sowohl die rückständig bleibenden als currenten Praestanda abgetragen werden könnten. Amtswegen ward ihnen versichert, daß man deshalb möglichst Sorge tragen, und auch die Herzogl. hohen Cammer von diesem Vorfalle die schuldigste unterthänigste Anzeige machen werde.

Zugleich aber ward auch den Schulzen in Beiseyn des Carl Schwart aufgegeben, von Heute an mit 2 von den übrigen aus der Dorfschaft zu wählenden Hausleuten genau auf die Wirthschaft in deßen Gehöfte zu sehen, in derselben bis zur ander weitigen Höchsten Bestimmung die bestthunlichsten Einrichtungen zu treffen und falls der Hauswirth Carl Schwart und dessen Ehefrau sich ihren Verfügungen nicht unterziehen, wider spänstig bezeigen, oder gar etwas heimlich aus dem Gehöfte zu entwenden suchen würden, davon sofort die Anzeige beim hiesigen Amte zu machen.

Der Hauswirth Carl Schwart versprach, sich nebst den Seinigen der von den Schulzen und Hausleuten in dem Gehöfte zu machenden Anordnungen willig zu unterziehen, und bat er dabei, daß da er ohne sein Verschulden durch Unglücksfälle auf dem Gehöfte zurückgekommen, daneben in seinen einen Armen eine Art von Schwieden(?) habe, auch seine Frau in einer ihrer Wochen Schaden an ihren Körper erlitten habe, sie also beide nicht gesund wären, er mit seiner Frau und Kinder, wenn er das Gehöfte nicht behielte, doch nicht ganz verstossen, sondern ihm zu seinem anderweitigen Fortkommen eine gnädige Unterstützung angedeihen möchte.

Ambes Conclusum(?), in fidem JKL(?) zur Nedden, Amtsauditor


1841 - Inventarverzeichnis

I. Gehöfts Gebäude

1. Wohnhaus: dasselbe ist 7 Fach mit 2 Vorschauern, schon sehr alt, der Ring ist von Eichenholz, das Innere von Eichen- Tannen- und Buchenholz, mit geklehmten Tafeln, das Dach ist von Stroh und hat das Gebäude keinen Schornstein. Im Fachwerk gut unterhalten, das Dach in abgewichenem Jahre an vielen Stellen neu gedeckt, die übrigen schadhafte Stellen sollen in diesem Jahre theils neu gedeckt, theils ausgebessert werden. In diesem Gebäude befindet sich eine Wohnstube und zwei Stuben-Kammern, hind zwei Dielenkammern, eine abgeschauerte Küche mit einem Schwibbogen von Mauersteinen und unter demselben ein Feuerherd gleichfalls von Mauersteinen. Ferner die große Dreschdiele und an derselben von der Wohnseite rechts zwei Pferdeställe, eine Futterkammer, ein Kuhstall, links ein Ochsenstall und ein Kuhstall. In den beiden Vorschauern ist rechts ein Kälberstall und links ein Schweinestall woran ein alter Schweinekoben angeklappt. Dieses Gebäude ist versichert zu 360rt.

2. Der Altentheilskaten: circa 30 Jahre alt, mit zwei Wohnungen, jede hat eine Stube und eine Kammer, eine Küche und einen Schwibbogen. Der Ring ist von Eichenholz, das Innere von Tannenholz, die Tafeln sind geklehmt, das Dach ist von Stroh und von Dach und Fach im guten Stande. An jeder Seite desselben ist ein Kuh- und ein Schweinestall angebauet, dieser Katen ist ohne Schornstein und versichert zu 275rt.

3. Die Scheuer, ist ungefähr 50 Jahre alt, ist von 4 Fach mit einer Abseite, der Ring von Eichen-, das Innere von Tannenholz, die Tafeln geklehmt, das Dach von Stroh. Außer der großen Dreschdiele, die an beiden Seiten mit 2 Flügelthüren versehen ist, befindet sich an beiden Seiten derselben, der Scheunenraum zur Aufbewahrung des Korns und in der Abseite der Schaafstall. Diese Scheuer ist versichert zu 275rt.

4. Der Backofen: ist ohne Schauer, von Mauersteinen ausgeführt, und an dem Ofenloch befinden sich zwei eiserne Krampen. In demselben können ungefähr 4 Scheffel ausgebrodet werden.

5. Der Sod: dieser ist mit Feldsteinen ausgesetzt, das Geschlänge bestehet aus starken tannenen Bohlen und ist noch neu, der Sodpfosten und die Zwangruthe von Eichenholz mit einem eisernen Bolzen, die Zugruthe von Tannenholz mit eisernem Beschlag.

II. Einfriedigungen - Die Hofbefriedigung bestehet mehrentheils aus einer Steinmauer, das übrige von Aderzäunen. Eingangs des Hofes ist ein Heck, die Gartenbefriedigung besteht aus einem Aderzaune. Alle Gebäude und Befriedigungen befinden sich im hauswirtlichem Zustande.

III. Steindämme und Steinbrücken sind nicht vorhanden, und an Steinmauern nur die vorerwähnten.


Die Hofwehr und der Baumbestand entsprechend dem Inventarverzeichnis

Ackergeräthe – 1 beschlagener Wagen mit Zubehör, 1 Blockwagen mit Zubehör, 2 Hacken mit 3 Hackeneisen, 4 Eggen, 4 Sielen mit Zäunen und Halskoppeln, 1 Holzkette, 3 Mistforken, 2 Schottforken, 2 Stakforken, 2 Korn- 2 Grassensen, 2 Gräber, 4 Dreschflegel, 1 Handsäge, 1 Axt und 1 Beil, 1 Radehacke, 1 Zugbank mit Meßer, 1 Schneidelade mit Meßer, 4 Eggenzähnbohrer, 4 Scheidenbohrer, 1 Luchenbohrer, 4 Futterkisten mit Rolde(?) und Sieb, 1 Wassereimer mit einer Tracht, 1 Scheffel und ein Maß (?), 1 Hungerharke, 1 Gartenharke, 1 Erndteforke, 3 Kartoffelforken;

Hausgeräthe – 1 großer kupferner Kessel, 1 dt. messingner dt., 1 kleiner dt., 1 Grapen, ½ Eiertonne, 1 Küben, 1 Backtrog, 1 Buttervaß, 1 Milcheneimer, 2 Wassereimer mit Tracht, 2 Lehel, 2 Keßelhaken, 1 Kannenborte mit irdenem Geschirr, 1 Milchborte, 1 tannener Eßtisch mit eichenen Füßen, 1 Bank, 3 Brettstühle, 1 Schnemstuhl (?), 1 Lampe, 1 Leuchte, 1 Feuerlade mit Feuerzang, 1 Eckschrank, Bratpfanne;

Betten und Leinenzeug – 1 Volksbette, bestehend aus 1 Ober 1 Unterbett, 1 Pfühl, 2 Kissen und 2 Laken, 3 Tischlaken, 6 Handtücher, 8 Kornsäcke;

Feuerlöschungsgeräthe – 1 lederner Feuereimer, 1 Feuerhaken, 1 Dachleiter

Obstbäume und Weiden - 8 Apfel, 8 Birnen, 100 Pflaumen, 30 Kirschen, 100 buschtragende Weiden


1854 - Stundung der Pacht

Dem Hauswirth Schwarz auf dem Gehöft Nr. 6 zu Goldenbow soll zwar für den laufenden zur Berechnung ad. Cap. XIV. das Geld-Register pro 1853/54 die Oster-Pacht mit 23rt. 36f. und die Johannis-Pacht mit 19rt. und 6f., zusammen 42rt 42f. zum Abtrage in dem Jahrgange 1856/57 in Quartalraten gestundet sein, jedoch steht die beantragte Stundung bereits zum Abtrage regulierter älterer Rückstände nicht zu bewilligen. Schwerin, den 18. April 1854, Großherzogl. Mecklenb. Cammer, Wendt

Hufe 7

1828 - Stundung der Pacht

Friederich Franz von Gottes Gnaden, Großherzog von Mecklenburg

Unsern respec. gnädigsten Gruß zuvor, Ehrbarer, Veste, Ehrsame, liebe Getreue. Wenn dem Hauswirthe Cords auf dem Gehöft Nr. 7. zu Goldenbow, der eigentlich sonst nach eurem Berichte vom 14ten vorigen Monats nicht conservationsfähig erscheint, nach einem pflichtmäßigen Erachten gründlich und hemel pro omni durch eine halbjährige Pacht Remission zu helfen steht, so mag diese zugestanden werden, sonst aber kann die Abmeierung nicht vermieden werden, und wird, gleichwie bey dem Warnkeschen Gehöfte daselbst vorgeschrieben, zu verfahren seyn, wobey Wir eventualiter es gerne sehen werden, wenn durch eine Interims-Wirthschaft das Gehöft der Cordsschen Familie zu erhalten steht. Euer weiterer Bericht wird bestimmt binnen 6 Wochen erwartet.

Die Amts Acten erfolgen zurück. Wonach ihr auch zu achten und Wir verbleiben respec. auch mit Gnaden gewogen. Gegeben auf Unserer Vestung Schwerin, den 18ten September 1828.

XXX – unleserlich, An die Beamten zu Crivitz


1836 - Anordnung

Da der Hauswirth Cords auf dem Gehöfte No. 7 zu Goldenbow mit mehr als 2 Quartalen der laufenden Gefälle in Rückstand ist; so haben Dominus Registrator auf diesem Gehöfte den Korn- und Viehbestand genau zu inventiren, dem Hauswirth jede Veräusserung von diesen Gegenständen bei Strafe der Nichtigkeit bis auf Weiteres zu untersagen und dem Schulzen bei eigener Verantwortlichkeit aufzugeben darüber zu wachen, daß diesem Befehle nicht zuwider gehandelt werde, eventualiter davon sofort beim Amte Anzeige zu machen.

Crivitz den 29sten Maerz 1836. Großherzogliches Amt, XXX – 3 unleserliche Unterschriften


1847 - Bitte um Entschädigung für ein verloren gegangenes Pferd

In der abschriftlich angeschlossenen Registratur, sub A, bittet der Schulze Cords zu Goldenbow um Unterstützung wegen des Verlustes eines Pferdes, u. da er nach einer aus vorgelegten, hohen Weisung vom 14ten April d.J. dieserwegen an das Amt verwiesen worden ist, berichten wir auf seine Bitte ehrerbietigst:

Eingezogener Erkundigung zufolge bestätigt es sich, daß der Schulze Cords im Monat April d.J. ein Pferd von etwa 120rt M. an Werth verloren hat. Bei guter Wirthschaftsführung u. nüchternem Lebenswandel würde der Schulze Cords zu Goldenbow sehr wohl im Stande sein, sich aus eigenen Mitteln ein anderes Pferd wieder anzuschaffen. Bedauerlich aber erwerben die längst separirten Goldenbower Hauswirthe bei ihrer sehr mittelmäßigen Ackerbestellung so wenig, daß viele von ihnen sich bei jeder Pachtzahlung in Rückstand befinden u. unter diesen gewöhnlich auch der Schulze Cords. Dieser hat sich überdies mit der Mehrzahl der Hauswirthe dem Trunke sehr ergeben, ist alt u. gebrechlich, u. daher sowenig zur Verwaltung seines Schulzendienstes als zu einer richtigen Wirthschaftsführung im Stande. Die Hauswirthe zu Goldenbow sind in Folge dessen, anstatt wohlhabend zu sein, größtenteils in dürftigen Verhältnissen, was denn auch beim Schulzen Cords der Fall ist. Wegen des gehabten großen Schadens möchten wir indessen habnissest vorschlagen: Ghzl. H. Cammer wolle dem Schulzen Cords zu Goldenbow eine Pacht-Remission pro Joh. 1846/47 von = 20rt unter Vorbehalt des Zuschusses aus der Hauptcasse wegen der N…(?)mäßigkeit gnädigst gewähren, dabei demselben aber eröffnen, daß er sich einer tüchtigen Wirthschaftsführung u. eines nüchternen Lebenswandels zu befleißigen u. den übrigen Hauswirthen hierin mit gutem Beispiele voranzugehen habe.

Crivitz, 3. Juni 1847, XXX - 3 unleserliche Unterschriften

Fußnote: Vornämlich werden die Hauswirthe zu Goldenbow, auch durch ihre Schäferei-Pächter arm gemacht. XXX


1849 - Inventar für Haus und Hof

II. Gehöfts Gebäude

1. Wohnhaus ist mit den beyden Vorschauern 83 Fuß lang u 44 Fuß breit, der Ring ist in Eichenholz, das Inner aus Tannen, Ständerhöhe 12 Fuß, Abseite Ständer 8 Fuß. Dieses Haus ist etwa 60 Jahr alt, hat kein Schornsteein und ist sowohl in Dach und Fach in sehr guten Zustande, und versichert zu 750 rt.

Eingangs der großen Haus Diele befinden sich zuerst die beyden Vorschauer, wovon in beyden sich ein Kuhstall befindet. Eingangs der Hausdiele rechts ein Stall für die Ochsen u. Jungvieh. Dann folgt eine Kammer, hinten ein kleine Stube, und dann die Speisekammer. Zu dem Ochsenstall führt eine Thür von der Hausdiele und eine nach dem Hofe zu. Zu den Stuben und Kamern ...(?) dieserAltenteils Stube auf dieser Seite führen die Thüren von der Hausdiele. Eingangs links an dem Vorschauer ist zuerst der Pferdestall, dann folgt die Hächsel Kammer, sodan die Knechtskamer, hiran die Stuben Kammer. Alle Thüren zu diesen Gemächern, gehen von der Diele zu hinein, aussen von der Stuben Kamer, wohin die Thür von der Wohnstube führt. Nun folgt die Wohnstube, an derselben rechts liegt eine Küche, wohin eine Thür von der Diele und auch von aussen zu geht. Keller ist nicht vorhanden. Ueber der Stube, der Küche und der vorgenannten Speise Kammer ist ein Boden, das übrige ist zum Futter und Kornzu...(?)

2. die Scheun mit ...(?) liegt an der Straße, ist 58 Fuß lang und 42 Fuß breit, und hat auf der nordwest Seite ein geräumiges Wagenschauer von 42 Fuß Länge und 11 Fuß breite versichert zu 25 rt.

Der Ring ist in Eichen, die Tafeln geklemt, des Innere von Tannen. Diese Scheune ist derßeid(?) in guten hauswirtschaftlichen Stande, sowohl in Dach und Fachwerk und versichert zu 250 rt. Die Dreschdiele ist eine Quer Seite und führt zu derselben nach der Straße zu eine große Flügelthür, auf dem Hofe zu eine kleinere Flügelthür. An beyden Seiten der Dreschdiele befinden sich die Fächer zum A…gebst(?), und in der Abseite, welche hofwärts ist, befindet sich ein Schweinestall.

3. ein kleiner Stall, zum Schafstall, der hat den Einsturz und muß neu gebauet werden, er ist versichert zu 25 rt.

4. der Zaun mit Schtandwerk(?) und in guten Stande.

5. der Backofen ohne Schauer und kann 5(?) dem ausgebracht werden.

III. Befriedigung

Der Hof ist mit einer Steinmauer umgeben und mit einem Stakettenthor mit 2 Flügel als Pforte versehen. Die Gartenbefriedigung bestehet aus an Aderzaun. Die Worthe ist an den Weg, der zum Felde führt mit eine Steinmauer befriedigt, auf der andern Seite mit ein Aderzaune.

IV. Steinbrükken, Steinmauern, und Tennen

Steinbrükken waren beym Gehöfte nicht vorhanden, Steinmauern sonst nicht als welche bereits aufgeführt sind. Steindämme waren nicht vorhanden.

V. Weiden und Hekken

Weiden circa 130 bis 140, Hekken waren nicht beym Gehöfte vorhanden.

VI. Obstbäume

6 Apfel-, 12 Birn-, 50 Pflaum-, 20 Kirschen Bäume


1852 - Antrag zur Bestellung der Schläge

Registriert Amt Crivitz, den 18 October 1852. Der Hauswirth Cords - Goldenbow: Ich habe meine Withschaft an 7 Schlägen 3 Schläge besaamt und einen zur Brache u. 3 Schläge zur Weide gehabt. Ich wünsche 4 Schläge mit 2 maliger Düngung zu besamen, 1 zur Brache u. 2 zur Weide zu haben, u. bitte um die Erlaubniß dazu.

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Jung, die Reg. Acten mit dem Pachtkontract Hauswirthe. Aln 24. Oct. 1852

Ro(?): Nach Bestimmung des Pacht Kontracts darf der Hauswirth Cords nur 3 Schläge mit Korn besamen und muß reine Brache halten. Kann derselbe, aber bei 7 schlägiger Feldeinteilung 2 mal düngen, so soll ihm gestattet werden die Weidebrache mit Kartoffeln, Erbsen u. d. gl. zu bestellen. Er hat deshalb nachstehenden Fruchtwechsel zu beobachten:

  1. Schlag reine Brache gedüngt
  2. Winterkorn
  3. Sommerkorn
  4. Kartoffeln u. Erbsen gedüngt.
  5. Sommer u Winterkorn mit Klee u. Gersten(?)
  6. u. 7. Weide


1867 - Abhandlungen zu einem Familienstreit

Registrirt Crivitz den 7 Mai 1867, der 28jährige Gehöftserbe Carl Cords von Goldenbow deponirt:

Mein Vater, der Hauswirth Cords hat sich seit längerer Zeit dem Trunke ergeben, so daß er fortwährend umherlärmt und die Wirthschaft ganz und gar vernachlässigt. Ich bitte das Großherzogliche Amt wolle meinen Vater seine jetzige Lebensweise untersagen und ihm aufgeben, sich seiner Wirthschaft wieder mehr anzunehmen

In fidem C. Otto

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Protocollum, gehalten Amt Crivitz den 15 Mai 1867, sub directione des Herrn Drost von Wickede, a subscripto.

Auf Veranlassung vorliegender Anzeige waren auf heute vorgeladen und erschienen:

1. Der Erbpächter Steusloff von Goldenbow welcher auf Befragen angab: Es ist nicht zu läugnen, daß der Hausw. Cords mitunter etwas zu viel Branntwein trinkt und auf dem Gehöfte lärmt, ich glaube aber nicht, daß er täglich betrunken ist, denn er säet doch sein Korn alles selbst aus und hakt auch bisweilen. Wenn er mit seinem ältesten Sohne schillt und lärmt, so kommt das wohl daher, daß dieser ihn nicht genügend achtet und den Herrn spielen will. Vorgel. genehmigt, deponirte

2. Der Erbpächter Erdmann von Goldenbow: Der Hauswirth Cords mag in Gesellschaft oder wenn er in der Stadt ist wohl mitunter etwas Branntwein zuviel trinken, für gewöhnlich aber, wie ich glaube, nicht, und wenn er mit seiner Frau und seinen Kindern schillt u. lärmt, so ist es mehr so seine Art. Er steht seiner Wirthschaft noch gehörig vor, säet sein Korn noch selbst aus und scheint mir weniger Schuld an dem Unfrieden mit dem Sohn zu sein, als dieser selbst, da die Sohn selbst den Herrn spielen möchte und oft eigenmächtig handelt. Vorgel genehmigt

3. Der Schulze Beckendorf von Goldenbow stimmte den beiden voraufgeführten Personen bei und vermeinte, daß der älteste Sohn des Hausw. Cords u. seine Frau gegen ihn hielten u. dadurch zu Zank und Streit Veranlassung gäben. Wie ich gehört, hat der älteste Sohn den Vater mit allerlei Schimpfnamen belegt, namentlich ihn einen "Borg" genannt und wäre es am besten, wenn dieser, der bereits verheirathet ist, ganz aus der Wirthschaft herauskäme.

Es mußte hierauf der Hausw. Cords vortreten, welcher sich beklagte, daß sein Sohn ihm nicht gehorchen wolle und dessen Ehefrau nicht des Geringste in der Wirthschaft thue, sodaß es ihm lieb sein würde, wenn sein Sohn mit seiner Familie nach dem Kluthschen Gehöfte zöge und sich einstweilen als Tagelöhner ernähre; dagegen wolle er gern den Kluthschen Einlieger Schwartz, seinen Schwiegersohn, wieder bei sich aufnehmen.

Amtswegen wurde hierauf dem Schultzen Beckendorf aufgegeben, womöglich eine Vereinbarung dahin zu Stande zu bringen, daß der Gehöftserbe Cords mit seiner Familie nach dem Kluthischen Gehöfte ziehe.

Womit geschlossen. In fidem C. Otto

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Registrirt Crivitz 1 Juli 1867

Es erscheint der verheirathete Gehöftserbe Carl Cords vom Gehöfte No 7 zu Goldenbow u. deponiert: Die Differenzen mit seinem Vater seien nun soweit durch den Schulzen geordnet, daß der Comparent mit dem Einlieger Schwarz auf den Kluthschen Gehöfte die Wohnung vertauschen wolle, wenn er die genanten 200 [ ]Ruthen Einliegerländereien erhalte. Er beantrage die Zutheilung derselben verfügen zu wollen.

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Protocollum gehalten Amt Crivitz den 16 August 1867, sub directione des Herrn Drost von Wickede, a subscripto.

Da die Differenzen zwischen dem Hauswirth Cords und seinem ältesten verheiratheten Sohne noch nicht beigelegt waren, so waren auf Antrag des Ersteren beide auf heute vorgeladen und der Hausw. Kluth nebst dem Einl. Schwartz adcitirt. Nachdem sie erschienen waren, trug Hw. Cords vor: Mein Sohn Carl hatte mit seiner Braut, Tochter des Hausw. Kluth bereits 2 Kinder erzeugt, als ich ihm im Jahre 1864 meine Einwilligung in seine Verheirathung mit ihr gab, wobei ausgemacht wurde, daß mein Sohn bei mir, die Frau aber bei ihren Eltern bleiben sollten. Nach der Verheirathung kam indessen auch die Frau mit den Kindern in mein Haus und während mein Sohn an meinem Tische aß, führte die Frau ihre eigene Wirthschaft, indem sie 1 Kuh u. 4 Schafe hielt, welche mit den meinigen gefüttert wurden. Arbeit hat sie nicht geleistet, mein Sohn aber hat für seine Arbeit Essen und Trinken u. die nöthige Kleidung erhalten. Seit dem Mai d. J. hat nun auch mein Sohn im Gehöfte keine Arbeit mehr geleistet und ist auf Tagelohn gegangen. Wenn mein Sohn wieder bei mir arbeiten und meinen Befehlen gehorchen will so kann er das thun, aber die Pferde bekommt er nicht wieder; dazu habe ich mir einen andern Knecht gemiethet. Seine Frau muß dann aber auch bei mir nach Kräften arbeiten helfen. Will mein Sohn dies nicht eingehen, so mag er nach dem Gehöfte seines Schwiegervaters ziehen, dann will ich ihm 100 [ ]Ruthen zu Kartoffeln u. 100 [ ]Ruthen zu Korn geben.

Nach weiterer Besprechung mit den Comparenten wurde beschlossen, daß der Gehöftserbe Carl Cords die Wohnung des Emil Schwartz auf dem Kluttischen Gehöfte, dieser aber diejenige auf dem Cords'schen Gehöfte bezieht. Hausw. Cords verpflichtet sich daneben 100 [ ]Ruthen zu Kartoffeln u. eben soviel zu Roggen zu geben u. zwar gedüngt, so daß der Gehöftserbe seinen Dung anderweitig benutzen kann; auch hat dieser nicht nöthig, auf dem väterlichen Gehöfte zu arbeiten. In fidem C.Otto

1849 - Inventarium, Auszug

Hufe 8

1805 - Einweisungsprotokoll für den Gehöftserben

Nachdem mittelst Hufenverordung vom 29. Jul. d. J. die Einweisung des Gehöfts-Erben Christian Warncke in das Gehöft No 8. in Goldenbow gnädigst genehmiget worden, als wird unter abschriftlicher Mittheilung des Einweisungs-Protocolls nebst deßen Anlagen dem Hauswirth Christian Warncke dieser Hausbrief unter der Versicherung ertheilt, daß so lange er die Herrschaftlichen Gebäude und Hofwehr stets in guten und completen Zustande erhält, die Hufe hauswirthlich bestellt, auch die Pacht und übrigen Pra(?)stände(?) allemal promt berichtigt, überhaupt als ein ordentlicher fleissiger und gehorsamer Hauswirth sich beträgt, er alle Wege geschützt und erhalten werden soll.

Urkundlich unter den Amts-Siegel und der Beamten Unterschrift. So geschehen Crivitz den 29. Aug. 1805. Großherzogl. Amt, 3 Unterschriften


1836 - Anordnung des Großherzoglichen Amtes zur Kontrolle wegen ausstehender Pachtzahlungen

Da der Hauswirth Warnck auf dem Gehöfte No. 8. zu Goldenbow mit mehr als 2 Quartalen der laufenden Gefälle in Rückstand ist, so haben Dominus Registrator auf diesem Gehöfte den Korn und Viehbestand genau zu inventieren, dem Hauswirth jede Veräußerung von diesen Gegenständen bei Strafe der Nichtigkeit bis auf Weiteres zu untersagen, und dem Schulzen bei eigener Verantwortlichkeit aufzugeben, darüber zu wachen, daß diesem Befehle nicht zuwieder gehandelt werde, eventualiter davon sofort beim Amte Anzeige zu machen.

Crivitz den 29 Maerz 1836, Großherzogliches Amt, 3 Unterschriften


1851

- Pachtangelegenheiten im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Sicherung des Hofes

Auf den Bericht vom 29. d.M., das Gehöft Nr. 8 zu Goldenbow betreffend, bleibt bei Rückgabe der Charta, hiermit zum Bescheide unverhalten durch die Anpachtung eines Abschnitts aus der Hufe an den Ziegler Dörwald durch den Hauswirth, Genehmigung nicht finden kann, weil dadurch nach dem Erachten des Amts, die Conservation des Haubwirths bei der Stelle keinesweges gesichert, wohl aber die eventuelle Erbverachtung der Hufe gestört würde. Ob auf das Erbieten des Hauswirths Warncke, das Gehöft und die Hufe Nr. 8 gegen Ueberlassung einer Büdnerstelle zurück zugeben, einzugehen ist, wird der weiteren Erwägung bedürfen. Zu dem Ende ist

1. die Taxe der Gehöftsgebäude sowohl nach ihrem wirklichen als nach dem Abbruch- Werthe einzureichen;

2. zu prüfen, ob es nicht gerathen erscheint, entweder das Gehöft und die Hufe Nr. 8 mit Nr. 6 zu vertauschen und Letzteres in Erbpacht auszubringen, jedoch ohne die Wiesen in der Lewitz und mit Ausbescheidung der Hofstelle und daneben befindlichen Ländereien im Dorfe zu einer Büdnerei, also mit der Verpflichtung zum Aufbau eines Gehöfts auf der Hufe, in welchem Falle denn auch die Taxe der Gebäude des Gehöfts Nr. 6 mit vorzulegen seyn würde; oder aber ob es sich empfiehlt

3. die neben dem Ziegeleigehöfte belegenen, vom Dorfe sehr entfernten Theile der Hufen Nr. 8 und 7 eventualiter auch mit einem Abchnitte aus der Hufe Nr. 9 zu einer in Erbpacht auszubringenden Hufe mit der Verpflichtung zum Ausbau zu bilden; wogegen dann die Hufe Nr. 7, eventualiter auch die Hufe Nr. 9 aus den dorfwärts belegenen Theilen der Hufe 8 besser zu arrondieren seyn würden. Die betheiligten Wirthe wurden anscheinend gewonnen und daher zu solcher Veränderung die Hand bieten. Dann aber sind

4. der Verhandlungen mit dem Hauswirth Warncke über die Zurückgabe des Gehöfts und Zuweisung einer Büdnerstelle weiter zu leiten und die Bedingungen genauer zu Protocoll bis auf Genehmigung festzustellen. An dieser Beziehung bleibt schon jetzt unverhalten: daß die Büdnerei in Umfang und Guete den übrigen Büdnerstellen des Dorfes gleich eingerichtet werden mag; daß davon die ordnungsmäßige Grundheuer und sonstige Lasten und Abgaben zu entrichten sind; daß ein Büdnerkaten mit nur Einer Wohnung also gar keine Miethwohnung, auch mit vorgeschriebener Dachbedeckung aufzuführen, mithin die Einrichtung eines der vorhandenen Gehöftsgebäude zu einem Büdnerkaten der solche Erforderniße überschreitet und nicht erfüllt unzuläßig ist; daß der Warnke die Saaten und Hofwehr nach der Taxe vom 2. Jan. 1819 und resp. von 1806 unter Vorlegung der specificirten Berechnungen, so wie die Rückstände baar bezahlen, endlich auch die, genau unter Zuziehung des Altentheilers anzugebenden Altentheilsleistungen eventualiter bei mäßiger Entschädigung dafür, etwa durch Abrechnung von der Grundheuer übernehmen muß, welche Last dann primo loco in das über die Büdnerei zu errichtende Hypothekenbuch einzutragen ist. Übrigens soll

5. der Verkauf der etwa zu bildenden Erbpachtstelle öffentlich meistbietend geschehen, dem Ziegler Dörwaldt dann aber auch der Mitbot gestattet seyn.

Schwerin am 11. Oct. 1851, Großherzoglich Mecklenburgische Cammer, Schwank

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- Taxierung notwendiger Instandsetzungsarbeiten von 1851

I. Das Wohnhaus - Dasselbe ist 90 Jahre alt, 82 Fuß mit den Vorschauern lang, 43 Fuß 10 Zoll mit den beiden Abseiten tief und resp. 7 und 12 Fuß in den Ständern hoch. Das Fundament ist von Feldsteinen in Lehm aufgeführt, der Ring von eichen Fachwerk mit geklehmten und einigen am Wohntheil gemauerten Tafeln mit Strohdach erbauet. Der innere Verbaud besteht außer den eichenen Sohlen aus tannenen Fachwerk mit geklehmten Tafeln, und sind die Sparren theilweise mit ellern Strohdachslatten benagelt. Das Gebäude ist noch in gutem baulichen Zustande, sowohl im Funddamente, wie im Verbande, und ist nur das Strohdach, welches auf der einen Langseite zum Theil neu eingedeckt ist, an den Theilen wo die fast gänzlich vergangenen ellern Latten liegen, ziemlich verfallen und schlecht. Das Gebäude ist nach den einzelnen Ansätzen taxirt zu 148

II. Die Scheune - Dieselbe ist 120 Jahre alt, 68 1/2 Fuß mit einem Vorschauer am Giebel lang, 42 1/2 Fuß mit einer Abseite tief und resp. 5 1/2 und 11 1/2 Fuß in den Ständern hoch. Die Abseite ist aber nur 47 Fuß lang, und das Vorschauer 33 Fuß tief, der Ring der Scheune ist von eichen und tannen Fachwerk mit geklehmten Tafeln, im Innern von tannen Fachwerk auf Feldsteinfundament in Lehm mit Strohdach erbauet. Das Fundament ist noch gut erhalten, doch der Verband schon ziemlich wandelbar, und die Hölzer theilweise vergangen, desgleichen das Strohdach verfallen und schlecht. Die Scheune ist taxirt zu 29

III. Der Altentheilskaten - Derselbe ist 40 Jahre alt, 37 Fuß lang, 22 1/2 Fuß tief und 7 1/2 Fuß im Ständer hoch mit einem Anbau 16 1/2 Fuß lang, 10 Fuß tief und 5 1/2 Fuß im Ständer hoch. Das Fundament ist von von Feldsteinen in Lehm aufgeführt, der Ring von eichen Fachwerk mit geklehmten Tafeln und Strohdach, im Innern von tannen Fachwerk mit eichenen Sohlen und geklehmten Tafeln construirt. Der äußere und innere Verband ist noch gut erhalten, das Dach ziemlich schlecht. Das Gebäude ist taxirt zu 94

IV. Der Backofen - Derselbe ist 16 Jahr alt auf Feldsteinfundament von Mauersteinen gewölbt, mit einem Lehmrock versehen. Derselbe ist taxirt zu 4.

V. Der Brunnen - Derselbe ist 16 Jahr alt, 14 Fuß tief, 6 Fuß weit mit Feldsteinen ausgesetzt, oben mit einem tannenen Geschlenk umgeben. Der tannene Sothpfosten ist mit eisernen Splintbolzen, nebst Schwangruthe und Zugstange mit eisernen Haken für die Eimer versehen. Sämtliche Hölzer sind noch gut erhalten und der Brunnen taxirt zu 10. Die Feldsteine haben auf Abbruch keinen Werth da überall in der Gegend solche zu haben sind. Dasselbe gilt auch von den Fundamentsteinen der oben taxirten Gebäude.

VI. Befriedigungen - Dieselben bestehen aus Steinmauern, die gleichfalls auf Abbruch keinen Werth haben, zumal es keine gesprengten und nur runde Feldsteine sind, woraus die Mauern errichtet sind. Das in der Einfriedigung befindliche Heckthor ist taxiert zu

VII. Steindämme - Bei diesen gilt dasselbe wie von den Einfriedigungen gesagte, und haben dieshalben auf Abbruch keinen Werth.


1852 - Genehmigung der Verpachtung

In Folge Ihres Berichtes vom 16ten d. Mon. soll die von dem Hauswirthe Warncke beantragte Verpachtung von 5118 Quadratruthen Acker und Wiese aus der Hufe Nr. 8 zu Goldenbow an den dortigen Ziegler Dörwaldt von jetzt an bis nach der Ernte des Jahres 1863 zwar nunmehr genehmigt sein, jedoch dürfen beide Contrahenten ohne Genehmigung des Amtes nicht zurücktreten oder den Contract aufheben und kann die Pacht gültig nur an das Amt gezahlt werden, welches davon zunächst die Amts. Casse wegen der contractlichen Leistungen des Hauswirth Warncke zu befriedigen hat.

Schwerin den 22ten Deceber 1852, Großherzoglich Mecklenburgsche Cammer, Schwank


1854 - Die Hofwehr und der Baumbestand entsprechend dem Inventarverzeichnis

Acker- , Haus- und Küchengeräth – 2 beschlagene Wagen mit Zubehör, 2 Mistforken, 1 gangfertiger Haken mit Eisen, 3 hölzerne Eggen, 1 eiserne Egge, 1 Schubkarre, 3 Pferdesielen, 1 Holzkette, 4 Dreschflgel, ½ Scheffel groß Maaß, ¼ Scheffel dito, 2 Kiepen, 3 Spinnräder, 1 Spulrad, 1 Winde, 1 Haspel, 5 hölzerne Rollen, 1 eiserner Rost, 1 Waschbalgen, 1 Küben, 2 Lampen, 2 Kaffenkannen, 1 Waßertrage, 3 Waßereimer, 1 Milcheimer, 1 Waßerbank, 1 Tranktonne, 1 Fleischgaffel, 1 Borte, 1 Wanduhr, 1 Spiegel, 1 Tisch, 2 Bänke, 3 Brettstühle, 2 Scharnstühle, 1 Milchschrank, 1 Stalllampe;

Feuerlöschgeräth – 1 Feuerhaken, 1 Feuereimer

Obstbäume und Weiden – 230 Pflaumenbäume, 10 Apfelbäume, 9 Birnbäume, 20 Kirschbäume, 10 Krukenbäume, 2 Lindenbäume, 6 Rüster, 150 Waiden


1858

- Zwei Brandmeldungen zum Gehöft

Heute Morgen um 3 Uhr sind die sämtlichen Gebäude des Hauswirth Warnckeschen Gehöfts, bestehend in einem Wohnhause, einer Scheune und einem Altentheilskathen, ein Raub der Flammen geworden und ist darin auch ein Dienstjunge nebst sämtlichem Vieh des Hauswirths umgekommen, der überhaupt nichts als etwas Bettzeug gerettet hat. Da überdies der ganze diesjährige Einschnitt verlohren gewesen ist und Nichts versichert gewesen ist, ist der Hauswirth Warncke, der ohnehin schon in schlechten Vermögensverhältnissen lebte, jetzt gänzlich arm geworden und ausser Stande des Gehöft wieder aufzubauen u. die Wirthschaft fortzusetzen. Die sofort eingeleitete Untersuchung hat aber die Entstehungsursache des Brandes nicht ermitteln laßen und scheint derselbe durch einen unglücklichen Zufall herbei geführt, wenigstens ist kein Verdacht der Brandstiftung vorhanden u. kann Niemanden dabei etwas zur Last gelegt werden, auch nicht in Beziehung auf den umgekommenen Dienstjungen, da alle Leute die im Hause gewesen, nur auf die Rettung ihres eigenen Lebens bedacht sein mußten. Die im Altentheilskaten gewohnt habenden Personen, als der Einlieger Borchert und die Witten Reincke, haben ebenfalls auch einen großen Theil ihrer Habe verlohren, jedoch Betten u. Vieh gerettet. Für die Unterbringung der Abgebrannten werden wir Sorge tragen u, alles thun, was zur Linderung der Noth dieser in glücklichen Leute geschehen kann.

In tiefster Ehrsucht ...(?) alleruntethänigst ... XXX (unleserlich)

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In der Frühe des heutigen Tages ist das Warnkesche Gehöft Nr. 8 zu Goldenbow, bestehend aus dem Wohnhause, dem Altentheilskathen und der Scheune total abgebrannt u. von den ganzen Inventarien u. Erndte Einschnitte des Hauswirths nur 1 Kalb u. ein Wagen gerettet. Selbst ein Menschenleben ist dabei verlohren gegangen indem ein Dienstjunge vermißt wird, dessen Leiche zudoch noch nicht aufgefunden ist. Ueber die Entstehung des Feuers ist nichts zu ermitteln gewesen u. muß deshalben durch einen unglücklichen Zufall veranlaßt sein, wenigstens ist kein Verdacht der Brandstiftung vorhanden. Selbst die Bewohner des Altentheilskathens, Einlieger Borchert u. Wittern Reincke haben einen großen Theil ihrer Habe verlohren u. nur ihr Vieh u. einige Betten und Mobilien retten können.vDa der Hauswirth Warncke gegen Feuersgefahr nicht versichert gewesen, ist er durch diesem Brand gänzlich ruiniert und nicht im Stande des Gehöft wieder aufzubauen u. die Wirtschaft fortzusetzen, weshalb wir es uns vorbehalten wegen dieses Gehöfts weiteren ehrerb. Vortrag zu machen.

XXX (unleserlich)

Anm.: Der bei dem Brand ums Leben gekommene Dienstjunge war Carl Block aus Goldenbow und war erst 10 Jahre alt. Im Kirchenbuch wird er als "Dienstkind" genannt.

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- Protokoll zum Wiederaufbau des Gehöfts

Protocollum, gehalten Amt Crivitz, den 22. September 1858, subdirectione des Herrn Amtshauptmann von Wickede, a me subscripto.

Es erschien heute ladungsgemäß der Hauswirth Fridrich Warncke vom Gehöfte Nr. 8 zu Goldenbow, dessen Gebäude u. Inventarium am 18. dm. abgebrannt sind in Begleitung des Schulzen Beckendorf, das Hauswirths Hagen u. des Interimswirthes Pagenkopf daher. Mit Comparenten wurde über die Verhältnisse des Hauswirths Warncke weitläuftig gesprochen u. gab derselbe zu Protocoll: Bin ich gleich durch den Brand für den Augenblick gänzlich arm geworden u. nicht im Stande, aus eigenen Mitteln die Gebäude wieder aufzuführen u. das Inventarium wieder anzuschaffen, so haben doch meine Mithauswirthe u. Nachbaren mir ihre Hülfe zugesichert, um mich im Besitze des Gehöftes zu erhalten. Ich wünsche deshalb nach contractlicher Vorschrift die nöthigen Gebäude wieder aufzuführen u. zwar

1) ein Langhaus mit Rechdach, enthaltend das nöthige Wohngelaß nebst Pferde u. Füllenstall, 2) eine Scheune mit Vieh- u. Schafställen, 3) einen Schweinestall mit Federviehställen. Die Pferdeställe müßten auf 4 Pferde, eine Füllenstute u. ein Füllen eingerichtet werden. Der Kühstell muß zu 16 Haupt Rindvieh u. daneben ein Kälberstall eingerichtet werden, der Schafstall zu etwa 40 Schafen. Die ungeheugte(?) Scheune muß 8 bis 9 Fach lang u. 4 Fach breit sein u. 2 Querdielen enthalten, die eine als Dreschdiele, die andere zum Einfahren des Heues. Das Schweinehaus muß mit 4 Ställen versehen werden.

Amtswegen wurde bemerkt, daß, wenn das Rindvieh u. die Schafe in der Scheune untergebracht werden sollten, ein Langhaus mit Dreschdiele nicht zweckmäßig erscheine, indem Letztere nicht gebraucht werde u. das Heu für die Pferde durch eine Luke eingestekt werden kann weshalb ein Querhaus den Vorzug verdiene. Der Hauswirth Warnck gab solches zu, wünschte aber, das Haus nicht mit Steinen, sondern mit Rohr u. Stroh zu decken, weil das den Hauswirthen billiger werden würde.

Der Schulze u. die Hauswirthe erklärten daß sie u. ihre Mithauswirthe den Warncke nach Möglichkeit unterstützen wollten u. daß auch schon mehere Nachbaren ihre Hülfe zugesagt hätten, weshalb sie ihn auf dem Gehöfte zu erhalten hofften.

Vorgelesen und genehmigt, in fidem PPeters.

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- Vorladung zum Wiederaufbau des Gehöfts

An den Hauswirth Warnke

Da es nicht wahrscheinlich ist, daß Großhzgl. hohe Cammer den Bau der abgebrannten Gebäude auf seinem Gehöfte übernehmen werde, ohne von ihm bedeutend Zuschuß zu fordern und er dazu nicht vermögend sein wird, so bleibt für den Häusler(?) Warncke nichts andres übrig, als in das Erbpachtverhältniß über zu gehen u. wird er zur Verhandlung darüber auf den 21 d. M. 10 vor Amt geladen.

XXX (unleserlich) Alr. 14 Debr. 1858.


1859 - Bitte der Frau Warnke zur Beräumung der Brandstätte

Crivitz d. 7. Februar 1859.

Die Hauswirthfrau Warncke aus Goldenbow trägt vor: Die Brandstätte auf unserm Gehöfte ist noch nicht abgeräumt, zumal mein Mann zur Abräumung wegen seiner beiden schlechten Pferde nicht im Stande ist; mein Mann bittet daher, die Hauswirthe zu dieser Arbeit anzuhalten.

Vorgelesen und genehmigt. P.Peters.

Hufe 9

1787Akte und Inventar

Actum

Goldeboh hiet(?) Octbr 1787 in Gegenwart des Herrn Amt Manns Schlüter u. Hzl. Amt Verwalters ZM Der HW. Friederich Warninck hieselbst war vor kurtzen mit Tod abgegangen. Dessen Schwieger Sohn Ahrens hatte seines Warninckes Tochter Susanna Warnincken bereits vor 5 Jahrn geheiratet. Er hatte beym Herzogl. Amte die Ansuchung gethan, daß, da er sich die Absicht zu dieser Heyrath bequemete, sich bereits auch seit diesen 5 Jahren bey den kräncklichen Umständen seines Schwieger Vaters alle Mühe gegeben dieses Gehöfte, aufrecht zu erhalten, daß ihm dieses Gehöfte Amtswegens anvertrauet werde einigen.

Wen nun dem Herzogl. Amte nicht nur deßen bisheriges Ertrages bekant, sondern auch der gegenwärtige Schulz Rohde demselben ein gutes Zeugniß geb, so hatte man sich zur Übergabe des Gehöftes heutigen Termin anhier verfüget.

Man schritte also zur Inventur des Gehöfts, welche in folgenden bestehet:

1) Das Wohnhaus bestehet aus 6 Fach, 7 Gebind, 2 Vorschauer u. ist in Dach und Fach in auch überhaupt in guten haltbaren Stande, inerwendig erst vor einigen Jahren so wohl an Thüren, Fenstern, u. Fachenwerck, auch Schwiebögen in tüchtigen Stand gesetzet worden.

2) Die alte Scheune die aus 6 Fach bestehet u. auf 3 Seiten Abseiten 5 Anbauung hat, ist dergestalt übergemühen(?), daß solche nicht länger stehen sondern in wenige Jahren neu gebauet werden muß.

3) Ein Schaf(?) u. 2 Schweine Stelle u. einer Niet(?)Schauer von 3 Fach, worüber aber eine …(?) Lade welcher mit Tannen Bretter überlegt, in Dach u. Fach haltbar.

4) Hakel Werk u. Zäunne in haltbarn Stande seinen Nachbahrs gleich ein Backofen in zu Stands.

Von den vorhanden Vieh wurden zur Hofwehre vorabgenommen

  • a) an Pferden: 1 schwartze Stute a 14 Jahr, 1 Schimmel Wallach a 11 Jahr, 1 schwarze Stute a 5 Jahr, 1 Stutfüllen ins 2te Jahr
  • b) an Ochsen: ein schwartzer a 10 Jahr, ein rothbunter a 8 Jahr, ein dito a 6 Jahr, ein schwartzer a 5 Jahr, ein gelber Stier a 3 Jahr
  • c) An Kühen u. Starcken: eine schwartze Kuh a 8 Jahr, eine rothe Starke a 4 Jahr, 2 Kälber von diesen Jahr
  • d) an Schweinen: eine Sau zur Zuzucht, ingleichen ein Borg u. 5


1814 - Hausbrief

Nachdem der Hauswirth Johan Dethlof Ahrens zu Goldenbow seinem Sohn Johann sein Gehöft überlassen, derselbe in dasselbe …(?), am 27 Oct. a. p. eingeführet u. so Einführung dann nicht gnädigst genehmiget ist, so wird solchen dieser Hausbrief der Versicherung ertheilet, daß derselbe, so lange er Recht gut die Abgaben zahle(?) und zur rechten Zeit entrichtet, und sich überhaupt als ein tüchtiger Hauswirth beträget, in dem Besitz, dieses vom Vater auf ihn gekommenen Gehöft erhalten und in alle Wege geschützet werden solle.

Urkundlich ist dieser Hausbrief außgefertiget, unterschrieben und besiegelt worden. Crivitz, d. 1Febr. 1814 Hezogl. Amt.


1824

- Akte zum Verfall der Hauswirthe Ahrends und Cords

Bei der von den Beamten zu Crivitz mittelst Begleitungsberichts des General-Extractus aus dem Friederichsruher Geldregister von Johannis 1823-1824 gemachten Anzeige des Verfalls der Hauswirthe Ahrends und Cords zu Goldenbow erwartet Großherzogliche Cammer eventualiter binnen 3 Wochen behufige Einleitung zur Beitreibung der Rückstande und Completirung der Hofwehr oder eine Revision der Inventarien, einzuführen die Administration und Abmeierung der Unwirthe mit angemessenen Anträgen wegen anderweitiger Disposition über die Hufen. Schwerin, den 18ten September 1824, Zum Großherzogl. Mecklenbg. Cammer-Collegio, Allerhöchstverordnete Director, Wire(?) Director und Räthe. XXX

An die Beamte zu Crivitz

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- Anweisung des Cameral-Amtes

Fridrich Franz von Gottes Gnaden, Großherzog von Mecklenburg pp

Unseren respec. gnädigen Gruß zuvor, Ehrbarer, Ehrsame, Vester, liebe Getreue. In Antwort auf euren Vortrag vom 9ten hujus(?), soll dem Hauswirth Ahrens zu Goldenbow zum Abtrag seiner älteren Rückstände und der laufenden Pacht, zwar eine 3wöchige Frist, zugestanden werden, jedoch ist die Wirthschaft unter Controle des Schulzen zu stellen und dem p Ahrens die Veräusserung von Hofwehr-Gegenständen bey harter Strafe, erforderlichen falls durch eidliche Verpflichtung, zu untersagen. Zahlt der p Ahrens clapso termino nicht, so ist derselbe abzumeiern, Administration auf die wohlfeilste Art auf dem Gehöfte einzuführen, und habt ihn mit Vorschlägen über die zweckmäßigste Benutzung des Gehöftes und dessen baldigste Wiederbesetzung, bey möglichster Realisirung der Rückstände, umsichtig und tempestive hervorzugehen. Wonach ihr auch zu achten und Wir verbleiben respec. euch mit Gnaden gewogen. Gegeben auf Unserer Vestung Schwerin, den 13ten November 1824

An die Beamten zu Crivitz

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- Einspruch des Amtes gegen eine Versteigerung zur Begleichung von Gerichtskosten

Wochlgeborene Herrn, Hochgeschätzter Herr Amtshauptmann!

Der Bauer Ahrends zu Goldenbow schuldigt dem Herrn Procurator Jekel(?) zu Parchim in seiner Ehescheidungssache, eine Procuratur Rechnung von circa 24 rt n/3, worauf vom Oberappellations Gerichte Enautoriaten(?) erlassen worden sind. Ich habe auch dem Bauer Ahrends auf diese Schuld, einige Pferde u. Ochsen in rim(?) executionis abgepfändet u. nach fruchtlos abgelaufener Valuitionsfrist, den Verkauf derselben auf den 10. dieses Monats durch die Intelligenz Blätter, bekannt gemacht. Wie ich aber unter der Hand erfahren habe, so sind die dortigen Herrn Beamten interaenienio(?) eingekommen, um den Verkauf dieser Sachen zu verhindern. Bis jetzt ist mir aber keine Verfügung vom Oberappellationsgericht zugegangen u. ich habe mich daher genöthiget, den Verkauf Morgen vorzunehmen, wenn Sie mir bis dahin kein Inhibitarium vorlegen können; allenfalls werde ich mich auch zufrieden stellen, wenn die Herrn Beamten, gegen den vorzunehmenden Verkauf aus Gründen protestiren, sich aber verpflichten wollten, alle Folgen, welche auch aus der Unterlassung des Verkauffs treffen könnten, bis zum erfolgten Inhibitario auf sich zu nehnen.

Einer geneigten sofortigen Antwort sehe ich entgegen u. empfehle mich hochachtungsvoll, Ein Wohlge... gehorsamst, Tolzien, Exnautor, Schwerin den 9. Debr. 1824

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- Urkunde zur Abmeierung von Ahrens und Überlassung an Kluth

Friederich Franz von Gottes Gnaden, Großherzog von Mecklenburg

Unsern resp. gnädigsten Gruß zuvor, Ehrbarer, Ehrsame Vester, liebe Getreue. Auf euren Vortrag vom 14. hujus wird die unter den ad protocollum praefecturae d. 13. Ejusdem vereinbarten Bedingungen regulirte Ueberlaßung des Ahrensschen Gehöfts zu Goldenbow zu Bauerrecht, an den Einlieger Kluth zu Klincken, unter Verbürgung des Schwiegervaters des Annehmers, Schmids Pflughaupt zu Frauenmarck, für die Erfüllung der Annahme Bedingungen hiedurch genehmiget, jedoch wird nur für die ehelichen Descendenten, wie gewöhnlich die Succession zu verheißen seyn. Hiernach ist die Abmeierung des Hauswirths Ahrens und die Anweisung des Kluth zu verfügen, es sind die nöthigen Einnahme Beläge zu extrahiren; wegen der fraglichen Wiese aber ist weiter und wegen Erfüllung der Aufgabe dieses Rescripts und früherer Vorschriften, das Ahrenssche Gehöft betreffend, binnen 4 Wochen zu berichten.

Wir verbleiben resp. euch in Gnaden gewogen. Gegeben auf Unsrer Vestung Schwerin den 18. Decbr. 1824.

An die Beamten zu Crivitz


1825 - Bitte um Lohn für den den Dienst bei Ahrens

Allerdurchleuchtigster Großherzog, Gnädigster Großherzog und Herrn, Es hat mir der Amtshauptmann Mühlenbruch dem Ew. Königl. Hoheit die Gnade gehabt, meine unterthänigste Bitte um Bewilligung des Lohns von 10 rt für meinen armen Sohn Carl Völtzer, zum Einsuchen(?)zu ertheilen, die Antwort gegeben, daß bey dem abgesetzten Hauswirth Ahrens in Goldenbow, dem er dies Jahr gedient, Nichts übrig geblieben und ich müßte die Gnade und Barmherzigkeit Ew. Königliche hohen Cammer erflehen, daß ihm dieser sein ehrlich verdienter Lohn vom Amte ausgezahlt würde.

In tiefster Unterthänigkeit erkühne ich mich, diesen mir vorgeschlagenen Weg zu betreten, und Ew. Königlch Hoheit um einen Befehl ans Amt zur Auszahlung dieser 10rt anzuflehen. Wir beide Eltern sind alt, kränklich und Arm, und können unsern fast gänzlich abgerißnen Sohn nicht unterstützen, denn in 2 Sommern habe ich keinen Verdienst mehr gehabt. Mein Sohn verdient also Mitleiden und Erbarmung. Einer gnädigsten Erhörung getrößte mich daher, und ersterbe in tiefster Ehrfurcht.

Ew. Königlch Hoheit, Supplicatum Allerunterthänigster aller Tagelöhner Peter Völtzer, Zapel, a Crivitz, den 22ste Februar 1825


1853

- Übertragung des Gehöfts an Andreas Kluth

Actum, Goldenbow, den 8 Maerz 1853

Nachdem der Hauswirth Kluth auf dem Gehöfte Nr. 9. hieselbst seine Absicht zu erkennen gegeben, das Gehöft auf seinen ältesten Sohn Andreas Kluth, bisher Interimswirth auf dem Schwarzschen Gehöfte No. 3, hieselbst schon jetzt übertragen zu dürfen und diese die Genehmigung Großherzoglicher Hoher Cammer gefunden, hatte Subscriptus sich commit ...(?)maßen heute hierher begeben, um das Gehöfts Inventarium aufzunehmen. Es ließen sich auf dem Gehöfte vorfinden

1. der Hauswirth Kluth, 2. dessen ältester Sohn Andreas Kluth und 3. der Dorfsschulze Beckendorf hieselbst.

Der Hauswirth Kluth deponirte zuvörderst: Ich bin jetzt Wittwer und habe mit meiner vor etwa 1 1/2 Jahren verstorbenen Ehefrau 6 Kinder erzeugt, nämlich

1. Johanna, verehelicht an den Schäfer Fromm hie selbst, jedoch im Jahre 1851 mit Familie nach Amerika ausgewandert,

2. Andreas, Interimswirth auf dem Schwarzschen Gehöfte Nr. 3. hieselbst,

3. Maria, Ehefrau des Häuslers Zimmergesellen Rohde hieselbst,

4. Caroline, verehelicht an den Tagelöhner Kluth hieselbst und im Jahre 1852 mit Familie nach Amerika ausgewandert.

5. Johann, früher Krecht hieselbst und ... (?) 1851 nach Amerika aus gewandert und unverheirathet, und

6 . Dorothea unverheiratet und im Jahr 1852. gleichfalls nach Amerika ausgewandert.

Sämmtliche Kinder sind ausgesteuert und haben durchaus keine Ansprüche mehr an mich zu machen.

Vorgelesen und genehmigt wurde das sub A anliegende Gehöfts-Inventarium aufgenommen und damit geschlossen. In fidem XXX Amts-Registrator

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- Inventarium

Inventarium, aufgenommen, auf dem Gehöfte des Hauswirths Kluth Nr. 9. zu Goldenbow, am 8 Maerz 1853 in Gegenwart des Hauswirths Kluth, des Gehöftserben Andreas Kluth und des Dorfschulzen Beckendorff allhier. a subscripto

I. Gebäude

1) Das Wohnhaus mit 2 Abseiten und einem Vorschauer, ist 82 1/2 Fuß lang, 40 Fuß breit und resp. 13 1/2, 11 ½ und 7 Fuß im Ständer hoch. Der Ring ist von Eichenholz mit geklehmten Tafeln, das Innere von Tannenholz, das Dach von Stroh hat einen Schornstein...(?). Das Gebäude befindet sich in mittelmäßiger Beschaffenheit, ist 72 Jahre alt und bei der Domanial-Brandcasse zu 750 rt ...(?) versichert.

2) Die Scheune mit 1 Vorschauer, 1 Abseite und einem Schaafstalle, ist 105 Fuß lang, 39 Fuß breit und respe. 12 und 7 Fuß im Ständer hoch. Der Ring ist von Eichenholz mit geklehmten Tafeln, das Innern von Tannenholz, das Dach von Stroh. Das Gebäude ist im baulichen Zustande, 62 Jahre alt und bei der Domanial-Brandcasse versichert zu 350 rt ...(?). Hieran befindet sich

3) das Wagenschauer, von 38 1/2 Fuß Länge, 11 Fuß Breite und 7 Fuß Ständerhöhe. Der Ring ist von Eichen- und Tannenholz, mit geklehmten Tafeln, das Innere von Tannenholz, das Dach von Stroh. Das Gebäude ist in hauswirthlichen Stande, 62 Jahre alt und bei der Domanial-Brandkasse zu 25 rt ...(ß) versichert.

4) Der Altentheilskaten, ist 28 1/2 Fuß lang 24 2/3 Fuß breit und 8 Fuß im Ständer hoch, der Ring von Eichenholz mit geklehmten Tafeln, das Innere von Tannenholz, das Dach von Stroh und hat einen Schornstein. Das Gebäude ist 33 Jahr alt, von ziemlich guter Beschaffenheit und bei der Domanial-Brandcasse versichert zu 175 rt ...(?)

5) der Backofen ist von Lehm ausgeführt und im hauswirthlichen Stande.

6) der Brunnen ist von Feldsteinen ausgeführt, hat ein Geländer von Tannenholz und einen eichenen Pfosten mit tannener Schwangruthe und Ziehstange und ist von guter Beschaffenheit.

II. Befriedigungen: Das Gehöft ist mit einer Feldsteinmauer eingefridiget von guter Beschaffenheit, das Haupthofthor ist von Staketten, hat eine Nebenforte mit Klinkgesch...(?)

III. Obstbäume, Weiden und Huden: 16 Apfelbäume, 16 Birnbäume, 75 Pflaumenbäume, 20 Kirschenbäume, 400 Weiden, 250 laufende Ruthen Huden.

IV. Vieh

1. Pferde

1 weiße Schimmelstute, 14 Jahre alt; 1 Brauner Wallach, 10 Jahre alt; 1 Grauschimmelstute, 8 Jahre alt; 1 schwarze Stute, 4 Jahre alt; 1 Grauschimmel-Stutfüllen, 1 Jahre alt

2. Rindvieh

1 schwarze Kuh, 10 Jahre alt; 1 dito dito, 10 Jahre alt; 1 rothbunte dito, 6 Jahre alt; 1 schwarzbunte dito, 6 Jahre alt; 1 graue Starcke, 2 Jahre alt; 1 schwarze dito, 2 Jahre alt; 1 rothe dito, 2 Jahre alt; 1 schwarze dito, 2 Jahre alt; 1 schwarzbunte dito, 2 Jahre alt; 1 dito dito, 2 Jahre alt; 2 schwarzbunte Kälber à 1n; 2 schwarze dito a 1n; 2 Börnkälber

3. Schweine: 1 Sau mit 8 Ferkeln

4. Schaafe: 7 Schaafe, 1 Lamm

5. Gänse: 5 Gänse, 1 Gänserich

6. Hühner: 12 Hühner, 1 Hahn.

V. Bau und Ackergeräth

2 beschlagene Wagen mit Zubehör, 1 Blockwagen, 1 Schlitten, 2 Erndteleitern, 2 Misthaken, 2 gangfertige Haken, 4 hölzerne Eggen von, 2 Schneideladen mit Messern, 4 Dreschflegel, 2 Gaffeln, 2 Stakforken, 2 Schattforken, 4 Mistforken, 1 Misthaken, 2 Kornforken, 2 Grassensen, 2 Hinterbinder, 2 doppelte Flachsbraken, 2 einfache dito, 2 Hungerharken, 1 Schiebkarre, 3 Hakeisen, 4 Schweinetröge, 1 Schaafraufe, 1 Börntrog, 4 Pferdesielen mit Zubehör, 1 Balkenleiter, 2 kleine Leitern, 2 Wagenketten, 2 Schwingblöcke, 1 Kanthaken, 1 Kantaxt, 4 Kartoffelhacken, 2 Gartenharken, 2 Spaten, 1 Holzaxt, 1 Beil

VI. Haus- und Küchengeräth

1 großer kupferner Kessel 20 lt, 1 kleinerer dito 6 lt, 1 messingner Kessel 15 lt, 1 kleiner dito 14 lt, 1 Kannenborte, 1 Borte, 1 Durchschlag, 2 Wassereimer, 1 Wassertrage, 2 Kesselhaken, 1 Lenkhaken, 2 eiserne Grapen, 1 dito Aschgrapen, 1 Leuchte, 1 Bratpfanne, 4 hölzerne Kellen, 6 zinnerne Löffel,1 Kaffenkanne, 1 Kaffenmühle, 1 Fleischgabel, 2 Bierlächel, 1 Balge, 1 Eßkiepen, 1 Backtrog, 1 Schieber, 1 Krücke, 1 halber Scheffel, 3 Kornsieben, 4 Flaschen, 1 Salzfaß, 1 tannen Schrank, 1 alter Tisch, 1 Bütte, 1 Kornvaß, 1 Kiepe, 1 eiserne Ofenplatte, 1 Kerbsäge, 1 Handsäge, 1 Hechel, 1 Hechelstuhl, 2 Scheidenbohrer, 1 Harkenzinkbohrer, 1 Lunzbohrer, 1 Zugbank mit Messer, 1 Kohlbrett mit Stößer, 1 Milchschrank, 1 Wanduhr mit Gehäuse, 1 Schatoulle, 1 Lehnstuhl, 4 Brettstühle, 2 Bänke, 1 Tisch mit Schieblade, 1 kleiner Spiegel, 1 Borte, 1 Knechstsbett, 1 Mädchenbett, 4 Kiepen, 1 Spínnrad, 1 Spulrad, 1 Haspel, 1 Wandkiepe, 1 Zeugriegel, 2 Schaafscheren, 2 Stemmeisen, 2 Lampen, 1 Leuchter, 1 Zeugmangel, 2 Biertonnen, 1 Schaenstuhl, 1 Milcheimer, 1 Butterfaß, 1 Kuben, 11 Schaalen, 4 Töpfe und 5 irden Teller.

VII. Lebensmittel für Menschen und Vieh bis zur beschafften Erndte.

VIII. Inventariensaat 36 Scheffel Roggen

Infidem DWt Tüchsen Amts-Registrator

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- Gehöftsüberweisung an Andreas Kluth

Protocollum, gehalten auf dem Gehöfte No 9 zu Goldenbow am 22ten Mälz 1853, sub directione des Herrn Amtshauptmanns v. Wikede, cul subscripte.

Auf den Antrag das Hauswirths Johann Kluth war zur Ueberwaeisung seines Gehöfts No 9 auf seinen ältesten Sohn Andreas, zur Zeit Interimswirth auf dem Gehöfte No 3 hieselbst der heutige Tag berahmt, u. fand man sowohl den Ab- u. Antreter, als den Schulzen Beckendorff mit den Hauwirthen Viehstedt u. Hagen auf dem Gehöfte vor. Nachdem der Gehöftserbe Andreas Kluth erklärt, daß er bereit sei, die Interimswirthschaft auf dem Gehöfte No 3 auf etwaiges Verlangen zu jeder Zeit ohne(?) Entschädigung aufzugeben und das Gehöft ordnungsmäßig zurückzuliefern, ward mit Comparenten das vorliegende Gehöftsinventar durchgegangen, und ward bemerkt:

1. zur Hofwehr gehören 3 Pferde, 1 Füllen, es ist also 1 Pferd über der Hofwehr vorhanden,

2. dagegen fehlen 4 Ochsen u. 1 Stier,

3. zur Hofwehr gehören 2 Kühe u. 1 Starke von 2 … 3 Jahren, zum Superinventar gehören also 2 Kühe, 5 2 jährige Starken, 4 einjährige u. 2 Börnkälber,

4. zur Hofwehr gehören 10 Schafe, es fehlen also 3 Schafe u. ist 1 Lamm übrig,

5. zur Hofwehr gehören 1 Sau u 1 Pölk, es fehlt 1 Pölk und sind dagegen 8 Ferkel übrig,

6. über der Hofwehr sind 3 Gänse vorhanden.

Ab- u. Antreter erklärten, da alle Geschwister des Antreters abgefunden, u. derselbe die Schulden des Abtreters, namentlich der rückständige Osterpacht Betrags 24 Rt 4f u. an Schmied u. Rademacher übernimmt, so haben wir vereinbart, daß er nicht allein das etwaige Superinventar erhalten, sondern auch an Brandkassen…tions(?)gelder, Contractsgebühren u. Salz u. Torfgeld Rechts zu erstatten haben soll. Hierauf wurden nachstehende Ab- u. Antrittsbedingungen regulirt:

1. der Gehöftserbe Andeas Kluth nimmt das elterliche Gehöft No 9 hieselbst mit den dazugehörenden Gebäuden, Befriedigungen, Ländereien u. Saaten ohne Monitur an, tritt in den ihm bekannten Dorfscontract als Hauswirth ein, tilgt von Ostern d. J. tollasrve(?) und alle mit dem Besitz u. Genuß des Gehöfts verbundenen Lasten u. Abgaben.

2. Antreter übernimmt ferner das gesammte Inventar an Vieh, Acker- u. Haus-Geräth u. den Vorräthen an Korn, Heu u. Stroh, ohne irgendeine(?) defecte Vergütung zu fordern, und wegen des Schwiegervaters(?) Zahlung zu laßen u. verpflichtet sich dereinst die herrschaftliche Hofwehr vollständig intacter abzuliefern.

3. Antreter übernimmt die vorhandenen Dienstboten, nehmlich den Dienstjungen Wilhelm Ahrens u. das Mädchen Sophia Schütt u. lohnt sie vom 24. October v. J. an.

4. Antreter muß den beiden Einwohnern für die bedungene Miethe wohnen lassen u. verzichtet auf die zu zahlende Miethe, weil Abtreter die Abfindung der beiden ausgewanderten Kindern Voraus Anschafft(?) hat, zu Gunsten des Abtreters.

5. Dem Abtreter verabreicht Antreter an lebenslänglichen Altentheil

a. freie Wohnung, bestehend in Stube, Kammer, Dielen u. Küchen u Boden-Raum, Jährlich im Altentheilskaten, nebst Kuh- u. Schweinestall in der Scheune,

b. 20 Ruthen Gartenland bei Hause,

c. 2 Stücke im s. g. Kohlhoff,

d. 4 Stapel(?) Kartoffelacker am Felde und

e. 1 Faß Lein Aussaat am Felde, welche Altentheiler selbst bedüngen muß,

g. 16 Centner Heu u.

h. 1 Schwad(?) halb Winter, halb Sommerstroh, das Bund zu 20 (?),

i. Weidefreiheit für 1 Kuh und 2 Schafe,

k. die nöthigen Fuhren u. Ackerbestellung,

wogegen Altentheiler nach Kräften auf dem Gehöfte arbeiten muß. Großh. Hoher Cammer bleibt anderwertige Bestimmung des Altentheils vorbehalten.

6. Abtreter reserviert sich 1 Kuh, 2 Schafe u. das nöthige Hausgeräth, das bei seinem Tode an den Gehöftsehrben zurückfällt, wo gegen derselbe ihn beerdigen lassen muß.

7. Bis zur diesjährigen Erndte bleibt für Abtreter 1 Grube mit Kartoffeln reserviert.

Diese Bedingungen wurden verlesen, von beiden Theilen genehmigt, worauf das Gehöft No 9 dem angehenden Hauswirth Andreas Kluth unter Vorbehalt der Genehmigung hoher Cammer zur contractlichen Bewirthschaftung überwiesen ward. Infidem, Womit geschlossen XXX

Als Randnotiz: jährlich 3 Scheffel Roggen, 1 Scheffel …(?) Hafer, 1 Scheffel Gerste, 1 Scheffel Buchweizen großklaaß(?) und 1 Faß Obst, wenn es geräth

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- Gehöftsüberweisung, Herzogl. Cammer

Die zum Protocolle vom 22ten v. Mts. geschehene Einweisung des Gehöftserben Andreas Kludt in das Gehöft Nr. 9 zu Goldenbow wird mit dem Anfügen genehmigt, daß

a. die Stückzahl des hofwehrmäßigen Viehes allemal aus den Ueberlassungsbedingungen. oder dem Verzeichnisse der Hofwehr selbst hervorgehen muß,

b. anstatt der nicht vorhandenen 4 Ochsen und 1 Stier, eine dem Werthe entsprechende Anzahl Milchvieh zur Hofwehr zu nehmen sind,

c. das Altentheilskorn von der Diele in allen Fällen nicht in großer, sondern in Landes /:Rostocker:/ Maaße festzusetzen ist, und

d. die von den Altentheilsleuten zu leistenden Arbeiten nicht allein von ihren Kräften, sondern auch von ihren Standesverhältnissen abhängig bleiben, indem dieselben überall nur zu solchen Arbeiten zuzuziehen sind, die dem Wirthe und der Wirthin selbst zukommen und nach Üblichkeit von diesem verrichtet werden. Sollte übrigens

e. es sich später ausweisen, daß eins oder das andere der Geschwister nicht abgefunden wäre, so bleibt der Antreter zu solcher Abfindung verpflichtet.

Schwerin den 14te April 1852, Großherzoglich Mecklenburgsche Cammer, XXX

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- Hausbrief

Hausbrief für den Hauswirth Andreas Kludt auf dem Gehöfte Nr. 9 zu Goldenbow, ausgest. 29t Juni ...(?)

Demnach der Interimswirth Andreas Kludt zu Goldenbow sich bereit erklärt hat, die Interimswirthschaft auf dem Gehöft Nr. 3 auf etwaiges Verlangen zu jeder Zeit ohne Entschädigung aufzugeben und dieses Gehöft ordnungsmäßig zurückzuliefern, und die Einweisung desselben in das väterliche Gehöft Nr. 9 daselbst durch das abschriftlich anliegende Protocoll vom 22. Maerz d. J. mittelst des gleichfalls abschriftlich angeschlossenen Rescripts vom 14. April e. a. die hohe Genehmigung gefunden, so wird dem Hauswirth Andreas Kludt der ruhige Besitz dieser Hofstelle hiermittelst zugesichert und soll er darin solange nach Möglichkeit geschützt werden, als er die in dem Ueberweisungs-Protocolle und dem hohen Genehmigungs-Rescripte stipulirten Bedingungen und die contractlichen Vorschriften erfüllen wird.

Urkundlich wird dieser Hausbrief dem Hauswirth Andreas Kludt unter dem Amts-Siegel und Beamten-Unterschrift ertheilet. Amt Crivitz, d. 24. Apr. 1853. XXX

Hufe 10

1806 - Gehöftsüberweisung und Inventar

Acta, Goldenbow d. 20t Januar 1806 in Gegenwart des H. ... (?)

Der Hauswh. Jürgen Christopher Bekendorf, welcher das Gehöft noch vor der Zeit, als die Friedrichsruher Güter angekauft waren, erhalten hatte, wollte altershalber solches seinem aeltesten Sohn Christopher Heinrich nun überlassen und hatte gebeten, ihm dasselbe diesen Hof…(?) anzuweisen. Da dieser Gehöftserbe den Militär Dienst bereits geleistet hatte, so stand einer Einführung kein Hinderniß entgegen, und man hatte sich heut hieher begeben, um dies Geschäft zu verrichten.

Verzeichnis des Inventario

1) Wohnhaus von 6 Fach und einem Vorschauer, das Dach hat auf der Nordseite zwei schadhafte Löcher, die gedeckt werden müßen, übrigens ist es haltbar. Das Holz zumal an der Südseite ist schlecht, und es muß die Hälfte dieser Seite neu verschalt(?) und geständert und das schadhafte Holz herausgenommen werden. Die Scharwand(?) an dieser Seite im Hause ist sehr ausgewichen, und muß ebenfals durch eine Reparatur in bessern Stand gesetzt werden.

2) die Scheune von 5 Fach hat an der einen Seite ein Wagenschauer. Sie hat noch nicht lange gestanden, und ist daher von guter Beschaffenheit.

3) ein kl.(?) Stall von 2 Fach, nahe am Hause, welcher zum Schaafstalle gebraucht wird. Das Dach auf demselben ist schlecht, besonders muß es gedecket werden.

4) der Backofen so wie 5) der Brunnen und 6) die Einfriedigung sind in wirthschaftlichem Zustande.

+ + +

Kinder im Gehöfte

1) Christopher Heinrich, alt 33 Jahr, Antreter,

2) Joh. Friederich, alt 27 Jahr, Dienst zu Bützow,

3) Christian, alt 24 Jahr, dient neutzt(?) im Gehöft,

4) Dorothea alt 18 Jahr, dient im Gehöfte,

5) Marie, alt 16 Jahr, dient zu Markow,

6) Hedewig, alt 14 Jahr, dient zu Friedrichsruhe,

7) Cordt Friederich, alt 10 Jahr,

8) Sophie, alt 6 Jahr.

Von den Kindern ist noch keins aus dem Gehöft abgefunden.


1819

- 1819, Tod von Ch.Beckendorf

Protocollum, gehalten Amt Crivitz, den 29. März 1819 in Gegenwart des Herrn Justizrath Passen, a subscripto

Vor einigen Wochen war der lange kränklich gewesene Hauswirth Chistoph Friedr. Beckendorff zu Goldenbow mit Tode abgegangen und hatte eine Wittwe von einigen 30 Jahren und 4 Kinder hinterlassen, unter welchen letzteren die älteste Tochter 14 Jahre ... das jüngste Kind aber, ein Knabe, 5 Jahr alt war. Man fand es nöthig mit der Dorfschaft über die künftige Bewirthschaftung dieser Stelle bis dahin, daß sie von dem Gehöfts Erben angenommen werden könnte, zu sprechen, und hatte depulates aus derselben auf heute vorgeladen, nachdem ihnen in der Litation(?) die Absicht der Ladung hinreichend bekannt gemacht worden war.

Es gesellten sich heute der Schulze Rohde mit dem Hauswirth Johann Schwardt. Mit diesen sprach man näheres extra protocollum über den Vortheil, den es für die ganze Dorf oder(?) in den einzelnen aus demselben haben kann und werde, wenn man sich dazu bequemen wollte, daß das Gehaft bis zur Volljährigeit des Gehöfts Erben in Pacht zu nehmen, führte sie auch auf Beyspiele, die deshalb im Amte existirten. Der Schulze Rohde aber erklärte, wie so wenig die ganze Dorfschaft in complexa als ein oder mehrere von ihnen, das Gehöft in Pacht nehmen wollten, da sie ohne hin einjeder mit sich selbst hinreichend zu thun habe. Das wäre die Beschlußnahme, aller und einzelner Hauswirthe im Dorfe, die er dem Amte heute vorzuzeigen beauftraget sey.

Da der Schulze anzeigte, wie die Wittwe des verstorbenen Hauswirths Maria, geb. Mulsow aus Matzlow gebürtig, mitgekommen sey, so ließ man solche vortreten um ihre Meinung über die Fortsetzung der künftigen Wirthschaft zu hören (von 37 Jahren). Comparentin erklärte sich dahin, wie sie als eine junge Frau, und die, wie das aufgenommene Inventarium besage, ihrem verstorbenen Mann so viel zugebracht habe, unmöglich sich der Wirthschaft begeben(?) könne. Ihr Wunsch geht dahin, daß sie sich wieder verändern um sodann im Gehöfte bis dahin, daß ihr Sohn die Wirthschaft annehmen könne, selbiger vorstehen wolle.

Comparentin erhält den Bescheid, sich, wenn sie ihre Gelegenheit gefunden haben würde, nach Rücksprache mit dem Dorfschulzen, sich wieder zu melden und dem gegenwärtigen Schulzen ward aufgetragen, sich einstweilen, des Gehöfts anzunehmen und dahin zu sehen, daß das Inventarium auf dieser Hofstelle, so wie es unterm 10 März d. J. aufgenommen wurden, möglichst conserviret werde. Man entließ die Erschienen und beschließt. In fidem GHtHernemann

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Man hat Amtswegen immer erwartet, daß von Seiten der Dorfschaft oder der Witwe Chr. Friedr. Beckendorf Vorträge wegen der künftigen Wirthschaft auf dem Gehöft nach dem Tode des Mannes gemacht verden würden. Indem solches aber bißher unterbleibt, so erinnert man den Schulzen daran, mit dem Bedeuten, daß er es an der nähern Aufsicht auf dies Gehöft nicht ermangeln lassen solle. Kann und will die Witwe künftig die Wirtschaft allein fortsetzen, so muß es angezeigt und die Dorfschaft auch ihrer solidarischen Verbindlichkeit darüber gehört werden. Allemal wird aber eine Vormundschaft der hinterbliebenen Kinder nothwendig. Hiezu hat man 2 Wochen … (?) anberahmet, und soll der Schulze einen tauglichen Menschen dazu auswählen. Witwe anhero senden., C. den 26 Jun. 1819 XXX


- Inventar, Nachtrag

Nachtrag zu dem Inventario vom 10. Maerz d.J., aufgenommen Goldenbow den 6t July 1819, in Beisein des Schulzen Rohde, des Hauswirths Ernst Schwart u. des Hauswirths Warnke

1. Wohnhaus von 5 1/2 Fach, 1 1/2 Fach ist erst daran später angebauet, u. auch in Sohlen der Ständer gut, die übrigen 4 Fach aber durchgehend von Tannenholz. u. sehr schlecht u. schon alt, das Dach ist haltbar.

2. Scheun von 5 Fach hat einen Anklapz zum Wagenschauer, erst vor einige 20 Jahren neu erbauet u. in Dach und Fach sehr gut.

3. ein kl.(?) Stall, in Dach und Fach nur schlecht.

4. der Brunnen gut, 5. der Backofen muß gemacht werden, 6. die Befriedigung mehrentheils nur mittelmäßig.


Protocollum, gehalten Amt Crivitz den 14t Septbr.1819 in Gegenwart des Herrn Justizraths Passow, a subscripto.

Auf geschehene Anzeige von Seiten der Wittwe Maria Beckendorff, gb. Mulsow, zu Goldenbow, wie sie einen tüchtigen Menschen, nämlich den Knecht Christian Pingel, unehelicher Sohn des Zeu(?)smiths Stani Pingel zu Garwitz, gefunden habe, der sie heirathen, und das Gehöft bis zur Volljährigkeit des Sohns bewirthschaften wolle, wenn der hohe Konsens dazu gegeben werde, ließ man gedachte Wittwe mit ihrem Bräutigam auf heute vorladen, und zugleich auch den ohnlängst zum Vormund der Kinder bestellten Hauswirth Ernst Schwart aus Goldenbow, ingleichen den Dorfschulzen mit Deputetis aus der Dorfschaft. Diesen gemäß stellten sich vor

1) die Wittwe Beckendorff,

2) der Knecht Christian Pingel,

3) der Schulze Rohde, mit den Hauswirthen Johann Cords und Ernst Warncke.

Zuvörderst ließ man die Hauswirthe mit dem Vormund vortreten, und da solche auf wiederholte Frage, ob sie nicht das Gehöft in Pacht nehmen wollten, bey ihr Erklärung vom 24t März d. J. verblieben, so wurden sie einmüthig befragt: ob sie den gegen den Knecht Christian Pingel, den die Wittwe Beckendorf heirathen wolle, etwas zu einwänden hätten, oder ob sie bereit wären, solchen nach eingegangener Inuession(?) zum Mithauswirth anzunehmen? Alle versicherten nichts gegen gedachten Christian Pingel mit Bestand vorbringen zu können. Kennten sie ihn gleich nicht, so hatten sie doch auf eingezogene Erkundigungen nichts Böses von ihm gehört, und was seinen Fleiße anbeträfe, so glaubten sie aus dem, was sie bisher an ihn wahrgenommen, daß es schon gehen werde.

Der Hauswirth Ernst Schwart als Vormund sagte noch hinzu, wie nachdem was er vernommen, Pingel kein Vermögen besitze. Dies kann aber rücksichtlich seiner Vormundschafts Pflichten aber kein Hinderniß abgeben, da wahrscheinlich wenig oder gar nichts an Super Inventarium zu bezahlen seyn würde.

Die Wittwe Beckendorff wird hierauf mit ihrem Bräutigem hereingerufen, und letzterer, der sein Alter auf 29 Jahr angab, befraget, unter welchen Bedingungen er das Beckendorfsche Gehöft als Interimswirth anzunehmen gedenke? Selbiger führte folgendes aus:

1. Er wünsche daß Beckendorffsche Gehöft als Interimsswirth bis zur Volljährigkeit des einzigen Sohns Christoph Friederich, der an jetzt 5 Jahr alt sey, mithin von vergangenen Johannis an auf 20 Jahre zu erhalten, verspreche demselben mit Fleiß vorzustehen und solches nach Ablauf der Jahre mit der Hofwehr in gutem Stande abzuliefen.

2. Da er kein Vermögen besitze, so mache er sich verbindlich, daß dies bey seiner Einführung aus zu mittelnde Super Inventarium pro lapa anzunehmen und den Betrag desselben im Lauf der GehöftsJahre an den Vormund in zu bestimmenden Raten auszubezahlen, auch bis zum Abtrage müssige Zinsen zu geben.

3. Die Pachtrückstände* aus den Kriegs Jahren wolle er in dem Maaße, wie die andern Bauern übernehmen und abbünden, dagegen ihn ...(?) zu Gute kamen.

4. Das vollständige Altentheil für sich und seine künftige Ehefrau nach gut abgelieferten Gehöfte bedinge er sich, und für den Fall die Wittwe Beckendorff im Lauf der Jahre mit Tode abgehe und er vielleicht zur 2ten Ehe veranlaßt werden sollte, wolle er sich den Bestimmungen des Amtes rücksichtlich eines derselben zu gebauenden Altentheils willig unterwerfen. An die 4 Kinder des Hauswirths Beckendorff wolle er, in so ferne die eine oder die andere zu Ehen käme, das gewöhnliche aus dem Gehöfte auskehren.

Von Seiten des Vormundes ward auf dem Pingel seine Erklärung abgegeben bemerket, wie er gegen solche, in so ferne es zu seinen Pflichten stände, ihm zustimmen müsse, sich des meisten bey der künftigen Einführung vorbehalte, und nur jetzt noch auf die beyden Wiesenflecken, welche der verstorbene Hauswirth eigenthümlich besitze, aufmerksam machen, indem solche künftig von Pingel oder von einem andern Wirth in Dorfe in Pacht genommen werden, der Ertrag davon aber seinen Ländern aufberechnet werden müsste.

Man antwortete ihm auf letzteres, wie darauf künftig, wenn Seitens des hohen Collegii die Vorschläge des Knechts Pingel genehmiget werden, zu seiner Zeit weitere Pacht nehmen würde.

Am Schluße führte die Wittwe Beckendorf auch an, wie sie ihren verstorbenen Ehemann 50rt bares Geld und 13 P...(?) Vieh eingebracht habe. Da der Vormund fonn nichts wußte, auch die gegenwärtigen Hauswirthe nicht, indem sie dies malen nicht darauf geachtet, so ward der Witten aufgegeben sich mit künftigen Beweisen zur Bewahrheitung dieser Behauptung zu versehen.

Comparenten werden nach genehmigten Protokoll entlassen und dem Knecht Christian Pingel und seine Braut angefügt, wie man an die hohe Behörde alles einsenden werde, und beyde sodann mit weiterem Bescheide versehen werden würden.

Quibei creslasen(?) In fidem XXX

* Der Schulze Rohde gab diese Pachtrückstände …(?) auf in Summa 1800 rt an.

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- Bescheid der Behörde

Die Beamten zu Crivitz haben auf der erledigten Beckendorffschen Hofstelle zu Goldenbow, zuvörderst die Herrschaftliche Hofwehre von dem Super Inventario genau ad protocollum zu trennen, erstere so weit es sich thun läßt, hieraus zu ergänzen, und allemal das Allodium ad taxam zubringen. Wird demnächst bey dessen geringen Bestande, die Wittwe jeglicher Ansprüche aus ihren noch zu beweisenden Illatis feierlichst entsagen, und der Knecht Christian Pingel, dessen Befreiung von der Militair Pflichtigkeit au…ch(?) zu documentiren ist, mit Bewilligung der Vormünder, sämmtliche Pachtrückstände gegen das Super Inventarium, nach den der Dorfschaft obliegenden successiven Abträgen, übernommen Haben, so soll ihm das vorberegte Gehöft bis zur Majorennität des Gehöfts Erben mithin auf 20 Jahre, als Interims Wirth unter den zu Protocoll offerirten Bedingungen übertragen werden, wenn er noch außerdem sich bereit erkläret, die aus dem Super Inventario etwa nicht zu ergänzenden Hofwehrstücke sofort anzuschaffen, die Tochter des verstorbenen Hauswirths Beckendorff, falls selbige während seiner Wirthschaftszeit sich verheirathete, dorfüblich auszusteuern und für die Erziehung sämmtlicher minorenner Kinder des gedachten Hauswirths väterlich zu sorgen. Dagegen soll, so ferne er eines ordentlichen Betragens und einer guten Wirthschaft während seiner Wohnjahre sich befleißigen wird, ihm und seiner Ehefrau der gewöhnliche Altentheil, nach abgelaufenen Interimsjahren nicht entstehen. Eine Aussteuer seiner leiblichen Kinder aus dem Gehöfte, ist jedoch späterhin nicht zu bewilligen.

Hiernach haben Beamte die gehörigen Einleitungen zu treffen, und wird ihr weiterer Bericht, acclusomo protocollo, gewärtiget.

Schwerin, den 18ten Septbr. 1819, Zum Großherzogl. Mecklenbl. Cammer Collegie, Allerhöchstverordnete Präsident, Director und Räthe, Cordshagen

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- Gehöftseinweisung von Christian Pingel

Die von den Beamten zu Crivitz unter vorschriftsmäßigen Bedeutungen am 6. d. M. geschehene Einweisung des Knechts Christian Pingel als Interimswirth auf dem Beckendorfschen Gehöft zu Goldenbow wird nunmehro genehmiget und ist demselben zu eröffnen, daß bey einem nothwendig befundenen Neubau des dortigen Wohnhauses allemal auf eine darin befindliche Stube und Kammer für Altentheilsleute Bedacht genommen werden wird. Die geschehene und von den Vormündern approbirte Verpachtung einiger dem verstorbenem Hauswirth Beckendorff eigenthümlich gehört habende Wiesenfläche an den jetzigen Interimswirth bleibt Sache des Amts als Obervormundschaft und Gerichtsbehörde.

Schwerin den 21e Octbr. 1819, zum Großherzogl. Mecklenbl. Cammer-Collegio Allerhöchstgeordnete Präsident, Director u. Räthe, EF Cordshagen, An die Beamten zu Crivitz


1838 - Inventarverzeichnis

Inventarium über die herrschaflliche Hofwehr auf dem Gehöft sub Num. 10. zu Goldenbow aufgenommen am 22ten Septbr 1838 in Gegenwart des Herrn Amtmann Kröger et subscripti.

I. Gebäude

1. Wohnhaus, dasselbe ist von 6 Fach mit 2 Vorschauern, 14 Jahr alt und zu 800 Rthr N 1/3 versichert. Der Ring ist von Eichenholz, des Innere von Tannenholz; die Tafeln sind geklehmt, das Dach ist von Stroh ohne Schornstein; in dem selben befinden sich eine größere und eine keinen Stute, fünf Kammern, eine Küche mit zwei Schwibbogen, eine Dreschdiele, der Ochsenstall, der Kuhstall, der Pferdestall und Füllenstall, in den beiden Vorschauern aber ist noch ein Kuhstall, ein Stall für junges Vieh und zwei Schweineställe.

2. Scheun, sie ist von 5 1/2 Fach, 46 Jahr alt zu 325 Rthr versichert, der Ring ist von Eichen, des Innere von Tannenholz, das Dach ist von Stroh; in derselben befindet sich außerdem der Scheuerraum und die Dreschdiele u. der Schafstall. Ein ...(?) Stallgebände ist vor Jahren schon wieder genommen(?).

3. Der Backofen, in derselben ist innen ungefähr 4 Jahre ausgebrodet worden, der Herd und das Mundloch ist von Mauersteinen, der Herd desgleichen und neben dem Ofendach befinden sich zwei große eichene Krampen.

4. Der Sod, dieser ist mit Feldsteinen ausgefacht, das Geschlenk besteht aus 4 Pfosten und aus Bohlen von Eichenholz, der Sodpfosten, die Schweng- und die Zugruthe sind von Tannenholz und ohne Beschlag, außer einem Bolzen für die Schwangruthe und einer eisern Kette für die Zugruthe.

II. Befriedigung, diese bestehen größtentheils aus Feldsteinmauern, geringern Theils aus Aderzaun, mit einem Hoffach und einem Gartenfach. Die Gebäude und die Einfriedigung befinden sich im hauswirthlichen Zustande.

III. Obstbäume und Weiden

  • 10 Apfel Bäume
  • 4 Birnen Bäume
  • 100 Pflaumen Bäume
  • 4 Kirschen Bäume
  • 160 Weiden, buschtragend

Die Hufe ist in diesem Jahr erst begraben und soll in dieserm Herbste oder im Frühjahr mit Birken(?) bepflanzt werden. Ammcaveln und Bushcaveln sind nicht vorhanden. Ebenso befinden sich keine Steindämme und keine Brücken bei diesem Gehöfte.

IV. Viehstapel

1. Pferde

  • 1 schwarze Füllenstute mit Stern 10 Jahr alt
  • 1 schwarze Stute mit Stern 5 Jahr alt
  • 1 schwarzer Wallach mit Bleß 4 Jahr alt
  • 1 braunes Stutfüllen

2. Ochsen

  • 1 rotweißer Ochse 5 Jahr alt
  • 1 rother dito 4 Jahr
  • 1 rother u. weißer dito 4 Jahr
  • 1 rothweißer dito 3 Jahr
  • 1 ...(?) weißer Stier 2 Jahr

3. Kühe

  • 1 rothe Kuh 5 Jahr
  • 1 schwarze dito 4 Jahr
  • 1 rotweiße Starke 3 Jahr
  • 4. Schaafe
  • 16 Schaafe
  • 5 Schweine
  • 1 Zuchtsau
  • 1 Pölk

6. Federvieh

  • 2 Gänse
  • 1 Genserich
  • 12 Hühner
  • Hahn

V. Ackergeräthe

  • 1 beschlagener Wagen mit Zubehör
  • 1 Blechwagen mit desgleichen
  • 2 Hacken.
  • 3 Hackeisen
  • 4 Eggen
  • 4 Sielen mit Zäunen und Gadlipple
  • 1 Holzleiter
  • 2 Mistforken
  • 1 Misthaken
  • 2 Schittforken(?)
  • 2 Stackforken
  • 2 Kornforken
  • 2 Grassensen
  • 2 Gruber
  • 4 Dreschflegel
  • 1 Handsäge
  • 1 Axt
  • 1 Beil
  • 1 Rackaxt
  • 1 Zugbent(?) mit Messer
  • 1 Schneidelade mit Messer |
  • 1 Eggezähne...(?) mit Scheide u. auslungen Bohrer
  • 1 Futterteste(?) mit Melke und Sieb
  • 2 Wassereimer mit einer Tragt
  • 1 Scheffel und 1 Waßermaß
  • 1 Hungerharke, 2 Gartenharken und 4 Ernteharken
  • 3 Kartoffelhacken

VI. Hausgeräthe

  • 1 großer kupferner Kessel
  • 2 messinge Kessel |
  • 1 selbe Kanne
  • 1 Küfen
  • 1 Backtrog
  • 1 Butterfaß
  • 1 Milcheimer und Wassereimer mit Tragt
  • 1 Sechel, dito
  • 2 Kesselhacken |
  • 1 Kannebord mit irdenem Geschirr
  • 1Milchbord
  • 1 Besemer (?)
  • 1 tannen Eßtisch mit eichenen Füßen
  • 1 dito Bank, 4 Stühle
  • 1 Lanze
  • 1 Leuchte
  • 1 Feuerlade(?) mit Feuerzeug
  • 1 Eßschrank
  • R. Herpen(?)
  • 1 Bratpfanne 1 Rost
  • 1 Platen

VII Betten und Leinzeug

  • 2 Volkbetten, jedes bestehend aus einem Oberbett 1 Unterbett, 1 Kissen, 1Pfuhl und 2 Laken
  • 3 Tischlacken
  • 6 Handläufer
  • 8 Kernseife

VIII. Feuerlöschungsgeräthschaften

  • 1 Feuereimer
  • 1 Feuerhaken
  • 1 Dachleiter

IX Saaten, Ausbrödung und Ausfütterung

Die mit Winter- und Sommerkorn wohlbestellte Hufe, Ausbrödung und Ausfütterung bis zur nächsten Ernte.

X. Vermögens Urkunde

Die Hufe ist Schulden frei außer 185 Rthr 29f Ritardeten(?) Gelder, deren Abtrag wie für übrige Hauswirthe terminlich regulirt worden ist. Die Kriegs Schuldengelder sind noch nicht ausgeglichen. Die Curatel ist von dem jetzt abtretenden Interimswirthe abgefunden, so daß diesem das Superinventarium eigenthümlich zugehört. Unter Anschließung einer fiedimirten Abschrift des Einweisungs Potorolls vom inventario u. der Genehmigung Reskripts


Hufe 11, Erbpachtziegelei

1835 - Erbpachtcontract

Wir Friederich Franz von Gottes Gnaden, Großherzog von Mecklenburg, Thun kund und geben hiermit zu wissen, daß Wir dem Zieglermeister Eichstaedt zu Parchim auf den von Uns genehmigten Meistgebot in dem vor Unsrem Amte Crivtz am 27. v. M. abgehaltenen Licitations-Termine, das auf der Feldmark Goldenbow belegene und zum Betriebe einer Ziegelei bestimmte Reservat auf Erbpacht unter den nachstehenden Bedingungen verliehen um ihm demzufolge den gegenwärtigen verbindlichen Erbpacht-Contract ertheilet haben. Wir überlassen nemlich

§. 1. (allgemeine Nutzungsbedingungen)
dem vorgenannten Zieglermeister Eichstaedt von Joh. 1835 an auf immer zum erblichen zwar, jedoch nur zum nutzbaren Eigenthume, die zum gedachten Reservate gehörenden, in der sub litt. A angeschlossenen Classification-Tabelle aufgeführten Ländereien inil. des Unbrauchbaren zusammen 10312 [ ] Ruthen enthaltend, damit er solches alles für sich, seine Erben und Erbnehmer nach Erbpachtgüter Art und Weise besitzen und resp. zur Ausübung seines Betriebes, und sonst bester Gelegenheit nach, übrigens wie es dieser Contract vorschreibt und den bestehenden Gesetzen Ordnungen und Gewohnheiten gemäß, auch ohne Benachtheiligung dritter Personen nutzen und gebrauchen möge. Bei solchem Erbpachtbesitze wollen Wir und Unsere Nachfolger an der Regierung ihn und die rechtmäßigen Inhaber der Erbpachtstelle mit Zubehör so lange nach Kraft und Möglichkeit schützen, als alles Ausgelobte pünktlich von ihm wird erfüllt werden.

§. 2. (Pacht)
In Anschauung der überlassenen Ländereien wird so wenig die classifizierte Bonität derselben, als ein bestimmter Ertrag aus diesen Grundstücken garantirt, sondern nur die Richtigkeit der angegebenen [ ]Ruthenzahl im Allgemeinen versichert, so daß das wider Erwarten daran Fehlende nach Maaßgabe des zum Grunde liegenden Ertrags-Anschlages berechnet und vergütet wird, zu welcher gleichmäßigen Vergütung, außer dem weiter unter bestimmten jährlichen Canon, der Erbpächter seinerseits aber ebenfalls verpflichtet ist, wenn ein größerer als der im Ertrags-Anschlage angegebene Flächen-Inhalt sich erweisen lassen sollte, doch muß die Vergütung wegen fehlender [ ] Ruthen coent. längstens binnen den ersten 2 Jahren des Erbpachtbesitzes vom Erbpächter nachgesucht und das Recht dazu erwiesen werden, so daß folglich nach Joh. 1837 weiter keine Ansprüche deshalb Unsere Reluitions-Commission treffen.

§. 3. (Ländereien und deren Mitnutzung durch das Amt und die Dorfschaft)
Alles auf der Erbpachtstelle stehende Holz wird nebst den Schlageplätzen und Abfuhrwegen zur Fällung und Wegnahme bis Joh. 1837 für den Forst reserviert. Desgleichen wird reserviert die Jagd jeder Art und deren Ausübung auf den Erbpacht-Ländereien, sowie der unentgeltliche Mitgebrauch des Sandes, des Lehms und der Feldsteine zum Amts- und Forsthaushalt, die Chausseen, Wegebesserungen, Bauten und Reparaturen im Amte Crivitz, nebst den Aufladeplätzen und Abfuhrwegen, nöthigen Falls auch das zur Verbreiterung und Verlegung der angrenzenden Wege und Scheidegräben erforderliche Terrain, sowie ferner für die Dorfschaft Goldenbow die unbeschränkte Berechtigung evtl. nach Bestimmung und Ermäßigung des Amtes in No. 756 der Charta den ihr für die Feldwirthschaft erforderlichen Mergel zu graben und von dort abzufahren, minder nicht nicht die Tränke im Lütten Soll zur unbeschrankten Mitbenutzung für die Hufen VII und VIII, alles dies ohne irgendeine Vergütung für der Erbpächter.

§. 4. (Abgrenzung der Erbpachtstelle und damit verknüpfte Auflagen)
Die Erbpachtstelle wird dem Erbpächter in den bestehenden Scheiden und Grenzen sofort, nachdem dieser Erbpachtcontract von ihm vollzogen und praestanda prästirt wurden, formlich, unter Zuziehung seiner Feldnachbaren zum Erbpachtbesitze an einem, von Unseren Beamten zu Crivitz näher zu bestimmenden Tage, möglichst vor oder interm. Joh. d. J. jedoch so, daß das erbpachtcontractliche Nutzungsrecht erst von Joh. d. J. an dem Erbpächter zustehe, überwiesen und soll ihm von dem dabei abgehaltenen Protocolle eine beglaubte Abschrift demnächst ausgehändigt werden. Da die Erbpacht-Ländereien nicht beackert und besamt sind, so findet in termino traditionis eine Berechnung und Zahlung für Ackerbestellungen und Saaten nicht statt.
Für die ungeschmälerte Erhaltung der dem Erbpächter angewiesenen Scheiden und Grenzen muß er einstehen, und darf Uebertretungen derselben so wenig sich selbst erlauben als sie von anderen zulassen, cocntp(?) hat er, wenn seine Grenzen von den Nachbaren beinträchtiget würden, davon der Amtsbehörde zur weiteren Vorkehr Anzeige zu machen, wie denn Unserer Reluit Commission überhaupt die Befugniß vorbehalten bleibt, von Zeit zu Zeit nach Befinden eine Grenz-Revision vornehmen zu lassen, welche der Erbpächter daher jeder Zeit sich gefallen lassen muß. Mehr als ihm in Folge dieses Contracts und des demselben zum Grunde liegenden Ertrags-Anschlages beigelegt und zugestanden worden ist, darf er sich unter keinen Umständen anmmaßen, mithin findet gegen die ausdrückliche Bestimmung des Contractes oder des Ertrags-Anschlages, kein Bezug auf vormaligen Besitz oder allgemeinen Üblichkeit statt.

§. 5.
Monituren bei der Ueberweisung werden dem Erbpächter nicht freigelassen, er muß vielmehr alles in derjenigen Beschaffenheit, worin es ihm übergeben wird, ohne Erinnerung als gut annehmen.

§. 6. (Zahluungsbedingungen für die Erbpacht)
Das in term. traditionis ausgelobte Erbstandsgeld hat der Erbpächter an das Amt Crivitz im Betrage von: Achthundert Rthl. in nachstehender Terminus portofrei zu berichtigen.

1) mit Einschluß der beim Zuschlage in diem peponirten Conventional Poen von Hundert Thaler die eine Hälfte dieses Erbstands-Geldes in termino traditionis und zwar vor Uebergabe des Erbpachtguts;
2) die andere Hälfte, in term. Antonii 1836 mit halbjährigen Zinsen zu 5 pCt. Diese 2te Hälfte muß sammt den Zinsen, etwaigen Schäden und Kosten, sogleich nach der Tradition in das über die Hufe zu errichtende Amts-Hypothekenbuch primo loco auf Kosten des Erbpächters eingetragen werden, insofern es der Erbpächter nicht vorziehen sollte, das ganze Erbstandsgeld in term. traditionis zu berichtigen.
Bei nicht püntklicher Zahlung des Erbstandsgeldes erlöschen die dem Erbpächter durch diesen Contract ertheilten Berechtigungen jeglicher Art, indem Wir Uns bis zum völligen Abtrage dieses Geldes das dominium utile an dem Erbpachtgute reserviren und bei säumiger Zahlung des Erbpächters sogleich ohne Rechtsgang einen anderweitigen Licitations-Termin auf Gefahr und Kosten des Erbpächters anberahmen lassen können oder die in term. licitationis gestellte Conventional-Poen von Hundert Rthl., welche bis zur Tradition nicht verzinset wird, und nach der ganzen Strenge des pacti commissorii für die getreue Erfüllung des Contracts haftet, für verfallen achten und von der Erbpacht-Ueberlassung abgehen wollen.

§. 7. (Pflichten zum Aufbau und Betrieb der Ziegelei und der Ziegelproduktion)
Erbpächter ist verpflichtet, die Erbpachtstelle bis Michaelis 1836 mit einem Wohnhause und einem Wirthschafts-Gebäude, einem Ziegelofen und einer Ziegelscheune auf seine alleinige Kosten, ohne irgendeine Hülfe an Materialien, Diensten und Geld und zwar nach den voraufgehend durch Unser Amt Crivitz zu genehmigenden Rissen, zu bebauen und spätestens im Jahre 1837 den Ziegelei-Betrieb zu beginnen, auch solchen demnächst, so lange in den ihm vererb- pachteten Grundstücken Ziegelerde und Torf vorhanden, worüber eventl. das Ermessen Unserer Reluit-Commission entscheidet, unausgesetzt, ordnungs- und vorschriftsmäßig fortzusetzen.
Die Ziegelei ist und bleibt wesentliche Bedingung dieses Erbpacht-Contracts, daher alle Rechte aus solchem sofort ins siven(?), sobald Erbpächter es an der vollständigen und pünktlichen Erfüllung der vorgedachten Bestimmungen auf irgend eine Weise ermangeln läßt.
Der Ziegelei- Betrieb wird übrigens dem Erbpächter ganz für seine alleinige Rechnung und auf seine Gefahr, mithin ohne irgend eine Gewähr wegen der Güte und Brauchbarkeit der vorhandenen Ziegelerde und wegen des Absatzes der fabricirten Steine pp überlassen; es hängt also auch die Zahl der jährlich zu veranstaltenden Brände, sowie die Bestimmung, welche Sorten von Steinen gefertigt werden sollen und was sonst hierbei in Betracht gezogen werden mag, lediglich von seiner Wahl ab, nur muß er alle Mauer-, Dach und Brunnensteine sowie die Holfter (Anm.: Dachziegel), welche im Amte Crivitz zu herrschaftlichen und geistlichen Bauten gebraucht werden.
a) die Mauersteine 11 7/8 Zoll lang, 5 7/8 Zoll breit, 2 7/8 Zoll stark, das Tausend tadelfreier Steine zu Sechs Rthl.,
b) die Dachsteine 16 Zoll lang, 6 Zoll breit und 1 Zoll stark, das Tausend zu gleichem Preise,
c) die Brunnensteine 10 Zoll lang, oben 7 und unten 5 ½ Zoll breit und 4 Zoll stark, das Tausend zu Acht Rthl.,
d) die Holfter 17 Zoll lang, die Sehne 14 Zoll, das Tausend zu Zwanzig Rthl.
dem Amte auf Verlangen liefern, und muß es gestatten, daß das Amt nach einem jedesmaligen Brande die zu seinem Bedarf erforderlichen Steine auswählt und vorwegnimmt, so daß Erspächter erst dann verkaufen darf, wenn das Amt wegen seiner Bedürfnisse befriedigt ist.
Sowie der Erbpächter das gesammte Ziegelei- Geräth, als Sturz- und Handkarren, Grabscheite, Schaufeln, Hacken, Formen und was sonst dahin gehört, auch das Wagengeschirr und die Anspannung, im gleichen die Pferde zum Traden auf seine Kosten anschaffen, auch alles Lehm- und Sandgraben, sowie alle Hand- und Spann-Arbeit zum Behuf des Ziegelei-Betriebes ganz auf eigene Kosten übernehmen muß, so hat derselbe auch den Torf, welchen er zum Brennen der Steine und zum Bedarf für seine Wirthschaft nöthig hat, in dem ihm mit vererbpachteten Moor an den ihm Forstwegen angewiesenen Plätzen und unter forstlicher Aufsicht, welcher er Folge zu leisten, auf seine Kosten stechen, bearbeiten, anfahren, einscheuern, oder in Miethen setzen zu lassen. Von Bezahlung des sonst üblichen Forst-Auidenzes für den Torf soll Erbpächter zwar befreiet seyn, dagegen bleibt ihm aber auch jede Veräußerung von Torf bei forstgerichtlicher Strafe untersagt.
Würde in der Folge mit Genehmigung Unseren Reluitions-Commission der Ziegelei Betrieb wegen fehlender Ziegelerde oder mangelnden Brenn-Materials eingehen, so steht dem Erbpächter dieserhalb jedoch keinerlei Art von Entschädigungs- oder Vergütungs-Ansprüchen zu.

§. 8. (Berechnung der Erbpacht)
Für den zum nutzbaren Eigenthume hingegebenen Grundstücke entrichtet der Erbpächter alljährlich einen ewig unabänderlichen Canon von 54 Scheffel Roggen, Rostocker Maaße, welcher jedoch alle 20 Jahre nach den Mittelpreisen der zunächst voraufgegangenen 20 Jahre auf Geld reducirt wird, mithin immer baar, da den gewöhnlichen Quartal-Raten allemal 14 Tage vor Michaelis, Weihnachten, Ostern und Johannis mit der üblichen Quittungs-Gebühr an Unsere Reluitions-Casse oder an die Amts-Behörde, je nachdem es verlangt wird, auf des Erbpächters Gefahr und Kosten bezahlt werden muß. Für die ersten 20 Jahre von Joh. 1835/55 ist der Preis des Roggens zu 40 ßl (Anm. Schilling) a Scheffel angenommen, so daß der jährlich zu entrichtende Geld-Canon Fünf und Vierzig Thaler während dieser Zeit beträgt, deren Zahlung in der vorbestimmten Art in neuen nach dem Leipziger Fuß ausgeprägten Zweidrittelstücken, als der in Unseren Landen gegenwärtig beim Handelsverkehr üblichen Münzsorte, geschieht, jedoch bleibt Unserer Reluitions-Commissi vorbehalten, wenn in der Folge kraft Landesherrlicher Bestimmung oder Landesherrlich geduldeter Ueblichkeit, eine andere Münzsorte, oder statt der Münze ein anderes Geld oder allgemeines Tauschmittel, eingeführt wurde, die Zahlung sodann in der veränderten Münzsorte oder dem anderweitigen Tauschmittel von dem Erbpächter leisten zu lassen, welcher Bestimmung er sich unterwerfen muß. Von Zahlung des vorgedachten Geld-Canons soll der Erbpächter aber bis Joh. 1836 inclusive in Erwägung der ihm obliegenden Cultiverung der Erbpachts-Ländereien befreiet seyn.

§. 9. (Berechnung der Erbpacht)
Um demnächst den Kornpreis auszumitteln, wonach von Joh. 1855 bis dahin 1875 der Geld-Canon entrichtet werden muß. sollen von einem besonders dazu beeidigten Makler eines der großen Kornmärkte des Landes zur Zeit und bis auf weiteres Unsere Bestimmung, zu Wismar, alljährlich von Neujahr 1836 an, untadelhafte Atteste darüber beigebracht werden, was der Scheffel Roggen Rostocker Maaße, 8 Tage vor Antony daselbst gegolten hat. Aus diesen eingereichten 20-jährigen Preiszetteln wird im Februar 1855 ein Durchschnittspreis gemacht, welcher in den nächsten 20 Jahren als Geld-Canon bezahlt werden muß. Dasselbe Verfahren findet für die folgende und alle übrigen Perioden statt. Sollte jedoch der Durchschnittspreis unter 40 Rthl. für den Scheffel herabgehen, so muß doch immer dieser Preis als minimum des zu entrichtenden Geld-Canons beibehalten werden, letzterer darf daher nie unter Fünf und Vierzig Rthl. betragen, wenn er gleich mit den steigenden Korn-Preisen erhöhet wird.

§.10. (Zahlungsbedingungen)
Von den in §§. 6 und 8 bestimmten Zahlungen sowohl, als von dem Betrage des festtgesetzten Geld-Canons und den übrigen contractlichen Erlegnissen auf die nächsten 20 Jahre muß der Erbpächter bei Vollziehung dieses Contracts 1/3 p. Ct. als Cammer-Gebühr entrichten. Gleichergestalt von den in term. Joh 1855 und alle 20 Jahre nach stattgefundener neuer Berechnung des Geld-Canons von dem Betrage desselben, während der folgenden 20 Jahre, die Cammer-Gebühren praenumerando bezahlt. Die Anweisungs-Gebühr des Amtes wird außerdem und zwar ebenmäßig sowohl in term. Joh. 1835 bei Ueberweisung des Erbpachtguts mit Zubehör zum Erbpachtbesitz, als auch fernerhin alle 20 Jahre bei neuer Regulirung des Geld-Canons berichtigt.

§. 11. (Pachtrückstände und Konkurs)
Die vom Erbpächter nach diesem Contracte übernonmenen Verbindlichkeiten sind von der liquidesten Natur, und darf deren Erfüllung durch keinen Einwand und keine Gegenforderung aufgehalten werden, vielmehr muß Erbpächter solche allemal vorher erst in separato ausgemacht haben, und in Ansehung aller seiner contractlichen Verbindlichkeiten, sowohl überhaupt als besonders auch wegen der zu Unsern Cassen fließenden oder von Uns angewiesenen und garantirten Gefälle, dem Executionszwange Unserer Reluit-Commission und des Amtes, mithin in Säumungsfällen der gestraitesten(?), nach voraufgegangener achttägiger Verwarnung von Unserer Reluit-Commission und dem Amte zu verhängenden Execution, unbedingt unterworfen, so daß es dazu weder eines gerichtlichen Verfahrens noch unserer vorgängigen Zahlungs-Mandate und Fristen bedarf.
Unsere Reluit-Commission evetl. das Amt sind daher allkommen befugt und wird ihnen solches Recht hierdurch ausdrücklich vorbehalten, dem Erbhächter wegen aller seiner unerfüllt gelassenenen Verbindlichkeiten und rückständigen Zahlungen, unmitltelbar und ohne Beobachtung der beim gerichtlichen Verfahren vorgeschriebenen Formen, mit Execution zu belegen und die bereitesten Güter dazu angreifen zu lassen, im Fall aber daß solches executivische Verfahren fruchtlos bleiben, oder der Erbpächter mit drei Terminen der jährlichen Erbpacht in Rückstand gerathen sollte, so steht nach Ablauf des dritten Quartal-Termins Unserer Reluit-Commission die Befugniß zu, entweder das Erbpachtgut mit Zubehör für heimgefallen zu erklären und demgemäß anderweitig frei darüber zu disponiren, oder zum Zweck der executivischen Beitreibung der entstandenen Rückstände und weitere Sicherung aller Unserer contractlicher Gerechtsame, unmittelbar und ohne alle gerichtliche Einleitung, eine Administration auf dem Erbpachtgute einzuführen, und selbiges mit dem was zum Bestände und Wesen desselben gehört und nach diesem Contracte nicht davon getrennt werden darf, mithin mit den Gebäuden, Saaten und dem Jahres-Einschnitt, in Grundlage dieses Contractes, anderweitig öffentlich meistbietend auszubringen, von dem Erlöse alle contractlichen Rückstände und Kosten berichtigen und den bleibenden Rest an den Schuldner oder das Gericht desselben, zur weiteren rechtlichen Verfügung abgeben zu lassen. Bei entstehendem Concurse aber wird Unsere Reluitions-Commission, so lange Unsere contractlichen Interessen nicht dadurc verletzt werden, dem Concurs-Gerichte die Administration und anderweitige Ausbringung des Erbpachtguts sowie auch die Vertheilung der Aufkünfte nach Ordnung der Rechte zwar überlassen, jedoch muß nicht allein der in Rückstand gebliebene dreisurteljährige Erbpacht, sondern auch während des Conuirses(?) alle contractlichen Leistungen und Zahlungen seitens der Gläubiger, unverändert und prompt geschehen, auch von denselben auch alles dasjenige gegen Unsere Reluitions-Commission und das Amt beobachtet und an Uns selbiges gezahlt werden, was bei freiwilligen Veräusserungen der Erbpächter im Contracte stipulirt worden ist. Wegen aller solcher etwa rückständig bleibender contractlicher Abgaben und Leistungen wird Unserer Reluitions-Commission auch gegen die Gläubiger dasselbe Recht des unmittelbaren Executionszwanges und des eventuellen Heimfalles ausdrücklich vorbehalten, welches gegen den Gemeinschuldner Unserer Reluitions-Commission contractlich zugestanden hat.

§. 12. (landwirtschaftliche Bedingungen und zugehörige allgemeine Leistungen)
Der Erbpächter ist durch diese Pachtverleihung der fortdauernden Verpflichtung zum tüchtigen und hauswirthlichen Betriebe seiner Feldwirthschaft und der desfallsigen Leitung des Amtes keineswegs entzogen, vielmehr muß er jederzeit bemühet sein, sein Erbpachtgut zum möglichsten Ertrage zu bringen, mithin den Acker stets fleißig und ordentlich bestellen, die Braache gehörig bedüngen und zu dem Ende immer einen hinlänglichen Viehbesatz auf dem Gehöfte halten, die Schläge mit einem angemessenen Fruchtwechsel benutzen, die nöthigen Acker- und Wiesengräben ziehen und erhalten, auch zur Aufnahme und Fortleitung des Wassers von den angrenzenden Hufen und Feldern durchgehends die erforderliche Vorfluth, evtl. nach desfallsiger näherer Anordnung und Bestimmung des Amtes, schaffen, wenn etwa wegen des dabei zu beobachtenden Wassergefälles Zweifel oder Streit entstände, ferner die Grenzbewährungen mit den Hecken-Anpflanzungen auf den Grabenwällen, stets in gutem Stande und resp. in gehörigem Wachsthume erhalten, minder nicht die Cultur der Weiden- und Obstbaumzucht, sowie die Veredlung der Viehzucht, sich angelegen sein zu lassen, überhaupt nichts versäumen was nach erprobten landwirthschaftlichen Regeln bei einer jeden guten Wirthschaftsführung beobachtet werden muß. Verpachtung oder Vermiethung eines Theils der Erbpacht-Ländereien sind nicht gestattet, auch darf der Erbpächter oder dessen Pächter, weder Heu, Stroh noch Dung veräußern.
Der Erbpächter muß, falls wegen der Grenzen zwischen ihm und den Nachbarn Streit entstände, der jedesmaligen Amts-Bestimmung Folge leisten, sowie er denn auch schuldig ist, die Scheidegräben mit seiner Nachbaren, sobald es Amtswegen nöthig erachtet wird, aufzuräumen und zu unterhalten. Namentlich hat Erbgächter die Aufräumung des Friedrichsruher Mühlenbachs, soweit solcher die Grenze mit seinen Erbpacht-Ländereien bildet, jährlich mindestens einmal und zwar sofort nach der Erndte, nach desfallsiger Verabredung mit den Grenz-Nachbaren, in Gemeinschaft mit diesen, zu beschaffen, im Unterlassungsfalle aber zu gewärtigen, daß die Aufräumung zu seinem Antheile vom Amte auf seine Kosten veranstaltet wird und solche demnächst, eventl. executivisch, von ihm beigetrieben werden. Minder nicht liegt dem Erbpächten ob, wenn eine Vertiefung oder Verbreiterung des Friedrichsruher Mühlenbachs für nothwendig befunden werden sollte, nicht nur die desfallsigen Kosten zu seinem Antheile zu tragen, sondern auch das zur Ausführung erforderliche Terrain unentgeltlich herzugeben, wie er denn endlich auch die Grenzen seiner Erbpacht-Grundstücke mit den Hufen 7 und 8 und der Weide und den Wiesen der Büdner bis Joh. 1836 auf seine alleinigen Kosten mit einem fünffüßigen Graben zu begraben und solchen künftig aus eigenen Mitteln im Stande zu halten hat.

§. 13. (Erhaltungs- und Sicherungsbedingungen)
Zur Aufführung der Befriedigungen, Erhaltung derselben, der Gebäude, Ziegelei-Geräthschaften pp. wird von Seiten Unserer Reluit-Commission, sei es an Gelde, an Materialien und Diensten durchaus nichts gegeben. Erbpächter trägt daher auch vom Tage der Vollziehung dieses Contracts alle Unglücksfälle, ohne alle Ausnahmen, mithin auch die, welche die Feldfrüchte und sonstigen Nutzungen treffen sollten, und kann überhaupt aus keiner denkbaren Ursache Entschädigung oder Nachlaß an den festgesetzten Abgaben begehren, indem er in dieser Hinsicht so angesehen werden soll, als wäre ihm das volle Eigenthum der Ländereien übertragen. Damit er aber nicht durch Brand zu Grunde gerichtet werden möge, so verpflichtet er sich, die von ihm neu erbaut werdenden Gebäude binnen 4 Wochen nach deren Vollendung bei Unserer Domanial-Brand-Casse zum werthseienden Preis versichern zu lassen, die statutenmäßigen Beiträge, stets gaenzl(?) zu entrichten und den jetzigen und künftigen Instituts-Gesetzen in allen Punkten Folge zu geben, namentlich auch das vorschriftsmäßige Löschungs-Geräth auf seiner Hofstelle bereit und in gutem Stande zu halten sowie auch zu den gemeinsamen Löschungs-Anstalten im Dorf Goldenlow und in dem Districte des Spritzenverbandes seinen Antheil, gleich der übrigen Hauswirthen daselbst, nach Reportition des Amtes beizutragen, insbesondere auch zu der Casse für Anschaffung und Unterhaltung der Spritzen und Spritzenhäuser vorschriftsmäßig zu contribuiren und das Institut nicht zu verlassen. Auf den Fall, daß in Unserm Domanio, oder auch nur in einem Theile desselben, eine Vieh- oder Hagelversicherungs-Gesellschaft errichtet würde, ist der Erbpächter zum Beitritt gleichfalls verpflichtet.

§. 14. (laufende Verpflichtungen gegenüber dem Domanialamt)
Ebenso liegt ihm ob
a) dem wegen wechselseitiger Hülfsleistung bei Unglücksfällen bestehenden Fuhrvereine im Amte Crivitz beizutreten und sich der desfallsigen Anordnungen und Verfügungen unbedingt zu unterwerfen,
b) sofort nach der Tradition auf seine Kosten beim Amte ein Hypothekenbuch zu eröffnen und sowie den landesherrlichen Gesetzen überhaupt, insbesondern auch denen, welche in Betreff des Hypothekenwesens der Erbpächter in Unsere Domainen bereits erlassen sind, oder ferner erlassen werden mögen, pünktliche Folge zu leisten.

§. 15.
Extradienste oder Beiträge zur Amts-Fuhr-Casse werden nicht begehrt.

§. 16. (öffentliche Lasten und Abgaben)
Die das Erbpachtstück treffenden öffentlichen Lasten und Abgaben ohne Unterschied, also auch die ordentliche und außerordentliche Hufensteuer, wie solche jedesmal durch die Landesherrlichen Edute ausgeschrieben wird, trägt der Erbpächter von Johannis 1835 an ohne Vergütung, und muß zu dem Zweck zu der das Domanium treffenden Real-Lasten für 55 Scheffel (600 Scheffel auf die Hufe gerechnet), beitragen, sowie das übliche beamtliche Auidenz von der ordentlichen Hufen- und der gleichfalls für sich, seine Gesellen-, Arbeitsleute und Dienstboten zu erlegenden Nebensteuer, mit entrichten. Nach gleichem Maaßstabe des vorgedachten Hufenstandes hat er in eintretenden Fällen auch zu allen Kriegs-Lieferungen und Leistungen, wie solche von den compatirenden Behörden ausgeschrieben und Amtswegen sielenpartirt(?) werden, beizutragen und wegen deren etwaigen Vergütung, lediglich an die Requirenten sich zu halten, ohne Unsere Reluitions-Commission irgend in Anspruch nehmen zu dürfen.

§. 17. (Lasten und Abgaben für die Dorfschaft)
Die Prediger-, Küster- und Schulmeister-Gebühren muß der Erbpächter außer dem Canon, resp. nach bisheriger Ueblichkeit und schulreglementsmäßig, oder wie sie künftig bestimmt werden mögten, ohne Vergütung in dem Verhältnisse eines Goldenbower Hauswirths entrichten, auch bei vorfallenden Kirchen-, Pfarr-, Wittwenhaus-, Küster-, Schul-, Hebammen- und Armenkaten-Bauten und Reparaturen und Befriedigungen, den auf seiner Erbpachtstelle amtswegen reportirten Beitrag sowohl zu den bauren Kosten, als zu den Materialien, Fuhren, Diensten, Stroh- und Worden-Lieferungen, ohne desfallsigen Ersatz leisten, auch der observanz- und reglementsmäßigen Pfarr-, Küster- und Schuldienste verrichten, bei der vollständigen Bestellung der Schul-Ländereien in Goldenbow und dem Abmähen und Einfahren des Einschnitts, auch dem Werben des Heues, soviel resp. unentgeltlich und gegen Bezahlung leisten, als einem Hauswirthe in Goldenbow contractlich obliegt, oder künftig amtswegen auferlegt werden wird, minder nicht die Befriedigungen der Kirche, Pfarre, Wedeme(?), Küsterei, Schule, Hebammenwohnung und der Armen-Katen unentgeltlich observanzmäßig in dem bisherigen Verhältnisse oder nach Anordnung des Amtes stets in tüchtigem Zustande erhalten, eventl. wenn künftig etwa die Einrichtung getroffen werden sollte, daß von der Gemeinde oder Dorfschaft jährlich bestimmte Beiträge geleistet und daraus ein Fonds gesammelt würde, um alle solche Bau- und Reparaturkosten ohne weitere Belästigung der Einzelnen in vorkommenden Fällen zu bestreiten, dieser Einrichtung sich unterwerfen und danach das ihm Obliegende erfüllen. Materialien werden aber dem Erbpächter zu den vorgedachten Befriedigungen nicht gegeben.

§. 18. (weitere Pflichten gegenüber der Dorfschaft und allgemeiner Art)
Ueberhaupt bleibt der Erbpächter im immerwährenden ungetrennten Communal-Verbande mit der Dorfschaft Goldenbow, und deshalb zur Theilnahme an allen Communal-Lasten verpflichtet, sowie er auch sämtlichen polizeilichen und sonstigen gemeinnützlichen Anordnungen und Einrichtungen des Amtes oder im Domanio überhaupt, zu seinem Theile unweigerliche Folge leisten muß und in dieser Hinsicht der Aufsicht und Leitung des Amts-Behörde für alle Zeiten unterworfen ist. Er hat daher unter anderen namentlich auch:
a) zum Schneeschaufeln nach Vorschrift des Amtes zu concurriren, und die auf seinen Erbpacht-Grundstücken befindlichen Wege und Brücken stets im untadelhaften Zustande zu erhalten;
b) den Schlage- und Stechlohn und die Anfuhr des dem Schullehrer und der Hebamme bewilligten Deputat Holze und Torfes mit zu bestreiten, die Hebammen-Dienste und Gebühren zu seinem Theile zu leisten, sowie die Kosten des Unterrichts der Hebamme und der Anschaffung der erforderlichen Hebammen-Instrumente gemeinschaftlich mit den übrigen Verpflichteten aufzubringen;
c) sich der Amts-Armen-Ordnung in aller Stücken zu unterwerfen und zur Amts-Armen-Casse, mit Vorbehalt weiterer angemessenen Erhöhung, je nachdem sie deren bedarf und solche Cammer- und Reluitions-Commission auch Amtswegen nöthig erachtet wird, alljährlich Zwey Rthl. zu Joh. praenumerando zu bezahlen, nicht minder einen gleichen außerordentlichen Beitrag bei Unterschrift dieses Contracts an gedachte Casse zu entrichten, auch die Fuhren für die Armen des Dorfs zur Holz-, Torf- und Heu-Anholung, zur Mühle, nach dem Prediger, dem Arzte, Wundarzte und der Hebamme, desgleichen die Fuhren zur Anholung von Sargbrettern für die zu Goldenbow befindlichen Armen und zu deren Beerdigung unentgeltlich zu leisten, eventl. für die etwaige Befreiung von gedachten Arztfuhren, das Amtswegen zu bestimmende Aversions-Quantum alljährlich zu bezahlen, ferner bei Vermeidung einer Strafe von fünf Thaler keine Einlieger, so wenig fremde als amtseinheimische ohne vorgängigen Amts-Consens bei sich aufzunehmen, in Hinsicht des Gesellenhaltens aber und der Lehrjungen, sich nach den Vorschriften des Landes-Vergleichs und der von Uns landesherrlich bestätigten Amts-Rolle zu entrichten, endlich auch, wenn es von Amte mit Genehmigung Unserer Reluit¬Commission begehrt worden sollte, die Verpflegung der Armen in Gemeinschaft mit den Hauswirthen und Büdnern oder künftiger Erbpächtern zu Goldenbow selbst zu beschaffen und mit solchen eine Dorfs-Armen-Casse zu errichten;
d) alljährlich 2 Scheffel Salz aus der ihm anzuweisenden Niederlage Unserer Saline nach den jedesmaligen Preisen zu nehmen;
e) nach der ihm anzuweisenden Mühle zu mahlen, die üblichen Mühlendienste ohne Vergütung zu leisten und die gebräuchlichen Metzen zu entrichten, überhaupt das, was der Müller vermöge seines Contractes von ihm forden kann, ihm gehörig zu erfüllen, sich auch in dieser Hinsicht allen Anordnungen Unserer Reluitions-Commission zu unterwerfen, minder nicht für die eventuelle Befreiung vom Mühlenbann das Amtswegen zu bestimmende entrichten;
f) es für die Befreiung vom Schmiedezwange alljährlich in term Joh. 24/ an das Amt zu zahlen;
g) alljährlich einen herrschaftlichen Hund frei auszufuttern und Hütte, Kette und Halsband für denselben auf eigene Kosten anzuschaffen, oder so lange ihm kein Hund geliefert wird, dafür Einen Rthl. in term. Joh. an das Amt zu erlegen;
h) der Einrichtung gemeinschaftlicher Backöfen im Dorfe sich zu fügen;
i) die Amtscirculare unweigerlich unentgeltlich weiter zu befördern;
k) die Dienste eines Schulzen, Kirchen-Juraten, Armenpflegers und Vorstehers, Taxanten, Aufsehers auf die Feuer-Ordnung sowie beim Spritzen-Verbande und Obmanns in gemeinsamen Dorfs-Angelegenheiten auf Verlangen des Amtes resp. unentgeltlich und für die festgesetzte Remuneration zu übernehmen.

§.19. (Gewinnung und Umgang mit Feuerungsmaterial)
Die Verabreichung eines besondern Feuerungs-Deputats findet nicht statt, dagegen aber soll dem Erbpächter gestattet seyn, wie solches im §. 7. bereits bestimmt, unter den dort enthaltenen Vorschriften, seinen Feuerungs-Bedarf aus dem ihm in Erbpacht überlassenen Torfmoor zu nehmen. Für etwaige seiner Einwohner wird unentgeltlich auch kein Feuerungs-Material gereicht, und ist dem Erbpächter und seinen Einwohnern das Holzsammeln und Stämmeroden in Unseren Forsten nicht gestattet.

§. 20.
Seinen Gerichtsstand in erster Instanz hat der Erbpächter für sich und die Seinigen beim Amts-Gerichte zu Crivitz. Doch bleibt es Uns vorbehalten, ihm in der Folge auch eine andere niedergerichtliche Behörde anzuweisen.

§. 21. (Belastung des Erpachtguts durch Dritte)
Ohne Unsere besondere Genehmigung darf der Erbpächter sein Erbpachtgut cum portinentiis nicht mit Provituten(?) belasten, eben so wenig parceliren, oder mit einem andern Grundbesitze in Goldenbow bei Strafe der Nichtigkeit oder nach Befinden des Verlustes seines Erbpachtrechtes vereinigen.

§. 22. (Veräußerung des Erbpachtguts)
Im übrigen steht ihm, so lange er sich mit seinen contractlichen Abgaben nicht in Rückstande befindet, die Veräußerung seines Erbpachtrechtes zu jeder Zeit frei. Indessen bleibt Unserer Reluitions-Commission das Vorkaufsrecht vorbehalten, zu welchen Ende er schuldig ist, von einer eintretenden Veräußerung mittelst Vorlegung des darüber abgeschlossenen Original-Contracts jedesmal bei Strafe der Nichtigkeit Anzeige zu machen. Unsere Reluitions-Commission wird sich sodann binnen Monatsfrist über die Ausübung dieses Vorkaufsrechts erklären, erfolgt ihre Erklärung binnen dieser Zeit aber nicht, so ist das Vorkaufsrecht als für das Mal stillschweigend aufgegeben anzusehen.

§. 23. (Veränderung der Erbpacht)
Bei vorfallenden Veränderungen in der Landes-Regierung oder in der Person des Erbpächters ist jedesmal die Anerkennung des Besitzers von Seiten Unserer Reluit-Commission mittelst einer anzufertigenden Confirmations-Acte wesentlich nothwendig. Es muss daher in allen solchen Veränderungsfällen die Confirmation längstens binnen 3 Monaten, vom Tage der einpetretenen Veränderung an, bei Strafe des Verlustes des Erbpachtrechts erwirkt und dabei zugleich in recogntionem domini directi ein Laudemium erlegt werden, und zwar:
1) bei jedesmaliger Veränderung in der Landes Regierung 1 Schffl Roggen;
2) bei Veränderung in der Person des Erbpächters
a) von Desdendenten oder Abcendenten desletzter Besitzers gleichfalls 1 Schffl. Roggen,
b) von Seitenverwandten desselben 2 Schffl. Roggen,
c) von allen sonstigen Auquirenten 4 Schffl. Roggen.
Doch wird das Laudemium nicht in natura, sondern nach dem Durchschnittspreise des Roggens, wonach der Geld-Canon dann gerade bezahlt wird, in Gelde entrichtet gründet die vorgegangene Veränderung sich auf Tausch oder Kauf, so muß in solchem Falle für die Ausfertigung der Confirmations-Acte 1 p.bl des Tausch oder Kaufpretii(?) außer der üblichen Canzlei-Gebühr und der Anweisungs-Gebühr des Amtes erlegt werden. Der Erbe hat dagegen nur die Canzlei- und die Anweisungs-Gebühr zu entrichten.

§. 24. (Umgang mit Gesetzen und Verbindlichkeiten)
Erbpächter wird übrigens durch dieser Contract so wenig von der gesetzlichen und observanzmäßigen ihn oder das Erbpachtgut treffenden Verbindlichkeiten, welche der Contract nicht namentlich enthält, als von Anwendung weiterer gesetzlichen Bestimmungen auf ihn über das Erbpachtverhältniß befreiet, und muß sich daher aller desfallsigen weiteren Verfügungen, sie mögen nun durch allgemeine Gesetze, oder besondere Einrichtungen Unserer Reluit-Commission veranlaßt werden, ohne Bezugnahme auf spezielle Vorschriften dieses Contracts und ohne Regreß an Uns und Unsere Reluit-Commission, unbedingt un(ter)werfen.

§. 25. (Einsatz von Rechtsmitteln)
Zur Sicherheit Unserer Reluit Commission setzt nun noch der Erbpächter derselben sein gesamtes Vermögen, beweg- und unbewegliches, jetziges und künftiges, nichts davon ausbeschieden, zur wahren Hypothek ein, sowie er schließlich auch allen gegen diesen Contract und dessen verbindliche Kraft zu ersinnenden Rechtsbehelfen und Ausfluchten ohne Ausnahme, mithin auch unter anderen namentlich der Einreden der Verletzung auf oder über die Hälfte, des Irrthums, Mißverstandes, der Unwissenheit oder Uebereilung, imgleichen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und sämmtlichen übrigen Rechtsmitteln zu beiden Effecten, minder nicht der Rechtsregel, daß eine allgemeine Verzichtleistung zu Recht nicht bestehe, wenn nicht eine besondere voraufgegangen oder damit verbunden werden, hiermit auf das Bündigste entsagt. Alles aus eigner freier Wahl und nach sattsamer Prüfung maßen dem Erbpächter dieser Contractes in allen seinen vorstehenden Puncten und Clauseln hinlänglich bei der Vollziehung bekannt gewesen, er auch wegen der geschehenen Entsagung der Rechtsmittel nach Vorschrift der Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung §. 41 No 2. vor dem Amts-Gerichte gehörig belehrt worden ist und dem zu Folge die betreffende Entsagungs-Acte zugleich mit diesem Contracte besonders vollzogen hat. Dessen zur Urkunde haben Wir diesen Contract in duplo ausfertigen und das eine mit Unserm Handzeichen und beygedruckten Reluitions-Commissions Siegel bestärkte Exemplar dem Erbpächter behändigen, das andere von ihm vollzogene aber zu den betreffenden Cammer- Acten legen lassen.

Gegeben durch Unsere Reluitions-Commission,
Schwerin den 27 Juny 1835
Friederich Franz (L. S.), E. v. Wendland
In fidem copiae Großherzögliche Cammer-Canzlei. (L. S.) eol: Engelberg

1869 - Preisanpassung zum Erbpachtvertrag

Der Erbziegler Dörwaldt in Goldenbow hat in dem hierneben angeschlossenen, uns zum Berichte mitgetheilten Gesuche vom 13ten August dieses Jahres um Erhöhung des Preises für die dem Amte zu herrschaftlichen Bauten zu liefernden Mauer- und Dachsteine auf 10 Thaler nachgesucht. Nach §7. des den angeschlossenen Amtsacten voranliegenden Erbpachtcontracts vom 27. Juni 1835 hat der Erb-Ziegler für das Tausend dieser Steine nur 7 rt Coerant zu beanspruchen, muß für diesen Preis auf Verlangen die zu herrschaftlichen Bauten im Amte erforderlichen Steine liefern und dem Amte nach jedem Brande, bevor er anderweitig verkauft, die Auswahl gestatten. Auf seinen Antrag sind dem Ziegler bis auf Weiteres, bei Lieferung guter und tadelloser Fabrikate für das Tausend
- Mauersteine und Dachsteine - 9 rt
- Brunnensteine - 10 rt
- Holfter - 30 rt
durch das Rescript hoher Cammer vom 21. August 1860 zugestanden worden. (Ref. vol. II ans. Nr. 105. 106. 110. 111. 114. 162.)
Diese Preise sind nach der localen Verhältnissen immer noch niedrig, da andre Ziegeleien in dieser Gegend für Holfter pro Stück 37 rt, für Brunnensteine kleinen Formats mindestens pro mille 14 rt und für Mauer- und Dachsteine mindestens 10 und 11 rt, in guten Baujahren auch 12 bis 14 rt pro mille erzielen. Es ist auch richtig, daß der Ziegler bei dem gesteigerten Arbeitslohne und bei dem Mangel an billiger Feuerung, soviel Wir ohne technische Kenntnisse zu beurtheilen vermögen, für sich nur einen geringen Verdienst erübrigen kann, wenn er für 9 rt liefern muß. Der Supplicant hat zwar ein Torfmoor, dasselbe ist aber in früheren Jahren unwirthlich ausgestochen und gibt nun bei dem Mangel an Platz zum Aufsetzen und Trocknen nicht den ausreichlichen Bedarf. ( vol. II. act. Nr. 144.)
Der Ziegler hat deshalb schon seit Jahren angefangen, auch Steinkohlen zum Brennen zu verwenden, ein Material, welches ihm durch den Transport begreiflich sehr theuer zu stehen kommt. Die mehrfachen Versuche des Zieglers, ein weiteres Torfmoor oder die Ablösung der contractlichen Lieferungen zu erlangen, haben bei seinen geringen Offerten und bei der großen Belastung des Grundstücks mit Hypotheken, zu keinem wünschenswerthen Resultate geführt. (Ef. vol. II act., Nr 140- 142. 146-150.154-156. 162. 181–183. 213. 216.218.224.)
Andrerseits ist aber auch dem Ziegler bei dem Mangel an guten Ziegeleien in der Gegend und bei einem Absatze, der sich bis Parchim erstreckt, die Gelegenheit geboten, durch zahlreiche Brände außer dem Amtsbedarfe so viel Ziegelware zu produciren, daß er bei deren Absatz zu hohen Preisen noch guten Verdienst finden würde, zumal da er bei guter Bearbeitung des Materials einen besseren Stein zu liefern vermag, als die meisten concurirenden Ziegeleien. Hierzu scheint aber der Ziegler Doerwaldt, der stets gern der großen Herrn gespielt und seine Vermögensverhältnisse mehr und mehr derangirt hat, allerdings nicht der geeignete Mann zu sein. Er hat auch seine contractlichen Verbindlichkeiten gegen das Amt immer in einer Weise erfüllt, daß die Beamten bei einer bloßen Erhöhung des Preises sich keiner Besserung zu ihm versehen mögen. Seine Ziegelsteine sind schlecht gearbeitet, schlecht gebrannt und so aufgesetzt, daß wir bei der Auswahl nie wissen können, ob die in den Stapeln stehenden, nicht sichtbaren Steine brauchbar sind. Die Persönlichkeit des Zieglers bietet uns auch keine Garantien, daß grade die ausgewählten Steine wirklich zur Abfuhr kommen, und Vertauschungen oder Verwechselungen mit schlechteren Steinen nicht stattfinden, obwohl es schwer fällt, in dieser Beziehung gesichhert zu erweisende Bedingungen aufzustellen.
Dem Vernehmen nach verkauft der Ziegler mitunter auch schon vor der amtlichen Auswahl, die stets zu der von dem Ziegler angezeigten Zeit geschieht, die besten Steine, doch ist es für die Behörde schwer, dies zu controliren, da sich nicht leicht jemand findet, der dem Amte solche Contraventionen denuncirt und eine Conventionalpön in dem Erbpachtcontracte nicht festgesetzt ist. Es ist uns auch nicht möglich, solche Bedenken dadurch vorzubeugen, daß wir die angekauften Steine sofort bei der Auswahl anweisen und abfahren lassen. Denn der Ankauf geschieht oft zu einer Zeit, in welcher die Fuhrpflichtigen noch nicht fahren können. Es läßt sich ferner vorher niemals sagen, wie viele brauchbare Steine zur Auswahl vorhanden sein werden, wir können daher oft im Voraus gar nicht bestimmen, zu welchen der verschiedenen Bauten der vorhandene Vorrath verwendbar und anzukaufen sein wird.
Bei dieser Sachlage hängen wir mehr oder weniger von dem Ziegler ab, eine strenge Controle ist in der Praxis mit den größten Schwierigkeiten verbunden, die Klagen und Beschwerden über schlechtes Fabrikat aber wiederholen sich immer wieder. In dem vorigen Jahre hat der Ziegler so schlechte Steine gebrannt, daß wir zu dem einzigen diesjährigen Bau, dem Pferdestallbau in Friedrichsruhe, nicht einmal die erforderlichen brauchbaren Steine aus den fertigen Bränden erlangen konnten und nothgedrungen proprio motu(?) dem Ziegler 10 rt pro mille für den Rest der Steine bei guter Lieferung in Aussicht stellen mußten und auch bezahlt haben. Da nämlich der Ziegler für die von uns als unverwendbar ausgeschlossene Ware bei der großen Nachfrage in hiesiger Gegend immer noch zu den Amtspreisen und höheren Preisen Abnehmer findet und die anderen Ziegeleien noch höhere Preise nehmen, so mußten wir uns hierzu verstehen, ohne gegen den Ziegler, welcher zwar die geforderten Steine, aber in unannehmbarer Qualität zur vorschriftsmäßigen Auswahl stellte, mit Erfolg etwas unternehmen zu können.
Nachdem der Ziegler jetzt einen neuen Ofen erbauet und für höheren Lohn tüchtige Arbeiter engagirt hat, die wegen seiner bekannten Streitsucht selten bei ihm Arbeit nehmen, sind von ihm in letzterer Zeit bessere Brände, als seit vielen Jahren geliefert. Dies hat uns ermuthigt, die Lieferung zu dem Severiner Kirchenbau, zu dem Zapeler Pfarrhausbau und zu der Andeckung des Wohnhauses auf dem Hofe Zapel mit ihm zu behandeln. Dabei haben wir ihm für die in ausgesuchter Quatität und Farbe zu liefernden Kirchensteine pro Mille 11 Thaler, für die übrigen Steine den contractlichen Preis zugestanden und durch scharfe contractliche Conventionalstrafen uns zu sichern gesucht. Unter dieser Umständen können wir die Erhöhung des Preises der Dach- und Mauersteine nur dann empfehlen, wenn der Ziegler gleichzeitig sich einer schärferen Controle des Amtes unterwirft. Dazu möchten folgende Vorschriften geeignet sein:
1. die Erhöhung geschieht nur bis auf Weiteres, Widerruf und Rückgang auf die erb- pachtcontractlichen Preise vorbehalten.
2. der Ziegler hat die von dem Amte zu herrschaftlichen und geistlichen Bauten geforderten Steine in gut gearbeiteter und gut ausgebrannter Ware zu liefern. Da die Erfüllung dieser Bedingung bei der amtlichen Auswahl der in Stapeln aufgestellten Steine sich nicht controliren läßt, so verwillkürt der Erbziegler, daß er diejenigen Steine, welche sich nach der Abfuhr auf dem Bauplatze nach der, unbedingt entscheidenden, Ansicht der Baubehörde als ungenügend gearbeitet oder gebrannt herausstellen, auf seine Kosten zurücknimmt und anstatt derselben auf seine Kosten ebenso viele Steine von contractlicher Beschaffenheit binnen einer von der Baubehörde zu bestimenden Frist zur Baustelle nachliefert. Für jedes Tausend der in ungenügender Beschaffenheit verabfolgten Steine verwillkürt der Ziegler überdies eine Conventionalpön von 2 Thalern. Sollte der Ziegler die bestellten, zu den herrschaftlichen Bauten erforderlichen Steine überall nicht, oder ganz oder theilweise nicht zur vorgeschriebenen Zeit dem Amte zur Auswahl stellen und liefern, so verwillkürt er eine als Conventionalpön für jedes Tausend der nicht gelieferten Steine 4 Thaler. In solchem Falle steht es überdies der Baubehörde frei, die Bestellung zurückzunehmen und die Steine anderweitig beschaffen zu lassen. Der Ziegler unterwirft sich rücksichtlich aller dieser Bestimmungen dem sachverständigen und freiesten Befinden der Baubehörde und rücksichtlich der Einziehung der verwirkten Conventionalstrafen, ohne Rechtsgang, dem administrativen Executionszwange des Amtes.
Crivitz, den 18. August 1869, Großherzogliche Beamte, XXX


In Gemäßheit mehrerer berichtlichen, von hoher Cammer genehmigten Vorschläge vom 12. Augest d. Js. haben wir den Erbziegler Doerwaldt in Goldenbow zum Protocolle vom 14. September d. Js. mit den Bedingungen bekannt gemacht, unter denen ihm eine Erhöhung der contractlichen Preise für Ziegelsteine zugestanden werden soll. Der Ziegler lehnt nun die Bedingung ab, wonach er für jedes Taufend der gelieferter unbrauchbarer Steine nicht nur eine Pön von 2 rt zahlen soll, sondern auch die unbrauchbaren Steine auf seine Kosten wieder von der Baustelle holen und anstatt derselben brauchbare zur Stelle bringen soll. Von dieser allerdings strengen Bedingung kann nach unserer Ansicht nicht abgegangen werden. Denn bei dem Wegfall derselben werden uns zwar die auf der Baustelle als unbrauchbar befundenen Steine nach Einziehung der Pön nur 8 rt pro mille zu stehen kommen. Unserer Meinung nach sind aber unbrauchbare Steine auch mit 8 rt zu teuer bezahlt und gar nicht zu verwerthen. Durch eine vorgängige Auswahl der Steine auf der Ziegelei können wir uns aber aus den bereits berichtlich dargelegten Gründen nicht genügend sichern. Convenirt dem Ziegler also die fragliche Bedingung nicht, so ist ihm nach unserer Ansicht die Preiserhöhung zu versagen. Da aber dem Amte nach den vorgeschlagenen Bedingungen das Recht zusteht, jederzeit die Vereinbarung aufzurufen und auf die Bestimmungen des Erbpachtcontracts zurückzugehen, so möchte andrerseits auch dem Ziegler die Befugnis einzuräumen sein, die Vereinbarung nach vorausgegangener einjähriger Kündigung aufzurufen. Wir empfehlen ehrerbietigst, den Erbziegter Dörwaldt hiernach zu bescheiden.
Amt Crivitz u. Parchim, den 22. October 1869, Großherzogl Amtsbaubehörde, XXX


Bei allen Ziegeleien, welche Herrschaftswegen auf Zeitpacht weggegeben sind, ist stets Gebrauch gewesen, jeden einzelnen Brand auf der Ziegelei selbst rücksichtlich der Anzahl und der Güte der Steine zu revidiren. Ich sehe daher nicht ab, warum dies in dem vorliegenden Falle, in welchem es sich um den Ankauf von Steinen von einer Erbpachtziegelei zu einem festgesetzten Preise handelt, nicht auch möglich sein sollte. Bequemer ist es allerdings für die Amts-Baubehörde, wenn sie die Steine erst auf der Baustelle abnehmen kann, indessen liegt darin für den Ziegler eine große Härte, da er dann auch für alle Schäden verantwortlich gemacht wird, welche während des Transports von der Ziegelei zur Baustelle durch etwaiges Verschulden Dritter entstehen. Wer Gelegenheit gehabt hat zu sehen, wie die Fuhrpflichtigen oft mit den anzufahrenden Materialien beim Auf- und Abladen umgehen, wird auch wissen, daß für solche Schäden ummöglich der Lieferand aufkommen kann. Es sind daher m.o. die für die Erhöhung der Steinpreise vom Amte aufgestellten Bedingungen dahin zu ändern, daß die Amts-Baubehörde die anzukaufenden Steine auf der Ziegelei revidirt und abnimmt. Die betreffende Verhandlung ist zu den Kammeracten einzureichen.
Schwerin den 2. November 1869. XXX


Der Erbziegler Doerwaldt in Goldenbow hat dem unterzeichneten Landbaumeister und dem unterzeichneten Baubeamten gegenüber erklärt, daß er sich den zum Protocolle vom 14. Septbr. dieses Jahrs ihm gestellten Bedingungen fügen wolle, wenn ihm das Recht zugestanden werde, die betreffende Vereinbarung seinerseits nach voraufgegangener einjähriger Kündigung aufzurichen(?). Der Ziegler wünscht diesen Zusatz, damit seine Erbpachtstelle durch die Vereinbarung nicht - für der Erbrechtler unwiderruflich – dauernd belastet werde. Wir empfehlen deshalb, ebenso ehrerbietig als dringend, es bei dieser im Berichte vom 22. October proponirten Abänderung zur Zeit bewenden zu lassen, dagegen die im Rescripte von 2./6.November zugestandene Abänderung - mit der wir den Erbziegler einstweilen nicht bekannt gemacht haben - zurückzunehmen. Diese Abänderung führt in der That diejenigen Uebelstände, die wir zu beseitigen gedachten, wieder ein. Denn da die Ziegelsteine bekanntlich immer in großen Stapeln aufgestellt sind, so ist eine stückweise Revision ganz unmöglich, nur die äußere Steine aus dem Stapel sind zu controliren; was ein unreller Ziegler in die innern Stapel hineinsteckt, ist nicht zu sehen. Die Abnahme auf Grund solcher Revision ist daher trügerisch und für den Abnehmer gefährlich. Bedenklicher wird die Sache für die abnehmende Baubehörde noch dadurch, daß die Behörde bis zur Abfuhr keine Controle ausüben, sich mithin auch gegen Vertauschungen nicht schützen kann. Privatkäufer schützen sich dadurch, daß sie die ausgewählten Steine entweder sofort abfahren lassen oder sie erst bei der Abfuhr selbst abnehmen. Da wir hierzu nicht im Stande sind – denn die Steine werden ja durch die fuhrpflichtigen Gemeinden und Pächter ohne Controle und zu sehr verschiedenen Zeiten abgeholt. So können wir uns nur dadurch sichern, daß wir den Erbziegler zur Lieferung brauchbaren Materials verpflichten, ohne daß die etwa voraufgehende oberfläch (…?) allein zu erreichen, nach den gemachten Erfahrungen nicht hoffen dürfen.
Crivitz & Parchim, der 6. November 1869, Großherzogliche Amtsbaubehörde, XXX


In Gemäßheit der Rescripte Hoher Cammer vom 2. November und 17. November d. Js. haben wir mit dem Erbziegler Doerwald in Goldenbow über die Lieferung von Ziegelsteinen verhandelt und legen das betreffende heutige Protocoll hierneben ehrerbietigst vor. Von der Freilassung, mit dem Ziegler die Art und Weise der Aufstellung der Steine auf der Ziegelei zu vereinbaren, eventl dieselbe vorzuschreiben, haben wir keinen Gebrauch gemacht, theils weil es dem Ziegler an Platz zum Aufstellen der Steine in einzelnen Stapeln oder langen Reihen gebricht, theils weil jede Vorschrift dieser Art nach erfolgter Abnahme trotz dieser und andrer Sicherungsmaßregeln (z. B. Ankalken der ausgesuchten Steine) leicht illusorisch gemacht werden kann.
Crivitz & Parchim, 9. December 1869, Großherzogliche Amtsbaubehörde, XXX

Protocollum
Amt Crivitz, den 9. December 1869, sub Directioni des Herrn Amtsverwalters Raspe
Ladungsmäßig war erschienen: der Erbziegler Joh. Doerwald vor Goldenbow.
Ihm wurde der Inhalt der Rescripte hoher V. Cammer vom 2. und 17. Novbr. d. Js. mitgetheilt. In Gemäßheit derselben werden folgende Bedingungen für die Lieferung der Ziegelsteine von der Goldenbower Ziegelei formulirt:
1. Der Erbziegler in Goldenbow erhält bis auf Weiteres, Widerruf und Rückgang auf die in §7 des Erbpachtcontractes vom 25. Juni 1837 bedungenen Preise vorbehalten, für das Tausend tadelfreie Mauersteine und Zungensteine, welche zu herrschaftlichen und geistlichen Bauten geliefert werden, Zehn Thaler. Rücksichtlich der Brunnensteine und Holfter verbleibt es zur Zeit bei dem Rescripte Hoher Cammer von 21. August 1860, durch welches bis auf Weiteres der Preis der Brunnensteine a M. auf 10 rt, der Holfter à m. auf 30 rt erhöhet worden ist.
2. So lange die babt.(?) gedachten Preiszulagen bewilligt werden, liefert der Erbziegler zu herrschaftlichen und geistlichen Bauten die bestellten Trogsteine zum Preise von 1 1/2 rt pro Stück.
3. Die von dem Amte bestellten Ziegelsteine sind in der durch der Erbpachtcontract vorgeschriebenen Größe, sowie in gut gearbeiteter und gut ausgebrannter Waare zu liefern.
4. Sollte der Erbziegler die rechtzeitig bestellten, zu den herrschaftlichen und geistlichen Bauten erforderlichen Steine überhaupt nicht oder theilweise nicht zur bedungenen Zeit und in vorgeschriebener Beschaffenheit dem Amte zur Auswahl stellen und liefern, so verwillkürt er als Conventionalpön für jedes Tausend der nicht gelieferten Steine 4 rt; in solchem Falle steht es überdie der Baubehörde frei, die Bestellung zurückzunehmen und die Steine anderweitig beschaffen zu lassen.
5. der Erbziegler unterwirft sich rücksichtlich der vorstehenden Bestimmungen dem sachverständigen und freiesten Befinden der Baubehörde und rücksichtlich der Einziehung der etwa verfallenen Conventionalstrafen ohne Rechtsgang dem administrativen Executionszwange des Amtes. Vorgelesen, erklärte der Erbziegter Doerwald, daß er diese Bedingungen nun annehme und um Abschrift dieses Protocolls bitte. Dem Comparenten wurde die erbetene Abschrift zugestanden und eröffnet, daß es rücksichtlich der Lieferung zu dem Severiner Kirchenbau und dem Zapeler Pfarrhausbau bei der speciellen Vereinbarung bewende.
Womit geschlossen. In fidem Peters

Untertanenhilfe 1780 - 1784

1780

An den Inspector Schröder zu Friedrichsruhe

Wir communieren euch hiemit das Verzeichniß gnädigst, welches uns der Ges. K. R. Meunieg, über das den dortigen Bauern fehlenden Vieh angesandt hat und befehlen euch hiemit gnädigst nach diesem Verzeichnis das nöthige sowohl einzukaufen, als das Abgängige dagegen wieder abzusetzen u. damit an den zu bezahlenden Gelde vielmehr fehlende aus Unser in Händen habenden Casse zu nehmen und alles pflichtmässig in Einnahmen u. Ausgabe zu berechmen. Schwerin den 26 ten Jun. 1780


Durchlauchtigster Printz, Gnädigster Herzog und Herr! Ew. Herzogl. Durchl. habe ich bereits mündlich den unterthänigsten Vortrag gemachet, wie ich bey einigen Bauern in Goldenbow einen Umsatz mit dem Vieh zu machen nöthig fände. Ich lege nunmehro das Verzeichnis davon unterthänigst hiebey an, woraus Fr Herzogl. Durchl. gnädigst ersehen werden, daß 4 Pferde, 3 Ochen und 2 Kühe angekauft und 4 alte Pferde, 3 Ochsen hinwiederum zu verkauffen sein würden, und würde das von letzteren zu lösende Geld bey dem anzukauffenden Vieh hinwiederum zu Hülfe genommen werden. Grherzogl. Durchl. wollen also dem Inspectori Schröder dieserhalb das erforderliche gnädigst anzufügen geruhen. Wenn die Bauern nur erst gehörig eingerichtet und Weide beym Dorfe erhalten, wird die Zuzucht besser befördert werden können, daß als denn die Bauern, ohne besondere Unglücksfälle, dergleichen Hülffe nicht weiter bedürffen werden. Euch zur Huld und Gnade empfehlend ersterbe in tiefster Submission. Grherzogl. Dienst


Verzeichniß des bey den Bauern zu Goldenbow umzusetzenden und anzukaufenden zalen(?) Viehes.

Der Bauer Friedrich Schwartz hat nur 2 Kühe, da andere 4 haben, bittet um eine Kuh. Der Bauer Ernst Schwartz hat einen alten Ochsen von 13 Jahren, welcher mit einem Auge blind ist, bekäme einen Ochsen und der alte wurde verkauffet. Der Bauer Hans Hagen will eine Kuh haben, weil er dies Früh Jahr eine verlohren, welche ein Bein in einer Rinhe abgebrochen, hat nur noch 2 Kühe. Der Bauer Friedrich Völtzer hat 2 alte Pferde über 20 Jahre alt, welche ihn umgesetzet werden müsten. Der Bauer Ernst Warncke hat auch 2 alte Pferde über 20 Jahr alt, welche umgesetzt werden müßen. Der Bauer Christoph Cordt hat 2 alte Ochsen welche umgesetz werden müsten.


Durchlauchtigster Herzog, Gnädigster Herzog und Herr! Ew: Herzogliche Durchlaucht werden in Gnaden geruhen, Höchstdenenselben eine unterthänigſte Bitte vortragen zu lassen: Da unser Häuser nunmehr wieder in Stand gesetzt sind, wozu das Stroh zum Decken vom Hofe Friederichsruh gegeben ist, so verlangen nun der Decker und die übrigen Handwerksleute ihre Bezahlung und verdienten Lohn. Es ist uns bey unsern dürftigen Umständen unmöglich, diesen Arbeitslohn aufzubringen, wir nehmen daher zu Ew: Herzoglichen Durchlaucht, als Höchstdero Unterthanen, unser Zuflucht, mit der unterthänigsten Bitte, daß Höchstdieſelben dem Herrn Inspektor Schröder gnädigst befehlen wollen, die Handwerksleute, die an unsern Häusern gearbeitet haben, namentlich dem Decker, den Glaser, den Tischler und den Meurer von der Einnahme zu Friederichsruh zu bezahlen, wir werden diese hohe Herzoglich Gnade Zeitlebens mit dem unterthänigsten Danke erkennen, und um soviel mehr Gott anrufen, daß er Ew. Herzogliche Durchlaucht mit langen Leben und allen Hochergehn segnen wolle; die wir in tiefster Submission ersterben.

Ew. Hezoglichen Durchlaucht unser Gnädigsten Herzogs und Herrn unterthänigste Knechte Ernst Schwartz, Friederich Schwartz, Goldenbow. 26ten Septembr. 1780.


Nach Ew. Herzogl. Durchl. gnädiges Befehl berichte gantz unterthänigst, das es die Bauern in Goldenbau bey itziger Wirtschaft schlecht gehet, wen sie das angeführte Arbeits Lohn bezahlen solten, so würde ihr zukünftig Brod Korn nicht reichen, weil sie sonsten nichts haben wovon sie es nehmen können, wan aber Ew. Herzogl. Durchl. sie selbes Gnädigst schenkten, so blieben sie doch mit die anderen Bauren gleich, und ließen als dan nach einer Arken(?) ein(?)richtung gnädigst befehlen dass ein jeder Baurs die kleinen Reparatur Kosten selber tragen solte. Sr. Herzogl. durchl. gnädigste mehre befehle werde unterthänigst Schuldigst beschaffen.

Von den Schleusen Bau haben die Zimmerleute auf etzliche Tage abgehen müßen weil es an Verel(?)holtz gefehlet hat, sie werden aber am Dienstag wieder bey gehen und ich werde die gehörigen Waasen und Steck Pfähle zu des Schleusen Lekck hauen lassen. da mit die Schleuse außer das Dämmen diese Woche einmahl fertig werde.

Auch werden Sr. Herzogl. Dürchl von den hiesigen unterthänigen Bauern Johann Cords um einen Trauschein wegen seine Tochter Susanna Carlina Cords mit den unterthänigen Knecht Johann Schwartz gantz unterthänigst gebeten, da benanter Bauer Johan Cords keinen Sohn hat, so gedenket er dieses Paar in Zukunft die Stelle zu überlaßen. Erwarte Sr. Herzogl. Durchl. gnädiges Befehl ob ich den gebräuchlichen Trauschein an den Prediger geben soll.

Friederichsruhe, den 15.t Octobr 1780, Georg Christian Schröder.


1781

Durchlauchtigster Hertzog, Gnädigster Hertzog und Herr, Unterthänigst Unterschriebene haben alle drey das Unglück gehabt, daß einem jeden im abgewichenen Sommer ein Pferd gestürzt ist. Daß unsere Verwahrlosung(?) nicht die Uhrsache dieses Zufalls ist, sondern unerwartete unglückliche Umstände ihn veranlaßt haben, werden alle unsere Nachtbaren einstimmig bezeugen: Zwey davon starben an einem ungewöhnlichen Geschwulst, und das dritte war auf einem Pfahl gesprungen. Wir können um so weniger diese Pferde entbehren, da unser bisheriger starke Hofdienst noch bis Johannis fort dauern soll; daher sehen wir uns genöthiget, Ew. Hertzogl. Durchl., so angelegendlichst als tief unterthänigst zu bitten, unserm Herrn Inspectori Schröder den Befehl höchst-gnädigst zu ertheilen: daß er uns jedem ein Pferd ankauffe. Wir flehen um so mehr mit Zuversicht um die gnädigste Erhörung unserer unterthänigsten Bitte, als wir von der Gnade unsers Gnädigsten Herrrn bereits so viele thätige Beweise mit den ehrfurchtsvollsten dankbarsten Empfindungen auf zu weisen haben; und für höchst deßen fort dauerndes Hochergehen wir daher, nicht so wohl aus Pflicht als vielmehr aus wesendlichem unterthänigstem Gefühl, die heißesten Wünsche zum Trone des Ewigen hinschicken und glücklich sind, uns in der tiefsten Erfurcht nennen zu dürfen, untertänigst treu gehorsamste Unterthanen Schulz Cord Völtzer, Friedrich Warnck, Johann Cords


Es sind die Bauern Völtzer, Warnck u. Cords bey Uns mnthl(?) um die Wiederersetzung 3er ihrer gestürzten Pferde eingekommen. Wie Wir in die Erfüllung ihres Gesuchs für nothwendig erachten so befehlen Wir auch den Ankauf dreier brauchbahren Pferde aus der Guts Casse zu beschaffen, und sie als denn unter oben benante zu vertheilen.


1783

Durchlauchtigster Printz, Gnädigster Fürst und Herr. In Ehrfurchtsvollester Submission nahen zu Ew. Fürstl. Durchl. wir uns und erkennen die große Gnade so Höchst dieselben uns im vorigen Jahre in Schenckung nothdürftigen Brod Rockens mit innigster Danckbahrkeit und da wir von Ew Fürstl. Durchl. Höchst gnädigen und Wohlthuenden angebohrnen Herzen den gnädigsten Vorschmack wohlthuender Gnade genoßen haben, so erkühnen wir uns Submisest Höchst. Denenselben unsere jetzt drängende Noth devotest vorzutragen. Wir haben leider dies Jahr eine schlechte Ernte gehabt, unser bischen Brod. Rocken nach dem wir die Winter Saat bestellet haben, ist alle, unser Vieh hat kein Futter und wir müßen schon von denjenigen, was wir zur Sommer Saat bestimmet haben, mit den Pferden auf füttern und so ist noch ein großer Mangel der ausdrückt das wir bey unsern ausdauernden Kummer auch zugleich noch an der Feuerung leiden müßen. Ew. Fürstl. Durchl. erzeigen uns demnach die Höchst angebohrnen Gnade und schencken uns etwas Brod Rocken und Holtz welches das vornehmste ist woran wir armen Leute unsere Kräfte erholen können. Wie getrösten uns einer gnädigsten Erhörung und ersterben in tiefster Submission, unterthänigste Knechte, der Schultze und sämtliche Hausleute zu Goldenbow

Ew Fürstl. Durchl, Suppl. de 1. Decbr.1783.


Die sämtlichen Haus-Wirthe in Goldenbow sind bey uns um Schenkung des nöthigen Brodt Korns und Feuerung unterth. eingekommen. Was das Korn betrift, so sehen Wir Uns zu Erfüllung dieses Gesuchs wegen den beinahe durchgängigen Miß Wuchs verbunden. Wir befehlen auch daher eine genaue Untersuchung anzustellen, wie viel ein jeder nöthig hat, um alsdenn selbiges bestimmen zu können. Wie verstehen uns aber auch zu euch …?


Nach Ew Herzogl. Durchl. gnädigsten Befehl berichte unterthänigst, daß die Haußleute in Goldenbow den wenigen Rocken, den Sie noch im Stroh haben Ihre Meinung nach, nicht zu Brode auß dröschen können, sondern für Ihre Pferde behalten müßen, weil der gebauete Haber zum Futtern nicht hinlänglich währe. So habe doch befunden das 7 von die Haußleute noch etlichen Rocken zu Brode auß dröschen können, die anderen 3 aber nicht mehr zu dröschen haben, welche auch in der Erndte weniger gehabt. Da es nun bis Jacobi 7 Monaht sind, so brauchen die 7, welche noch zu dröschen haben, einjeder 3. Drömt, und die 3, welche nicht mehr zu dröschen haben einjeder 4. Drömt Rocken zu Brode, welches noch 33 Drömt außmachen. Ich habe die Haußleute diese Summa vorgestellet, zu mahlen, da in diese Jahrsrechnung vor der Erndte im Monath Julij schon 3 Drömt 4 Sch. Rocken für Sie zu Brode angeführet währen, so das sich die Große Summa des Brodt Korn als dann auf 36 Drömt, 4 Schef. beliefe, allein sie wolten sich doch nicht unterstehen, mit diesen meinen unterthänigsten Bericht durch zu kommen, weil einjeder wöchendlich 2 Schef zu Brode haben müste, und bähten noch einjeder um eine gnädigste Zulage wenigsten von 6 Schef. Die unterthänigste Bitte die Haußleute wegen Feurung enstehet daher, das Sie sich des Sommers wenig Torf stechen, ferner ist das Bruch noch nicht, feste gewesen das ich die benöhtigten Körvel viel(?) vorhero ausgehauen habe, und der Förster die Haußleute nicht eher im Bruch bringen kan, weil Sie dann die Koppel Weide nicht schonen, und da es anjtzo zu Bruche gehet so wird das Holtz noch zeitig genug auf kommen zu mahlen, da diese vorkommende Bruch Kaveln schlechter von Holz auß fallen wie die forigen, so das es nicht möglich ist, wenn mann auf die Zukunft siehet, den Haußleuten so viehl Holz zu geben, das Sie mit wehnig Torf aus kömmen können. Ich habe schon dieser wegen bey höchster Annahme der Gühter unterthänigst vorgestellet, daß das Torf Mohr auf den Bauerfelde mit einen großen Graben abgegraben werden müste, damit Sie den Torf Fuß vor Fuß weck stechen können. Es ist den Bauern auch zur selben Zeit gnädigst befohlen worden, und von dem Förster Stade und von mir stennig erinnert, wen Sie Holtz verlanget haben, doch ohn geachtet haben sie noch keinen Anfang mit den Graben gemacht und sich gäntzlich darauf verlaßen, das …(?)wohl Holtz werden müße. Friederichsruh, d 23t Decembr. 1783 Georg Christian Schröder


1784

Ew. Hochwohlgebohrn berichte unterthänigst das die Bauren in Goldenbow noch keinen Mangel an Brod Korn haben können wen die Besichtichgung zugrunde geleget wird, welche ich im Außgange des verwichenen Decembr. Monats gehalten habe und vorgefunden.

  1. Der Bauer Joh. Schwartz hatte alsdan nach seine eigene Außsage verkauft 21 Schef. Rocken, und nach meine Taxe im Stroh 24 Schef.
  2. Dito Hans Hagen ___ verkauft 12 Schef. Rocken ___ in Stroh 2 Schef.
  3. Ernst Schwart ___ 21 ... ___ 24 ...
  4. Schulz Völtzer ___ 18 ... ___ 24 ...
  5. Fried. Völtzer ___ 18 ... ___ 8 ...
  6. Fried. Schwart ___ 24 ... ___ 6 ...
  7. Christoph Cords ___ 26 ... ___ 24 ...
  8. Ernst Warncke ___ 20 ... ___ 24 ...
  9. Fried. Warncke ___ 20 ... ___ 24 ...
  10. Christoph Beckendorf ___ 26 ... ___ 18 ...


Darauf haben Sie vom Hofe bekommen die 7, welche noch den mehrsten Rocken im Stroh hatten wie jeder 3 Drömt, und die 3 welche weniger im Stroh hatten einjeder 3 Drömt 6 Schef. Rocken zu Brode. Wen nun sämtliche Bauren mit den jenigen Rocken, was sie noch vorräthig im Stroh gehabt, so gewihrtschaftet hätten wie der Bauer Hans Hagen welcher nur 1 Drömt verkauft und 2 Schef. in Stroh hatte und doch mit die anderen bis hieher durch gekommen ist, so müsten die anderen reichlich durch kommen. Es gereichet aber diesen Bauer Hans Hagen nicht zum Lobe das er so wenig Rocken gebauet hat. Er wiel es aber der Kranckheit beschuldigen, wo mit er und seine Leute zur Saathzeit befallen gewesen, diesen Bauren kan ich noch wohl 6 Schef. Rocken zu Brode geben, so hat er in allen 4 Drömt vom Hofe bekommen. Ew. Hochwohlgebohren können hier auß sehen, wie es mit den Bauren stehet. Der eine Bauer Christoph Cords hat nur erst gestanden, das er nach der Besichtigung oder nach den auf boht(?) des Verkaufs wieder mit Rocken und Kartoffeln zum Verkauf nach Parchim gewesen ist, die anderen halten sich noch hart, selbes zu gestehen. Ich werde diese 9 Bauren, wen Sie wieder Brod Korn verlangen, Ew. Hochwohlgebohrn zusenden mit der unterthänigsten Bitte, wenn selbe noch Rocken haben sollten, an Gelde zu bezahlen, weil kein Rocken vorräthig, oder auch gäntzlich abzuweisen, weil Sie diese Abweisung von mir allein nicht annehmen wollen!

Friederichsruh, dn 21.ten Juny 1784, Georg Christian Schröder


Die Extra-Dienste 1787 - 1800

1787Antwort auf eine Beschwerde der Goldenbower Bauern

Friedrich Franz von Gottes Gnaden, Herzog zu Mecklenburg

Ehrsame liebe Getreue! Es beschweren sich die Haus Wirthe zu Goldenbow, daß denselben(?) vom …(?) Verwalter die 24 Extra Spann-Tage, welche jeder Haus Wirth beym zusammen Spannen jährlich leisten muß, nur für halbe Extra-Spann-Tage rechnen, und von jedem 48 derselben, mithin doppelt geleistet wißen wollet. Da nun nach dem Dienst-Register von Joh. 1786 bis dahin 1787, die 24 Extra-Spann-Tage, welche jeder Haus Wirth beym zusammen Spannen geleistet, für völlig abgeleistet angenommen werden, auch nicht mit 9 s(?) bezahlt werden können, wenn ein solcher Spann-Tag doppelt geleistet werden sollte; so begreiffen Wir nicht, wie eine solche unschickliche Auslegung des Contracts gemacht werden können; und habt ihr daher von jedem Haus Wirth nicht mehr denn 24 Spann-Tage, wobey zusammen gespannt wird, zu begehren. Diejenigen welche darüber geleistet werden sollen beym Schluß des Jahrs vergütet werden. Wonach ihr euch zu richten.

Datum auf Unserer Vestung Schwerin den 28 Nov: 1787. Ad Mandatum Serenissimi proprium, Herzogl. Mecklenburgl. Cammer, Ludane, An die Beamten zu Crivitz


1799/1800 - Auflistung und Abrechnung der geleisteten Extradienste auf Grundlage des schriftlichen Berichts des Dorfschulzen Rode und den Angaben des Friedrichsruher Holzwärters Kludt

Extradienste der Dorfschaft Goldenbow von Johanni 1799 bis Johanni 1800

July

  • 2ten: Fundamendt Steine zum Bau bein Amts Hause angefahren, 5 Wagen und 5 Handienste zum Stein aus Brechen einen Tag,
  • 5ten: Fundament Stein zur Bau beim Amts Hause angefahrn,
  • 15ten: beim Bau auf dem Amte 10 Mann einen Tag gearbeitet,
  • 18ten: beim Durch Bau der Scheune zu Hof Zapell gerichtet, 10 Mann einen Tag,
  • 24ten: Pfäle(?) vom Amte nach Friedrichsruhe gefaren, ein Wagen 1/2 Tag,
  • 25ten: See Sand zum Bau nach dem hiesigen Amte gefaren 5 Wagen und 5 Handiensten zum auf laden einen Tag

Aug

  • 5ten: Mauer Stein von der Fähre zum Bau nach dem Amte gefaren, 5 Wagen 1 Tag,
  • 17ten: Mauer Stein von der Fähre zum Bau nach dem Amte gefaren, 5 Wagen 1 Tag,
  • 20ten: Heu aus der Lewitz für den Förster in Frauenmark angefahren, 3 Wagen 1 Tag,
  • 31ten: Lehm zum Bau nach dem Amte gefahren, 5 Wagen und 5 Handiensten einen Tag, Mauer Stein von erchahrt(?) geholt.

Septbr

  • 6ten: einen Arrestanten von Crivitz nach Schwerin gefahren, und ein Mann zur Wache bey gewesen sein, wird gerechnet in allen 1 ½ Spann-, 1 ½ Handdienste, 20ten: Tannen Bretter von Schwerin nach der Frauenmarcker Pfarre gefahren, 5 Wagen a 1½ Tag, beträgt ...
  • 23ten: Tannen Bretter bei der Pfarre zu Frauenmark auf Trocken gebracht, 10 Mann einen halben Tag,
  • 24ten: Kalck von Schwerin nach Friedrichsruhe gefaren, 3 Wagen 1/2 Tag,
  • 26ten: Kalck von Schwerin zum Bau nach dem Amte gefaren, ein Wagen a 1 1/2 Tag, selbigen dato See Sand zum Bau nach dem Amte gefahren, 4 Wagen und 4 Handdiensten einen Tag

Octbr

  • 10ten: Tannen Bretter von Schwerin nach dem Hofe Friedrichsruhe gefaren, 2 Wagen a 1 1/2 Tag macht …,
  • 14ten: Kalck von Crivitz nach Frauenmark zur Pfarre gefaren, selbigen dato Tannen Bau Holz vom Friedrichsruher Felde nach den Frauenmarker Pächter Hause gefaren 3 Wagen jeder 1/2 Tag, auch 3 Peuhte(?) zum ...(?) jedes 1/2 Tag
  • 17ten: Tannen Bretter und Pfähl von Schwerin nach Crivitz und Frauenmark gefaren, jeden Wagen 1½ Tag beträgt,
  • 24ten: Beim Frauenmarcker Pförster Hause gerüstet, den Antheil für Friedrichsruhe und Schönberg,
  • 28ten: bein Neuen Pächter Hause zu Frauenmark gerüstet, der Antheil für Friedrichsruhe und Schönberg, selbigen dato eine halbe Tonne Bier von Crivitz nach Frauenmark bein richten des Pächter Hauses angefaren,
  • 30ten: Heu aus der Lewitz nach der Frauenmarker Pfarre angefaren, 5 Wagen einen Tag

Novbr

  • 1ten: Tannen Latten nach den Frauenmarker Pächter Hause angefaren, den Antheil für Friedrichsruhe und Schönberg,
  • 11ten: Fundament Stein beim Neuen Pächter Hause zu Frauenmark angefaren, den Antheil für Friedrichsruhe und Schönberg, 2 Wagen a 1/2 Tag,
  • 13ten: Tannen Bretter bei der Pfarre zu Frauenmark auf den Boden getragen, 3 Mann einen halben Tag,
  • 15ten: Tannen Bretter in Pfarr Hause zu Frauenmarck auf den Boden getragen, 5 Mann einen 1/2 Tag,
  • 23ten: Fundament Stein nach den Pächter Hause zu Frauenmark gefahren, den Antheil für Friedrichsruhe und Schönberg,
  • 27ten: Tannen Bretter von Schwerin nach dem Hofe Friedrichsruhe gefaren, 5 Wagen jeden 1 1/2 Tag

Decbr

  • 19ten: einen Krancken Soldaten nach Grebbin gefaren, ein Wagen einen Tag,
  • 23ten: Deputat Rocken an den Schul Meister und Holzwerter nach Friedrichsruhe gefahren, 3 Wagen einen Tag

Januar

  • 11ten: Schnee aus den Landt Wege zwischen den Mauern bei Friedrichsruhe ausgeworfen, 10 Mann einen halben Tag

Febr.

  • 7ten: ein ziehl(?) aus den Friedrichsruher Holz nach dem hiesigen Amte gefaren, ein Wagen einen Tag, die Handiensten zum Aufladen 1/2 Tag, selbigen dato ein Handienste den Töpfer zu gepflegt beim Ofen setzen im Wittwen Hause zu Frauenmarck,
  • 12ten: Betten von Friedrichsruhe nach dem Amte gefaren, zu der Zeit da der Erb Printz zu Crivitz eine Nacht nachtete, selbigen dato 9 Mann auf dem Amte gearbeitet,
  • 13ten: Sand auf dem Amte gefarn 4 Wagen und 5 Handiensten zum Aufladen einen Tag,
  • 19ten: Koppell Pfäle aus den Eichholtze nach dem Hof Friedrichsruhe gefaren,
  • 22ten: Koppel Pfähle und Zaun Pfäle aus den Eichholze nach dem Hof Friedrichsruhe gefaren, 5 Wagen einen Tag,
  • 26ten: Zaun Pfäle aus dem Eichholze nach der Friedrichsruher Mühle gefaren,
  • 28ten: Latten von den Friedrichruher Holz nach den Hof Zapell zum Müen Gisch Kahten gefaren

Märtz

  • 6ten: Tannen auf einen Haufen zusammen gefaren in die Friedrichsruher Tannen wo von Latten gesäget worden, 2 Wagen und 4 Handiensten einen halben Tag,
  • 11ten: zwey Rekruten von Goldenbow nach Güstrow gefaren, ein Hauswird zu abliefern bei gewesen,
  • 14ten: Tannen Bretter von Schwerin zur Holzwerter Hause nach Friedrichsruhe gefaren, 4 Wagen a 1 ½ Tag,
  • 22ten: in den Friedrichsruher Holz Tannen auf einen Haufen zu sammen gefaren, da von Latten gesäget worden, 2 Wagen und 4 Handiensten einen 1/2 Tag.

Aprill

  • 2ten: Tannen in den Friedrichsruher Holtz zu sammen gefaren, wo von Latten gesäget worden,
  • 4ten: Nagell von Amte nach dem Pfarr Hause zu Frauenmark getragen, 10ten: 2 Mann auf dem Amte gearbeitet,
  • 12ten: Lehm beim Küster Hause zu Frauenmark angefaren den Antheil für Friedrichsruhe und Schönberg
  • 19ten: Bau Holz aus den Eich Holz nach dem Hof Friedrichsruh gefaren, 4 Wagen einen Tag,
  • 22ten: Fundament Stein zum Bau nach dem Amte gefaren 4 Wagen und 4 Handienste zum aus brechen einen Tag,
  • 23ten: Nagell nach Frauenmark zum Pfarr Hause getragen, 26ten: Nagell vom Amte nach dem Pächter Hause zu Frauenmark getragen.

Mai

  • 2ten: Fundament Stein zum Bau nach dem Amte gefaren, 4 Wagen und 4 Handiensten zum aus brechen einen Tag,
  • 3ten: Tannen zu sammen gefaren in Friedrichsruher Holz wo von Latten gesäget worden, ein Wagen und 2 Handiensten zum abhauen und aufladen einen Tag,
  • 14ten: in den Friedrichsruher Holz Tannen zu sammen gefaren wo von Latten gesäget worden, ein Wagen und 2 Handiensten einen Tag,
  • 17ten: Fundamendt Stein zum Bau nach dem hiesigen Amte gefaren, 4 Wagen und 4 Handiensten zum aus brechen einen Tag,
  • 19ten: in den Friedrichsruher Holz Tannen zu sammen gefaren, wo von Latten gesäget worden, ein Wagen und 2 Handiensten zum abstemmen einen Tag,
  • 24ten: Fundamendt Stein zum Bau nach dem Amte gefaren, 4 Wagen und 4 Handiensten zum aus brechen einen Tag,
  • 29ten: See Sand zum Bau bei Amte angefaren, 2 Wagen und 2 Handiensten zum auf laden einen Tag, selbigen Dato Bau Holz aus dem Eichholtze nach der Friedrichsruher Schmiede gefaren, 2 Wagen einen Tag.

Juni

  • 1ten: Tannen Latten nach Klincken zum Mulsoschen Neuen Hause gefaren, 4 Wagen a 1/2 Tag macht …,
  • 2ten: gelattet bein Mulsoschen Neuen Hause in Klincken, 10 Mann einen Tag,
  • 4ten: Fundament Stein aus dem Friedrichsruher Holz zum Völtzerschen Neue Hause angefaren, weil selbige Wagen nur 2 Mahl gefaren haben, so können die 5 Wagen und 5 Handiensten woll nicht mehr als 4 Wagen und 4 Handtage gerechnet werden,
  • 5ten: Tannen zu sammen gefaren, wo von Latten gesäget worden, ein Wagen und 4 Handiensten einen Tag,
  • 14ten: Bau Holz zum Holzwerter Kludt seinen Hause angefaren 2 Wagen und 2 Handdiensten zum auf laden einen Tag,
  • 16ten: Fähl von Schwerin nach Frauenmark zum Pfarr Hause gefaren, 2 Wagen mit 1/2 Tag,
  • 18ten: Tannen zu sammen gefaren in den Friedrichruher Tannen, wo noch Latten gesäget worden, 3 Wagen und 3 Handiensten zum abstemmen 1/ 2 Ta

Transport: Spanntage 153, Handtage 137 1/2

A. Heut Bescheingung des Holz Waerters Kludt zu Friedrichsruhe, das die Dorfschaft Goldenbow von Johannis 1799 bis Johannis 1800, bei dessen Acker Bau wie auch Mist, Heu und Korn einfaren geleistet haben 42 ½ Spanntage, 27 ½ Handtage

B Nach attestiret der selbe, das die Dorfschaft Goldenbow von Johannis 1799 bis Johannis 1800 an Wild diesen geleistet haben 3 Handtage

Summa: Spanntage 201 ½, Handtage 168

Die Dorfschaft soll leisten 240 Spanntage wobei zusammengespannt wird viel macht 120. und an Handdiensten 290, zu viel geleistet an Spanntagen 82 ½, an Handtagen zu wenig 72.

Laut Register des vorigen Jahrganges sind der Dorfschaft an Spanntagen zu viel gerechnet 5 1/2. Mithin bleiben zuviel geleistet 76, von Hantlagen zu wenig 72. Die zuviel geleisteten 76 Spanntage betragen a XX(?), dagegen betragen die zuwenig geleistet 72 Handtage a XX(?), mithin bekommt die Dorfschaft noch vergütet XX(?) (XX – unleserlich)

Die Anlegung einer Windmühle zu Goldenbow 1869

Die nachfolgenden Transkriptionen sind ein Auszug der relevanten Inhalten zur Anlegung der Mühle aus dem Archiv des Amtes Crivitz. Die Akte wurde von 1869 bis 1873 geführt. Auf die zahlreichen verwaltungsinternen Anmerkungen, die zum großen Teil aus heute unverständlichen lateinischen Abkürzungen bestehen, wurde meistens verzichtet. Die die meist unleserlichen Namen der Unterzeichner der Schriftstücke konnten ebenfalls nur ausnahmsweise wiedergegeben werden.


- 30. Dez. 1868 -

Der Erbmüller Peters von Friedrichsruhe deponiert: Wie ich gehört habe, beabsichtigt der Müller Häusler Pagenkopf in Goldenbow daselbst eine Mühle zu bauen und das Müllerhandwerk gewerbsmäßig zu betreiben. Durch die Ausführung solcher Absicht würde ich großen Abbruch in meinem Geschäfte leiden und bitte daher, dem Pagenkopf die Aufstellung einer Mühle in Goldenbow zu untersagen. In fidem, vorgelesen, genehmigt. Peters

2 Vermerke

Ein Antrag wird von Pagenkopf noch nicht gemacht sein, er hat mir aber einmal mitgetheilt, daß es seine Wunsch wäre, hinter seiner Häuslerei auf der Viehstädtschen Hufe eine Windmühle zu bauen. Das letztere würde event. zu versagen sein. Erstmalen ad acta.

Falls der Erbmühle zu Friedrichsruhe kein Bannrecht für Goldenbow beigelegt ist, dürfte m. v. kein Grund vorhanden sein, der Anlage neuer Mühlen zu widerstreben, im Interesse des Publicum liegt es entschieden, wenn auf in diesem Gewerbe vermehrte Concurrenz eintritt.


- 4. Jan. 1869 -

Der Hauswirthaltentheiler Pagenkopf von Goldenbow deponiert: Er habe eine Häuslerei samt Garten daselbst und wünsche hinter diesen Garten eine Windmühle zu erbauen. Zu solchem Zwecke wolle ihm von dem angrenzenden Terrain der Hauswirth Viehstädt 30 [ ]Ruthen überlassen. Er beantrage zu erwirken, daß ihm zum Zwecke der Erbauung solcher Windmühle die 30 [ ]Ruthen in Erbpacht käuflich überlassen werden.

2 Vermerke

Für ein Kaufgeld zum 50 fachen Betrage der noch zu ermittelnden Anschlags Summen hochgeneigtest zu überlaßen u. an Garten zurück(?) zu geben. sign. m. v. wäre es aber angemessener gewesen, wenn wir dem Altentheiler P. überlassen hätten, sich an hohe C(ammer) zu wenden, u. dann auf Erfordern berichtet hätten.

Da sicherlich in seinem Häuslerei Garten kein passender Bauplatz für diese Mühle ist, wünscht er aus der dahinter belegenen Hufe des Hauswirths Viehstedt etwa 30 [ ]R anzukaufen u. hat gebeten die Genehmigung von GhhCammer zu erwirken. Der heute vernommene Hauswirth Viehtste ist mit der Abtretung einverstanden, dagegen hat der Erbmüller Peters zu Friedrichsruhe gebeten, die den Anbau dieser Mühle nicht zu begünstigen, weil sein Geschäft durch die Concurrenz sehr leiden würde. Außer in dem benachbarten Dorfe Kladrum ist fast keine Mühle in dieser Gegend, weshalb die Rücksicht auf den Erbmüller Peters kein genügender Grund sein dürfte, dieses Unternehmen des Pagenkopf zu stören. Wir legen deshalb die Charte von Goldenbow, auf welcher in Huf Nr. I u. Nt 199 der abzutretende Platz bezeichnet ist, mit vor u. bitten das Ghhkollg. ehrerb. dem Häusler Pagenkopf diese Fläche Cit. der Hauswirth Viehstedt zu Einreichung über den Antrag auf den 11ten d. M.


- 11 Jan. 1869 -

Der Hauswirth Viehstädt von Goldenbow erscheint und deponiert nach Verlesung der umstehenden Registratur vom 4ten d.M.: Es sei richtig, daß er mit dem Hauswirthsaltentheiler u. Häusler Pagenkopf dahin sich vereinbart, demselben aus seinen Hufenländereien hinter dem Pagenkopfschen Häusler Garten und in Anschluß an denselben das zu Erbauung einer Windmühle erforderliche Terrain vor 25 bis 30 [ ]Ruthen abzutreten u. wolle als Comparent hier auch ausdrücklich erklären, daß er von solcher Terrainabtretung vollständig einverstanden wäre.

Vermerk

Der Hauswirths Altertheiler, jetzt Häusler Pagenkopf in Goldenbow, ein Müller von Profession, wünscht eine Windmühle zu bauen u. hat eine solche bereits auf Abbruch gekauft.


- 15. Jan 1869 -

Der Hauswirthalthenteiler u. Häusler Pagenkopf von Goldenbow deponiert: Da er noch kein Resolution darüber erhalten, ob er eine Windmühle auf dem von Hauswirth Viehstädt abzutretenden Acker erbauen könne, aber bis zum Montage sich darüber erklären müsse, ob er den Kaufhandel über eine Mühle zu Lübz vollziehen wolle oder nicht; so beantrage er, ihm zu gestatten, eine Windmühle in seinem Hausgarten zu erbauen, u. bis nächsten Montag darüber mit Resolution zu versehen. Den Viehstedtschen Acker würde er auch dessen ungeachtet gerne übernehmen.

Vermerk

...(?) wegen des Baues einer Windmühle auf der Viehstedtschen Hufe bereits an GhhCammer berichtet wäre u. ihm die Resolution sofort bekannt gemacht werden solle. Bis dahin müßte die Entscheidung über seine Anfrage ausgesetzt bleiben.


- Schwerin, den 1. Febr. 1869 -

Dem Häusler Pagenkopf zu Goldenbow mag die in Ihrem Berichte vom 11/14 v. Mth. Bezeichnete Fläche zur Erbauung einer Windmühle in vorgeschlagener Weise überlassen werden. Die Recognition für den Mahlgang wird auf 10 Thlr festgestellt, und erfolgt die eingereichte Charte Nr. III hieneben zurück. Schwerin den 1t Februar 1869, Großherzoglich Mecklenburgsche Cammar, Böcler.


- 8. Febr. 1869 -

Der Hauswirth Rohde aus Goldenbow deponirt: Mein Stiefvater Interimswirth Pagenkopf läßt bitten, die von ihm aus der Viehstädt'schen Hufe anzukaufenden 30 [ ]R. Acker baldigst anzuweisen. In fidem CLOtto


- 17. Febr. 1869 -

Der Hauswirth Viehstädt aus Goldenbow deponiert im Auftrage seines Schwiegervaters dem Häusler Pagenkopf daselbst: Derselbe laße sich hiemittelst dazu bereit erklären für jeden Mahlgang in der von ihm zu erbauenden Windmühle eine jährliche Recognition vor 10 Thlr zu bezahlen, und bitten: nunmehr ihm den Bauplatz in seine des Comparenten Hufe baldgefälligst ein weisen zu lassen durch der Hohen Cammer ...(?), Zander


- 18. Febr. 1869 -

Br. m. mit den Acten, der Charte u Class Tabelle a. Goldenbow zum Herrn C. J. Zander, mit dem Ersuchen, die dem Pagenkopf abzutretende Fläche aus der Viehstedtschen Hufe gefälligst abzustecken und auf der Charte ...(?) in der Class Tab. zu bemerken, auch eine Ertragsanschlag der zu entwerfen.


- 26. Febr. 1869 -

Dem Hauswirth Viehstaedt ist gestern in Abwesenheit seines Schwiegervaters, des Häuslers Pagenkopf, die abzutretende Fläche angewiesen und der Bauplatz für die zu errichtende Windmühle in der Art bestimmt, daß solche 19 Ruthen ...(?) von der Mitte des Goldenbow-Crivitzer Weges entfernt zu liegen kommt. Irre ich nicht, so lautet die Verordnung betr. die Entfernung der Mühlen von Wegen auf 20 Ruthen, doch sind diese wegen der ungünstigen Lage des Bauplatzes nicht gut inne zu halten und dürfle hier um so weniger berücksichtiget werden, als der besagte Weg ein Hohlweg ist, dessen Tiefe den passierenden Fuhrwerken die Mühle unsichtbar machen wird. Dem Häusler Pagenkopf ist indessen aufgegeben, sich vor dem Beginne des Baues noch erst die Genehmigung der vorbesagten Absteckung vom ...(?) Großh. Amte einzuholen. Die Charte mit Classen- Tabelle ist verificirt u. erfolgt der Ertrags-Anschlags mit den Aolen(?).


- 6. März 1869 -

Die abgesteckte Figur ist auf die Gärten getragen und mit den Buchstaben abcd bezeichnet. Sollte Hohe Cammer eine größere Abtretung aus der Viehstaedt'schen Hufe gestatten, so dürfte die Figur ABC=139 [ ]Ruthen eingehalten werden, indem dann nicht allein eine späte Grenze für den Hauswirth gebildet wird, sondern die Mühle kann hierin auch einen entsprechenden Platz mit der nöthigen Entfernung vom Wege erhalten. Zander


- 6. April 1869 -

Er dürfte bei der Abtretung von 30 [ ]R …(?), mit der Berg noch der Hufe Nr. 2 hier abfällt u. keinen großen Bauplatz für die Mühle darbietet.

Ich möchte prözoniren(?), dem …(?) Pagenkopf einen Bauplatz von solcher Größe anzuweisen, daß der sehr kategorisch ausgesprochenen Bestimmung der Wege O. v. 4. August 1854. §8 Nr. 12. Neue Windmühlen dürfen nicht näher als in einer Entfernung von mindestens 20 Ruthen vom Wege erbauet werden, widrigenfalls sie wieder abzubrechen sind, genügt werden kann. Izu dem Berichte v. 5 Aprril d. J. - (5) ad. betr. die Häuslerei Nr. 8 in Goldenbow - möchte mir ... in Geneigtheit des Berichtes ad (2) u. der Resolution ad (4) dieser Acten rücksichtlich des Mühlenbauplatzes kein Erbstandsgeld zum 25 fach. Betrage der Erbpacht zu extrahiren sein, sondern es soll, wenn ich recht verstehe, der Häusler hierfür den 50 fachen Betrag des Ertragsanschlages zahlen, dann aber auch von Erbpacht befreit sein. Rücksichtlich des Hofplatzes u. des Erbpachtgartens ist außer dem Erbstandsgelde m. v. auch noch ein Betrag wegen des Recognition u. resz. des Canons zu extrahiren, falls Pagenkopf es nicht vorzieht, von der Freilassung in des ...(?) v. 14 Novbr. 1868 betr. Häuslereien(?) Nr. 4 Gebrauch zu machen.


- 7. April 1869 -

Die Anweisung des Bauplatzes gehört nicht zu meinem Ressort, der Bau soll schon begonnen haben.

Die Anweisung des Bauplatzes gehört natürlich zu meinem Ressort. Einstweilen, übrigens, in u. falls …(?) mit der vor mir vorgeschlagenen Anweisung eines größeren Bauplatzes einverstanden sind: …(?) dem Häusler Pagenkopf, daß er den Bau der Mühle zu sistiren habe, bis ihm von der Baubehörde ein Bauplatz angewiesen sei, der mindestens 20 Ruthen von dem Wege entfernt liege.


- 8. April 1869 -

Es ist heute - c (5) act. - mit Hrn C. Ingenieur Zander die Baustelle der Pagenkopfschen Mühle, deren Fundament bereits zum großen Theile fertig war, besichtigt worden. Obwohl Pagenkopf nach Angabe des Mühlenbauers den Bauplatz noch ca. 1 Ruthe mehr vom Wege zurück verlegt hat, als am 26 Februar d. J. cf. (C5) act. Angenommen worden ist, so ergab sich bei der Aufmessung dennoch, daß die kürzeste, im rechten Winkel gemessene Entfernung der Mühle von dem Wege nur 19 ½ Ruthen, mithin 1/2 Ruthe etwas weniger als die gesetzliche Minimalentfernung betrug. Um der gesetzlichn Vorschrift zu genügen, wurde im Einverständnisse mit dem Hauswirthe Viehstaedt angeordnet, daß Pagenkopf auf seine Kosten den von Goldenbow nach den Büdnern an die Chaussee führenden Weg auf der betreff. Strecke bis zum Ausgange des Hohlweges 1/2 bis 1 Ruthe nach der Hauswirth Viehstaedtschen Ackerseite verlegt, den dadurch gewonnenen Erdabtrag auf die andre, nach der Mühle hin belegenen Seite des Weges bringt und zur Erhöhung und zum Auftrag verwendet u. die Wegelinie an der Mühlenseite durch Bäume bezeichnet.


- 9. April 1869 -

Um der gesetzlichen Vorschrift zu genügen, wurde im Einverständnisse mit dem Hauswirthe Viehstedt angeordnet, daß Pagenkopf auf seine Kosten den von Goldenbow nach den Büdnereien an der Chaussee führenden Weg auf der betreffenden Strecke bis zum Ausgange des Hohlweges 1/2 bis 1 Ruthe nach der Hauswirth Viehstedt'schen Ackerseite verlegt, den dadurch gewonnenen Erdabtrag auf die andre, nach der Mühle hin belegenen Seite des Weges bringt und zur Erhöhung und zum Auftrag verwendet und die Wegelinie an der Mühlenseite durch Bäume bezeichnet.


- 22. Juli 1869 -

Deter Cupia des P. M. von 8. April, Der Landreiter Becker, mit der Aufgabe, binnen 3 Wochen zu revidiren und zu berichten. Großherzogliches Amt, Ruspe


- 13. August 1869 -

Der umstehende Weg ist noch nicht vollends so hergerichtet wie es das P. M. angibt, jedoch wird es bald erledigt, ergebenst Becker


- 14. August 1869 -

1. Notiz(?) dem Int. W. Pagenkopf, daß ihm zur vorschriftsmäßigen Einrichtung des neben des Mühle vorüberführenden Weges noch eine weiter Frist von 3 Wochen ertheilt, daß er übrigens wegen Vernachlässigung der ihm ertheilten Vorschrift in eine in 6 – 8 Tagen zu erledigende Ordnungsstrafe von 2 Thalern verurtheilt werde.

2. ein Aktenvermerk, 3. ein Aktenvermerk


- 24. August 1869 -

Der Altentheiler, Häusler u. Müller Pagenkopf von Goldenbow deponirt: Die vorschiftsmäßige Erichtung des neben der Mühle vorüber führenden Weges habe er, soviel es ihm sicher(?), nicht vollständig zu Ausführung zu bringend vermagt, weil auf der Strecke Hafer gestanden. Der letztere jetzt vom Hauswirth Viehstädt abgeworben(?) ergebe sich, daß die Strecke noch mit Kiessand überfahren werden müsse. Zu solche Arbeit halte er sich nicht verpflichtet, sondern nur zu Einebnung und Herrichtung der Strecke in der Art, wie die alte Waegstrecke gewesen. Da die Einebnung u. Planierung seinerseits unmittelst geschehen, beantrage er Erlaß der Zahlung der ihm zuerkannten Ordnungsstrafe von 2 Thlr.


- 2. Sept. 1869 -

Zur Besichtizung notirt, Der Häusler Pagenkopf hat, wie die heutige Besichtigung ergeben hat, der Aufgabe v. 8 April u. 10 Mai d. J. nur sehr unvollkommen genügt. 1. …(?) demselben, daß es nicht nur bei der erkannten Ordnungsstrafe von 2 Thalern bewende, sondern daß ihm auch aufgegeben werde, zur Vermeidung geschärfter Strafen die Verlegung des Weges in vorgeschriebener Weise ordnungsmäßig binnen noch 3 W. zu beschaffen.


- 4. Sept. 1869 -

1. Mandet. dem Lr. Becker(?) von dem Müller Pagenkopf, die ihm am 14. August und 4. Sept. zuerkannte Ordnungsstrafe vor 2 Thlrn. b. 3 M. einzuziehen


- 14. Okt.1869 -

Dem Ersuchen, bei Ihrer bevorstehenden gelegentlichen Anwesenheit in Goldenbow zu revidiren, ob sich der Weg jetzt in der vorgeschriebenen Entfernung von der Mühle befindet.


- 19. Okt. 1869 -

Bei meiner heutigen Anwesenheit in Goldenbow habe ich die Entfernung des Weges zur Mühle geprüft und gefunden, daß erster nicht das vorgeschriebene Maaß von 20 Ruthen umfaßte, auch war die Verlegung des Weges, namentlich die Anlage eines Walles nach der Mühlenseite zu, so mangelhaft ausgeführt, daß sie in dieses Art nicht abgenommen werden kann. Aus diesen Gründen habe ich dem Häusler Pagenkopf, jedoch unter vorbehaltlicher Genehmigung des Großh. Amtes, aufgegeben:

1. der Weg ist genau, wie ich ihn heute abgepfählt und weiter angewiesen habe, bis auf 20 Ruthen zu verschieben,

2. an des Seite des Weges nach der Mühle zu ist ein Erdkegel von 3 Fuß Höhe zu errichten,

3. der Weg ist vom Anfange des Hohlweges bis zur 1ten Häuslerei auf der Mühlen-Seite mit Bäumen zu bepflanzen und

4. sind die sub 1,2 & 3 aufgegebenen Arbeiten innerhalb 14 Tagen aus zu führen.


- Schwerin, den 9. August 1870 -

Von dem Häusler Pagenkopf, No. 8 zu Goldenbow sind vom Johr 1869 excl. an jährlich an Recognition von jedem Mahlgange seiner Windmühle 10 rt Crt. zu erheben und im Agk. in Einnahme hiemittelst zu berechnen. GHHCammer, Böcler


- Schwerin, den 10. Febr. 1873 -

Der Ausfall der für die Windmühle zu Goldenbow jährlich mit 10 Rrt. zu zahlenden Recognition vom 1. Januar 1873 ab ist zum Agk. hiermit zu belegen. GHHCammer, E. von Koppelow

Altenteil und Abfindungen 1870

Begleitschreiben zum nachfolgenden Statut

Notar(?) Anschluß von 1. und 2. Amtsakten überreichen wir hierneben ehrerbietigst den Entwurf eines Statuts über Altentheile und Abfindungen aus den Bauergütern der Gemeinde Goldenbow.

Zur Hoher Genehmigung und Anmerken:

1. Die Gemeinde-Ordnung ist in Goldenbow am 1. October 1870 eingeführt.

2. Der Huferstand von 10 Hüfnern wechselt zwischen 120 und 145 Scheffeln, das Erbziegeleigehöft hat nur 57 Scheffel.

3. Der Entwurf wurde vollständigvden Hüfnern in der ersten Verhandlung mitgetheilt. Das damals sich kund gebende Entgegenkommen war aber bei der Zweiten Verhandlung, wie in 5 andere Dörfern, völlig gewichen und die reservirte Haltung, sich auf Nichts einlassen zu wollen, war nicht zu überwinden. Wir haben daher das Statut ganz gleich demjenigen in anderen Dörfern hiesigen Amts entworfen, und nur in Rücksicht auf den recht guten Boden dieser Feldmark beim Winterkorn den bisherigen kleinen Scheffel zu 60 Liter (statt 56 Liter) und an Sommerkorn Gerste und Erbsen gewählt.

Crivitz, den 11. December 1872, Großherzogliche Beamte XXX

Statut über Altentheile Abfindungen aus den Bauerngütern der Gemeinde Goldenbow, Amt Crivitz

Der Inhalt dieses, von hoher Großherzoglicher Cammer genehmigten Statuts kommt nach dem Ableben eines Bauerngut-Besitzers nur dann und in soweit zur Anwendung, als nicht rechtsgültig ein Anderes entweder von dem Besitzer bestimmt ist, oder unter den Betheiligten vereinbart wird.

I. Altentheile

§ 1 Der überlebende Ehegatte des Bauerguts-Besitzers empfängt als Althentheil:

  1. eine eigene Wohnung nebst Wirthschaftsgelaß;
  2. den Bedarf an Bettstroh;
  3. an Ländereien: Gartenland, soweit nöthig gedüngt, 6 Ar 50 m² (gleich 30 R.²); zu Kartoffeln, gedüngt und zur Einsaat zugerichtet, 21 - Ar 68 m² (gleich 100 R.²); zu Lein, desgleichen 4 Ar 34 m² (gleich 20 R.²)
  4. jährlich zu Michaelis 2 Mark für Backobst;
  5. die Haltung einer Kuh, welche sich der Athentheils-Berechtigte aus dem Viehstapel des Bauerguts aussucht und eigenthümlich behält, dagegen aber auch für den späteren Ersatz zu sorgen hat;
  6. Stallraum und Streustroh für ein Schwein;
  7. den Bedarf an Feuerung frei zur Stelle;
  8. an Korn von der Diele vierteljährig vorschüssig (pranumerando): 180 Ltr. Winteroggen, 13 Ltr. Gerste, 16 Ltr. Erbsen, jedoch auf dem Erbziegeleigehöfte nur: 105 Ltr. Winterroggen, 13 Ltr. Gerste, 9 Ltr. Weizen Hafer;
  9. jährlich am 1. Juni 6 Mark Wollgeld.
  10. die üblichen Fuhren, namentlich zur Kirche, zum Pediger, Arzt und zur Mühle;
  11. Wartung und Pflege im Alter und in Krankheitsfällen.

Der Überschuß an Dung des Altentheilers verbleibt unentgeltlich dem Bauergut. Bei denjenigen Bestandtheilen des Altentheils, welche für die Anwendung auf die Verhältnisse des einzelnen Bauerguts noch einer weiteren Bestimmung bedürfen, als: die Wohnung, Gartenland, Obstbäume, Viehhaltung, Stroh, Feuerung u.s.w. wird diese Bestimmung durch Schiedsmänner getroffen. Dasselbe gilt, wenn das so Bestimmte durch eingetretene Veränderungen (z.B. Bauten) unanwendlich geworden ist. Ruhen auf dem Bauergut bereits Natural-Altentheils-Lasten, so hat der überlebende Ehegatte sich bis zu deren Wegfall mit einer jährlichen Altentheils-Rente von 60 Mark (jährliche auf dem Erbziegeleigehöfte nur 30 Mark), zahlbar vierteljährig vorschüssig, zu begnügen.

§2 An die Stelle eines Natural-Altentheils tritt dauernd eine Altentheil-Rente:

  1. auf Verlangen des Altentheils-Berechtigten;
  2. auf Verlangen des Bauergut-Besitzers, wenn der Gemeinde-Vorstand dafür hält, daß von Seiten des Altentheilers hinreichende Veranlassung zur Trennung gegeben sei.

Betrag, Beginn, Fälligkeitstermine und Zahlort der Rente werden durch Schiedsmänner geregelt.

§3 Eine Verpflichtung des Altentheilers zur Arbeit für den Bauerguts-Besitzer findet nicht statt.

§4 Das Altentheil ist durch Eintragung zum Hypothekenbuch zu sichern. Die Deckungssumme (Ultimat) wird durch Schiedsmänner bestimmt.

§5 Die überlebende Wittwe verliert ihr statutarisches Altentheil durch Wiederverheirathung, es sei denn, daß das Besitzthum von ihr herstamme.

II. Abfindungen

§6

  1. Die Abfindung, welche der Gutsnachfolger im Falle der Decendentenfolge ( … ) an Miterben aus dem Bauergut mit Zubehör zu entrichten hat, beträgt die Hälfte der reinen Gutsmasse. Ist jedoch nur ein Miterbe (außer dem Gutsnachfolger) vorhanden, beschränkt sich die Abfindung auf ein Drittheil, und werden dabei mehrere Nachkommen eines vorverstorbenen Bruders oder einer vorverstorbenen Schwester des Gutsnachfolgers für einen Miterben gerechnet.
  2. die Theilung unter mehreren Miterben geschieht nach der Bestimmung des gemeinen Rechts (also entweder nach Köpfen, oder nach Stämmen, oder nach beiden), mit Berücksichtigung dessen, was etwa dem Abzufindenden nach … der gedachten Verordnung auf die Abfindung anzurechnen ist.

§7 Der für die Ermittlung der Abfindung anzunehmende Werth des Bauerguts mit Zubehör wird durch Schiedsmänner bestimmt. Die Schätzung ist eine sogenannte brüderliche und geschieht mit billiger Berücksichtigung der auf dem Bauergute etwa ruhenden Altentheils-Lasten und ähnlichen, nicht durch Zinsen oder sonst gedeckten Alimentations-Verpflichtungen. Die Schätzung ist eine sogenannte brüderliche und geschieht mit billiger Berücksichtigung der auf dem Bauergute etwa ruhenden Altentheils-Lasten und ähnlichen, nicht durch Zinsen oder sonst gedeckten Alimentations-Verpflichtungen. Für die weitere Herstellung der reinen Gutsmasse gelten die Bestimmungen des gemeinen Rechts.

§8

  1. In Fällen der Bewirthschaftung des Bauerguts für gemeinschaftliche Rechnung ( … ) wird dem Ausscheidenden nach den §§ 6 und 7 zukommende Abfindung in dem zweiten landesüblichen Termine nach ihrer Feststellung fällig, und ist von dem Zeitpunkte des Aufhörens der gemeinschaftlichen Wirthschaft ab zu verzinsen;
  2. In allen übrigen Fällen steht die Abfindung auf beiderseitiger halbjähriger Kündigung zu den landesüblichen Terminen, und wird von dem Sterbemonat des Erblassers ab verzinset;
  3. der Zinsfuß richtet sich in allen diesen Fällen nach dem Betrage der gesetzlichen Verzugszinsen.

§9 Die Abfindungen werden unmittelbar nach dem Altentheile zu Hypothekenbuch eingetragen, und zwar Antheile der mehreren Miterben unter sich zu gleichen Rechten.

III. Allgemeine Bestimmungen

§§ 10, 11 u. 12 zum Einsatz von Schiedsmännern


Büdnereien und Häuslereien

1863

Die der Prüfung Ihrer unterm 19, v.M. einberichteten Regulierungs-Vorschläge in Betreff der Feldmark Goldenbow --- wobei Ihnen vorläufig rücksichtlich Ihrer jetzigen Regulierungs-Vorschläge bemerkt wird ---

5. Die Häusler sind je mit 25 [ ]R. Haus- und Hofplatz und 60 [ ]R. Erbpachtgärten in bekannter Weise zu dotieren und ferner 5 Häuslerbauplätze zu gleicher Größe zu reservieren, damit für die abzubrechenden Hebammen- und Armenkaten die erforderlichen Wohnungen wieder entstehen.
Schwerin, den 22. Mai 1863, Großherzoglich Mecklenburgisches Cammer- und Forstcollegium XXX


1868 – Büdnerei 1

Auf Antrag des Interimsbüdners Bein (Anm.: richtig ist Behn) von der Büdnerei Nr 1 in Goldenbow überreichen wir das hierneben angeschlossene heutige Gesuch desselben, betreffend den ferneren Erlaß von Zinsen auf die für Großherzogliche hohe Cammer zum Hypothekenbuche der Büdnerei intabulirten, der Curatel des irrsinnigen Büdners Schulz vorgeschossenen 448 rt Sustentationskosten.
Wir können die in dem Gesuche vorgetragenen Thatsachen sämmtlich als richtig bestätigen und schließen zur Einsicht an: (… es folgt ein Aktenverzeichnis)

Registrirt Crivitz den 29. Mai 1868
Der Interimsbüdner Bein von der Büdner Schultz'schen Büdnerei Nr. 1 zu Goldenbow deponiert:
Der Eigenthümer der Büdnerei Nr. 1 zu Goldenbow, Weber Schultz, ist geisteskrank und befindet sich seit 1853 auf dem Sachsenberge. Seit 1856 trägt die Amtscasse die Sustentationskosten (?). In den ersten 4 Jahren von 1852 bis 1856 hat Großherzl. Hohe Cammer die Sustentationskosten, 448 r, der Curatel des Geisteskranken Schultz vorgeschossen und bis Ostern 1872 gestundet, auch sollen nach der Rescripte hoher Cammer vom 28. Febr. 1861 von dieser zum Hypothekenbuche intabulirten 448 rt bis Ostern 1872 solange keine Zinsen bezahlt werden, als die Ehefrau des geisteskranken Schultz lebt. Die verehelichte Schulz ist nun am 12. Mai d. J. verstorben. Es müßte also der gedachte Vorschuß von jetzt an mit 4 pbt; verzinset werden. Die Curatel des geisteskranken Schultz hat sich dieserhalb auch gesichert, als sie zum Protocolle vom 22. März 1862 den ältesten Sohn des geisteskranker Schultz, August Schulz, die Büdnerei bis Ostern 1872 zur interimswirthlichen Nutzung überließ.
Sie verpflichtete nämlich denselben für den Fall des früheren Ablebens seiner Mutter zur Zahlung von 4 pbt. Zinsen auf die intabulirten 448 rt. Bekanntlich starb der Interimsbüdner August Schulz bereits im September 1863 mit Hinterlassung von zwei kleinen Kindern und von mehr als 100 rt Schulden. Ich heirathete die Wittwe u. trug sämmtliche Schulden ab, wofür ich in den wenigen mir aus dem August Schulz'schen Nachlaß überwiesenen Effecten nur ganz geringe Deckung erhalten habe. Ich trat in den Interimsbüdnercontract ein, habe denselben bisher erfüllet, habe den jüngsten Bruder meines Vorgängers auslernen lassen, habe die Mutter meines Vorgängers als Altentheilerin bei mir ernährt, meine Stiefkieder erzogen und habe selbst aus meiner Ehe noch 2 Kinder zu ernähren. Daneben habe ich contractlich noch 250 und einige Thaler Hypothekenschulden der Büdnerei zu verzinsen und besitze weiter kein Vermögen, als dasjenige, was ich zur Abtrage der Nachlaßschulden meines Vorgängers verwendet habe.
Bei dieser Sachlage darf man meiner Versicherung Gläube schenken, daß es mir schwer, ja unmöglich sein würde, von nun an bis Ostern 1872 auch noch die von hoher Cammervorgeschossenen 448 rt zu verzinsen. Ich will mich nicht darauf berufen, daß ich jetzt erst auf diese Verbindlichkeit bei Gelegenheit der Nachlaßregulierung aufmerksam geworden bin, denn ich bin seiner Zeit mit den Bedingungen des Interims-Büdnercontracts bekannt gemacht worden und es ist nicht Schuld der Schultz'schen Curatel, wenn ich die fragliche Bestimmung des Contracts mißverstanden habe. Die Curatel des geisteskranker Schulz ist ebenfalls nicht im Stande, die Verzinsung zu übernehmen, da sie ueber der von mir zu nutzenden Büdnerei nur ein kleines, durch den Verkauf von Wirthschaftsgeräth gewonnenes Spareassen(?) Capital von 40 und einigen Thalern besitzt.
Wenn Großherzögliche Hohe Camme rfrüher soviel zur Conservirung der Büdnerei für die Schultzsche Familie gethan hat, so hoffe ich, daß sie auch mir in Berücksichtigung der großen Lasten, welche ich zu Gunsten der Schultzschen Familie übernommen habe, bis zum Ablaufe des Contracts, also bis Ostern 1872, die Verzinsung erlassen wird, und bitte: daß mein hierauf gerich tetes ehrerbietigstes Gesuch der hohen Cammer vorgelegt werde.
Vorgelesen und genehmigt
In fidem P. Krüger


1868 – Verkauf der Häuslerei Nr.1

Dem Großhl. Amte Crivitz wird auf seinen Bericht vom 9. d. M. nach Allerhöchster Bestimmung, unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Freizügigkeit vom 1. Novbr. 1867 (Regierungsblatt von 1867, No 51) hierdurch eröffnet, daß der zwischendem Tischler Vogel in Goldenbow und dem Schäfer Joachim Plau in Frauenmark über die Häuslerei No. 1 in Goldenbow abgeschlossene Verkauf und Kaufcontract zu genehmigen und dem genannten Käufer Plau das Niederlassungsrecht daselbst zu ertheilen ist. Das Großhl. Amt hat demgemäß das Weitere zu verfügen, und ist der p. Plau von hier aus vorlaufig Inhalts des abschriftlichen Anschlusses beschieden.
Schwerin d. 16 Mai 1868, Gm Finanz Ministerium


25. Mai 1868
Nach den neuesten Preus. Bedingungen für Häuslereien vor 28. Janr. 1862. sind nur Personen, welche bereits das Niederlassungsrecht im Domanium erlangt haben fähig, Häuslereien zu erwerben. Ausnahmen von dieser Regel sind nur zu Gunsten von gewissen nahen Verwandten des Häuslersstatthaft. Eine weitere ge- (?) Ausnahme hat das Circular vom 17. August 1867 zugelassen, indem es auch den Domanialangehörigen, welche das Niederlassungsrecht noch nicht erlangt haben, den Anbau als Häusler gestattet, dagegen muß nach den Grundbedingungen als unstatthaft noch immer angesehen werden: 1. der Erwerb bereits bestehender Häuslereien durch Domanialangehörig welche das Niederlassungsrecht noch nicht erlangt haben. 2. der Anbau u. der Erwerb von Häuslereien durch Personen, welche dem Domanioaht angehören, gleichviel ob sie Niederlassungsrecht erlanget haben oder nicht.
In Gemäßheit dieser Grundsätze haben wir vor Kurzem den Handel, welchen der Schäfer Plau aus dem ritterschftl. Gute Fruaenmark mit dem Besitzer der Häuslerei Nr. 1. in Goldenbow abschließen wollte, für unzulässig erklärt. Die Contrahenten haben sich wegen Remedur(?) an Serenissimus gewandt u. haben diejenige Entscheidung des h. Finanzministerii erlangt, welche wir hieneben abschriftlich sub. A vorlegen. In dieser Entscheidung ist gesagt, daß nach dem Gesetze betr. Freizügigkeit dem Schäfer Plau die Annahme als Käufer nicht zu versagen seihe sei. Wie darin … dürfen als wahrscheinlich voraussehen, daß nach diesem Praecedenz Falle nicht ansässige Domanialangehörige u. Personen aus der Ritterschaft oder aus dem Stadt- u. Kloster-Gebiet als Käufer von Häuslereien auftreten werden: Dies veranlaßt uns zu der ehrerbietigsten Anfrage, welche Vorschriften wir in der fraglichen Beziehung künftig zu befolgen haben.
Auf den Bericht vom 30.v./ 5. d. Mts. betreffend Häuslereien und insbesondere den zwischen dem Tischler Vogel in Goldenbow und dem Schäfer Plau abgeschlossenen Verkauf der Häuslerei No. I zu Goldenbow wird erwidert: daß Sie sich mit Anfragen über die Tragweite einer Höheren Orts ergangenen Bestimmung dorthin wenden mögen, woher Sie diese Bestimmung erhalten haben.
Schwerin den 9ten Juni 1868, Großherzoglich Mecklenburgsche Cammer XXX


Auf die berichtliche Anfrage Großherzoglicher Cammer vom 20. d. M, Häuslereien betreffend, erwidert das unterzeichnete Ministerium, daß die, auf den vom Tischler Vogel in Goldenbow Allerhöchsten Orts gestellten Antrag, per rescr: d. 16. v M. in Hinblick auf die Bestimmung in §. 1. des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. Novbr. v. 3.ertheilte Genehmigung zum Ankauf der Häuslerei Nr. 1 zu Goldenbow durch den Schäfer Joachim Plau zu Frauenmarck, nur für diesen speciellen Fall und zwar unter Dispensation von den in den Grundbedingungen für Häuslereien ausgesprochenen zur Zeit noch gültigen Beschränkung, wonach nur der erwerbsfähig sein soll welcher bereits das Niederlassungsrecht im Domanium erhalten hat, ertheilt werden sollen, und daß nur versehentlich in der Ausfertigung jener Verfügung solcher Dispensation specieller Ausdruck nicht gegeben worden ist. Die gleichzeitige Ertheilung des Niederlassungsrechts an den Käufer Plau ist in Folge vorgedachter Dispensation nach Allerhöchster Bestimmung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs erfolgt.
Es bleibt Großherzoglicher Cammer überlassen, falls dieselbe es zur Vermeidung von Mißverständnissen für nöthig hält, dem Amte Crivitz von diesem Decarator. Rescript Kennntniß zu geben.
Schwerin am 23 Juni 1868, GMFinanz-Ministerium.


1868 – Anlegung der Häuslerei Nr.8 und Mühle

Der Interimswirth Heinrich Pagenkopf in Goldenbow, welcher zu Johannis d. J. sein Gehöft abgeben muß, hat gebeten, daß es ihm gestattet werde, sich als Häußler auf einem der noch vorhandenen 4 Häuslereireservate anzubauen. Die Einwilligung der zeitigen Pächter des Bauplatzes hat der Antragsteller nachgewiesen und sich verpflichtet, den zugehörigen Garten, sobald derselbe pachtfrei sein werde, für das anschlagsmäßige Erbstandsgeld und gegen den anschlagsmäßigen Canon zu erwerben. Mit den Normalrissen und den Grundbedingungen ist der Interimswirth Pagenkopf bekannt gemacht worden. Der Interimswirth Pagenkopf hat zwar Altentheil auf dem Gehöfte No. 4 in Goldenbow zu beanspruchen, es ist aber in dem Gehöftshause keine vollständige Altentheilswohnung vorhanden. Wir beantragen ehrerbietigst: hohe Cammer wolle dem pp Pagenkopf die Concession zum Aufbau der Häuslerei No. 8 in Goldenbow ertheilen.
Amt Crivitz den 3 Januar 1868, Großherzogliche Beamte XXX


Der Hauswirthsaltentheiler, jetzt Häusler, Pagenkopf in Goldenbow, ein Müller von Profession, wünscht eine Windmühle zu erbauen und hat eine solche bereits auf Abbruch gekauft. Da in seinem Häuslereigarten kein passender Bauplatz für diese Mühle ist, wünscht er, aus der dahinter belegenen Hufe des Hauswirths Viehstedt etwa 30 [ ]Ruthen anzukaufen und hat gebeten, die Genehmigung von Großherzöglicher hoher Cammer zu erwirken. Der heute vernommene Hauswirth Viehstedt ist mit der Abtretung einverstanden, dagegen hat der Erbmüller Peters zu Friedrichsruhe gebeten, den Anbau dieser Mühle nicht zu begünstigen, weil sein Geschäft durch die Concurrenz sehr leiden würde. Außer in dem benachbarten Dorfe Kladrum ist sonst keine Mühle in dieser Gegend, weshalb die Rücksicht auf den Erbmüller Peters kein genügender Grund sein dürfte, dieses Unternehmen des Pagenkopf zu stören. Wir legen deshalb die Charte von Goldenbow, auf welcher in Hufe Nr. I mit Nr. 499 der abzutretende Platz bezeichnet ist, mit vor und bitten das Großherzogliche hohe Cammer-Collegium ehrerbietigst: dem Häusler Pagenkopf diese Fläche für ein Kaufgeld zum 50 fachen Betrage der näher zu ermittelnden Anschlagssumme hochgeneigtest zu überlassen und die Charte zurück zu geben.
Amt Crivitz. 11. Januar 1869, Großherzogliche Beamte XXX


Nach dem hierneben angeschlossenen Ertragsanschlage hat der Häusler Pagenkopf No 8 zu Goldenbow zu zahlen.
1. für den Garten 71 rt 42 f
2. für Haus- und Hofplatz 14rt 28 f
zusammen 86 rt 22 f Cit.
Außerdem wird er noch für die zum Mühlenplatze und Wege überlassenen 30 Ruthen, welche zur 6' Classe gehören, zu bezahlen haben. Für die [ ]Rth. 28 f zu berechnen, scheint uns indessen etwas zu hoch und bitten wir das Großherzogliche hohe Cammer Collegium ehrerbietigst um hohe Bestimmung und Ertheilung des Einnahmebelags für das Amtsgeldregistes von Johannis 1869/70.
Amt Crivitz den 11 September 1869, Großherzogliche Beamte XXX --- Dem ans Großherzoglichem Cabinet hierher abgegebenen Gesuche vom 12. d. M., die Abminderung des für Haus-, Hof-, Garten- und Mühlenplatz zu zahlenden Kaufgeldes betreffend, kann nicht gewillfahrt werden und erfolgt der Anschluß zurück.
Schwerin am 19. November 1869, G. M. Finanz-Ministerium
An den Häusler Pagenkopf zu Goldenbow


1880 – Anlegung der Häuslerparzellen Nr.9, 10, 11

Ueber die Verpachtung der reservirten Häuslerparcellen in Goldenbow und Neu-Rutenbeck berichten wir ehrerbietigst im Nachstehenden: Die Häuslerparcellen Nro. 9, 10 und 11 zu Goldenbow können zur Zeit noch nicht bebaut werden, weil auf Nro. 11 der alte Hebammenkaten liegt, welcher der Hebamme aus früherer Zeit auf die Dauer ihrer Anstellung zur Wohnung angewiesen ist, und der Hebammengarten sich über alle drei Parcellen erstreckt, siehe die angedeutete Mauer auf der Photographie.
Der dort hindurch führende Weg ist eingerichtet und die Hebamme aus den Parcellen entschädigt. Der Rest dieser Parcellen ist bisher unter der Bezeichnung Nro. 9. und 10 verpachtet. Die Pacht betrug nach den angeschlossenen Amtsactenstücken

1872/74 55 15 M.
1874/76 64/65 14 M. 25 ß
1876/78 72 20 M. 50 ß
1878/80 80 ? M. 70 ß

Pächter in den letzten Jahren waren der Ehemann der Hebamme Janitz und der Häusler Pagenkopf Nro: 8. Bei dieser Verpachtung pro 1880/82 haben nur diese allein geboten. Nach der Erklärung des Schulzen hat sich die Concurrenz von diesen Stücken ganz zurückgezogen. Dieselben haben von den Hühnern der Hebamme und des Häuslers Pagenkopf viel zu leiden, und finden die Einlieger Gelegenheit, nahe beim Dorfe vom Erbpächter Viehhstaedt Nro. I ausreichlich Acker zu pachten. Daher hat der Schulze nach mündlichem amtlichen Auftrag mit den alten Pächtern Janitz und Pagenkopf unterhandeln müssen und diese sich bereit erklärt, auf die Erndten 1881, 1882, 1883 und 1884 für eine Jahrespacht von je 3 M die fraglichen Stücke zu behalten. Es ist amtswegen lldaher der Zuschlag nicht zu versagen, weil dies die einzig mögliche Verwerthung ist.
In Folge der Verpachtung von Ackerstücken Seitens des Erbpächters Viehstaedt sind auch für die unbebauten Parcellen Nro: 7 und 8 zu Neu-Rutenbeck nur 2,50 M und 2 M als jährliche Pacht auf die Erndten 1881 und 1822 geboten und ist auch hier unter den bewandten Umständen der Zuschlag nicht vorzuenthalten.
Wir bitten somit ehrerbietigst: zum Amtsgeldregister 1880/81 den Einnahmebelag über die Pacht:
1) auf die Erndten 1881, 1882, 1883, 1884 für die Parcellen Nro: 9 und 10 zu Goldenbow mit jährlich: 6 M
2) auf die Erndten 1881 und 1882 für die Parcellen Nro. 7 und 8 zu Neu-Rutenbeck mit jährlich: 4,50 M. zu ertheilen.
Amt Crivitz den 16 October 1880 Großherzögliche Beamte XXX


In Betreff der neu eingetheilten Häuslerparcellen No 9, 10 und 11 zu Goldenbow, von welchen die letztere für die dortige Gemeinde zur Bebauung, zunächst für die Hebamme, verkauft ist, überreichen wir hierneben ehrerbietigst unter Anschluß der Charte No. V von Goldenbow den Situationsplan mit Register in doppeltem Exemplar nebst Vermessungsregister zur hohen Revision.
Als Zugangsweg für die Hufe No. II haben wir auf dringendes Bitten des Hüfners den bisher provisorisch eingerichteten zwischen den Parcellen No 1 und 11, welcher mit besonderer Mühe fahrbar gemacht war, festgehalten, in im hohen Rescripte vom 8. August d. J. auch diese Alternative freigelassen war. Der Hüfner No. II hat sich auch bereit erklärt, für den Hüfner No. I, wenn es amtswegen verlangt wird, einen Zugang auf seiner Koppel längst der Parcellen No 11, 10 und 9 bis zu dem Koppelwege zwischen den Hufen No. I und II herzugeben. Hiervon haben wir Abstand genommen. Nach weiterer Prüfung liegt ein Bedürfnis für den Hüfner No. I in dieser Hinsicht nicht vor, da jener seine fragliche Koppel der Länge nach vom Crivitzer Wege begrenzt wird, actenmäßige Verheißungen ihm nicht gemacht sind, er bisher stets den Crivitzer Weg benutzt und niemals einen Anspruch auf eine Mitbenutzung jenes andern Weges gemacht, auch einen Theil jener Koppel jetzt verpachtet hat. Die hohe Genehmigung für diese Maßregel wird daher ehrerbietigst erbeten.
Sobald die technischen Vorlagen geprüft sein werden, soll das Kaufgeld für die Parcelle No. 11 berechnet und der entsprechente Antrag wegen Zahlung desselben zu Johannis1884 gestellt werden. Wir bemerken eheerbietigst, daß das Wohnhaus für die Hebamme im Wesentlichen fertig geworden ist, im Frühjahr bezogen, das Vieh aber schon jetzt, soweit nöthig, dort untergebracht werden kann.
Amt Crivitz, 18. October 1883, Großherzögliche Beamte XXX


1883 – Verkauf der Parcelle No. XI an die Gemeinde Goldenbow

Gegen die verkäufliche Ueberlassung der Parcele No XI an die Gemeinde Goldenbow zur Bebaung ist nichts zu erwidern. Dies Project dürfte auch den Vortheil haben, daß die Gemeinde dadurch in die Lage kommen würde, einen Theil des Baucapitals auf die Häuslerei anleihen und eintragen lassen zu können, während bei dem unter No.1 des Berichts vom 6 d. M. aufgestellten Projecte die gesamten baren Kosten aufzubringen sein werden, wenn der Erwerb der Grundfläche bis zur Beendigung der Dienstzeit der pp. Janitz verschoben bliebe.


In Betreff des Hebammenkatens zu Goldenbow haben der Pächter Schwieger zu Hof Friedrichsruhe und die Dorfsversammlungen von Golderbow und Dorf Friedrichsruhe beschlossen, die Häusler-Parzelle Mr. XI (neben der Häuslerei Nr. I) anzukaufen und dieselbe mit einer Häuslerei zu bebauen, und bitten ehrerbietigst, der Gemeinde Goldenbow, mit welcher die übrigen beider Gemeinden ihre Verhältnisse durch einen Vertrag geregelt ha-ben, seine Parzelle käuflich zu überlassen. Letztere ist bereit, den von hoher Großherzoglicher Cammer festzusetzenden Kaufpreis zu zahlen, hat sich auch den Häusler-Bedingungen unterworfen, fügt aber die Bitte hinzu, der Kaufpreis erst Antoni 1884 zahlen zu dürfen.
Es soll auch sofort auf dieser Parzelle eine Häuslerei aufgeführt werden, und hofft man, daß dieselbe bei günstiger Witterung auch noch für die Hebamme bewohnbar wird. Jedenfalls muß aber das Vieh derselben darin untergebracht werden, da dasselbe in dem verfallenen alten Stall am Katen nicht bleiben kann, sowie auch das Futter für dasselbe. Um des willens wird auch diese Parzelle Nr. XI dringend erbeten, weil, wenn die Wohnung nicht bezogen werden könnte, die Hebamme das neue Haus und ihr Vieh in der Nähe unter ihrer Obhut behält. Die Parzellern Nr. IX und X werden sich voraussichtlich, sobald die Pachtzeit Michaelis 1884 abgelaufen ist, demnächst auch bald verkaufen lassen, da schon 2 weitere Häuslereien bei dieser Sachlage außerhalb des Dorfs durch eine Hufe ausgeschieden sind.
Wir schließen ehrerbietigst der Situations-Plan Plan in Copia an. Die neue Häuslerei wird vor dem Katen näher an die Straße gerückt. Der Distrikts-Ingenieur wird fürdersamst beauftragt werden, die fraglichen Flächen nach dem hohen Rescript vom 8. August d. Js. neu einzuteilen, und werden wir dann den Ertragsanschlag mit Berechnung des Preises für die Parzelle Nr. XI einreichen.
Wir empfehlen ehrerbietigst, unter Rückgabe des Situations-Planes die Parzelle Nr. XI der Gemeinde Goldenbow käuflich zu überlassen mit der Bitte um beeilte Verfügung, damit die Gemeinden mit der Anfuhr der Materialien beginnen könne.
Amt Crivitz, den 14. August 1883, Großherzogliche Beamte XXX


Der Antheil des Hofes Friedrichsruh an den Baukosten für den Hebammenkaten zu Dorf Goldenbow (Häusleri No. 11) ist mit "1064 M. 27 ß“ (i. B.) dem Pächter Schwieger zu Friedrichsruh aus der Amtscasse zu zahlen u. zu Cap: XVI des Amtsgeldregisters pro Joh. 1883/84 in Ausgabe zu berechnen, unter Cap: XVI und fortzuführen, mit der Bemerkung, daß dieser Betrag nach Beendigung der Dienstzeit der jetzigen Hebamme durch Verkauf der Häuslerei Nr.11 zu Goldenbow wieder einzuziehen ist; auch ist an dieser Stelle ein Attest der Gemeinde Goldenbow darüber, daß die Hebamme Janitz sich noch im Dienste befindet, dem Amtsgeldregister jedes Mal anzuschließen.


1883 – Häuslerei Nr.5

Der Häusler Mieckow Nr. 5 zu Goldenbow hat auf dieser seiner Häuslerparzelle, welche dem Schulgehöft gegenüber an dem Wege nach Hof Friedrichsruh belegen ist, nach 16. Amtsaktenstück im Jahre 1874 eine Scheune gebaut und ist ihm damals der Bauplatz vom Ressortbeamten angewiesen. Jetzt ist über dieses Grundstück der Concours ausgebrochen und steht am 12. Februar d. Js der zweite Verkaufstermien bevor. Der Schulze zu Goldenbow als Sequester hat nun darauf aufmerksam gemacht, daß anscheinend die fragliche Scheune nicht auf der Grundfläche von 18 [ ]Ruthen erbaut ist und haben wir auf betreffende Aufforderung seitens das Amtsgerichts die Sachlage durch den Desrikts-Ingenieur prüfen lassen. Derselbe hat nun befunden, daß allerdings die fragliche Scheune nicht auf der Parzelle selbst, sondern auf der Fläche der daneben befindlichen Sandgrube errichtet ist. Da die angeschlossene Charte Nr. V von Goldenbow zur Auffindung der Grenzen, welche vollständig vermischt gewesen sind, wenig Anhaltspunkte bot, so hat der Destrikts-Ingenieur dieselben unter Zuziehung des Schulzen von Neuem mit ziemlicher Sicherheit festgestellt, wozu das einiger maßen auf der Charte richtig verzeichnete Schulhaus als Anhaltspankt diente.
Ueber solche neue Absteckung ist der anliegende Situationsplan mit Special-Register angefertigt, und ist zugleich diejenige Fläche, auf welcher die Scheune steht, in angemessener Figur der Parzelle zugelegt worden. Der Flächeninhalt dieses Zuwachses beträgt (19 [ ]R) 4 a 28 qm und berechnet sich der Kaufpreis nach der Anlage X auf 46 M 50 f.
Es empfiehlt sich und beim Großherzoglichen Amtsgerichte den Antrag zu stellen, daß zu den Verkaufs-Bedingungen ein Zusatz gemacht wird, durch welchen der Käufer verpflichtet wird, diese 4 a 28 qm gegen Zahlung von 46 M 50 f mit der darauf befindlichen Scheune als Theil dieser Parzelle mit zu übernehmen, und daß für die Parzelle die jetzt vom Distrikts-Ingenieur hergestellten Grenzen maßgebend sind. Für die Grundherrschaft hat diese kleine Fläche kein weiteres Interesse Wir bitten ehrerbietigst: Zunächst diesen Vorschlag beeilt zu genehmigen, damit das Großherzogliche Amtsgericht sofort benachrichtigt werden kann und die Anlagen zurückzugeben.
Demnächst werden wir den Situations-Plan mit Register M in Copia zur Revision einreichen, auch den Antrag wegen Benachrichtigung der Großherzoglichen Kommission für den Domaniai-Capital-Fonds in Betreff des Kaufgeldes stellen, nachdem seitens des Großherzoglichen Amtsgerichts die betreffende Antwort eingegangen sein wird. Bei der Vorliegenden amtlichen Anwechung der Scheune werden die Ingienieur-Kosten auf die Amtskasse zu nehmen sein.
Amt Crivitz, den 30. Januar 1883, Grossherzogliche Beamte XXX