Goldenbow Transkriptionen aus den Hofakten

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Transkription: Ch. Pagenkopf

Hufe 1

1856

Die Fortführung der Wirthschaft auf dem Gehöfte N. 1. zu Goldenbow durch die Wittwe des verstorbenen Hauswirths Viehstädt, wird unter den zum Protocolle vom 13ten d. M. festgestellten und den weiteren Bedingungen genehmiget, daß die Witten nicht zur zweiten Ehe schreiten darf, auch die Abnahme des Gehöftsvorbehaltes bleibt, falls sie ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommt.

Schwerin den 18 Nov. 1856, Großherzogliche Mecklenburgische Cammer, Schwanck

An die Beamten zu Crivitz pr 22 Nov.


Hufe 2

1867

Protocollum gehalten Amt Crivitz, den 16 Juli 1867, sub directione des Herrn Drost von Wickede, a subscripto

Es erschien heute der Knecht Joh. Beckendorf von Goldenbow und trug vor: Nachdem die älteste Tochter des Hauswirths Hagen zu Goldenbow sich bereits vor längeren Jahren mit dem Hauswirth Schwartz dah. verheirathet hat, habe ich mich mit der einzigen noch ledigen Tochter des Ersteren, Friederika Hagen verlobt und bitte, da der Hausw. Hagen mir in Ermangelung von Söhnen nach meiner Verheirathung mit seiner Tochter das Gehöft übergeben will, um den Trauschein.

Amtswegen wurde Comparent damit bekannt gemacht, daß, falls er vor der Einweisung verstürbe, seine Kinder kein Recht auf die Gehöftsnachfolge hätten, weshalb er von seiner geschehenen Verheirathung sofort Anzeige zu machen habe.

Verlesen, genehmigt, geschlossen, In fidem, Otto


Hufe 3

1836

Da der Hauswirth Christoph Schwarz auf dem Gehöfte No. 3. zu Goldenbow mit mehr als 2 Quartalen der laufenden Gefälle in Rückstand ist; so haben Dominus Registrator auf diesem Gehöfte den Korn- und Viehbestand genau zu inventiren, dem Hauswirth jede Veräußerung von diesen Gegenständen bei Strafe der Nichtigkeit bis auf Weiteres zu untersagen, und dem Schulzen bei eigener Verantwortlichkeit aufzugeben, darüber zu wachen, daß diesem Befehle nicht zuwider gehandelt werde, eventualiter davon sofort beim Amte Anzeige zu machen.

Crivitz, den 29ten März 1836, Großherzogliches Amt, XXX (unleserlich)

An den Herrn Registrator Hornmann hieselbst


1854

Aus den Bericht vom 7. d. werden Sie angewiesen, das Gehöft Nro 3. zu Goldenbow sofort von dem Interimswirthe Kludt inventarienmäßig zurückzunehmen, falls er nicht durch Bestellung einen Caution von 200 rtr.(?) und durch Zahlung einer angemeßenen Ueberpacht hinlänglich Sicherheit für das Intereße des Gehöftsnachfolgers gewähret. Uebrigens haben Sie den Interimswirth für die Entfernung von Heu und Stroh von der Hofstelle angemeßen zu bestrafen, auch seine Wirthschaft, wenn selbige fortbestehen sollte, strenger controliren zu lassen.

Schwerin den 22. Juni 1854, Großherzoglich Mecklenburgsche Cammner, Schwandt

An die Beamten zu Crivitz


Hufe 4

1851

Der Hauswirth Rohde auf dem Gehöfte Nr.4 zu Goldenbow ist nun Weihnacht d. J. gestorben u. hat eine 34 Jahre alte Wittwe mit 5 Kindern nachgelassen, von welchen der älteste Sohn erst 12 Jahr alt ist. Der Verstorbene war dem Trunke sehr ergeben u. deshalb so zu sich gekommen, daß er sich bereits entschlossen hatte, in die Verpachtung des Gehöftes bis zur Majoramatät des Gehöftserben zu willigen.

Nach dem sub lit A hierneben angeschlossenes Inventario sind die Dächer der Gebäude, namentlich der Scheune, verfallen u. die herrschaftliche Hofwehr ist schlecht u. unvollständig. An Brod- u. Futterkorn ist Mangel, Saatkorn fehlt gänzlich, die Außen..dentl(?) Contribution, die Nebensteuern u. die Weiden Pacht sind beständig u. Einnahmen aus der Wirtschaft sind an der Erndte nicht mehr zu erwarten, als die Pacht des Schäfers im Betrage von 40 rM (?), wofür derselbe den letzten Weideschlag, die Brache u. das Roggenstoppel noch bis Martini mit einer Herde zu behüten hat. Die Wittern Rohde ist nach ihrer u. der Vormünder Erklärung zum Protocoll von 16 d. M, welches wir

sub lit B. anschließen, außer Stand die Wirthschaft während des Trauerjahres fortzusetzen, wünscht aber sich anderweitig zu verf…tsen(?), weil sie auf diese Weise am besten für sich u. ihre Kinder zu sorgen glaubt. Eine Verpachtung des Gehöfts bis zur Majoramatät des Gehöftserben empfiehlt sich nicht, weil noch die Eltern des verstorbenen Hauswirths Rohde am Leben sind, 2. für die Wittern u. deren Kinder nicht einmal eine Wohnung vorhanden wäre, da das Hause nur 2 Stuben enthält. Die Verpachtung an einen oder mehren Hauswirthe des Dorfes scheint um des willen nicht inthens, weil sie alle genug mit ihren eigenen Hufen zu thun haben u. weder eine Ueberpacht noch die genügende Versorgung der Gehöftsfamilie von ihnen zu erwarten stünde. Unter diesen Umständen bleibt nichts weiter übrig, als einen Interimswirth, der die Mittel hat die Wirtschaft anzufassen, anzunehmen u. hat die Witten dazu den Müllergesellen Heinrich Pagenkopf aus Gr. Kötel, welcher seit 7 Jahren auf der Mühle zu Kladrum gearbeitet, ein Vermögen an 400 bis 500 rT (?)

u. des sublit C. angeschlossene Zeugniß über seine Nüch…heit(?) u. Betriebsamkeit übergeben hat, in Vorschlag gebracht. Derselbe ist 36 Jahre alt, anscheinend ein vernünftiger Mann u. seiner Versicherung auch mit den Landwirthschaft bekannt, so daß, da wir in die Glaubwürdigkeit des beigebrachten Attestes keinen Zweifel setzen, zu erwarten ist, daß er das Gehöft wohl noch besser, wie ein Interimswirth aus dem Bauernstande bewirthschaften würde. Da dasselbe aber augenblicklich so sehr herunter gewirtschaftet ist u. der Interimswirth nicht allein bedeutende Kapitalien aufwenden, sondern auch den nächsten Jahren vielleicht noch zusetzen muß, so verlangt er zu mindestens …(?), nach deren Ablaufe der Gehöftserbe bereits das 28te Lebensjahr vollendet haben würde. Erwägt man jedoch, daß ihm nur auf diese Weise das Gehöft erhalten werden kann u. daß er, wenn der Vater am Leben geblieben u. ein ordentlicher Wirth gewesen wäre, vielleicht noch längen hätte warten müssen, so dürften diese 16 Jahre dem Interimswirthe zuzugestehen seyen.

Das Ghhlblleg(?) bitten wir deshalb ehrerb. uns zu weiter Verhandlungen wegen Einführung einer Interimswirthschaft auf dem Rohdedeschen Gehöfte zu ermächtigen. Indem wir noch ein Protocoll vom 27.d. M. sub lit G. anschließen, wonach Vor…(?) sich sub spe orti mit dem Schuster Fromm über die demselben bis Martin d. J. zu überlassene Weid verglichen haben, u. auf die hohe Genehmigung dieses Vergleichs antragen, legen wir auch noch die Gehöfts-Acten sub Nr. 1-56 vor, aus welchen Ghh… …(?) wird, wie wir uns schon seit mehreren Jahren, wie oft vergebens, bemühet haben, den Hauswirth Rohde auf dem Gehöfte zu ares…viren(?)) u. bitten ehrerb. uns bei Zurückgabe der Acten recht bald mit hoher Resolution versehen zu wollen.

XXX (unleserlich)


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  • Hufe 9
  • Hufe 10