Forstliche Chronik der Nordöstlichen Heide Mecklenburgs für die Jahre 1952 - 1990: Unterschied zwischen den Versionen

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:In der Rostocker Heide wurden 1952 die kleineren Reviere aufgelöst und den Nachbarrevieren zugeordnet:
 
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:Im Forstamt Altheide wurde 1945 das Revier Wilmshagen aufgelöst und dem Revier Altheide zugeordnet.
 
:Im Forstamt Altheide wurde 1945 das Revier Wilmshagen aufgelöst und dem Revier Altheide zugeordnet.

Version vom 3. Januar 2022, 22:37 Uhr

gerade Schwerpunkt in der Bearbeitung !!!

Der dritte Teil der "Chronik der Rostocker Heide" und der "Heidestammtisch"

Von 1992 bis 2002 trafen sich in wechselnder Besetzung insgesamt 15 meist schon pensionierte Forstmänner die von 1952 bis 1992 die Forstwirtschaft und das Jagdwesen in der Rostocker Heide wesentlich mit geprägt haben. Dieser "Heidestammtisch" traf sich in der Regel alle 6-8 Wochen um mit verteilter thematischer Zuständigkeit die Forstgeschichte der Rostocker Heide zusammenzutragen, aufzuarbeiten, Erinnerungen zu tauschen und am Ende in gemütlicher Runde den Kontakt mit einander zu pflegen.

Im Ergebnis zehnjähriger Arbeit ist damals ein Manuskript zur Forstgeschichte der Heide für den Zeitraum von 1952, also unmittelbar anschließend an die Aufzeichnungen des Forstmeisters Charles Bencard, bis zur Wiedergründung der kommunalen Forstverwaltung 1992 umfasst. Nun erfolgt seine redaktionelle Endbearbeitung und schrittweise Einarbeitung.

"Forstliche Chronik der Nordöstlichen Heide Mecklenburgs für die Zeit 1952 - 1990"

1992 - 2002 Autorengruppe ("Heidestammtisch")


Kapitel 1 - Struktur und Organisation (Fläche und Personal)

Lage, Fläche und Eigentumsstruktur

Die Beschreibung bezieht sich auf das Waldgebiet “NÖ-Heide auf der Grundlage von Herrn Dr. O. Kolp in seinem Buch “Die Nordöstliche Heide Mecklenburgs” in den Tabellen 21, 22 und 23 veröffentlichten Flächenangaben. (siehe auch Anlage 1)
Danach ist das Gebiet Nordöstliche Heide östlich des Breitlings- südlich bis Behnkenhagen über Blankenhagen von dort nördlich über Rostocker-Wulfshagen nach Ribnitz verlaufend.
Nach 1945 besteht folgende Eigentumsstruktur:
Eigentümer und deren Flächengröße [ha]
Rostocker Stadtforst 5841
Landesforst Altheide 4037
Stadtforst Ribnitz 601
Wobei zu bemerken ist, dass die ehemals großherzoglichen Reviere Hirschburg und Gelbensande bereits 1945 dem Landesforstamt angegliedert wurden.
Die Wirtschaftsstruktur (Reviergliederung siehe Tabelle 1) blieb ohne größere Änderung bis 1952 und auch nach der Bildung der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe bis 1962 erhalten.
Durch die Beibehaltung der Wirtschaftsstruktur nach 1945 war eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung weiterhin möglich.
Das lag auch im Interesse der Besatzungsmacht, welche bis 1949 sehr stark und direkt in den Wirtschaftsablauf eingriff, um gewaltige Holzmengen für Reparationen sowie für die Wirtschaft und Bevölkerung zu sichern.
Der Einschlag betrug 15-20 fm/ha und je Revier 10 – 20.000 fm im Jahr.
Bei der Durchführung der Bodenreform 1945 wurden insgesamt 477 ha Wald in den staatlichen Bodenfonds überführt und an die Neubauern verteilt.
Die Fläche betrug dabei je Neubauern 1-2 ha.

Die Entwicklung der Struktur nach Bildung des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes

Eine einschneidende Änderung für die Bewirtschaftung erfolgte mit der Bildung der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe (StFB) ab 1.01.1952.
Mit dieser Maßnahme wurde der Wald aller Besitzkategorien (außer Bodenreform- und Kirchenwald) zu Volkseigentum erklärt. Damit waren die kommunalen Waldbesitzer, Städte und Gemeinden praktisch enteignet.
Der gesamte Waldbestand der NÖ-Heide wurde nunmehr durch den StFB Rostock bewirtschaftet, der seinen Sitz in Rövershagen nahm und auch bis zur Auflösung 1991 behielt.
Die Revier-Struktur wurde ohne große Änderung so belassen.
Mit der Bildung des StFB wurden große Oberförstereien gebildet. Alle Reviere der NÖ-Heide wurden in der Oberförsterei Rövershagen zusammengefaßt.
Diese Wirtschaftsstruktur blieb bis 1961 erhalten. In dieser Zeit hat Herr Kaiser als Oberförster die Heide-Reviere geleitet. :Unter seiner Leitung wurden gewaltige Leistungen in der Wiederaufforstung vollbracht, die Pflanzenanzucht begründet und der Pflegezustand verbessert.
1956 wurde die erste Forsteinrichtung durchgeführt und damit eine gründliche Bestandes-Inventur durchgeführt und wissenschaftlich begründete Wirtschaftsunterlagen für die nächsten 10 Jahre geschaffen.
Der Einschlag wurde ab 1956 auf eine normale Nutzung von 6-7 fm/ha zurückgeführt.

Veränderungen ab 1960 (Abgang von Flächen an die NVA, weitere strukturelle Änderungen)

1960 wurde die Oberförsterei Altheide gebildet, wo durch die Reviere Altheide und Ribnitz (Körkwitz) durch die neue Oberförsterei geleitet wurden.
1962 erfolgten durch große Flächenabgänge an die NVA, ca. 5000 ha, auch eine Veränderung der Revier-Struktur.
Dabei gingen die Reviere Wiethagen und Meyershausstelle sowie Torfbrücke, Hinrichshagen und Hirschburg zum Teil in die Bewirtschaftung der NVA über.
Dieser Teil wurde bis zur Wende durch den Militärforstbetrieb Prora bewirtschaftet.
Damit war der gesamte zentrale Teil der Rostocker Heide Sperrgebiet geworden.
In den 60er und 70er Jahren gab es wiederholte Änderungen in der Wirtschaftsstruktur.
So wurden 1965 wieder kleinere Oberförstereien geschaffen, 1970/71 größere Forstbezirke gebildet.
1972/73 wurden dann spezialisierte Nutzungsbrigaden mit der dazugehörigen Rücketechnik aus den Oberförstereien herausgelöst und übernahmen mit eigener Leitungsstruktur die Durchführung der Nutzung und des Transportes.
Das Ziel war, eigene industriemäßige Produktion mit hoher Effizienz und Planmäßigkeit zu erreichen.
Dieses Produktionsprinzip hat sich nicht durchgesetzt, es wurde 1984 durch einen Beschluß über die Umsetzung der Verantwortung der Revier- und Oberförster wieder ausgesetzt.
Damit wurde in der Wirtschaftsstruktur das Territorialprinzip Oberförster/Revierförster wiederhergestellt.

Die Bedeutung der Plätze in der Struktur der Forstwirtschaft der NÖ-Heide

Die Holzverlade- und Ausformungsplätze hatten für die technisch-technologische Entwicklung des Forstbetriebes und die sozialen Bedingungen eine große Bedeutung.
Mit zunehmender industrieller Entwicklung der Wirtschaft erlangte der Transport des Holzes zum Verbraucher und auch später die maschinelle Ausformung besondere Bedeutung für den Forstbetrieb.
1952 gab es im Bereich der nordöstlichen Heide die Plätze Rövershagen, Müggenburg, Gelbensande und Ribnitz.
Die Plätze dienten in erster Linie zur Verladung des Holzes sowie der Nebenprodukte Harz und Rinde für den Transport auf der Schiene, zweitens wurde Grubenholz in erheblichem Umfang auf den Plätzen ausgeformt und verladen.
In der Mitte der fünfziger Jahre wurden die Plätze bis auf den Platz Rövershagen geschlossen.
Der Platz Rövershagen wurde in den sechziger Jahren zum zentralen Holzausformungs- und Verladeplatz ausgebaut.
Hier wurden erhebliche Investitionen getätigt und mechanische Anlagen für den Einschnitt von Nadel- und Laubholz gebaut.
Die Holzverladung wurde anfangs mit Winden, später dann mit modernen Kränen und Radladern vorgenommen.
Die Belegschaft des Platzes Rövershagen schwankte zwischen 10 und 15 Arbeitskräften.
Es wurden ca. 40.000 fm Holz jährlich dort umgeschlagen.
Die sozialen Arbeitsbedingungen für die Arbeiter waren günstig.
Es gab regelmäßig warme Verpflegung und später auch Umkleide- und Duschmöglichkeiten.
Bedingt dadurch, dass Bahntransport vorherrschend war, wurden viele Arbeitsverrichtungen aus dem Wald auf den Holzausformungs- und Verladeplatz verlagert.
Der Holzverladeplatz wie auch der Fuhrpark unterstanden leitungsmäßig dem Produktionsdirektor.
Dem Platzkollektiv stand ein Platzmeister vor. Langjähriger Platzmeister in Rövershagen war Herr Voß.
Ein betriebseigener Fuhrpark mußte ab 1952 nach Bildung der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe aufgebaut werden.
Ab diesem Zeitpunkt mußte der Forstbetrieb die Anlieferung zum Verbraucher übernehmen.
Bisher galt der Verkauf ab Wald. Die ersten motorisierten Transportmittel waren Traktoren mit Langholzhängern vom Typ “IFA Pionier” aus DDR- Produktion.
Es folgten “Zetor Super 42” aus der CSSR.
Ende der sechziger Jahre folgten dann Ausrüstungen für den Schichtholztransport mit LKW H3A, KAMAS, W 50 und für den Langholztransport W50L, MAS (SU-Produktion) mit Beladeseilwinde zur Selbstbeladung.
1974 erfolgten dann sowohl für Lang- als auch Schichtholztransport Importe von modernen LKW mit Selbstbeladekran vom Typ “Volvo” aus Schweden.
Dies war bis 1990 neben W 50 Lkws die Ausrüstung unseres Fuhrparks.
Der Fuhrpark unterstand wie auch der Platz dem Produktionsdirektor und wurde von einem Fuhrparkleiter geleitet.

Industrielle Warenproduktion

Die industrielle Warenproduktion entwickelte sich in den 60er Jahren in Folge des Rückganges des Holzeinschlages.
Damit sollte der Vertragsrückgang (wertmäßig) ausgeglichen werden.
Diese Entwicklung wurde von neutraler Stelle stark gefördert.
Leitungsmäßig wurde dieser Bereich durch einen Forstdirektor geleitet.
Schwerpunktmäßig war dieser Bereich im Gebiet der Rostocker Heide, mit der Nerzfarm und dem Laubenbau, in Wiethagen angesiedelt. :Hier waren etwa 30 Kollegen beschäftigt.

(Anlagen noch als Jpeg Galerie einpflegen!)


Revieränderungen nach 1945
In der Rostocker Heide wurden 1952 die kleineren Reviere aufgelöst und den Nachbarrevieren zugeordnet:
Markgrafenheide zu Hinrichshagen
Wallensteinslager zu Wiethagen
Lünenburg zu Meyershausstelle
Im Forstamt Altheide wurde 1945 das Revier Wilmshagen aufgelöst und dem Revier Altheide zugeordnet.
Revieränderungen durch Abgang zu NVA
  : • 1962 waren die Reviere Wiethagen, Meyershausstelle und Hirschburg in den Bestand der NVA übergegangen
     
  : • 1966 wurde das Revier Schnatermann aufgelöst und mit dem Revier Hinrichshagen vereinigt

Bildung des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Rostock in Rövershagen

Im Jahre 1952 wurden die bisherige staatliche Lenkung der Forstwirtschaft durch die Kreisforstämter als untere Forstbehörde und die bestehende Haushaltsrechnung abgelöst und die Waldflächen und die forstlichen Vermögenswerte eines größeren Bereiches als Volkseigentum den mit Wirkung vom 01.01.1952 gebildeten Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben zur operativen Verwaltung übertragen, d.h. die StFB wurden Rechtsträger des im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwaltenden Vermögens.
Die StFB waren selbständig planende, wirtschaftende und abrechnende Betriebe nach den Grundzügen der wirtschaftlichen Rechnungsführung und auf der Grundlage zentraler Volkswirtschaftspläne.
Sie waren juristische Personen und im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen.
In diesem Zusammenhang wurde mit Wirkung vom 01.01.1952 auch der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Rostock mit Sitz in Rövershagen im Gebäude des bisher bestehenden Stadtforstamtes Rostock gebildet.
Mit der AO vom 15.06.1949 waren der im Bereich des StFB Rostock liegende Waldbesitz und die forstwirtschaftlichen Vermögenswerte der Städte Rostock und Ribnitz in Volkseigentum überführt worden. (ZV0 Bl.. 49, S. 498)
Danach erstreckte sich die Rechtsträgerschaft des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Rostock über alle volkseigenen Waldflächen und forstwirtschaftlichen Vermögenswerte in den im Zuge der Verwaltungsreform im Jahre 1952 gebildeten Kreisen Rostock‑Stadt, Rostock‑Land und dem ehemals mecklenburgischen Teil des Kreises Ribnitz‑Damgarten mit der Recknitz als Ostgrenze.
Das waren die Waldflächen und forstwirtschaftlichen Vermögenswerte der ehemaligen mecklenburgischen Forstämter Altheide, Billenhagen und Gelbensande sowie des im Kreis Rostock verbliebenen Teils des Forstamtes Cammin, der kreisfreien Stadt Rostock und der Stadt Ribnitz, im Bereich liegender Waldflächen aus im Zuge der Bodenreform enteignetem Großgrundbesitz, die nicht versiedelt worden waren.
Nicht unter die Rechtsträgerschaft des StFB fielen
• Waldflächen, die über gesondert gebildete Kreisforstämter betreut wurden
• vorhandener bäuerlicher und anderer Kleinwaldbesitz
• Wald, der im Zuge der Bodenreform an Neusiedler und landarme Bauern verteilt worden war. Er war zum überwiegenden Teil aus enteignetem Großgrundbesitz hervorgegangen, in begrenztem Umfang aber auch aus ehemaligem Landes- oder Kommunalwald verteilt worden.
• Wald im Eigentum der Kirche, der in der Regel eigenständig bewirtschaftet wurde. Die Fläche des im Betriebsbereich des StFB Rostock vorhandenen Kirchenwaldes betrug nur 93 ha.

Bildung des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes (StFB) Rostock

Grundlage
Verordnung über die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben 14.2.1952.(GB1 52/149)
§1
(1) Mit Wirkung vom 1.1.1952 werden Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe gebildet.
(2) Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe unterstehen dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik.
"Im Rahmen der ihnen vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Regierung der DDR übertragenen Aufgaben sind die Ministerien für Land- und Forstwirtschaft der Landesregierungen für die Aufsicht, Anleitung, Koordinierung und Kontrolle der in ihrem Bereich befindlichen StFB verantwortlich.
§2
(1) Der StFB arbeitet nach einem Betriebsplan, der auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes aufgestellt wird.
In diesem Sinne ist der StFB eine selbständig planende, wirtschaftende und in eigener Verantwortung abrechnende Einheit der staatlichen Forstwirtschaft.
Er arbeitet nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Rechnungsführung.
(2) Der StFB ist juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum ... .
§3
(1) Die StFB sind Rechtsträger aller volkseigenen forstwirtschaftlich genutzten Vermögenswerte.
(2) Die Übertragung der Rechtsträgerschaft gemäß Abs. 1 erfolgt mit Wirkung vom 1.1.1952 für alle forstwirtschaftlich genutzten volkseigenen Vermögenswerte ... .
§9
Aufgabe, Organisation und Tätigkeit der StFB ergeben sich aus dem Statut der StFB .........


Im Jahre 1959 wurde der StFB Rügen aufgelöst und dessen Waldflächen dem StFB Stralsund zugeordnet.
In diesem Zusammenhang wurden westlich gelegene Waldflächen aus dem StFB Stralsund herausgelöst und dem StFB Rostock angegliedert, die Ostgrenze des StFB Rostock von der Recknitz auf die östliche Kreisgrenze des Kreises Ribnitz-Damgarten verlegt, auf eine ungefähre Linie von östlich Dabitz, Zipke, westlich Friedrichshof, nördlich Manschenhagen, Starkow, Altenhagen, Neu- und Altseehagen, Weitenhagen, Behrenwalde, Leplow, Hugoldsdorf-Siedlung, westlich Landsdorf, Tangrim, Bezirksgrenze.
Es waren dies die in Volkseigentum überführten Waldflächen der Oberförsterei Born (Darss/Zingst), der Reviere Saal, Fuhlendorf, Planitz, Buchenhorst, Ravenhorst, Camitz.
Dazwischen lagen die Bauernwaldreviere Tempel, Schlemmin und Eixen.

Kapitel 2 Der Wechsel der Rechtsträgerschaft und die Veränderung der Eigentumsverhältnisse für die Waldungen der Stadt Rostock nach 1945

(S.15 ff forsetzen)

Nach dem Ende des 2. Weltkrieges ist die Geschichte der Rostocker Heide eng mit der grundlegenden Umgestaltung der Eigentums- und Besitzverhältnisse verknüpft.
Mit der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse nach 1945 in der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR war auch die Umwandlung des Eigentums für die seit dem Jahre 1252 im ­Besitz der Stadt Rostock befindlichen Waldflächen verbunden.
Von Mai 1945 bis zum 7. Oktober 1949, dem Gründungstag der DDR, war in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands das Besatzungsrecht gültig, das durch die sowjetische Militäradministration in Deutschland ausgeübt wurde.
Die von der Besatzungsmacht herausgegebenen Befehle waren für die deutschen Verwaltungsorgane und die Bürger im Bereich der Besatzungszone verbindlich.
Daneben wurden in der Regel auf der Grundlage der erlassenen Befehle von den deutschen Verwaltungen Ausführungsbestimmungen und Anordnungen herausgegeben.
So wurde z.B. am, 29. 10. 1945 die "Ordnung der Forstwirtschaft in der Sowjetischen Besatzungszone" erlassen, in der die Verminderung der Anzahl der Verwaltungs‑ und Betriebsbezirke (Forstämter und Revierförstereien) geregelt wurde, begründet mit dem Mangel an ausgebildeten Fachkräften und zur Senkung von Personal und Verwaltungskosten.
Mit der Gründung der DDR ging die Gesetzgebung und deren Durchführung an die entsprechenden Organe der DDR über.
Der erste Eingriff in den Waldbesitz der Stadt Rostock erfolgte im Zuge der Bodenreform.
Obwohl die "Verordnung über die Bodenreform im Lande Mecklenburg/Vorpommern vom 05.09.1945 keine Aufsiedelung kommunalen Waldbesitzes vorsah, wurden wie aus einem Schreiben der Forstinspektion Rövershagen vom 15.02.1949 hervorgeht aus dem Revier Schnatermann insgesamt 114,58 ha Wald an Neu‑ und Kleinbauern der umliegenden Ortschaften verteilt, davon nach Purkshof 33,00 ha, Stuthof 27,08 ha, Niederhagen 22,62 ha, Peez 31,88 ha
Am 24.11.1948 wurde durch die Deutsche Wirtschaftskommission die "Verordnung über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden und Kreise erlassen, in der u.a. festgelegt war, daß die gewerblichen land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebe und wirtschaftlichen Einrichtungen der Gemeinden und Kreise in einem Kommunalwirtschaftsunternehmen (KWU) zusammenzufassen sind.
In den hierzu im Jahre 1949 erlassenen Durchführungsverordnungen wurde angeordnet, daß die kommunalen Forstflächen von den Gemeinden und Kreisen bis zum 31.12.1949 den KWU zu übergeben sind.
Die KWU wurden gleichzeitig Rechtsträger der im Eigentum der Gemeinden und Kreise befindlichen Betriebe einschließlich der land ‑und. forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
Auf Grund dieser Verordnung gingen die Waldflächen der Stadt Rostock und die mit diesen verbundenen sonstigen Flächen, Gebäude und Einrichtungen in die Rechtsträgerschaft des Kommunalwirtschaftsunternehmen der Stadt Rostock über.
Mit der Übertragung der Rechtsträgerschaft waren jedoch keine Veränderungen der bisherigen Eigentumsverhältnisse verbunden. :Die entscheidende Veränderung des Eigentums am kommunalen Waldbesitz wurde durch die Deutsche Wirtschaftskommission mit der Anordnung über die Bildung der Vereinigung volkseigener Güter vom 15.06.1949 ausgelöst, in der u.a. bestimmt wird:
"Alle bisher in Eigentum der Länder, Kreise, Gemeinden, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, befindlichen Betriebe der Land-, Forst- und Gartenwirtschaft einschließlich aller zugehörigen Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstungen und sonstiger Art von Vermögen sind Eigentum des Volkes..."
Damit war der Stadt Rostock nicht nur die Rechtsträgerschaft, sondern auch das Eigentum an ihrem Waldbesitz einschließlich der forstwirtschaftlichen sonstigen Vermögenswerte entzogen und in Volkseigentum überführt worden.
Da dieser Anordnung zu nächst keine konkretisierenden Durchführungsbestimmungen folgten, konnte die Stadt Rostock bis auf weiteres unentgeltlicher Nutzer ihrer Waldflächen bleiben.,*
Am 22.02.1951 wurde die "Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen erlassen (GBl.25, S.143), in der die Auflösung der kommunalen Wirtschaftsunternehmen,( KWU ), zum 31.03.1951 angewiesen wird.
Mit der Auflösung dieser kommunalen Unternehmen wurde die Waldfläche der Rostocker Heide und die zugehörigen forstwirtschaftliche Vermögenswerte als Volkseigentum in die Rechtsträgerschaft des Landes Mecklenburg/Vorpommern überführt, das die Verwaltung dem Kreisforstamt Rostock übertrug.
Diese Übertragung wurde mit einem Protokoll vom 27.04.1951 aktenkundig vollzogen, nach dem von der KWU der Stadt Rostock an das Ministerium für Landwirtschaft - Hauptabteilung Forsten -, vertreten durch das Kreisforstamt Rostock, formal übergeben wurden
1. an Grund und Boden 6049,65 ha, davon entfallen auf die Rostocker Heide, 5582,00 ha.
2. 62 Gebäude, vor allem Waldarbeiterwohnungen - meist als Katen, vereinzelt als Büdnereien bezeichnet - und Forstdienstgehöfte
in Rövershagen das Forstinspektionsgebäude, 2 Förstereien, 10 Wohngebäude, 1 Samendarre
in Wiethagen 1 Försterei, 7 Wohngebäude, 1 Teerschwelerei
in Hinrichshagen 1 Försterei, 14 Wohngebäude
in Torfbrücke 1 Försterei, 4 Wohngebäude
in Willershagen 5 Wohngebäude
in Schnatermann 1 Kruggehöft mit Fuhrmannsstelle
in Meyershausstelle, Gelbensande, Behnkenhagen, Wallensteinslager, Müggenburg, Ostseebad Graal, Markgrafenheide und Göldenitz je 1 Wohnhaus meist mit Nebengebäuden.
Das Protokoll enthält für jedes Gebäude den Brutto‑ und Restbuchwert sowie die im laufenden Jahr bereits erledigten und noch durchzuführenden Reparaturmaßnahmen nach Art und Wert.
In einer Richtlinie des Ministeriums für Land‑ und Forstwirtschaft der DDR zur Durchführungsbestimmung v. 04.05.1951 zur "VO über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen” v. 22.02.1951 ist u.a. festgelegt, daß die allgemeine Bewirtschaftung der angegliederten KWU‑Forsten nach den für den Volkswald allgemein bestehenden Richtlinien zu erfolgen hat und für Wälder in der Nähe größerer Industriestädte, Kurorte, Sanatorien u.ä., für Naturschutzgebiete, Parkanlagen, Wassereinzugsgebiete Ausnahmeregelungen getroffen werden können.
Ebenfalls wird verfügt, daß die in den KWU-Forsten vollbeschäftigten Waldarbeiter und Forstangestellten zu übernehmen und nach den geltenden Tarifen zu entlohnen sind.
Hierzu vermerkt der langjährige Verwalter der Rostocker Heide ( von 1918 bis 1951 ), Oberforstmeister Charles Bencard:
"Im Juli 1951 geht die Rostocker Heide, die am 1. März gerade 700 Jahre Eigentum der Stadt gewesen wäre, in das Eigentum des Staates über".
Da die Verwaltung der Rostocker Heide in dieser Zeit der wechselnden Unterstellungsverhältnisse in den bewährten Händen des Oberforstmeisters Bencard geblieben war, hatten sie wenig Einfluß auf die Wirtschaftsführung und sind auch wohl kaum der Stadtverwaltung und der Allgemeinheit bewußt geworden.
Zur Haltung der Stadt zu ihrem Wald beklagt sich schon am 20.03.1944 Oberforstmeister Bencard:
“Ich habe in den 25 Jahren, die ich hier bin, trotz der zwei Kriege alles getan, um die Waldschönheit der Heide zu erhalten, ohne daß ein einziger der maßgebenden Leute in der Stadt sich in geringsten darum gekümmert hätte, weil sie zufällig alle nur Städter waren. Daher hat aber auch der verwaltende Beamte eine große Verantwortung und darf sich nicht durch etwaige andere staatliche Ideen darin irre machen lassen".
Andererseits ist verständlich, daß unmittelbar nach Kriegsende sowohl Stadtverwaltung als auch die Bürger andere Sorgen hatten, als sich um den Wald als auch um die Gebäude und Anlagen in den Ortsteilen Wiethagen, Hinrichshagen, Torfbrücke und der Gemeinde Rövershagen zu kümmern.
Der Wald war stets für jedermann zugänglich, und Holz zunächst lebensnotwendig und später kontingentiert.
Am 14. Februar 1952 wurde vom Ministerrat der DDR die “Verordnung zur Bildung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe" (GB1.1951, S.149) verabschiedet.
Auf Grund dieser Verordnung wird der in Volkseigentum befindliche Wald eines größeren Gebietes in einem staatlichen Betrieb (StFB ) zusammengefaßt.
Die StFB sind selbständig planende und wirtschaftende und in eigener Verantwortung abrechnende Einheiten.
Sie arbeiten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung, sind juristische Personen und Rechtsträger von Volkseigentum.
Auf der Grundlage dieser Verordnung wurde auch der StFB Rostock gebildet, dem die Bewirtschaftung und die Rechtsträgerschaft des volkseigenen Waldes in den damaligen Kreisen Rostock‑Land und Rostock‑Stadt und den Westteil des Kreises Ribnitz‑Damgarten übertragen wurde.
Damit gingen auch die Waldflächen der Rostocker Heide mit Ausnahme des versiedelten Teiles im Revier Schnatermann und die zugehörigen forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, im wesentlichen aus den Wohn‑ und Verwaltungsgebäuden in den Ortsteilen Wiethagen Hinrichshagen, Torfbrücke und der Gemeinde Rövershagen bestehend, in die Rechtsträgerschaft des StFB Rostock über.
In der zweiten Hälfte der 50er Jahre begann die militärische Nutzung eines ständig zunehmenden Teiles der Rostocker Heide.. :Die zu militärischen Zwecken mit entsprechenden Sicherheitszonen beanspruchten Flächen wurden aus der Rechtsträgerschaft des StFB Rostock herausgelöst und in die Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Nationale Verteidigung überführt und von den Forstorganen und Forstdienststellen dieses Ministeriums bewirtschaftet.
Seit Anfang der 70er Jahre sind mehr als die Hälfte der Waldfläche der Rostocker Heide der zivilen Bewirtschaftung entzogen.
Auf Anordnung des Landwirtschaftsministers des Landes Mecklenburg/Vorpommern vom 12.12.1991 stellt der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Rostock mit Wirkung vom 31.12.1991 seine wirtschaftliche Tätigkeit ein.
Damit erlischt auch die Rechtsträgerschaft des StFB Rostock über den nicht militärisch genutzten Teil der Rostocker Heide, der auf Antrag der Stadt Rostock dieser als Eigentum rückübertragen wird.
In den Folgejahren wird auch der militärisch genutzte Teil etappenweise in das Eigentum der Stadt zurückgeführt.

Aufgaben des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes (StFB)

Bewirtschaftung und Schutz des volkseigenen Waldes

Mit Wirkung vom 08.05.1958 wurde den StFB die staatliche Betreuung und Anleitung des Genossenschafts- und Privatwaldes sowie die Anleitung und Kontrolle der Durchführung der im Volkswirtschaftsplan für die gesamte Forstwirtschaft festgelegten Aufgaben übertragen.
(Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft 1959 Nr. 6 S. 49 ) (Anordnung über die Aufgaben der StFB und die Betreuung des LPG‑ und Privatwaldes vom 11.02.1959, GB1. I S. 121, Anlage Rahmenstatut der StFB )
Die Betreuungsfunktion der StFB für den Genossenschaftswald wurde im Laufe der 70er Jahre schrittweise auf der Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen zwischen StFB und LPG in eine vollständige Bewirtschaftung durch den StFB überführt.
Das Ziel bestand darin, trotz der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse eine einheitliche Bewirtschaftung und den Schutz des Waldes auf ganzer Fläche zu gewährleisten.
3.Absatz (Verkauf)
des eingeschlagenen Rohholzes erfolgte auf der Grundlage zentral vorgegebener Liefermengen, Rohholzsortimente und Rohholzabnehmer sowie der Transport des Rohholzes zu den jeweiligen Empfängern.Abnahme, Aufkauf, Absatz und Transport des nicht für den Eigenbedarf vorgesehenen, staatlich beauflagten Nutzholzes aus dem Genossenschafts- und Privatwald sowie dem Wald anderer juristischer Personen.

Der Transport des Rohholzes erfolgte mit betriebseigenen Fahrzeugen des StFB, bei größeren Entfernungen mittels Bahn- oder Schiffsversand.

4. Wildbewirtschaftung.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Jagdwesens am 25.11.1953 wurde dem StFB die Bewirtschaftung der Jagdgebiete mit vorwiegendem Staatswaldanteil übertragen, während alle übrigen Jagdgebiete durch das Kreisforstamt bewirtschaftet werden.( GB1. S. 1175, § 23 ) Mit Wirkung vom 19.10.1962 wurden die StFB mit der Bewirtschaftung allen jagdbaren Wildes und der Erledigung sämtlicher jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der gegebenen Weisungen der Jagdbehörde beauftragt. (Verfügung über die Bewirtschaftung der Jagdgebiete vom 19.10.1962 in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, Sonderdruck Nr. 7 S. 1 )

5. Unterhaltung von Werkstätten
zur Pflege, Instandhaltung und Instandsetzung des sich nach der Bildung der StFB immer stärker entwickelnden Fahrzeug- und Geräteparks zur Baumschulwirtschaft, zur Walderneuerung und Waldpflege, zum Holzrücken, zur Holzabfuhr und Verladung, zum Wegebau und zur Melioration sowie im nichtforstlichen Bereich des StFB.
6. Aufbau und Unterhaltung der verschiedensten Bereiche forstlicher Nebenproduktion
sowie von Betriebsteilen zur Herstellung von industriellen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen. (erstmalig erwähnt im Rahmenstatut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe v. 11.02.1959, § 2 - GBI. I. S.121)
"Die Betriebe haben ... die Volkswirtschaft planmäßig mit Rohholz, Harz und Rinde sowie anderen Produkten der Forstwirtschaft, insbesondere Erzeugnissen der Massenbedarfsgüterproduktion, zu versorgen."

Unterstellung des StFB Rostock

2.1
In der VO über die Bildung von StFB vom 14.02.1952 ist in § 1 (2) FESTGELEGT:
Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe unterstehen dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Regierung der DDR.
Im Rahmen der ihnen vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Regierung der DDR übertragenen Aufgaben sind die Ministerien für Land- und Forstwirtschaft der Landesregierungen für die Aufsicht, Anleitung, Koordinierung und Kontrolle der in ihrem Bereich befindlichen Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe verantwortlich.
Der StFB Rostock unterstand also direkt dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft des Landes Mecklenburg‑Vorpommern.
2.2
Auf der Grundlage des Gesetzes vom 23.07.1952 wurden die in der DDR bestehenden Länder aufgelöst und Bezirke gebildet.
An Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern entstanden die Bezirke Rostock, Schwerin und Neubrandenburg.

In diesem Zusammenhang wurden auf Bezirksebene "Verwaltungen staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe" gebildet, denen die StFB des jeweiligen Bezirkes zugeordnet waren.

Grundlage der Bildung der Verwaltungen staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe war die Anordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft der DDR über Maßnahmen zur Einführung der wirtschaftlichen Rechnungsführung vom 10.08.1952 (MB1. j127) und vom 22.12.1952 (ZB1.1953/11)
Der StFB Rostock unterstand ab Ende 1952 der Verwaltung staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe Rostock.
2.3
Am 01.04.1955 wurde die "Anordnung über die Auflösung der Verwaltungen staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe und die Eingliederung in die Abteilungen Landwirtschaft bei den Räten der Bezirke" erlassen (GB1. 11 55/130).
Gemäß dieser Anordnung ging das Anlagevermögen ab 01.04.1955 in die Verwaltung der Räte der Bezirke über, die auch die mit der Tätigkeit der Verwaltungen zusammenhängenden Forderungen und Verbindlichkeiten übernahmen.
Damit ging die Anleitung und Kontrolle des StFB Rostock mit Wirkung vom 01.04.1952 an den Rat des Bezirkes Rostock über und wurde wahrgenommen durch die Unterabteilung Forstwirtschaft in der Abteilung Landwirtschaft beim Rat des Bezirkes Rostock.
2.4
Im Jahre 1963 wurden die "Vereinigungen Volkseigener Betriebe ( VVB ) Forstwirtschaft" gebildet. Die Verantwortlichkeit für die StFB wurde aus den Bezirken herausgelöst und den VVB übertragen.
Der StFB Rostock unterstand seit 1963 der VVB Forstwirtschaft Waren, die für die forstwirtschaftlichen Belange der Bezirke Rostock, Schwerin und Neubrandenburg zuständig war und damit die staatlichen Waldflächen des ehemaligen Landes Mecklenburg‑Vorpommern und den nördlichen Teil des ehemaligen Landes Brandenburg umfaßte.
Beschluß über die Veränderung der Leitung der Forstwirtschaft (Bildung einer VVB Forstwirtschaft in Suhl), vom 10.10 1963 GB1. II Nr. 93, 1963


2.6
Mit Wirkung vom 01.01.1976 stellten die VVB Forstwirtschaft ihre Tätigkeit ein und die Aufsicht, Anleitung und Kontrolle der StFB gingen wieder an die Räte der Bezirke über. Für den StFB Rostock wurde diese wahrgenommen durch die Abteilung Forstwirtschaft im Bereich Land- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirkes.
Anlage
"KLEINE MITTEIlUNG"
"Verordnung über die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 14. Februar 1952"
Zur Festigung und Entwicklung der Forstwirtschaft, deren Aufgaben als Lieferant des Rohstoffes Holz für die gesamte Volkswirtschaft bei der Erfüllung des Fünfjahrplanes, ständig wachsen, bedarf es der Verbesserung des Verwaltungs- und Wirtschaftsapparates.
Die Anleitung in der Forstwirtschaft sowie die Aufsicht über den Wald aller Besitzarten werden durch das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik für die Ministerien für Land- und Forstwirtschaft der Landesregierungen wahrgenommen. Der jetzige Verwaltungscharakter und die noch bestehende Haushaltsrechnung sind ein Hemmnis in der Weiterentwicklung der Staatlichen Forstwirtschaft. Zur Verbesserung der Arbeitsweise der Staatlichen Forstwirtschaft wird deshalb Folgendes verordnet:

§ 1 Mit Wirkung vom 1. Januar 1952 werden Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe gebildet.

Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe unterstehen dein Ministerium für Land‑ und Forstwirtschaft der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. Im Rahmen der ihnen vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragenen Aufgaben sind die Ministerien für Land- und Forstwirtschaft der Landesregierungen für die Aufsicht, Anleitung, Koordinierung- und Kontrolle der in ihrem Bereich befindlichen Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe verantwortlich.

§ 2 Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb arbeitet nach einem Betriebsplan, der auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes aufgestellt ist. In diesem Sinne ist der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb eine selbständig planende, selbständig wirtschaftende und in eigener Verantwortung abrechnende Einheit der Staatlichen Forstwirtschaft. Er arbeitet nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Rechnungsführung.

Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb ist juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum. Als Rechtsträger von Volkseigentum hat er zur Durchführung seiner Planaufgaben die Rechte zu verwirklichen und die Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem ihm übertragenen Volkseigentum ergeben.

§ 3 Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe sind Rechtsträger aller volkseigenen forstwirtschaftlich genutzten Vermögenswerte.

Die Übertragung der Rechtsträgerschaft gemäß Abs. 1 erfolgt:

a) mit Wirkung vom 1. Januar 1952 für alle forstwirtschaftlich genutzten volkseigenen Vermögenswerte mit Ausnahme derjenigen, die bei Rechtsträgern der volkseigenen Wirtschaft bilanziert werden.

3. Die Regelung der Rechtsträgerschaft volkseigener forstwirtschaftlich genutzter Flächen, die im Laufe der nächsten Jahre zur anderweitigen Nutzung (Bergbau usw.) durch volkseigene Betriebe benötigt werden, erfolgt in Durchführungsbestimmungen,

§ 4 Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe übernehmen die Verbindlichkeiten, die mit den ihrer Rechtsträgerschaft übertragenen Vermögenswerten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

§ 5 Für die wirtschaftliche Tätigkeit der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Wirtschaft verbindlich.

§ 6 Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe haben mit Stichtag 1. Januar 1952 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

§ 7 Alle den staatlichen Forst betreffenden Forderungen der Kreisforstämter sehen auf die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe über.

§ 8 Den Kreisforstämtern obliegt die Anleitung und Kontrolle der Durchführung der im Volkswirtschaftsplan festgelegten Planaufgaben.

Die Anleitung für die Betreuung des Privatwaldes obliegt dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, den Ministerien für Land- und Forstwirtschaft der Landesregierungen und den Kreisforstämtern.

Die Grenzen der Tätigkeitsgebiete der Kreisforstämter werden von der Hauptabteilung Forstwirtschaft festgelegt. Für den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ist jeweils das Kreisforstamt zuständig, in dem sich. der Sitz des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes. befindet.

§ 9 Aufgabe, Organisation und Tätigkeit der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe ergeben sich aus dem Statut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, das vorn Ministerium für Land‑ und Forstwirtschaft der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu erlassen ist.

§ 10 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 11 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1952 in Kraft.

Berlin, den 14. Februar 1952.

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Ministerium für Republik Land‑ und Forstwirtschaft Der Ministerpräsident gez. Scholz gez. Grotewohl Minister

Kapitel 3 Waldbau von 1952 – 1989

Die Kahlschlagwirtschaft 1945-51
Die vorratspflegliche Waldwirtschaft 1951 – 1961
Die standortgerechte Forstwirtschaft 1961-70
Waldschäden zwingen zum ökologischen Waldbau

Kapitel 4 Nebenproduktion (Autor: Eberhard Meusel)

4.1. Allgemeines
4.2. Holzbearbeitung
4.3. Tierische Produktion
4.4. Pflanzliche Produktion
4.5. Handwerkerbrigade Wiethagen
4.6. Gaststätte Schnatermann.

Kapitel 5 Wegebau, Wegeinstandsetzung

Kapitel 6 Waldkrankheiten

Auftreten, Besonderheiten und Bekämpfung in der nordöstlichen Heide
Die Pflanzenanzucht in der nordöstl. Heide
Die Harzgewinnung in den Revieren der nordöstlichen Heide
Wege-, Wegeinstandsetzungs- und Meliorationsarbeiten in der nordöstlichen Heide

Kapitel 7 * Die Militärforst in der Heide Autor: Horst Friesecke

Kapitel 8 Jagd und Wildbewirtschaftung. (Autor Horst Dieck)

8.1 Die Nachkriegszeit nach 1945.
8.2 Organisation, Struktur und Ergebnisse des Jagdwesens nach Verabschiedung des Jagdgesetzes von 1953.
8.3. Auflösung der Jagdgesellschaften infolge der politischen Wende.

Kapitel 9 Forstwirtschaft, Landschaftspflege und Naturschutz

9.1. Allgemeine Betrachtungen
9.2. Die Organisation des Naturschutzes
9.3. Die gesetzlichen Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
9.4. Die Wirkungen der zentralen Festlegungen auf die Waldflächen der Rostocker Heide

Kapitel 10 Arbeits- und Lebensbedingungen der Forstarbeiter und Angestellten in der Rostocker Heide nach 1945 (Autor: Günter Abraham)

10.1. Beschäftigtenzahlen, Lohn- und Lebensbedingungen, Arbeitsbedingungen und Arbeitsweise, Qualifizierung und Lohnentwicklung

Kapitel 11 Die Wende in der Forstwirtschaft des Bezirkes Rostock

Anhang

Karten-Anhang