Besitz: Unterschied zwischen den Versionen

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  Fuder Heu entsprachen 150 bis 300 Quadratruthen, Aus diesen Zahlen ergab sich eine Hufengröße von 10000 bis 20000 Quadratruthen  
 
  Fuder Heu entsprachen 150 bis 300 Quadratruthen, Aus diesen Zahlen ergab sich eine Hufengröße von 10000 bis 20000 Quadratruthen  
 
  das sind 21,7 bis 46,4 ha.
 
  das sind 21,7 bis 46,4 ha.
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Auch nach Ende des Dreißigjährigen Krieges bleiben die Zeiten im Amt Bozenburg unruhig. Im Jahre 1719 wird das Amt durch braunschweigische und hannoversche Exekutionstruppen besetzt. Auslöser dafür war, der eine absolutitischer herrschaft einführen wollte, mit den Ständen, die ihrerseit keine Privilegien aufgeben wollten. Diese hatten sich beim Kaiser beklagt. Der Kaiser ordnete die reichsexekutution an die von Braunschweig und Lüneburg ausgeführt wurde. Im Jahre 1734 wird das Amt Boizenburg an Hannover verpfändet um die Exekutionskosten einzutreiben. In Boizenburg. In Boizenburg werden hannoversche Truppen stationiert.
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In den Jahren 1756 bis 1763 führte Preußen den Siebenjährigen Krieg, in dem Mecklenburg neutral war. Das Land hatte jedoch unter Durchmärschen mit Plünderungen und zwangsweisen Soltatenanwerbungen zu leiden.
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Im benachbarten Niendorf kauften 1763 die Bauern gemeinsam ihrem Gutsherrn von Knesebeck auf Badekow Ihre Hufen ab. Vorher hatte sie sich aus der Leibeigenschaft freigekauft.
  
 
Für das Jahr 1751 liegt wiederum ein Verzeichnis vor.
 
Für das Jahr 1751 liegt wiederum ein Verzeichnis vor.

Version vom 20. Mai 2023, 12:03 Uhr

Besitz ist Teil der gleichnamigen Gemeinde gemeinsame mit Blücher. Die Gemeinde liegt im Landkreis Ludwigslust-Parchim in Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland) und wird vom Amt Boizenburg-Land verwaltet.


Kenndaten des Orts
Name (heute)Besitz
Regionale Einordnung (heute)
Postleitzahl19258
VerwaltungsamtAmt Boizenburg-Land
LandkreisLudwigslust-Parchim
Zahlen
Einwohner453 (2018)
KoordinatenBreite: 53.3428 / Länge: 10.8564


Geographische Lage

Besitz liegt am Zusammenfluss von Sude und Krainke, die weiter westlich die Elbe speisen. Im Süden des Amtes Boizenburg-Land gelegen, grenzt Besitz an die Teldau im Westen und an die Gemeinde Amt-Neuhaus/Niedersachsen im Süden und Südosten.


Einführende Information

Von Beitz gibt es bereits eine Chronik, die vom ehemaligen Lehrer Erwin Dettmann im Jahre 1996 verfasst wurde. Diese dient teilweise als Vorlage für diese Bearbeitung.

Datei:Besitz.Chronik.pdf

Kurztext zum Ort

Auszug aus "Mecklenburgische Vaterlandskunde von Wilhelm Raabe, Ausgabe Gustav Quade" 1894, Seite 559: Besitz bei Blücher, großes Dorf an der Sude, 1 1/2 Meile südöstlich von Boizenburg, mit 26 Erbpächtern, 26 Büdnern (1 Krug, 1 Müller, 1 Schmied). 19 Häuslern, Schule (2), Brückenzoll und Armenhaus. 543 (636) Einw.

Besitz im Spiegel von Karten und Luftbildern

Die Wiebekingsche Karte aus dem Jahre 1786 ist aus der Zusammenfassung einzelner Vermessungen entstanden, die bereits vorlagen. Wiebeking selbst hat mit seinen Landmessern die notwendigen Ergänzungen gemessen, Die in orange eingetragenen Grenzen wurden erst im 20. Jahrhundert, unter den Historikern Franz Engel (Hannover) und Roderich Schmidt (Marburg) unter Zuhilfenahme von Messtischblättern eingezeichnet. Diese zeigen die Rense vollständig außerhalb der Besitzer Feldmark. Deutlich wird in der Karte, dass Besitz eine sehr zergliederte Feldmark hatte, deren Blockgewanne, unterbrochen durch sumpfige Wiesen und Bruchwälder, von den Bauern genutzt wurden.

Besitz in der Wiebeking-Karte von 1786

Auf der Grundlage der Mecklenburgkarte von Wiebeking hat Graf Schmettau seine Mecklenburg-Karte erarbeitet. Sie liegt in 16 Sektionen vor. Das Amt Boizenburg (nördlicher Teil) befindet sich auf der Sectio IX und der Sectio XVI (südlicher Teil). Die Gemarkung Besitz befindetsich auf dem nördlichen Teil (Rense usw.) und dem südlichen Teil (Ortslage und südlich der Sude gelegene Flächen). Die Schmettau-Karte stellt den Raum detaillierter dar als die Wiebeking-Karte


Sm Besitz Nord.jpg Sm Besitz Süd.jpg

Der Ausschnitt aus dem Messtischblatt Nr. 2631 Besitz aus dem Jahre 1881 verdeutlicht uns das alte Ortsbild.


MTB Besitz.jpg


Die Ortsübersicht hat Erwin Dettmann gezeichnet. Es handelt sich hier um eine Kopie aus seiner Besitzer Dorfchronik. Die Karte enthält noch keine Straßennamen, jedoch die seinerzeitigen Hausnummern.

Ortsübersicht mit Hausnummern, Verfasser: Erwin Dettmann


Das Luftbild aus dem Jahre 1945 - gemessen von der US-Army - wurde von Werner Martens aus Schwerin-Muess, früher Besitz, zur Verfügung gestellt. Er hat es im Landesvermessungsamt erworben. Es zeigt noch die völlig andere Zufahrt zum Sudeübergang mit der seinerzeitigen hölzernen Sudebrücke. Man erkennt, dass der Zufahrt auch die Gebäude der Hufen

Das Luftbild zeigt noch den alten Sudeübergang

Die Veränderung der Zufahrt und der Lage der Brücke kann man durch Vergleich der beiden Luftbilder erkennen. Die Gebäude der Hufen 11 (Wilhelm Drinkgern)und 23 (Johann Drinkgern) mussten der Straße weichen.

Google earth postcard.jpg

Bildergalerie


Ortschronik/en von Besitz

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Die frühe Geschichte des Dorfes Besitz

Dieser Abschnitt wurde aus der Dorfchronik von Erwin Dettmann kopiert

Besitz Seite 3.jpg Besitz s.4.jpg Besitz s.5.jpg Besitz s.6.jpg Besitz s.7.jpg Besitz s.8.jpg Besitz s.9.jpg Besitz s.10.jpg Besitz s.12.jpg



Die slawische Siedlung Barsitze im Mittelalter

Der in der Ersterwähnung als Barsitze, 1456 auch Barsytze, 1560 Bersitz genannte Ortsname für das heutige Besitz ist eindeutig slawischen Ursprungs. Er wird von TRAUTMANN aus barsi, russisch borsyi für schnell oder bald, von KÜHNEL aus altslaw. für Bienenbeute abgeleitet.

Im Zuge der Völkerwanderung im 4. und 5. Jahrhundert verließen die germanischen Stämme unser Gebiet. Die hier siedelnden Langebarden zogen nach Italien, wo sie der Lombardei um Mailand ihren Namen geben. Aus dem Osten rückten um 600 u. Z. slawische Stämme in die weitestgehend menschenleer gewordenen Gebiete nach und vermischten sich mit der restlichen Bevölkerung. In Westmecklenburg, Lauenburg und Ostholstein siedelten die Obotriten mit dem Unterstamm der Polaben (von Labe = Elbe die Elbanwohner). An Hand von Fundplätzen und Flurnamen lassen sich, wie Dettmann schreibt, einige Siedlungsplätze der Slawen, teils auch älter, nachweisen,

- am Schaulbarg nördlich der Sude,

- Körchow nahe der brücke südlich der Sude, wo auch der slawische Flurname darauf hinweist,

- Neddelborg, ein slawischer Burgwall zwischen der Sude und dem Burgsee und

- Helmshoop westlich des Dorfes eine eisenzeitliche Siedlung.

In einem Grabungsprotokoll zur Neddelborg heißt es:

Burgwall südlich des Dorfes an der Krainke beim Burgsee. Walluntersuchung im April 1949. Im Volksmund als Neddelborg bekannt. Inmitten von Wiesen gelegen, etwa 0,6 ha groß. Die Wälle gut erhalten. Ein Schnitt durch den Westwall ließ erkennen, daß die Burg mit einer starken Holzerdemauer umgeben war und abgebrannt ist. Im Profil eine 1,3 m starke Holzkohleschicht. Als zu datierende Funde einzelne slawische Scherben des 11. Jahrhunderts.

Die Dörfer an der Sude waren, wie ihre Nachbarn im Dartzing, dem heutigen Amt Neuhaus, sowie in der Jabelheide, heute allgemein Lübtheener Heide genannt, Rückzugsgebiete für die slawischen Bewohner bei der deutschen Ostexpansion. das äußert sich in Besitz an der großen Zahl der slawischen Flurnamen, sowie auch an der bis in die Neuzeit hinein vorhandenen größeren Zahl slawisch geprägter Familiennamen, wie Rabadan (Raba, Rabow), Czabel, Tzebelecke, Tribbekow, Grantzin, Karvake (Kravack), Klackun (Klackol)und Kownike (Konow).

Von den überlieferten mehr als 160 Flurnamen sind Zeeten, Fannikel, Rense, Pisork, Pathesten, Gustow. Loos, Lanken, Raasch, Niesken, Zapel(stück), Mitschulen, Reichnow (Wregenow), Briesken, Jirrik, Dreve (lands), Ziesken, Flöt (ohrt), Waak (kuhl), Rukieten, Krainke, Körchow, Ziert, Növer, Bebinen, Kramp (land), Kochert (Krum') Galin und Sude slawischen Ursprungs.

Diese ehemals slawischen Dörfer benötigten auch längere Zeit bis zur Einführung der deutschen Hufenverfassung, die im Landbederegister 1453 noch nicht deutlich war, aber wenig später im Landbederegister 1462 schon zu erkennen, als nun 2 Dreiviertelhufen, 15 Halbhufen und 3 Katen (Kossaten) aufgeführt waren. Dabei waren bei dieser Differenzierung keine Unterschiede zwischen Hufnern mit deutschen und slawischen Namen mehr deutlich.

Auch die Struktur des Dorfes und der Feldmark trägt slawische Züge, wenn auch die örtlichen natürlichen Bedingungen diese entscheidend geprägt haben dürften. Die für die deutsche Hufenverfassung typischen langstreifigen Gewanne der Dreifelderwirtschaft konnten sich nicht herausbilden. Stattdessen entstand die kleinteiligere an die örtlichen Bedingungen angepasste Blockgewannstruktur, bei der die Blöcke in Streifen für die Hufen eingeteilt waren. Das Dorf wird von ENGEL und BENTHIEN als Haufendorf beschrieben. Die Siedlung scheint aber auf eine ursprüngliche Zeile der Hufen entlang der Sude zurückzugehen. Diese wird sich durch die Ansiedlung von Katen und später auch der Büdnereien und Häuslereien zum Haufendorf entwickelt haben. Dabei hat auch immer die Hochwassergefahr eine Rolle gespielt, die zur Bevorzugung höher gelegener Bauflächen für die Gehöfte geführt hat.

In der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts begann die deutsche Ostexpansion in unserem Raum unter der Herrschaft des Sachsenherzogs Heinrichs des Löwen. Im schon erwähnten Ratzeburger Zehntlehensregister aus dem Jahre 1230 sind in der terra Boizeneburg die Träger des Zehnten, die der Bischof verliehen hat , aufgeführt. Die das Land Boizenburg betreffenden Seiten der Urkunde sind jedoch in einem sehr schlechten Zustand, so dass einige Ortsnamen schlecht zu lesen sind und andere gänzlich unlesbar wurden. Mit Erwin Dettmann ist Verfasser dieser Chronik der Überzeugung, dass Besitz in der Urkunde genannt worden sein wird. So bleibt die Ersterwähnung im Jahre 1376. Mit den Bede- und Amtsregistern ab 1453 haben wir gute Quellen über das Amt Boizenburg und seine Dörfer, so auch für Besitz

Das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis zum Dreißigjährigen Krieg

Besitz im Kirchspiel Blücher

Das Blücher wird als bluggere im Ratzeburger Zehnten-Lehens-Register 1230 erwähnt, aus dem Kirchspiel auch niendorpe und darsenowe. Weitere Orte sind nicht mehr lesbar. Zum Kirchspiel gehören jedoch außer Blücher und Besitz auch Dersenow, (zunächst auch Kuhlendorf), Niendorf, Timkenberg, Teschenbrügge, aus der Teldau: Sprengelshof, Amholz und Grabenau, sowie bis 1873 das lüneburgische Krusendorf. Blücher wird bis 1702 vom Pastor in Zahrensdorf bedient. Friedlch SCHLIE schreibt in seinen "Kunst- und Geschichtsdenkmälern Mecklenburgs": "Bis 1702 haben Zahrensdorf und Blücher gemeinsam einen Pastor, von da an erhält die Kirche auf Bitte der Gemeinde vom Herzog Friedrich Wilhelm ihren eigenen Pastor, der auch die ebenfalls unter herzoglichem Patronat stehenden Kapellen in Dersenow, Niendorf, Besitz und Krusendorf zu bedienen hat. Der erste ist Hanno Heinrich Grünenberg, der sich 1728 seinen Sohn Cornelius Johann substituieren läßt"".

Die Besitzer Kapelle wurde wegen Baufälligkeit im Jahre 1873 abgebrochen. Sie wird denen in Niendorf und Krusendorf ähnlich gewesen sein. Das nachfolgende Bild der Niendorfer Kapelle mag uns eine Vorstellung geben:

Niendorfer Kapelle.jpg

Im Beichtkinderverzeichnis 1704 hat der Pastor Grünenberg als Bemerkung vorangestellt: "Besitz, ein Hochfürstlich. Dorf, und hat eine Capelle. Se. Herzogl. Durchl. sind Hoher Patronus". Somit stellt er heraus, dass der Herzog wie für die Kirche in Blücher auch für die Kapelle in Beitz das Patronat innehatte.

Der Pfarrer und der Küster wurden aud den Kirchenhebungen vergütet. In den Hebungsregistern der der Jahre 1579, 1590 und 1598 geben die Hufner je einen halben Scheffel Gerste, die Katenleute je 2 Schillinge (Summe 9 Schfl Gerte und 18 Schillinge). Der Küster erhält von allen Bauern Geld (je 6 Pfennige)


Die Schule in Besitz, Erster Teil

In der „Revidierten Kirchenordnung“ von 1650 wird für das mecklenburgische Domanium festgelegt: „Auf den Dörfern soll der Pastor oder Küster samt ihren Frauen Schule halten und etliche Knaben und Mägdlein im Katechismus, Gebet, Lesen, Schreiben, Rechnen unterweisen, damit die jungen Leute nicht aufwachsen wie das Vieh“.

Der Pastor Grünenberg aus Blücher nennt bereits im Beichtkinderverzeichnis von 1704 den Schulmeister Wittrock. Somit hat Besitz einen Schulmeister, der nicht in der Pfarre selbst beschäftigt war. Der Schulmeister war in den meisten Fällen ein Handwerker, oft ein Schneider, der neben seiner Arbeit den Unterricht erteilen sollte.

Dieser SUnterricht sollte nur von Michaelis (29. September) bis Ostern gegeben werden. In der übrigen Zeit sollten die Kinder in der Landwirtschaft nach Kräften mithelfen.

Für den Schulmeister mussten die Eltern Schulgeld entrichten. Das fiel den Bauern und vor allem den Kätnern und Tagelöhnern häufig nicht leicht, insbesodere dann, wenn durch Hochwasser die Ernte gemindert oder gar vernichtet wurde. Der Schulmeister Wittrock schreibt im September 1773 an den Amtsverwalter in Boizenburg: "Es geht Drumnach an Meinen HochgeEhrten Herrn Amts Verwalter Mein Dienstlich Bitten vor mich zu Sorgen.; Daß ich das Rückständige Schul Besoldung vor Michaeli Bekommen Möchte; Welches ich als eine Große Wohltat Dankbarlich Erkennen und Rühmen werde.

Verharrend Meines HochgeEhrten Herrn Amts Verwalter Gehorsamster Wilhelm Wittrock, Schulmeister"

Besitz in den Bederegistern, Amtsregistern u.a. 1453 bis 1598

Erläuterung:

            fl Gulden = 1,50 M = 24 ß
            M  Mark  = 16 ß  = 192 &
            ß  Schilling  = 12 &
            &  Pfennige

Datei:Hufenreg. 1453 bis 1463.pdf

Die Bede würde man heute als eine öffentlich-rechtliche Abgabe (Steuer) bezeichnen. Sie wurde nach der Größe der Hufen erhoben. Für eine Vollhufe war 1 Mark zu zahlen. !538 wurde die doppelte Landbede erhoben für eine Vollhufe 2 Mark.

In Besitz zahlen Hans Klackun, Thies Grantzin, Bene Burmester und Hans Kraffake für jeweils eine Dreiviertelhufe 1 1/2 Mark, die 12 Halbhüfner zahlen 1 Mark und die 6 Viertelhüfner (Kätner) jeweils 8 Schillinge (halbe Mark). Zusätzlich zahlen die Kätner Hinrich Klocke 12 Schillinge und Hans Tribbekow 1 Mark "vam kroge".

Somit wurden in Besitz bereits zwei Krüge betrieben.

Ab dem Landbederegister 1462 ist die Hufenverfassung im Dorf zu erkennen mit 2 Dreiviertelhufen, 15 Halbhufen und 3 Katen. Deutlicher hat sich bereits 1479 die spätere Hufenstruktur im Dorf herausgebildet, mit mit 3 Dreiviertelhufen, einer Fünfachtelhufe, 11 Halbhufen und 6 Katen.

Die Struktur der Feldmark wird von dem hohen Anteil der Allmende (Wald, Wiese) geprägt. Die Feldmark wird nicht dreifeldrig angelegt gewesen sein. Das ist begründet in den heterogenen natürlichen Bedingungen mit stetem aber ungleichmäßigem Wechsel von Feld, Wiese und Wald. Das hat zur Ausbildung einer größeren Zahl von Blockgewannen unterschiedlicher Größe geführt. Diese werden jeweils wie die Gewanne einer Dreifelderwirtschaft in Streifen für die einzelnen Hufen eingeteilt gewesen sein. Auf Grund der unterschiedlichen Größe der Blöcke werden die Hufen und Katen nicht an allen Blöcken Anteil gehabt haben. Für diese Blockgewannstruktur der Feldmark werden auch die häufigen Hochwässer eine Rolle gespielt haben, die zur bevorzugten Ackernutzung der höher gelegenen Flächen führen musste. Der hohe Anteil der Allmende war insbesondere im nördlichen Teil der Feldmark, in der Rense zu finden. Die Schweinemast wurde durch die Eichel und Eckernmast in der Rense betrieben. Dort weisen die Flurnamen wie Eckerkamp und Kaben noch auf die Schweine-Waldmast hin.n

Diese natürlichen Bedindungen mussten zu weniger intensiver Ackernutzung zugunsten der Viehwirtschaft führen.


Kaiserbederegister 1496 (In dem Dorpe tho Barzytze)

Bene Burmester cum uxore (mit Ehefrau)

    Pawel Burmester cum uxore

Lutke Kownicke cum uxore, 2 baden (Boten, Knechte/Mägde)

Hans Dreger cum uxore, 1 baden

Gherke Greve cum uxore, 2 baden

Werneke Roleke cum uxore

Heyen Lemke cum uxore, 2 baden

Drewes Alberdes cum uxor, 1 baden

Hinrik Drinkegherne cum uxore, 1 baden

Hans Karfak cum uxore, 1 baden

Drewes, Peter, Clauwes brodere, gheheten Trybbekouwe, 2 baden

Henneke Barvot cum uxore

     Hans Grantzyn cum uxore

Hinrik Lemke cum uxore, 2 baden

Bene Tzabel cum uxore, 1 baden

Gherke Konouw cum uxore, 1 baden

Burmester cum uxore

Henneke Pink cum uxore

   Henneke Karfak cum uxore, 1 baden

Clawes Tzebelleke cum uxore

Clawes Beneke cum uxore, 1 baden

Hermen Tzebelleke cum uxore

Hennek Greve cum uxore

   Peter Kloke cum uxore

Hermen Tzeleke cum uxore

Im Kaiserbederegister sind 68 Personen genannt.

Dieses Regster gibt uns bereits einen gewissen Einblick in die Familienstruktur und auf das beschäfte Personal auf den einzelnen Höfen. Erkennbar wird das die Höfe mit wenig Personal bewirtschaftet wurden. Im Register wurden die Kinder und Altenteiler nicht genannt. Unter Berücksichtigung dessen könnten in Besitz etwa die doppelte Anzahl von Personen gelebt haben.


Datei:Dopp. Landbede 1538.pdf


Beginnend mit dem Bederegister 1538 findet sich für Besitz der Eintrag "de bur samptlich von dem wusten velde tho Kulendorp". Somit haben in dieser Zeit die Besitzer Bauern zusätzlichen Acker des ehemaligen Dorfes Kuhlendorf genutzt, der später an die Tessiner gegeben wurde.


Das Amtsregister 1553 nennt summarisch die Abgaben der Dörfer

- 2 giftoßen van Borßitze,

- entpfangen an szwinen: 16 van Borßitze

- entpfangen ahn hemele, schape und lammer: 29 giftschape uth dem ampte (Gift steht für Gabe)


Im Amtsregister aus dem Jahre 1554 sind die Geldhebungen, die Hebungen für Jagdablager, die Lieferung von Pachthafer und Schneidelschweinen aufgeführt. Das Jagdablager beinhaltete die Verpflichtung bei fürstlichen Jagden für die Unterbringung und Verpflegung der Jagdteilnehmer, einschließlich der Pferde und Hunde aufzukommen. Das konnte, abgesehen von den damit verbundenen Flurschäden, eine arge Belastung für die Bauern sein. Das ursprünglich übliche Jadablager wurde später in eine zusätzliche Abgabe umgewandelt (Geld und Naturelien).

In Besitz steht bei den Bauern Bene Burmeister, Jacob Dreiger. Thomas Granßin, Achim Karvack, Hans Burmester, Peter Tribbekow, Hans Lemcke, Hans Greve,, Hinrich Drinckegerne, Dinies Pincke, Hans Lampe, Dreves Best und Hans Ranbode die Bemerkung verbrannt.

Das deutet auf eine Brandkatstrophe hin, die Besitz betroffen hat.

Bei Hans Konow, Peter Burmester, Heneke Beneke, Ostman Szabel, Hans Drinckegerne und Hinrich Timmermann fehlt die Bemerkung. Auch für die Zahlung im Jahre 1555 findet sich wieder diese Eintragung. Der Aufbau der Gehöfte hat offenbar unterschiedlich lange gedauert, denn auch im Jahre 1560 ist die gleiche Bemerkung noch bei Tomas Grantzin und Peter Burmester eingetragen.

Im Amtsregister 1565 zahlen die Hufenbesitzer 12 Schillinge und die Katenbesitzer (Kossaten), Hans Drenckgern, Drewes Beste, Jost Kruiger, Drewes Rabe, Henrich Tymmermann und Hans Nharstede 4 Schillinge Geldhebung Die Hufenbesitzer darüber hinaus 4 Scheffel Pachthafer, auch der Kossat Hanß Drenckgern 2 Scheffel.

In einem Register 1555 wird auch die Lieferung von Schneidelschweinen durch die Dörfer des Amtes aufgeführt (je Dorf 1 bis 9 Stück).Besitz: Summa nichtes, weigerten sich meinen g.h. (gnädigen Herrn; D.G.) das ßnidel ßwein zu geven unde wenden der orßake vor, wenn keine Mast is, ßein ße och kein ßwein zu donde schuldich . Auch Gülze, Bandekow und Bahlen verweigerten diese Abgabe. Da die Schweine in die Wälder zur Eichel- und Eckernmast getrieben wurden, ist auf die geringe Mastung in dem Jahr zu folgern.


Zehn Jahre später wird im Amtsregister 1565 sind unter Besitz die Bemerkungen zu finden:

Ablagergeldt vor 8 3/4 Hufen f fl 15 ß, schnidelschwine 15, giftshape 4 und

De Bauren gebin jerlings im Borsitzer 'S. Vits markete 12 giftochsen.


Kirchenhebungen Pfarre Zahrensdorf, Kirchspiel Blücher Blücher 15 Schfl., Bositze 9 Schfl., Niendorff 12 Schfl. Stedter 4 Schfl., Krusendorf 6 1/2 Schfl. garsten Das Kirchspiel Blücher, zu


Doppelte Landbede 1584

Hanß Narstede aus Besitz zahlt 8 ß doppelte Landbede "vom schmiedeampt"


Amtsregister 1584

summarisch: Ablagergeldt für 8 3/4 Hufen 7 fl 12 ß 9 &, 2 giftochsen, 4 giftschaefe, 22 rauchhühner

Rauchhühner sind ebenfalls eine "öffentlich-rechtliche" Abgabe, die je Rauch, somit für jeden Haushalt zu zahlen war.


Im Jahre 15884 soll es nach ZÜHLSDORF, Flurnamen eine neuerliche Pestepidemie im Raum Boizenburg gegeben haben. Inwieweit Besitz betroffen war, ist nicht bekannt.


Kirchenhebungen 1590

Bositz, ider einen halben schfl. garsten, die Hufner: Hanß Conow, Claws Zabel, Ties (Hans) Burmeister, Tomas Grantzin, Jochim Schacke (Hans Greve), Jochim Dreier (Jacob Dreieer), Hinrich (Hans) Burmeister, Chim Beneke (Hans Burmeister), Hanß Drinckgern (Chim Vilemann), Hanß Pincke, Hanß Burmeister, Moritz Burmeister, Hanß Hintze, Simon Gädtke, Chim Tribbekow, Hanß Karvake (Frens Pape), Hinrich Drinckgern, Claws Hintze;

Cossaten ider zwey ß: Jasper Raben (Rabow), Chim Timmermann, Ostmann Cruger (Ties Woleke), Claws Meine (Jacob Dreier), Peter Juncker (Anne Tidesche), Hanß Nastede, , Hinrich (Frenß) Burmeister, (Marten Eixt), (Drewes Bst)


Amtsregister 1596

Summarisch: Ablagergeldt für 8 3/4 huefen 7 fl. 15 ß 9 &, 2 giftochsen, 4 giftschafe, 22 Rauchhühner.

Der Dreißigjährige Krieg 1618 bis 1648

Offenbar hat der Krieg im Amt Boizenburg besonders die Dörfer entlang der Sude (abgesehen von Gothmann) betroffen. Das wird mit der alten Wege-Verbindung über die Herzogenfurt über die Sude zwischen Preten und Besitz im Zusammenhang zu sehen sein. Zwischen den Elbübergängen bei Dömitz und Boizenburg sollen die kaiserlichen Heere der katholischen Liga und die protestantischen dänischen Heere mehrfach gezogen sein. Die bei Dömitz über die Elbe gesetzten Söldnerheere werden ihren Weg von Dömitz über Neuhaus nach Boizenburg genommen haben, so dass sie Besitz, Blücher, Bandekow, Gülze und Bahlen verwüstet haben. So sind 1626 die die Heere des Ernst von Mansfeld unter dem dänischen Obersten von Kniphausen aus Holstein kommend durch Mecklenburg über Boizenburg, Dömitz nach Perleberg gezogen.

Der Dreißigjährige Krieg hat für Besitz, schwerwiegende Folgen gehabt. So wird im Kirchenvisitationsprotokoll aus dem Jahre 1643 berichtet, dass u.a. die Kapelle in Besitz neben denen in Rensdorf, Lüttenmark und Niendorf im Inneren verwüstet sei.


In der Amtsbeschreibung aus dem Jahre 1640 sind die Folgen des Krieges auch für Besitz zu ersehen: "Des Schulzen Benicke Gehöft ist wüst, seint noch zwei Jungen, der älteste etwa 16 Jahre alt, halten sich beide in Boizenburg auf, eine Tochter nunmehr von 20 Jahren, dienet zu Hühnerbusch. Noch 8 Huefener."

- Christoph Lowenbergk hatt kein Viehe und nichts geseyet.

- Hans Burmeister, hatt 1 Kuhe und 1 Schfl. Roggen geseyet.

- Claus Wölicke, hatt 1 Kuhe und nichts geseyet.

- Claus Dringkgerne, hatt 1 Kuhe und 1 Schfl. Roggen geseyet.

- Jochim Dreyer, ist abgebrannt, hatt kein Viehe und nichts geseyet.

- Jochim Dringkgerne, hatt kein Viehe und nichts geseyet.

- Hans Schefe, hatt 1 Kuhe, aber nichts geseyet.

- Hans Ottens, hatt 1 Kuhe aber nichts geseyet.

- Claus Vyllmann, ein Halbhuefener, hatt kein Viehe und nichts geseyet.

- Hans Bougkmöller, ein Köther, hatt kein Viehe und nichts geseyet.

In gutem Zustande haben in diesem Dorffe gewohnet

- 6 Huefener ohne den Schultzen,

- ein Halbhufener,

- 4 Köther.

Ist keine Anspannung im Dörffe, abgebrandt 6 große Häuser mit Scheunen und Stallung und 2 Kathen.

In der Groß Bengerstorfer Amtsbeschreibung ist die Bemerkung zu finden, dass der Schulze - wie auch der aus Besitz - nicht wie die übrigen Bauern zu Hofe dient, sondern Fahrdienste für den Amtshauptmann leistet.

Im Jahre 1640 wird die Postverbindung von Berlin nach Hamburg über Boizenburg eingerichtet. Diese berührt Brahlstorf, Dersenow, Kuhlenfeld und Hühnerbusch.

Entwicklungen nach dem Dreißigjährigen Krieg bis zum Jahre 1800

Der Dreißigjährige Krieg hatte im Amt Boizenburg in großem Umfange Zerstörung gebracht. Die Bewirtschaftung der Hufen in den Domanialdörfern lag genauso danieder wie die in den ritterschaftlichen Dörfern und Gütern. Die Bauern waren nicht mehr in der Lage ihren Verpflichtungen gegenüber den Grundherrn, wie auch gegenüber der Kirche nachzukommen. Alle Dörfer wiesen in unterschiedlichem Umfang Verwüstungen und Zerstörungen auf. Dabei wurden wesentliche Unteschiede festgestellt. Während Bahlen, das wie Besitz auf der HHauttrasse des Tuppendurchmarsches gelen hatte, fast vollständig zerstört war, hatte Groß Bengerstorf geringere Schäden aufzuweisen. Ein Vergleich der besetzten und bewirtschaften Stellen vor im und unmittelbar nach dem Krieg kann uns ein Bild vermitteln:

          1618 1640  1653
    Besitz 22   11    20
    Bahlen  9    4     8
    Gülze  28    8    29

Eine im Landeshauptarchiv vorhandene "Specification" aus dem Jahre 1653 weist für Besitz folgende Bestände an Vieh, Saatgut aus 47 Pferde, 25 Ochsen, 47 Kühe, 15 Stiere, 13 Starken, 42 Schweine,6 Schafe und 12 Bienenstöcke. Erstaunlich die Zahl von 47 Pferden 5 Jahre nach dem Krieg, vor allem aber auch die 5 Jahre nach dem Krieg vorhandene Zahl der besetzten Stellen. Das weist darauf hin, dass die Grundherrschaft im Interesse der Abgabenan das Amt und damit für den fürstlichen Haushalt bestrebt gewesen ist die Stellen mit Bauernsöhnen schnell wieder zu besetzen.

Die Bauern können 54 Schfl. Roggen, 49 Schfl. Gerste,19 Schfl. Erbsen und 49 Schfl Hafer säen, für die das Saatgut vorhanden ist. Buchweizen wird im Gegensatz zu anderen Dörfern als nicht vorhanden aufgeführt. Nach den Saatstärken gemäß Bonitierungsvorschriften der Direktorialvermessung dürfte das beispielsweise für knapp 20 ha Roggen, 18 ha Gerste und 18 ha Hafer gereicht haben.

In Mecklenburg wurden aus nicht besetzten Hufen nach dem Dreißigjährigen Krieg Meiereien oder Schäfereien als Pachthöfe gebildet. Seinerzeit entstand auch der der Meierhof Kuhlenfeld. Damit entfiel die Nutzung durch die Besitzer Bauern. Der Hof Kuhlenfeld wurde später in gemeinschaftlicher Pacht an die 11 Tessiner Hüfner gegeben.

Für die Bauern in Besitz, die nicht wie die anderer Dörfer zu Diensten (Pflug- und Erntedienste) auf Pachthöfen verpflichtet waren, bestand nach dem Verzeichnis von HOINCKHUSEN (um 1700) die Pflicht zur Zahlung von Dienstgeld an das Amt.


Beichtkinderverzeichnis 1704 für Besitz, Pfarre Blücher

Burmester, Jacob, 58, Schultze, Ehefrau: Christina, 50
  Burmester Hans Joachim, 28, Sohn Ehefrau: Marie, 24
  Niland, Peter, 18, Knecht
  Teppen, Dorthe, 20, Magd
 Bonahts, Hinrich, 28, Hüfner, Ehefrau: Dorthie Lise, 22
  Bonahts, Catharin, 54, Mutter
    *    , Clas, 26, Bruder, Schiffsknecht
    "    , Peter, 23, Bruder als Knecht
    "    , Sophie, 18, Schwester als Magd

Schütt, Hans, 52, Hüfner, Ehefrau: Marie, 60
  Schütt, Jochim, 28, Sohn
    "   , An Marie, 19, Tochter
    "   , Peter, 17, Junge
Burmester, Hinrich, 33, Hüfner, E: Ilsabe, 21
  Felt, Hein, 50, Schwiegervater, E: Marie, 53
  Wolter, Jacob, 26, Knecht, Frauenbruder
    "   , Margaret, 17, Magd, Frauenschwester
  
Burmester, genannt Fehrmann,, Clas, 34, Hüfner, E: Margaret, 33
    "    , Jacob, 34, Bruder als Knecht
    "    , Margaret,23, Schwester als Magd
  Brokmüller, Clas, 16, Junge
Wölcke, Fritz, 30, Hüfner, E: Marie, 29
  Wölcke, Clauß, 26, Bruder als Knecht
  Klutasch, Catharin, 16, Dirne
  Lemp, Hans Joachim, 15, Junge 

Gädecke, Frantz, 50, Hüfner, E. Margaret, 40
   "   , Hans Jacob, 18, Sohn als Junge
   "   , Carsten, 24, Bruder als Knecht
   "   , Margaret, 20, Schwester als Magd
Brokmüller, Hans Hinrich, 55, Hüfner, E: Ann Sophie
   "      , Magdalen, 16, Tochter als Magd 
 Schomann, Jochim, 14, Stiefsohn als Junge
 Tihl, Wilhelm, 20, Knecht
 
Bonahts, Bartold, 57, Hüfner, E: Magdalen#, 40
  "    , Cathrin, 19, Tochter als Magd
  *    , Bartold, 16, Sohn
  Knopf, Jochim, 21, Knecht
  Schwartz, Jochim, 16, Junge
Niland, Clas ,50, Hüfner, E: Marie, 45
  "   , Ann Marie, 15, Tochter 
 Brüggmann, Andres, 30, Knecht
Burmester, Clas, 42, Hüfner, E: Margaret, 60
   Greve, Jochim, 29, Sohn
 Maneke, Hinrich, 24, Schiffsknecht
   "   , Johann, 20, Sohn
  Burmester, Margaret, 16, Tochter als Dirne
Konau, Hans, 40, Hüfner, E: Engel, 31
  "  , Jacob, 29, Bruder als Knecht   
  "  , Elisabeth, 27, Schwester als Magd
 Suks, Marie, 14, Dirne
Fihlmann, Jochim, 30, Hüfner, E: Elisabeth 28
  Busch , Hinrich, 31, Schwager als Knecht
  Tihl, Clas, 26, Knecht
  Nagl, Christian, 16, Junge
Drinkgern, Clas, 28, Hüfner, E: Elisabeth, 29
    "    , Margaret, 50, Mutter, Hebamme
    "    , Jochim, 21, Bruder als Knecht  
  Niland , Jochim, 26, Knecht
  Lünau,; Jochim, 15, Junge
  Drinkgern, Marie, 16, Dirne
Stökkmann, Jürgen, 53, Hüfner, E: Margaret, 50
    "    , Frantz Hinrich , 16, Sohn
    "    , Elisabeth, 14, Tochter
  Arens, Marie, 18, Dirne
Heist, Jochim, 39, Hüfner, E: Margaret, 45
  Burmesters, Catharin, 25, Tochter als Magd
    "       , Ann, Tochter als Dirne
  Gusmann, Hans, 23, Knecht
Bädker, Jochim, 54, Hüfner,  E:Margaret, 45
   "  , Hans, 19, Sohn als Knecht
   "  , Hans Jacob, 16, Sohn als Junge    
Schütt, Jacob, 32, Halbhüfner, E: Ann Marie 30
  Brokmüller, Jacob8, Knecht 
Schütt, Hartwig, 25, Coßate, E. Catharin, 25
   Drinkgern, Hans, 70, Vater, E. Ann, 70
   Reder, Clas, 17 Junge
Reder, Carsten, 46, Coßate, E: Margaret, 35
 
Samau, David, 37, Coßate, E: Ilsabe, 34
   Brokmüller, Marie, 52, Mutter
Gädke, Wilhelm,35, Coßate, E: Elisabeth, 46
  Richter, Sunsanne, 79, Einlieger
Kihn, Jacob, 51, Coßate, E: Sophie, 48
  " , Ann Elisabeth 22, Tochter als Magd
  " , Hans, 15, Sohn als Junge
Lempe, Johann, 50, Coßate, E: Sophie33
  Wölcke, Clas, 31, Stiefsohn, Schiffsknecht
    "   , Jacob, 26, Stiefsohn, Schiffsknecht
Meinke, Jochim Ernst, 32, Coßate, Schiffsknecht, E: Marie, 33
   "  ; Jacob, 66, Vater, E: Elisabeth, 53
Lajes, Hans, 31, Coßate, E: Catharin, 30
Hampenberg,  ?  , 30, Coßate, E: Marie, 30
  Drinkgern, Hans 60, Vater
   (Dohse), Ann, 90, Mutter
Wolter, Jürgen, 31, Schneider, E: Catharin, 32
Dose, Hans, 37, Kuhhirte, E: Catharin, 28
Mund, Jochim, 40, Tagelöhner, E: Ann Marie, 38

Wessel, Gebhard, 60, Tagelöhner, E: Catrin, 50
Schlichting, Bartold, 64, Tagelöhner
  Schlichting, Dorothe, 20, Tochter
    (Tale), Ann, 50, Witwe
  Lüders, Margarete, 31, Einliegerin
  Klutasch, Catharin, 40, "
  Rubben, Elisabeth5, 50, "
   (Bock), Ilsabe, 42, Witwe
  Bilenfeldt, Catharin, 40, Einl.
   (Hüber), Regina, 34, Einl.
Ismann, Marten, 57, Schweinehirt, E: Magdalen, 60
   Dahlen, Maria (40), Einl.
   Brügmann, Catharin, 50, Einl. 
Witrokk, Johann, 42, Schulmeister, E: Catharin
  "    , Ann Elisabeth, 16, Tochter
  "    , Johann Jeremias, 14, Sohn

Der Pfarrer in Blücher führt im Beichtkinderverzeichnis im Jahre 1704 neben dem Schulzen Burmester 16 Hüfner, 1 Halbhüfner un 7 Kossaten auf. Darüber hinaus sind der Schneider Wolter, der Kuhhirte Dose, der Schweinehirte Ismann und ein Tagelöhner, die offenbar als Einlieger beim Kossaten Lajes wohnen und 7 als Einlieger bezeichnete Personen aufgeführt. Margaret Drinkgern, die Mutter des Hüfner Clas Drinkgern, wird als Hebamme bezeichnet. Auffällig ist die Zahl der Schiffsknechte, darunter der Kossate Jochim Ernst Meinke und die bei Hüfnern oder Kossaten wohnenden Clas und Jacob Wölcke beim Kossaten Lempe, Hinrich Manecke beim Hüfner Clas Burmester und Clas Bonahts beim Hüfner Hinrich Bonahts. Diese werden wahrscheinlich bei Bedarf bei Arbeiten auf den Hufen herangezogen worden sein. Die Schiffsknechte sind im Zusammenhang mit der Holzflößung für die Saline Lüneburg auf der Schaale und der Sude zu sehen. An der Sude befanden sich Holzhuden (Lagerstapel) bei Bandekow (Boizenburger Hude) und Schwarzenwasser (Lüneburger Hude). Besonders auffällig ist, dass in Besitz bereits im Jahre 1704 ein Schulmeister tätig wa, da im allgemeinen erst ab 1750 im Domanium Schulen eingerichtet wurden. Insgesamt sind 144 Personen genannt. .

Die Entwicklung führte bis zum Jahre 1725 wieder zu den ursprünglichen Hufenzahlen jedoch zu einer Neueinstufung der Hufengröße

  15 Dreiviertelhufen,
   3 Halbhufen,
   8 Sechstelhufen (Cossaten)

Die Ursache lag in der als Landesvermessung und Bonitierung 1703 ff. bekannten Neubewertung der Hufen. Später wurden die Hufen in Abständen nach einer erneuten Bonitierung neu bewertet. Dabei erfolgte hinsichtlich der Feldanteile häufig auch eine Neueinteilung der Hufen. Daraus resultieren veränderte Angaben zu den Hufengrößen in den nachfolgenden Registern.

Für die Spezifikation von 1725 war eine Vermessung der Feldmarken und deren Bewertung nach Scheffel Einsaat durchgeführt worden. Die Karten der Feldmarksvermessung sind in den Archiven kaum noch vorhanden. Sie waren aber für den Ingenieur Wiebeking eine wesentliche Grundlage für die Erarbeitung seiner Landeskarte, die wiederum von Schmettau die Grundlaage seiner Karten wurde.

Die Bonitierung, d.h. die Feststellung der Ertragsfähigkeit der Böden erfolgte durch die Landmesser in Scheffel Einsaat. Flächen 
mit 100  Scheffel Einsaat sollten nun eine Hufe bilden. Zuvor war die Hufengröße als Flächenmaß gesehen worden. Eine Hufe sollte nach 
heutigen Maßeinhelten eine Fläche von 20 bis 21 ha ausmachen. Das war jedoch je nach Region uneinheitlich. Die Neubewertung 
sollte bessere Grundlage für die Besteuerung der Hufen sein. Bei der Bonitierung ging man aus von der je nach Bodenart 
unterschiedlichen Einsaatmengen aus. Auf den  Scheffel Einsaat entfielen bei guten Böden 100 Quadratruhten, bei schlechten 
Böden 200 Quadratruthen. Die Wiesen wurden nach Fuder Heu bewertet. Auf eine Hufe sollten 20 Fuder Heu kommen. Dem 
Fuder Heu entsprachen 150 bis 300 Quadratruthen, Aus diesen Zahlen ergab sich eine Hufengröße von 10000 bis 20000 Quadratruthen 
das sind 21,7 bis 46,4 ha.

Auch nach Ende des Dreißigjährigen Krieges bleiben die Zeiten im Amt Bozenburg unruhig. Im Jahre 1719 wird das Amt durch braunschweigische und hannoversche Exekutionstruppen besetzt. Auslöser dafür war, der eine absolutitischer herrschaft einführen wollte, mit den Ständen, die ihrerseit keine Privilegien aufgeben wollten. Diese hatten sich beim Kaiser beklagt. Der Kaiser ordnete die reichsexekutution an die von Braunschweig und Lüneburg ausgeführt wurde. Im Jahre 1734 wird das Amt Boizenburg an Hannover verpfändet um die Exekutionskosten einzutreiben. In Boizenburg. In Boizenburg werden hannoversche Truppen stationiert.

In den Jahren 1756 bis 1763 führte Preußen den Siebenjährigen Krieg, in dem Mecklenburg neutral war. Das Land hatte jedoch unter Durchmärschen mit Plünderungen und zwangsweisen Soltatenanwerbungen zu leiden.

Im benachbarten Niendorf kauften 1763 die Bauern gemeinsam ihrem Gutsherrn von Knesebeck auf Badekow Ihre Hufen ab. Vorher hatte sie sich aus der Leibeigenschaft freigekauft.

Für das Jahr 1751 liegt wiederum ein Verzeichnis vor.

Beichtkinderverzeichnis 1751

Als Bemerkung vorangestellt: "Besitz, ein Hochfürstlich. Dorf, und hat eine Capelle. Se. Herzogl. Durchl. sind Hoher Patronus"

Genannt sind jeweils mit Angehörigen und Personal die 18 Hüfner Johann Otto Basedau (Schultz und Krüger9, Clas Wilhelm Bonahts, Hans Jacob hagemann, Hans Jochim Schütt, Andreas Ditmar, Franz Adam Burmeister, Wilhelm Hase, Hinrich Konau, Johann Fihlmann, Franz Bonahts, Johann Behnke, Hans Jacob Gädeke, Johann Burmeister, Johann Niland, Hans Jacob Fihlmann, Johann Peter Drinkgehrn, Frantz Joachim Stöckmann und Clas Joachim Niland,

die 6 Kätener Clas Christopher Rehr, Frantz Jürgen Busch, Clas Fielmann, Johann Hinrich Swart, und Johann Hennings, dazu die 2 Kiffner Franz Wille und Johann Gleits. (Kiffner hatten etwa eine den späteren Häusler, auch den Büdnern, entsprechende Stelle, in einigen Fällen als Brinksitzer oder in der Teldau als Deichlieger nur ein Haus.)

Hinzu kommen die Handwerker: Tischler Joachim Brokmüller, Schneider Balthsar Hase, Schneider/Kiffner Johann Christoph Eggert, Schneider/Kiffner Nicolaus Jürgen Wolter, Schuster/Einlieger Hans Joachim Jacob Tiedemann (im Amt Boizenburg) und der Rademacher Hans Jürgen Wohnrau.Dabei bedeutet Schneider/Kiffner, dass der Betreffende im Gegensatz zu Schuster/Einlieger ein eigenes Haus hat

Weitere Einlieger: Joachim Bödker, Wwer Peter Niland, Clas Eggert, der 90jährige Hans Dose, Wwe. Elise Konau, Wwe. Anna Cath Lüren, We. Dor Meineken, und Marg. Krusen, Clas Witrok

dazu der Kuhhirt Clas Joachim Burmeister und der Schweinehirt Clas Lühr.

Insgesamt werden wiederum 144 Personen aufgeführt

Um den immer noch größeren Umfang der nicht genutzten Flächen zu verringern und damit verbunden auch den nicht erbenden Bauernsöhnen, den Dorfhandwerkern sowie den Dorfarmen eine wirtschaftliche Perspektive zu geben, damit auch der Landflucht vorzubeugen, erließ Herzog Christian Ludwig im Jahre 1753 das Büdnerpatent, das die Ansetzung von Bauern auf wüsten Hufen und von Tagelöhnern auf kleinen Erbpachtstellen (Büdnereien) im Domanium vorsah. Den Büdnern wurden

- zwei Freijahre (ohne Abgaben),
- das nötige Holz für den Bau und die Reparaturen der Gebäude,
- Teilnahme an der Gemeindeweide gegen Hütelohn für eine Kuh mit Kalb, einige Schafe und Schweine,
- 100 Quadratruten Gartenland,
- und nur 4 Thlr. Abgaben zugestanden.

Diese Büdneransiedlung wurde 1778 bereits wieder gestoppt und erst zum Ende des Jahrhunderts wieder aufgenommen. In den Dorfscontracten von Klein Bengerstorf von 1792 und Groß Bengerstorf von 1797 finden sich folgende Aussagen, die allgemein in dieser Zeit in die Contracte aufgenommen wurden, obwohl es in beiden Dörfern noch keine Büdner gab: "Sind die etwanigen Büdner im Dorfe zwar in Ansehung ihrer Amts- Erlegnisse (offenbar wurde von den Büdnern grundsätzlich Geld hinterlegt), nach Vorschrift des §phi 3 dieses Contracts von Pachtung gänzlich ausgeschlossen (von der contractlich festgelegten Gemeinschaftspachtung der Hauswirte und Cossaten). Inzwischen müßen sie doch, wenn es dort hergebracht ist, zu den gemeinsamen Dorfs-Lasten, als zu den Pfarr- und Mühlen-Diensten, zum Hirten- und Pfänder-Lohn (Pfänder = Panner = Feldwächter) zu den Feuer-Versicherungs-Anstalten, auch allenfalls zur Unterhaltung der Dorfs-Armen, zu ihrem Antheil nach Ermäßigundg (Maßgabe) des Amtes mit zu Hilfe kommen, da sie patentmäßige Weide-Freyheit für ihr Vieh genießen (gemäß Büdnerpatent). Jedoch hat vorstehende Verbindlichkeit auf etwanige Büdner-Kathen im Dorfe keine Anwendung, weil diese ihre Wohnungen blos auf eigene Kosten zu unterhalten verbunden sind" (Büdner hatten den Status von kleinen Erbpächtern).

Im Jahre 1809 wurde ein neues Regulativ betreffend die Büdneransetzung erlassen. Dieses sah nun veränderte Bedingungen vor:

- gründliche Prüfung der Gesuche der "Baulustigen",
- Beihilfen an Geld, Material und Fuhren wurden zum Bau nicht mehr gewährt,
- nur noch ein Freijahr,
- keine Weidefreiheit auf der Gemeindeweide für die neu anzusetzenden Büdner,
- keine jährliche Hilfe mit Feuerung und Befriedigungsmaterialien, nur noch Stubbenroden und Holzsammeln an festgelegten Tagen,
- zur Verhinderung von Forstfreveln war die Pferdehaltung untersagt,
- keine Zuteilung von Wiesen in Erbpacht, nur in Zeitpacht, wenn ausreichend Wiesen vorhanden waren.
- Zu den 100 Quadratruten Haus- Hof- und Gartenplatz wurde dann jedoch häufig noch weiteres Acker- Wiesen- und Weideland in Erbpacht gegen     
  besondere Bezahlung gegeben. 

Nach einem Regulativ von 1828 waren alte Büdnereien bei künftige Feldmarksregulierungen für die Weidegerechtigkeit mit Land abzufinden. Das führte zu einer Vergrößerung der Büdnereien. Die Inerbpachtnahme weiteren Acker- Wiesen- und Weidelandes wurde nun gesetzlich sanktioniert. Darüber hinaus wurde es gestattet, mit Erlaubnis des Amtes weiteres Land in Zeitpacht zu erwerben. Den Büdnern wurde häufig Land in den Außenschlägen, das weniger intensiv genutzt worden war, oder weniger ertragsfähiger Acker zugeteilt. Dabei ging man davon aus, dass die Büdner zur Ernährung ihrer Familien die Nutzung ihrer Flächen intensivieren würden. Die Bedingungen für die Büdnereipacht waren im Büdnerbrief festgelegt, der nur bei Vergrößerung der Büdnerei verändert werden durfte. Das gab den Büdnern einige Sicherheit gegen willkürliche Eingriffe des Amtes. Als Erbpacht hatten die Büdner nun den Kornkanon in Geld zu zahlen, für den der Roggenwert als 20jähriger Durchschnittswert an verschiedenen Marktorten, so neben Schwerin, Wismar, Rostock und Grabow auch in Boizenburg festgestellt wurde. Im ausgehenden 18. Jahrhundert wurden mit den Bauern der Domanialdörfer (Hüfner und Kossaten) gemeinschaftlich Pachtversicherungen, oft als Dorfscontracte bezeichnet. Diese Bezeichnung war rechtlich nicht möglich, da mit leibeigenen Bauern keine Contracte (Verträge) abgeschlossen werden konnten. Für Beitz ist eine Solche Urkunde nicht bekannt. Für Klein Bengerstorf liegt eine solche aus 1792 vor, für Zweedorf aus 1793, für Groß Bengerstorf aus 1797. Die Pachtversicherungen wurden in Abständen von 24 Jahren, teils auch geringer erneuert. Als Beispiel soll hier auszugsweise die Klein Bengerstorfer Pachtversicherung wiedergegeben werden:


 „Pacht-Versicherung für die Dorfschaft Lütten-Bengerstorff 
      Amts Boitzenburg auf
24 Jahre von Joh. 1792 bis dahin 1816“ 

(Anmerkung: Pachten wurden immer zum Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres zu Johannis, dem 24.Juni abgeschlossen.)

„Wir Friederich Franz von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr! Geben hiemit zu wißen: daß Wir nach beschafter neuer Regulirung der Dorfschaft Lütten-Bengerstorff Amts Boitzenburg solche Feldmark den Hauswirthen Pachtweise eingeben, und darüber nachstehende Versicherung ertheilet haben. Es wird solchemnach

                   § 1

den sämmtlichen Hauswirthen zu Lütten-Bengerstorff, namentlich … ihre bisher inne gehabte Feldmark mit allen, nach dem neuen Ertrags-Anschlage dazu gehörenden Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten und Wohrten (Hofland u.-koppeln, D.G.) und überhaupt mit aller Nutzung auf 24 nach einander folgende Jahre, nämlich von Johannis 1792 bis dahin 1816 solchergestalt pachtweise überlaßen, daß sie das alles bester ihrer Gelegenheit nach, jedoch auf gute hauswirthschafthliche Art, und wie es dieser Contract vorschreibt, während dieser Jahre nutzen und gebrauchen können, und so lange sie diesen Contracts-Verbindlichkeiten genau nachkommen, bei dem ruhigen Besitz und Genießbrauch allerwege gegen jedermann kräftigst geschützet werden sollen.

                         § 2

Wird zwar der von dieser Feldmark gefertigte neue Ertrags-Anschlag bey dieser Verpachtung zum Grunde gelegt; jedoch wird von dem angeschlagenen weiter nichts, als die Ruthen-Zahl garantiert. Conductores (Pächter, D.G.) haben sich dahero weiter nichts, als was besagter Anschlag, und so wie er in diesem Contract zum Theil noch näher bestimmt ist, enthält, anzumaaßen, mithin dürfen sie sich auf einen vormahligen Besitz und Genießbrauch nicht beziehen, sondern müßen sich mit demjenigen genüge laßen, was nach dem Anschlage und diesem Contracte ihnen verpachtet worden.

                   § 3

Gleichwie nun Conductores auf die Zukunft, wie im vorherigen §pho gedacht worden, sich nichts weiter anmaaßen dürfen, als was der Ertrags-Anschlag besaget, und durch diesen Contract näher bestimmt worden; so bleiben auch den zu folge nachstehende Punkte von der Pachtung gänzlich ausbeschieden: 1. Es cessiret (fällt weg, D.G.) ... 2. Werden der Garten, Acker und Wiesen des Schulmeisters, ferner der, zu dem am Post-Wege bei Schildfelde belegenen Kathen gehörende Garten, nicht minder der Schulzen-Acker, die Schulzen-Wiese, und die an die Mühle zu Schildfelde gekommenen Pertinenzen ... 3. Sind Pächtern schuldig dem Schulmeister die freye Weide für sein Vieh, welches er nach dem Schul-Reglement halten kann, zu geben. Demnächst bleiben 4. Pächter verpflichtet, die bishero von ihnen geschlagenen 14 Faden Deputat-Holz, da der Betrag im Anschlag dafür gekürzet ist, jährlich zu schlagen. 5. Sind auch die Büdner im Dorfe und deren Praestanda (Abgaben, Pflichtleistungen, D.G.), in der Pachtung nicht mit begriffen, maaßen diese nach wie vor besonders ans Amt entrichtet werden müßen. Ist auch die Jagd und die Mast in dieser Feldmark reserviret. Sollte letztere aber zur Verpachtung kommen, wird sie Pächtern vorzüglich für das Taxatum überlaßen.

                  § 4

...

                  § 5

Ist das gesammte Ackerwerk auf dieser Feldmark auf Kosten unserer Reluitions-Commission unter die 9 3/4-Hüfner und 5 3/8-Hüfner in 15 gleiche Theile vertheilet, daß mithin 14 Hauswirthe unter sich völlig gleich gemacht sind, und die beiden Achtler zusammen so viel, wie ein Hauswirt erhalten haben; auch das Feld in 7 Binnen- und 7 Außen-Schlägen vertheilet worden. Pächter müßen nun während diesen Contracts-Jahren, jede Schlagordnung so nutzen, daß 3 davon jährlich besäet, einer Braach und 3 zur Weide genutzet werden. Inzwischen wird den Pächtern auch gestattet, in die Braach Buchweizen zu säen. Conductores müßen den Acker jederzeit tüchtig und hauswirthschaftlich bestellen, die Braach-Schläge jedesmal gehörig bedüngen, und die nöthigen Acker- und Abzugs-Gräben aufziehen, mithin sich jederzeit als fleißige und tüchtige Hauswirthe bezeigen. Und da

                      § 6 

Pächter überhaupt schuldig und verbunden sind, alle zur Verbeßerung ihres Acker- und Wiesenwerks nöthige Waßer-Ableitungs-Gräben auf ihrer Feldmark aus eigenen Mitteln zu ziehen, und selbige stets offen und in gutem Stande zu erhalten; so wird ihnen noch besonders zur Pflicht gemacht:

                § 7

Müßen Pächter auf die Grenzgräben auf ihrer Feldmark, wenn solche das erstemahl auf Kosten unserer Reluitions-Commission nach Ermäßigung (wohl Maßgabe, D.G.) des Amts gezogen, und in gutem Stande gesetzt sind, mit ihren Grenz-Nachbarn gemeinschaftlich stets offen und in gutem Stande erhalten. Dabei wird Pächtern überhaupt, besonders aber dem Schulzen zur Pflicht gemacht, auf die Erhaltung wichtiger Scheiden und Grenzen ein wachsames Auge zu halten, und dadurch allen Schmälerungen derselben vorzubeugen. Sollte aber von den Grenz-Nachbarn einige Schmälerung und Beeinträchtigung der Scheide unternommen werden, müßen sie davon dem Amte unverzüglich Anzeige machen.

                       § 8

                       § 9

Müßen Pächter ihre Gebäude auf den Gehöften, auch die sonstigen Dorfs-Gebäude, als Hirten- und Schul-Kathen u.s.w. jederzeit in Dach und Fach auf eigenen Kosten in gutem Stande unterhalten, mithin alle dabey vorkommende Reparaturen ohne Unterschied übernehmen; jedoch sollen ihnen dazu die rohen Holz-Materialien, ausgenommen die Tannen Bretter, als welche Pächter sich selbst anschaffen müßen, unentgeldlich, die erforderlichen Mauer-Steine aber gegen Erlegung des Brennlohnes und Zählgeldes, nach Ermäßigung des Amts und Forstes verabreichet werden. Allemahl aber wird Dorfs wegen das Dachstroh, wie es bey allen Pächtern in Unsern Domainen gebräuchlich ist, von ihnen unentgeldlich hergegeben. Jedoch hat vorstehende Verbindlichkeit auf die etwanige Büdner-Kathen im Dorfe keine Anwendung, weil diese ihre Wohnungen blos auf eigene Kosten zu erhalten verbunden sind. Daferne

                      § 10

aber neue Bauten unvermeidlich werden, soll Pächtern, in so ferne solche ohne ihr Verschulden, und bei Beobachtung zeitiger Reparaturen nothwendig werden, bei unentgeldlicher Verabreichung der sämmtlichen rohen Holz-Materialien außer den Tannen Brettern und der Ziegel-Steine, letztere gegen Erlegung des Brennlohnes und des Zählgeldes, zum Bau eines neuen Hauses = 100 Rthlr N/3tel und zum Bau einer neuen Scheune = 30 Rthlr N/3tel, wofür sie solche Bauten tüchtig und untadelich beschaffen müßen, ausbezahlt werden. Auf andern sonstige neue Bauten aber, als Schul-, Altentheils-Katen, Thor- und Hirten-Häusern, auf Ställen, wird außer den rohen Holzmaterialien nichts gut gethan. Mit den, bey den in ihrem Dorfe vorkommenden neuen Bauten erforderlichen Spann- und Hand-Diensten, auch Dach-Stroh-Lieferung, bleibt es bey der bisher eingeführten Ueblichkeit, worauf ein jeder Wirth pro rata diese Dienste unentgeldlich leistet, und das Dachstroh hergiebt.

                     § 11

Zu den Befriedigungen erhalten Pächter keinen Busch aus unserm Forst unentgeldlich angewiesen, sondern sie müßen diese Bedürfnisse aus ihrer Weiden-Zucht nehmen, und zu dem Ende muß jeder Hauswirth jährlich wenigstens = 100 Stück Pathweiden stoßen und zum Anwachs bringen oder für jede fehlende Weide = 16 ßl N/3tel Strafe erlegen. Des Endes sollen alle auf ihrem Felde befindliche Weiden aufgezählet, und diese Aufzählung alle 6 Jahre Forstwegen wiederholt, und sodann derjenige Hauswirth, der es an der vorgeschriebenen Beförderung der Weiden-Zucht ermangeln laßen, mit obiger Strafe belegt werden. Setzen Pächter statt der Befriedigungen Stein-Mauern, so erhalten sie für jede Ruthe 16 ßl N/3tel vergütet. Die benötigten Latten, Schleete p.p. müßen Pächter aus dem ihren anzuweisenden kleinen Brüchen auf ihrem Felde nehmen. Und da

                     § 12 

in Zukunft alle Brücken auf dem Felde und in den Wegen auf dieser Feldmark nach Möglichkeit von Feldsteinen auf Kosten des Amtes verfertigt werden sollen; so verbinden sich Conductores, die hiezu erforderlichen Spann- und Hand-Dienste ohne Vergütung zu leisten und demnächst diese Brücken im Stande zu erhalten. Wie sie denn auch verpflichtet sind, die sämmtlichen Land- Communications-(Verbindungs-, D.G.) Kirchen- Mühlen- und Acker-Wege, so weit ihr Feld reicht, imgleichen die Dämme im Dorfe auf ihre Kosten in gutem Stande zu erhalten. Besonders müßen Pächter den über ihre Feldmark gehenden Postweg stets in gutem fahrbahren Stande erhalten und wenn er verschnien ist aufschaufeln. Das zu den Wegebeßerungen etwa nöthige Holz, soll ihnen, wenn sie davon bei der jährlichen Zimmer-Besichtigung die nöthige Anzeige machen, nach Ermäßigung des Amtes und Forstes unentgeldlich verabreicht werden.

                     § 13 

Sind die etwanigen Büdner im Dorfe zwar in Ansehung ihrer Amts-Erlegnisse (offenbar wurde von den Büdnern grundsätzlich Geld hinterlegt, D.G.), nach Vorschrift des §phi 3 dieses Contracts von der Pachtung gänzlich ausgeschlossen. Inzwischen müßen sie doch, wenn es dort hergebracht ist, zu den gemeinsamen Dorfs-Lasten, als zu den Pfarr- und Mühlen-Diensten zum Hirten- und Pfänder-Lohn (Pfänder = Panner = Feldwächter, D.G.), zu den Feuer-Versicherungs-Anstalten, auch allenfalls zur Unterhaltung der Dorfs-Armen, zu ihrem Antheil nach Ermäßigung (Maßgabe) des Amtes mit zu Hülfe kommen, da sie die patentmäßige Weide-Freyheit für ihr Vieh genießen. (d.h. gemäß Festlegungen im Büdnerpatent, D.G.)

                      § 14

Entrichten Pächter die üblichen Priester- und Küster-Gebühren außer der Pension ohne Vergütung; sie leisten auch bei vorfallenden Pfarr- und Kirchen-Bauten die ihnen obliegenden Spann- und Hand-Dienste nach wie vor unentgeldlich, wie solche nötig sind, und sie ihnen angesagt werden.

                      § 15

Müßen Pächter nach der vom Amte ihnen anzuweisenden Mühle mahlen, und sind als Zwang-Mahl-Gäste verbunden, diejenigen Fuhren und Hand-Dienste, die überhaupt zur Erhaltung der Mühle erforderlich sind, unentgeldlich zu leisten.

Nicht minder

                       § 16

müßen Pächter nach der ihnen Amtswegen anzuweisenden Schmiede arbeiten laßen, auch das ihnen jährlich enquotisch einländische Salz von unserer Saline zu Sülze (heute Bad Sülze, D.G.) oder der nächsten Niederlage, nach Vorschrift des Amts gegen Bezahlung des bestimmten Preises nehmen, auch die Salz-Quoten des Schulmeisters und der übrigen Einwohner im Dorfe unentgeldlich mitbringen.

Sollte

                      § 17

Forstwegen es verlangt werden; so muß jeder Hauswirth einen Herrschaftlichen Sau-Hetz-Hund frey auf die Fütterung nehmen, oder für die Befreyung von der Ausfütterung jährlich = 1 Rthlr. N/3tel ans Amt bezahlen.

                       § 18

Wird auch besonders noch vestgesetzet, wie Conductores zu allen den Praestationen (Leistungen, Verpflichtungen), wozu sie als Leibeigene verbunden sind, und die theils nach dem Amts-Haushalt, theils nach der bey den Aemtern eingeführten Polizei erfordert werden, z.B. zur Lieferung der Betten für die Handwerker, bei neuen Bauten im Dorfe, zu Schlagung und Anfahrung des Holzes für die Hebammen p.p. nach wie vor verpflichtet bleiben, in so ferne sie nicht durch diesen Contract ausdrücklich davon befreyet sind.

                        § 19

Sind Pächter zwar vom Hofe-Dienst während dieser Contracts-Jahre gänzlich befreyet; es muß aber jeder der 14 Hüfner jährlich 18 Spann- und 12 Hand-Tage, und jeder der 2 Achtel-Hüfner 12 Hand-Tage im Extra-Dienst verrichten, wofür ihnen die Vergütung in der Pension abgesetzt ist. Sollte auch den Umständen nach, das Amt, außer diesen bestimmten Extra-Diensten, etwa noch mehrere von ihnen in einem Jahre verlangen; so müßen sie solche jedesmahl prompt und gehörig leisten. Es sollen ihnen aber die über die bestimmten Extra-Dienste noch mehr verrichteten, beim Schluß jeden Rechnungs-Jahres, mithin auf Johannis, nach deshalb zugelegter Liquidation, baar vom Amte respee (bzw.) mit 16 und 6 ßl N/ 3tel vergütet werden. Pächter sind aber auch verbunden, die von den bestimmten Extra-Diensten etwa in einem Jahr nicht abgeleisteten, nach eben dem Verhältnis zu bezahlen. Daneben wird ihnen noch die Versicherung gegeben: daß sie in der Erndte- und Saat-Zeit mit diesen Extra-Diensten, außer in den dringendsten Nothfällen, und wenn das Amt nicht anders rathen kann, gänzlich verschont bleiben sollten.

                     § 20

In Ansehung der etwanigen Erbfolge bei anstehenden Sterbefällen, behält es allerwege bei der eingeführten Cammer-Üblichkeit sein Bewenden, daß nämlich eines von des verstorbenen Hauswirths Kindern, so ferne der Tüchtigkeit wegen nichts eizuwenden seyn mögte, nach Befinden bey dem Gehöfte conserviret bleibt, ein weiteres Erbgangs-Recht aber schlechthin nicht statt findet, viel mehr Unserer Reluitions-Commission die allerfreieste Disposition vorbehalten bleibt.

Wie denn auch

                     § 21

Wir in dem Fall, da einer oder der andere von ihnen, mit oder wider sein Verschulden in Rückfall geriethe, Uns die eventuelle Bestellung eines neuen Wirths, doch, daß auf denjenigen, den die Hauswirthe vorschlagen mögten, vorzüglich Betracht genommen werden soll, ausdrücklich vorbehalten, und hiedurch denjenigen Hauswirthen, , die nur auf gewiße Jahre angenommen sind, und als Interims-Wirthe das Gehöft besitzen, kein weiteres Recht, die Hufen länger zu bewohnen, als sie außer diesen Contract hatten, ertheilt haben wollen.

                         § 22

Die nothdürftige Feuerung müßen Pächter, aus den ihnen Forstwegen anzuweisenden kleinen Brüchen, die des Endes in Kaveln getheilt werden sollen, nehmen, und müßen sie diese Kaveln nach Vorschrift der Forst hauen. Diejenigen Bedürfnisse hingegen, welche zur Erhaltung der Hofwehre nöthig sind, mithin auch das Nutz- und Rade-Holz müßen Pächter nach der Forst-Taxe kaufen, und sich hierunter aller weiteren Anträge beim Amte, um deßen unentgeldliche Verabreichung gänzlich enthalten, maaßen solches bei Pacht-Huefnern nicht weiter ohne Bezahlung gegeben wird.

                        § 23

Wollen Wir es insonderheit wegen der Unglücks-Fälle auch mit ihnen, wie mit Unsern Cammer-Pächtern auf den Höfen halten laßen.

                         § 24

Für den obbeschriebenen Genießbrauch sollten die Pächter während dieses Contracts, jedes Jahr besonders zwar die anschlagmäßigen Pensions-Summen von Sieben Hundert acht und zwanzig Rthlr. 20 ßl. 3 & in neuen nach dem Leipziger Fuß ausgeprägter ein und zwei Drittel Stücke außer der Contribution zahlen; Wir wollen es aber bis auf weitere Verordnung geschehen laßen, daß die Hufen-Steuer von dem anschlagmäßigen Ertrage abgesetzt, mithin dieses Quantum nach folgendermaaßen abgetragen werde, so daß jeder der egalisirten Hauswirthe zu seinem Antheil dazu jährlich = 48 Rthlr. 27 ßl. N/3tel nachstehender maaßen beiträgt 1. An Hufen-Steuer in N/3tel zu 30 ßl. jedesmahl im Herbst 6 Rthlr. 16 ßl. 1/5 & 2. Durch Ableistung 18 Spann- und 12 Hand-Tage jährlich respee zu 16 ßl. 6 & N/3tel 7 Rthlr. 24 ßl 3. An Pachtgeld in Quartal ratis in N/3tel zu voll 34 „ 4 4/5 &

                                                    Summa              48 Rthlr.  27 ßl.   --  N/3 tel

Die beiden Achtel-Huefener, welche zusammen mit einem der egalisirten 14 Hüfener gleich gemacht sind, bezahlen beide zusammen gleichfalls den Antheil von 48 Rthlr. 27 ßl. N/3 tel, und zwar folgender Gestalt: 1. An Hufen-Steuer in N/3tel zu 30 ßl. jedesmahl im Herbst 6 Rthlr. 16 ßl. 7 1/5 & 2. Durch jährliche Ableistung 24 Handtage für beide in N/3tel 3 „ - „ - 3. An Pachtgeld in Quartal ratis in N/3tel zu voll 39 „ 10 „ 4 4/5 &

                  Summa                 48 Rthlr. 27 ßl.  – N/3 tel 

wozu jeder der beiden Achtel-Hüfener zu seinem Antheil 24 Rthlr. 13 ßl. 6 & beiträgt.

Das Pacht-Geld müßen Pächter auf ihre Gefahr und Kosten jedesmahl 14 Tage vor dem Zahlungs-Termin bei Strafe der gestracktesten Exekution an Unsere Reluitions-Casse nebst den üblichen Quitungs-Gebühren für den Bewohner mit 16 ßl. N/3tel fürs Hundert bezahlen, und falls die Pensions-Zahlung an unser Amt Boitzenburg geschiehet, das Postgeld darauf bis Schwerin besonders entrichten. Die Hufen-Steuer hingegen bezahlen Pächter jedesmahl im Herbst, nebst den Receptur-Gebühren an Unser Amt Boitzenburg. Außerdem wird noch von jedem Hauswirth jährlich um Martini die edictenmäßige Neben-Steuer fürs Gesinde, nebst dem gewöhnlichen Contributions-Accidenz fürs Amt berichtiget. Und da von Johannis 1792 an die Abgabe des bisherigen Pacht-Habers gänzlich cessiret; so müßen Pächter den Beamten für die hergebrachte Uebermaaße die Vergütung a Scheffel mit 4 ßl. machen, welches für jeden Hüfener auf 6 Rthlr. 24 ßl. N/3tel beträgt.

                                  § 25

Wollen Wir die Pächter so lange sie mit der Pensions-Zahlung prompt einhalten, von Bestellung eines zinsenlosen Vorschußes zwar befreyen. Damit aber

                                  § 26

Unsere Reluitions-Commission über das alles gesichert sein möge; so haften die Conductores (Pächter) wegen des Ausgelobten alle für einen und einer für alle, mithin in solidum (einzeln) und verpfänden Uns auch ihr gesammtes eigenthümliches Vermögen, itziges und künftiges, nichts davon ausbeschieden, so, daß in dem Fall, da sie mit der Pensions-Zahlung nicht prompt einhalten, Unsere Reluitions-Commission durch die übers ganze Dorf zu verhängende Execution sich aus ihrem eigenthümlichen Vermögen in Ansehung der Rückstände, Schäden, Kosten und Intereße nach allerfreiester Wahl ohne Proceß bezahlt machen könne und möge. Und würde

                               § 27 

der Fall würklich eintreten, daß Unsere Reluitions-Commission genöthiget wäre, von dieser wechselseitigen Bürgschaft Gebrauch zu machen; so haben die Pächter auf vorgängige sattsame Bedeutung vor Unserm Amts-Gericht zu Boitzenburg, sich dahin erkläret, daß ihnen wider solche Verbürgung keinerlei Einwand, oder Rechts-Behelf schützen oder zu statten kommen solle. Vielmehr entsagen sie aufs bündigste der Einrede, daß der Schuldige zuvörderst executiret, und das Recht wider ihn ihn cedirt (übertragen, D.G.) werden müßte. Auch verbinden sie sich, daß weder sie noch ihre Erben, welche besonders in solidum verpflichtet werden, auf eine Theilung ihrer Bürgschaft, oder auf den Hof- und Land-Gerichts-Gebrauch, vermöge deßen der Bürge, oder deßen Erben mit Erlegung ihres Stranges frey kommen, sich berufen wollen.

Und damit

                              § 28

die Hauswirthe diese Verbindlichkeit in Ansehung ihrer Verbürgung desto beßer erfüllen mögen; so soll jeder von ihnen die Freyheit und Befugnis haben, wenn er siehet oder mercket, daß einer von ihnen in solche Umstände gerathen mögte, daß er sein ausgelobtes Pacht-Geld zu bezahlen außer stande käme, solches so fort dem Amte anzuzeigen, und einen andern Wirth statt des Unwirths in Vorschlag zu bringen. Da dann nach vorhergegangener Untersuchung auf dem Felde und dem Gehöfte, dem Befinden nach weiter verfahren werden soll. Vorzüglich hat der Schulze die Verbindlichkeit auf sich, ein wachsames Auge darauf zu halten, daß kein schlechter Wirth etwas von dem unentbehrlichen Inventario des Gehöfts zur Ungebühr veräußere.

                                § 29

Zur Vesthaltung alles vorstehenden entsagen Conductores den Einwendungen der Übereilung, des Irrthums, der Unwißenheit, des Mißverstandes, der Überredung und wie sie sonst Namen haben mögen, auch redlich der Rechts-Regul, daß eine allgemeine Verzicht nicht gelte, wo nicht eine besondere vorhergegangen. Alles nach sattsamer Überzeugung, maaßen vor der Vollziehung dieses Contracts ihnen vor Unserm Amts-Gericht zu Boitzenburg alles dieses genugsam verdeutlicht worden. Urkundlich ist dieser Contract in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertiget, das eine, nachdem Wir es Höchst Selbst behandzeichnet, und mit Unserm Cammer-Insigel versehen laßen, Pächtern ausgeantwortet, das andere von ihnen vollzogen aber ad Acta gelegt. Gegeben auf Unserer Vestung Schwerin den 5ten Octbr 1792

                            Friederich Franz HzM
                                    Sereniss.

In der vorstehenden Klein Bengerstorfer Pachtversicherung ist im § 5 festgehalten, dass die Hufen alle gleichgemacht werden sollen und die beiden Achtelhhüfner zusammen einer Hufe gleich gemacht werden sollen. Die Anpassung der Hufen an ein betimmtes Maß war überhaupt ein Zweck der Pachtversicherungen. Dadurch wurden einige Hufen vergrößert. Die Hufen wurden jedoch generell neu bonitiert.


Die Angaben zum Hufenstand im Mecklenburg-Schwerinschen Staatskalender auf das Jahr 1800 lauten:

- 15 Dreiviertelhufen
-  3 Halbhufen
-  8 Sechstelhufen
- 10 Büdner und
- und Schule.

Diese werden auch 1810 und 1814 wiederholt.

Nun wird auch die Schule erwähnt, die es offenbar bereits längere Zeit gegebene haben wird, wie die Nennung des Sculmeisters Wittrock im Beichtkinderverzeichnis von 1704 verdeutlicht.

Die Neuzeit nach 1800

Vormerkung: St Vitus-Markt in Besitz

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