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- Jagd Reglement
- für
- die in der Rostocker Heide
- angestellten Jäger
- D.D. Rostock am 18.April
- 1805
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- Jagd Reglement
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- Um die in der Rostocker Heide angestell
- ten Jäger mit ihren Pflichten näher be-
- kannt zu machen, die Zwistigkeiten und Diffe-
- rentzen unter ihnen gäntzlich zu heben, und
- bei der Jagd größere Ordnung zu bewürden
- ist ihnen nachstehendes Reglement zur Nach
- -achtung und Norm vorgeschrieben:
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- §.1
- Die Stadt hällt drey Jägerstellen in
- der Rostocker Heide. Die eine bekleidet
- der Jäger zu Hinrichshagen die zweite
- der Jäger zu Wiethagen die dritte ist
- zur Haelfte getheilt zwischen dem Holz-
- wärter zu Marggrafenheide und dem Holz-
- wärter bei der Torfbrücke wohnhaft.
- Sämtliche Jäger sind dem Forstinspector sub-
- ordiniert
- §. 2
- Jeder der beiden ganzen Jäger ist verpflich-
- tet einen Burschen zu halten, und für deßen
- Handlungen einzustehen.
§.3
- Die beiden Halb-Jäger haben keine Verpflich-
- tung Burschn zu halten. Wenn sie aber dazu
- ihrer
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- ihrer Mithilfe Burschen halten wollen, so
- sollen solche mit zur Jagd gelaßen werden.
- Doch sind sie ebenfalls für ihre Burschn ver-
- antwortlich. Übrigens sind gesamte Jäger
- schuldig, vor der Annahme des Burschen den
- Forst-Inspector ihre vorhabende Wahl bekannt
- zu machen und seine Geeichnigung dazu zu
- bewirken.
- §. 4
- Da die Heide hinlänglich mit Jägern besetzt
- ist, so wird denen Jägern zur Verwendung
- mancherlei daraus fließenden Nachtheile
- untersagt, ohne ausdrücklche Erlaubnis
- des Forstinspectors, fremde Persohnen, sie
- mögen in den Güthern oder außerhalb
- derselben wohnen, und zum schießen an-
- zustellen. Es bleibt ihnen aber freigestellt
- zum durchtreiben jedoch ohne Büchse oder
- Gewehr fremde zu Hülfe zu nehmen.
- §. 5
- Jeder der ganzen und halben Jäger ist
- verpflichtet
- -einen Schweißhund
- -einen Hühnerhund
- -einen Saufinder und
- -einen Teckel zu halten.
- Diese Hunde müssen sömtlich gut dressiert
- seyn und vorzüglich muß der Schweißhund
- wohl eingearbeitet seyn, um den Verlust
- des angeschoßenen Wildes gänzlich zu ver-
- meiden
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- meiden.
- Packer zu halten wird jedem frei ge-
- stellt, doch dürfen solche nicht anders ge-
- braucht werden als im §.20 bestimmt
- worden. Windhunde und Jagdhunde zu halten, wird ganzlich
- verboten.
- §. 6
- Da die Pächter zu Oberhagen, Niederhagen
- und Studthoff, contractlich verpflichtet
- sind, Hunde auszufuttern, so kann der
- Jäger zu Hinrichshagen einen Hund nach
- Niederhagen und einen nach Studthoff
- legen. Der Jäger zu Wiethagen legt
- zwey Hunde nach Oberhagen. Der Halb-
- Jäger zu Marggrafenheide leget einen Hund
- nach Studthoff.
- §. 7
- Alle Hunde müssen beständig festgelegt
- oder an hinlänglich langen und schweren
- Knitteln befestigt seyn, wenn solche nicht
- Zur Jagd geleihnt werden. Doch sind
- hiervon die Hühnerhunde und Teckel aus-
- genommen, es sey denn, daß sie von selbst
.zu jagen anfangen. Nehmen sie diese
- Untugend an, so sollen sie ebenfalls fest
- gelegt oder abgeschafft werden
- §. 8
- so bald fremde Hunde in der Heide herum
- streichen
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- streichen, sind die Jäger verpflichtet solche todt zu schießen, es sey denn daß
- solche zur Jagd dressirte Hunde sind,
- die sich aus den benachbarten Forsten
- verlaufen haben. Diese haben die Jäger
- an sich zu locken, aufzukoppeln und an
- den Forstinspector abzuliefern.
- §. 9
- erstere einheimische Hunde, so wie auch
- die Hunde der Jäger in der Heide herum
- streifen, so haben die Jäger solche eben-
- fals an sich zu locken und dem Forst-
- inspector zuzutreiben. Im Fall sich
- solche aber nich aufkoppeln laßen dem
- Forstinspector davon Nachricht zu geben,
- damit dem
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- Datei:1805 Jagd Reglement Rostocker Heide.pdf
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