1805 - Jagd Reglement Rostocker Heide

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1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 01
Jagd Reglement
für
die in der Rostocker Heide
angestellten Jäger
D.D. Rostock am 18.April
1805
1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 02
Jagd Reglement
_______________
Um die in der Rostocker Heide angestell
ten Jäger mit ihren Pflichten näher be-
kannt zu machen, die Zwistigkeiten und Diffe-
rentzen unter ihnen gäntzlich zu heben, und
bei der Jagd größere Ordnung zu bewürden
ist ihnen nachstehendes Reglement zur Nach
-achtung und Norm vorgeschrieben:

________________

§.1
Die Stadt hällt drey Jägerstellen in
der Rostocker Heide. Die eine bekleidet
der Jäger zu Hinrichshagen die zweite
der Jäger zu Wiethagen die dritte ist
zur Haelfte getheilt zwischen dem Holz-
wärter zu Marggrafenheide und dem Holz-
wärter bei der Torfbrücke wohnhaft.
Sämtliche Jäger sind dem Forstinspector sub-
ordiniert
§. 2
Jeder der beiden ganzen Jäger ist verpflich-
tet einen Burschen zu halten, und für deßen
Handlungen einzustehen.

§.3

Die beiden Halb-Jäger haben keine Verpflich-
tung Burschn zu halten. Wenn sie aber dazu
ihrer
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ihrer Mithilfe Burschen halten wollen, so
sollen solche mit zur Jagd gelaßen werden.
Doch sind sie ebenfalls für ihre Burschn ver-
antwortlich. Übrigens sind gesamte Jäger
schuldig, vor der Annahme des Burschen den
Forst-Inspector ihre vorhabende Wahl bekannt
zu machen und seine Geeichnigung dazu zu
bewirken.
§. 4
Da die Heide hinlänglich mit Jägern besetzt
ist, so wird denen Jägern zur Verwendung
mancherlei daraus fließenden Nachtheile
untersagt, ohne ausdrücklche Erlaubnis
des Forstinspectors, fremde Persohnen, sie
mögen in den Güthern oder außerhalb
derselben wohnen, und zum schießen an-
zustellen. Es bleibt ihnen aber freigestellt
zum durchtreiben jedoch ohne Büchse oder
Gewehr fremde zu Hülfe zu nehmen.
§. 5
Jeder der ganzen und halben Jäger ist
verpflichtet
-einen Schweißhund
-einen Hühnerhund
-einen Saufinder und
-einen Teckel zu halten.
Diese Hunde müssen sömtlich gut dressiert
seyn und vorzüglich muß der Schweißhund
wohl eingearbeitet seyn, um den Verlust
des angeschoßenen Wildes gänzlich zu ver-
meiden
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meiden.
Packer zu halten wird jedem frei ge-
stellt, doch dürfen solche nicht anders ge-
braucht werden als im §.20 bestimmt
worden. Windhunde und Jagdhunde zu halten, wird ganzlich
verboten.
§. 6
Da die Pächter zu Oberhagen, Niederhagen
und Studthoff, contractlich verpflichtet
sind, Hunde auszufuttern, so kann der
Jäger zu Hinrichshagen einen Hund nach
Niederhagen und einen nach Studthoff
legen. Der Jäger zu Wiethagen legt
zwey Hunde nach Oberhagen. Der Halb-
Jäger zu Marggrafenheide leget einen Hund
nach Studthoff.
§. 7
Alle Hunde müssen beständig festgelegt
oder an hinlänglich langen und schweren
Knitteln befestigt seyn, wenn solche nicht
Zur Jagd geleihnt werden. Doch sind
hiervon die Hühnerhunde und Teckel aus-
genommen, es sey denn, daß sie von selbst

.zu jagen anfangen. Nehmen sie diese

Untugend an, so sollen sie ebenfalls fest
gelegt oder abgeschafft werden
§. 8
so bald fremde Hunde in der Heide herum
streichen
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streichen, sind die Jäger verpflichtet solche todt zu schießen, es sey denn daß
solche zur Jagd dressirte Hunde sind,
die sich aus den benachbarten Forsten
verlaufen haben. Diese haben die Jäger
an sich zu locken, aufzukoppeln und an
den Forstinspector abzuliefern.
§. 9
erstere einheimische Hunde, so wie auch
die Hunde der Jäger in der Heide herum
streifen, so haben die Jäger solche eben-
fals an sich zu locken und dem Forst-
inspector zuzutreiben. Im Fall sich
solche aber nich aufkoppeln laßen dem
Forstinspector davon Nachricht zu geben,
damit dem
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Datei:1805 Jagd Reglement Rostocker Heide.pdf