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- ihrer Mithilfe Burschen halten wollen, so
- sollen solche mit zur Jagd gelaßen werden.
- Doch sind sie ebenfalls für ihre Burschn ver-
- antwortlich. Übrigens sind gesamte Jäger
- schuldig, vor der Annahme des Burschen den
- Forst-Inspector ihre vorhabende Wahl bekannt
- zu machen und seine Geeichnigung dazu zu
- bewirken.
- §. 4
- Da die Heide hinlänglich mit Jägern besetzt
- ist, so wird denen Jägern zur Verwendung
- mancherlei daraus fließenden Nachtheile
- untersagt, ohne ausdrücklche Erlaubnis
- des Forstinspectors, fremde Persohnen, sie
- mögen in den Güthern oder außerhalb
- derselben wohnen, und zum schießen an-
- zustellen. Es bleibt ihnen aber freigestellt
- zum durchtreiben jedoch ohne Büchse oder
- Gewehr fremde zu Hülfe zu nehmen.
- §. 5
- Jeder der ganzen und halben Jäger ist
- verpflichtet
- -einen Schweißhund
- -einen Hühnerhund
- -einen Saufinder und
- -einen Teckel zu halten.
- Diese Hunde müssen sömtlich gut dressiert
- seyn und vorzüglich muß der Schweißhund
- wohl eingearbeitet seyn, um den Verlust
- des angeschoßenen Wildes gänzlich zu ver-
- meiden
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