1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 01
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- Jagd Reglement
- für
- die in der Rostocker Heide
- angestellten Jäger
- D.D. Rostock am 18.April
- 1805
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1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 02
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- Jagd Reglement
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- Um die in der Rostocker Heide angestell
- ten Jäger mit ihren Pflichten näher be-
- kannt zu machen, die Zwistigkeiten und Diffe-
- rentzen unter ihnen gäntzlich zu heben, und
- bei der Jagd größere Ordnung zu bewürden
- ist ihnen nachstehendes Reglement zur Nach
- -achtung und Norm vorgeschrieben:
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- §.1
- Die Stadt hällt drey Jägerstellen in
- der Rostocker Heide. Die eine bekleidet
- der Jäger zu Hinrichshagen die zweite
- der Jäger zu Wiethagen die dritte ist
- zur Haelfte getheilt zwischen dem Holz-
- wärter zu Marggrafenheide und dem Holz-
- wärter bei der Torfbrücke wohnhaft.
- Sämtliche Jäger sind dem Forstinspector sub-
- ordidiniert
- §. 2
- Jeder der beiden ganzen Jäger ist verpflich-
- tet einen Burschen zu halten, und für deßen
- Handlungen einzustehen.
§.3
- Die beiden Halb-Jäger haben keine Verpflich-
- tung Burschn zu halten. Wenn sie aber dazu
- ihrer
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1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 03
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- ihrer Mithilfe burschen halten wollen, so
- sollen solche mit zur Jagd gelaßen werden.
- Doch sind sie ebenfalls für ihre Burschn ver-
- antwortlich. Übrigens sind gesamte Jäger
- schuldig, vor der Annahme des Burschen den
- Forst-Inspector ihre vorhabende Wahl bekannt
- zu machen und seine Geeichnigung dazu zu
- bewirken.
- §. 4
- Da die Heide hinlänglich mit Jägern besetzt
- ist, so wird denen Jägern zur Verwendung
.mancherlei daraus fließenden Nachtheile
- untersagt, ohne ausdrücklche Erlaubnis
- des Forstinspectors, fremde Persohnen, sie
- mögen in den Güthern oder außerhalb
- derselben wohnen, und zum schießen an-
- zustellen. Es bleibt ihnen aber freigestellt
- zum durchtreiben jedoch ohne Büchse oder
- Gewehr fremde zu Hülfe zu nehmen.
- §. 5
- Jeder der ganzen und halben Jäger ist
- verpflichtet
- -einen Schweißhund
- -einen Hühnerhund
- -einen Saufinder und
- -einen Teckel zu halten.
- Diese Hunde müssen sömtlich gut dressiert
- seyn und vorzüglich muß der Schweißhund
- wohl eingearbeitet seyn, um den Verlust
- des angeschoßenen Wildes gänzlich zu ver-
- meiden
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1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 04
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- 1805 - Jagd Reglement Rostocker Heide
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