1805 - Jagd Reglement Rostocker Heide
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1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 01
Jagd Reglement
für
die in der Rostocker Heide
angestellten Jäger
D.D. Rostock am 18.April
1805
1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 02
Jagd Reglement
_______________
Um die in der Rostocker Heide angestell
ten Jäger mit ihren Pflichten näher be-
kannt zu machen, die Zwistigkeiten und Diffe-
rentzen unter ihnen gäntzlich zu heben, und
bei der Jagd größere Ordnung zu bewürden
ist ihnen nachstehendes Reglement zur Nach
-achtung und Norm vorgeschrieben:
________________
§.1
Die Stadt hällt drey Jägerstellen in
der Rostocker Heide. Die eine bekleidet
der Jäger zu Hinrichshagen die zweite
der Jäger zu Wiethagen die dritte ist
zur Haelfte getheilt zwischen dem Holz-
wärter zu Marggrafenheide und dem Holz-
wärter bei der Torfbrücke wohnhaft.
Sämtliche Jäger sind dem Forstinspector sub-
ordidiniert
§. 2
Jeder der beiden ganzen Jäger ist verpflich-
tet einen Burschen zu halten, und für deßen
Handlungen einzustehen.
§.3
Die beiden Halb-Jäger haben keine Verpflich-
tung Burschn zu halten. Wenn sie aber dazu
ihrer
1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 03
ihrer Mithilfe
1805 - Jagd Reglement Rostocker Heide
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