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- Jagd Reglement
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- Um die in der Rostocker Heide angestell
- ten Jäger mit ihren Pflichten näher be-
- kannt zu machen, die Zwistigkeiten und Diffe-
- rentzen unter ihnen gäntzlich zu heben, und
- bei der Jagd größere Ordnung zu bewürden
- ist ihnen nachstehendes Reglement zur Nach
- -achtung und Norm vorgeschrieben:
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- §.1
- Die Stadt hällt drey Jägerstellen in
- der Rostocker Heide. Die eine bekleidet
- der Jäger zu Hinrichshagen die zweite
- der Jäger zu Wiethagen die dritte ist
- zur Haelfte getheilt zwischen dem Holz-
- wärter zu Marggrafenheide und dem Holz-
- wärter bei der Torfbrücke wohnhaft.
- Sämtliche Jäger sind dem Forstinspector sub-
- ordidiniert
- §. 2
- Jeder der beiden ganzen Jäger ist verpflich-
- tet einen Burschen zu halten, und für deßen
- Handlungen einzustehen.
§.3
- Die beiden Halb-Jäger haben keine Verpflich-
- tung Burschn zu halten. Wenn sie aber dazu
- ihrer
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