1805 - Jagd Reglement Rostocker Heide: Unterschied zwischen den Versionen
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:ihrer Mithilfe | :ihrer Mithilfe burschen halten wollen, so | ||
:sollen solche mit zur Jagd gelaßen werden. | |||
:Doch sind sie ebenfalls für ihre Burschn ver- | |||
:antwortlich. Übrigens sind gesamte Jäger | |||
:schuldig, vor der Annahme des Burschen den | |||
:Forst-Inspector ihre vorhabende Wahl bekannt | |||
:zu machen und seine Geeichnigung dazu zu | |||
:bewirken. | |||
:§. 4 | |||
:Da die Heide hinlänglich mit Jägern besetzt | |||
:ist, so wird denen Jägern zur Verwendung | |||
.mancherlei daraus fließenden Nachtheile | |||
:untersagt, ohne ausdrücklche Erlaubnis | |||
:des Forstinspectors, fremde Persohnen, sie | |||
:mögen in den Güthern oder außerhalb | |||
:derselben wohnen, und zum schießen an- | |||
:zustellen. Es bleibt ihnen aber freigestellt | |||
:zum durchtreiben jedoch ohne Büchse oder | |||
:Gewehr fremde zu Hülfe zu nehmen. | |||
:§. 5 | |||
:Jeder der ganzen und halben Jäger ist | |||
:verpflichtet | |||
:-einen Schweißhund | |||
:-einen Hühnerhund | |||
:-einen Saufinder und | |||
:-einen Teckel zu halten. | |||
:Diese Hunde müssen sömtlich gut dressiert | |||
:seyn und vorzüglich muß der Schweißhund | |||
:wohl eingearbeitet seyn, um den Verlust | |||
:des angeschoßenen Wildes gänzlich zu ver- | |||
:meiden | |||
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Version vom 13. September 2023, 19:01 Uhr
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