Lehnschulzen: Unterschied zwischen den Versionen

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;Ein Lehnschulze (auch Erbschulze) war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit der dörfliche Ortsvorsteher, dessen Amt und zugehöriger Hof erblich waren. :Er fungierte als Bindeglied zwischen dem Grundherrn und den ansässigen Bauern, teilte das Land zu, trieb Abgaben ein und sprach in niederen Rechtsangelegenheiten Recht.
;Ein Lehnschulze (auch Erbschulze) war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit der dörfliche Ortsvorsteher, dessen Amt und zugehöriger Hof erblich waren. :Er fungierte als Bindeglied zwischen dem Grundherrn und den ansässigen Bauern, teilte das Land zu, trieb Abgaben ein und sprach in niederen Rechtsangelegenheiten Recht.
;Die wichtigsten Merkmale des Amtes:
;Die wichtigsten Merkmale des Amtes:
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* Erbliche Stellung: Im Gegensatz zu frei gewählten oder vom Gutsherrn eingesetzten Schultheißen war das Amt hier fest an den erblichen Besitz des Hofes gebunden.
* Erbliche Stellung: Im Gegensatz zu frei gewählten oder vom Gutsherrn eingesetzten Schultheißen war das Amt hier fest an den erblichen Besitz des Hofes gebunden.
* Pflichten & Vorrechte: Er war oft von bestimmten Frondiensten befreit, genoss lokale Privilegien und musste im Gegenzug als Verwalter und Richter für Ordnung sorgen.
* Pflichten & Vorrechte: Er war oft von bestimmten Frondiensten befreit, genoss lokale Privilegien und musste im Gegenzug als Verwalter und Richter für Ordnung sorgen.
(aus Wikipedia)

Aktuelle Version vom 10. Juni 2026, 13:14 Uhr

Rövershagen

Ein Lehnschulze (auch Erbschulze) war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit der dörfliche Ortsvorsteher, dessen Amt und zugehöriger Hof erblich waren.
Er fungierte als Bindeglied zwischen dem Grundherrn und den ansässigen Bauern, teilte das Land zu, trieb Abgaben ein und sprach in niederen Rechtsangelegenheiten Recht.
Die wichtigsten Merkmale des Amtes
  • Der Schulzenhof: Der Lehnschulze bewirtschaftete den meist größten und wichtigsten Hof des Dorfes.
  • Erbliche Stellung: Im Gegensatz zu frei gewählten oder vom Gutsherrn eingesetzten Schultheißen war das Amt hier fest an den erblichen Besitz des Hofes gebunden.
  • Pflichten & Vorrechte: Er war oft von bestimmten Frondiensten befreit, genoss lokale Privilegien und musste im Gegenzug als Verwalter und Richter für Ordnung sorgen.

(aus Wikipedia)