Dienst- Bauer- und Wirthschaffts-Ordnung für das der Stadt Rostock gehörige Guth Rövershagen, Rostock, den 10. Mart. 1767: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Haus-Wirthe oder Bauern in dem Stadt-Dorff Rövershagen dienen, so wie solches denen Pensionarien in denen Contracten versprochen, nemlich | Die Haus-Wirthe oder Bauern in dem Stadt-Dorff Rövershagen dienen, so wie solches denen Pensionarien in denen Contracten versprochen, nemlich | ||
| − | a) in der Weitzen- und Rocken-Erndte (wenn der Bauer zuvor seine 2. Hauß-Tage zum Heu-Graß mähen und 2. Hauß-Tage zur Rocken-Erndte für sich gehabt) dienet derselbe den | + | a) in der Weitzen- und Rocken-Erndte (wenn der Bauer zuvor seine 2. Hauß-Tage zum Heu-Graß mähen und 2. Hauß-Tage zur Rocken-Erndte für sich gehabt) dienet derselbe den Pächtern 10. Tage durch, selbst 4te,als mit 2. Mähern und 2. Bindern, indessen bleibet Pensionariis frey, daß sie die 4. Persohnen in den 10. Tagen allenfalls auch nach ihren Gefallen gebrauchen können, die Witterung möge seyn, wie sie wolle. |
b) In der übrigen Korn- und Heu-Erndte aber dienen sie, bis solches beydes in die Scheunen gebracht, selbst 3te, als mit einem Mäher und 2. beym Wagen, oder wenn nicht eingefahren wird, 2. zum Mähen und einer zum Binden, oder zusammen bringen, auf- und abladen, auch einfahren, mit Sensen, Forchen und Rechen, so wie sie angesagetund bestellet werden die ganze Woche durch, so bald aber das Korn und Vormatt vom Heu eingebracht, höret der Dienst am 6ten Tage in der Woche auf, wird in den 5. Tagen der 3te Bothe sonst auch nicht geschicket, als wenn beym Nachmatt gearbeitet wird. | b) In der übrigen Korn- und Heu-Erndte aber dienen sie, bis solches beydes in die Scheunen gebracht, selbst 3te, als mit einem Mäher und 2. beym Wagen, oder wenn nicht eingefahren wird, 2. zum Mähen und einer zum Binden, oder zusammen bringen, auf- und abladen, auch einfahren, mit Sensen, Forchen und Rechen, so wie sie angesagetund bestellet werden die ganze Woche durch, so bald aber das Korn und Vormatt vom Heu eingebracht, höret der Dienst am 6ten Tage in der Woche auf, wird in den 5. Tagen der 3te Bothe sonst auch nicht geschicket, als wenn beym Nachmatt gearbeitet wird. | ||
c) Außer der Heu- Korn Erndte aber dienet der Bauer durchs ganze Jahr (gleich wie auch in der gantzen Erndte) mur mit einem Spann-Pferden oder Zug-Ochsen, samt einem Knecht dabey, und nocch einem besonderen Fuß-Bothen 4. Tage in der Woche, den 5ten Tag aber selbst ander zu Fuß, zu allerley bey der Wirthschafft einschlagenden Diensten wozu es gefordert wird. | c) Außer der Heu- Korn Erndte aber dienet der Bauer durchs ganze Jahr (gleich wie auch in der gantzen Erndte) mur mit einem Spann-Pferden oder Zug-Ochsen, samt einem Knecht dabey, und nocch einem besonderen Fuß-Bothen 4. Tage in der Woche, den 5ten Tag aber selbst ander zu Fuß, zu allerley bey der Wirthschafft einschlagenden Diensten wozu es gefordert wird. | ||
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§5. | §5. | ||
| − | in der Erndte regnigtes Wetter einfallen; so soll dem Pächter frey stehen, nach seinem Gutbefinden und Erfordern der Umstände, die | + | in der Erndte regnigtes Wetter einfallen; so soll dem Pächter frey stehen, nach seinem Gutbefinden und Erfordern der Umstände, die Hoff-Dienste zu anderweitiger Arbeit, als Hacken, Pflügen, Eggen, welche letztere deshalb auf dem Hoff-Felde allezeit zur Hand seyn müssen, und die Hand-Bothen beym Flachs, in die Gärten, oder sonstin andere Weise zu gebrauchen, diese aber haben sich, bey Vermeidung harter Ahndung, nicht zu unterstehen, darunter etwas vorzuschreiben, oder sich dabey wiederspänstig zu bezeigen. |
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§26. | §26. | ||
| − | Es sollen auch die so genannten alten Theile abgeschaffet seyn und bleiben, es wäre denn, daß aus besonderer Grace es einen oder andern nachgegeben würde, weil durch denen, so solche inne haben, und was ihnen an Vieh gehalten, und an Korn gesäet wird, die Hufen geschwächet werden, jedoch sollen die Einlieger, welche in | + | Es sollen auch die so genannten alten Theile abgeschaffet seyn und bleiben, es wäre denn, daß aus besonderer Grace es einen oder andern nachgegeben würde, weil durch denen, so solche inne haben, und was ihnen an Vieh gehalten, und an Korn gesäet wird, die Hufen geschwächet werden, jedoch sollen die Einlieger, welche in derglei= |
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| [[Datei:RÖ WO 14.jpg|450px|links||Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 14]] | | [[Datei:RÖ WO 14.jpg|450px|links||Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 14]] | ||
| − | | | + | | chen Altteils oder Bauern-Kathen wohnen, und den Pächtern dienen, vertauschet werden, und will die Stadt solche für ihre reservirte Einlieger nehmen, und sollen die Bewohner derselben der Stadt nur 40. und dem Bauern 12. Tage in der Erndte jährlich dienen. |
§27. | §27. | ||
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=Die Bedeutung der Einführung der Dienst- Bauer- und Wirtschafts-Ordnung durch das Forstcollegium= | =Die Bedeutung der Einführung der Dienst- Bauer- und Wirtschafts-Ordnung durch das Forstcollegium= | ||
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Version vom 12. Februar 2023, 16:44 Uhr
- (Quelle: Heidearchiv)