1805 - Jagd Reglement Rostocker Heide: Unterschied zwischen den Versionen
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| [[Datei:RH 1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 02.jpg|450px|links|1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 02]] | |||
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:Jagd Reglement | |||
:_______________ | |||
:Um die in der Rostocker Heide angestell | |||
:ten Jäger mit ihren Pflichten näher be- | |||
:kannt zu machen, die Zwistigkeiten und Diffe- | |||
:rentzen unter ihnen gäntzlich zu heben, und | |||
:bei der Jagd größere Ordnung zu bewürden | |||
:ist ihnen nachstehendes Reglement zur Nach | |||
:-achtung und Norm vorgeschrieben: | |||
________________ | |||
:§.1 | |||
:Die Stadt hällt drey Jägerstellen in | |||
:der Rostocker Heide. Die eine bekleidet | |||
:der Jäger zu Hinrichshagen die zweite | |||
:der Jäger zu Wiethagen die dritte ist | |||
:zur Haelfte getheilt zwischen dem Holz- | |||
:wärter zu Marggrafenheide und dem Holz- | |||
:wärter bei der Torfbrücke wohnhaft. | |||
:Sämtliche Jäger sind dem Forstinspector sub- | |||
:ordiniert | |||
:§. 2 | |||
:Jeder der beiden ganzen Jäger ist verpflich- | |||
:tet einen Burschen zu halten, und für deßen | |||
:Handlungen einzustehen. | |||
§.3 | |||
:Die beiden Halb-Jäger haben keine Verpflich- | |||
:tung Burschn zu halten. Wenn sie aber dazu | |||
:ihrer | |||
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| [[Datei:RH 1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 03.jpg|450px|links|1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 03]] | |||
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:ihrer Mithilfe Burschen halten wollen, so | |||
:sollen solche mit zur Jagd gelaßen werden. | |||
:Doch sind sie ebenfalls für ihre Burschn ver- | |||
:antwortlich. Übrigens sind gesamte Jäger | |||
:schuldig, vor der Annahme des Burschen den | |||
:Forst-Inspector ihre vorhabende Wahl bekannt | |||
:zu machen und seine Geeichnigung dazu zu | |||
:bewirken. | |||
:§. 4 | |||
:Da die Heide hinlänglich mit Jägern besetzt | |||
:ist, so wird denen Jägern zur Verwendung | |||
:mancherlei daraus fließenden Nachtheile | |||
:untersagt, ohne ausdrücklche Erlaubnis | |||
:des Forstinspectors, fremde Persohnen, sie | |||
:mögen in den Güthern oder außerhalb | |||
:derselben wohnen, und zum schießen an- | |||
:zustellen. Es bleibt ihnen aber freigestellt | |||
:zum durchtreiben jedoch ohne Büchse oder | |||
:Gewehr fremde zu Hülfe zu nehmen. | |||
:§. 5 | |||
:Jeder der ganzen und halben Jäger ist | |||
:verpflichtet | |||
:-einen Schweißhund | |||
:-einen Hühnerhund | |||
:-einen Saufinder und | |||
:-einen Teckel zu halten. | |||
:Diese Hunde müssen sömtlich gut dressiert | |||
:seyn und vorzüglich muß der Schweißhund | |||
:wohl eingearbeitet seyn, um den Verlust | |||
:des angeschoßenen Wildes gänzlich zu ver- | |||
:meiden | |||
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| [[Datei:RH 1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 04.jpg|450px|links|1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 04]] | |||
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:meiden. | |||
:Packer zu halten wird jedem frei ge- | |||
:stellt, doch dürfen solche nicht anders ge- | |||
:braucht werden als im §.20 bestimmt | |||
:worden. Windhunde und Jagdhunde zu halten, wird ganzlich | |||
:verboten. | |||
:§. 6 | |||
:Da die Pächter zu Oberhagen, Niederhagen | |||
:und Studthoff, contractlich verpflichtet | |||
:sind, Hunde auszufuttern, so kann der | |||
:Jäger zu Hinrichshagen einen Hund nach | |||
:Niederhagen und einen nach Studthoff | |||
:legen. Der Jäger zu Wiethagen legt | |||
:zwey Hunde nach Oberhagen. Der Halb- | |||
:Jäger zu Marggrafenheide leget einen Hund | |||
:nach Studthoff. | |||
:§. 7 | |||
:Alle Hunde müssen beständig festgelegt | |||
:oder an hinlänglich langen und schweren | |||
:Knitteln befestigt seyn, wenn solche nicht | |||
:Zur Jagd geleihnt werden. Doch sind | |||
:hiervon die Hühnerhunde und Teckel aus- | |||
:genommen, es sey denn, daß sie von selbst | |||
.zu jagen anfangen. Nehmen sie diese | |||
:Untugend an, so sollen sie ebenfalls fest | |||
:gelegt oder abgeschafft werden | |||
:§. 8 | |||
:so bald '''fremde''' Hunde in der Heide herum | |||
:streichen | |||
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| [[Datei:RH 1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 05.jpg|450px|links|1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 05]] | |||
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:streichen, sind die Jäger verpflichtet solche todt zu schießen, es sey denn daß | |||
:solche zur Jagd dressirte Hunde sind, | |||
:die sich aus den benachbarten Forsten | |||
:verlaufen haben. Diese haben die Jäger | |||
:an sich zu locken, aufzukoppeln und an | |||
:den Forstinspector abzuliefern. | |||
:§. 9 | |||
:erstere einheimische Hunde, so wie auch | |||
:die Hunde der Jäger in der Heide herum | |||
:streifen, so haben die Jäger solche eben- | |||
:fals an sich zu locken und dem Forst- | |||
:inspector zuzutreiben. Im Fall sich | |||
:solche aber nich aufkoppeln laßen dem | |||
:Forstinspector davon Nachricht zu geben, | |||
:damit dem | |||
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| [[Datei:RH 1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 05.jpg|450px|links|1805 Jagd Reglement Rostocker Heide 06]] | |||
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== [[Datei:1805 Jagd Reglement Rostocker Heide.pdf |1805 - Jagd Reglement Rostocker Heide]] == | |||
[[Kategorie:Jagd]] | |||
Aktuelle Version vom 18. Februar 2024, 21:49 Uhr
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§.3
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.zu jagen anfangen. Nehmen sie diese
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Datei:1805 Jagd Reglement Rostocker Heide.pdf |




