Tessin-Kuhlenfeld: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Ortschroniken
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 988: Zeile 988:
 
Bereits 1650 hatten die Herzöge Adolf Friedrich und Ulrich in einer neuen Kirchenordnung angeordnet, dass in den Kirchdörfern Pastoren, Küster und deren Frauen zwischen Michaelis (29. September) und Ostern Unterricht für die Landjugend erteilen sollten. Diese Regelung kam folglich für Tessin nicht zum Tragen. In Besitz wird jedoch bereits 1704 im Beichtkinderverzeichnis ein Schulmeister genannt. Für die Schulen im Domanium wurde 1771 eine landesherrliche Schulordnung erlassen, die ebenfalls im Wesentlichen die Winterschule vorsah, jedoch zusätzlich vorschrieb, dass an einigen Tagen in der Woche auch zwischen Ostern und Michaelis Unterricht erteilt werden sollte. Im Staatskalender des Jahres 1800 werden für den Bereich der Präpositur Boizenburg in den Dörfern Bahlen, Bandekow, Groß und Klein Bengerstorf, Besitz, Bickhusen, Blücher, Gallin, Gothmann, Granzin, Greven, Gülze, Teldau, Tessin, Zahrensdorf und Zweedorf landesherrliche Schulen, für Bretzin, Dersenow, Gresse, Niendorf und auch Blücher ritterschaftliche Schulen genannt. Nicht genannt werden Lüttenmark, Nostorf und Schwanheide.
 
Bereits 1650 hatten die Herzöge Adolf Friedrich und Ulrich in einer neuen Kirchenordnung angeordnet, dass in den Kirchdörfern Pastoren, Küster und deren Frauen zwischen Michaelis (29. September) und Ostern Unterricht für die Landjugend erteilen sollten. Diese Regelung kam folglich für Tessin nicht zum Tragen. In Besitz wird jedoch bereits 1704 im Beichtkinderverzeichnis ein Schulmeister genannt. Für die Schulen im Domanium wurde 1771 eine landesherrliche Schulordnung erlassen, die ebenfalls im Wesentlichen die Winterschule vorsah, jedoch zusätzlich vorschrieb, dass an einigen Tagen in der Woche auch zwischen Ostern und Michaelis Unterricht erteilt werden sollte. Im Staatskalender des Jahres 1800 werden für den Bereich der Präpositur Boizenburg in den Dörfern Bahlen, Bandekow, Groß und Klein Bengerstorf, Besitz, Bickhusen, Blücher, Gallin, Gothmann, Granzin, Greven, Gülze, Teldau, Tessin, Zahrensdorf und Zweedorf landesherrliche Schulen, für Bretzin, Dersenow, Gresse, Niendorf und auch Blücher ritterschaftliche Schulen genannt. Nicht genannt werden Lüttenmark, Nostorf und Schwanheide.
 
In einer Akte mit dem Titel "Schulen in Groß und Klein Bengerstorf" wird erstmalig 1749 eine Schule in Groß Bengerstorf erwähnt. In diesem Jahr 1749 wird auch der Schulmeister Jochim Hinrich Nohm aus Klein Bengerstorf im Copulationsregister der Pfarre Zahrensdorf erwähnt, der die Anne Juliane Jungbluth heiratet. Im gleichen Jahre soll das Dorf Bretzin von der Schule in Groß Bengerstorf "separiert" werden. Pastor Mevius aus Zahrensdorf äußert in einem Bericht Bedenken, da dem Schulmeister Einkünfte verloren gehen. Dieser Schulmeister wird Claus Christoph Abel gewesen sein, der 1750 in Zahrensdorf getraut wurde.
 
In einer Akte mit dem Titel "Schulen in Groß und Klein Bengerstorf" wird erstmalig 1749 eine Schule in Groß Bengerstorf erwähnt. In diesem Jahr 1749 wird auch der Schulmeister Jochim Hinrich Nohm aus Klein Bengerstorf im Copulationsregister der Pfarre Zahrensdorf erwähnt, der die Anne Juliane Jungbluth heiratet. Im gleichen Jahre soll das Dorf Bretzin von der Schule in Groß Bengerstorf "separiert" werden. Pastor Mevius aus Zahrensdorf äußert in einem Bericht Bedenken, da dem Schulmeister Einkünfte verloren gehen. Dieser Schulmeister wird Claus Christoph Abel gewesen sein, der 1750 in Zahrensdorf getraut wurde.
 +
 +
==Der Erste Weltkrieg und die "Goldenen Zwanziger" Jahre==
 +
 +
 +
'''Niekammer Güter-Adressbuch, Band IV Mecklenburg, Leipzig 1921 und 1928'''
 +
 +
''Tessin bei Boizenburg''
 +
.........................1921.....Hufe.......1928
 +
Adden;, Georg............39 ha....7..........?........................später verkleinert H. Rabethge
 +
Ahrens, Heinrich.........38 ha....5..........A. Heinrich... 38 ha
 +
Ahrens, Ida..............41 ha...11..........A. Johann......41 ha
 +
Behnke, Franz............41 ha....1..........B.Franz........41 ha
 +
Haßhoff, Johann..........39 ha....2..........Heusgen H......39 ha
 +
Hinzmann, Johann.........39 ha...10..........H. Johann......39 ha
 +
Hinzmann, Johann.........36 ha....9..........?.........................spätter Eggert
 +
Mahnke, Heinrich.........37 ha....6..........M.Hans.........37 ha
 +
Mahnke, Heinrich.........38 ha....4 .........M.Heinr........38 ha
 +
Schwarz, Wilhelm.........39 ha....3 .........W.Schwarz......39 ha
 +
Tiedemann, Wilhelm.......36 ha....8 T. Wilh.................42 ha
  
 
=Wegeverbindungen und Verkehr=
 
=Wegeverbindungen und Verkehr=

Version vom 21. Juni 2023, 16:17 Uhr

Tessin-Kuhlenfeld ist eine Gemeinde im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Sie wird vom Amt Boizenburg Land verwaltet.

Vorbemerkung

Diese digitale Chronik wurde von Dieter Greve aus Schwerin bearbeitet, der seine ersten Lebensjahre in Boizenburg und Klein Bengerstorf verbracht hat. Dabei wurde die handschriftliche Chronik von Karl-Heinz Lietz, seinem Schulfreund und Verwandten, benutzt. Weitere Quellen wurden schon für die Bengerstorfer Chronik herangezogen. Das beruflich bedingt mögliche benutzte Kartenmaterial bildete eine weitere Quelle.

Geographische Lage

Das Gemeindegebiet Tessin-Kuhlenfeld befindet sich östlich der Schalle, an die es teilweise angrenzt.

Geographische Koordinaten: 53° 22' 45 N; 10° 52' 20 E

Zum Ortsnamen

Bei seiner Ersterwähnung im Ratzeburger Zehntel-Lehen-Register in Mjahre 1230 ist Tessin in der aktuellen Namensform als Tessin genannt, später auch als Villa Tessyn (Dorf Tessin) im Landbederegister des Jahres 1453. Den Namen deutet KÜHNEL als Ort des Tesa. Der slawische Name ist wie alle auf die Endsilbe -in auslautenden Ortsnamen auf eine Person bezogen. Den Namen des Ortsteils Kuhlenfeld wird man rein deutsch deuten müssen als unebenes Feld mit Kuhlen, eine schwer nachvollziehbar Deutung. Wenn man jedoch den ursprünglichen Namen "Kuhlendorf" ansieht, kann er durchaus auch slawisch/deutsch gedeutet werden als Dorf des Kula, vön altslawisch "kula für Kugel bzw. "kolo" für Kreis.

Kurztext zum Ort

In Raabe/Quade, Mecklenburgische Vaterlandskunde, Ausgabe 1894, Seite 563 werden Tessin und Kuhlenfeld gesondert aber als zusammengehörend beschrieben:

Tessin

Tessin bei Boizenburg, 1 1/4 Meile, östlich von der Stadt, (incameriertes Dorf mit 11 Erbpächtern, 4 Büdnern (1 Schmied), 13 Häuslern (1 Krüger), Schule. 170 (179) Einw.. Die Hamburg-Berliner Eisenbahn und Chaussee gehen südlich von Tessin über die Feldmark.

Kuhlenfeld

Kuhlenfeld bei Blücher, 1 1/4 Meile östlich von Boizenburg. Erbpachthof mit 4 Büdnereien und 60 (61) Einw. Der Hof, über dessen Feldmark die Hamburg-Berliner Eisenbahn führt, ist im Erbpachtbesitz von 9 Erbpächtern zu Tessin.

Tessin wird bei ENGEL als Zeilendorf und bei BENTHIEN als Zeilendorf mit einer Guts-Bauernflur beschrieben. Beiden Beschreibungen kann man kaum folgen., denn die Zeile krümmt sich im Osten zuder Niederung sackförmig, so dass das Dorf in seiner ursprünglichen Gestalt mit der Bezeichnung als Sackplatzdorf, dem im Nordwesten zwei Gehöfte fehlen, besser beschrieben wäre. Von der grundsätlichen Anlage hat Tessin Langstreifenflur, wie die Wiebekingsche Karte von 1786 deutlich zeigt. Zeitweilig wurde eine Hufe als Schäferei betrieben, die sich jedoch offenbar in die Flur wie eine Hufe hat.eingefügt.

Kuhlenfeld ist in seiner Geschichte sehr unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen unterworfen gewesen, so dass sich die Flur- ganz abgesehen von der historischen Dorfform nicht mehr eindeutig feststellen lässt. Die von Benthien genannte Gutsflur könnte zeitweilig zutreffend gewesen sein.

Tessin-Kuhlenfeld im Spiegel von Karten und Bildern

Feldmark Tessin im Jahre 1786 bei Wiebeking.

Diese Karte ist auf Grund älterer Vermessungen, wahrscheinlich bei der Landesvermessung und Bonitierung 1703 ff. entstanden

Tessin Wiebeking.jpg



Dorflage von Tessin nach Wiebeking.

Diese Karte ist ein vergrößerter Ausschnitt der Karte von Wiebeking.


Tessin.Dorf bei Wiebeking.jpg



Ausschnitt aus der Liegenschaftskarte von Tessin


Tessin.LK.jpg



Tessin in einem modernen Orthophoto


Tessin Orthophoto.jpg

Ortschroniken

Vorhandene Chroniken

Karl-Heinz Lietz, Chronik des Dorfes Tessin/Bzbg. Die Chronik ist nach seinem Bekenntnis auf der Grundlage eines Vortrages entstanden, den er 1976 zu einer 600-Jahrfeier des Dorfes gehalten hat. Diese Feier bezog sich auf das Jahr 1376. Dieses Jahr ist danach das der ersten nachweisbaren Existenz des Dorfes.

Die frühe Geschichte der "terra boiceneburg" (des Landes Boizenburg) und des Dorfes Tessin

Die Entstehung unserer Kulturlandschaft

Unsere Heimat ist durch die Eiszeit geformt worden. In einer älteren Eiszeit, nämlich im Warthe-Stadium der Saale-Eiszeit, entstanden unter dem lagernden Eis lehmige Grundmoränen. Als sich das Eis zurückzog und dann in der Weichseleiszeit erneut vorstieß, türmten sich die Schuttmassen vor dem Eis zu den großen Endmoränenzügen auf, die sich von Schleswig-Holstein über Mecklenburg bis in die Uckermark erstrecken. Die südliche Endmoräne befindet sich in unserem Raum an den Südenden des Schaalsees, des Dümmer Sees und des Schweriner Sees. Als das Eis abtaute wälzten sich gewaltige Wassermassen zum Urstromtal der Elbe. Auf ihren Bahnen durchschnitten sie die Lehmplateaus und schufen auf diese Weise die Täler der Boize, Schaale, Schilde und der oberen Sude (bis etwa Redefin). In diesen Tälern lagerten sie gewaltige Sandmassen ab. Weil in dieser Zeit sich noch keine Pflanzendecke gebildet hatte, konnten die Winde den Sand weit transportieren. So wurden auch die verbliebenen lehmigen Hochflächen noch übersandet. Außerdem war die Versickerung und Erosion der Niederschläge in den noch unbewachsenen Böden sehr stark, so dass zusätzlich Lehmbestandteile fortgeschwemmt wurden. Auf Grund dessen findet man in unserer Heimat sowohl lehmige als auch sandige Hochflächen, sandige Talniederungen, wie das Schaaletal, und auch moorige Bildungen besonders dort, wo in den Tälern ständig das Wasser staute. Auf den sandigen Böden siedelten sich Eichen-Birken-Wälder an, wie wir sie noch heute finden, wo die Wälder durch natürliche Bildung entstanden sind. Dort wo ständige Feuchtigkeit vorhanden war, siedelten sich Bruchwälder an, die in erster Linie von Erlen (plattdeutsch Ellern) bestockt waren. Diese Bruchwälder (plattdeutsch Ellerbraucks) finden wir am Übergang von der Höhe zu den Schaalwiesen sowie auch an den Bächen. Natürlich wird es auch Buchenbestände gegeben haben, aber nicht in Reinkultur. Sie sind ebenso wie die Kiefernwälder ein Teil der vom Menschen geformten Kulturlandschaft. Unsere Heimat ist eine Landschaft, die sich natürlicherweise immer wieder bewalden wird. Äcker und Wiesen sind ein Produkt der Arbeit des Menschen.

Die Ursprünge der Besiedlung und erste Erwähnung der Dörfer

Eine Landschaft, die reichlich mit Vegetation und Wasser ausgestattet ist, ist auch für die Tierwelt ein Paradies. Diese Bedingungen haben auch den Menschen bereits in frühen Zeiten gute Lebensbedingungen geboten. Zeugnisse für die frühe Besiedelung in der Bronzezeit, die etwa bis 600 vor der Zeitenwende gedauert hat, sind die reichlich vorhandenen Gräberfelder.

Die Sage hat sich u.a. der Kegelgräber in Bretzin bemächtigt. In Bretzin soll es eine unterirdische Verbindung zwischen den Gräbern geben. Eines der Bretziner Gräber soll ein Königsgrab sein, in dem sich auch eine goldene Wiege befindet. Im Düstern Busch wurde bei Grabungen nach mündlicher Überlieferung eine Hutnadel ausgegraben. Es wird sich sicher um eine nadelartige Fibel gehandelt haben. Scherbenfunde wurden vielerorts gemacht.

Die früheste Besiedelung ist stammesmäßig nicht mehr zuzuordnen. Es ist aber sicher, dass bis zu dem 6.Jahrhundert unserer Zeitrechnung in unserem Gebiet, dem lüneburgischen, lauenburgischen und westmecklenburgischen Raum die germanischen Langobarden ansässig waren, die im Zuge der Völkerwanderung bis nach Norditalien zogen und dort der Lombardei (um Mailand) ihren Namen gaben. Der Name der Langobarden ist aber auch noch in den Ortsnamen Bardowieck und Barförde (Bardenfurt) zu erkennen. Prof. Horst Keiling hat in den 1970er Jahren im Wiebendorfer Wald östlich des Dorfes nahe der grenze zu Tessin über 700 langobardische Gräber ausgegraben. In seinem Buch „Wiebendorf – ein Urnenfriedhof der frührömischen Kaiserzeit in Hagenow“ heißt es „Wiebendorf ist der erste vollständig untersuchte frühkaiserzeitliche Urnenfriedhof im Norden der DDR. Von etwa 800 ursprünglich auf dem Platz niedergelegten Bestattungen sind 718 mehr oder weniger gut erhalten geblieben und freigelegt worden.

Abb. 1 Langobarden-Friedhof.jpg






Abbildung 1. Funde auf dem Wiebendorfer Langobarden-Friedhof

Der Bestattungsplatz gehört kulturell in die kleine Gruppe der im Kreis Hagenow verbreiteten Langobardenfriedhöfe, die mit Kulturgut vom Spät-Latene-Charakter einsetzen, das im Unterelbegebiet für die Augusteische Zeit (etwa 30 v.u.Z. bis 20 u.Z.) typisch ist und im 2.Jahrhundert abbrechen.“ In seinem Aufsatz „Das Römischen Reich und die Germanen im Boizenburger Raum um den Beginn unserer Zeitrechnung“ (in „Zur Geschichte Boizenburgs“, Boizenburg 2007) führt Keiling aus: „Als im Herbst 1972 ein gewaltiger Sturm über das Land brauste, entwurzelte er in einem alten Hochwald auf einem Kiesrücken östlich des Tessiner Moores (Wiebendorfer Moor, D.G.) auf der Wiebendorfer Gemarkung zahlreiche dicke Kiefern. Beim Durchstreifen des Windbruchgebietes entdeckte ein Traktorist einen Bronzeeimer im Wurzelloch einer umgestürzten Kiefer. Unmittelbar danach erfolgte die Besichtigung des Fundplatzes durch einen Fachmann sowie die Übernahme des Gefäßes. Dabei bestätigte sich, dass hier ein unbekannter Langobardenfriedhof liegt, der offenbar noch nicht sehr zerstört ist. … Wiebendorf war der erste Friedhof aus dieser Zeit im Nordosten, der planmäßig und vollständig untersucht worden ist. 715 Bestattungen und zahlreiche Einzelfunde konnten ausgegraben und in einem Katalogband (Keiling 1984) der Öffentlichkeit vorgelegt werden. …

Überblickt man das aus den Wiebendorf-Gräbern stammende umfangreiche Fundmaterial, so lassen sich besonders nach dem Formenwandel der Keramik drei aufeinanderfolgende Zeitphasen erkennen. …

1. Wiebendorf setzt mit Bestattungen ein, die mit situlaartigen oft mit einem Henkel versehenen Terrinen mit Punkt- und Strichverzierung niedergelegt sind (Abb. 1 m). Übrigens sind aus solchen Urnen mehrfach Harzstücke bekannt geworden, auf denen sich Zahnabdrücke befinden. Das aus Pech bestehende Harz fand wohl beim Totenbrauchtum Verwendung. Die Mehrzahl der Bronzegefäße, die die Langobarden von den Römern erhalten haben dürften, gehört auch in diese frühe Zeit. Es sind Eimer (Abb. 1 k), flache Becken, Bronzekessel mit Eisenrand und eine besonders schöne Kanne mit Gesichtsmaske mit Henkelansatz (Abb. 1 l).

2. Es folgen vorwiegend schwarze Terrinen, die mit ein- und zweireihigen Rollrädchenmustern verziert sind. (Abb. 1 n)

3. Zum Schluss herrschen Terrinen mit mehrlinigem Rollrädchenmuster und Riefornamenten vor (Abb. 1 o). Auch die Depots aus Waffen und Eisengegenständen, wie sie links der Elbe auf Langobardenfiedhöfen freigelegt wurden, traten in Wiebendorf auf. Lanzenspitzen (Abb. 1 h), Schildbestandteile (Abb. 1 i) und Schwerter sowie die von der Reiterei verwendeten Sporen (Abb. 1 c) weisen auf kriegerische Auseinandersetzungen hin. Eiserne, aber manchmal auch aus Bronze bestehende Gewandhaften, die die Archäologen Fibeln (Abb. 1 a/b) nennen, waren wie die verschieden geformten Schnallen und Gürtelverschlüsse Bestandteile der germanischen Kleidung. Eiserne Pfrieme, halbmondförmige Rasiermesser (Abb. 1 g), Messer (Abb. 1 e) und Scheren (Abb. 1 f) sind häufig auftretende Gebrauchsgegenstände.“

In das verlassene fast menschenleere Land zogen dann wendische Stämme ein. In dem von den Langobarden verlassenen Gebiet haben sich die Polaben (Anwohner der Labe = Elbe) angesiedelt. Ihr Stammeszentrum und -heiligtum war in Ratzeburg zu finden. Als um die Mitte des 12.Jahrhunderts die deutsche Besiedlung der von den wendischen Polaben bewohnten westmecklenburgischen Gebiete erfolgte, wurde um den Boizenburger Burg- oder Schlossbezirk auch das Land oder die Vogtei Boizenburg gebildet. Dieses später auch Amt genannte Land Boizenburg wird etwa gleichzeitig mit dem 1154 gegründeten Bistum Ratzeburg, zu dem es kirchlich bis zur Durchsetzung der Reformation etwa 1535 gehörte, entstanden sein. In der weltlich-politischen Organisation gehörte es zunächst bis 1203 zur Grafschaft Ratzeburg, dann zur Grafschaft Schwerin und ab 1358 zu Mecklenburg. Erwähnt wird es erstmalig in einer Urkunde aus dem Jahre 1158 als Heinrich der Löwe dem Bischof von Ratzeburg ein Tafelgut "in Boyceneburg Benin" schenkt. Die Ersterwähnung von Bennin ist somit auch die für die Vogtei Boizenburg. Die Dörfer der Vogtei dürften jedoch alle um diese Zeit entstanden sein, wenn sie denn nicht schon vorher als wendische Siedlungen bestanden haben. Ihre Ersterwähnung in Urkunden liegt aber häufig um vieles später. Das Ratzeburger Zehntenlehenregister von 1229/30, in dem viele Dörfer u.a. des Amtes Wittenburg zum ersten Mal urkundlich erwähnt wurden, ist für das Amt Boizenburg nur unvollständig erhalten. Mit Sicherheit sind aber mit ihren Zehntenlehen genannt:

   Zehnten für den Bischof:
        Granzin               24 Hufen
        Nieklitz              12  -"-
        Klimprow      	  	4  -"- (auf der Tüschower Feldmark)
        Niendorf         	-
        Bahlendorf   	        -
        Karrentin    	        7  -"-
        Dersenow   	        5  -"-
        Zahrensdorf           12  -„- 
        Blücher                4  Hufen  
        Lüttenmark             4  -"-
        Leisterförde           4  -"-.

In der Curie (bischöflicher Hof) "Bunserstorpe" sind von 6 Hufen Zehnten an den Bischof zu zahlen. In Übereinstimmung mit dem Mecklenburgischen Urkundenbuch darf man davon ausgehen, dass es sich bei Bunserstorpe um Bengerstorf handelt, da auch kein anderes Dorf mit ähnlichem Namen historisch belegt ist. Über die Zehnten für den Bischof hinaus sind Zehntenlehen für andere Personen in Granzin, Tessin und Gallin sowie zwei weitere nur unvollständig lesbare (der jeweils erste Buchstabe des Namens fehlt) und bisher nicht identifizierte Dörfer erwähnt. Es könnte sich bei ".ebande" um Nebande, das sagengafte Nebein auf der Gemarkung Bennin handeln und bei ".amnetin" um Gamnetin, verkürzt zu Gamm, um das Vorwerk an der Boize, das 1255 Graf Gunzelin III. an die Bürger zu Boizenburg verkauft hat. Der Name Gamm existiert nach wie vor für die Ausbaugehöfte in Boizenburg, Schwartow und Neu Gülze sowie als Flurname für die zwischen diesen liegenden Flächen. Bennin ist aufgeführt als "freigemacht für den Bischof in Feldern und Wäldern, Weiden und Wiesen, welche Herzog Heinrich (der Löwe) für den Bischof von allen Diensten befreit hat". In Tessin hat ein Reimboldus das "beneficio", das Zehntenlehen. Somit ist auch für Tessin das Jahr des Ratzeburger Zehntenlehenregisters 1230 das Jahr der Ersterwähnung. Kuhlendorf ist darin nicht erwähnt. Es scheint erstmalig im Landbederegister 1538 genannt worden zu sein, als die besitzer bauern das wüste Feld Kuhlendorf nutzen und dafür Bede zahlen..

Zugehörigkeit zur Pfarre Zahrensdorf

Tessin gehörte von Alters her zur Pfarre Zahrensdorf. Die Kirche in Zahrensdorf ist um 1200 erbaut worden. Der Sage nach sollte die Kirche ursprünglich ihren Standort auf den Bretziner Bergen erhalten. Es war bei der Missionierung des Slawenlandes durchaus üblich, den heidnischen Glauben dadurch zurückzudrängen, dass man die Gotteshäuser auf den Standorten heidnischer oder slawischer Heiligtümer errichtete. Das Bauholz, das tagsüber nach Bretzin gefahren wurde, lag am nächsten Morgen aber immer wieder in Zahrensdorf. Das wurde als ein Fingerzeig Gottes angesehen, die Kirche nicht auf den heidnischen Gräbern zu errichten. Deshalb soll sie schließlich in Zahrensdorf gebaut worden sein.

Zahrensdorfer Kirche im Jahre 1928

Zum Kirchspiel Zahrensdorf gehörten weiterhin beide Bengerstorf, Bretzin, seinerzeit auch Hof und Mühle Beckendorf (Die in den Registern genannte Sandmühle - daher der Name Möllerbäk für den Grenzbach zu Bretzin. Die Bretziner bewirtschafteten in dieser Zeit auch das wüste Feld Beckendorf), Wiebendorf und Zahrensdorf, zeitweilig Dersenow, später auch die zwei Schildfelder Büdner östlich der Schilde. Dazu kam ehemals das gesamte Kirchspiel Blücher, zu dem Besitz, Timkenberg, Niendorf und das später in Niendorf aufgegangene Steder, Teschenbrügge und das lüneburgische Krusendorf gehörten. Kuhlendorf dürfte ursprünglich zum Kirchspiel Blücher gehört haben, weil beispielsweise der Dersenower Kirchsteig über Alt Kuhlenfeld führt. Es wird erst durch den Übergang der Nutzung des Feldes von Besitz an Tessin zum kirchspiel Zahrensdorf gekommen sein, ähnlich wie Beckendorf durch den Übergang zum gresser Gut von dem Kirchspiel Zahrensdorf an Gresse fiel. Der Kirchweg von Tessin führte durch den Wiebendorfer Wald auf kürzestem Wege nach Zahrensdorf. Der Kirchweg von Groß Bengerstorf nach Zahrensdorf führte über Bretzin. Eine Erklärung für die Benutzung des Groß Bengerstorfer Kirchweges gibt die mündliche Überlieferung. Die deutschen Siedler in Groß Bengerstorf wollten nicht durch das wendische Klein Bengerstorf fahren. Die Groß Bengerstorfer hatten auch das Vorrecht, mit dem Totenwagen bis auf den Friedhof gefahren zu werden. Die Bewohner der ursprünglich wendischen Dörfer Klein Bengerstorf, Tessin und Zahrensdorf wurden dagegen über die Mauer auf den Friedhof gebracht, später durch das Tor getragen. In der mündlichen Überlieferung ist dieser Brauch noch bis heute bekannt (1996 Wilhelm Hagemann und Fritz Behrend nach Berichten des Vaters bzw. Schwiegervaters). Mündlichen Überlieferungen zufolge soll Groß Bengerstorf zeitweilig zum Kirchspiel Granzin gehört haben. Ina KAHNS, geb Hinselmann (Boizenburger Müllerfamilie, Großvater war der Küster/Lehrer Müller in Zahrensdorf) schreibt darüber in ihrem Buch "Zur Volkskunde des Landes Mecklenburg am Beispiel des alten Amtes Boizenburg zu Beginn des 20. Jahrhunderts" (Dortmund 1983). "Die Einwohner (von Groß Bengerstorf, D.G.) sollen evangelisch geworden sein, als in Zahrensdorf noch kein lutherischer Geistlicher war. Deshalb gingen sie über einen schmalen Richtsteig nach Granzin." In den Archivunterlagen war dazu keine Aussage zu finden. Dafür sprechen könnte aber ein in dem Messtischblatt von 1881 eingezeichneter Fußsteig vom Zölkower Weg bis Granzin, der aber auch einem anderen Zweck gedient haben könnte. Die arm an Wiesen wirtschaftenden Granziner landesherrlichen Bauern hatten in Besitz Wiesen zugewiesen bekommen. Es könnte sich folglich um einen Granziner Heuweg handeln.

Tessin und Kuhlendorf im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit

Landbederegister 1453

Villa Tessyn
Hans Wineken......1 M
Jacob Rusche......1 M
Ludeke Puche......1 M
swarte Tideke........4 ß
Clawes Hintzeman..1 M
Tydeman...........1 M
Hans Meyne........1 M
Clawes Peters.....1 M
Hans Janden.......1 M
Hans Rabaden......1 M
swarte Wineke.....1 M
Hinrik Tidemans... -
Jurges Tiges...... -
Summe.......10 M 4ß

In den Schlossregistern 1456, 1458, 1459, 1460, 1461 und 1462 wird Tessin ebenso wie die übrigen Dörfer des Kirchspiels Zahrensdorf nicht aufgeführt. Die Schloss- und die Amtsregister führen die pachtabgaben an den Grundherrn auf.

Im Register der einfachen Landbede 1462 wird Tessin wie andere Dörfer mit einer summarischen ede von für 12 1/2 Hufen aufgeführt.

Das Register der anderthalben Landbede trifft folgende Angaben:

..................hoven
Heneke Barvud.......1/2
Hinrik Hintzeman..1
Tideman Nigebur...1
Tideke Gereken....1
Tewes Wineken.....1
Hans Rabade.......1
Hans Jander.......1
Peter Vyd.........1
Hermen Dreyger....1
Hans Wyneken......1
Peter Peters 
    non dedit.....1
Hans Meynen.......1
swarte Werneke
    non dedit.....1

Summe 12 1/2 hoven 10 1/2 fl (Gulden)

In den Schlossregistern 1463, 1464, 1468 und 1469 wird Tessin wiederum nicht aufgeführt.

Das Register der einfachen Landbede 1468 führt nur die summarische Angabe. Auch dabei ist tessin nicht genannt.

Das Register der einfachen Landbede 1479 führt Tessin auf mit

Hinrik Hintzeman..... 1 hove
Hinrik Tiden..........1 "
Klawes Jander.........1 "
Hans Tydeman..........1 "
Hans Dreiger..........1 "
Heyne Struve..........1 "
Hans Rabode...........1 "
Tewes Wineken.........1 "
Hans Meynen...........1 "
Hans Jander...........1 "
Ostman................1 "
Henneke Barvot.........1/2"
korte Wernke
         tenetur......1 "

Summe 12 1/2 Hufen 11 172 Mark

1485 zahlen die einfache Landbede Hans Meyne, Hinrik beneken, Hans Tydeman, Hinrik Tydeman, Thewes Wineken, Hans Rabade, Hans Jande, Ostman Tzeleken, Hans Dreger, Clawes Jande und Hey Struve jeweils 1 M für 1 Hufe, Henneke Barvot für 1/2 Hufe 8 ß (Groschen = 172 Mark), Wernek dessen Hufe wüst ist, zahlt trotzdem 1 Mark.

Im Kaiserbederegister 1496" sind die Familien aufgeführt:

in deme dorpe Testzyn

Hans Meyne, 1 baden
Hans Pantze
Hanneke Barevot, 1 baden
Hinrik Beneke
  Hinrik Beneke, 1 baden
Hans Tidemann, 1 baden
  Jurgen Tydeman
Peter Rabade, 1 baden
Hans Rabade, 1 baden
olde Jande
  Bene Maneke
Ostman Tzeleke
  Hermen Tzeleke
Idel Woldeke
Clawes Jande
Heyne Struve
olde Rabadesche
Thewes Wynekesche

Bei andere Dörfern sind die ehefrauen mit der Formulierung "cum uxore" genannt. Be i Tessin fehlt die angabe. man kann davon ausgehen, dass auch für Tessin die Formel "omnes cum eorum uxoribus" (alle mit ihren Ehefrauen) gilt, die bei Klein Bengerstorf angefügt ist. Dann würden 15 oder 16 Ehefrauen hinzu zu zählen sein. Wenn dann noch zwei bis 3 Kinder und einige Altenteiler hinzugefügt werden, käme man etwa auf 85 Einwohner.

Im Jahre 1538 zahlen Peter Hintzeman, Hans Barvoth, Peter Tydeman, Hans Boddiker, Hennike Schroder, Tytke Wever, Hermen Lemke, Clawes Manike, Hinrich Woldike, Hans Struve, Hans Manike Hans Scroder und Clawes Bertholdt jeweils für eine Hufe 2 Mark doppelte Landbede. Es sind also 13 Hufen anzunehmen

Im Lanndbederegister 1560 sind die Hüfner Steffan Hintzeman, Hans Barvothm, Steffan Tideman, Tomas Blucher, Hennecke Schroder, Titke Wever, Jurgen bruckmoller, Marx Woldicke, Hans Maneke, Achim Woldicke, Hans Schroder und Hans Beneke genannt, die jeweils 2 Mark doppelte Landbede entrichten. Somit besitzen sie je eine Hufe.

Beginnend mit dem Bederegister 1538 findet sich für Besitz der Eintrag "de bur samptlich von dem wusten velde tho Kulendorp". Somit haben in dieser Zeit die Besitzer Bauern zusätzlichen Acker des ehemaligen Dorfes Kuhlendorf genutzt, der später an die Tessiner gegeben wurde.

1590 sind im Kirchenhebungsverzeichnis die Hufner verzeichnet, die "ider 1/2 Schfl. rogken" geben. Das sind die 12 Bauern: Chim Beneke, Hans Barfoet, Hinrich Hintzeman, Pawl Tideman, Drews Lemmeke, Hans Blucher, Simon Schroder, Tews Maneke, Hinrich Schroder, Stephan Woldeke, Hinrich Meyer und Chim Mowseke. Dazu wurde eine Nachbemerkung geschrieben: noch eine hofe so Hartwich Zule zu sich genommen und eine Scheferey dahin geleget, hat der pawr , so auf der hofe zuvor gewonet, dem pastor jerlich einen sSchfl., dem custer eine halben Schfl. geben pflegen, gibt der juncker itzo nichts, wird aber billich dahin gehalten.

Cossaten: Claws Hintzemann.

Im Kirchenhebungsverzeichnis von 1598 sind ddie gleichen Hufner genannt, jedoch fehlt Chim Beneke. Dafür "von Zulen have 1 Schfl." Somit ist davon auszugehen das die Hufe von Chim Beneke zum Schäferhof des Zule gelegt wurde. Die Züle waren seinerzeit u.a. in Marsow angesessen.

Der Dreißigjährige Krieg und seine Folgezeit

Die nächsten Nachrichten über Tessin erhalten wir aus der Boizenburger Amtsbeschreibung aus dem Jahre 1640. Zuvor hatten auch die dörfer des Amtes unter ständigen Durchzügen der Heere beider Seiten, von der katholischen Liga und von der protestantischen Union zu leiden. Diese gingen einher mit Plünderungen, Brandschatzungen, Gewalttaten an Bewohnern und gewaltsamen Rekrutierungen.

Amtsbeschreibung 1640

Der Hoff Teßin

 ist gantz wüste

Das Dörff Teßin

Darinen seint noch Leute vorhanden wie folget
Hans Lembke, ein Huefener, ist noch allein übrich, Frau und Kinder sind gestorben, ist bei andere leute immer, hatt kein Viehe und  
 nur 1/2 Schffl. geseyhet. Das gehöfte oder gebäude stehet zwar noch aber sehr bufellich.

Jochim Manke, ein Huefener, sein Haus stehet noch Frau und Kinder seint abgestorben, hat wieder gefreyet, hat gantz kein Viehe und nur

1/2 Schffl. Roggen geseyet. Das Haus ist noch in ziemlichem Stande.
Christoph Schütte, ein Huefener, hatt 1 Kuhe, 1 Kalb, aber gantz keine Anspannung, das Haus ist verwüstet, wohnt in einem Kathen,  
der wüst gestanden (zuvor Heinrich Arends)

Jochim Manßicke, ein Huefener, ist zu Kriege gezogen und ist diese Hufe gantz wüste

Jochim Arens, ein Köther nun wüst, Kathen hat Christoph Schütte.

Junker Krautz Sprengel (von Greße) hatt in diesem Dörffe 5 Hufen.

Her Bürgermeister Vogeler in Hamburgk zu Wiebendorf hatt in diesem Dörffe 1 Hufe, haben guten Stande


Die nächsten Nachrichten erfahren wir aus den Beichtkinderverzeichnissn der Pfarre Zahrensdorf.

Beichtkinderverzeichnis 1704

Tessien, Hof und Dorf gehören nebst allen Einwohnern Ihro Hochfürstl. Durchl. außer einem Bauern, de quo infra (diesen einbezogen):

1. Bothmann, Clauß, 56, Verwalter, E: Engel, 44
    Tiedemann, Hans, 19, Schäferknecht
    Möller, Hinrich, 16, Junge
    Schütt, Hans, 15, Junge
    Mahnken Gret, , 22, Magd
    Abel, Ilsabe, 23, Magd
2. Schütt, Jochim, 43, Schultze, E: Ilsabe 43
    Schütt, Engel, 70, Mutter
    Schütten, Ann Dorthie, 16, T.
    Schütt, Frantz Clauß, 14, S.
    Schwart, Detlof, 22, Knecht
3. Lembke, Clauß, 26, Hüfner, E: Anna, 28
    Lembke, Köhn, 18, Bruder
    Schütten, Anna, 18, Dirne
    Kruse, Hans, 31, Einlieger
4. Tiedeman, Hinrich, 30, Hüfner, E: Trien, 23
    Tiedeman, hinrich, 80, Vater
5. Hintzman, Jochim, 40, Hüfner,  E:Greth, 33
    Hintzman, Anne, 60, Brudersfrau
    Hintzmansch, Dorthie, 16 deren Tochter
    Hintzman, Clauß, 40, Einlieger,  E: Liese
    Hintzmansch, Ann, 15, Tochter
6. Dähling, Hinrich, 60, Hüfner,  E: Greth, 50
    Dähling, Jochim, 20, S.
    Dähling, Hinrich, 18, S.
    Behnck, Jochim, 60, Einlieger,   E:Ilsabe 57
7. Ahrendt, Hinrich, 40, Hüfner,  E: Cathrine, 30
    Kahl, Hans, 15, Junge
    Behnck, Jochim, 34, Knecht,  E: Anna, 32
8. Mahncke, Caspar, 36, Hüfner,  E: Anna, 33
    Mahncke, Jochim, 70, Vater,  E: Anna, 70
    Mahncken, Liese, 19, Schwester
    Mahncke, Johann, 20, Bruder 
9. Hostman, Johan, 50, Hüfner,  E: Abel, 43
    Hintzman, Hanß Jochim, Stiefsohn
    Hostman, Caspar, S.
10. Schütt, Detlof, 50, Käter, E: Engel, 60
    Schwartz, Hinrich, 25, Stiefsohn als Knecht
    Schütt, Peter Hinrich, 15, S. als Junge
11. Kruse, Hartwig, 39, Käter
    Kruse, Jochim, 70, Vater,  E: Gret, 63
    Krusen, Ilsabe, 20, Schwester
12. Schütt, Stoffer, 40, Käter,  E: Sophie, 39
13. Schwartz, Hinrich, 60, Kuhhirte,  E: Cathrin, 57


Dieser nachfolgende Hüfener gehöret nach Wiebendorf dem H. von Stöterogge

Meincke, Hanß, 32, Hüfner,  E: Liese
 Meincke Jochim, 70, vater,  E: Anna, 60
 Meincke, Hinrich, 26, Bruder, Schiffsknecht
 Meincken, Anna, 30, Schwester
 Schröder, Johann, 16, Junge


Kuhlendorf ist eine kleine Schäferey oder Meyerey, gehöret nach dem Hofe Tessien.

 Tiedeman, gerdt, 30, Schäfer,  E: Anna, 23
  Schröder, Stoffer,, 40, Knecht,  E: Cathrin, 26
  Niemeyer, Hinrich, 18, Junge
  Bulowsch, Annmarie, 20, Dirne
  Bättger, Jochim, 30, Bauknecht,  E: Gret, 27

Aus dem Beichtkinderverzeichnis 1704 ergibt sich die interessante Tatsache, dass das im 16. Jahrhundert noch von den Besitzer Bauern genutzte wüste Feld Kuhlendorf offenbar nach dem Dreißigjährigen Krieg in einen Meierhof verwandelt wurde, der mit dem Tessiner Meierhof gemeinsam bewirtschaftet wurde. Dort wohnen 1704 8 Personen.

In den Jahren nach 1700 erfolgte nach der nach Landesvermessung und Bonitierung 1703 ff. eine Neubewertung der Hufen. Später wurden die Hufen in Abständen nach einer erneuten Bonitierung neu bewertet. Dabei erfolgte hinsichtlich der Feldanteile häufig auch eine Neueinteilung der Hufen. Daraus resultieren veränderte Angaben zu den Hufengrößen in den nachfolgenden Registern. In einer Specification aus dem Jahre 1725 für das Domanialamt Boizenburg werden für Tesin aufgeführt:

 8 Dreiviertelhufen
 2 Viertelhufen

Für die Spezifikation von 1725 war die Vermessung der Feldmarken und deren Bewertung nach Scheffel Einsaat durchgeführt worden. Die Karten der Feldmarksvermessung sind in den Archiven kaum noch vorhanden. Sie waren aber für den Ingenieur Wiebeking eine wesentliche Grundlage für die Erarbeitung seiner Landeskarte, die wiederum von Schmettau die Grundlaage seiner Karten wurde.

Die Bonitierung, d.h. die Feststellung der Ertragsfähigkeit der Böden erfolgte durch die Landmesser in Scheffel Einsaat. Flächen 
mit 100  Scheffel Einsaat sollten nun eine Hufe bilden. Zuvor war die Hufengröße als Flächenmaß gesehen worden. Eine Hufe sollte nach 
heutigen Maßeinhelten eine Fläche von 20 bis 21 ha ausmachen. Das war jedoch je nach Region uneinheitlich. Die Neubewertung 
sollte bessere Grundlage für die Besteuerung der Hufen sein. Bei der Bonitierung ging man von der je nach Bodenart 
unterschiedlichen Einsaatmengen aus. Auf den  Scheffel Einsaat entfielen bei guten Böden 100 Quadratruhten, bei schlechten 
Böden 200 Quadratruthen. Die Wiesen wurden nach Fuder Heu bewertet. Auf eine Hufe sollten 20 Fuder Heu kommen. Dem 
Fuder Heu entsprachen 150 bis 300 Quadratruthen, Aus diesen Zahlen ergab sich eine Hufengröße von 10000 bis 20000 Quadratruthen 
das sind 21,7 bis 46,4 ha. Die Dreiviertelhufen sind somit etwa mit 75 Scheffel (70 bis 80 Schfl.) bewertet worden.

Auch nach Ende des Dreißigjährigen Krieges bleiben die Zeiten im Amt Boizenburg unruhig. Im Jahre 1719 wird das Amt durch braunschweigische und hannoversche Exekutionstruppen besetzt. Auslöser dafür war der der Streit des Herzogs Carl-Leopold, der eine absolutitische Herrschaft einführen wollte, mit den Ständen, die ihrerseits keine Privilegien aufgeben wollten. Diese hatten sich beim Kaiser beklagt. Der Kaiser ordnete die Reichsexekutution an, die von Braunschweig und Lüneburg ausgeführt wurde. Im Jahre 1734 wird das Amt Boizenburg an Hannover verpfändet, um die Exekutionskosten einzutreiben. In Boizenburg werden hannoversche Truppen stationiert.

In den Jahren 1756 bis 1763 führte Preußen den Siebenjährigen Krieg, in dem Mecklenburg neutral war. Das Land hatte jedoch unter Durchmärschen mit Plünderungen und zwangsweisen Soltatenanwerbungen zu leiden.


Aus dieser Zeit liegt für Tessin das Beichtkinderverzeichnis aus dem Jahre 1751 vor.

Tessien, ein Herzogl. Amtsdorf:

1. Schultze Joch. Schütte (6 Personen)
2. Hüfner Hans Christopher Dahlenborg (5 P.)
3. Hüfner Hans Joch. Mancke (4 P.)
4. Hans Joch. Thal (6 P.)
5. Joh. Hintzman (5 P.)
6. Joch. Hintzman (4 P.)
7. Hans Joch. Tiedeman (5 P.)
8. Joh. Hinr. Wagener (5 P.)
9. Hartwig Meinecke (6 P.), gehört nach Wiebendorf

10. Cossate Hans Joch.Dahlenborg (5 P.) 11. Cossate Hans Jürgen Frantz (Frank?) (5 P.) 12. Clauß Hintzman (4P.) in Johan Hintzmans Backhaus 13. Kuhhirt Stoffer Stieger (2 P) 14. Schweinhirt Jac. Friedr. Pagel (2 P.)

Summa 62 Beichtkinder

Freie Leute: Verwalter in Tessien Caspar Stier, T. Marg., hat in der Meyereyy Kuhlendorf 2 Schäfer so Schwäger sind Joch.Hinr. Lemkuhl, E: Sophie Dor. und Casper Michel Dunckelman, E: Liese, SchäferK: Jochen Böcke In der Schäferey Tessien hat er Schäfer Claus Casper Krantz, E: Trin, T: Magdalene und Christiana, SchäferK:Christian Friedr. Bencke

Weitere Entwicklungen im 18. und 19. Jahrhundert

Die Bauern, seit 1621 Hauswirte genannt, waren im Domanium wie in der Ritterschaft Leibeigene. Die Gesindeordnung aus dem Jahre 1654 formulierte "§1 . Nachdem die tägliche Erfahrung bezeuget, daß die Bauersleute und Unterthanen, Mannes und Weibes Personen ... ihrer Herrschaft, dieser Unser Lande Fürstenthümer kundbarem Gebrauch nach mit Knecht- und Leibeigenschafft sampt ihren Weib und Kindern verwandt und daher ihrer Person selbst nicht mächtig sind" so sollen sie "sich ohne ihrer Herren Bewilligung ihnen zu entziehen und zu verloben nicht befüget sein." Ebenfalls 1621 war den Untertanen die "Erbzins- und andere Gerechtigkeit" abgesprochen worden. Im landesherrlichen Besitztum, dem Domanium, waren die Auswirkungen der Leibeigenschaft geringer als in der Ritterschaft, aber doch wirksam bei den dort gelegten Bauern, die nicht mehr als Hauswirte auf ihrer Scholle saßen sondern in geringer Zahl auf dem landesherrlichen Hof arbeiteten. Die Hauswirte im Domanium saßen auch als Leibeigene auf ihren Hufen. Ihre Dienste waren weniger umfangreich als in der Ritterschaft. Sie stellten jedoch eine solche Belastung dar, dass Personal und Zugvieh (Pferde und Ochsen) in größerem Umfange als in der Eigenwirtschaft erforderlich gehalten werden musste. Daraus resultieren die umfangreichen Pferdebestände in den Registern des 17. und 18. Jahrhunderts. Die Dienste wurden als Hofedienste am landesherrlichen Hof oder als Extradienste für besondere Aufgaben, wie Fuhrleistungen, Wege- und Brückenbau und Reparaturen an landesherrlichen Gebäuden usw. geleistet. Für die ritterschaftlichen Bauern wurden in den Registern auch Pflugdienste aufgeführt, die selbstverständlich auch Bestandtteil der Hofedienste an landesherrlichen Höfen waren, Auf das Jahr 1681 datiert ein Kaufvertrag zwischen "Gustaff Àdolph, Hertzog zu Mecklenburg usw. und Generalleutnant Freiherr von Dellwig", der zu diesem Zeitpunkt Wiebendorf und Zahrensdorf besaß, über den Kauf von zwei Hufen in Klein Bengerstorf. Dieser ist offenbar nicht vollzogen worden, denn noch 1776 bekommt die Gutsherrin Frau Obrist-Lieutenantin von Kirchnern "aus dem Communion-Dorf Lütten-Bengerstorff zur contributuablen Hälfte eine Hufe, vier Zwölf Sechzehnteltheil, in Tessin 1777 ein Viertel Hufe, Zwanzig Eilf-Zwei-und-Dreyßigtheil Scheffel". Hier ist eine Hufe ein steuerlicher Begriff, der seit dem Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich von 1755 300 Scheffel Einsaat beinhaltete, d.h. dass durchaus mehrere Hüfner die zugehörigen Flächen bewirtschaftet haben können, z.B. als Drittelhüfner mit 100 Scheffel Einsaat. Im Jahre 1782 bietet Baron von Rosen auf Wiebendorf der Reluitionskommission bei der herzoglichen Kammer die Hufen in Klein Bengerstorf und Tessin zum Kauf an.

Aus einem seinerzeitigen Schlagregister für Klein Bengerstorf wird erkennbar, das bereits um diese Zeit eine Einteilung der Feldmark in Schläge erfolgt ist. Die Schläge sind in Streifen unterteilt, die den einzelnen Hufen zugehören. Dabei befinden sich die ritterschaftlichen Bauern in Gemengelage mit den landesherrlichen Bauern. Die Anteile der einzelnen Hufen an den Schlägen konnten je nach Hufengröße unterschiedlich sein.

Ein Edict von Herzog Friedrich Franz aus dem Jahre 1785 bestimmt die Übernahme an die Reluitionskommission (Entschuldungskommission) für

 * Zwei 3/4-Hüfner   Hans Jochen Rehse (Hu. 2, wahrscheinlich Nachfolger von Claus Wiesecke)
                     Hans Jacob Köster (Hu. 8, wohl Nachfolger des Jochim Pinck)
 * 3/8-Hüfner        Jochen Brockmöller (Hufe 13)
               und Schneider Hans Behncke in Klein Bengerstorf, der bei Rehse wohnte.
 * 3/4-Hüfner        Jochen Peter Schwarz in Tessin


Copia

Friederich Franz von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg etc.

Ehrsame liebe Getreue! Wir wollen vor der Hand bis zu der im künftigen Frühjahr vorzunehmenden neue Regulirung der Dorf-Feldmark Lütten Bengerstorff bei der Bestimmung der Praestandorum der aquirirten Hufen in besagtem Dorfe und Tessin, den von aufgefertigten Ertrags-Anschlag zum Grunde legen, wonach

  • a) jeder der beyden 3/4tel Hüfner in Lütten Bengerstorff.........64 Rthlr., 32 ß. 6 4/5 &
  • b) der 3/8-Hüfner in Lütten Bengerstorff.........................32 Rthlr., 16 ß, 3 2/5 &
  • und c) der 3/4-Hüfner in Tessin..................................51 Rthlr., 32 ß, 4 &

erlegen soll.

Diese Praestandorum habt ihr folgendermaaßen wahr zunehmen

  • 1.) von jedem 3/4-Hüfner
  • a) an Contribution..............................................8 Rthlr., 2 ß
  • und b) an Pacht Geld in Quartals ratis.........................56 Rthlr., 30 ß, 6 4/5 &
  • 2.) von dem 3/8-Hüfner
  • a) an Contribution..............................................4 Rthlr., 1 ß und
  • b) an Pacht Geld in Quartals ratis.............................28 Rthlr., 15 ß
  • 3.) von dem 3/4-Hüfner in Tessin
  • a) an Contribution..............................................8 Rthlr,. 2 ß n/3 courant
  • b) an Pacht Geld 43 Rthlr., 2 ß, 4 & cour.

Dabey muß noch jeder dieser gedachten Hüfner jährlich die Neben-Steuer für Gesinde besonders bezahlen, wohingegen sie bis auf anderweitige Regulirung von Extra-Diensten befreyet sind.

Die Neben-Steuer ist nach dem Edict für Unsere Domainen wahr zunehmen, nach dem Edict für die Ritterschaft aber an den Land-Kasten gleich der Hufensteuer zu berichtigen. Desgleichen habt ihr auch die, von diesen Hufen zu berichtigenden Landes- und Amts-Anlagen zu bezahlen, und beym Schluß des Rechnungs-Jahres über die Ausgaben zu liquidiren. Wonach ihr euch zu richten.

Datum auf Unserer Vestung Schwerin, den 2ten Dec. 1785

Rechnung über die zum Herbst 1785 von den in Lüttenbengerstorff und Tessin aquirirten Hufen erhobene Contribution

Lüttenbengerstorff

  • 3/4 Hüfner Hans Jochen Rehse..............8 Rthlr. 2 ß
   für 1 Knecht, 1 Junge und 1 Mädchen....1 Rthlr. 26 ß
  • 3/4 Hüfner Hans Jacob Köster..............8 Rthlr. 2 ß
   für 1 Knecht und 1 Jungen..............1 Rthlr. 14 ß
  • 3/8 Hüfner Jochen Brockmöller.............4 Rthlr. 1 ß
   für 1 Knecht, 1 Jungen und 1 Mädchen   1 Rthlr. 26 ß
  • Schneider Hans Behncke.....................................2 24


Tessin

  • 3/4 Hüfner Jochen Peter Schwarz...........8 Rthlr., 2 ß
   für 1 Knecht...........................1 Rthlr., 2 ß

                                          33 Rthlr., 2 ß    2 24

Summa......................................36 Rthlr., 3 ß

Boizenburg 21. Ocktober 1786


Um den immer noch größeren Umfang der nicht genutzten Flächen zu verringern und damit verbunden auch den nicht erbenden Bauernsöhnen, den Dorfhandwerkern sowie den Dorfarmen eine wirtschaftliche Perspektive zu geben, damit auch der Landflucht vorzubeugen, erließ Herzog Christian Ludwig im Jahre 1753 das Büdnerpatent, das die Ansetzung von Bauern auf wüsten Hufen und von Tagelöhnern auf kleinen Erbpachtstellen (Büdnereien) im Domanium vorsah. Den Büdnern wurden

- zwei Freijahre (ohne Abgaben),
- das nötige Holz für den Bau und die Reparaturen der Gebäude,
- Teilnahme an der Gemeindeweide gegen Hütelohn für eine Kuh mit Kalb, einige Schafe und Schweine,
- 100 Quadratruten Gartenland,
- und nur 4 Thlr. Abgaben zugestanden.

Diese Büdneransiedlung wurde 1778 bereits wieder gestoppt und erst zum Ende des Jahrhunderts wieder aufgenommen. In den Dorfscontracten von Klein Bengerstorf von 1792 und Groß Bengerstorf von 1797 finden sich folgende Aussagen, die allgemein in dieser Zeit in die Contracte aufgenommen wurden, obwohl es in beiden Dörfern noch keine Büdner gab: "Sind die etwanigen Büdner im Dorfe zwar in Ansehung ihrer Amts- Erlegnisse (offenbar wurde von den Büdnern grundsätzlich Geld hinterlegt), nach Vorschrift des §phi 3 dieses Contracts von Pachtung gänzlich ausgeschlossen (von der contractlich festgelegten Gemeinschaftspachtung der Hauswirte und Cossaten). Inzwischen müßen sie doch, wenn es dort hergebracht ist, zu den gemeinsamen Dorfs-Lasten, als zu den Pfarr- und Mühlen-Diensten, zum Hirten- und Pfänder-Lohn (Pfänder = Panner = Feldwächter) zu den Feuer-Versicherungs-Anstalten, auch allenfalls zur Unterhaltung der Dorfs-Armen, zu ihrem Antheil nach Ermäßigung (Maßgabe) des Amtes mit zu Hilfe kommen, da sie patentmäßige Weide-Freyheit für ihr Vieh genießen (gemäß Büdnerpatent). Jedoch hat vorstehende Verbindlichkeit auf etwanige Büdner-Kathen im Dorfe keine Anwendung, weil diese ihre Wohnungen blos auf eigene Kosten zu unterhalten verbunden sind" (Büdner hatten den Status von kleinen Erbpächtern).

Im Jahre 1809 wurde ein neues Regulativ betreffend die Büdneransetzung erlassen. Dieses sah nun veränderte Bedingungen vor:

- gründliche Prüfung der Gesuche der "Baulustigen",
- Beihilfen an Geld, Material und Fuhren wurden zum Bau nicht mehr gewährt,
- nur noch ein Freijahr,
- keine Weidefreiheit auf der Gemeindeweide für die neu anzusetzenden Büdner,
- keine jährliche Hilfe mit Feuerung und Befriedigungsmaterialien, nur noch Stubbenroden und Holzsammeln an festgelegten Tagen,
- zur Verhinderung von Forstfreveln war die Pferdehaltung untersagt,
- keine Zuteilung von Wiesen in Erbpacht, nur in Zeitpacht, wenn ausreichend Wiesen vorhanden waren.
- Zu den 100 Quadratruten Haus-, Hof- und Gartenplatz wurde dann jedoch häufig noch weiteres Acker-, Wiesen- und Weideland in 
  Erbpacht gegen besondere Bezahlung gegeben. 

Nach einem Regulativ von 1828 waren alten Büdnereien bei künftige Feldmarksregulierungen für die Weidegerechtigkeit mit Land abzufinden. Das führte zu einer Vergrößerung der Büdnereien. Die Inerbpachtnahme weiteren Acker- Wiesen- und Weidelandes wurde nun gesetzlich sanktioniert. Darüber hinaus wurde es gestattet, mit Erlaubnis des Amtes weiteres Land in Zeitpacht zu erwerben. Den Büdnern wurde häufig Land in den Außenschlägen, das weniger intensiv genutzt worden war, oder weniger ertragsfähiger Acker zugeteilt. Dabei ging man davon aus, dass die Büdner zur Ernährung ihrer Familien die Nutzung ihrer Flächen intensivieren würden. Die Bedingungen für die Büdnereipacht waren im Büdnerbrief festgelegt, der nur bei Vergrößerung der Büdnerei verändert werden durfte. Das gab den Büdnern einige Sicherheit gegen willkürliche Eingriffe des Amtes. Als Erbpacht hatten die Büdner nun den Kornkanon in Geld zu zahlen, für den der Roggenwert als 20jähriger Durchschnittswert an verschiedenen Marktorten, so neben Schwerin, Wismar, Rostock und Grabow auch in Boizenburg festgestellt wurde.

In Tessin und Kuhlenfeld wurden am Ende des 18. Jahrhunderts erste Büdnereien geschaffen. Im Jahre 1800 waren es laut Mecklenburg-Schwerinschem Staatskalender (MStK) in Tessin 1 Büdner und in kuhlenfeld 2 Büdner.

Das Armenwesen in Mecklenburg bezogen auf Tessin

Bereits die Bede-, Landbede- und Schloßregister aus dem 15./16. Jahrhundert lassen erkennen, dass es eine Schicht der Armen gab, die keine oder nur geringe Abgaben zahlten. Da ist die Rede von dem Schneider Clawes Scroder und der Weberin olde Engelsche, die nicht zahlten, aber auch von den Kuffeners oder Kiffeners, die teils wie die Kother (Cossaten) teils auch nur die Hälfte der Abgaben zahlten. Diese werden nur ihre "Kuffe", einen kleinen Katen ohne Land besessen haben. Im benachbarten Lüneburgischen und in Sachsen-Lauenburg wurden sie auch als Brinksitzer bezeichnet, weil ihre Katen auf dem Brink, der Dorffreiheit standen, die Gemeineigentum der landbesitzenden Dorfbewohner war. Auch werden hin und wieder Hüfner genannt mit dem Zusatz "pauper" (arm), die obwohl sie wie Marten Kruße in Groß Bengerstorf 1554 noch Abgaben zahlten, doch danach in die Armut gefallen sein können.

Das in Norddeutschland verbreitete altsächsische für den Erhalt der Hufen vorteilhafte Anerbensystem, bei dem der älteste Sohn den Hof erbte und an seine Geschwister nur einen kleinen Anteil auszahlte, führte dazu, dass die Geschwister, wenn sie nicht in einen anderen Hof einheiraten konnten, zu Einliegern herabsanken oder sich einen eigenen Katen ohne Landbesitz bauten. Diese mussten sich ihr Brot durch Arbeit auf den Hufen anderer, als Hirten oder als Dorfhandwerker verdienen. Dieser Zustand hielt bis in das 20. Jahrhundert hinein an, wenn sich auch dann erweiterte Möglichkeiten boten, u.a. durch die Errichtung einer Häuslerei oder zuvor mit Einschränkungen auch die Einrichtung oder die Übernahme einer bestehenden Büdnerei.

Da unter den Bedingungen der Adelsherrschaft über den Ständelandtag, durch mittelalterliche Einrichtungen wie Zunftzwang und Bannmeile sowie auch wegen mangelnder natürlicher Voraussetzungen eine frühkapitalistische Entwicklung sehr behindert wurde, ergaben sich in Mecklenburg für eine wachsende Bevölkerung nicht genügend Erwerbsmöglichkeiten. Deshalb entwichen zahlreiche Leibeigene ihren Herren, den Rittergutsbesitzern und dem Herzog. Sie fanden im 18. Jahrhundert im Preußen Friedrichs II., genannt der Große, Möglichkeiten zur Ansiedlung in den kultivierten Brüchen (Oderbruch, Warthe- und Netzebruch, Havelländisches Luch). Auch in Rußland fanden Ansiedlungen in nahezu unbebauten Landstrichen statt. Im 19. Jahrhundert wanderten viele Mecklenburger nach Hamburg und Berlin aus. Hamburg wurde häufig scherzhaft "Hauptstadt von Mecklenburg" genannt, weil dort mehr Mecklenburger lebten als in der größten mecklenburgischen Stadt. Ein weiteres Ziel der Auswanderer wurde im 19. Jahrhundert Amerika.

Im 19.Jahrhundert entwickelte sich insbesondere nach der Aufhebung der Leibeigenschaft in verstärktem Umfange eine Schicht der grundbesitzlosen Dorfeinwohner. Diese bestand aus den Gehöftstagelöhnern, die zur Miete in den Katen oder anderen Nebengebäuden bei den Hauswirten bzw. Erbpächtern wohnten und den Einliegern, die ebenfalls bei den Hüfnern oder Büdnern zur Miete wohnten. Der Unterschied zwischen beiden Gruppen bestand darin, dass die Tagelöhner ein vertragsähnliches Arbeitsverhältnis mit den jeweiligen Gehöftsbesitzern hatten, während die Einlieger freier Lohnarbeit in der Landwirtschaft, in der Forst, im Torfstich oder als Handwerksgesellen nachgingen.

Der zweihieschige Tagelöhnerkaten der Hufe 14 am Karrentin. Grundrisszeichnung des Zimmermeisters Maaß aus Boizenburg. Archiv Greve

Die Wohnungen dieser Grundbesitzlosen in den Katen bestanden aus einer, selten zwei Stuben, einer Kammer, Küche, wenig Nebengelass und kleinen Ställen. Die Einrichtung von Mietswohnungen war begrenzt und durch das Amt zu genehmigen. Dadurch ergab sich die Situation, dass die Kündigung bei Tagelöhnern, mit deren Arbeit oder Verhalten der Gehöftsbesitzer nicht zufrieden war, oder bei Nichtzahlung der Miete bei den Einliegern schwer durchsetzbar war. Es war nämlich im Domanium nicht gestattet, Mieter auf die Straße zu setzen, so dass sie dann der Gemeinde als Obdachlose zur Unterbringung im Armenkaten und zur Zahlung von Unterstützung anheim gefallen wären. Das führte wiederum bei einigen Einliegern und Tagelöhnern zum Ausnutzen dieser Rechte, indem Mieten nicht bezahlt wurden (oft auch nicht bezahlt werden konnten) und die Arbeitspflichten der Tagelöhner nicht erfüllt wurden bzw. anderweitig gearbeitet wurde. Die Tagelöhner hatten contractmäßig von ihren Hauswirten Acker, Wiese und Weide zu erhalten, um eine Kuh oder ersatzweise einige Ziegen oder Schafe und in der Regel auch ein Schwein halten zu können. Die Einlieger hatten diese Möglichkeit zunächst nicht. Bei den Feldmarksregulierungen gingen die Ämter seit der Mitte des 19. Jahrhunderts immer mehr dazu über, von den Hufen oder von den extensiven Weideflächen Einliegerkaveln zu separieren, für die im Dorf wohnenden Einlieger und später auch die Häusler die Nutzungskompetenz (Nutzungsrecht) übertragen bekamen. Sie wurden deshalb Kompetenzländereien oder auch Einliegerkompetenzen genannt. Da nicht in allen Dörfern die Möglichkeit bestand Einliegerkompetenzen zu separieren, erhielten diese nach Möglichkeit auf den Nachbarfeldmarken diese Ländereien.

Die Spann- und Fuhrleistungen für die Tagelöhner mussten von den jeweiligen Gehöftsbesitzern gegen zusätzliche Arbeitsleistung erbracht werden. Die Einlieger, die spannviehlosen Häusler und vereinzelt auch Büdner mussten mit den Hauswirten bzw. Erbpächtern Vereinbarungen zur Durchführung der Spann- und Fuhrleistungen treffen. Für diese waren sie ebenfalls verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen. Das führte in vielen Familien zu Überforderungen insbesondere der Frauen, da die Männer in der Regel einer anderweitigen Arbeit nachgingen. Es blieb auch wenig Zeit für die eigene Ackerwirtschaft und das insbesondere zu den für die Arbeiten günstigen Terminen, zu der der Bauer sie auch anforderte. Balck klagt 1864 in seinem Buch "Domaniale Verhältnisse": "Bei einiger, für Häusler selbst principmäßiger Entfernung der Ländereien vom Dorfe können jene schon zu gewöhnlicher Zeit mit den oft spärlich bemessenen Mußestunden zu eigner täglicher Ackercultur nicht ausreichen, von ihren Ehefrauen nicht die nöthige Hilfe erhalten und müssen auch hier wieder Arbeitsverdienst opfern, wenn sie es nicht nur zu oft vorziehen, den Kirchenbesuch der Sonntage einzustellen und dann gesetzlich nur bis 1 Stunde vor Anfang und für ihre Gärten seit 1 Stunde nach Beendigung des öffentlichen Gottesdienstes ihnen gestattete landwirthschaftlichen Arbeiten vorzunehmen." Wenn man von der gesetzlichen Regelung der Sonntagsarbeit absieht, hatten diese Aussagen bis in die 1950er Jahre hinein Gültigkeit. Für die Nutzung der Kompetenzen waren die Einlieger verpflichtet, sich anteilig an den Lasten in der Gemeinde und der Kirche zu beteiligen, z.B. an den Beiträgen zu den "geistlichen Gebäuden" und für die Schule, sowie die Handdienste, während die Spanndienste nur von den Hufenbesitzern und den Büdnern mit Spannvieh zu leisten waren. Andererseits erhielten sie "die nothwendigen Fuhren zur Anholung von Holz und Torf sowol innerhalb als auch außerhalb der Feldmark, nach dem Prediger, dem Arzte, der Hebamme, zur Saline und zur Mühle, nach Ermessen des Amtes unentgeltlich oder gegen billige Bezahlung "übers Dorf", d.i. von den contractlich dazu verpflichteten Hufenbesitzern in abwechselnder Reihenfolge derselben, ..., geleistet, wogegen sie aber schuldig sein sollen um billigen Tagelohn bei diesen zu arbeiten." (Balck, ebd.)

Die Erbpächter und Hauswirte in der Region nahmen im allgemeinen eher "Dienstboten" als Tagelöhner in Stellung. Dadurch, dass diese ledig waren, konnten sie sich besser in die noch sehr patriarchalischen Verhältnisse in den Bauernfamilien einfügen, zu denen sie nahezu gehörten. Das hatte für beide Seiten Vorteile, in manchen Familien aber auch den Nachteil der größeren Ausnutzung. Gehalten wurden meist ein Grot'knecht (älterer Knecht) und ein Lütt'knecht (jüngerer Knecht) und ein bis zwei Mädchen (Grot' und Lütt'deern). Wie der Bauer im wesentlichen die Feldarbeit mit den Pferden erledigte und die Bäuerin der Arbeit in Haushalt und Viehwirtschaft vorstand, übertrug sich diese geschlechterspezifische Arbeitsteilung auch auf die Knechte und Mädchen. Die Stelle dieser Dienstboten konnten auch die erwachsenen unverheirateten Familienangehörigen übernehmen. Knechte und Mädchen wurden zunächst in erster Linie mit Naturalien entlohnt (Kleidung, Schuhe, Leinen, Wolle) und dazu Bargeld, dessen Zahlung mit der Zeit die Naturalvergütung immer mehr zurück drängte. Die Knechte und Mädchen wohnten in den Bauernhäusern in den Kammern der Abseiten neben der "Grot'däl". Der Wechsel des Dienstpersonals erfolgte in älteren Zeiten immer zu Michaelis (29. September).

Wie groß der Wunsch nach eigenem Haus mit ein wenig Land zu dieser Zeit war, lässt sich aus der Zahl der Gesuche ersehen, die in den Archivalien zu finden sind. Im Jahre 1821 ersuchten beispielsweise die Einlieger Hans Hinrich Jens aus Groß Bengerstorf, Franz Jochim Dalenburg aus Klein Bengerstorf und Franz Jochim Weseke aus Tessin und 1822 der Tischler Wunderwalck (Wunderwaldt?) aus Zahrensdorf um "Anbau nach Büdnerrecht". Dabei ist das Schreiben Dalenburgs, der sicher ein Abkömmling der einer der beiden Hüfnerfamilien (Hufen 9 o. 14) gewesen sein wird, besonders interessant:

"Aus Lüttenbengerstorf, wo ich jetzt wohne, bin ich gebürtig, habe aber einen gebrechlichen Körper, weshalb ich, da ich mich außerhalb des Dorfes nicht hinlänglich von der Schneider Profession, - die ich erlernt habe - ernähren kann, mich etwas auf die Musik gelegt habe. In dem Dorf Groß Bengerstorf ist jetzt kein Schneider und da bey der künftigern Regulirung dieses Dorfes wohl Büdnerstellen anfallen werden; so bitte ich unterthänig: Das hohe Collegium wolle gnädig geruhen, bey der Regulirung von Groß Bengerstorf, mir einen Platz zum Anbau eines Büdner Katens, nebst den übrigen Büdnergerechtsamen, an Garten, Wiesen, Acker, Weide u.s.w. auch das Recht in Groß Bengerstorf allein Schneider seyn zu dürfen, zu ertheilen.

In tiefster Devotion

der Großherzogliche ReluitionsCommission

unterthäniger Franz Jochim Dalenburg

Lüttenbengerstorf, den 15. Sept. 1821

conc. Neumann, Notar Boitzenb."

Dass das nicht immer den Vorstellungen der großherzoglichen Kammer entsprach, kann man aus einem vom Kammerpräsidenten v. Lehsten unterzeichneten an das Amt Boizenburg gerichteten Schreiben ersehen. Dieses lautet:

"Die Einlieger Hans Jens, Dalenberg und Weseke haben sich mit Gesuchen der Art, wie das unter dem 13. vorigen Monats ist, an ihre Amtsobrigkeit zu wenden, welche pflichtgemäß darüber berichten, oder sie von der Unstatthaftigkeit ihres Wunsches überführen wird. Schwerin, den 1ten Oct.1821."

Offenbar haben die Ersuchenden aber kein Gehör gefunden. Die Namen tauchen später nicht als Büdner, wohl aber als Einlieger und Häusler auf, so Jens und Wunderwaldt.

Die Verhältnisse nach der 1820 aufgehobenen Leibeigenschaft brachten es mit sich, dass sich die großherzogliche Regierung 1821 gezwungen sah, eine "Allgemeine Armenordnung" zu erlassen. Darin wurde unter anderem geregelt, dass jedem am Ort seiner Geburt oder des langjährigen Aufenthalts das "Heimatrecht" zu gewähren war. Damit war die Gestellung einer Wohnung verbunden. In der 1823 nachfolgenden Verfügung war ausgeführt, "daß solches Obdach, da es Schutz gegen die Witterung gewähren soll, mindestens mit einem von dem Hilfsbedürftigen zu benutzenden Herde und Ofen versehen sein muß." Wenn diese Festlegung auch mehr auf die Rittergüter zielte, so gibt sie doch ein allgemeines Bild über die Lebensbedingungen der Armen. Mit dem Heimatrecht verband sich auch die Gewährleistung der Versorgung der Armen, weshalb die Gemeinden und die Ämter nicht unbegrenzt bereit waren, Arme aufzunehmen. Häufig entstanden daraus entwürdigende Streitigkeiten. Nach der am 9. Mai 1859 erneuerten Armenordnung, die die Verhältnisse etwas günstiger gestaltete, wurden auch Armenkaten in den Domanialämtern gebaut, in denen Obdachlose untergebracht wurden. Diese hatten, nachdem sie wieder in Lohn und Brot standen, der Armenkasse die Mietszahlung nachträglich zu erstatten.

Eine kleine überlieferte Erzählung mag die Situation etwas illustrieren:

De dode Tippelbrauder

(So vertellt man sick in Bengelstörp, na de Upteicknungen von Fritz Behrendt)

Bi de Schaalbrüüg twüschen Groten un Lütten Bengelstörp in't Amt Boizenborg würr üm 1830 ein'n verhungerten Tippelbrauder dod upfunden. Dit weer in damaligen Tieden nix ungewöhnliches. Dat weern damals nah de Franzosentied ok schlechte Tiden. Nah dat damalige Gesetz müss de Dörpschaft, in de de Liek funden würr, se ok begraben. Hier geiw dat oewer Swierigkeiten. Dei Dode leig äben up de Brüüg mit den Kopp nah Lütten Bengelstörp un mit de Bein nah Groten Bengelstörp. Nu judizierten de beiden Schulten Franz Wöhlk' und Heiner Porthun hen un her. Keiner wull de Dörpskass' noch wieder belasten. Dor weer sowieso nich väl in. Sei würden sick nich einig un haalten deshalb den' besonners klauken Schaulmeister ut Tessin as Unparteiischen. De grüwelt hen un her. Schließlich besünn hei sick up ein olle latinsche Wiesheit, de hei up de Schaul lehrt harr. Hei särr. "Wo de Bein sünd, dor is dat Varrerland, de dodig Mann is dien, Schult!" un wieste up den' Schulten Porthun ut Groten Bengelstörp. De hett denn ok richtig den' doden Tippelbrauder up den' Kirchhoff in Zarnstörp begrawen laten."

Der Schriftsteller Jürgen Borchert hat in seinem Buch "Mecklenburg - Ein Anekdotenbuch" aus dem Hinstorff-Verlag, Rostock 1994 diese Anekdote aufgenommen:

Salomonisch

Auf der Schaalebrücke zwischen Groß Bengerstorf und Klein Bengerstorf im Amte Hagenow wurde um 1830 ein offensichtlich verhungerter Landstreicher tot aufgefunden. Dies war für sich genommen, in jenen Jahren nichts Ungewöhnliches, da die Tippelbrüder zu Hunderten im Lande Mecklenburg umherstrichen. Es galt nun aber das ungeschriebene Gesetz, daß in solchen Fällen die Gemeinde des Fundortes die Leiche auf ihrem Kirchhofe zu bestatten habe. Dabei ergab sich jedoch die Schwierigkeit, daß der Tote eben mitten auf der Brücke lag, mit dem Kopfe in Klein und mit den Füßen in Groß Bengerstorf. Die beiden Dorfschulzen judizierten lange hin und her, keiner von beiden wollte die ohnehin karge Gemeindekasse nun auch noch mit der Ausrichtung eines Begräbnisses belasten. Schließlich riefen sie den als gelehrt geltenden Schulmeister von Tessin als unparteiischen Dritten hinzu. Der besah sich die Sache, ging im Geiste seine angelernten lateinischen Sprüche durch, um einen passenden Tenor für diesen Fall zu finden, besann sich schließlich auf den alten Cicero und sprach: "Ubi bene, ibi patria". Das heißt: Wo de Beene sünd, is dat Vadderland. De Lik is din, Schult!". Dabei wies er auf den Schulzen von Groß Bengerstorf, der den Toten auch richtig zur Erde bestatten ließ.

(Der lateinische Spruch lautet richtig übersetzt: "Wo es gut ist, da ist das Vaterland". D.Greve)

Die Akten des Landeshauptarchivs enthalten eine Vielzahl von Auswanderungsfällen. Dabei ist zu unterscheiden in die Auswanderung in einen anderen deutschen Bundesstaat, die auch bereits die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft - im mecklenburgischen Ständestaat noch "Unterthanen-Verband" genannt - zur Folge hatte, und der Auswanderung nach Übersee. Hier sollen die Bengerstorf betreffenden Fälle kurz aufgeführt werden:

Auswanderung in andere Bundesstaaten:

Notwendig waren Geburtsurkundwn, Entlassung aus dem "Unterthanenverband", wenn die neue Zugehörigkeit zum Staatsverband im anderen Bundesstaat genehmigt war., anderenfalls Nachweis des Heimatrechts durch Vorlage eines Heimatscheines, der im Falle der sozialen Bedürftigkeit die Abschiebung in die Heimat ermöglichte, bei dienstpflichtigen Männern der Nachweis der genügten militärischen Dienstpflicht.

  • 1866 Knecht Franz Joachim Christian Behnke aus Klein Bengerstorf beantragt die Entlassung aus dem Untertanenverband, um sich in Hof Grabow im preußischen Amt Lüchow niederzulassen. Nach knapp einem Jahr teilt das Amt Lüchow mit, dass der Hofmeister F.J.C Behnke das Wohnrecht in Hof Grabow erhalten hat, und sendet den Heimatschein zurück.
  • 1867 Hausknecht Franz Wilhelm Christian Behnke aus Klein Bengerstorf, zu der Zeit in Eutin, beabsichtigt sich dort niederzulassen und bittet um Entlassung aus dem Untertanenverband. Wenige Wochen später erfolgt aus Eutin die Mitteilung, dass Behnke in den dortigen Staatsverband übernommen sei. (Großherzogtum Oldenburg)

Auswanderung nach Amerika

Die Akten des Archivs enthalten eine Vielzahl von Auswanderungsfällen mit besonderer Häufung in der Teldau in Besitz und Gülze. Teilweise sind ganze Familienverbände ausgewandert. Um das deutlich zu machen, werden hier auch Fälle aus Bennin, Granzin und Tessin aufgeführt:

  • 1855 Liste der Auswanderungsverträge der Agentur Lazarus in Boizenburg enthält zahlreiche Fälle, auffällig Teldau, Besitz, Gülze, aber auch Bandekow und Lüttenmark.
  • 1857 Der vormalige Erbpächter Franz Heinrich Jacob Abel aus Klein Bengerstorf Nr.5 (Rehmen), der seine Hufe verkauft hat, beantragt für sich, seine Ehefrau, geb. Bantin aus Bennin, und seine acht Kinder den Auswanderungkonsens, weist Vermögen von 4500 Taler Courant nach, Protokoll beim Amt Boizenburg regelt noch erbrechtliche Angelegenheiten, ältester Sohn als Gehöftserbe erhält 400 Taler Bruder und Schwester des vormaligen Erbpächters erhalten die noch ausstehende Abfindung, zweiter und dritter Sohn sollen noch ausstehender militärischer Dienstpflicht genügen, bitten aber mit Unterstützung des Schulzen um Befreiung, Konsens wird ohne Auflagen erteilt, Abel verpflichtet sich zum Dank zu einer Zahlung in die Armenkasse, Auswanderung erfolgte mit dem Einlieger J.H.E.Bantin aus Granzin und Musicus J.H.C.Bantin aus Bennin, den Verwandten der Frau am 1.September 1857.
  • 1858 beantragt auch der Erbpächter Bantin Nr.8 (später Tiedemann) für seine Familie den Auswanderungskonsens, dazu der Einlieger Fick aus Granzin (Frau Fick war Schwester des Bantin) und dessen Bruder aus Gallin,
  • 1858 beantragt der Büdner Franz Hintzmann Nr.1 aus Tessin für seine Tochter Maria den Auswanderungskonsens, die dem Musicus Joh. Bantin "in Begleitung der Bantinschen Familie" folgen möchte,
  • 1858 kehrt aber auch ein Groß Bengerstorfer, der Knecht Heinrich Garber, nach vierjährigem Aufenthalt aus Amerika zurück, erhält jedoch die "verwirkte Unterthanenschaft" nicht zurück, darf aber auf Grund seines "Ortsangehörigkeitsverhältnisses" sich bei seinem Bruder (Hufe 10) in Groß Bengerstorf aufhalten.

Zu nennen ist auch der Schriftsteller Hermann Rehse (Bruder von Fritz Rehse, dem Älteren) aus Klein Bengerstorf, der zunächst 1901 nach Deutsch Ostafrika und nach der erzwungenen Rückkehr in der Folge des Ersten Weltkrieges in den frühen Zwanziger Jahren nach Kalifornien auswanderte.

Veränderung der bäuerlichen Verhältnisse ab 1800

Im ausgehenden 18.Jahrhundert wurden mit den Bauern der Domanialdörfer (Hüfner und Kossaten) gemeinschaftliche Pachtversicherungen, oft als Dorfscontracte bezeichnet. Letztere Bezeichnung war rechtlich nicht möglich, da mit leibeigenen Bauern keine Contracte (Verträge) abgeschlossen werden konnten. Diese Pachtversicherungen gaben den leibeigenen Hauswirten und Cossaten eine gewisse Sicherheit, dass sie bei ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Führung nicht von ihrem Hof abgemeiert werden konnten. Sie dienten aber in erster Linie einer Neubonitierung und damit Neubewertung ihrer Hufe mit dem Ziel, möglichst eine höhere Pacht zu erlangen. Der Bonitierung ging häufig eine Neuvermessung und eine Neueinteilung der Feldmark voraus.


Für Tessin ist eine solche Urkunde zu dem frühen Zeitpunkt nicht bekannt. Für Klein Bengerstorf liegt eine solche aus 1792 vor, für Zweedorf aus 1793, für Groß Bengerstorf aus 1797, für Besitz 1856. Die Pachtversicherungen wurden in Abständen von 24 Jahren, teils auch geringer erneuert. Als Beispiel soll hier auszugsweise die Klein Bengerstorfer Pachtversicherung wiedergegeben werden:


 „Pacht-Versicherung für die Dorfschaft Lütten-Bengerstorff 
      Amts Boitzenburg auf
24 Jahre von Joh. 1792 bis dahin 1816“ 

(Anmerkung: Pachten wurden immer zum Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres zu Johannis, dem 24.Juni abgeschlossen.)

„Wir Friederich Franz von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr! Geben hiemit zu wißen: daß Wir nach beschafter neuer Regulirung der Dorfschaft Lütten-Bengerstorff Amts Boitzenburg solche Feldmark den Hauswirthen Pachtweise eingeben, und darüber nachstehende Versicherung ertheilet haben. Es wird solchemnach

                   § 1

den sämmtlichen Hauswirthen zu Lütten-Bengerstorff, namentlich … ihre bisher inne gehabte Feldmark mit allen, nach dem neuen Ertrags-Anschlage dazu gehörenden Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten und Wohrten (Hofland u.-koppeln, D.G.) und überhaupt mit aller Nutzung auf 24 nach einander folgende Jahre, nämlich von Johannis 1792 bis dahin 1816 solchergestalt pachtweise überlaßen, daß sie das alles bester ihrer Gelegenheit nach, jedoch auf gute hauswirthschafthliche Art, und wie es dieser Contract vorschreibt, während dieser Jahre nutzen und gebrauchen können, und so lange sie diesen Contracts-Verbindlichkeiten genau nachkommen, bei dem ruhigen Besitz und Genießbrauch allerwege gegen jedermann kräftigst geschützet werden sollen.

                   § 2

Wird zwar der von dieser Feldmark gefertigte neue Ertrags-Anschlag bey dieser Verpachtung zum Grunde gelegt; jedoch wird von dem angeschlagenen weiter nichts, als die Ruthen-Zahl garantiert. Conductores (Pächter, D.G.) haben sich dahero weiter nichts, als was besagter Anschlag, und so wie er in diesem Contract zum Theil noch näher bestimmt ist, enthält, anzumaaßen, mithin dürfen sie sich auf einen vormahligen Besitz und Genießbrauch nicht beziehen, sondern müßen sich mit demjenigen genüge laßen, was nach dem Anschlage und diesem Contracte ihnen verpachtet worden.

                   § 3

Gleichwie nun Conductores auf die Zukunft, wie im vorherigen §pho gedacht worden, sich nichts weiter anmaaßen dürfen, als was der Ertrags-Anschlag besaget, und durch diesen Contract näher bestimmt worden; so bleiben auch den zu folge nachstehende Punkte von der Pachtung gänzlich ausbeschieden: 1. Es cessiret (fällt weg, D.G.) ... 2. Werden der Garten, Acker und Wiesen des Schulmeisters, ferner der, zu dem am Post-Wege bei Schildfelde belegenen Kathen gehörende Garten, nicht minder der Schulzen-Acker, die Schulzen-Wiese, und die an die Mühle zu Schildfelde gekommenen Pertinenzen ... 3. Sind Pächtern schuldig dem Schulmeister die freye Weide für sein Vieh, welches er nach dem Schul-Reglement halten kann, zu geben. Demnächst bleiben 4. Pächter verpflichtet, die bishero von ihnen geschlagenen 14 Faden Deputat-Holz, da der Betrag im Anschlag dafür gekürzet ist, jährlich zu schlagen. 5. Sind auch die Büdner im Dorfe und deren Praestanda (Abgaben, Pflichtleistungen, D.G.), in der Pachtung nicht mit begriffen, maaßen diese nach wie vor besonders ans Amt entrichtet werden müßen. Ist auch die Jagd und die Mast in dieser Feldmark reserviret. Sollte letztere aber zur Verpachtung kommen, wird sie Pächtern vorzüglich für das Taxatum überlaßen.

                  § 4

...

                  § 5

Ist das gesammte Ackerwerk auf dieser Feldmark auf Kosten unserer Reluitions-Commission unter die 9 3/4-Hüfner und 5 3/8-Hüfner in 15 gleiche Theile vertheilet, daß mithin 14 Hauswirthe unter sich völlig gleich gemacht sind, und die beiden Achtler zusammen so viel, wie ein Hauswirt erhalten haben; auch das Feld in 7 Binnen- und 7 Außen-Schlägen vertheilet worden. Pächter müßen nun während diesen Contracts-Jahren, jede Schlagordnung so nutzen, daß 3 davon jährlich besäet, einer Braach und 3 zur Weide genutzet werden. Inzwischen wird den Pächtern auch gestattet, in die Braach Buchweizen zu säen. Conductores müßen den Acker jederzeit tüchtig und hauswirthschaftlich bestellen, die Braach-Schläge jedesmal gehörig bedüngen, und die nöthigen Acker- und Abzugs-Gräben aufziehen, mithin sich jederzeit als fleißige und tüchtige Hauswirthe bezeigen. Und da

                 § 6 

Pächter überhaupt schuldig und verbunden sind, alle zur Verbeßerung ihres Acker- und Wiesenwerks nöthige Waßer-Ableitungs-Gräben auf ihrer Feldmark aus eigenen Mitteln zu ziehen, und selbige stets offen und in gutem Stande zu erhalten; so wird ihnen noch besonders zur Pflicht gemacht:

                  § 7

Müßen Pächter auf die Grenzgräben auf ihrer Feldmark, wenn solche das erstemahl auf Kosten unserer Reluitions-Commission nach Ermäßigung (wohl Maßgabe, D.G.) des Amts gezogen, und in gutem Stande gesetzt sind, mit ihren Grenz-Nachbarn gemeinschaftlich stets offen und in gutem Stande erhalten. Dabei wird Pächtern überhaupt, besonders aber dem Schulzen zur Pflicht gemacht, auf die Erhaltung wichtiger Scheiden und Grenzen ein wachsames Auge zu halten, und dadurch allen Schmälerungen derselben vorzubeugen. Sollte aber von den Grenz-Nachbarn einige Schmälerung und Beeinträchtigung der Scheide unternommen werden, müßen sie davon dem Amte unverzüglich Anzeige machen.

                  § 8

                  § 9

Müßen Pächter ihre Gebäude auf den Gehöften, auch die sonstigen Dorfs-Gebäude, als Hirten- und Schul-Kathen u.s.w. jederzeit in Dach und Fach auf eigenen Kosten in gutem Stande unterhalten, mithin alle dabey vorkommende Reparaturen ohne Unterschied übernehmen; jedoch sollen ihnen dazu die rohen Holz-Materialien, ausgenommen die Tannen Bretter, als welche Pächter sich selbst anschaffen müßen, unentgeldlich, die erforderlichen Mauer-Steine aber gegen Erlegung des Brennlohnes und Zählgeldes, nach Ermäßigung des Amts und Forstes verabreichet werden. Allemahl aber wird Dorfs wegen das Dachstroh, wie es bey allen Pächtern in Unsern Domainen gebräuchlich ist, von ihnen unentgeldlich hergegeben. Jedoch hat vorstehende Verbindlichkeit auf die etwanige Büdner-Kathen im Dorfe keine Anwendung, weil diese ihre Wohnungen blos auf eigene Kosten zu erhalten verbunden sind. Daferne

                  § 10

aber neue Bauten unvermeidlich werden, soll Pächtern, in so ferne solche ohne ihr Verschulden, und bei Beobachtung zeitiger Reparaturen nothwendig werden, bei unentgeldlicher Verabreichung der sämmtlichen rohen Holz-Materialien außer den Tannen Brettern und der Ziegel-Steine, letztere gegen Erlegung des Brennlohnes und des Zählgeldes, zum Bau eines neuen Hauses = 100 Rthlr N/3tel und zum Bau einer neuen Scheune = 30 Rthlr N/3tel, wofür sie solche Bauten tüchtig und untadelich beschaffen müßen, ausbezahlt werden. Auf andern sonstige neue Bauten aber, als Schul-, Altentheils-Katen, Thor- und Hirten-Häusern, auf Ställen, wird außer den rohen Holzmaterialien nichts gut gethan. Mit den, bey den in ihrem Dorfe vorkommenden neuen Bauten erforderlichen Spann- und Hand-Diensten, auch Dach-Stroh-Lieferung, bleibt es bey der bisher eingeführten Ueblichkeit, worauf ein jeder Wirth pro rata diese Dienste unentgeldlich leistet, und das Dachstroh hergiebt.

                  § 11

Zu den Befriedigungen erhalten Pächter keinen Busch aus unserm Forst unentgeldlich angewiesen, sondern sie müßen diese Bedürfnisse aus ihrer Weiden-Zucht nehmen, und zu dem Ende muß jeder Hauswirth jährlich wenigstens = 100 Stück Pathweiden stoßen und zum Anwachs bringen oder für jede fehlende Weide = 16 ßl N/3tel Strafe erlegen. Des Endes sollen alle auf ihrem Felde befindliche Weiden aufgezählet, und diese Aufzählung alle 6 Jahre Forstwegen wiederholt, und sodann derjenige Hauswirth, der es an der vorgeschriebenen Beförderung der Weiden-Zucht ermangeln laßen, mit obiger Strafe belegt werden. Setzen Pächter statt der Befriedigungen Stein-Mauern, so erhalten sie für jede Ruthe 16 ßl N/3tel vergütet. Die benötigten Latten, Schleete p.p. müßen Pächter aus dem ihren anzuweisenden kleinen Brüchen auf ihrem Felde nehmen. Und da

                  § 12 

in Zukunft alle Brücken auf dem Felde und in den Wegen auf dieser Feldmark nach Möglichkeit von Feldsteinen auf Kosten des Amtes verfertigt werden sollen; so verbinden sich Conductores, die hiezu erforderlichen Spann- und Hand-Dienste ohne Vergütung zu leisten und demnächst diese Brücken im Stande zu erhalten. Wie sie denn auch verpflichtet sind, die sämmtlichen Land- Communications-(Verbindungs-, D.G.) Kirchen- Mühlen- und Acker-Wege, so weit ihr Feld reicht, imgleichen die Dämme im Dorfe auf ihre Kosten in gutem Stande zu erhalten. Besonders müßen Pächter den über ihre Feldmark gehenden Postweg stets in gutem fahrbahren Stande erhalten und wenn er verschnien ist aufschaufeln. Das zu den Wegebeßerungen etwa nöthige Holz, soll ihnen, wenn sie davon bei der jährlichen Zimmer-Besichtigung die nöthige Anzeige machen, nach Ermäßigung des Amtes und Forstes unentgeldlich verabreicht werden.

                  § 13 

Sind die etwanigen Büdner im Dorfe zwar in Ansehung ihrer Amts-Erlegnisse (offenbar wurde von den Büdnern grundsätzlich Geld hinterlegt, D.G.), nach Vorschrift des §phi 3 dieses Contracts von der Pachtung gänzlich ausgeschlossen. Inzwischen müßen sie doch, wenn es dort hergebracht ist, zu den gemeinsamen Dorfs-Lasten, als zu den Pfarr- und Mühlen-Diensten zum Hirten- und Pfänder-Lohn (Pfänder = Panner = Feldwächter, D.G.), zu den Feuer-Versicherungs-Anstalten, auch allenfalls zur Unterhaltung der Dorfs-Armen, zu ihrem Antheil nach Ermäßigung (Maßgabe) des Amtes mit zu Hülfe kommen, da sie die patentmäßige Weide-Freyheit für ihr Vieh genießen. (d.h. gemäß Festlegungen im Büdnerpatent, D.G.)

                  § 14

Entrichten Pächter die üblichen Priester- und Küster-Gebühren außer der Pension ohne Vergütung; sie leisten auch bei vorfallenden Pfarr- und Kirchen-Bauten die ihnen obliegenden Spann- und Hand-Dienste nach wie vor unentgeldlich, wie solche nötig sind, und sie ihnen angesagt werden.

                  § 15

Müßen Pächter nach der vom Amte ihnen anzuweisenden Mühle mahlen, und sind als Zwang-Mahl-Gäste verbunden, diejenigen Fuhren und Hand-Dienste, die überhaupt zur Erhaltung der Mühle erforderlich sind, unentgeldlich zu leisten.

Nicht minder

                  § 16

müßen Pächter nach der ihnen Amtswegen anzuweisenden Schmiede arbeiten laßen, auch das ihnen jährlich enquotisch einländische Salz von unserer Saline zu Sülze (heute Bad Sülze, D.G.) oder der nächsten Niederlage, nach Vorschrift des Amts gegen Bezahlung des bestimmten Preises nehmen, auch die Salz-Quoten des Schulmeisters und der übrigen Einwohner im Dorfe unentgeldlich mitbringen.

Sollte

                  § 17

Forstwegen es verlangt werden; so muß jeder Hauswirth einen Herrschaftlichen Sau-Hetz-Hund frey auf die Fütterung nehmen, oder für die Befreyung von der Ausfütterung jährlich = 1 Rthlr. N/3tel ans Amt bezahlen.

                  § 18

Wird auch besonders noch vestgesetzet, wie Conductores zu allen den Praestationen (Leistungen, Verpflichtungen), wozu sie als Leibeigene verbunden sind, und die theils nach dem Amts-Haushalt, theils nach der bey den Aemtern eingeführten Polizei erfordert werden, z.B. zur Lieferung der Betten für die Handwerker, bei neuen Bauten im Dorfe, zu Schlagung und Anfahrung des Holzes für die Hebammen p.p. nach wie vor verpflichtet bleiben, in so ferne sie nicht durch diesen Contract ausdrücklich davon befreyet sind.

                  § 19

Sind Pächter zwar vom Hofe-Dienst während dieser Contracts-Jahre gänzlich befreyet; es muß aber jeder der 14 Hüfner jährlich 18 Spann- und 12 Hand-Tage, und jeder der 2 Achtel-Hüfner 12 Hand-Tage im Extra-Dienst verrichten, wofür ihnen die Vergütung in der Pension abgesetzt ist. Sollte auch den Umständen nach, das Amt, außer diesen bestimmten Extra-Diensten, etwa noch mehrere von ihnen in einem Jahre verlangen; so müßen sie solche jedesmahl prompt und gehörig leisten. Es sollen ihnen aber die über die bestimmten Extra-Dienste noch mehr verrichteten, beim Schluß jeden Rechnungs-Jahres, mithin auf Johannis, nach deshalb zugelegter Liquidation, baar vom Amte respee (bzw.) mit 16 und 6 ßl N/ 3tel vergütet werden. Pächter sind aber auch verbunden, die von den bestimmten Extra-Diensten etwa in einem Jahr nicht abgeleisteten, nach eben dem Verhältnis zu bezahlen. Daneben wird ihnen noch die Versicherung gegeben: daß sie in der Erndte- und Saat-Zeit mit diesen Extra-Diensten, außer in den dringendsten Nothfällen, und wenn das Amt nicht anders rathen kann, gänzlich verschont bleiben sollten.

                  § 20

In Ansehung der etwanigen Erbfolge bei anstehenden Sterbefällen, behält es allerwege bei der eingeführten Cammer-Üblichkeit sein Bewenden, daß nämlich eines von des verstorbenen Hauswirths Kindern, so ferne der Tüchtigkeit wegen nichts eizuwenden seyn mögte, nach Befinden bey dem Gehöfte conserviret bleibt, ein weiteres Erbgangs-Recht aber schlechthin nicht statt findet, viel mehr Unserer Reluitions-Commission die allerfreieste Disposition vorbehalten bleibt.

Wie denn auch

                  § 21

Wir in dem Fall, da einer oder der andere von ihnen, mit oder wider sein Verschulden in Rückfall geriethe, Uns die eventuelle Bestellung eines neuen Wirths, doch, daß auf denjenigen, den die Hauswirthe vorschlagen mögten, vorzüglich Betracht genommen werden soll, ausdrücklich vorbehalten, und hiedurch denjenigen Hauswirthen, , die nur auf gewiße Jahre angenommen sind, und als Interims-Wirthe das Gehöft besitzen, kein weiteres Recht, die Hufen länger zu bewohnen, als sie außer diesen Contract hatten, ertheilt haben wollen.

                  § 22

Die nothdürftige Feuerung müßen Pächter, aus den ihnen Forstwegen anzuweisenden kleinen Brüchen, die des Endes in Kaveln getheilt werden sollen, nehmen, und müßen sie diese Kaveln nach Vorschrift der Forst hauen. Diejenigen Bedürfnisse hingegen, welche zur Erhaltung der Hofwehre nöthig sind, mithin auch das Nutz- und Rade-Holz müßen Pächter nach der Forst-Taxe kaufen, und sich hierunter aller weiteren Anträge beim Amte, um deßen unentgeldliche Verabreichung gänzlich enthalten, maaßen solches bei Pacht-Huefnern nicht weiter ohne Bezahlung gegeben wird.

                  § 23

Wollen Wir es insonderheit wegen der Unglücks-Fälle auch mit ihnen, wie mit Unsern Cammer-Pächtern auf den Höfen halten laßen.

                  § 24

Für den obbeschriebenen Genießbrauch sollten die Pächter während dieses Contracts, jedes Jahr besonders zwar die anschlagmäßigen Pensions-Summen von Sieben Hundert acht und zwanzig Rthlr. 20 ßl. 3 & in neuen nach dem Leipziger Fuß ausgeprägter ein und zwei Drittel Stücke außer der Contribution zahlen; Wir wollen es aber bis auf weitere Verordnung geschehen laßen, daß die Hufen-Steuer von dem anschlagmäßigen Ertrage abgesetzt, mithin dieses Quantum nach folgendermaaßen abgetragen werde, so daß jeder der egalisirten Hauswirthe zu seinem Antheil dazu jährlich = 48 Rthlr. 27 ßl. N/3tel nachstehender maaßen beiträgt 1. An Hufen-Steuer in N/3tel zu 30 ßl. jedesmahl im Herbst 6 Rthlr. 16 ßl. 1/5 & 2. Durch Ableistung 18 Spann- und 12 Hand-Tage jährlich respee zu 16 ßl. 6 & N/3tel 7 Rthlr. 24 ßl 3. An Pachtgeld in Quartal ratis in N/3tel zu voll 34 „ 4 4/5 &

                                                    Summa              48 Rthlr.  27 ßl.   --  N/3 tel

Die beiden Achtel-Huefener, welche zusammen mit einem der egalisirten 14 Hüfener gleich gemacht sind, bezahlen beide zusammen gleichfalls den Antheil von 48 Rthlr. 27 ßl. N/3 tel, und zwar folgender Gestalt: 1. An Hufen-Steuer in N/3tel zu 30 ßl. jedesmahl im Herbst 6 Rthlr. 16 ßl. 7 1/5 & 2. Durch jährliche Ableistung 24 Handtage für beide in N/3tel 3 „ - „ - 3. An Pachtgeld in Quartal ratis in N/3tel zu voll 39 „ 10 „ 4 4/5 &

                  Summa                 48 Rthlr. 27 ßl.  – N/3 tel 

wozu jeder der beiden Achtel-Hüfener zu seinem Antheil 24 Rthlr. 13 ßl. 6 & beiträgt.

Das Pacht-Geld müßen Pächter auf ihre Gefahr und Kosten jedesmahl 14 Tage vor dem Zahlungs-Termin bei Strafe der gestracktesten Exekution an Unsere Reluitions-Casse nebst den üblichen Quitungs-Gebühren für den Bewohner mit 16 ßl. N/3tel fürs Hundert bezahlen, und falls die Pensions-Zahlung an unser Amt Boitzenburg geschiehet, das Postgeld darauf bis Schwerin besonders entrichten. Die Hufen-Steuer hingegen bezahlen Pächter jedesmahl im Herbst, nebst den Receptur-Gebühren an Unser Amt Boitzenburg. Außerdem wird noch von jedem Hauswirth jährlich um Martini die edictenmäßige Neben-Steuer fürs Gesinde, nebst dem gewöhnlichen Contributions-Accidenz fürs Amt berichtiget. Und da von Johannis 1792 an die Abgabe des bisherigen Pacht-Habers gänzlich cessiret; so müßen Pächter den Beamten für die hergebrachte Uebermaaße die Vergütung a Scheffel mit 4 ßl. machen, welches für jeden Hüfener auf 6 Rthlr. 24 ßl. N/3tel beträgt.

                  § 25

Wollen Wir die Pächter so lange sie mit der Pensions-Zahlung prompt einhalten, von Bestellung eines zinsenlosen Vorschußes zwar befreyen. Damit aber

                  § 26

Unsere Reluitions-Commission über das alles gesichert sein möge; so haften die Conductores (Pächter) wegen des Ausgelobten alle für einen und einer für alle, mithin in solidum (einzeln) und verpfänden Uns auch ihr gesammtes eigenthümliches Vermögen, itziges und künftiges, nichts davon ausbeschieden, so, daß in dem Fall, da sie mit der Pensions-Zahlung nicht prompt einhalten, Unsere Reluitions-Commission durch die übers ganze Dorf zu verhängende Execution sich aus ihrem eigenthümlichen Vermögen in Ansehung der Rückstände, Schäden, Kosten und Intereße nach allerfreiester Wahl ohne Proceß bezahlt machen könne und möge. Und würde

                  § 27 

der Fall würklich eintreten, daß Unsere Reluitions-Commission genöthiget wäre, von dieser wechselseitigen Bürgschaft Gebrauch zu machen; so haben die Pächter auf vorgängige sattsame Bedeutung vor Unserm Amts-Gericht zu Boitzenburg, sich dahin erkläret, daß ihnen wider solche Verbürgung keinerlei Einwand, oder Rechts-Behelf schützen oder zu statten kommen solle. Vielmehr entsagen sie aufs bündigste der Einrede, daß der Schuldige zuvörderst executiret, und das Recht wider ihn ihn cedirt (übertragen, D.G.) werden müßte. Auch verbinden sie sich, daß weder sie noch ihre Erben, welche besonders in solidum verpflichtet werden, auf eine Theilung ihrer Bürgschaft, oder auf den Hof- und Land-Gerichts-Gebrauch, vermöge deßen der Bürge, oder deßen Erben mit Erlegung ihres Stranges frey kommen, sich berufen wollen.

Und damit

                  § 28

die Hauswirthe diese Verbindlichkeit in Ansehung ihrer Verbürgung desto beßer erfüllen mögen; so soll jeder von ihnen die Freyheit und Befugnis haben, wenn er siehet oder mercket, daß einer von ihnen in solche Umstände gerathen mögte, daß er sein ausgelobtes Pacht-Geld zu bezahlen außer stande käme, solches so fort dem Amte anzuzeigen, und einen andern Wirth statt des Unwirths in Vorschlag zu bringen. Da dann nach vorhergegangenr Untersuchung auf dem Felde und dem Gehöfte, dem Befinden nach weiter verfahren werden soll. Vorzüglich hat der Schulze die Verbindlichkeit auf sich, ein wachsames Auge darauf zu halten, daß kein schlechter Wirth etwas von dem unentbehrlichen Inventario des Gehöfts zur Ungebühr veräußere.

                  § 29

Zur Vesthaltung alles vorstehenden entsagen Conductores den Einwendungen der Übereilung, des Irrthums, der Unwißenheit, des Mißverstandes, der Überredung und wie sie sonst Namen haben mögen, auch redlich der Rechts-Regul, daß eine allgemeine Verzicht nicht gelte, wo nicht eine besondere vorhergegangen. Alles nach sattsamer Überzeugung, maaßen vor der Vollziehung dieses Contracts ihnen vor Unserm Amts-Gericht zu Boitzenburg alles dieses genugsam verdeutlicht worden. Urkundlich ist dieser Contract in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertiget, das eine, nachdem Wir es Höchst Selbst behandzeichnet, und mit Unserm Cammer-Insigel versehen laßen, Pächtern ausgeantwortet, das andere von ihnen vollzogen aber ad Acta gelegt. Gegeben auf Unserer Vestung Schwerin den 5ten Octbr 1792

                            Friederich Franz HzM
                                    Sereniss.

In der vorstehenden Klein Bengerstorfer Pachtversicherung ist im § 5 festgehalten, dass die Hufen alle gleichgemacht werden sollen und die beiden Achtelhhüfner zusammen einer Hufe gleich gemacht werden sollen. Die Anpassung der Hufen an ein betimmtes Maß war überhaupt ein Zweck der Pachtversicherungen. Dadurch wurden einige Hufen vergrößert. Die Hufen wurden jedoch generell neu bonitiert.

Aus dem Jahre 1800 liegt ein Auszug aus dem Mecklenburg-Schwerinschen Staatskalender vor, der auf eine gleichartige Vorgehensweise schließen lässt, da alle Hufen die gleiche Größe haben:


1800 Tessin, Hof und Dorf (MStK. 1800)

11 Dreiviertelhufen, 1 Büdner und Schule
Kuhlenfeld. Die Dorfschaft Tessin und 2 Büdner

Alle Hufen sind als Dreiviertelhufen bonitiert. Somit ist auch der Hof in eine Dreiviertelhufe umgewandelt, wie auch die beiden Cossatenstellen. Kuhlenfeld wird von den Tessiner Hauswirten gemeinsam bewirtschaftet. Es gibt in Tessin einen, in Kuhlenfeld zwei Büdner.


Die Bonitierung der Hufen erfolgte in der Regel mit der neuen Pachtversicherung im Allgemeinen im Abstand von 24 Jahren. Die Ergebnisse kann man in den Staatskalendern (MStK) finden, so für Tessin und Kuhlenfeld 1825 Tessin, Hof und Dorf

 11 Dreiviertelhüfner, 4 Büdner und Schule

Kuhlenfeld

 11 Erbzinsmänner und 4 Büdner

In Tessin hat sich die Bewertung der Hufen nicht geändert. Es sind jedoch noch 3 Büdner hinzugekommen, ebenso in Kuhlenfeld 2 Büdner. Die Tessiner Hüfner treten nun in Kuhlenfeld als Erbzinsmänner auf. Das ist eine Variante der Erbpacht, während sie auf ihren Stammgehöften noch Zeitpächter sind. Rechtlich möglich war das erstnachdem im Jahre 1820 die Leibeigenschaft aufgehoben war. Damit wurden die Hauswirte nun zu möglichen Vertragspartnern.

Veränderungen haben sich Staatskalender 1851 ergeben. Die 11 Hufen sind nun als Drittelhufen ausgewiesen zu den 4 Büdnern ist nun auch ein Häusler hinzugekommen.

Die Ansetzung von Häuslern war nach einem Großherzoglichen Patent von 1846 möglich geworden. Sie erhielten ein kleines Haus- und ein Gartengrundstück in der Regel von 85 Quadratruthen. Das wurde in einem Grundbrief wie bei den Erbpächtern festgelegt. Sie mussten sich aber zum Bau eines Hauses verpflichten. Im Grundbrief der im Prinzip dem der erbpächter entsprach waren die Rechte und vor allem die Kanonabgabe als Erbpacht festgesetzt.

Im Jahre 1855 haben die Hufen teils bereits eine neue Einstufung erhalten, nämlich 6 Drittelhufen und 5 Viertelhufen, dazu 4 Büdner und nun 3 Häusler.

Im Jahre 1860 sind es 11 Viertelhufen, 4 Büdner und 3 Häusler, 1865 4 Häusler. Kuhlenfeld bleibt jeweils unverändert.

Die Veränderung in von Dreiviertelhufen in Drittelhufen ist eine rein durch Veränderung des Maßstabs vollzogene. Sie wird keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Abgabenhöhe gehabt haben. Der alte Maßstab seit der Vermessung und Bonitierung von 1703ff. war 100 Scheffel Einsaat je Hufe, der neue nach der Direktorialvermssung auf Grund des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs war 300 Scheffel je Hufe. Die Neueinstufung ist offenbar sehr verzögert durchgeführt worden. Dreiviertelhufen nach altem Maßstab hatten in der Regel etwa 80 Scheffel Einsaat. Sie wurden dann als Drittelhufen und später gar als Viertelhufen eingestuft. Möglicherweise war beim Übergang von Drittel- auf Viertelhufen eine Neubonitierung durchgeführt worden, da sie für die Hufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte. Eine Rolle kann gespielt haben, dass gerade in dem Zeitraum die Hamburg-Berliner Chaussee (1829) sowie die Eisenbahn (1846) gebaut wurden, die Flächen in Anspruch genommen haben.

Um 1820 hatten in den Dörfern des Amtes die ersten Vererbpachtungen stattgefunden. 1818 waren die Tessiner Hüfner bereits Erbzinsmänner am Hof Kuhlenfeld (noch als Leibeigene! als gemeinsame Pachtung). Im gleichen Jahr wurden in Klein Bengerstorf der Schulze Wöhlke und der Hüfner Dahlenburg Erbzinsmänner. Letzterer hatte damit verbunden eine neue größere Hufe am Karrentin übernommen. 1830 wurden Benniner Hufen und 1833 Neu Gülzer Hufen vererbpachtet, letztere mit der Gründung des Dorfes Neu Gülze. In Bengerstorf erfolgte 1853/54 die Vererbpachtung und Neueinteilung der Hufen. Die Vermessung und Bonitierung der Hufen in Tessin erfolgte sicher 1867. In deren Ergebnis ist sicher die Karte des Distriktingenieurs (Landmessers) Darjes entstanden. Diese Vermessung war auch mit einer Neueinteilung der Feldmark verbunden. Die Tessiner Hufen erhielten zum größten Teil zusammenhängende Hufen von 36 bis 41 ha, wie sich auf nachstehendem Kartenausschnitt andeutet..

Tessin.Engere Dorflage.jpg

Das Dorf Tessin. Ausschnitt aus der Feldmarkskarte von Darjes 1867


Der Staatskalender von 1871 weist dann auch für Tessin aus:

Tessin 1871 (MStk): 9 Erbpächter, 2 Viertelhufen, 4 Büdner, 12 Häusler und Schule, Kuhhlenfeld unverändert.

Tessin 1881 10 Erbpächter, 1 Viertelüfner, 4 Büdner, 13 Häusler und Schule

Kuhlenfeld nun nicht mehr getrennt sondern als Bestandteil von Tessin ausgewiesen (neue Gemeindeordnung): die 10 Erbpächter und ein Hauswirt zu Tessin als Erbpächter und 4 Büdner.

1890 sind alle Hufen in Tessin vererbpachtet. Bei den 13 Häuslern wird ein Häusler als Krüger genannt. Zu der Schule kommt die Industrieschule.

Kuhlenfeld: Erbpachthof im Besitz von 9 Erbpächtern zu Tessin, 4 Büdner, 1901 sind es nur 8 Tessiner Erbpächter, die den Hof Kuhlenfeld besitzen, 1 Häusler in Kuhlenfeld


Als Übersicht über die Besetzung der Hufen in Tessin kann eine Archivalie aus dem Landshauptarchiv Schwerin dienen. Diese wurde aus anderen Quellen und persönlichen Kenntnissen des Verfassers dieser Chronik und Auskünften ergänzt.

Auszug für Tessin aus: Verzeichnis der vormaligen und gegenwärtigen Besitzer der Bauer-Gehöfte im Domanialamt Boizenburg 1700 bis 1722 mit Nachträgen bis 1832 (Landeshauptarchiv Schwerin, Bestand 2.22-10/1, Signatur 13/1), ergänzt aus anderen Quellen wie Beichtkinderverzeichnisse 1704 und 1751, u.a.

Tessin No. 1

-			Jochen Dahlenburg
1765			Hinnerich Schwartz
1802			Jochen Peter Schwarz
1828			Jochim Heinrich Schwarz
1832			Franz Heinrich Kruse, Interimswirth
1853			Interimswirth Franz Kruse
um 1900 	        Franz Behncke aus Hu. 1 Klein Bengerstorf
1920	                Franz Behnke
1928	                Franz Behnke
1950	                Frieda Schwarz, geb. Behncke aus Hu.1 in Klein Bengerstorf
1970	                Elfriede Henckel, geb. Schwarz in Rostock
etwa 1980	        Annemarie Lemke, geb. Marbs
etwa 1990              Käthe Lemke

No. 2

-			Hans Christoph Dahlenburg
1751	                Im Beichtkinderverzeichnis: Hans Christoffer Dahlenborg mit Knecht Hans Joch. Ahrend
1760			Hans Jochen Ahrens
1767			Johann Jochen Hinzmann
1777			Hans Hinnerich Hinzmann
1813			Jacob Christoph Ahrens
1853			Franz Hinzmann
um 1900                Hermann Bantin
1921	                Johann Haßhoff (Niekammers Güter-Adressbuch
1928	                H.Hensgen ??? (Niekammers Güter-Adressbuch), möglich Hufe 7  oder bereits W. Hinrichs
etwa 1930		Wilhelm Hinrichs


No. 3

1785			Jochen Peter Schwarz, dessen ¾-Hufe in dem Jahr durch die herzogliche Reluitionskommission angekauft wird
1751			Im Beichtkinderverzeichnis: Hartwig Meinecke (zu Wiebendorf)
1813			Johann Heinrich Schwarz
1853			Heinrich Schwarz
1920	                Wilhelm Schwarz
1928	                Wilhelm Schwarz
1950			Emma Lange, geb. Schwarz
2000			Harry Lange


No. 4

-			Hans Jochen Mancke
1765			Jochen Christoph Mancke
-			Johann Jochen Hinzmann
1792			Franz Jochen Ahrens
1813			Jacob Christoph Ahrens
1822			Franz Jacob Mahncke
1842			Heinrich Hoevet
1853			Franz Mahnke
1920	                Heinrich Mahnke
1928         	        Johannes Mahnke
1950			Johannes Mahnke


No. 5

-			Hans Jochen Hintzmann
1795			Jochen Detloff Hintzmann
1813			Franz Jochen Hintzmann
1853			Wittwe Ahrens	
1920	                Heinrich Ahrens
1928	                Heinrich Ahrens
1960			Hermann Ahrens


No. 6

-			Schulze Jochen Schütt
1783			Jacob Christian Schütt
1815			Heinrich Jacob Schütt
1853			Wilhelm Schütt 
1920	                Heinrich Mahnke
1928 	                Heinrich Mahnke
1950			Heinrich Mahnke


No. 7

-			Jacob Hintzmann
-			Johann Struve (evtl. 1687)
1752			Jochen Wegener
1757			Franz Jochen Hinzmann
1784			Claas Jochen Thiedemann
1818			Jochen Hinnerich Thiedemann
1853			Jochim Tiedemann
1920			Georg Adden (Niekammers Güter-Adressbuch)
1928			H. Hensgen ??? (Niekammers Güter-Adressbuch)
1930			Schulze Otto Rabethge, Teilaufsiedlung
1939			Bürgermeister Otto Rabethge
1950			Hermann Rabethge


No. 8

-			Hans Jochen Thiedemann
1765			Franz Jochen Thidemann
1797			Johann Jacob Thiedemann
1830			Franz Heinrich Thiedemann
1853			Franz Tiedemann
1920		        Wilhelm Tiedemann
1928	                Wilhelm Tiedemann
1950			Tiedemann
2005			Hennings


No. 9

-			Hans Hinnerich Hinzmann
1801			Hans Christian Hinzmann
1835			Johann Jacob Hinzmann
1853			Schulze Jochim Hinzmann
1920			Johann Hinzmann
1928			Johann Hinzmann
1950			Eggert


No. 10

-	Thane
1757			Hans Jochen Hinzmann
1770			Jochen Detloff Hinzmann
1782			Jochen Wilhelm Abel
1801			Hans Jochen Hintzmann
1826			Hans Jacob Hinzmann
1853			Jacob Hinzmann
1920			Johann Hinzmann
1928			Johann Hinzmann
1950			Hermann Hinzmann


No. 11

-			Hans Jürgen Schwarz
1765			Franz Hinnerich Schwarz
1792			Johann Jürgen Schwartz
1815			Jochen Peter Blücher
1825			Johann Heinrich Ahrens
1853			Johann Ahrens
1920			Ida Ahrens
1928			Johannes Ahrens
1950			Johannes Ahrens


Büdner

B 1

1853			Hinzmann
1875			Boldt, Schmied

B 2

1853			Schwarz
1930			Henckel
1950			Henckel

B 3

1853			Tiedemann
1950			Friedrich Franz Hinzmann
2000			Gertrud Geistlinger, geb. Hinzmann

B 4

1853			Schwarz
1900			Lüneburg
1940			Elli Garber, geb. Lüneburg
1970 u. 2000		Edda Brandt, geb. Garber u. Heinz Brandt


Niekammer Güter-Adressbuch, Band IV Mecklenburg, Leipzig 1921 und 1928

Tessin bei Boizenburg

.........................1921.....Hufe.......1928
Adden;, Georg............39 ha....7..........?........................später verkleinert H. Rabethge
Ahrens, Heinrich.........38 ha....5..........A. Heinrich... 38 ha
Ahrens, Ida..............41 ha...11..........A. Johann......41 ha
Behnke, Franz............41 ha....1..........B.Franz........41 ha
Haßhoff, Johann..........39 ha....2..........Heusgen H......39 ha
Hinzmann, Johann.........39 ha...10..........H. Johann......39 ha
Hinzmann, Johann.........36 ha....9..........?.........................spätter Eggert
Mahnke, Heinrich.........37 ha....6..........M.Hans.........37 ha
Mahnke, Heinrich.........38 ha....4 .........M.Heinr........38 ha
Schwarz, Wilhelm.........39 ha....3 .........W.Schwarz......39 ha
Tiedemann, Wilhelm.......36 ha....8 T. Wilh.................42 ha

Dörfliches Brauchtum

Das dörfliche Leben ist traditionell geprägt durch das gemeinsame kulturelle Leben im Rahmen der Kirche und in Vereinen als auch durch die unterschiedlichen Interessen und Möglichkeiten der Besitzstände des Dorfes. Durch die Kirche geprägt waren die Taufen, die Konfirmationen, die Hochzeiten und die Trauerfeiern. Das waren bei den größeren Bauern häufig Feste für das Dorf bzw, große Teile der Dorfeinwohner. Das traf insbesondere auf die Hochzeiten zu, bei denen oft mehr als 100 Gäste geladen waren, in kleinerem Umfange auch bei den Konfirmationen. Die Bauernhochzeiten wurden auf der "grot Däl" ähnlich wie das Erntefest gefeiert, mit großer Tafel zum Festessen, zum Kaffee und zum Abendbrot. Auf der Diele wurde nach den Klängen der Dorfmusik getanzt, mit den traditionellen Tänzen, später auch den moderneren Tänzen. In einigen Fällen dauerte Feier mehrere Tage.

Hufe 8. Bauernhochzeit.jpg

Bauernhochzeit. Großer Auftritt zum Foto vor dem Dielentor. Sammlung Greve

Das wichtigste kulturelle Ereignis im Dorf ist natürlich das Erntefest gewesen. Die Erntefeste wurden in der Region traditionell in den meisten Dörfern erst Ende Oktober oder Anfang November gefeiert, wenn außer der Getreideernte auch die Kartoffeln und weitgehend die Rüben unter Fach und Fach bzw. in der Miete waren. In älteren Zeiten, in denen es noch keine Tanzsäle in den Dörfern gab, wurden die Erntefeste abwechselnd auf der „Grotdäl“ bei den Hüfnern gefeiert. Das Fest begann am Vorabend mit dem Binden der Erntekrone durch die Dorfjugend (manchmal auch der reiferen Jugend) auf der Diele eines Bauern. Dass es dabei schon recht lustig zuging, kann man sich sicher vorstellen. Am Tage des Erntefestes wurde die Erntekrone zum Umzug durch das Dorf mit Musik aus dem für das Binden der Erntekrone gastgebenden Bauernhaus abgeholt. Das unterlag einem festen Zeremoniell. Zunächst wurde die Erntekrone abgetanzt. Dabei hatte der gastgebende Bauer mit seiner Frau den ersten Tanz. Danach tanzten der Kronenträger mit seinen zwei Damen. Kronenträger war üblicherweise der Sohn eines Bauern, seine Damen zwei Bauerntöchter. Später wurde es auch üblich, dass Bauernknechte und Mägde diese Ehre erhielten. Nach dem Abtanz wurde ein „Kœm“ eingeschenkt, bevor der Umzug begann. Der Umzug wurde im Laufe der Jahre immer prächtiger, da immer mehr geschmückte Leiterwagen fuhren. Die Erntefestfeier begann mit einer gemeinsamen Kaffeetafel, zu der jeder Bauer für seine Familie und sein Personal den Kuchen (Butterkuchen) beisteuerte. Der „Danz up de Däl“ war natürlich seiner Zeit entsprechend noch durch Polka, Rheinländer und Walzer, dazu auch noch echte Volkstänze, wie Kegel und Windmöller, geprägt. Die Musik bestand aus einer Blaskapelle, in der die Basstuba für den Rhythmus sorgte. Auch dann gab es wieder die Extratänze für den Bauern und die Kronenträger. Nachdem am Anfang des 20.Jahrhunderts in den Dörfern Tanzsäle entstanden waren, wurden die eigentlichen Feiern auf diese Säle verlegt. Das Zeremoniell wurde jedoch beibehalten.

Bennin.Erntefest 1.jpg

Festwagen beim Erntefest (Bennin). Sammlung Greve


In den Dörfern hatten verschiedene Vereine Aktivitäten entwickelt:

  • In erster Linie ist der Reiterverein zu nennen, der das in der Region traditionelle Ringreiten veranstaltete. Das waren Reiterspiele, bei denen an einem torartigen Gerüst aus Schleeten (Derbstangen) ein Ring aufgehängt war, den die Reiter im Galoppritt auf der geschmückten Reitbahn unter dem Tor hindurch mit der Reitpeitsche aufspießen mussten. Derjenige, der die größte Zahl der Ringe erlangt hatte, wurde Reiterkönig. Seine Königin durfte der Reiterkönig sich aus der Mädchen des Dorfes auswählen. Der Abschluss erfolgte mit einem Reiterball, zu dem König und Königin mit Schärpen geschmückt zogen. Ein solches Ringreiten ist in Schleswig-Holstein in einigen Dörfern noch heute üblich. Auch in Mecklenburg lebt diese Tradition teilweise wieder auf.

Ringreiten 1949.2.jpg

Ausritt der Sieger des Ringreitens (Groß Bengerstorf). Sammlung Greve


  • Von großer Bedeutung nicht nur für die Brandbekämpfung und die Brandsicherheit war die Feuerwehr. Nach der Auflösung des um 1835 gegründeten domanialen Feuerlöschverbandes Groß Bengerstorf, der mit einer dort stationierten Spritze ausgestattet war und zu dem die Dörfer und Höfe Tessin-Kuhlenfeld, Klein Bengerstorf, Bennin, Schildfeld, Granzin, Greven und Gallin gehörten, wurden in den Dörfern eigene Feuerwehren gegründet. Die Gemeinde Tessin-Kuhlenfeld hatte nach dem Ersten Weltkrieg eine eigene Feuerwehr gegründet. Zuvor war der Groß Bengerstorfer Schulze im Verband mit der Leitung des Einsatzes bei der Bekämpfung von Bränden betraut. Bei größeren Bränden konnte auch das Amt die Leitung der Brandbekämpfung an sich ziehen. Ansonsten war nach der Verordnung über das Feuerlöschwesen von 1878 in jedem Dorf der Schulze mit der Leitung der Brandbekämpfung betraut. Alle Männer zwischen 18 und 60 Jahren waren verpflichtet, am Feuerlöschdienst und auch an Übungen teilzunehmen. An der Brandbekämpfung war in einem Umkreis von 6 km, in Ausnahmefällen in noch größerer Entfernung die Teilnahme Pflicht. Außer dem Feuerlöschgerät der Gemeinde (Löschwasserbehälter, Leitern) war auch das private (lederne Feuerlöscheimer, Feuerhaken, Feuerpatschen, Leitern) einzusetzen. Die Brunnen waren immer in solchem Stande zu erhalten, dass die Wasserentnahme durch Eimerketten möglich war. Zum Schutz vor der Ausbreitung von Bränden waren an der Dorfstraße und auf der Dorffreiheit große Bäume zu erhalten, deren Fällung genehmigt werden musste. Der Schulze hatte bei der Brandbekämpfung Polizeigewalt. Er konnte bei Nichtbefolgung seiner Anweisungen Strafen aussprechen.
  • In den Dörfern gab es traditionell Kriegervereine. Diese waren ursprünglich als Traditionsvereine der Teilnehmer des Deutsch-Französischen Krieges 1870/71 und später auch des Ersten Weltkrieges gegründet worden. Wenn auch die generelle Zielstellung solcher Vereine in unserer Zeit zu Recht nicht mehr hoch im Kurse steht, so haben sie doch unter den Bedingungen der begrenzten dörflichen Verhältnisse mehr einen Beitrag zum Leben der Dorfgemeinschaften geleistet als sie den reaktionären Zielstellungen gedient haben.

Sie waren auch die Initiatoren zur Aufstellung der Kriegerdenkmäler und 1913 auch für die Pflanzung der Friedenseichen. Im Kirchspiel Zahrensdorf wurde auf dem FRiedhof ein Gedenkstein für die Gefallenen des Ersten Weltkrieges aufgestellt, auf dem die Namen aller Gefallenen aufgeführt wurden. Die Gefallenen der vorhergehenden Kriege wurden auf Tafeln in der Zahrensdorfer Kirche genannt.

Zum dörflichen Leben gehörten im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert auch die "Kauhheiers". INA KAHNS schreibt dazu: "Zum Hüten der Kühe auf der Weide nahmen die Bauern um Pfingsten Hütejungen (Kauhheurers) in Dienst. Sie gingen noch zur Schule, waren Kinder armer Eltern und stammten oft aus der Großstadt. Es war hart von den Eltern so ein junges Wesen 'auszutun'. Die Hütejungen hatten aber bessere Verpflegung und bessere Kleidung beim Bauern als zu Hause. ... Nach einer Schulprüfung durch den Pastor hatten die Hütejungen im Sommer schulfrei. Sie standen in einem regelrechten Dienstverhältnis zum Bauern und erhielten ihren Lohn, in alten Zeiten 10 Taler, dann 12 oder 14 Taler, sowie als Deputat 1 Spint (6 bis 7 Pfund) Leinsaat und etwas Kleidung." Die aufgeweckten Jungen aus der Stadt übermittelten den Dorfkindern manches Neue und Interessante. "Das Kühehüten war keine schwere Arbeit, erforderte keine Kraft sondern nur Pflichtgefühl und Aufmerksamkeit. ... Langweilig war es sicher nicht auf der Weide. Es gab auf den Nachbarkoppeln immer Altersgenossen. Aus Weidenruten stellte man Flöten her. Beim Klopfen, damit sich die Schale vom Kern löst, sprach man:

  *Bub, Bub Bastian,
  *Lat min Fläut gaud afgahn, 
  *Lat's ok nich ünnergahn,
  *Dat's bald wedderkümmt."


Nu'n lütt'n plattdütschen Inwurf ut Berichten von Ernst Greve:

Bi dat Käuhhäuden weer ok Tied tau'n basteln. So würd'n Stöck un Wiedenfläuten schnitzt. De Wiedenfläuten würd'n mit ein‘ Spruch inweiht:

 *Piepen, Piepen Basterjahn, 
 *laot min Fleut ok gaud afgaohn,
 *laot se nich verdarben,
 *laot se ok gaud warden.

Zum Leben in den Dörfern insbesondere auf den Bauernhöfen gehörte immer auch das Backen in erster Linie des groben Bauernbrotes aus Roggenmehl, "dat groww' Brot". Zu Festtagen wurde auch Kuchen gebacken, der sogenannte Plaotenkauken (Blechkuchen). Das ist ein Zuckerkuchen mit viel Butter verfeinert, allgemein Borrerkauken genannt. Der Backofen wurde aber auch zum Flachsrösten genutzt. Die gemeinsame Nutzung von Backhäusern und auch der Backöfen führte zu fröhlichem Treiben beim Backen und Rösten und belebte das Dorf. Das setzte sich danach beim Flachsspinnen fort. Backhäuser und Backöfen befanden sich wegen der Brandgefahr allgemein in einiger Entfernung vom Bauernhaus im hinteren Bereich des Gehöftes. Sie stehen heute nur noch in seltenen Fällen (siehe Bilder). Dazu soll an dieser Stelle eine plattdeutsche Schilderung von Liselotte Buchholz, geb. Hühn aus Bennin eingefügt werden:

"Ein Festdag weer ümmer dei Backdag. Meistens backten poor Familien tausaomen, denn 
nich jeder harr‘ ‘n Backaoben. Morgens tiedig würr dei Aoben anbött un dat weer dei 
Keerls eer Upgaw‘. Intwüschen knäden dei Frugens den‘ Brotdeig un geiwen em dei 
richtige Form. Meistens geiw dat bloß Growwbrot, selten mal Fienbrot. 'N besunnere 
Freud‘ weer, wenn Mudder noch ‘n poor Plaotenkauckens in den Aoben schäuw. In‘ 
Harwst würden nah dat Backen öfters noch Beern un Plumm’n in’n Aoben schürrt un 
drögt. In'n Winter geiw dat denn Backbeernsupp. Dei Backbeern käumen ok, wenn 
slacht würr, in dat Swartsuer." 

Alter Backofen in Gr.Bengerstorf, Archiv Greve
Backhaus in Bennin als Ruine, Archiv Greve


Die Schule in Tessin

Die Einrichtung von Schulen im 18. Jahrhundert===

Bereits 1650 hatten die Herzöge Adolf Friedrich und Ulrich in einer neuen Kirchenordnung angeordnet, dass in den Kirchdörfern Pastoren, Küster und deren Frauen zwischen Michaelis (29. September) und Ostern Unterricht für die Landjugend erteilen sollten. Diese Regelung kam folglich für Tessin nicht zum Tragen. In Besitz wird jedoch bereits 1704 im Beichtkinderverzeichnis ein Schulmeister genannt. Für die Schulen im Domanium wurde 1771 eine landesherrliche Schulordnung erlassen, die ebenfalls im Wesentlichen die Winterschule vorsah, jedoch zusätzlich vorschrieb, dass an einigen Tagen in der Woche auch zwischen Ostern und Michaelis Unterricht erteilt werden sollte. Im Staatskalender des Jahres 1800 werden für den Bereich der Präpositur Boizenburg in den Dörfern Bahlen, Bandekow, Groß und Klein Bengerstorf, Besitz, Bickhusen, Blücher, Gallin, Gothmann, Granzin, Greven, Gülze, Teldau, Tessin, Zahrensdorf und Zweedorf landesherrliche Schulen, für Bretzin, Dersenow, Gresse, Niendorf und auch Blücher ritterschaftliche Schulen genannt. Nicht genannt werden Lüttenmark, Nostorf und Schwanheide. In einer Akte mit dem Titel "Schulen in Groß und Klein Bengerstorf" wird erstmalig 1749 eine Schule in Groß Bengerstorf erwähnt. In diesem Jahr 1749 wird auch der Schulmeister Jochim Hinrich Nohm aus Klein Bengerstorf im Copulationsregister der Pfarre Zahrensdorf erwähnt, der die Anne Juliane Jungbluth heiratet. Im gleichen Jahre soll das Dorf Bretzin von der Schule in Groß Bengerstorf "separiert" werden. Pastor Mevius aus Zahrensdorf äußert in einem Bericht Bedenken, da dem Schulmeister Einkünfte verloren gehen. Dieser Schulmeister wird Claus Christoph Abel gewesen sein, der 1750 in Zahrensdorf getraut wurde.

Der Erste Weltkrieg und die "Goldenen Zwanziger" Jahre

Niekammer Güter-Adressbuch, Band IV Mecklenburg, Leipzig 1921 und 1928

Tessin bei Boizenburg

.........................1921.....Hufe.......1928
Adden;, Georg............39 ha....7..........?........................später verkleinert H. Rabethge
Ahrens, Heinrich.........38 ha....5..........A. Heinrich... 38 ha
Ahrens, Ida..............41 ha...11..........A. Johann......41 ha
Behnke, Franz............41 ha....1..........B.Franz........41 ha
Haßhoff, Johann..........39 ha....2..........Heusgen H......39 ha
Hinzmann, Johann.........39 ha...10..........H. Johann......39 ha
Hinzmann, Johann.........36 ha....9..........?.........................spätter Eggert
Mahnke, Heinrich.........37 ha....6..........M.Hans.........37 ha
Mahnke, Heinrich.........38 ha....4 .........M.Heinr........38 ha
Schwarz, Wilhelm.........39 ha....3 .........W.Schwarz......39 ha
Tiedemann, Wilhelm.......36 ha....8 T. Wilh.................42 ha

Wegeverbindungen und Verkehr

Das Gemeindegebiet wurde auf der Gemarkung Kuhlenfeld von dem Postweg von Hamburg nach Berlin berührt. Diese 1640 eingerichtete Verbindung verlief als Postweg von Boizenburg über Bahlen, Hühnerbusch, Alt Kuhlenfeld nach Dersenow und im Weiteren über Lübtheen und Kaliß, Lenzen nach Perleberg. Weitere historische Verbindunge sind nur die Orstverbindungen nach Zahrensdorf (Kirchweg), Wiebendorf, Bengerstorf, Banzin, Dersenow und Besitz.Kuhlenfeld wird auch durch den Dersenower Kirchweg berührt, der über Alt Kuhlenfeld un Eulenberg nach Blücher führte. An diesen schloss der Sonnenberger Kirchsteig an. Der historische Postweg wurde durch die Hamburg Berliner Chaussee abgelöst, die die Tessiner Feldmark im Süden berührt. Hinzu kam im Jahre 1846 auch die Eisenbahnverbindung Hamburg-Berlin, die die Kuhlenfelder Feldmark schneidet und auch die Tessiner Feldmark berührt. In Kuhlenfeld wurde bereits im 20. Jahrhundert ein Haltepunkt eingerichtet, der mit dem Bahnwärterhaus verbunden war. Etwa 1930 wurde dann der Bahnhof Kuhlenfeld errichtet. Dieser war Ausgangspunkt für eine Entwicklung des Ortsteil Kuhlenfeld. Es entstanden ein Baubetrieb mit Sägewerk von Heinrich Hase, eine Gastwirtschaft verbunden mit einer Handlung für landwirtschfichen Bedarf von Hermann Kahl, eine Schmiede bei der Häuslerei Vick und die Kolonialwarenhandlung von Bethge.