Ortschronik Stülow

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Ur- und Frühgeschichte / Vorgeschichte

Funde aus der Stein- und Bronzezeit belegen die frühe Besiedlung des Bereiches um Stülow. Peter Becker fand auf den Äckern um Stülow zwischen 2010-2016 viele Steinwerkzeuge(siehe Fotos). Auch Erika Westendorff(Frau von Hans W. vom Hof 2) hatte einige Flintsteinwerkzeuge, u. a. ein Beil in den 1960-ern Jahren gefunden. Dass auch Mammuts während der Eiszeit diesen Bereich durchstreiften, beweist der Fund eines Mammutszahnes(Sebastian Heißel). Im Bereich Quellholz bis Retschow gibt es eine Reihe von bronzezeitlichen Hügelgräbern. Dazu gehört auch die Grabstätte, die Ende des 19. Jahrhunderts geborgen wurde(Siehe Link). Archäologische Funde, die auf eine slawische Besiedlung hinweisen, liegen bisher nicht vor.

Vorchristliche Zeit (Slavenzeit/Wendenzeit) (von den Anfängen bis um 1200)

1177 (1. Februar) Erste urkundliche Erwähnung von Stulue,

Berno, Bischof von Mecklenburg, schenkte dem Kloster Doberan die Zehnten von dem Gebiete, mit welchem der Wendenfürst Pribislaw das Kloster ausgestattet hatte. [MUB122] • Lt. Jahrbuch des „Vereins für meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde“ von 1881 könnte Stülow nach den slawischen Wörtern stolu = Tisch bzw. Bank oder stolova = der Berg benannt worden sein. Die Endung - ow - (nach Aue) deutet auf ein Dorf an einer Niederung gelegen hin (Wiesen am Stülower Bach?) • Vortrag H. Sauder(Ortschronistin Bartenshagen/Parkentin) (Lage Stülows im 12. Jh. am nördlichen Handelsweg über Bukow, Kröpelin, Stülow, Parkentin nach Wilsen und weiter bis zum schwarzen Meer) • Von denen im Amte befindlichen Rundling sind besonders wichtig Stülow und Hohenfelde (Putecha). Die Form ist noch heute genau ersichtlich, erst recht natürlich in den Karten des 18. Jahrhunderts (Wiebeking, Schmettau, Ortskarten). Dieser Orte gehören (I. 122) zum Stiftungsbesitz des Klosters(Barnewitz) •

Spätes Mittelalter (um 1200 bis 1517)

• Nr. XXIII. • Der Fürst Heinrich schenkt dem Kloster Doberan das Eigenthumsrecht und die Gerichtsbarkeit in den wendischen Dörfern Stülow und Hohenfelde, bedingt dabei jedoch die Handhabung der Gerichtsbarkeit nach wendischem Rechte. • D. d. Doberan. 1315. April 30. Schenkung des Eigentumsrechts und der Gerichtsbarkeit von Stülow an das Kloster Doberan von 1315 von Fürst Heinrich mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass für Stülow und Hohenfelde weiter wendisches Recht gelten soll/Geschichtsforscher Witte kommt zu dem Schluss, dass sich in beiden Dörfern das wendische Volkstum noch verhältnismäßig lange am Leben hielt/Heißel schreibt in diesem Zusammenhang: schließlich erneuerte auch im Jahr 1315 Heinrich von Mecklenburg das Eigentum, die niedere und die Hand- und Halsgerichtsbarkeit in den Dörfern Stülow und Hohenfelde, und zwar zur Vergebung der Sünden, zum Seelenheil seiner Vorfahren und als Ersatz für zugefügten Schaden(lt. Jahrbuch des Vereins für Mecklenburgische Geschichte:Am 30. April 1315 schenkte nämlich der Fürst Heinrich der Löwe von Meklenburg 1) dem Kloster Doberan zum Seelenheile seines verstorbenen Vaters 2), des Pilgers, der in der Kirche zu Doberan begraben lag, und seiner verstorbenen Erben, so wie zur Vergütung für die Schäden, welche er dem Kloster zugefügt, die gesammte Gerichtsbarkeit und das Eigenthumsrecht mit den Beden und Diensten in den bei Doberan liegenden"wendischen Dörfern Stülow und Hohenfelde" ("in villis slauicalibus Stulowe et Hogenvelt"),machte dabei jedoch die Bedingung, daß die ganze Verwaltung der Rechtspflege ("iurisdictionis"),"nach wendischem Rechte geschehen solle, wie die Wenden es von alter Zeit her gehabt hatten" ("jure slavicali, prout antiquitus Slavi usi fuerunt").Hier ist offenbar und unzweifelhaft der Beweis, daß ungefähr 100 Jahre nach der Germanisirung Meklenburgs in den wendischen Klosterdörfern noch altes wendisches Recht galt).

Reformation und Nachreformationszeit (1517 bis 1648)

Bis zur napoleonischen Zeit (bis 1813)

Deutsches Reich bis 1918

1820 wurden die Stülower der Doberaner Backhausmühle zum Mahlen zugeordnet. In Abhängigkeit vom Stand der Bewohner erfolgte die Berechnung der Mahlmenge in Scheffel Roggen(1 Scheffel= 20 kg) sowie des Anteiles für den Müller, die Metze(1/12 der Mahlmenge)und des Lichtgeldes.

Deutsches Reich bis 1945

SBZ und DDR bis 1990

Die heutige Zeit

Anzahl Stand a Scheffel Anzahl Scheffel Metze Lichtgeld/Taler,Pfennig
10 Hauswirhe 60 600 50 41,32
1 Schulmeister 12 12 1 0,40
9 Einlieger 12 108 9 7,24
9 Altentheiler 6 54 4,5 3,36
2 Hirten 12 24 2 1,32