CHRONIK von den WALDUNGEN der STADT ROSTOCK

Aus Ortschroniken
Zur Navigation springen Zur Suche springen

- 1. Teil von Hermann Friedrich Becker 1839

Hermann Friedrich Becker
Datei:Becker Heidekarte 1793.jpg
Die von Hermann Friedrich Becker 1793 unmittelbar nach seinem Amtsantritt gefertigte Karte der Rostocker Heide
Hermann Friedrich 1839 Becker Heidechronik Titel
Hermann Friedrich 1839 Becker Heidechronik Seite 2


CHRONIK von den WALDUNGEN der STADT ROSTOCK

angefangen 1839


Es erfordert nicht nur die Bewirthschaftung der Rostocker Waldungen eine genaue Aufzeichnung aller vorgenommenen Holzhiebe und Ansaaten, sondern auch aller Veränderungen, welche durch Eingriffe der Natur und der Menschen darin vorgenommen werden. Hinzu kann man noch Veränderungen in der Direction, im Forstpersonale sowie Merkwürdigkeiten, welche die Wälder und deren Umgegend treffen, hinzufügen, um der Nachkommenschaft ein Manuale zu hinterlassen, welche sie mit Nutzen brauchen und fortsetzen kann. Zu diesem Zweck ist diese Chronik bestimmt und verdient darin die Geschichte der Stadt – Waldungen, so wie sie E. E. Rath der Stadt Rostock 1839 übergeben worden, den ersten Platz, indem sie in der Vorzeit soweit zurückführt als die mangelhaften Nachrichten davon haben aufgefunden werden können. Wir hoffen hierdurch der Nachkommenschaft die so nöthige Übersicht zu erleichtern, welche sie um so mehr bedürfen wird, da der Turnus einer langsam wachsenden Holzart die Zeit eines Menschenlebens überschreitet.

Indem diese Nachrichten im Manuale nach der Zeitfolge kurz aufgezeichnet werden, können sie auch in der Folge als ein kleiner Beitrag zur Landesgeschichte dienen, wenn die Aufzeichnung nicht zu strenge sich ans Forstwesen schließt, sondern auch Merkwürdigkeiten der Umgebung, insonderheit der Stadt Rostock, ihres Hafens Warnemünde und ihrer Landgüter, die auf die Waldungen Einfluß haben, kurz notiert werden. Man muß es dem Ermessen derjenigen, welche diese Chronik fortsetzen werden überlassen, wie weit sie sich hierin auszudehnen für angemessen halten, glauben jedoch, daß das Ganze zu einer besseren Übersicht gebracht werde, wenn man auf die äußeren Verhältnisse, welche auf die Waldung Einfluß haben, ebenfalls Rücksicht nimmt. Nur durch jährliche Notate der Veränderungen wird es möglich werden, den mühsam entworfenen Plan zur besseren Behandlung der Waldungen die Dauer von mehreren Jahrhunderten zu verschaffen und die nachkommen in den Stand zu setzen planmäßig in der Befolgung und Verbesserung fortzuschreiten, damit der Wald stets an innerer Vollkommenheit wachse und nie die große Noth des Holzmangels eintrete.

Rövershagen um Ostern 1839

gez. Herm. Friedr. Becker

Forstinspektor

BEITRÄGE zur GESCHICHTE der STADT ROSTOCKSCHEN WALDUNGEN

Erster Abschnitt des Entwurfes zur Regulierung der Waldungnen 1839, nebst einer Recherche davon das Original im Forstarchiv zu Rövershagen sich befindet.

Die Geschichte ist nicht allein ein Richter der Vorzeit, sondern auch ein Baum der Erkenntnis vom Guten und Bösen, der seine Früchte der Nachkommenschaft darbietet. Will der Schriftsteller diese Früchte genießbar machen, so muß er sich erlauben seiner Erzählung einige Bemerkungen hinzuzufügen, wodurch kleine Degreßionen von der einfachen Tatsache veranlaßt werden.

Da man es nöthig fand den Regulierungs – Vorschlägen eine Geschichte der Stadt – Waldungen vorausgehen zu laßen, so fiel der Entwurf derselben dem Forstinspector Becker zu, der sie bis ins höchste Alter, selbst bis zur Gründung der Stadt Rostock, verfolgen zu können wünschte. Er fand aber diese aeltere Geschichte fast von allen Nachrichten entblößt und nur wenige Fingerzeige daran er sie knüpfen konnte. Sie füllt einen Zeitraum aus, in welchem das Heidenthum sich in Christenthum verwandelte und schwere blutige Kämpfe den Staat consolidiereten. Die vorhandenen alten Nachrichten stimmen übrigens in Rücksicht der Vorkommenheiten ziemlich überein allein in Betref der Zeit herrschen Verschiedenheiten und Ungewißheiten. Es können daher die alten Nachrichten höchstens nur als Bruchstücke zur Geschichte der Waldungen angesehen werden und das Ganze nur Beiträge zur Geschichte abgeben.

Vor Einführung der christlichen Religion bestand Mecklenburg aus einem großen Walde, von welchem einzelne Stellen zur Ackercultur vom Holze gereinigt waren; gegenwärtig sind die Wälder Attribüte der korntragenden Flächen geworden, es hat sich also der Wald mit Acker zu Acker mit Wald umgebildet; man hat nachgelaßen die Wälder zu vertilgen, ihnen einen großen Werth beigelegt und sich bemüht sie naturgemäß zu behandeln. Die Besetzung Deutschlands durch die Römer scheint viel zur Cultur desselben beigetragen zu haben, unser Vaterland hat aber ihr Fuß nicht betreten, sie drangen nur bis an die Ufer der Elbe vor, und was Tacitus von unseren Wohnplätzen redet, giebt uns nur durch Erkundigungen eingezogene Nachrichten. Jedoch leider es keinen Zweifel, daß unsere Vorfahren nicht tapfer auf Varus Legionen sollten mit eingeschlagen haben. Als Rostock gering und klein, im Jahr 329 (sic.) nach C. G. im Schutz der Peters Veste am alten Markt gelegen, als ein kleines Fischerdorf auf dem Fischer- und Gärberbruch hervorkeimte, war die Rostocker Heide als Wald schon lange vorhanden und hielte vielleicht tausendjährige Eichen in ihrem Schooße unter welchen den heidnischen Gottheiten geopfert ward. Es ist gewiß, daß sich ihr Areal ungleich weiter als jetzt erstreckte. Schon hundert Jahre vor Christi Geburt ward ein beträchtlicher Theil der Heide durch die Teutonische Fluth vom Meer verschlungen. Noch beim Ankauf 1200 Jahre nach Christi Geburt, dehnte sich die Waldfläche bis Mönckhagen und weiterhin aus. Sie gehörte dem Fürsten und war die Stadt, bei ihrer Aufbauung, nicht mit derselben dotiert. Was von ihr in älteren Zeiten als Acker benutzt wurde, lag größtentheils an der nördlichen und nordöstlichen Seite. Diese Plätze sind jetzt wieder mit Holz bestanden. Obwohl diese Waldungen der Stadt nicht angehörte, so leistete sie derselben doch schon derzeit wichtige Dienste und gab als die zunächst gelegene Waldung die so unentbehrlichen Holzmaterialien, sowohl zur Gründung und Entwicklung als zum Wiederaufbau der Stadt. Das Fischerdörfchen Rostock hatte sich in 830 Jahren in einen blühenden Flecken verwandelt als der Wendenkönig Pribislaus ihn zu einer Stadt zu erheben, mit einer Mauer zu umziehen und durch eine zweite Burg am Borgwall zu schützen, bemüht war.

(3)

Noch war das Werk nicht vollendet als des Wendenkönigs Niklot Sohn, in Verbindung mit dem Könige von Dänemark Waldemar 1159 landete und Rostock fast gänzlich verbrannte.

Es würde zu weit führen wenn ich die Geschichte der Kriege, Räubereien und Mordbrennereien der alten Zeit dieser Geschichte hinzufügen wollte; eine kurze Übersicht der allgemeinen Verhältniße möge man mir erlauben, damit die Ansicht erleichtert werde, wer in und um unsere Wälder sein Wesen getrieben und zu Wasser wie zu Lande sie betreten hat. Der nördliche Theil Deutschlands befand sich ohngefähr in der Lage als wie jetzt noch die uncultivierten Gegenden Amerikas; das Recht der Stärkern galt um Ländereien in Besitz zu nehmen. Die Wenden bewohnten fast den ganzen Niedersächsischen Bezirk, hatten sich aber in viele Völkerschaften und Stämme getheilt, das gemeinschaftliche Band, welches sie umgab, war zu locker geknüpft. Statt vereint auswärtigen Feinden zu widerstehen, lebten sie selben untereinander in Krieg und Streit, schloßen sich nach ihrer Convenienze bald an diesen bald an jenen Stamm oder gar auswärtigen Mächtigen und zogen Raub und Plünderung dem Frieden und der Ruhe vor. Ihre Kriege bestanden in Morden, Sengen und Brennen, kurz Verwüsten der feindlichen Länder und Ruinieren alles deßen das man zum Aufblühen zu bringen bemüht gewesen war; und das Resultat der Kriege war Unterjochung der Feinde, Dienstbarkeit und Belästigung derselben mit jährlich drückenden Abgaben. So wie diese verweigert wurden, traten neue Kriege und Verheerungen ein. Die in Mecklb. wohnenden Stämme waren vorzüglich Orbotriten, Teutonen, Kyßiner, Circipaner, Wilsen, Linoger, Polabier und Wagrier. Die Veranlaßung zu den Kriegen entsprangen größtentheils aus Ansprüchen auf die Erbfolge der Fürsten und deren Kinder; aus ihnen gingen auch Ländertheilungen hervor und Streitigkeiten die durchs Schwert entschieden. Die äußeren Kriege entsprangen vorzüglich durch zwey mächtige Nachbarn, die Dänen und Sachsen. Die Dänen welche sich zu unumschränkten Herrn des Handels in der Ostsee machen wollten, hatten einen großen Strich des nördlichen Deutschlandes, von der Elbe bis zur Oder, erobert und sich lehnspflichtig gemacht. Die Sachsen hatten aber später, vorzüglich zur Verbreitung des Christenthums, unter ihrem

(4)

Herzog und König Heinrich dem Löwen die Wendischen Länder überzogen und auch Mecklenburg erobert, obgleich der Deutsche Keiser hierüber entrüstet war, aber durch Entfernung und anderweitige Anfechtungen die Ordnung herzustellen verhindert ward.

Die Herrschaft der Dänen ward durch ein kühnes Unternehmen Heinrichs des Ersten Graf zu Schwerin, welcher den König Waldemar II. nebst den Kronprinzen aus Dänemark entführte und mehrere Jahre gefangen hielt – nach einer im Jahre 1227 erfolgten blutigen und siegreichen Schlacht geendet, und Mecklenburg von den Dänen geräumt. Die Sachsen veschmolzen sich mit den Mecklenburgern und da die Landgüter nebst ihren Bewohnern durch Heinrich den Löwen, auch durch Mecklenburger Fürsten, unter ihnen Anhänger von Adel vertheilt wurden, so entstand Adel und Leibeigenschaft. Der Hansen – Bund schützte jetzt die Städte, der Reichsverband knüpfte sich enger, die Fürsten wurden durch Verträge gebunden, und die christliche Religion machte die Gesinnung milder.

Pribislaus II. fing im Jahre nach dem Brande, nämlich 1160 an Rostock wieder aufzubauen, wozu die Heide als nächste Waldung ohne Zweifel ihren Beitrag gegeben hat. Die Stadt wurde nach einem größern Plan aufgerichtet, und ein Canal, die Grube, durchgeführt. Es entstand die Altstadt. Die Art und Weise wie die Gebäude erbauet wurden, ist nicht zu erforschen, vermuthlich von Fachwerk, auch mögen mehrere Gebäude, wenigstens Hintergebäude und Ställe, mit Stroh gedeckt seyn. Es gehört viel dazu eine Stadt zu bauen. Man holte die Materialien aus der Nachbarschaft und fand einen großen Schatz daran in den Übrigbleibseln der verwüsteten nahe gestandenen Stadt Kyßin. So erstand Rostock wieder aus den Überbleibseln einer zerstörten Stadt mit Hülfe der Heide, blühete auf, trieb Handel und Gewerk und erregte große Erwartungen. Allein dieser glückliche Zustand dauerte nur 82 Jahre, denn 1252 entstand ein schrecklicher Brand, wodurch die ganze Stadt wieder eingeäschert wurde. Nur die abgelegene noch im Bau begriffene Burg Heinrichs des III ward verschont auch ward die Kirche St. Marien nebst einigen Häusern gerettet. Die Stadt stand im besten Flor, und konnte dazu gelangen, da sie bei ihrer

(5)

Gründung mit so vielen Grundstücken dotiert worden, als selten Städte zu theil werden. Diese Grundstücke waren von dem ehemaligen Kyßiner Gebiet angewiesen worden. Jetzt lag sie in Asche und Schutt – sie mußte wieder aufgebaut werden. Burwings oder Heinrichs III. Schatzkammer scheint durch den Bau der Burg ziemlich angegriffen gewesen zu sein, sein Wille aber zu helfen sehr gut. Die Stadt mußte sich durch eigene Kräfte aufrichten und konnte dies auch da außer den geretteten Baarschaften es ihr nicht an Credit auf Hypothek fehlte. Das erste Bedürfnis war Bauholz, hier wurde mit dem Fürsten verhandelt und da es vorteilhafter schien einen Wald zu kaufen als einzelne Bauholzstücke, so kam der Handel über den

ANKAUF der ROSTOCKER HEIDE

im Jahre 1252 zustande, und in unserer Geschichte gewinnt die Rostocker Heide, als Eigenthum der Stadt ein größeres Intereße.

Bevor ich mich über diesen Ankauf näher äußere, wird man mir erlauben mich über die Hypothek der Stadt zu einem so wichtigen Handel, etwas näher auszulaßen. Als Pribislaus II Rostock erbauet hatte, ward solches, wie bereits gesagt, mit beträchtlichen Grundstücken vom Kyßiner Gebiet dotiert. Wie viele und welche Güter die Stadt erhielte, habe ich mir in den zu Händen gekommenen Nachrichten nicht auffinden können. Sehr beträchtlich war aber dieser Strich Landes und es ist mehr als wahrscheinlich, daß alles was man noch jetzt zum Rostocker District rechnet, und einmal zum Kyßiner District gehörte, darunter begriffen war. Als in der Folge die Fürsten sich Mecklenburg theilten und Landgüter gegen Landgüter setzten, ward der Rostocker District, als das Eigenthum einer Comüne, davon ausbeschieden. Übrigens ist es wohl zu erwarten, daß die Dörfer dieser Dotation, sich in einer schlechten Beschaffenheit befunden haben, weil das

(6)

Gebiet der Kyssiner so sehr ruiniert worden, doch verdanken wir diesem Stamm viel und mag ein Rückblick auf denselben entschuldigt werden. Die Kyßiner bildeten einen eigenen Volksstamm der Wenden, und ihre Einrichtungen sowie ihr Benehmen waren ziemlich republikanisch. Ihr Landstrich zog sich von Wismar bei Rostock vorbei bis zur Pommerschen Grenze. Heinrich der Löwe, Herzog von Sachsen, wollte sie ebenfalls aus dem Heidenthum zum Christenthum führen, eroberte in Verbindung mit den Dänen ihr Land und machte es dienstpflichtig. Das Bekehren ward mit Güte und Gewalt versucht, wollte aber nicht nach Wunsch gelingen, denn obwohl die Pfaffen diese Menschen teilweise einsperrten, sie mit Salzfleisch bewirteten ohne ihnen Wasser zu geben, und wenn der Durst aufs Höchste gekommen, sie ans Waßer trieben, wo sie niederfielen um zu trinken, ihnen alsdann aber die Köpfe ins Waßer drückten, die Taufformel dabei aussprachen und sie für getauft ausgaben war ihre Herzenshartigkeit, doch so groß daß sie von dem Götzendienst nicht ablassen wollten. Indeß mußten sie jährlich an den sächsischen Herzog Steuern zahlen. Als aber der Herzog sich auf einen Kreutzzug nach Mittag hin entfernte, verweigerten sie die Erlegung der Steuern. Es wurden daher der Graf von Schauenburg Hollstein und Fürst Niclot beauftragt die Steuern einzutreiben. Diese verheerten das ganze Land mit Feuer und Schwert und zerstörten 1148 die Hauptstadt Kyßin. Das Schloß ward verschonet. Es war diese alte Burg schon im Jahre 500 (sic.) nach C. G. gebauet, und diente dem Volk zum Anhaltspunkt bei Streifereien anderer Stämme. Die Stadt Kyßin wurde weit später gebauet, so wie überhaupt die Städte Deutschlands erst nach dem Jahr 900 (sic.) entstanden. Diese Stadt lag auf dem Platze den jetzt das Dorf Keßin einnimmt, von deren Gebiet Rostock reichlich dotiert waren. Zu diesen Gütern gehörten ohne Zweifel auch Willershagen aber nicht Rövershagen und die Heide, diese wurde wie gesagt 1252 vom Fürsten Borwin III angekauft, sie lagen nicht auf dem Kyßiner Gebiet. Auch Warnemünde lag nicht auf demselben, dies kaufte die Stadt 1322 von Heinrich dem Löwen dem Mecklbg. Fürsten. Die Geschichte erzählt von zweyen Fürsten die den Namen Heinrich der Löwe führten. Der erste war Herzog von Sachsen und eroberte Mecklenburg; er starb 1125. Der zweite war ein Mecklenburger Fürst und Herr von Rostock, er residierte in Wismar und starb 1329. Als im Erbvergleich vom 18. April 1755 diese Communal Güter die Benennung Rostocker District erhielten, befanden sich darin 48 Güter, theils im Amte Ribnitz, theils im Amte Schwaan gelegen. Gegenwärtig sind es 46 Güter da einige zusammengeschmolzen. Hiervon gehören jetzt:

der Stadt Rostock 14

den Hospitälern 13

dem Kloster 3

dem Pastorat St. Jacob 1

der Großherzgl. Kammer 6

Privat Eigenthümern 9

Die Güter welche der Stadt Kyßin angehöret hatten wurden von einem Kyßiner Stadt Voigt administriert als die Stadt zerstört ward. Es ist als sehr wahrscheinlich daß die Stadt Rostock mit obigen Gütern dotiert ist, mit Ausnahme derjenigen, welche außer dem Kyßiner District mehr links lagen und später gekauft wurden.

Es hatten freilich die Güter derzeit keinen hohen Werth, die Gebäude waren zerstört und der Boden außer Cultur, indeß hatten sie einen innern Werth und waren mit einem ungeschliffenen Diamanten zu vergleichen. Man schätze sie aber nicht nach Würden, war gleich anfänglich bei Dotierung der Hospitäler zu freigebig und verpfändete mehrere unter höchst nachtheiligen Bedingungen, so daß sie der Stadt zum Theil verloren gingen. Wir werden Gelegenheit haben bei Willershagen hierüber nähere Betrachtungen anzustellen, denn auch dies ging der Stadt lange Zeit verlohren, bis der hohe Werte des Holzes die Wiedereinlösung zur Bürgerpflicht machte.

(8)

DER KAUFBRIEF DER HEIDE

Datei:Urkunde 1252.jpg
Die Kaufurkunde der Rostocker Heide vom 25. März 1252

Ist in lateinischer Sprache abgefaßt und in Franks altem und neuen Mecklenburg Lib. IV. Cap. XXVIII Seite 214 sowie in Clüvers Beschreibung von Mecklenburg II Theil Seite 395 abgedrückt. In unserer Sprache lautet er wie folgt: Im Nahmen der hohen und einigen Dreifaltigkeit. Wir Borwin von Gottes Gnaden Herr von Rostock thun kund allen Christen welche diese Urkunde lesen: Die menschlichen Handlungen und Einrichtungen würden oft sehr ungewiß oder ganz unbekannt werden, wenn nicht durch schriftliche Nachrichten die Kenntnis derselben erhalten würde. Daher mögen sowohl die jetzt Lebenden als die Nachkommenden wissen daß unser Großvater seeligen Gedächtnißes Herr Borwin auf Anrath seiner Söhne, die Stadt Rostock gegründet und durch nachstehendes Privilegium gesichert hat. (hier folgt das Diplom Borwins I vom Jahre 1218)

Da Wir nun eine gleiche; ja größere Zuneigung zu gedachter unserer Stadt hegen und mit väterlicher Vorsorge auf das Beste und den Nutzen ihrer Einwohner Bedacht nehmen; so bestätigen Wir ihnen bereitwillig und unabbrüchlich alle Gerechtsame des Lübeckschen Rechts, so wie sie solche unter unsern Vorfahren beseßen haben.

Ferner hat die Bürgerschaft Unserer Stadt Rostock einen Wald nebst Grund und Boden für 450 Mark Pfennige von Uns mit gutem Vorbedacht erworben, deßen Grenze folgender gestalt bestimmt sein soll; Sie geht von Hinrichsdorf, welches 20 Hufe begreift, nach Mönkhagen das ebenfalls 20 Hufen, aber nicht mehr erhalten soll; von da zieht sie sich nach Volkenshagen von 11 Hufen und verfolgt den geraden Weg nach Ribnitz, bis zu der Stelle, wo vormahls

(9)

Wilhelm Vulebrasme ermordet worden ist. Dann geht sie nach dem Zernetzstrohm, und von da durch den Grasweg jenseits bis zur See, endlich längs derselben bis an das östliche Flußufer bei Warnemünde. Diesen Flächenraum erhält die Stadt mit allen Nutzungen als Weide, Wiesen, Holzungen, Acker, Waßer und Waßerläufe mit Ausnahme der Mast für unsere Schweine und 8 Hufen bei dem Zernetzstrohm, welche wir den Mönchen zu Doberan in Gnaden zugewiesen haben.

In Hinsicht der Gerichtsbarkeit aber, behalten Wir Uns bei entstehenden Händeln und Streitigkeiten daselbst, zwey Theile der Strafgefälle vor und überlaßen der Stadt den dritten Theil. Sollte auch durch ein Unglücksfall ein Schiff im Hafen zu Warnemünde scheitern, so begeben Wir uns aller Ansprüche, sowohl an das Schiff als an die darin enthaltenen Waaren.

Ebenfalls ertheilen Wir den ankommenden und abgehenden Schiffen völlige Freiheit, alle Handels Gegenstände und Waaren ein- und auszuführen, doch muß der übliche Zoll entrichtet werden. Überdies verleihen Wir, als eine besondere Wohltat, der Stadt die freie Fischerei auf der Warnow von der Petribrücke an bis nach Warnemünde auch außerhalb des Hafens in der See, so weit die Fischer der Witterung wegen zu schiffen sich getrauen.

Endlich wollen Wir noch, daß in dem ganzen Gebiet der Stadt, welches gewöhnlich die Markscheide genannt wird, daß Rostocksche Stadtrecht gelten solle.

Damit nun diese Unsere Verleihung stets in voller Kraft und Wirksamkeit bleibe und weder von Uns noch Unsern Nachkommen zurückgenommen werde, bekräftigen Wir die gegenwärthige Urkunde durch Beidrückung Unseres Siegels, und die Unterschrift glaubwürdiger Zeugen. Diese sind:

Johann von Schnakenburg, Truchseß Gottfried, Burgvoigt Johann, Johann von Bune, Georg Hork, Florin, Wolder, Gerhard, Sohn des Truchseß, Bertram, Rotger, Heinrich von Warburg u.s.w. Ausgefertigt durch den Magister Conrady 25. März 1252.

(10)

Der Kaufbrief ward 1276 vom Fürsten Borwins Sohn Waldemar bestätigt, so wie auch 1323 vom Fürst Heinrich.

Der Ankauf der Heide war gewiß schon länger vorher projectirt worden; die Lage derselben war für die Stadt sehr günstig, vom Fürstlichen Gebiet aber das Terrain durch die Güter, womit die Stadt dotiert worden, als Bartelsdorf, Bentwisch, Kl. Kußewitz, Heidkrug und Willershagen bereits getrennt und abgeschnitten. Es ward aber durch den unglücklichen Brand der Altstadt Bedüfniß. In den Kaufbrief sind zwar die Scheiden und Grenzen angegeben, allein die Angabe ziemlich unbestimmt ausgedrückt, wenigstens der jetzigen Beurteilung verschlossen. Ob Zernetzstrom ein Dorf gewesen ist nicht zu erforschen, mir scheint es wahrscheinlicher daß ein Bach oder Strom diesen Namen führte. Hiermit stimmt auch die Lage des noch jetzt die Grenze bildenden Stromgrabens überein. Wo der Uhrmacher Vulnebrasme erschlagen worden, weiß jetzt niemand mehr, auch nicht wo die für das Doberaner Kloster reservierten Hufen gelegen. Man kann aber sicher darauf rechnen, daß bei der Ablieferung die Grenze durch Pföste und Grenzbäume bezeichnet worden sey. In spätern Zeiten haben mehrmals Grenzberichtigungen stattgefunden, die zuletzt das Resultat herbei geführt haben, daß die ganze Grenze mit einem Graben umzogen ist.

Eine andere Frage ist, ob die Stadt noch im Besitz des ganzen angekauften Terrains sey oder ob davon in späteren Zeiten ein Theil zurückgegeben sey?

Ich habe mich bemüht hierüber Nachforschungen anzustellen, davon das Resultat ist, daß zwar eine Ausgleichung der Grenzen in späterer Zeit statt gehabt habe, aber keine Verminderung des Flächengehalts; nur beim Ausfluß des Stromgrabens ins Meer, soll er ehemals seine Richtung verändert und die kleine Wiese, welche man jetzt Graler Bollenwiese nennt, abgeschnitten haben. Mit der großherzoglichen Forst ist also die alte Scheide bis auf obige Wiese geblieben, allein zwischen der Heide und den Stadt Gütern Ober-, Mittel- Niederhagen und Studthof haben einige nicht erhebliche Veränderungen in neuern Zeit stattgehabt.

(11)

Es ist sehr natürlich, daß man nach dem Ankauf das Holz welcher der Stadt am nächsten stand, zuerst wegräumte, den Boden aber der Getreide – Cultur übergab. Es entstanden auf diese Art mehrere Dörfer, als Studthof, Jürgeshof, Purkshof und beim Dorf Rövershagen, welches ganz im Eichenwald lag, vergrößerte die Äcker, Gärten und Koppeln. Im Walde selbst wurden später Müggenburg und Markgrafenheide mit Acker versehen, auch an Niederhagen noch später ein ganzer Schlag zugelegt und vom Walde genommen. Auf gleiche Art entstanden die Wiesen. Von den Bauern in Rövershagen behielte man nur 8 und zwey Halbbauern, aus dem Acker der übrigen wurden zwey Höfe gebildet, Oberhagen und Niederhagen, die Einlieger wurden zum Theil davon entfernt angebaut. Hieraus entstanden Wiethagen und Sandhagen. Auch wurden auf Verlangen des Pächters von Oberhagen ein Katen zum Schutz der Feldfrüchte nahe beim Landkrug gebaut, der aber vor einigen Jahren eingegangen ist. Diese Verhältniße bestehen noch, nur ist Müggenburg ganz gelegt und mit Holz bestanden, und von Markgrafenheide der größte Theil der Waldung zugelegt und nur zwey Koßaten geblieben. Dagegen wurden die Meiereien Fullery Dorf Moor oder Moorhof und Born – Ansiedlungen sehr alter Zeiten, die aber 1690 noch bestanden, der Waldung einverleibt und existieren nur noch deren Nahmen. Zur Zeit des Ankaufs der Heide hatte das Holz wenig Wert – Deutschland war mit Wäldern bedeckt. Man kaufte wie noch jetzt in Amerika, Urwälder wohlfeil und wurde die Wegräumung des Holzes theurer als der Ankauf der Fläche. Vieles brauchbare Holz opferte man den Flammen, erlaubte den Bauern es unentgeldlich wegzunehmen und in der Stadt zur Gewinnung des Fuhrlohns zu verkaufen. Die aelteren Nachrichten von Ungnaden, Frank etc. gesammelt, stimmen darin überein, daß die Kaufsumme der Heide 450 Mark Pfennig betragen habe; allein wieviel die nach jetzigem Gelde ausmacht? veranlaßt ungleiche Rechnungs – Resultate. Frank giebt dies in seinem alten und neuen Mecklenburg zu 1200 Thaler Species an. Um hierüber Auskunft zu erhalten ward eine Anfrage im Freimüthigen Abendblatt 1825 Nr. 362 dem Publicum vorgelegt. Es erschienen zwey Beantwortungen. In der ersten heißt es: Die Frage findet sich in Haanes Übersicht der Mecklenburger Geschichte beantwortet, wo es Seite 98 heißt: Heinrich Borwin verkaufte 1252 an die Stadt Rostock die Rostocker Heide für 450 Mark Pfennige (Rostocksche, wendische, sundische) Im Jahre 1269 wurden3 3/8 Rostocker Mark und im Jahre 1298 schon 5 Mark dito auf ein Mark fein gerechnet. Auch angenommen daß im Jahre 1252 noch 3 Mark Rostockisch einer Mark fein gleich gewesen wären, so hätte die Kaufsumme nicht mehr als 1800 Thaler n.P.. 2/3 betragen. Hiernach wäre eine Mark Pfenning so viel als 4 Thaler n.P. 2/3 gewesen, da bekanntlich ein Mark fein Silber 12 Thaler n.P. 2/3 beträgt. Die zweite Beantwortung heißt: Auf obige Anfrage dient zur Nachricht, daß Evers Mecklenb. Münzverfaßung 1 Theil S. 33 im Jahr 1250 eine Mark Silbers, 2 Mark Lübscher Pfennige mithin 450 Mark Pfennige 225 Mark Silbers zu 14 Thaler gerechnet – 3150 Thaler Preußisch Courant betragen haben. Angenommen die 3150 Thaler wären auch Mecklenburger Courant gewesen, so ist der Handel doch nach billigen Grundsätzen abgeschlossen und mag der große Brand den Fürsten auch wohl bewogen haben, seine Forderungen nicht zu hoch zu spannen. In welchen Terminen das Geld bezahlt worden, ist nicht aufzufinden; auch nicht ob Anleihen dazu gemacht sind, daß aber alles berichtiget worden, ist daraus ersichtlich, daß sich nirgend Klagen über rückständige Zahlung findet. Die Stadt war jetzt im Besitz einer schätzbahren Waldung, konnte ihre eingeäscherten Gebäude wieder aufbauen und behielt noch einen Wald, den sie jetzt 586 Jahre bestehen hat. Der zunächst gelegene Theil des Waldes ward gänzlich rasiert, woraus die Landgüter entsprangen, der übrige Theil blieb als Urwald liegen. Aus den ersten Jahrhunderten nach dem Ankauf fehlen uns sämtliche Nachrichten über die Direction und Benutzungsart der Waldungen, man nahm wahrscheinlich aus dem selben das Holz welches man bedüfte und ließ das übrige stehen. Da sich das Forstwesen überhaupt erst in den letzten 50 Jahren zur Wißenschaft entwickelt hat, so läßt sich nicht erwarten,

(13)

daß man vor dieser Zeit bemüht gewesen sein könnte mit den Waldungen nach angemeßenen Grundsätzen zu verfahren, nein, - die Bewirtschaftung der Waldungen entsprang aus den jedesmaligen Bedürfnißen, wohlmeinenden Ansichten und Beschlüßen. Es mag zuweilen bunt genug dabei hergegangen seyn, allein es traten zu viele wichtigere Gegenstände ein, welche die Waldungen zu Nebensachen machten. Äußere und innere Kriege mit Dänemark, den Sachsen, den Herzögen, und zwischen Rath und Bürgerschaft. Die letzteren waren für die Stadt die Nachteiligsten, denn sie waren ein Krebs der das Innere des Stadt - Körpers verzehrte. Alle guten Einrichtungen wurden verhindert, das Geld verprozessiert, die Stadtkaße verschuldet, die Güter verschleudert und rechtliche Leute mit Undank belohnt, diese unglücklichen Verhältnisse dauerten Jahrhunderte und zeigten deutlich daß der alte Wendische Geist noch lebe, daß das eingeführte Christentum keine tiefen Wurzeln geschlagen, und daß die Ausbildung des Geistes keine besonderen Fortschritte gemacht hatte. Satt es einzusehen, daß der Magistrat die Elite der Bürgerschaft sey, und mit Recht auf den Beistand und die Unterstützung der Bürgerschaft rechnen dürfe, suchte man demselben zu widerstreben und gleichsam zu bekriegen, wodurch der aufkeimende Flor der Stadt verhindert und zurückgehalten ward. Oppositionen haben allerdings auch ihren Nutzen, doch geht ihr Zweck nur dahin die Gründe für und gegen eine Sache genau abzuwägen. Ist die geschehen und man widerstreitet aus Rechthaberey oder ganz persönlichem Haß, so werden sie dem Staate nachtheilig. Hätte in Rostock Frieden und Einigkeit geherrscht, so wäre es bei seiner guten Lage und reichlichen Hülfsmitteln eine der ersten Städte Deutschlands geworden, nun aber wurde es durch die Nachbarstädte Lübeck, Hamburg, Bremen pp überflügelt. Alle diese Zwistigkeiten entstanden durch einzelne unruhige Köpfe welche die ganze Bürgerschaft alarmirten. Spüret man nun dem Schicksal dieser Menschen auch aus späteren Zeiten nach, so findet man, daß kein einziger reich, angesehen und geehrt gestorben ist, sondern alle in Armuth, verachtet von ihren eigenen Mitbürgern.

(14)

Daß bei solchen Wirren an Cultur und Verbeßerungen der Waldungen nicht gedacht wurde, ist leicht zu begreifen; sie waren Urwald und blieben Urwald im strengsten Sinn des Worts. Nur durch Verbreitung humanerer, milderer, ächt christlicher Gesinnung schien es möglich daß Industrie und Cultur belebt werden könnten. Es war daher ein erfreuliches Ereigniß als den 12. Nov. 1419 eine Akademie in der Stadt errichtet wurde denn Didicisße fideliter artes emollit mores. Eine Gesellschaft von Weisen kann nur Humanität um sich verbreiten, und kann es nicht fehlen wenn sie ihren rechten Standpunkt einzunehmen verstehen, daß sie nicht Aufklärung, gesunden Sinn und Wißenschaft um sich verbreiten sollte. Allein man hatte sich geirrt, die Geistlichkeit umgab sich ebenfalls mit dem Mantel des Streits, zeigte sich im hohen Grade intolerant, und kämpfte über einzelne Worte und Ausdrücke; sie goß ihr Oelfläschchen ebenfalls in die Flamme des Dreißigjährigen Krieges; die ganze Hochschule isolierte sich von der Bürgerschaft und bildete gleichsam einen Statum im Statu; selbst die Jünglinge der Gelehrten und Bürger: Claße lebten miteinander in Controversen. Man mußte daher seine ganze Hoffnung auf den Schulunterricht gründen, allein deren Einrichtung war auf Bildung von Gelehrten allein berechnet, und es sind Jahrhunderte verfloßen bevor man sich entschlossen hat Bürgerschulen einzurichten. Die Vernachläßigung der Volksschulen rächte sich an den Staat sehr bitter.

Während des Dreißigjährigen Krieges von 1618 bis 1648 dürfte man auch nichts für die Cultur der Waldungen erwarten als Ruhe vor Menschenhänden; sie wuchsen auf, verbreiteten sich und nahmen die Plätze zum Theil wieder ein, welche die Ackercultur ihnen geraubt hatte. Nur aus neueren Zeiten stehen uns Nachrichten zu Gebote von Gesetzen und Einrichtungen die man in unsern Wäldern in Ausführung zu bringen suchte. Wollte ich diese Gegenstände nach der Zeitfolge vermischt vortragen, so würde eine Verwirrung der Ideen nicht zu vermeiden seyn, ich habe daher einige mir wichtig scheinende Zweige

(15)

einzeln verfolgt und hoffe dadurch der Nachkommenschaft nützlich zu werden. Die Stadt besaß außer der Heide noch mehrere kleine Forsten auf den Gütern. Sie disponierte aber über die Güter sehr liberal, dotirte 1275 das Hospital zum Heiligen Geist, welches über dem von Herzog Albrecht 1355 auch das Gut Bramow mit der Krehn Mühle (Keien Mühle) zum Geschenk erhielt, und verpfändete Güter wenn Geldmangel eintrat. Bei den fortwährenden inneren und äußeren Streitigkeiten fing das Geld zu fehlen an, man mußte daher negocieren. Die Anleiher, wohlhabende Bürger, die sich ihr Vermögen größtentheils durch Brauen eines vortrefflichen, im Ausland stark gesuchten Bieres, davon 250 Brauer jährlich 250,000 Tonnen absetzten, erworben hatten, verlangten sichere Hypothek. Man entschloß sich daher die Landgüter zu verpfänden, ja so gar Theile derselben. So war Willershagen einmal an drey verschiedene Gläubiger verpfändet und die Bauernhufen unter ihnen getheilt; allein eine bloße Verpfändung genügte den Gläubigern auch nicht, denn da die Landgüter sehr verfallen waren, viel gebauet werden, Landessteuer bezahlt werden mußte und die Bauern arm waren, (Höfe gab es derzeit noch nicht) so daß sie statt Pacht zu bringen, Saat, Futter und Brotkorn holten, dabei aber die Pfandnehmer erwarten müßten, daß wenn alles hergestellt auch die Bauern unter die Arme gegriffen wären, die Stadt die Güter wieder einlösen werde, so wollte Niemand auf ein solches Pfandstück Geld vorschießen, als nur wenn die Stadt sich zugleich verpflichtete bei der etwahigen Wiedereinlösung alle Auslagen an Bauten, an Kriegsschäden, an Steuern und an Bauern pp. wieder zu ersetzen. Hierzu mußte man sich aus Noth gedrungen verstehen. Nun wurden eine ware Agiotage mit den Gütern getrieben, sie gingen von einer Hand in die andere, zwischendurch lösete die Stadt Einige ein, verpfändete sie aber wieder. Manche konnten gar nicht mehr eingelöst werden, weil die gehabten Ausgaben an den Besitzer, den Werth des Gutes überstiegen. Bei Willershagen schien denn doch der Schade zu groß

(16)

und der Werth des Holzes, das im Preise gestiegen war, zu bedeutend. Man trug daher auf die Einlösung von Willershagen an, und erreichte endlich 1781 seinen Zweck. Bis dahin lag Willershagen außer dem Kreise der Stadt – Forstwirthschaft. Wenn ich solches in dieser Geschichte wieder aufnehme, werde ich mich über die Verpfändung näher auslassen. Zu bemerken ist indeß daß eine Verpfändung unter solchen Bedingungen höchst nachtheilig erschien. Die Stadt würde vorteilhafter gehandelt haben im Nothfall die Güter rein zu verkaufen und in besseren Zeiten wieder zurückzukaufen. Hiezu möchte aber wohl der Landerherrliche Consens nicht gegeben seyn, der auch bei den Verpfändungen und Einlösungen nachgesucht werden mußte. Das Vorkaufsrecht hätte man aber auf alle Fälle dazu verwenden müßen vorzubeugen, daß die Güter nicht in den Händen von Comünen, Klöstern, Herzogl. Kammer pp. geriethen, weil aus solchen die Güter schwer zurückzukaufen sind, und es wichtig war die Zeit einer so nachtheiligen Verpfändung möglichst abzukürzen. Es fehlte aber an Einigkeit und wenn diese temporair eintrat – an Geld. Die Güter welche der Stadt verblieben, waren fast ganz holzleer. Bartelsdorf besaß in neuern Zeiten einen Streifen Kiefernholz, er wurde aber vor einigen Jahren weggehauen. Zu Ikendorf waren zwey Plätze mit Eichen bestanden einer von 4 386 QR, der andere von 188 QR, da aber dies Gut mit Einschluß des Holzes vor einigen Jahren in Erbpacht gegangen ist, so ist es auf der Forstrechnung entfernt. Auch der Kommonsberg zu Kaßebom 9 500 QR war mit Kiefern besamet, die Saat gut bestanden und einige Jahre alt, als es dem Franzosen gefiel, diesen Platz zu ihren Kriegsübungen zu benutzen; sie ließen Infanterie, Cavalleri und Artillerie darauf manövriren. Nach Abzug der Franzosen erholten die Kiefern sich wieder, sie wuchsen aber so krüppelig, daß man genöthigt war einen großen Theil abholzen zu lassen. Gegenwärtig hat die Rostocker Heide nur allein Interesse für die Stadt, da Willershagen derselben als das Sechste Revier beigelegt ist.

(17)

DAS DIRECTORIUM über die WALDUNGEN

Übernahm nach dem Ankauf derselben allem Anschein nach der Magistrat allein, ob die löbl. Cämmerei oder das Gewett hiebei concurierten ist ungewiß und ebenso wie lange Willershagen in den Händen der Stadt blieb. Man bediente sich zweier auch dreier Heideschützen welche die Ordres zum Hauen des benötigten Holzes und schießen des gewünschten Wildes in Ausführung brachten.

Ich habe nicht in Erfahrung bringen können in welchem Jahr das Heidepartement organisiert ward, vermuthlich ist es 1566 geschehen.

Die Bürgerschafft welche einen hohen Werth auf die Waldungen legte, mischte sich schon früher in die Administration derselben. Sie hatte 1533 Sechzig Bürger erwählet welche die Stadtwirtschaft reformiren und vorzüglich eine beßere Behandlung der Land- und Forstwirthschaft bewirken sollten. Dies Bürger – Collegium des Sechssiger fand es gerathen die ganze Oekonomie des Land- und Forstwesens einem Oberaufseher und gleichsam Stadt Amtman zu übergeben, dazu wählten sie einen Mann nahmens Hans Beckenthin, welchen sie für sehr einsichtsvoll hielten, und übergaben ihm die Heide und Landgüter zur Administration, beehrten ihn auch mit dem Titel Voigt und ließen die sämtlichen Bauern und Heideschützen ihm Gehorsam schwören. Dieser gute Mann konnte aber so wenig Rechnen als Schreiben, daher es mit der Rechnungsführung nicht gehen wollte. Man gab ihm also einen Studenten namens Nicolaus Möller, aus Pommern gebürtig zu Hülfe. Dies alles geschah gegen den Willen des Magistrats, der hieüber beim Kaiser Klage führte. Es erfolgte hierauf ein strenges Kaiserliches Mandat mit dem Befehl daß Voigt Hans Beckentin die Stadt- Güter und Forsten sogleich räumen sollte.

(18)

Herzog Johann Albrecht war zugleich bevollmächtigt die Streitigkeiten der Bürgerschaft mit dem Magistrat in Güte oder mit Strenge zu enden. Die Bürgerschaft wollte Gegenvorstellungen beim Kaiser einlegen, ward aber durch die Pest verhindert, die an 10 000 Menschen weggerafft haben soll. Der Herzog rückte nach heftigen Debatten in die Stadt, einer der Sechssiger namens Jochen Gilow ward wegen kühner Rede auf dem Markt enthauptet und mit des Voigtes Hans Beckentin Administration war es vorbei.

Jetzt wurde, wie ich vermuthe das Heidepartement organisiert. Es bestand dasselbe aus Mitgliedern des Magistrats in specie des Gewetts und der Bürgerschaft. Dies Collegium bemühte sich die Forstwirtschaft auf einen bessern Fuß zu stellen, stieß aber auf große Schwierigkeiten, davon die größten waren, daß die Grundsätze der Forstoeconomie ihnen selbst unbekannte Dinge waren. Dies war sehr natürlich, denn da sie aus Mitgliedern des Magistrats und der Bürgerschaft zusammengesetzt waren, der Rath aber aus Juristen und Kaufleuten und die Bürgerschaft aus Kaufleuten und Handwerkern so blieben die Flächen der Land- und Forstoeconomie stets unbesetzt. Hätte die Stadt sich vor Jahrhunderten schon entschlossen von Obigen abzuweichen und allen die Fächer, welche zur Direction einer ausgedehnten Stadtwirtschaft gehören und außer dem Kreise von Jurisprudenz, Handel und Gewerbe liege, mit kenntnisreichen Männern vom Fach zu besetzen, so würde die Stadt auch bei diesen Gegenständen mit der Ausbildung der Wissenschaft fortgeschritten sein. Jetzt blieb nichts übrig als daß die Männer welche sich mit diesen Gegenständen officialiter beschäftigten bemühet sein müßten sich die benöthigten Kenntniße zu erwerben;dabei wurden sie aber durch eine andre nachtheilige Einrichtung nemlich den öfteren Wechsel der Stellen gestört.

Da die Differenzen zwischen Rath und Bürgerschaft andauerten, und die Heide der Gegenstand öfteren Discußionen und Querelen war, auch die Wirthschaft der Heide gerechten Beschwerden Veranlassung gab, so beschloß der Rath der aeltern Ideen der E. Bürgerschaft entgegen zu kommen und die Forstdirection umzugestalten, das Heidepartement aufzulösen und an deßen statt ein andres Directorium unter dem Nahmen Forstdepartement zu organisieren. Eine Veranlassung dazu gaben 2 Schriften des damaligen Gewetts –Secretäirs nachherigen Forstinspectors Möller welche unter den 25. Februar 1760 eingereicht wurden, betitelt Unvergreifliche Gedanken von der Einrichtung eines Land, Forst, Jagd, und Wirtschafts Collegii, und über Verbeßerung der Rövershäger Hölzung. Dies wurde unter Direction des Bürgermeisters J. G. Burgmann 1763 zur Reife gebracht, welcher in diesem Collegio präsidierte.

Die Errichtung dieses ersten Forst Collegii machte einen Hauptabschnitt in der Direction der Waldungen. Bevor wir die Geschäfte und Arbeiten dieses Colligil näher darstellen wird es nöthig sein den Standpunkt zu übersehen welchem die Stadt- Forstwirthschaft sich befand, an welchen sie ihre fernere Direction anknüpfen müßte. Diesen Überblick erhalten wir am besten, wenn wir uns mit den Verordnungen bekannt machen, welche bisher in Forst und Jagd Angelegenheiten erschienen waren. Diese hat H. Nettelbladt, welcher Zutritt zum Archiv hatte, in einer Pierce gesammelt. Sie führt den Titel: Verzeichnis allerhand mehrentheils ungedruckter zur Geschichte und Verfassung der Stadt Rostock gehöriger Schriften Rostock 1760. Es sind diese:

Verordnung in Jagdsachen

Die Jagd war bei den Waldwirthschaften bisher die Hauptsache in ganz Deutschland gewesen, und die Holzangelegenheiten eine Nebensache. Es entsprang dies daraus, daß die Fürsten bei ihrer kriegerischen und herrischen Denkart, ihr größtes Vergnügen in der Jagd fanden und die körperlichen Bewegungen und Übungen für sich und ihre Umgebung als eine militärische Schule ansahen. Sie wurde überall leidenschaftlich geliebt und erreichte dadurch eher eine wißenschaftliche Bildung als die vernachläßigte Holzzucht. Die ersten Jagdbeamten gehörten zu den vornehmsten Staatsdienern; die Ausübung der Jagd wurde so weit als möglich als Regale ausgedehnt. Die Arbeit welche man im Walde vornahm bezog sich größtentheils auf die Jagd, und wer als Forstmann auftreten wollte mußte ein jagdgerechter Weidmann seyn. Die Schonzeit des Wildes ward strenge beobachtet, und die Eingriffe in die Jagdrechte hart ja grausam bestraft. Wilddiebe befestigte man mit Ketten auf lebende Hirsche und überließ sie ihrem Schicksal. Ja, die Grausamkeit ging so weit, daß einer der Fürsten seinen eigenen Kämmerer, weil einen Hirsch in der Schonzeit geschoßen, lebendig mit einem hohen Haufen von Felssteinen beschütten ließ. Die Sachen haben sich in jetzigen Zeiten umgestaltet, die Holzzucht wird als die Hauptsache betrachtet und die Jagd als eine Nebennutzung. Die Stadt, welcher die Ausübung der hohen und niedern Jagd beim Ankauf der Waldung zugesprochen war, bewahrte dies Recht ebenfalls heilig und verwahrte sich standhaft gegen alle Eingriffe. Zwar gestand sie den Herzögen welche in Rostock residierten gern das Vergnügen zu, in ihrer Waldung zu jagen, jedoch wehrte sie sich durch Klagen bei Reichsgerichten gegen die Entreißung ihres Rechtes. Hieraus entsprangen zu Carl Leopolds Zeiten höchst unangenehme Verhältnisse wovon unten mehr. Die aelteren Verordnungen berühren nachstehende Gegenstände: Verordnung von 1 5 5 4. Wider das Jagen zu verboten Zeit (ist jährlich wiederholet) Verordnung von 1 5 5 7. Wider das Schießen und Jagen in der benachbarten fürstlichen Wildbahn. Verordnung von 1 5 6 1. Die wilden Schwäne nicht zu verjagen oder zu schießen. Verordnung von 1 5 7 2. Wider das Schießen und Jagen im Stadt – Gebiet. Verordnung von 1 5 8 9. Wider das Jagen in der Rostocker – Heide. Verordnung von 1 6 6 1. Daß die Bürger zwei Jahre lang vermöge der mit Ihro Fürstl. Durchl. getroffene Convention, sich des Jagens in der Heide enthalten sollen. Verordnung von 1 6 1 7. Verordnung wegen der Jagd und des Schießens. Verordnung von 1 6 8 0. Wegen der Jagd in der Rostocker Heide. Verordnung von 1 6 8 8. Wegen der fremden Jäger. Verordnung von 1 6 9 2. Ueber die Jagd in der Rostocker Heide. Verordnung von 1 7 2 8. Mandat worin das unzeitige Jagen und Schießen des Wildes wie auch das Ausnehmen der Eier des Gevögels von Maria Verkündigung bis St. Jacobi verboten wird. Verordnung von 1 7 2 2. Wie die Jagd in der Rostocker Heide zum Nutzen gemeiner Stadt zu administrieren. Verordnung von 1 7 3 0. Wider das unnütze Schießen in gemeiner Stadt – Heide; wie auf den Stadtfeldern, in Hölzungen und auf der Warnow. Verordnung von 1 7 3 6. Daß den fremden Jägern in der Heide die Pferde und Hunde ohne Ansehen der Persohn erschoßen werden sollen. Verordnung von 1 7 3 8. Wider die fremden Jäger und Schützen in der Rostocker Heide und auf den Stadtfeldern. Verordnung von 1 7 4 9. Daß das Hirschhorn sonst nirgends als beim Zuchthause gegen billige Bezahlung verkauft werden soll. Verordnung von 1 7 5 0. Daß die Hunde zu Rövershagen und in denen der Rostocker Heide angrenzenden Stadt Dörfern, gelähmet werden sollen. Verordnung von 1 7 5 1. Daß die Pächter der Stadt – Güter sich alles Schießens und Jagens und überhaupt aller Nachstellungen des Wildes und Gevögels enthalten solle. Verordnung von 1 7 5 2. Daß sich Einjeder des Jagens und Schießens auf den Fürstlichen Feldern, wie auch in der Stadt – Heide und Stadtfeldern enthalten solle.

Verordnung in Forstsachen.

Verordnung 1 5 3 5. Daß kein grünes, sondern nur allein trockenes Leseholz aus der Heide soll geholet werden. Bemerkung Da das Leseholz wie man auch in der Folge siehet, dem Directorium besonders viele Unannehmlichkeiten veranlaßte, so bemerke, daß in aeltern Zeiten jeder Bürger die Freiheit hatte sich Leseholz zu holen und zwar in der Art, daß er ins Holz fuhr, die Zweige von dem gefällten Holze insbesonderheit von Nadelholz, ebenso das ganze Trockne, das niedergeschlagene Fallholz, das vom Sturm zerbrochene pp. selbst abhieb und fortnahm. Diese Erlaubniß hatten auch die Warnemünder und sämtliche Bewohner der Dorfschaften. Man kann leicht denken, wie viele Unordnungen hierbei vorfielen. Dies Unwesen dauerte jedoch mit mehr Beschränkung bis 1 8 0 0 . Von der Zeit an wurde alles Leseholz in Faden – Maaße aufgehauen und mit Ordnung weggegeben. Verordnung 1 5 3 6. Daß nur allein unnütz liegendes Weichholz aus der Rostocker Heide geholt werden solle. Verordnung 1 5 4 8. Daß kein nützliches Holz als Leseholz geholt werden solle. Verordnung 1 5 5 5. Daß ohne E. E. Raths Einwilligung kein Holz aus der Heide angefolget werde. Verordnung 1 5 6 1. Daß kein Holz zum Schaden abgehauen werde. Verordnung 1 5 6 3. Verordnung wegen des Leseholzes. Verordnung 1 5 7 2. Daß kein Leseholz aus der Heide geholet werden soll. Verordnung 1 5 7 8. Daß kein Schwein ungemärkt in die Mast getrieben werden soll. Verordnung 1 5 8 6. Über Sammlung des Leseholzes. Verordnung 1 6 2 0. Wider die Holzverwüstung in der Heide. Verordnung 1 6 3 4. Ordnung und Instruction darnach sich die zur Verwaltung der Heide und Holzung verordnete Herren des Raths und der Bürgerschaft verhalten und richten sollen. Verordnung 1 6 4 4. Wegen der Nachmast in der Heide. Verordnung 1 6 4 4 . Verordnung wegen des Leseholzes. Verordnung 1 6 9 1. Verordnung und Instruction wonach sich die Heideverweser zu richten haben. Verordnung 1 6 9 7. Daß die Warnemünder ohne Vorweisung eines Zedels, kein Brennholz aus der Heide holen sollen.

(23)

Verordnung 1 6 9 8. Wegen des Leseholzes. Verordnung 1 7 0 2. Wider die Holzdieberey in der Heide. Verordnung 1 7 0 7. Reglement für die Heidevoigte zu Rövershagen. Verordnung 1 7 0 8. Verordnung wie die Holzzedel beschaffen seyn sollen. Verordnung 1 7 0 8. Daß die Heideverweser alle Jahr die Gränzen und Scheiden der Heide in Augenschein nehmen sollen. Verordnung 1 7 1 5. Wider die Holzdiebereyen. Verordnung 1 7 1 6. Wider das Leseholz holen. Verordnung 1 7 1 8. Daß in der Heide zu Brennholz keine Eichen und Buchen sollen abgehauen werden. Verordnung 1 7 1 9. Daß kein Feuer in der Heide gemacht auch die Bienen nicht aus den Bäumen gehauen werden sollen.

1725 Verordnung: Wegen der Holzzedel der Warnemünder.

Über die Gränzen der Gerichtsbarkeit deren Herren des Gewetts und Heideverweser.

1726 Verordnung: Daß die aus der Stadt – Heide verkauften Tannen und anderes Holz, nicht eher aus der Heide gelassen werden sollen, bis das Holz bezahlt ist.

1727 Verordnung: Taxe des Holzes so aus gemeiner Stadt – Heide an Fremde und Einheimische verkauft wird.

1728 Verordnung: Wegen der Loitenhölzer(?).

1734 Verordnung wie es mit den Heidevoigten bei Anweisung des Holzes aus der Stadt – Heide gehalten werden soll.

Daß die Heideschützen kein Bier und Brantwein schenken wie auch den Holzhandel einstellen, ohne Zedel, der Bäuerschaft kein Holz anweisen und nur zwey Pferde halten sollen.

1741 Verordnung: Daß kein Leseholz ohne Zedel soll verabfolgt werden.

1741 Verordnung Daß keinem Fremden oder Vorstädter Leseholz gegeben werde, auch selbige nicht mit Axt und Beil in die Heide fahren sollen.

1742 Verordnung: Daß keine Sträuche aus der Heide verkauft werden sollen.

(24)

1743 Verordnung: Taxe des in der Heide zu fällenden Bauholzes.

Wie hoch einen Bürger das Fadenholz aus der Heide zu verkaufen.

1744 Verordnung: Daß keine kleineren Tannen als 3 auf die Fuhr verkauft werden sollen.

Daß bei Anweisung des Holzes aus der Heide keine Zimmerleute admittirt werden sollen.

1745 Verordnung: Wegen Holzdieberey

1747 Verordnung:Daß kein Feuer in der Heide gemacht und angesteckt werden soll.

Daß die Heideverweser die Fallbäume gehörig berechnen sollen.

Daß die Heideschützen und Baumwärter ohne Unterschrift des Herrn Präsidenten des Gewetts, keine Bäume anschlagen oder Holz abfahren laßen sollen.

Daß von dem Heideverweser keine Zedel auf Leseholz ausgegeben werden sollen.

1749 Verordnung: Daß in Zukunft kein Holz in der Heide zum Verkauf geschlagen werden soll.

1750 Verordnung: Daß ohne der Gewetts – Herrn Mitwissen kein Holz aus der Heide zu veräußern, auch keine Schlente oder Sticktannen zu verkaufen.

Daß zur Verhütung der Holzdiebereien kein Holz ohne Zedel ins Thor eingelaßen werden solle.

1754 Verordnung: Mandat wegen des Leseholzes.

1757 Verordnung: Des Gewetts – Verordnung für die Baumwärter.

                Des Gewetts- Verordnung wegen Fällung des Holzes zur rechten Zeit und gehöriger Anweisung.

Von 1756 - 1763 währte der Siebenjährige Krieg, in welcher Zeit man durch andere als Forstsachen hinlänglich beschäftigt war.

(25)

Wenn man obige Verordnungen überblickt, so findet man, daß fast alle zur Forstpolizey gehören, keine aber über die Bewirthschaftung der Waldungen spricht, diese war also ganz willkürlich und lag in den Händen der Heideschützen. Diese waren Jäger aber keine Forstleute und liebten den Trunk. Sie fuhren Holz schenkten Brantwein und standen mit allen, die Holz bedurften, in bester Harmonie. Es wurden diese Mißklänge im Rath hinlänglich bemerkt und da auch Klagen über Klagen aus der Bürgerschaft einliefen, beschloß der Magistrat, das Ganze umzuwandeln und statt des Heidedepartements ein anderes Collegium unter dem Nahmen Forstdepartement zu organisieren, auch demselben nach den ehemaligen Vorschlägen der Bürgerschaft einen Kunstverständigen zu Hülfe zu geben, der nicht allein in der Stadtwaldung dirigiren sondern auch die Aufsicht über die Stadt – Güter haben solle. Dies ward auch in Ausführung gebracht und es entstand das erste Forst Collegium. Die E. Bürgerschaft welche noch immer in gespannten Verhältnissen mit E. E. Rath stand, hatte es inzwischen sehr empfunden, daß diese allgemein gepriesene Einrichtung fast allein ein Werk des Raths sei, und nicht von ihr ausgegangen war. Sie trat daher dieser Verordnung bei, fand aber, wie wir sehen werden, bald Gelegenheit sich dagegen in starke Oppisition zu setzen. Die Ideen, dem Forstdepartement, das aus Juristen, Kaufleuten und Gewerkern bestand, einen Oekonom und Forstmann zuzugesellen, war so zweckmäßig und der gute Wille der Mitglieder des Departements so deutlich zu erkennen, daß diese Einrichtung überall in der Stadt bei Gelehrten und Ungelehrten Beifall einerntete, und man der Stadt Glück wünschte. Es würde auch dies Departement viel Gutes haben ausrichten können, wenn man einige Verstöße bei der Organisierung vermieden hätte. Ohne hierüber entscheidend urtheilen zu wollen, sey es mir erlaubt die mir verfehlt scheinenden Punkte zu erwähnen.

(26)

a) Da die Mitglieder des Collegii ihre Zeit und Kräfte dem Dienst der Stadt widmen mußten, so war es billig, daß sie dafür honorirt wurden. Der Stadt – Casse wollten sie nicht lästig fallen, sie wählten daher den Weg des damals so üblichen Sportulirens und bestimmten etwas von der Einnahme beim Holzverkauf für sich. Es war diese Bestimmung zwar mit Bewilligung des Magistrats und der Quartire entworfen, allein erregte in der Bürgerschaft viel Mißvergnügen.

b) War es ein Mißgriff, daß sie den Mann, welche sie sich zum Assistenten erwählten nicht coordinirten und mit Sitz und Stimme im Collegio aufnahmen, sondern sich denselben subordinirten. Ein solcher Mann mußte zur Direction des Ganzen freie Hände haben, wenigstens auf dieselbe unmittelbar einwirken können, nicht aber von den Beschlüssen derjenigen abhängig gemacht werden, die seinen Rath bedurften. Hieraus, daß man ihn als Subaltern behandelte, entsprang ein verkehrter Geschäftsgang. Wollte man von der alten Bahn etwas abweichen, so mußte man zuvor den Subaltern über das zu Rath ziehen, was man ihm committiren solle, oder man annulirt seine Einsichten. Es läßt sich freilich einwenden, daß der Kunstverständige auf dem Lande eine Wohnung haben sollte, das Directorium aber in der Stadt sein mußte, allein die Schwierigkeit wäre zu heben gewesen, man hatte ein deutliches Vorbild in Schwerin, da der Director des Oberforst – Collegii Oberforst – Inspector Wulf außerhalb der Stadt zu Steinfeld wohnte.

c)War es dem Zweck sehr entgegen, daß man die alten Heideschützen die an Unordnung, Anordnen und Befehlen in der Waldung gewöhnt waren, in ihren Functionen ließ und nicht gänzlich entfernte und in Ruhe setzte; vielmehr ihnen einen Mann vorsetzte dem sie wenigstens in Kunde der Lojalitaet überlegen waren, und die durch ihre theuern Freunde in der Bürgerschaft auf die neue Einrichtung nachtheilig einwirken konnten. Es erfolgte zwar an den Forst – Inspector Möller unterm 16ten Juni 1764 ein Commißorium, die beiden Jäger Wramp und Schulz und die drey Baumwärter Lindemann, Schökel und Meyer zu Michaelis zu kündigen und ihnen anzudeuten, daß sie ihre Wohnung zu räumen hätten, doch hatte dies nur den Zweck sich freie Hände bei den nöthigen Veränderungen in ihrer Bestallung verschaffen.

Zu dem Dienste eines Forstbeamten, meldeten sich drey Kandidaten unter welchen sich auch der Secretair des Gewetts Möller befand. Um deren Fähigkeiten zu prüfen erhielten sie vom Directorio den Auftrag in die Heide zu reiten, sie gehörig in Augenschein zu nehmen und darüber gründlich Bericht abzustatten wie solche am zweckmäßigsten und vorteilhaftesten für die Stadt einzurichten sey? Wahrlich keine leichte Aufgabe. Die Heide war derzeit noch nicht vermessen. Ohne Karte, ohne Flächenregister, ohne innere Kentniß des Waldes in einen Urwald von gemischten Beständen zu reiten und dann über seine beste Einrichtung und Benutzung ein gründliches Erachten abzugeben ist mehr als ein Forstmann unternehmen kann. Ich fürchte daher daß zwey von den Kandidaten wieder nach Hause geritten sind ohne sich mit der Sache zu befaßen, wenigsten habe ich von ihren Gutachten nichts zu Gesicht bringen können. Der Secretair Möller ward daher zum Forst – Inspector ernannt. Es hatte dieser Mann unstreitig gute Forstkentniße seiner Zeit, bereits als Gewetts – Secretair sich Kunde vom Innern der Heide verschafft, auch einen Plan über die Einteilung und beßere Bewirtschaftung der Heide 1765 eingereicht, der dies bestätiget, und bei der nachherigen Forstregulierung theilweise benutzt ward. Er wurde aber mit zu vielen Geschäften überhäuft, indem man ihm außer den Waldungen auch die specielle Oberaufsicht auf alle Stadt – Güter, deren Wirtschaft, Bauten Steuern pp. übertrug, wobei ihn auch noch das Viehsterben 1770 pp. sehr belästigte, dabei trafen ihn nachtheilige Conjuncturen, die aus Stadtstreitigkeiten bei seinen Vorgesetzten und Unannehmlichkeiten mit seinen Subalternen entsprangen. Vorzüglich aber drückte ihn der unangenehme Vorfall, daß er schon als Gewetts – Secretair eine Eichen – Holtzenprise im Radelbruch gemacht, welches er jetzt zum Mißvergnügen der Bürgerschaft verkaufen mußte, um die dazu gemachte Anleihe zu decken. Dies Holz ward mit Arest belegt und er also verhindert Capital und Zinsen wieder zurückzahlen zu können, dazu ward überdem sein geringes Gehalt zurückbehalten. Das Finale war ein Pistolenschuß womit er sein Leben endete. 1764 trat Möller den Dienst als Forstinspector an, er verwaltete ihn 16 Jahre. 1781 folgte ihm Rödler als Forstinspector, er diente 10 Jahre. 1791 trat der Forstinspector H. F. Becker diesen Dienst an, welchen er bis jetzt 47 Jahre vorstehet, diesem ist

1834 der Forstinspector Georg Garthe adjungtirt.

Ich habe die Folge dieser Forstinspectoren hier schon deshalb aufgestellt, damit man aus den Jahreszahlen ersehen könne, in weßen Dienstzeiten die nachfolgenden Vorkommenheiten eingetreten sind, und kehre jetzt wieder zu Möllers Zeiten zurück. Das Forstdepartement griff jetzt mit Beistand seines Sachverständigen, die eingeschlichenen Unordnungen, welche sich zur Zeit des Krieges noch vermehret hatten, mit allem Eifer an, und da auch Bauern und Einlieger in Unordnung gerathen waren, ward eine Dienst, Bauer und Wirthschaftsordnung entworfen die 1767 gedruckt ist; auch suchte solche dem Hauptbedürfniße der regelmäßigen Bewirthschaftung und Eintheilung der Waldungen – abzuhelfen. Es wurde also beschloßen den vom Forstinspector Möller eingereichten Plan in Ausführung zu bringen. Man war damit so weit vorgerückt, daß die Schneisen, welche Möller in Vorschlag gebracht, bereits vom Ingenieur abgesteckt waren, da brach in der Bürgerschaft die glimmende Unzufriedenheit mit dem Rath und Forstdepartement zur vollen Flamme aus, man klagte bei Seremißimo und bath, daß die Differenzen mit dem Rath durch eine Herzogliche Commißion untersucht und die Stadtverhältniße geordnet werden möchten.

(29)

Die gesandten Herzoglichen Herrn Commißarien Faul und Epinus fingen ihre Arbeit an, da man aber vorzüglich die Waldung regulirt zu haben wünschte, so ward der H. Oberforstinspector Wulf hinzu committirt, 1772 als Landwirth zur Regulirung H. Amtsrath Mühlenpfort, dann H. Amtmann Schumacher. Das Mißvergnügen der Bürger äußerte sich nicht in den Quartiren, wodurch die Bürgerschaft repräsentiert wird, sondern ward durch Einzelne außer den Quartiren erregt, die das Wort nahmen, die übrige Bürgerschaft in Bewegung setzten, und die man recurrenten nannte. Sie wurden von der Herzoglichen Commißion adhibirt und konnte jeder seine Beschwerden vortragen. Selbst Bauern und Einlieger traten schon 1765 mit Klagen hervor. Wir wollen von diesen Unterhandlungen einige die meines Wißens nicht gedruckt sind und die Forsten berühren ausheben um den Geist und die Verhältniße der damaligen Zeit zu zeigen.

In dem Zweiten Gravamen, welches die recurrirenden Bürger der Herzoglichen Commißion überreichten heißt es:

Ist die Rostocker Heide durch eine eigentliche dazu zu verordnenden Untersuchung zu revi diren und besonders der letzte Holzhieb nach seiner Nothwendigkeit, Beschaffenheit, und Nutzen – oder Unnutzen zu prüfen; das neuerliche nachtheilige Forst – Collegium und dessen unduldentliche Sportelkaße abzustellen, die welche Hölzung in Haue zu legen, den Pächtern in Betreibung der Waldung mit ihrem Vieh, wodurch der Zuwachs des Holzes gänzlich gehindert wird, Ziel und Maaß zu setzen, und überhaupt alles das was zum Nutzen den Stadt und der E. Bürgerschaft in Behandlung und Verhaltung der Stadt – Waldung gereichet, zu veranstalten. Die Mängel sind so manigfaltig daß sie ohne eine Local – Untersuchung nicht deutlich genug angegeben, noch weniger die Verbeßerung gründlich darzustellen. Die recurrirende E. Bürgerschaft soll nach der jetzigen Verfaßung leider ! sich um publike Stadtverbeßerungen nicht bekümmern, es wird ihr dazu auch kein Zutritt verstattet, sondern Magistratus und die sogenannten hundert Bürger veranstalten nach ihrem Belieben alles was sie wollen. Die E. Bürgerschaft bittet daher, die höchstverordnete Herzogl. Commißion wolle hochgeneigt geruhn, dieses Gravamen in seinem ganzen Umfange untersuchen zu laßen auch benöthigten Falls zu gestatten, daß die recurrirende E. Bürgerschaft in der Sache kundiges Subjectum bei der Untersuchung gegenwärtig haben und zu nähern Regulierung sowohl als auch zur Verbeßerung deßen, was bisher wider die wirthschaftlichen Regeln vorgenommen und billig abzustellen, dienliche Vorschläge gehorsamst thun dürfen pp..

Dies ward dem Magistrat zum Bericht communicirt welcher unterm 25 ten Febr. 1764 erwiederte:

Die Recurrenten überschritten ihre Schranken, indem sie sich das Ansehen geben wollten das ganze Stadtregiment zu untersuchen und sich dem Rath an die Seite zu setzen. Der Rath sey nicht verbunden Jemand als den hundert Männern, welche von der Gemeinde bestellt sind, zum Rathause gehen, und mit dem Rath in Stadt – Sachen zu schließen, Erinnerungen und Vorschläge in allgemeinen Stadtangelegenheiten anzunehmen. Das Forstcollegium und die Sportelkaße wäre mit Bewilligung der hundert Männer errichtet und die Recurrenten wären nicht bemächtigt solchen Rath und Bürger – Schluß anzufechten pp. Hiergegen erhoben sich die Recurrenten in einer als Eingabe unterm 5. März 1764 und bestritten das Recht E. E. Raths und der hundert Männer, nach ihrem Gefallen mit der Waldung verfahren zu können. Sie setzten unterm 26 ten März und 30 ten April ihre Beschwerde bei Herzogl. Commißion fort, diese bestanden vorzüglich darin:

a) daß E. E. Rath neuerlich einen Forstinspector bestellen wollen und ihm ein erkleckliches Gehalt ausgeworfen haben solle, und bezogen sich dabei auf den Erbvertrag von 1584 §§ 99 und 100 , daß die Verwaltung von dazu aus der Gemeinde verordneten Bürgern geführt und alles berechnet werden solle. Sie widersprächen den wider den beschworenen Erbvertrag

(31)

unternommenen Neuerungen, weil sich die allerbedenklichsten Umstände bei den beabsichtigten Thatsachen hervorthäten, welche der Stadt den größten Schaden besorgen ließen. Denn so sey es anmerklich, daß der anmaßliche Forst – Inspector H. Möller zugleich derjenige sey, welcher von der Stadt eine so ansehnliche Menge Holz gekauft pp. Sie bäten daher die Erbvertragswidrigen Neuerungen zu caßiren und die Verwaltung der Heide und deren Berechnung solchen Bürgern, die aus der Gemeine dazu verordnet, aufzutragen pp. Sie bäten, daß das Forst – Collegium mit dem dabei angestellten Forstinspector caßirt würden pp.

E. E. Rath erwiderte hierauf unterm 30. August 1764 und setzte es deutlich auseinander, daß eine Einmischung der Gewerker und übrigen Bürgerschaft in die Stadtregierung nicht zuläßig sey, da die Bürgerschaft selbst durch hundert Männer auf dem Rathhause repräßentirt werde. Da nun die Bürgerschaft das Recht hätte ihre Repräsentanten vom Rathhause zurückzurufen und mit andere zu vertauschen, so wäre es nicht abzusehen worum sich auch aus dem Groß der Bürgerschaft noch eine Gesellschaft Misvergnügter erheben könne. Viel mehr müßte man glauben daß Einzelne unter der Masque der ganzen Bürgerschaft ihr Spiel trieben pp. Ferner setzte E. E. Rath auseinander, daß die Einrichtung des Forst – Collegii so wenig als die Anstellung eines Forstinspectors dem Erbvertrage von 1573 entgegen sey, um so weniger da selbst sechs Bürger Mitglied dieses Collegii wären. Es sey notorisch, daß die vormalige Verwaltung der Stadt – Güter mit unsäglichen Nachteil verknüpft gewesen, dies sei Stadt und Land kundig, die Rechnung bewiesen den geringen Ertrag derselben. Das Gewett, welches von Seiten des Raths die Aufsicht darüber haben sollte, verändere sich alle Jahre. Mit den bürgerlichen Deputirten, deren Officium überhaupt sechs Jahre dauere ginge es ebenso;