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Unvorgreifliche Gedanken von der Einrichtung eines Land-, Forst- Jagd- und Wirtschaftscollegii in der Stadt Rostock entworfen den 27ten October 1760
- Vorbericht
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- 298.
- Vorbericht
- § 1.
- Daß nicht allein die
- wahre Wohlfahrt der
- Stadt es erfordere,
- sondern auch derselben
- Nothstand es zwinge
- mit der Wirtschaft
- der Stadt- Land-Güther,
- Forst und Jagd, eine
- beßere Ordnung zu
- machen, kan wohl
- niemanden unbe-
- kandt seyn. Die
- Rechnungen zeigen
- wie wenigen Nutzen
- die Stadt bisher von
- ihren ansehnlichen
- Land-Güthern und
- großer Heyde gehabt.
- Es kan dis auch nicht
- anders seyn, indem
- die allerwenigsten
- der Mitglieder
- E.E.Rath und der Ehrl.
- Bürgerschaft, welche
- dieser Sache vorstehen
- sollen, die dazu erfor-
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- 299.
- derliche Kentniß Wis-
- ßenschaft haben. Daher al-
- les auf die Unter-Bedien-
- te ankömmt, welche ge-
- meine Leute und leicht
- zur Untreue zu bringen
- sind
- § 2.
- Wollen wir nun unsern
- Pflichten ein Genüge
- thun, so müßen wir mit
- Ernst auf eine Verbeße-
- rung unserer Land-
- und Forst-Wirtschaft ge-
- denken. Da wir selbst
- unerfahren darin sind,
- müßen wir solche einem
- redlichen der Sache kün-
- digen Mann auftra-
- gen, damit allen bishe-
- rigen Unterschleif mit
- Anweisung des Holzes und
- sonstige Unordnungen
- in der Heyde ausgeho-
- ben, auch zugleich die
- Heyde ferner-
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- 300.
- hin wirtschaftlichen
- wie bisher geschehen,
- genoßen, und dadurch
- die Einkünfte der Stadt
- vergrößert werden
- mögen
- § 3.
- Hinzu zwinget uns
- überdem die Noth,
- da die Stadt durch die
- betrübten Krieges-
- Unruhen in so große
- Schulden gerathen,
- welche unmöglich von
- den ordinairen Ein-
- künften wieder ge-
- tilget werden können,
- wir müßen also auf
- andere Mittel, da
- auch der jährliche
- Schoß nicht hinreichend
- ist, bedacht seyn, die
- Stadt daraus zu ziehen.
- Hiezu wird helfen,
- wenn wir eine ordent-
- liche und accurate
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- 301
- Wirtschaft führen, und
- wenn wir uns der Hol-
- zung ohne Ruin der
- Heyde jährlich eine ge-
- wiße Revenue zu ma-
- chen suchen p.p.
- § 4.
- Da aber die Boforderung
- dieses Endzwecks nicht
- allein einem Mann an-
- vertrauet werden
- kan, so müßen Persoh-
- nen bestellet werden,
- die wieder auf diesel-
- ben Acht haben, und oh-
- ne den geringsten, bey
- den allermeisten her-
- schenden Eigennutz die
- zur Beförderung vorbe-
- rührten Stücke zu ma-
- chende Anordnungen
- bestmöglichst aufrecht
- halten, und zum gedey-
- lichen Wachsthum brin-
- gen. Wenn nun hiezu
- tüchtige Persohnen behö-
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- 302
- rig verordnet und
- zusammen gesetzt wer-
- den, so entstehet dar-
- aus ein ordentlich heil-
- sames Collegium, wel-
- ches das Forst-Ambt,
- Wald-Ambt, derglei-
- chen schon in den aller-
- ältesten Zeiten al-
- hier gewesen, oder
- Land-Wirthschafts- und
- Forst-Collegium ge-
- nannt werden kann.
- § 5.
- Will man nun erwe-
- gen wie, und welcher-
- gestalt ein solches
- vorbeschriebenes Col-
- legium könne und
- müße eingerichtet
- werden, wenn dadurch
- der wahre Endzweck,
- nemlich die Verbeße-
- rung der Land- und
- Forst-Wirthschaft er-
- reichet werden soll,
- so muß man insbesondere
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- 303
- 1) Die zu diesem Collegio
- notwendig gehörende Per-
- sonen, deren erforderli-
- che Tüchtigkeit, und eines
- jeden Ambt und Pflicht
- 2) Die zur Land- und
- Forst-Jagdwirtschaft ge-
- hörende, mithin von die-
- ses Collegii Anordnung,
- mit Aufsicht, rechtliche Ent-
- scheidung und Bestrafung
- abfangende Sachen, so auch
- 3) die Art und Weise,
- wie in den vorkommen-
- den Sachen zu verfahren,
- in genauer Betrachtung
- nehmen.
- hiebey wird sich alsdann
- der Nutzen und die
- Nothwendigkeit eines
- solchen Collegii, von selbst
- äußern, und überzeu-
- gend äußern.
- I) Erste Abtheilung
____________________
- Von den zum Forst-
____________________
- Collegio nothwendig ge-
_______________________
- hörenden Personen
__________________
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- 304.
:1) Erstes Hauptstück
- von derselben Anzahl
- Beschaffenheit und
- Verrichtungen
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