"Unvorgreifliche Gedanken von der Einrichtung eines Land-, Forst- Jagd- und Wirtschaftscollegii": Unterschied zwischen den Versionen

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:Deputierten alle sechs Jahre, wie bisher ge-bräuchlich gewesen, verändern wollen.
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:Sobald jemand die-ses Collegii stirbt, oder sonst abgehet, müßte sogleich ein anderer
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:an deßen Stelle er-wählet werden, und dabei die vornehmste Bemühung auf die Er-
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:wählung geschickter fähiger und redlicher Personen gerichtet seyn.
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:Denn von solcher guten Wahl wird lediglich

Version vom 25. August 2023, 17:31 Uhr

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RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 297
Unvorgreifliche Gedanken von der Einrichtung eines Land-, Forst- Jagd- und Wirtschaftscollegii in der Stadt Rostock entworfen den 27ten October 1760
Vorbericht
RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 297
298.



Vorbericht
§ 1.
Daß nicht allein die
wahre Wohlfahrt der
Stadt es erfordere,
sondern auch dersel=
ben Nothstand zwinge
mit der Wirtschaft
der Stadt- Land-Güther,
Forst und Jagd, eine
beßere Ordnung zu
machen, kan wohl
niemanden unbe-
kandt seyn. Die
Rechnungen zeigen
wie wenigen Nutzen
die Stadt bisher von
ihren ansehnlichen
Land-Güthern und
großer Heyde gehabt.
Es kan dis auch nicht
anders seyn, indem
die allerwenigsten
der Mitglieder
E.E.Rath und der Ehrl.
Bürgerschaft, welche
dieser Sache vorstehen
sollen, die dazu erfor-
RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 299
299.
derliche Kentniß Wis-
ßenschaft haben. Daher al-
les auf die Unter-Bedien-
te ankömmt, welche ge-
meine Leute und leicht
zur Untreue zu bringen
sind
§ 2.
Wollen wir nun unsern
Pflichten ein Genüge
thun, so müßen wir mit
Ernst auf eine Verbeße-
rung unserer Land-
und Forst-Wirtschaft ge-
denken. Da wir selbst
unerfahren darin sind,
müßen wir solche einem
redlichen der Sache kün-
digen Mann auftra-
gen, damit allen bishe-
rigen Unterschleif mit
Anweisung des Holzes und
sonstige Unordnungen
in der Heyde ausgeho-
ben, auch zugleich die
Heyde ferner-
RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 300
300.
hin wirtschaftlichen
wie bisher geschehen,
genoßen, und dadurch
die Einkünfte der Stadt
vergrößert werden
mögen
§ 3.
Hinzu zwinget uns
überdem die Noth,
da die Stadt durch die
betrübten Krieges-
Unruhen in so große
Schulden gerathen,
welche unmöglich von
den ordinairen Ein-
künften wieder ge-
tilget werden können,
wir müßen also auf
andere Mittel, da
auch der jährliche
Schoß nicht hinreichend
ist, bedacht seyn, die
Stadt daraus zu ziehen.
Hiezu wird helfen,
wenn wir eine ordent-
liche und accurate


RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 301
301
Wirtschaft führen, und
wenn wir uns der Hol-
zung ohne Ruin der
Heyde jährlich eine ge-
wiße Revenue zu ma-
chen suchen p.p.
§ 4.
Da aber die Beförderung
dieses Endzwecks nicht
allein einem Mann an-
vertrauet werden
kan, so müßen Persoh-
nen bestellet werden,
die wieder auf diesel-
ben Acht haben, und oh-
ne den geringsten, bey
den allermeisten her-
schenden Eigennutz die
zur Beförderung vorbe-
rührten Stücke zu ma-
chende Anordnungen
bestmöglichst aufrecht
halten, und zum gedey-
lichen Wachsthum brin-
gen. Wenn nun hiezu
tüchtige Persohnen behö-


RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 302
302
rig verordnet und
zusammen gesetzt wer-
den, so entstehet dar-
aus ein ordentlich heil-
sames Collegium, wel-
ches das Forst-Ambt,
Wald-Ambt, derglei-
chen schon in den aller-
ältesten Zeiten al-
hier gewesen, oder
Land-Wirthschafts- und
Forst-Collegium ge-
nannt werden kann.
§ 5.
Will man nun erwe-
gen wie, und welcher-
gestalt ein solches
vorbeschriebenes Col-
legium könne und
müße eingerichtet
werden, wenn dadurch
der wahre Endzweck,
nemlich die Verbeße-
rung der Land- und
Forst-Wirthschaft er-
reichet werden soll,
so muß man insbesondere
RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 303
303
1) Die zu diesem Collegio
notwendig gehörende Per-
sonen, deren erforderli-
che Tüchtigkeit, und eines
jeden Ambt und Pflicht
2) Die zur Land- und
Forst-Jagdwirtschaft ge-
hörende, mithin von die-
ses Collegii Anordnung,
mit Aufsicht, rechtliche Ent-
scheidung und Bestrafung
abfangende Sachen, so auch
3) die Art und Weise,
wie in den vorkommen-
den Sachen zu verfahren,
in genauer Betrachtung
nehmen.
hiebey wird sich alsdann
der Nutzen und die
Nothwendigkeit eines
solchen Collegii, von selbst
äußern, und überzeu-
gend äußern.
I) Erste Abtheilung

____________________

Von den zum Forst-

____________________

Collegio nothwendig ge-

_______________________

hörenden Personen

__________________

RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 304
304.

:1) Erstes Hauptstück

von derselben Anzahl
Beschaffenheit und
Verrichtungen
§ 1.
Zu einem wohlbestel-
ten Forst-Collegio wür-
den nothwendig er-
fordert

1) Ein Director, der

über das ganze Land-
Wirtschaft- Forst- und
Jagdwesen das Di-
rectorium führe
2) Fünf Asheshores
aus dem Mittel E.E.
Raths und sechs Depu-
tierte aus der Ehrl.-
Bürgerschaft
3) Ein Forst-Secre-
tarius und
4) Ein Forstdiener
§ 2.
Mit der Wahl dieser
Persohnen würde es
also zu halten seyn,
RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 305
305.
Daß E.E.Rath den dire-
ctorem und die fünf
Asheshores Ihres Mittels
auf die sonst gewöhli-
che Art durch Mehrheit
der Stimmen erwähle,
und die Ehrl. Bürger-
schaft zu ihren Deputir-
ten sechs von den hun-
dert Männern, als
zwey Brauer, zwey
Kaufleute und zwey
Gewerker in Vorschlag
bringen, so wie es bis-
her mit der Wahl der
Heyde-Verweser gehal-
ten worden. Diese
Männer müßen Zeit
Lebens dabey bleiben,
wo sie nicht Alters und
Leibes Schwachheit hal
ber solchem Amte nicht
länger vorstehen kön-
ten, oder sonst andere
wichtige Ursachen vor-
handen wären. Indes
bliebe der Ehrl. Bürger-
schaft frey, ob die ihre
RH Möller Unvorgr Gedanken 1760 SB Seite 306
306.
Deputierten alle sechs Jahre, wie bisher ge-bräuchlich gewesen, verändern wollen.
Sobald jemand die-ses Collegii stirbt, oder sonst abgehet, müßte sogleich ein anderer
an deßen Stelle er-wählet werden, und dabei die vornehmste Bemühung auf die Er-
wählung geschickter fähiger und redlicher Personen gerichtet seyn.
Denn von solcher guten Wahl wird lediglich