Dienst- Bauer- und Wirthschaffts-Ordnung für das der Stadt Rostock gehörige Guth Rövershagen, Rostock, den 10. Mart. 1767: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 52: | Zeile 52: | ||
Bei vorfallenden Kranckheiten, Sterb-Fällen, Hochzeiten und Kindtaufen, bleibt es bei der bisherigen Gewohnheit, und wird ein jeder Pensionarius von selbst die christliche Billigkeit, in einiger Nachsicht der schuldigen Hoff-Dienste, nach Beschaffenheit der Umstände, zu beobachten wissen. | Bei vorfallenden Kranckheiten, Sterb-Fällen, Hochzeiten und Kindtaufen, bleibt es bei der bisherigen Gewohnheit, und wird ein jeder Pensionarius von selbst die christliche Billigkeit, in einiger Nachsicht der schuldigen Hoff-Dienste, nach Beschaffenheit der Umstände, zu beobachten wissen. | ||
]] | ]] | ||
− | [[Datei:RÖ WO 15.jpg|450px|links||Rövershagen | + | [[Datei:RÖ WO 15.jpg|thumb|450px|links|| |
+ | §30 | ||
+ | |||
+ | Soll ein jeder Hauß-Mann jährlich 40, und jeder Einlieger 20. Sperlings-Köpffe an den verordnteten Forst-Inspectorem liefern, oder jeden fehlenden Kopf mit 2. Schillinge bezahlen, welche Buße derselbe zu berechnen, um solche ad prios usus zu verwenden. | ||
+ | |||
+ | §31 | ||
+ | |||
+ | So hat auch ein jeder Unterthan sich besten Fleißes zu hüten, daß er die künfftig zu publizirende Holz-Forst- und Jagd-Ordnung, by Vermeidung der darin zu bestimmenden Strafen, nicht übertrete. Endlich | ||
+ | |||
+ | §32. | ||
+ | |||
+ | ist jeder Unterthan verbunden seine Contribution und andere Pächte, Rauch-Hüner, Nuß- und Erdbeeren-Geld und dergleichen an den Forst-Inspector, um solche an die Behörde zu befordern, desgleichen Priester- Küster- und Hirten-Gebühren gehörigen Orts, bey Vermeidung der gestracktesten Execution, so bald es angesaget und angekündiget wird, so fort abzutragen. | ||
+ | Nach welchen allen denn die gesamte Eingesessene und Unterthanen des Stadt-Dorffes Rövershagen sich also gebührend und schuldigst zu verhalten und zu verfahren haben, mit der ernstlichen Verwarnung, daß der oder diejenigen, welche sich gelüsten lassen sollten, wieder dieser Verordnung in einerley Weise und Wege zu handeln und was fürzunehmen, oder zu unterlassen, selbige nicht allein mit den obbedeuteter maßen bereits angeführten, besondern, auch noch ausserdem mit anderweitigen unausbleiblichen , auch nach Befinden schweren Leibes-Strafen, unverzüglich angesehen und beleget werden sollen. | ||
+ | Damit nun solches um desto mehr zu Jedermanns Wissenschaft komme und sich dessen Niemand entschuldigen möge; so ist diese Verordnung, welche E. Löbl. Collegium nach Befinden zu verändern und zu verbessern sich vorbehält, durch den Druck bekannt gemacht, und nöthiger Orten gehörig angeschlagen worden. | ||
+ | Uhrkundlich unter dem hierunten gesetzten des Löbl. Land- Jagd- und Forst-Wirtschafts-Collegii Insiegel und dessen Secretarii Unterschrift. | ||
+ | Rostock, den 10. Mart. 1767. | ||
+ | (LS) | ||
+ | |||
+ | J.G.W.Eyller | ||
+ | Collegii Forest. Secretar.]] | ||
Version vom 12. März 2019, 22:46 Uhr












§12.
Bei vorfallenden Kranckheiten, Sterb-Fällen, Hochzeiten und Kindtaufen, bleibt es bei der bisherigen Gewohnheit, und wird ein jeder Pensionarius von selbst die christliche Billigkeit, in einiger Nachsicht der schuldigen Hoff-Dienste, nach Beschaffenheit der Umstände, zu beobachten wissen.
§13.
Betreffend diejenigen Dienste, so zu den eigentlichen Hoff-Diensten nicht gehören, den Pensionarien aber gleichwohl dem Herkommen und der Gewohnheit nach geleistet werden müssen, als da seyn das Säen, Schaaff-Waschen und Scheeren, Hopfen pflücken, Hampf und Flachs schwingen, Flachs und Heede spinnen, da eines jeden Einliegers Frau 3. Pfund Flachs, oder 6. Pfund Heede, die Wittwen aber 2. Pfund Flachs, oder 4. Pfund Heede spinnen müssen, item dafür, daß der einlieger Gänse auf dere Hoff-Braack und Stoppel gehen, eine so genannte Stoppel-Gans gereicht wird, bleibet es, so wie es bis daher gebräuchlich gewesen, und eingerichtet ist.
§14.
Anlangend die Extra-Dienste, so sind die Hauß Leute, ausser den Fuhren zu den Kirchen- und Pfarr-Bauten, wie solche in dem Cap. 21 des Rövershäger Inventarii regulirt, schuldig und verbunden:
a) Die sämtlichen Mittglieder des Collegii, oder wenn einige derselben deputiret werden, Amts und Geschäfte halber nach den Güthern oder der Heyde zu reisen, dieselben sowohl, als in gleichen Fällen, die Herren des Gewetts, wo anders Pächtere dieselbe mit Hoff-Anspannung nicht hohlen lassen, zu aller Zeit, mit tüchtiger Vorspann, nach der zu haltenden Reihe, aus der Stadt zu hohlen und wieder hinein zu fahren.
b) Zu den nöthigen Reisen derselben ins Holz und der Heyde gleichfals Reihe Weise Vorspann herzugeben,
c) zur Erbauung neuer Zimmer, und Reparatur der alten, die nöthigen Holtz- Lehm- Stein- Sand- Latten- und dergleichen Fuhren zu leisten;
d) Jedoch sollen die sub c) bemerckte fuhren zur Saat- und Erndte-Zeit nicht angemuthet werden;
e) Muß bey einer anzustellenden Exercitien-Jagd, oder wenn die Schaffere zu Fällung des Wildes zum Königs Schuß auskommen, jeder Hauß-Mann auf Verlangen ein Pferd zum reiten hergeben, ohne wegen vorspecificirten allen das mindeste an den vorgeschriebenen regulirten Hoff-Diensten zu kürtzen, nur daß für den sub. Litt. a) bemerckten Fuhren für jede Reise, dem, so solche geleistet, ein Spann-Tag vergütet wird.
§15.
Die Einlieger oder Käther aber müssen, ohne was, wie obgedacht, bey den Kirchen- und Pfarr-Bauten ihrentwegen regliret,
a) alle erforderliche Hand-Arbeit beym Richten, Klehmen, Lehm und Erde graben, Schächte und Wrödel hauen, auch Zupflegen, bey Erbauung und Deckung neuer Zimmer, und Erhaltung der alten, so zur Conservation der Stadt stehen, (im maßen die Hoff- und Bauer-Zimmer und Kathen, aus welchen Pächtere Dienste haben, von selbigen conserviret wewrden, jedoch daß ein jeder Hauß- und Kathen-Mann, bey dem Seinigen die erforderlichen Dienste leisten muß) verrichten.
b) Bey den Exercitien-Jagdten, und wenn Wild zum Königs-Schmauß und sonst öffentlichen Begebenheiten, in Ehr- und Noth-Fällen zu schießen, auf Erfordern treiben, ohne solcher wegen an Hoff-Diensten zu ermangeln, wobey jedoch ein Löbl. Forst-Collegium von selbst dahin Bedacht nehmen wird, daß die Bauten so eingerichtet werden, daß die Unterthanen dadurch mit Extra-Diensten nicht überhäufft werden, sondern die in diesem und dem vorhergehenden §pho genannte Spann- und Hand-Dienste ertragen und ausstehen können, und müssen sowohl die einlieger, so den Pächtern dienen, als die so der Stadt reservirt sind, bey allen und jeden Bauten, ohne Unterscheid, Reihenweise reciproke concurriren, und sich im Extra-Dienst niemahlen von einander trennen.
§16.
Und gleich anneben eines jeden Dorffs Unterthan und Einwohner alles Böse, so viel an ihm, abwenden zu helfen verbunden so ist ein jeder schuldig, sich aller Boßheit, Böthen und anderen abergläubischen und verdammlichen Dinge, oder sonst strafbaren Vergehungen, diebstahl, Hurerey, Ehebruch, und was sonst in gott- und weltlichen Rechten verbothen, bey der Vermeidung der in den Gesetzen deshalb bestimten willkürlichen, auch Leib- und Lebens-Strafen, zu enthalten; Vielmehr ist ein jeder als ein rechtschaffener Christ verpflichtet, und wird deshalb hiemit zugleich vermahnet, sich fleißig zu Gott und seinem Heiligen Worte zu halten, die Heils Mittel zu gebrauchen, die Predigten und Catechismus-Examina fleißig zu besuchen, die Kinder dazu und zur Schulen zu schicken, auch sich aller ausgesetzet werden könnenden Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zu enthalten, anneben sich neben seinem Nechsten, und sonst jederman, schied- und friedlich, auch dienstfertig zu beweisen, sich alles Zanck und Streits, und vornehmlich aller Schlägerey, gäntzlich zu enthalten.
§17.
so sollen auch die Pfingst- und Fastel-Abend-Gilden, sowie auch andere unchristliche Sauf-Gelagen und Spiel-Gesellschafften hiermit gäntzlich untersaget seyn, auch ausserhalb dorffs anderer Orten sich kein Unterthan dabey betreten lassen, am weinigsten bey Stadt und andern Fuhren in den Krügen besitzen bleiben, sich vollsauffen und ihr Vieh darnach stehen und hungern lassen.
§18.
Soll bey Hochzeiten und Kindtauffen, auch Begräbnissen, nicht mehr an Essen und Trinken, als nachstehet, gegeben werden: Nemlich bey einer Hochzeit ein Hauß-Mann aufs höchste 2. Tonnen Bier, ein Kähter aber nur eine Tonne Bier und 2. Mahlzeiten. Beym Gevatter-Stand sollen ur 3. Gevattern gebethen, und mit einer Mahlzeit beschlossen, auch nicht mehr, als eine halbe Tonne Bier gegeben werden. Bey den Kirchgängen aber gar keine Gäste gebeten, weniger besondere Mahlzeiten gegeben werden. Doch ist dieses blos darin zu verstehen, daß ein mehreres, als hier vorgeschrieben, in vorgedachten Fällen nicht soll gegeben werden; Unvermögende, oder die zu solchen Aufwand kein Vergnügen spüren, können und müssen sich hierin enger beschränken, und soll ein jeder Vorwurf, der ihnen solcherhalb gemacht wird, aufs nachdrücklichste bestrafet werden.
§19.
Sollen die Hauß-Leute ihre Hufen zu rechter Zeit wohl bestellen, gut bemisten, selbst besaamen, auch mit Niemanden, es sey um des Mistes willen, zu halben säen, auch weder Acker noch Wiesen an andere vermiethen, auch kein fremd Vieh auf die Weyde oder Ausfüttrerung nehmen, bey Vermeidung harter Leibes-Strafe für den Hauß-mann, und Confiscation des Ertrags für den welcher darüber intereßiret.
§20.
Soll ein jeder seine Aecker, Wiesen und Woorten reinigen, völlig ausrahden, die grossen und kleinen Steine ausbrechen, und vom Acker in Haufen fahren. Die Aecker und Wiesen um besserer Fruchtbahrkeit willen mit nöthigen Graben durchziehen, und auf den frischen Auswurf Weyden stoßen, und statt der Zäune, wo es angelegt ist, mit Buschwerk zu lebendigen Heecken besetzen.
§21.
Soll ein jeder Unterthan, sowohl Hauß-Mann als Käther, seine Gärten besten Fleißes mit Artoffeln, Kohl, Rüben, Wurtzeln und dergleichen bestellen, um dadurch in der Hauhaltung eine Beyhülffe zu erhalten, auch von den großen braunen Back-Pflaumen und schwartzen Kirschen junge Bäume pflantzen, andere dergleichen unnütze Pflaumen-Gattungen, als Krecken, Oesken u.d.gl., auch Wesselbeeren, sollen gar nicht geduldet, sondern, sondern so fort umgehauen, und ausgerahdet werden.
§22.
Soll ein jeder Hauß-Mann sich befleißigen, Bienen zuzulegen, mehrere anzuziehen, und zu erhalten.
§23.
So soll auch ein jeder Hauß-Mann jährlich wenigstens ein Füllen, einen Stier und ein auch zwey Starken Kälber aufziehen.
§24.
Soll ein jeder Hauß-Mann und Einlieger seine Hoffzimmer und Wohnung besonders unterm guten Dach und Fach erhalten, und darauf sehen, daß die Sohlen von Erde bloß befreyet seyn und bleiben, und solche mit Steinen unterlegen.
§25.
Soll ein jeder auf sein Feuer und Herd fleißige Acht haben, seinen Schwiebogen fegen und von Rost rein halten, und durchaus kein Holtz über dem Feuer trocknen, auch niemand mit bloßen brennenden Licht, oder brennender Tobacks-Pfeiffe, sondern wenn Licht erforderlich, mit einer wohlverwahrten Leuchte in die Ställe gehen und füttern. Bey entstehendem Feuer, welches Gott mit Gnaden verhüten, bey Tage und Nacht alsbald zur Hand seyn, und löschen und retten helffen, des Endes die im Dorffe vorhandene Feuer-Leitern und Hacken, auch die Hauptsprützen eiligst herbey holen und Wasser zutragen, und sich überhaupt keiner Arbeit und Gefahr dabey entziehen, alles bey Vermeidung der härtesten Leibes-Strafe.
§26.
Es sollen auch die so genannten alten Theile abgeschaffet seyn und bleiben, es wäre denn, daß aus besonderer Grace es einen oder andern nachgegeben würde, weil durch denen, so solche inne haben, und was ihnen an Vieh gehalten, und an Korn gesäet wird, die Hufen geschwächet werden, jedoch sollen die Einlieger, welche in dergleichen Altteils oder Bauern-Kathen wohnen, und den Pächtern dienen, vertauschet werden, und will die Stadt solche für ihre reservirte Einlieger nehmen, und sollen die Bewohner derselben der Stadt nur 40. und dem Bauern 12. Tage in der Erndte jährlich dienen.
§27.
So soll auch den Knechten durchaus kein Korn statt Lohn, oder gar mit selbigen zu halben gesäet werden, bey der oben §pho 19. bestimten Strafe.
§28.
Auch eben so wenig ein Hauß-Mann, ohne Vorwissen und Genehmigung der Pächtere, weil selbige die Conservation übernommen, ein oder gar mehr Häupter Vieh an Pferden und Rindern verkaufen, weniger gar die Hoff-Wehre angreifen, oder Geld aufleihen, und sich in Schulden setzen. Daferene doch jemand auf die Gehöffte den Unterthanen, ohne Consens des Collegii, etwas vorschießen oder zahlen würde, soll solcher zur Wiederbezahlung nicht verholfen werden.
§29.
Soll kein Unterthan bey Vermeidung schwerer Leibes- und Zuchthaus-Strafe, ohne zuvor geschehener Anzeige, an den verordneten Forst-Inspector und von selbigen erstatteten schrifftlichen Bericht und erhaltenen Consens, sich so wenig ausserhalb Guths vermiethen, als weniger aus den Dörfern ziehen, oder weglaufen. Die Eltern und Anverwandte auch ihre Kinder und Freunde nicht allzu behülflich seyn, und eben so wenig soll sich jemand, ohne Consens, ehelich verloben, inmassen hinkünftig keinem Unterthan, der noch zur Zeit unter 16. Jahren, eher ein Trauschein ertheilet werden soll, bevor er, durch eingebrachter schriftlicher Bescheinigung des Forst-Inspectoris dargethan, daß er 5. junge eichen, oder zähe Eschen, und 5. Obst-Bäume gepflanzet, auch 20 Path Weiden gestoßen, so alle im Wachsthum seyn, imgleichen, daß er einen Hand-Beweiß auf des Forst-Inspectors Hoff davon abgeleget, daß ere, ohne jemandes Beyhülfe, einen Wagen, jedoch ohne Rahde, oder einen Hacken, oder Pflug, zu welchem ihnen das Nutz-Holtz gereichtet werden soll, mit eigener Hand, untadelich verfertiget, oder auch an einem zu bestimmenden Orte einen Baum-Schlag gedecket.
§30
Soll ein jeder Hauß-Mann jährlich 40, und jeder Einlieger 20. Sperlings-Köpffe an den verordnteten Forst-Inspectorem liefern, oder jeden fehlenden Kopf mit 2. Schillinge bezahlen, welche Buße derselbe zu berechnen, um solche ad prios usus zu verwenden.
§31
So hat auch ein jeder Unterthan sich besten Fleißes zu hüten, daß er die künfftig zu publizirende Holz-Forst- und Jagd-Ordnung, by Vermeidung der darin zu bestimmenden Strafen, nicht übertrete. Endlich
§32.
ist jeder Unterthan verbunden seine Contribution und andere Pächte, Rauch-Hüner, Nuß- und Erdbeeren-Geld und dergleichen an den Forst-Inspector, um solche an die Behörde zu befordern, desgleichen Priester- Küster- und Hirten-Gebühren gehörigen Orts, bey Vermeidung der gestracktesten Execution, so bald es angesaget und angekündiget wird, so fort abzutragen. Nach welchen allen denn die gesamte Eingesessene und Unterthanen des Stadt-Dorffes Rövershagen sich also gebührend und schuldigst zu verhalten und zu verfahren haben, mit der ernstlichen Verwarnung, daß der oder diejenigen, welche sich gelüsten lassen sollten, wieder dieser Verordnung in einerley Weise und Wege zu handeln und was fürzunehmen, oder zu unterlassen, selbige nicht allein mit den obbedeuteter maßen bereits angeführten, besondern, auch noch ausserdem mit anderweitigen unausbleiblichen , auch nach Befinden schweren Leibes-Strafen, unverzüglich angesehen und beleget werden sollen. Damit nun solches um desto mehr zu Jedermanns Wissenschaft komme und sich dessen Niemand entschuldigen möge; so ist diese Verordnung, welche E. Löbl. Collegium nach Befinden zu verändern und zu verbessern sich vorbehält, durch den Druck bekannt gemacht, und nöthiger Orten gehörig angeschlagen worden. Uhrkundlich unter dem hierunten gesetzten des Löbl. Land- Jagd- und Forst-Wirtschafts-Collegii Insiegel und dessen Secretarii Unterschrift. Rostock, den 10. Mart. 1767. (LS)
J.G.W.Eyller Collegii Forest. Secretar.