Bengerstorf: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach dem Tode des Schulmeisters Schneider Boldt in Groß Bengerstorf im Jahre 1844 - seine Witwe wohnte noch 1868 auf der Hufe 4 - haben sich mehrere Lehrer um die Schulstelle beworben. Der Ludwigsluster Seminarist Christian Lüben wurde in das Amt berufen. Er wollte zur Erhöhung der Ackerkultur seine 980 []Ruthen Acker in sechs Schläge einteilen. Damit war die Dorfschaft jedoch nicht einverstanden. Es kam zu eine Schlichtungsverhandlung beim Amt in Boizenburg unter Teilnahme des Schulzen Porthun, des Schulvorstehers Kruse, sowie der Hauswirte Hinzmann, Mahnke Nr.1, Trilk Nr.5 und Abel. Lüben wurde wegen der schlechten Zusammenarbeit mit den Dorfbewohnern nach Eldena, Amts Grabow versetzt. | Nach dem Tode des Schulmeisters Schneider Boldt in Groß Bengerstorf im Jahre 1844 - seine Witwe wohnte noch 1868 auf der Hufe 4 - haben sich mehrere Lehrer um die Schulstelle beworben. Der Ludwigsluster Seminarist Christian Lüben wurde in das Amt berufen. Er wollte zur Erhöhung der Ackerkultur seine 980 []Ruthen Acker in sechs Schläge einteilen. Damit war die Dorfschaft jedoch nicht einverstanden. Es kam zu eine Schlichtungsverhandlung beim Amt in Boizenburg unter Teilnahme des Schulzen Porthun, des Schulvorstehers Kruse, sowie der Hauswirte Hinzmann, Mahnke Nr.1, Trilk Nr.5 und Abel. Lüben wurde wegen der schlechten Zusammenarbeit mit den Dorfbewohnern nach Eldena, Amts Grabow versetzt. | ||
− | Dann wurde der Küster Bossmann aus Diedrichshagen auf die Schulstelle versetzt. Es handelt sich um eine Strafversetzung wegen Trunksucht, weshalb der Umzug durch ein Transportunternehmen durchgeführt wurde. Die übliche "Anholung" durch die Gemeinde hätte ja seinen schlechten Ruf in Groß Bengerstorf von vornherein bekannt werden lassen. Bossmann war wegen seiner großen Familie (8 Kinder) immer in finanziellen Nöten. Als er dann auch noch bestohlen wurde, bat er um finanzielle Unterstützung, die ihm in Höhe von 25 Talern gewährt wurde. Er erhielt in etwa dieser Hohe von 1854 bis 1867 noch sechs Mal Unterstützungen. | + | Dann wurde der Küster Bossmann aus Diedrichshagen auf die Schulstelle versetzt. Es handelt sich um eine Strafversetzung wegen Trunksucht, weshalb der Umzug durch ein Transportunternehmen durchgeführt wurde. Die übliche "''Anholung''" durch die Gemeinde hätte ja seinen schlechten Ruf in Groß Bengerstorf von vornherein bekannt werden lassen. Bossmann war wegen seiner großen Familie (8 Kinder) immer in finanziellen Nöten. Als er dann auch noch bestohlen wurde, bat er um finanzielle Unterstützung, die ihm in Höhe von 25 Talern gewährt wurde. Er erhielt in etwa dieser Hohe von 1854 bis 1867 noch sechs Mal Unterstützungen. |
Seine wesentlichen Einnahmen musste der Schulmeister, wie in allen Domanialdörfern, aus der Landwirtschaft auf der Schulstelle ziehen. Diese hatte nach der Feldmarksregulierung 1853/54 folgenden Umfang: | Seine wesentlichen Einnahmen musste der Schulmeister, wie in allen Domanialdörfern, aus der Landwirtschaft auf der Schulstelle ziehen. Diese hatte nach der Feldmarksregulierung 1853/54 folgenden Umfang: | ||
*Garten 83 []Ruthen | *Garten 83 []Ruthen |
Version vom 7. Mai 2020, 17:16 Uhr
Kenndaten des Orts | |
Name (heute) | Bengerstorf |
Regionale Einordnung (heute) | |
Postleitzahl | 19258 |
Verwaltungsamt | Boizenburg-Land |
Landkreis | Ludwigslust-Parchim |
Zahlen | |
Einwohner | 555 (31. Dez. 2015) |
Koordinaten | Breite: 53.416667 / Länge: 10.85 |
Bengerstorf ist eine Gemeinde im Landkreis Ludwigslust-Parchim in Mecklenburg-Vorpommern. Sie wird vom Amt Boizenburg-Land mit Sitz in der nicht amtsangehörigen Stadt Boizenburg/Elbe verwaltet. Das Gemeindegebiet gliedert sich in die Ortsteile Klein Bengerstorf, Groß Bengerstorf und Wiebendorf. Keinen Ortsteilstatus haben die Siedlungen Beckendorf, Bretzin, Karrentin, Köterbusch, Rehmen, Saathorst, Steinfurt, Strittkamm und Zölkow.
Geographische Lage
- Koordinaten: 53° 25′ 0″ N, 10° 51′ 0″ E
- Karte (google maps?)
Kurzext nach Quade
Groß-Bengersdorf, unfern der Schale, die zwischen Groß- und Klein-Bengersdorf die Elbhügelkette durchbricht, 1 1/2 M. nordöstlich von Boizenburg, theilweise incamerirtes Dorf mit 11 Drittel- und 5 Viertelhüfnern, Holzwärter, 5 Büdnern - worunter 1 Schmied - 5 Häuslern, Schule und 235 Einw.
Klein-Bengersdorf, an der Schale, gegenüber von Groß-Bengersdorf, Dorf mit 8 Erbpächtern, 4 Viertel- 4 Achtelhüfnern, 3 Büdnern, 7 Häuslern, Schule und 229 Einw.
Karrentin, an der Schale, 1 3/4 M. nordöstlich von Boizenburg, Erbpächter, Krug und 16 Einw.
Chronik von Groß Bengerstorf und Klein Bengerstorf
Bengerstorfer Chronik - Gemeinde Klein Bengerstorf mit den Dörfern Groß Bengerstorf und Klein Bengerstorf
- von Dieter Greve, Schwerin 1997
- Bengerstorfer Chronik
- Gemeinde Klein Bengerstorf mit den Dörfern Groß Bengerstorf und Klein Bengerstorf
- verfasst von Dieter Greve in den Jahren 1996 bis 1997
Vorbemerkungen des Verfassers
- Die Beschäftigung mit der Geschichte des Heimatortes ist keine rückwärtsgewandte Tätigkeit. Sie enthält ebenso eine nach vorn gerichtete Komponente. Vielmehr ist für die Gestaltung der Gegenwart und der Zukunft das Wissen um die vergangene Entwicklung notwendig und hilfreich. Es ist das Wissen um das „Woher kommen wir“ und wer gestaltete die Vergangenheit in unserer Heimat, das uns hilft die Entwicklung zu verstehen und diese weiter zu befördern. Das Wissen um die eigene Herkunft und die Herkunft der Mitbewohner unseres Ortes schafft Identität, die uns befähigt, bewusster das künftige Leben in unserem Wirkungskreis zu gestalten.
- Das ist umso notwendiger als durch den im Laufe des vergangenen Jahrhunderts zunehmend zu beobachtenden Austausch der Bevölkerung viel Wissen um die Vergangenheit verloren geht. Während bis in das 20. Jahrhundert hinein eine ziemlich hohe Stabilität der in Dörfern wohnenden Familien beobachtet werden konnte, ist die Mobilität bereits im 20. Jahrhundert gewachsen. Viele ehemalige Bewohner folgten den besseren Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten in anderen Regionen. Andererseits kamen vermehrt Bürger aus anderen Regionen in die Dörfer. Zu erwähnen ist insbesondere der Bevölkerungszuwachs durch Flucht und Vertreibung aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten aber auch die durch den politischen Willen der DDR-Regierung initiierte Aktion „Industriearbeiter aufs Land“, die die „Nordlandfahrer“ aus den südlichen Bezirken der DDR in die mecklenburgischen Dörfer brachte. Die politische Wende von 1989/90 führte zu weiteren Abwanderungen und Neuansiedlungen. Die Veränderungen betreffen nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse sondern angefangen von den täglichen Verrichtungen in der Landwirtschaft, der Organisation des dörflichen Zusammenlebens und den Bräuchen bei der Arbeit und beim Feiern, auch die Arbeit allgemein, das Dorfbild, die Sprache, die Schule und vieles Andere.
- All das lässt es geboten erscheinen, die Geschichte der Dörfer aufzuschreiben. Das ist umso notwendiger als das Wissen um die erlebte Geschichte des 20. Jahrhunderts immer geringer wird, weil die Sachzeugen den Weg allen Lebens gehen. Da ich selbst prägende Jahre in einer Zeit der noch ziemlich patriarchalischen Verhältnisse im Dorf in der gegenwärtigen Gemeinde Bengerstorf erlebt habe und immer Interesse für die Geschichte hatte, habe ich mich in Abstimmung mit der Bürgermeisterin Frau Hannelore Mahnke entschlossen, diese Chronik zu verfassen. Ich konnte dabei für die 1950er Jahre auf viele eigene Erlebnisse zurück greifen, weil mein Großvater Paul Reusch am Anfang dieses Jahrzehnts Vorsitzender der Gemeindevertretung und in weiteren Gremien aktiv war, so dass ich u.a. viele Botengänge für ihn erledigen musste, aber auch viele Gespräche mithören durfte. Unterstützung habe ich von meiner Mutter Herta Greve, geb. Reusch erfahren, die sich ebenfalls an Vieles erinnerte. Zusätzlich brachten auch Gespräche mit anderen älteren Bewohnern, wie Hermann Behncke, Erich Behnke, Fritz Behrendt, Wilhelm Hagemann, Traute Heiden, geb. Mahnke, Gerhard Marbs, Hartwig Mundt sen., Fritz Rehse, Christa Röther, geb. Rehse und Karl Ludwig von Walsleben der Gemeinde Fakten, die des Aufschreibens wert waren. Andere stellten mir Bilder zur Verfügung. Einen größeren Teil der Bilder habe ich dem Fragment einer Chronik aus DDR-Zeiten (Hermann Rühs) entnehmen können. Besonders erwähnen möchte ich die mir von Frau Hannelore Behncke, geb. Prüß aus dem Nachlass ihres Schwiegervaters des ehemaligen Bürgermeisters Heinrich Behncke zur Verfügung gestellten Unterlagen (Gemeindebuch 1919 bis 1939, und Meldebuch 1919 bis 1944), die mir für die genannten Jahrzehnte viele Fakten geliefert haben. Auch Herrn Frank Wechsler/Hagenow bin ich für die Bereitstellung von Material seiner Grabungen im Bauernhaus der Hufe 14 in Groß Bengerstorf zu Dank verpflichtet. Die eigenen Recherchen im Landeshauptarchiv für die Zeit vom 15. bis zum 19. Jahrhundert sowie im Kreisarchiv für die Zeit von 1950 bis 1970 haben zur Bereicherung mit Fakten beigetragen.
- Ich habe versucht, bei Personen, die sich politisch in unterschiedlichen Zeiten sehr engagiert haben, möglichst keine Wertungen vorzunehmen. Dass das nicht in allen Fällen gelingen konnte, wird verständlich sein. Ich hoffe auf das Verständnis der Betroffenen. Es wird auch nicht zu vermeiden gewesen sein, dass ich in der eigenen Wertung der Vorgänge subjektiv geurteilt habe, wie Geschichtsschreibung ohnehin immer nur subjektiv sein kann. Auch dafür hoffe ich auf Verständnis.
- Erläuternd sei noch angefügt, dass die zitierten Originaltexte in Kursivschrift, eigene Ausarbeitungen aber in senkrechte Schrift gesetzt wurden.
- Dieter Greve
;Inhaltsverzeichnis
Seite
- 1. Die Entstehung unserer Kulturlandschaft 5
- 2. Die Ursprünge der Besiedelung und erste Erwähnung der Dörfer 5
- 3. Die Entwicklung der Dörfer im ausgehenden Mittelalter nach den Abgabenregistern 7
- Aus den Bede- und Schloßregistern des Amtes Boizenburg 1453 bis 1496 7
- Aus den Bede- und Amtsregistern des Amtes Boizenburg 1538 bis 1585 13
- Aus Amts- und Kirchenhebungsregistern des Amtes Boizenburg sowie Pachtregistern des Gutes Gresse 1587 bis 1599 23
- 4. Entwicklungen des 17. und 18. Jahrhunderts entsprechend den Amtsbeschreibungen 28
- Das Schulzenamt 32
- Höfe und Gebäude 32
- Die Dorfformen 33
- Viehbestände und Einsaat 33
- Weiden und Hutungen. Hirten und Schäfer 34
- Dienste der leibeigenen Bauern, landesherrliche und ritterschaftliche Bauern 34
- 5. Zugehörigkeit zur Pfarre Zahrensdorf 38
- 6. Streitigkeiten mit den ritterschaftlichen Nachbarn 39
- 7. Wegeverbindungen und andere Verkehrswege auf den Feldmarken beider Dörfer 40
- 8. Auf dem Wege zu veränderten bäuerlichen Verhältnissen 42
- Dorfcontracte sichern die Beziehungen zwischen Grundherrschaft und Hauswirten 43
- Erste Büdnerstellen in Bengerstorf 51
- Unfreie Stellung der Hauswirte und der übrigen Dorfbewohner 52
- 9. Die Einrichtung von Schulen im 18.Jahrhundert 53
- 10. Die weitere Besetzung des Schulzenamtes in beiden Dörfern 54
- 11. Die Forstwirtschaft in Bengerstorf 56
- 12. Das Feuerlöschwesen 57
- 13. Die Veränderungen in der Landwirtschaft im 19.Jahrhundert 58
- Feldmarksregulierungen - Vorläufer der Flurneuordnung 58
- Die unruhigen Kriegsjahre 1806 bis 1813 60
- Erste Erbpachtstellen in Bengerstorf, Aufhebung der Leibeigenschaft 61
- Beginn der durchgängigen Feldmarksregulierung mit Separation 66
- Der Beginn der Ansiedlung von Häuslern in den Domanialdörfern 98
- Das bäuerliche Leben in den Dorfschaften im 19.Jahrhundert 103
- 14. Das Armenwesen in Mecklenburg, Auswirkungen in Bengerstorf 113
- 15. Entwicklung von Handwerk und Gewerbe 118
- 16. Die weitere Entwicklung der Schulen 120
- 17. Das Leben in beiden Dörfern nach dem 1.Weltkrieg 125
- Die Auswirkungen des 1.Weltkrieges auf die Dörfer 125
- Die Republik stellt die Gemeinden vor neue Aufgaben 125
- Finanzhoheit der Gemeinden, Erhebung von Steuern und Abgaben 129
- Die Gemeinden verwalten ihre Gemeindeländereien 134
- Veränderungen bei den Hüfnern 135
- Das Armenwesen unter der Republik 135
- Aufrechterhaltung eines Hebammenbezirks 137
- Jagdverpachtung, Fischereiverpachtung in der Schaale 138
- Die Dörfer werden elektrifiziert 139
- Der Bau fester Straßen 139
- Beteiligung im Feuerlöschverband, Gründung der freiwilligen Feuerwehr 142
- Das Kinderheim „Jugendhof“ in Klein Bengerstorf 144
- Das dörfliche Leben zwischen den beiden Weltkriegen 145
- Hermann Rähs’ - ein Slüngelstörper Buerndichter 146
- Bengerstorf unter dem Nationalsozialismus 148
- Der Zweite Weltkrieg in Bengerstorf 149
- Die Einwohnerentwicklung in den Dörfern 151
- 18. Das Leben in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR 152
- Der politische Umbruch unter der sowjetischen Besatzungsmacht 152
- Die Veränderungen in den Dörfern in den Fünfziger Jahren 154
- Die Entwicklung der Schulen zur sozialistischen Einheitsschule, 158
- Auflösung der Schulen in Bengerstorf 160
- Die Weiterentwicklung der genossenschaftlichen Landwirtschaft zwischen 1960 und 1989 162
- Entwicklungen in der Gemeindeverwaltung 163
- Entwicklung der dörflichen Infrastruktur, Zerfall der alten dörflichen Strukturen 163 2
- Das dörfliche Leben zwischen 1945 und 1990 166
- 19. Das Leben in der Bundesrepublik Deutschland 168
- 20. Flurnamen und ihre Bedeutung 170
- Flurnamen in Klein Bengerstorf 170
- Flurnamen im Staatsforst Karrentin 172
- Flurnamen in der Direktorialvermessungskarte aus dem Jahre 1773 173
- Flurnamen aus einem Schlagregister des Jahres 1782 174
- Flurnamen in Groß Bengerstorf 175
- Flurnamen in der Direktorialvermessungskarte 1774 176
- 21. Hufen, Büdnereien, Häuslereien u. a. Hausgrundstücke und ihre Besitzer 177 : Groß Bengerstorf, Hufen 177 177
- Büdnereien 192
- Häuslereien 195
- weitere Häuser 198
- Klein Bengerstorf, Hufen 199 : Büdnereien 208 : Häuslereien 209
- weitere Häuser 212
- 22. Zeittafel 214
- Karten, Bilder, Sondertexte und Dokumente:
- Seite
- 4a Schmettau-Generalkarte (Auszug)
- 32a Carte von dem communen Bauerfelde Großen-Bengerstorff, 1774; Carte von dem Commun Dorff Lütten Bengerstorff, 1773; Dorf Groß Bengerstorf, 1774; Dorf Groß Bengerstorf, 1853; Dorf Klein Bengerstorff, 1773; Dorf Klein Bengerstorf, 1920
Abriß der Schalfahrt, 1587 (Auszug) 32b Grundriss Hufen 13 und 14 in Groß Bengerstorf) nach BAUMGARTEN Grabungsbericht im Haus Hufe 14 (Gr.Bengerstorf) von WECHSLER 36a Niederschrift bezüglich der Abgaben der aufgekauften ehemals ritterschaftlichen Bauern, 1785 40a Schmettau-Karte (Auszug) 52a Alte Schule in Groß Bengerstorf Grundriss der alten Schule Kl.Bengerstorf 60a Franzosenfriedhof 60b Die Hufe in 88a Haus- und Hofbrief für den Hauswirth Franz Mahnke auf dem Gehöfte Nr.12 (Titelblatt) Erbpachtbrief der Hufe 12 in Groß Bengerstorf (1.Seite) 70a Wiebeking-Karte, 1786 (Auszug) Messtischblatt, 1881 (Auszug) 100a Häuslerei H.14 Klein Bengerstorf Grundbrief H.13 in Kl. Bengerstorf Grundriss H.13 in Kl. Bengerstorf 114a Katen Hufe 4, Lüdemann in Groß Bengerstorf Katen Hufe 14, Dahlenburg/Karrentin 116a De Dorde Tippelbrauder 118a Walkmühlen 120a Molkerei 124a Lehrer Ebel mit Schülern, 1903 derselbe, etwa 1908 Lehrer Vernunft mit Schülern, etwa 1914 Lehrer Brockmöller mit Schülern, 1920er Jahre derselbe, 1930er Jahre Lehrer Franz Schulz mit Schülern, 1935 Bild mit Schülern in den 30er Jahren Schule Klein Bengerstorf, 1960 Umbau der Schule, 1932 Frau Reichert und Herr Schuldt mit Schülern 1949 Frau und Herr Below mit Schülern 1951 Lehrer Rüß und Möller mit Schülern 1967 124a Teilnehmer des 1.Weltkrieges 138a Jagdhütte in Groß Bengerstorf, etwa 1962 Jäger in den 1930er Jahren 140a Ortsnetzplan der E-Versorgung Klein Bengerstorf, 1924 Wegebessern in Klein Bengerstorf Straßenbau „Swienstraat“ Groß Bengerstorf Verschneiter Postweg in Klein Bengerstorf 1961 Wasserpfützen im Postweg 1961 144a Jugendhof (Hufe 15) Skizze der Gesamtanlage Bilder der Gebäude 146a Erntefest 1926 in Klein Bengerstorf Erntefest 1926 in Groß Bengerstorf Erntefest 1934 in Klein Bengerstorf Erntefestumzug in den 1930er Jahren in Klein Bengerstorf Reiter in Groß Bengerstorf Kinderfest in den 1930er Jahren in Klein Bengerstorf ebenso Laienspielgruppe in Klein Bengerstorf in den 30er Jahren Kindergeburtstag bei Lehrer F. Schulz Bauernhochzeit Köster (Hu.8, Kl.B.) 1904 Häuslerhochzeit Hermann und Anni Burmeister, geb Behm, ca. 1937 162a Zeitungsartikel „Das ist ein Erntekomplex“ usw. 166a BHG-Gelände in Klein Bengerstorf, etwa 1960 Wasserleitungsbau in Groß Bengerstorf, 1960 Wasserleitungsbau in Klein Bengerstorf, 1968 Bau der Bus-Wartehalle in Groß Bengerstorf, 1968 Schneesturm, 1969 Zerstörte Schaalbrücke, 1969 166b Handballmannschaft „Traktor“ Wiebendorf, etwa 1950 Kinderfest, 1950 Kinderfest, 1965 Erntefest, 1965 Bau des Feuerlöschteiches in Groß Bengerstorf, 1957 Feuerwehrhaus in Groß Bengerstorf Gemeindehaus und Schlauchturm in Klein Bengerstorf 176a Bilder zu besonderen Flurnamen
Flurnamen-Karten
- Bildanhang
- Dorfansichten
- Bilder zu Hufen, Büdnereien und Häuslereien
1. Die Entstehung unserer Kulturlandschaft
Unsere Heimat ist durch die Eiszeit geformt worden. In einer älteren Eiszeit, nämlich im Warthe-Stadium der Saale-Eiszeit, entstanden unter dem lagernden Eis lehmige Grundmoränen. Als sich das Eis zurückzog und dann in der Weichseleiszeit erneut vorstieß, türmten sich die Schuttmassen vor dem Eis zu den großen Endmoränenzügen auf, die sich von Schleswig-Holstein über Mecklenburg bis in die Uckermark erstrecken. Die südliche Endmoräne befindet sich in unserem Raum an den Südenden des Schaalsees, des Dümmer Sees und des Schweriner Sees. Als das Eis abtaute wälzten sich gewaltige Wassermassen zum Urstromtal der Elbe. Auf ihren Bahnen durchschnitten sie die Lehmplateaus der Saale-Eiszeit und schufen auf diese Weise die Täler der Boize, Schaale, Schilde und der oberen Sude (bis etwa Redefin). In diesen Tälern lagerten sie gewaltige Sandmassen ab. Weil in dieser Zeit sich noch keine Pflanzendecke gebildet hatte, konnten die Winde den Sand weit transportieren. So wurden auch die verbliebenen lehmigen Hochflächen noch übersandet. Außerdem war die Versickerung und Erosion der Niederschläge in den noch unbewachsenen Böden sehr stark, so dass zusätzlich Lehmbestandteile fortgeschwemmt wurden. Auf Grund dessen findet man in unserer Heimat sowohl lehmige als auch sandige Hochflächen, sandige Talniederungen, wie das Schaaletal, und auch moorige Bildungen besonders dort, wo in den Tälern ständig das Wasser staute. Auf den sandigen Böden siedelten sich Eichen-Birken-Wälder an, wie wir sie noch heute finden, wo die Wälder durch natürliche Bildung entstanden sind, zum Beispiel die Birkensaat am Weg zur Saathorst. Dort wo ständige Feuchtigkeit vorhanden war, siedelten sich Bruchwälder an, die in erster Linie von Erlen (plattdeutsch Ellern) bestockt waren. Diese Bruchwälder (plattdeutsch Ellerbraucks) finden wir insbesondere in Groß Bengerstorf am Übergang von der Höhe zu den Schaalwiesen, z.B. das Heedenholt (Heidenholz) an der Chaussee zwischen beiden Dörfern. Natürlich wird es auch Buchenbestände gegeben haben, aber nicht in Reinkultur. Sie sind ebenso wie die Kiefernwälder ein Teil der vom Menschen geformten Kulturlandschaft. Unsere Heimat ist eine Landschaft, die sich natürlicherweise immer wieder bewalden wird. Äcker und Wiesen sind ein Produkt der Arbeit des Menschen.
2. Die Ursprünge der Besiedelung und erste Erwähnung der Dörfer
Eine Landschaft, die reichlich mit Vegetation und Wasser ausgestattet ist, ist auch für die Tierwelt ein Paradies. Diese Bedingungen haben auch den Menschen bereits in frühen Zeiten gute Lebensbedingungen geboten. Zeugnisse für die frühe Besiedelung in der Bronzezeit, die etwa bis 600 vor der Zeitenwende gedauert hat, sind die reichlich vorhandenen Gräberfelder, z.B. am Voßbarg in Klein Bengerstorf, am Grämsberg und an Gräberkuhl in Groß Bengerstorf sowie die Kegelgräber in Bretzin und im Düstern Busch (siehe dazu auch Hinweise bei den Erläuterungen zu Flurnamen). Die Sage hat sich u.a. der Kegelgräber in Bretzin und im Düstern Busch bemächtigt. In Bretzin soll es eine unterirdische Verbindung zwischen den Gräbern geben. Eines der Bretziner Gräber soll ein Königsgrab sein, in dem sich auch eine goldene Wiege befindet. Im Düstern Busch wurde bei Grabungen nach mündlicher Überlieferung eine Hutnadel ausgegraben. Es wird sich sicher um eine nadelartige Fibel gehandelt haben. Scherbenfunde wurden vielerorts in beiden Feldmarken gemacht. Die früheste Besiedelung ist stammesmäßig nicht mehr zuzuordnen. Es ist aber sicher, dass bis zu dem 6.Jahrhundert unserer Zeitrechnung in unserem Gebiet, dem lüneburgischen, lauenburgischen und westmecklenburgischen Raum die germanischen Langobarden ansässig waren, die im Zuge der Völkerwanderung bis nach Norditalien zogen und dort der Lombardei (um Mailand) ihren Namen gaben. Der Name der Langobarden ist aber auch noch in den Ortsnamen Bardowieck und Barförde (Bardenfurt) zu erkennen.
In das verlassene fast menschenleere Land zogen dann wendische Stämme ein. In dem von den Langobarden verlassenen Gebiet haben sich die Polaben (Anwohner der Labe = Elbe) angesiedelt. Ihr Stammeszentrum und -heiligtum war in Ratzeburg zu finden. Als um die Mitte des 12.Jahrhunderts die deutsche Besiedelung der von den wendischen Polaben bewohnten westmecklenburgischen Gebiete erfolgte, wurde um den Boizenburger Burg- oder Schlossbezirk auch das Land oder die Vogtei Boizenburg gebildet. Dieses später auch Amt genannte Land Boizenburg wird etwa gleichzeitig mit dem 1154 gegründeten Bistum Ratzeburg, zu dem es kirchlich bis zur Durchsetzung der Reformation etwa 1535 gehörte, entstanden sein. In der weltlich-politischen Organisation gehörte es zunächst bis 1203 zur Grafschaft Ratzeburg, dann zur Grafschaft Schwerin und ab 1358 zu Mecklenburg. Erwähnt wird es erstmalig in einer Urkunde aus dem Jahre 1158 als Heinrich der Löwe dem Bischof von Ratzeburg ein Tafelgut "in Boyceneburg Benin" schenkt. Die Ersterwähnung von Bennin ist somit auch die für die Vogtei Boizenburg. Die Dörfer der Vogtei dürften jedoch alle um diese Zeit entstanden sein, wenn sie denn nicht schon vorher als wendische Siedlungen bestanden haben. Ihre Ersterwähnung in Urkunden liegt aber häufig um vieles später. Das Ratzeburger Zehntenlehenregister von 1229/30, in dem viele Dörfer u.a. des Amtes Wittenburg zum ersten Mal urkundlich erwähnt wurden, ist für das Amt Boizenburg nur unvollständig erhalten. Mit Sicherheit sind aber mit ihren Zehntenlehen genannt:
Zehnten für den Bischof: Granzin 24 Hufen Nieklitz 12 -"- Klimprow 4 -"- (auf der Tüschower Feldmark) Niendorf - Bahlendorf - Karrentin 7 -"- Dersenow 5 -"- Zahrensdorf 12 -„- Blücher 4 -„- Lüttenmark 4 -"- Leisterförde 4 -"-.
In der Curie (bischöflicher Hof) "Bunserstorpe" sind von 6 Hufen Zehnten an den Bischof zu zahlen. In Übereinstimmung mit dem Mecklenburgischen Urkundenbuch darf man davon ausgehen, dass es sich bei Bunserstorpe um Bengerstorf handelt, da auch kein anderes Dorf mit ähnlichem Namen historisch belegt ist. Damit ist für Bengerstorf und Karrentin die Ersterwähnung 1230 sicher anzunehmen. Interessant ist die Erwähnung einer Curie in Bengerstorf. Es könnte sich um eine der zehn im Mittelalter existenten Curien des Bischofs von Ratzeburg gehandelt haben. Wahrscheinlich werden es nur wenige Hufen oder auch nur eine Hufe in Groß Bengerstorf gewesen sein. Möglich ist es auch, dass der von Archäologen (Bastian) vermutete Turmhügel in Klein Bengerstorf (Garten der Hufe I am Rand der Schaalwiese) einen Wohnturm des bischöflichen Statthalters darstellte. Ausgeschlossen ist aber nicht, dass mit „curia“ allgemein der Hof des Grundherrn, der auch ein weltlicher gewesen sein kann, gemeint war. Über die Zehnten für den Bischof hinaus sind Zehntenlehen für andere Personen in Granzin, Tessin und Gallin sowie zwei weitere nur unvollständig lesbare (der jeweils erste Buchstabe des Namens fehlt) und bisher nicht identifizierte Dörfer erwähnt. Es könnte sich bei ".ebande" um Nebande, das sagengafte Nebein auf der Gemarkung Bennin, handeln und bei ".amnetin" um Gamnetin, verkürzt zu Gamm, um das Vorwerk an der Boize, das 1255 Graf Gunzelin III. an die Bürger zu Boizenburg verkauft hat. Der Name Gamm existiert nach wie vor für die Ausbaugehöfte in Boizenburg, Schwartow und Neu Gülze sowie als Flurname für die zwischen diesen liegenden Flächen. Bennin ist aufgeführt als "freigemacht für den Bischof in Feldern und Wäldern, Weiden und Wiesen, welche Herzog Heinrich (der Löwe) für den Bischof von allen Diensten befreit hat". Die Erwähnung im Landbederegister von 1453 ist für beide Dörfer Bengerstorf, wie für viele Dörfer des Landes Boizenburg, die erste umfangreichere Erwähnung mit Nennung der die Bede (Steuer) zahlenden Hufeninhaber. In den Schloss-, Amts- und Landbederegistern des Amtes Boizenburg für die Jahre 1458 bis 1468 wird in Nostorf ein Cossat oder Kother (Kätner) Hinrik Benger genannt, der Pacht und Landbede (Steuer) an das Amt zu zahlen hatte. Ein Mann dieses Namens, der vielleicht aus Bengen, südwestlich von Bonn stammte, wird das Dorf Bengerstorf gegründet haben. Das von diesem gegründete Dorf wird Groß Bengerstorf gewesen sein. Darauf deuten mehrere Tatsachen hin. Zum einen findet sich auf der Feldmark von Groß Bengerstorf der Flurname "Bengers Winkel Rieh". Zum anderen wird Klein Bengerstorf im Landbederegister von 1453 als "Villa Averschalschen Bengerstorp" (das über die Schaale liegende Bengerstorf) und Groß Bengerstorf als "Villa Bengerstorp" bezeichnet, was darauf hindeutet, dass Groß Bengerstorf das eigentliche Bengerstorf war, während in Klein Bengerstorf die wahrscheinlich schon länger bestehende wendische Siedlung zu sehen sein wird. Villa steht im Lateinischen für Dorf. Zum dritten wurden als Namenszusätze im allgemeinen für die deutschen Gründungen Groß und für die wendischen Dörfer Klein verwendet. Die Namenszusätze Groß und Klein werden in den Registern erstmalig 1462 benutzt. Zudem ist in Groß Bengerstorf der Ackerboden der bessere, was auch auf die deutsche Gründung hinweist.
Die Dorfstruktur der Gründungszeit hat sich in Groß Bengerstorf in der heutigen Lindenstraße und der Dorfstraße noch recht gut erhalten. Die Fachliteratur beschreibt es als ein so genanntes Sackplatzdorf, das seine weitgehend geschlossene aufgeweitete Seite der Schaale zugewendet hat. Das Kennzeichen von Sackdörfern ist aber, dass nur ein Weg in das Dorf führt. Das traf wohl für Klein nicht aber für Groß Bengerstorf zu, in das auf Grund seiner geographischen Lage immer drei Wege, nämlich aus Beckendorf/Granzin, aus Bennin und aus Bretzin hineingeführt haben. Es handelt sich um ein kleines Angerdorf mit Dreiecksanger, während Klein Bengerstorf ein mit seinem geschlossenen Ende der Schaale zugewendeten Sackgassendorf war, bestehend aus der heutigen Dorfstraße. Dieses ist jedoch auf Grund der vielen durch die Schaffung von Ausbaugehöften im Zuge der Regulierung der Feldmark verlagerten Höfe nicht mehr deutlich erkennbar. Außerdem bestand zwischen beiden Bengerstorf ursprünglich keine direkte Wegeverbindung, so dass eine größere Geschlossenheit beider Dörfer gerade am sackförmigen Ende gegeben war.
3. Die Entwicklung der Dörfer im ausgehenden Mittelalter, wie sie sich aus den Bederegistern ergibt
Aus Bede- und Schloßregistern des Amtes Boizenburg 1453 bis 1496
An dem Landbederegister von 1453 ist eine erstaunliche Tatsache ablesbar. Es werden darin nämlich Namen genannt, die bis in die jüngste Vergangenheit noch in den Dörfern zu finden waren:
Klein Bengerstorf Groß Bengerstorf Hermen Woldeke (Hermann Wöhlke) Hinrik Maneken (Mahnke) Hinrik Woldeke Henneke Maneken Hans Scroder (Schröder, verkürzt Clawes Crusen (Claus Kruse) Schröer, daher Schröer-Behnke) Werneke Boddeker (Bädker) Titke Dahlenborgh (erst 1479) Willeken Crusen
Bald darauf sind auch die Namen Hagemann (1485 in Gr.B.), Abel (1538 in Gr.u.Kl.B.), Hinzmann (1538 Gr.B.), Brockmöller (1485 Gr.B.,1538 Kl.B.) und Behnke (1560 Kl.B.) in den Registern zu finden.
An dieser Stelle sollen die ersten Groß und Klein Bengerstorf betreffenden Auszüge aus den Registern folgen, die uns viele Rückschlüsse auf die Entwicklung der Dörfer erlauben. Dazu müssen zunächst eine Reihe von Abkürzungen zu den Maßen und den Zahlungsmitteln erklärt werden.
- Abkürzungen
- Dt. = Drömbt = Getreidehohlmaß (12 Scheffel oder 48 Faß)
- Schl. = Scheffel (4 Faß oder "vat"), 1 Wispel = 2 Drömbt
- oder 24 Scheffel oder 96 Faß, im Amt Boizenburg gab es auch den Himten
- (3 Himten = 2 Scheffel)
- fl = Gulden (1 1/2 M), M = Mark (16 ß), ß = Schilling (12 &), & = Pfennige
- (1 Scheffel entsprachen knapp 3o kg Roggen)
Berechnung der Landbede (ordentliche Steuer) nach Hufen
Hufen- größe Doppelte Bede Ganze Bede Halbe Bede Doppelhufe 4 M (3 fl) 2 M (1 ½ fl) 1 M (16 fl) Vollhufe 2 M 1 M ½ M Halbhufe 1 M ½ M (8 ß) 4 ß Viertelhufe ½ M 4 ß 2 ß Katen ½ M 4 ß 2 ß
Die Abgaben der Handwerker wechseln.
Die Abgaben in der Zeit des ausgehenden Mittelalters bestehen aus:
1. Der Bede:
- Die Landbede war zunächst eine je nach Bedarf erhobene ordentliche (wie eine öffentlich-rechtliche) Steuer des Landesherrn, während die Bede eine ordentliche Steuer, die regelmäßig zu zahlen war, darstellte. In Mecklenburg wurde jede Bede nur mit Bewilligung der Stände erhoben. Später wurde auch die Landbede zur regelmäßigen Steuer. Offenbar wurde aber die doppelte Landbede nur zu besonderen Anlässen nach ständischer Bewilligung erhoben. Sie ging vom Herzog aus, während die Kaiserbede, eine Reichssteuer, vom Kaiser ausging und nur nach Bedarf erhoben wurde. In späteren Jahrhunderten wurde statt der Bede die Kontribution erhoben.
2. Dem Rauchhuhn:
- Es war ebenfalls als öffentlich-rechtliche Abgabe (Steuer) anzusehen, die je Feuerstelle/Rauch gezahlt wurde.
3. Die Pacht:
- Ist eine privatrechtliche Abgabe an den Grundherrn. Sie konnte entrichtet werden als:
Geldpacht (siehe Schloss- und Amtsregister) Kornpacht Giftochsen (Gift = Gabe) Giftschaf Schneidelschwein (Schlachtschwein, evtl. auch kastrierter Pölk = Läuferschwein)
4. Das Ablager:
- Das Ablager konnte ein Kriegs- oder ein Jagdablager sein. Dabei waren dann durch die Bauern eines Dorfes das Quartier und die Verpflegung des fürstlichen Gefolges zu gewährleisten, was eine arge Belastung insbesondere in Kriegszeiten darstellen konnte. Später wurde aus dieser Verpflichtung eine regelmäßige Geld- oder Naturalabgabe (auch beides). Naturalabgaben erfolgten als Schneidelschweine, Giftschafe, Giftochsen, Rauchhühner und Hede (Flachsfasern).
5. Kirchenhebungen:
- Das war die anderweitig als Zehnten bezeichnete Abgabe an die Kirche.
Landbede
1453 Amt Boizenburg, einfache Landbede
Villa Bengerstorp
Hüfner M ß
Tideke Grantzin 1 Hinrik Horstmann 1 Henneke Roder 1 Hinrik Maneken 1 olde Maneken 4 Ludeke Hannemann 1 Carntzin 1 Willeken Crusen 4 Henneke Hannemann 1 Clawes Crusen 1 Werneke Boddeker 1 Henneke Maneken 1 junge Willeken 1 Sa. 11 8
Villa Averschalschen Bengerstorp
Hüfner M ß
Henneke Drewes 1 Hermen Woldeke 1 Hans Scroder 1 Hinrik Woldeke 4 Ludeke Jezebeke 1 Hermen Wiseke 1 Gereke Pynk 1 Werneke Heynitze 1 Henneke Engelke 4 Vrost 4 Henneke Tribekowe 4 Sa. 8
1456 Amt Boizenburg, Schloßregister
Groß Bengerstorf De bede to Bengerstorppe boret upp de Czulsche.
1462 Amt Boizenburg, einfache Landbede
Lutken Bengerstorpe 10 hoven Groten Bengerstorpe 12 hoven
1462 Amt Boizenburg, anderthalbe Landbede
Lutken Bengerstorpe Name hoven katen
Hans Scroder 1 Hinrik Woldeken 1 Ludeke Jazebe, 1 non dedit Woldeke Woldeken ½ Tideke Kalen ½ Hermen Wyseken 1 Gereke Pynk 1 Heyne Heynitze 1 Clawes Scroder, sartor, non dedit Hinrik Pynk1 1 Henneke Sporeken 1 Henneke Tribbekowe 1 Hermen Woldeken 1 Henneke Drewes 1 olde Engelsche, wewer, non dedit Sa. 8 ¾ fl
Groten Bengerstorpe Name hoven katen
Willeken Crusen 1 Clawes Crusen 1 Werneke Boddeker 1 Henneke Maneken 1 Tideke grantzin 1 Hinrik Horstmann 1 Henneke Roder 1 Hinrik Maneken 1 Bene maneken 1 Ludeke Hannemann 1 Hans Carntzin 1 Henneke Hannemann 1 Hans Vickesche 1 Sa. 11 ½ fl. Erläuterung: sartor, non dedit = Schneider, gibt nichts
- Im Jahre 1453 sind nach dem Landbederegister in Klein Bengerstorf sieben Hüfner und vier Cossaten ansässig. In Groß Bengerstorf sind es zehn Hüfner und zwei Cossaten.
- Während in beiden Dörfern die Hüfner 1 Mark Landbede zahlen, geben die Cossaten 4 Schillinge (16 Schillinge = 1 Mark). Danach waren die Cossaten Viertelhüfner, da Vollhüfner 1 Mark zu zahlen hatten. Das Landbederegister des Jahres 1462 weist für "Lutken Bengerstorpe" 10 hoven (Hufen) und für "Groten Bengerstorpe" 12 hoven aus.
- 1456 ist im Schlossregister vermerkt
- "De bede to Bengerstorppe boret upp de Czulsche" (erhebt der Zülen = Adelsgeschlecht in Marsow, das später einen Hof in Tessin hatte, hatte offenbar die Steuererhebung vom Herzog gepachtet).
- Aus der Aufzählung der in den Dörfern Abgaben zahlenden Bauern ist keine Zuordnung zu den späteren Hufennummern möglich, auch wenn es 1453 in Klein Bengerstorf bezüglich Hans Scroder und Hinrik Woldeke und 1462 in Groß Bengerstorf zumindest bezüglich Werneke Boddeker so scheinen mag. Die Reihenfolge ist dann immer wieder verändert. Auch ist die Zahl der Hufen geringer als ab dem 19.Jahrhundert und unterlag immer Schwankungen, da häufig einige Hufen wüst lagen.
- 1462 wurden die ersten Handwerker genannt (Clawes Scroder, Schneider, und olde Engelsche, Weber).
1479, Amt Boizenburg, einfache Landbede
Lutken Bengerstorpe Name hoven katen
Henneke Drewes 1 Ydel Woldeke 1 Wyseke 1 Hans Scroder 1 Hinrick Pinck 1 Trybbechowe 1 Drewes Pinck 1 Titke Kale 1 Hinrik Woldeke 1 Hunnitze 1 Hinrik Horstmann 1 Titke Dahlenborgh 1 Sa. 9 M 12 ß
Groten Bengerstorpe
Name hoven katen
Hinrik Hagemann 1 Werneke Bodker 1 Lutke Hannemann 1 Hans Horstmann 1 Hinrik Maneken 1 Hans Kerntzin 1 Wilken Kruse 1 Tytke Grantzin 1 Hinrick Roider 1 Bene Maneken 1 Hans Blancke 1 Sa. 9 ½ M
Der Name Dalenborch (Dahlenburg) trat nun in Klein Bengerstorf erstmalig im ganzen Amt auf. Auch später wurde er nur noch einmal 1590 in Zahrensdorf genannt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass alle Dahlenburgs der Umgebung von Klein Bengerstorf ausgegangen sind.
Aus den Registern ist noch nicht der jeweilige Schulze erkennbar. Später sind sie genannt. Da sie nicht immer an der ersten Stelle genannt sind, sind sie aus den Registern nicht zu entnehmen. Allgemein war das Schulzenamt jedoch mit einer bestimmten Hufe verbunden. Deshalb ist es möglich, dass die später als Schulzen genannten Hüfner Horstmann in Groß Bengerstorf und Wöhlke in Klein Bengerstorf dieses Amt bereits bei ihrer ersten Nennung 1453 innehatten.
1485, Amt Boizenburg, Schloßregister
(Anno etc. LXXXV pacht to Boitzenborgh)
Groten Bengerstorpe
Name M ß
Hans Horstmann 2 ½ Hannemannsche 3 Hinrik Roder 2 8 Hanneke Maneken 2 4 Bene Maneken 9 Hans Karentzyn 18
Lutken Bengerstorpe Name ß &
Heinitze 12 Tike Dalenborch 4 4 Hinrik Horstmann 3 Henneke Drewes 15 „ „ 12 Henneke Sparke 4 Woldeke 30 Hans Scroder 4 Drewes Pinck 12 Hinrik Pink 12 Tiges Woldeke 18 „ „ 15 „ „ 12 Hinrik Drewes 30 „ „ 12 Peter Wiscke 12
1485, Amt Boizenburg, einfache Landbede
"De bede van der guden mannen luden in der vagedige Boitzenborgh"
Groten Bengerstorpe Name M ß
Konecke Brockmoller 1 Hans Boddeker 1 Hageman 1 Marten Kruse 1 Hannemannsche vorbrant 4 Loveman 4 Karentzin 1 Hans Boddeker 1 wuste hoven 1 Bartelt Kroger 1 Beneke Maneken 1 unde 1 katen 4 Henneke Maneke 1 Roder 1 Horstmann 1
Lutken Bengerstorpe
Name M ß Tiges Woldeke 1 Hans Schroder 1 Drewes Pinck 1 Henneke Drewes 1 Tribbekowe 4 Sparke Horstmann 4 Dalenborgh 4 Heynitze 1 Hinrik Pinck 1 Peter Wiseke 1 Heyne Tribbekowe 1 Woldeke 1
1492, Amt Boizenburg, Schloßregister
M ß &
Groten Bengerstorpe 9 ibidem (ebendort) 5 ½ 1 Lutken Bengerstorpe 13 13 4
1496, Amt Boizenburg, Kaiserbede
"Duth is dat keyserghelt uth Boytzenborch ......". Groß Bengerstorf In deme dorpe tho Bengherstorpe Personen
Hinrick Roder, cum uxore (mit Ehefrau), 1 baden 3 Hanneke Maneken, c. u., 1 baden (Dienstboten) 3 olde Manesche (1) Titke Maneken, c.u., 2 baden 4 Bartelt Krogher, c.u., 1 baden 3 Idel Bartelt 1 Idel Woldeke, c.u., 2 Kale Ghert, c.u. 2 Hans Wilken, c.u. 2 Marten Wilken, c.u., 1 baden 3 Hans Hageman, c.u., 1 bade 3 Hans Bodeker, c.u. 2 Hinrich Koneke, c.u. 2 Hinrik Horstman, c.u., 2 ba n 4 olde Werncke Bodeker, c.u. 2 --------------------------------------------------------------------- 1 ½ fl myn 1 ß
In diesem Kaiserbederegister, das eine Zahlung an das Reich beinhaltete, sind erstmals die abgabepflichtigen Personen genannt. Die Zahlen erlauben uns Rückschlüsse auf die Einwohnerzahl der Dörfer. Genannt sind 37 Personen, für die Kaiserbede gezahlt wird. Hinzuzurechnen sind Kinder und Altenteiler, so dass mit etwa 100 Einwohnern zu rechnen sein wird.
Klein Bengerstorf (Bengherstorpe) Mathias Woldeke, 1 baden Gherke Dalenborg Tytke Dalenborch Heyne Tribbechow, 1 baden Peter Wiseke Hinrich Pinck, 2 baden Clawes Heynytze olde Heynische Hinrick Horstman olde Hortsman Werneke Gherne Hinrick Woldeke, 2 baden Drewes Pinckeske, 4 baden Hans Scroder Joachym Werneke omnes cum eorum uxoribus (alle mit ihren Ehefrauen)
Die Kaiserbede ist nicht beziffert. Genannt sind 39 Personen, mit Kindern und Altenteilern, wie in Groß Bengerstorf, etwa 100 Personen.
Aus den Bede- und Amtsregistern des Amtes Boizenburg 1538 bis 1585
1538, Amt Boizenburg, doppelte Landbede
Groten Bengerstorp
Name M ß
Jurgen Horstman 2 Hinrich Hageman 2 Hans Boddiker 2 (Bartholdt Kroger) Tytke Struve 2 Idell) Hans Bartholdt 2 Hans Christ) Jacob Kruße 2 Marquarth Abell 2 (Hinrich Manike) Hans Hintzmann 2 Hennike Manike 2 Marten Chruße 2 Hinrich Boddiker 2 Thies Tydemann 8 Thitke Kalen 8 idem vor 1 querne (Graupenmühle) avergegeven Pawel Manike 8 vor dat velt to „Szolkow“ Jaspar Manike 2 Tytke Boddiker, Jacob Kruße und Tytke Kalen vor 1 hove kumpt Hinrich Sprengel to 2
To Lutken Bengerstorpe Name M ß
Idell Woldeke 2 Hinrich Woldeke 2 Clawes Bolthe, modo Tytke Dahlenborch 2 Hans Schroder 2 Peter Wyßeke 2 Drewes Pincke 2 Hans Trybbekow 2 Hinrich Abell 2 Make Heneke, vor 1 katen 8 Drewes Pyncke, vor 1 katen 8 Merten Pantze, modo Almar Brockmoller, vor 1 katen 8 Hennike Greve, vor 1 katen 8 Hinrich Schroder, vor 1 hove kumpt Hinrich Sprengel to 1 Steffen Wyßeke vor 1 querne -
-
1543, Amt Boizenburg Amtsregister
- Register van aller uphave (Hebungen) und utgave des hußes und amptes Boytzenborg belangende, anfencklich am dage ascensionis Domini (Himmelfahrt) anno XLIII und geendiget up ascensionis Domini anno XLIIII.
..... uphave an oßen: ....... 1 oßen van Groten und Lutken Bengerstorp entpfangen an szwinen: ....... 8 van Groten Bengerstorp 4 van Lutkenbengerstorp (snidelßwine)
1554, Amt Boizenburg, Amtsregister
- Granzin - de buren ßamtlichen von de wischen welde zum Schilde 9 M, von dem velde zu Karpenthin, hef zuvoren de fenger (wohl Jäger) geboreth 6 M
- Zur Erläuterung: Ablager gab es als Kriegs- und Jagdablager. Dabei hatten die Bauern Quartier und Verpflegung zu geben. Später wurde aus dieser Verpflichtung eine Natural- oder Geldabgabe. Naturalabgaben erfolgten als Schneidelschweine (Bedeutung umstritten, wohl kastrierter Pölk = Läuferschwein), Giftschafe (Gift = Gabe),
Giftochsen, Rauchhühner und Hede (Flachsfasern).
- In diesem Register sind sowohl Pachtabgaben (Geldhebung, Pachthafer, Schneidelschwein)) als auch Ablagerabgaben enthalten.
Luthen Bengelsthorpth Geldhebung Ablager Pacht- Schneiel- Wild- Schweine haver schweine Jagd
M ß & ß ß & Schl. Stck.
------------------------------------------------------------------------------ Hans Woldeke 27 6 12 6 6 1 Idel Woldeke 2 10 - - - - Hans Pincke 28 12 6 6 (Hans Berhane) Titteke Dallenborch 26 12 6 (Thies Dalenborch) 6 - Titte Tribbekow 2 10 (Hans Tribbekow) 12 6 6 1 Hans Vicke 12 Hinrich Schroder von 1 wusten hove 12 idem beide 6 Achim Dalenborch beide 12 Titteke Pincke 12 3 1 6 Almer Brockmoller 4 4 1 6 (Asmus Brockmoller) 3 Hans Struve 4 3 1 6 Dreves Pincke 3 ----------------------------------------------------------------------------------- Summe 14 M 10 ß 10 & 2 fl, 9 ß 1 fl, 4 ß 6 § 2 Dt. 2 Stck.
Ablager zur reitjacht 1 fl. 4 ß. Groten Bengerstorpt
Geldhebung Ablager Pacht- Schneidel- Wild Schweine haver schweine Jagd
M ß & ß ß & Dt. Schl. Stck.
---------------------------------------------------------------------------------- Jurgen Horstmann, 2 11 idem van dem welde zw Szolkow 8 - Titteke Boddeker 2½ 12 6 6 1 Jacob Kruße 2 2 12 6 6 1 Hans Hintzmann, 2 1/2 12 6 6 1 idem von dem felde zw Szolkow 8 Jasper Maneke 2 4 12 6 6 1 (Achim Manike) idem v. d . felde zw Szolkow 8 Marten Kruße, pauper 2 14 8 12 6 6 Jacob Bartelt 18 12 6 6 1 Hinrich Strzuve, 2 1/2 idem von dem felde zw Szolkow 12 (Hinrich Scheve) 12 6 (Henek Struve) 6 (Hinrich Grove) 1 Marquart Abel 12 6 6 1- Pavel Maneke 9 3 Hennek Maneke 1 6 Thies Tideman 8 3 1 6 Titteke Kaller 3 Thes Kalbe 1 weide6elt de ganßen buren ßamptlichen von dem . felde zu Szolkow 1 --------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe 6 M, 1 ß, 8 & 4 fl., 3 ß 2 fl., 4 ß 4Dt. 7 Stck.
Ablager zur reitjacht 1 fl 22 ß.
2 M Marquart Abel kamen in ßant Annen huß zu Boißenburg.
Diese Zahlung von Marquart Abel und seinen Nachfolgern lässt sich durch die Register weiter verfolgen. Das St-Annen-Haus war ein Armenhaus und Hospital. Noch in dem „Register des St. Jürgen-Armenhauses zu Boizenburg vom Jahre 1845“ findet sich der Eintrag in der Vermögensübersicht „32 m/v (?) Pacht aus Großbengerstorf, welche durch den Schulzen das. bezahlt werden soll. Nach einer Urschrift der Herzöge Gebrüder Magnus & Balthasar, gegeben zu Boizenburg am Dienstage nach Catharinen der heiligen Jungfrau, ist diese Abgabe zu ihrer und ihrer Eltern Seelenheil in hiesiger Kirche zu singenden Messe den Kirchendienern verheißen und die jährliche Erhebung auf die Pachtzahlung des Hr. Köhncke zu Bengerstorf und aller seiner Nachfolger auf ewige Zeiten angewiesen. Nach Aufhörung des Messesingens ist diese Abgabe vermuhtlich dem St. Jürgen Armenhause überwiesen.“ Die Herzöge Magnus und Balthasar regierten gemeinsam 1480 bis 1503. Im Kaiserbederegister 1496 findet sich ein Hinrich Konicke, der weder vorher noch nachher in Registern zu finden ist. Ob er der Schulze gewesen ist, dem die Herzöge diese Abgabe auferlegt haben? Wahrscheinlich sollte der Schulze Horstmann (?) die Pachtzahlung aus der Hufe des Hinrich Konicke bzw. seiner Nachfolger an das St. Annenhaus geben. Durch die Reformation wird das Messesingen abgeschafft und die Abgabe an das St. Annen-Hospital, später an das St. Jürgen Armenhaus überwiesen worden sein. 1565 zahlt sie noch einmal Marquart Abel, dann Steffen Gevert (jetzt jeweils 1 Gulden, 8 Schillige).
- 1555 geben in Grothen Bengelstorpth 10 Bauern für Ablager an Geld: 1 fl, 2 ß, 3 &
an Hafer: 1 Drömt, 5 Scheffel, 2 fat in Lutten Bengerstorpth 7 Bauern an Geld: 14 ß, 3 & an Hafer: 9 Scheffel, 2 fat
- 1555 wird aus Anlaß der Hochzeit des Herzogs Ulrich ein Ablager ausgeschrieben,
es erhält das Amt aus Groten Bengelstorpt 8 Schneidelschweine aus Lutten Bengeltorpt 1 Schneidelschwein von Hans Berhane. Titteke Dalenborch, Hans Tribbekow und Hans Woldeke "giff gelt"
- 1560 Amt Boizenburg, doppelte Landbede
Register der bewilligten dubbelden Landtbeden in ampte Boitzenborch von meins gnedigen hern, der vom adel und geistlichen unthersassen gesamlet, im geringern 60ten jahre.
Groten Bengerstorp
M ß
Jurgen Horstman, von 1 hufen 2 Henrich Hagemann, „ 2 Titke Bodicker „ 2 Titke Struve „ 2 Hans Bartelt „ 2 iIdem kruigt nicht mehr 2 Jacob Kruse " 2 Marquart Abel „ 2 Hans Hintzman „ 2 Assverne Maneke „ 2 Hans Kruse ist verbranth et nihil dedit (und gibt nchts) Henrich Bodicker von 1 hufen 2 Tieß Tideman 8 Lutke Kale 8 Paul Maneke 8 Titke Bodicker, Jacob Kruse und Lutke Kale von einer hufen 2 die buren ßamptlichen von dem felde Szolkow 2 ----------------------------------------------------
Lutken Bengerstorp
M ß
Tieß Woldicke von 1 hufen 2 Henrich Woldicke „ 2 Titke Dalenborch „ 2 Henrich Schroider „ 2 Steffen Wiseke „ 2 Hans Dalenborch „ 2 Hans Tribbekow „ 2 Hans Berckhane „ 2 Titke Pincke „ 2 Hans Struve kather 8 Drewes Pincke „ 8 Almar Bruckmoller „ 8 Tewes Benecke „ 8 Henrich Schroider, vor ½ hufen 1 ------------------------------------------------- 21 M
- Aus dem Landbederegister von 1538 geht hervor, dass Hinrich (von) Sprengel aus Gresse in beiden Bengerstorf aus jeweils einer Hufe Abgaben erhält, in Groß Bengerstorf "vor dat velt to Szolkow". Es handelt sich um die erste Nennung des wüsten Feldes Zölkow, das wahrscheinlich von einem zu jener Zeit bereits untergegangenen vermutlich
wendischen Dorf stammt. Im Amtsregister des Jahres 1554 zahlen Jurgen Horstman, Hans Hintzman, Jasper Maneke und Hinrich Struve jeweils 8 bis 12 Schillinge an Geldhebung und "weidegelt de ganßen buren ßamtlichen", "von dem velde zu Szolkow". 1560 und in den folgenden Registern zahlen sämtliche Bauern für das Feld Zölkow. Hans Kruse der "verbranth" ist, zahlt nichts.
- 1554 wird auch von dem "velde zu Karpenthin" (Karrentin) gesprochen, für das die Bauern von Granzin ebenso wie für das "wischen velde zum Schilde" Bede zahlen. Zu diesem Zeitpunkt ist das Dorf Karrentin offensichtlich bereits untergegangen und es gibt nur noch eine Mühle. Eine Mühle zu Karrentin wird bereits in zwei Urkunden aus den Jahren 1244 und 1262 erwähnt. In der ersten verleihen Gebhard und Werner, Ritter in Lauenburg, dem Kloster Medingen bei Bevensen im Lüneburgischen eine Roggenhebung (Abgabe) aus der Mühle zu Karrentin, in der zweiten verleiht Gunzelin, Graf von Schwerin, dem Kloster Medingen das Eigentum an der Hälfte der Mühle zu Karrentin. Im Amtsregister von
- 1577 ist vermerkt: "Von Simon Bolten, walckmuller uf Carpentin, zur hure (Miete, Pacht, siehe auch das seemännische Wort „Heuer“) empfangen 1 Gulden 16 Schillinge.
Einnam habern von der wische uf Carpentin von Goldenbow Clauß Beneke 3 Scheffel, Chim Dringkgern 3 Scheffel." Es handelt sich um die erste Erwähnung einer Walkmühle auf dem Karrentin, die durch die Oelbäk getrieben wurde. Die Walkmühle ist in der um 1700 entstandenen Hoinckhusenschen Karte der Ämter Boizenburg und Zarrentin noch als Ruine verzeichnet. In Walkmühlen wurden Stoffe zu Loden gewalkt. Gleichzeitig wurden oft auch Ölfrüchte gemahlen, was den Namen Oelbäk erklären würde.
- Interessant ist auch, dass nunmehr die Wiesen an Goldenbower Bauern verpachtet waren.
1565 Amt Boizenburg, Amtsregister
Lutken Bengerstorp Geld Hafer
fl. ß & Schfl.
------------------------------------------ Hanß Woldeke 1 4 6 Tieß Woldeke 1 18 Hanß Berhane 1 4 Titke Dalenburgk 1 6 6 Achim Tribbekow 1 18 6 Hanß Vicke 12 Henrich Schroeder 18 Achim Dalenborch 12 Tike Pincke (Hans Pincke) 6 Almer Bruckmoller 4 4 Hanß Struve 4 Dreves Pincke 3 ------------------------------------------ Sa. 9 fl, 19 ß, 4 & 2 Dt.
Ablagergeldt vor 4 3/4 huifen 4 fl., 3 ß, 6 &, schnidelschwine 4, giftschape 1 ------------------------------------------ Groten Bengerstorp
fl. ß & Schl.
------------------------------------------ Jurgen Horstman 1 19 vom felde Solckow 8 Titke Boddicker 1 16 6 Jacob Kruiße 1 16 6 Henrich Hintzman 1 16 (Achim Hintzman) 6 vom felde Solckow 8 Jesper Maneke 1 12 6 vom Felde Solcckow 8 Merten Kruise 1 22 8 6 Jacob Barteldß 18 (Hans Bartolds) 6 (Hinrich Struve) 6 Clauß Tideman 1 16 + Marquart Abel 12 6 Paul Maneke 9 Tieß Tideman 8 Jurgen Kahle 3 die pauren semptlich vom felde Solckow 16 Es gibt auch jerlichen Marquart Abel 1 fl. 8 g kommt in St.Annen huß to Boitzenburg und wirt nit berechnet -------------------------------------------- Sa. 15 fl. 9 ß, 8 &, 4 Dt. Ablagergeldt vor 8 1/2 huifen 7 fl., 3 ß, 6 &, schnidelschwine 4, giftschape 1
.
In diesem Jahre 1565 soll wie auch 1583 nach Unterlagen des Museums des Fürstentums Lüneburg im Gebiet der Schaale eine verheerende Pestepidemie geherrscht haben, die einige Dörfer fast entvölkert hat. Inwieweit Bengerstorf betroffen war, ist aus den Bederegistern nicht erkennbar.
1570 Amt Boizenburg, doppelte Landbede
Grotenbengerstorpf
M ß
Jurgen Horstmann 2 Heinrich Hagemann 2 Hanß Bodecher 2 Tidtke Struve 2 Hanß Bartolds 2 Jacob Kruse 2 Marquardt Abel 2 Hanß Hintzman 2 Henneke Maneke 2 Heinrich Bodecher 2 Teis Tidemhan 8 Ludtke kahle 8 Pawel Maneke 8 Merten Kruse vorarmet - - Tidtke Bodecher, Jacob Kruse, Tidtke kahle vo einer wusten huefen 2 die pauren semptlichen vom Felde Solckow 2
Ludtken Bengerstorpf
M ß
Idel Woldeke 2 Tidtke Dalenburch 2 Hans Vicke 2 Hanß Dalenburch 2 Hanß Trebkow 2 Hanß Berckhane 2 Heinrich Maneke 8 Drewes Pincke 8 Almer Bruckmuller 8 Tewes Beneke 8 Heinrich Schroder 1 Ties Woldeke 2
1573 Amt Boizenburg, einfache Landbede
Großen Bengerstorf
M ß
Hanß Horstman 1 Hinrich Hageman 1 Titke Boddicher 1 Clauß Tideman 1 Jacob Bartolds 1 Jacob Kruße 1 Steffan Gefert 1 Hinrich Hintzman 1 Jasper Maneke 1 Hanß Kruße 1 Hanß Boddicher 1 Tieß Tideman 4 Achim Boddicher 4 Paul Maneke 4 Tidke Boddicher, Jacob Kruße und Ttke Kahle von einer wüsten huefen 1 Die pauren semptlichen vom felde Solckow 1 M
Lutken Bengerstorf
M ß
Ties Woldicke 1 Titke Dalenborch 1 Hanß Vicke 1 Titke Pincke 1 Achim Trebbekow 1 Hans Berckhane 1 Hanß Struve 4 Dreveß Pincke 4 Achim Brugkmoller 4 Hanß Beneke 4 Chim Schroder 1 Chim Woldicke 1
1577 Amt Boizenburg, Amtsregister
Großen Bengerstorf
Geld Hafer
fl. ß & Schfl.
---------------------------------------------------- Hanß Horstmann 1 19 vom felde Solckow 8 Titke Boddicker 1 16 (Hanß Boddicker) 6 Jacob Krauße 1 10 6 Hanß Hintzmann 1 16 vom felde Solckow 8 (Heinrich Hintzman) 6 Merten Krauße 1 22 8 (Hanß Kruße) 6 Jacob Bartoldes 18 vom kruge 16 (Hanß Bartoldts) 6 Claus Tideman 1 16 Marquardt Abel 12 6 Paul Maneke 9 Chim Tideman 8 Chim Boddicker 3 Jasper Maneke 1 12 6 vom felde Solckow 8 (Hinrich Struve) 6 ------------------------------------------------- Sa. 16fl. 1 ß, 8 & 4 Dt. -------------------------------------------------
Lutke Bengerstorf
fl. ß & Schfl.
------------------------------------------------- Hanß Woldicke 1 4 6 Ties Woldicke 1 18 Hanß Berkhane 1 4 Hanß Dalenborch 1 6 (Titke Dalenborch) 6 Achim Tribbekow 1 18 6 Hanß Vicke 12 Jochim Schroder 12 von einer wuesten huefen 6 Achim Dalenborch 12 Titke Pincke 12 Hanß Struve 4 Achim Brugkmoller 4 4 Drewes Pincke 3 (Hanß Pincke) 6 Sa. 9 fl, 19 ß 4 & 2 Dt.
Ablagergeldt für 4 3/4 huefen 4 fl, 3 ß, 9 &, (giftochse s. Gr. Beng.), giftschaeffe 1, rauchhuenner 8
Es gibt auch jerlichen Marquardt Abel 1 fl, 8 ß in S.Annen hauß zu Boitzenburgk undt wirdt nicht berechnett. Ablagergeldt für 8 1/2 huefen 7 fl, 10 ß, 6 &, für 1 giftochsen (mit Kl. Bengerstorf) 10 fl, giftschaeffe 1, rauchhuener 11.
Karrentin Von Simon Bolten, Walckmuller uf Carpentin, zur hure empfangen 6 fl, 16 ß. Einnam habern von der wische uf Carpentin von Goldenbow Claus Beneke 3 Schl. Chim Drinkgern 3 Schl.
1579 Amt Boizenburg, Kirchenhebungen
Meßkorn im Amte Boizenburg Pfarre Zahrensdorf Ein jeder bawmann in dem Czernstorffischen kirchspiel gibt 1/2 schefel rogken und ein jeder bawmann in dem Blücherschen kirchspiel 1/2 schefel garsten, facit
zu Zernstorff 5 ½ Schfl. rogken
Tessin 6 ½ „ Lutken Bengerdtorp 4 ½ „ Großen Bengerstorp 4 ½ „ Bretzin 4 ½ „ Dersenow 9 „
Sa. 1 Wispel 10 ½ Schfl.
Aus dem Kirchspiel Blücher: zu Blucher 15 Schfl. Garsten
Bositze 9 „ Niendorf 12 „ Stedter 4 „ Krusendorf 6 ½ „
Sa. 3 Dt, 10 ½ Schfl.
1584 Amt Boizenburg, doppelte Landbede
Großen Bengerstorpf
fl. ß Heinrich Horstman 1 8 Heinrich Hintzman 1 8 Clauß Tideman 1 8 Hanß Bartolduß 1 8 Hanß Krauße 1 8 Steffen Gevert 1 8 Hanß Boddeker 1 8 Chim Krauße 1 8 Tieß Tideman 1 8 Jasper Maneke 1 8 Chim Boddeker koeter 8 Hanß Bartolduß koeter 8 Cersten Krauße koeter 4 Claves Greve kuffener 4 Idem vom schneiderambte 4 Heinrich Barvoet kuffener 4 Hanß Boddeker, Chim Krauße und Jasper Maneke von einer wusten Huefen 1 8 Die pauren semptlich vom felde Solckow 1 8
Lutken Bengerstorpf
fl. ß
Tieß Woldeke 1 8
idem vom kroge 12
Chim Woldeke 1 8
Chim Berckhane 1 8
Hanß Dalenborch 1 8
Chim Tribbekow 1 8
Heinrich Diderich koeter 8
Tidtke Pincke koeter 8
Hanß Struve koeter 8
Clawes Werneke kuffener 2
Die Koeter (Kätner) haben nur einen gerungen Anteil an der Feldmark, häufig außerhalb des Hufenlandes. Die Kiffner (Kuffener) sind etwa mit den späteren Büdnern zu vergleichen.
Einname scheffer, hirten und mullerschatz
Die Schäfer, Müller und Hirten zahlten nur für das Vieh: je Rind 2 ß je Schwein, Schaf und Ziege 1 ß.
Simon Bolte, walckmuller auf Carpentin 4 heupter rindtviehe, 8 schweine (16 ß), der hirte zu Großen Bengerstorpf 1 kuhe 2 ß. der hirte zu Brutzin 1 kuhe 2 ß
1584 Amt Boizenburg, Amtsregister
Grosen Bengerstorpf Geld Hafer
Fl. ß & Schl. Heinrich Horstman 1 19 idem vom felde Solckow 8 Tidtke Boddeker 1 16 (Hanß Boddeker sen.) 6 (Hanß Boddeker jun.) 6 Chim Krauße 1 10 6 Hanß Hintzman 1 16 (Heinrich Hintzman) 6 idem vom felde zu Solckow 8 Hanß Krauße 1 22 8 6 Jacob Bartoldts 18 (Hanß Bartoldts) 6 idem vom Kroge 16 Clauß Tidemann 1 16 6 Steffen Gevert 12 6 Pawel Maneke 9 Chim Tideman 8 Chim Boddeker 3 Jasper Maneke 1 12 idem vom felde Solckow 8 Die pauren semptlich Felde Solckow 16 Sa. 16 1 8 4 Dt.
Ludtken Bengerstorpf
fl. ß & Schfl. Chim Woldeke 1 4 Tieß Woldeke 1 18 (Hanß Woldeke) 6 Hanß Bergkhane 1 4 6 Hanß Dalenborch 1 6 (Titke Dalenborch) 6 Chim Tribbekow 1 18 6 Heinrich Wißeke 12 Chim Schroder 12 idem von einer wusten huefen 6 Chim Dalenborch 12 Hanß Pincke 12 Hanß Struve 4 Chim Brugkmoller 4 4 Tidtke Pincke 3 Sa. 9 19 4 2 Dt.
Ablagergeldt für 4 3/4 huefe 4 fl, 3 ß, 9 &, (giftochse s. Gr. Bengerstorf), 1 giftschaf, 4 schneidelschweine, 8 rauchhuener.
Bemerkungen zu Groß Bengerstorf: Es gibt auch Steffen Gevert jehrlichen 1 fl , 8 ß, kumpt in S.Annen hauß zu Boitzemburgk und wirdt nicht berechnet. Ablagergeldt für 8 1/2 huefen 7 fl, 10 ß, 6 &, 1 giftochse (mit Klein Bengerstorf), 1 giftschaef, 8 schneidelschweine, 11 rauchhuener.
Einname geldt erhogete Pacht 4 fl von den Benninschen erhogete pacht einpfangen, so sie jehrlichen vom Schilde und Carpentin geben, von den Luetken Bengerstorpfern fur die Mastung auf Carpentin und aufm Schilde einpfangen 16 fl,16 ß, von den Großen Bengerstorpfern für die mastung auf "Solckow" 12 ß, weiter werden Mastgelteinnahmen für 36 Schweine, die Fremden gehörten "im großen Bengerstorpfer holtze auf Solkow" und für 62 Schweine "im Lutken Bengerstorfer holtze auf Carpentin und Schilde" genannt. Carpentin Von Siman Bolten, walckmuller auf Carpentin, zur hur einpfangen 6 fl, 16 ß. Einname hurhabern von den wischen auf Carpentin: Hans Schmit aus Granzin 3 Schl. Christoffer Scheve „ 3 Schl.
1585 Amt Boizenburg, doppelte Landbede
Ludtken Bengerstorf
fl. ß Ties Woldeke 1 8 idem vom kruege 12 Achim Woldeke 1 8 Achim Berckhane 1 8 Hans Dalenborch 1 8 Achim Tribbekow 1 8 Hinrich Diderich 8 Tidtke Pincke 8 Hans Struve 8 Clawes Werneke kuffener 2
Grosen Bengerstorf
fl. ß Hinrich Horstman 1 8 Hinrich Hintzeman 1 8 Claves Tideman 1 8 Hans Bertholdes 1 8 Hans Krause vorarmet - Steffen Geverdt 1 8 Hans Boddeker 1 8 Achim Krause 1 8 Jasper Maneke 1 8 Achim Boddecke koeter 8 Ties Tidemann koeter 8 Hans Bertholdes koeter 8 Kersten Krause koeter 4 Claves Greve kuffener 4 idem vom schneiderambte 4 Heinrich Barvodt kuffener 4 Hans Boddecker, Achim Krause und Jasper Maneke von einer wuesten huefen 1 8 Die pawren semptlichen vom felde Solckow 1 8
Scheffer, hirten undt mullerschatzt
Simon Bolte, walckmuller ufm Carpentin 4 heupter rindtvieh, 2 schweine (10 ß), der hirte zue Großen Bengerstorf 1 heupt rindtvieh 2 ß der hirte zue Lutken Bengerstorf 1 heupt rindtvieh 2 ß.
Aus den Amts- und Kirchenhebungsregistern des Amtes Boizenburg und Pachtregistern des Gutes Gresse 1587 bis 1599
1587 Gut Gresse,Amt Boizenburg, Pachtregister
- Des guts Gresse stehende pechte und voradt an Viehe. Einname geldt pachte, so jehrlichs uf Michaelis Archangeli betaget (und stehenden pachthabern)
Großen Bengerstorff fl. ß Schl.habern
Hans Bodeker 20 Heinrich Hageman 18 6 idem ablegerhabern 1
Lutken Bengerstorf
Chim Schroder 3 9 idem ablegerhabern 1 Hans Dalenborch 15 7 Drewes Struve 16 2 idem Dienstgeld 2 16 Hans Pincke 1 6
1590 Amt Boizenburg, Kirchenhebungen
- Meßkorn im Amt Boizenburg
Grossen Bengerstorpf, ider 1/2 Schl. rogken
Claws Tideman Hinrich Boddeker Hanß Bartelt Hinrich Hageman Claws Hengefoeß Hans Boddeker Hanß Cruse Chim Abel Hinrich Horstman, der schultze Hinrich Hintzeman Cossaten: Hanß Bartelt ider ein vat rogken Chim Pincke Carsten Kruse ider 2 ß Barfoedsche
Ludtken Bengerstorpf, ider 1/2 schfl. rogken
Chim Woleke Hanß Pincke Chim Schroder Ties Woleke, ein jurate (Geschworener, Kirchgeschworener) Claws Berckhane Hanß Dalenburg Chim Wichman Hinrich Wiseke Hans Dalenburg Cossaten: (Höhe der Abgaben nicht aufgeführt) Drews Struve Hanß Brockmuller Drews Pincke Hanß Struve Marcus Gißeke Claws Werneke Außerdem erhielt der Küster von allen Bauern des Kirchspiels 1 Scheffel, von den Cossaten 1 "vat" Roggen. Junckern:
Hanß Blucher (Wiebendorf, D.G.) gibt dem pastorn jerlich 1 Schl., dem custer aber 1/2 Schl., Peter Heldorpf (Zahrensdorf, D.G.) gibt nichts von seinen hofen, gebe nicht unbillich den vorigen junckern gleich. (Der Grabower Amtmann Heldorf hatte das Gut 1577 von Christoph von Pentz erworben. D.G.) Vom Hofe Bekendorpf wirdt dem pastoren 1 Schl., dem Custer ein halber gegeben.
Von 1538 bis 1578 wird in den Registern angegeben, dass die Bretziner Bauern vom wüsten Felde zu Beckendorf Abgaben zahlen. Interessant ist, dass das heute nach Gresse eingepfarrte Beckendorf damals zum Kirchspiel Zahrensdorf gehörte, während Dersenow das 1579 noch im Kirchspiel Zahrensdorf aufgeführt war, nun nach Blücher übergewechselt war. Jedoch gehörte das Kirchspiel Blücher, zu dem auch das lüneburgische Krusendorf eingepfarrt war, damals zur Zahrensdorfer Pfarre.
1593 Amt Boizenburg, Amtsregister
Ludtken Bengerstorf Geld und Hafer
. Achim Woldeke 1 fl, 4 ß, 6 Schl, Ties Woldeke 1 fl, 18 ß, Hans Berckhane 1 fl, 4 ß, 6 Schl, Hans Dalenborch 1 fl, 6 ß, (Tidtke Dalenborch) 6 Schl, Achim Tribbekow 1 fl, 18 ß, 6 Schl, Hinrich Wiseke 12 ß, Achim Schroder 12 ß, idem von einer
wuesten hoefe 6 ß,
Achim Dalenborch 12 ß, Hans Pincke 12 ß, Hans Strueve 4 ß, Hans Brockmoller 4 ß, 4 &, Tidtke Pincke 3 ß, Summa. 9 fl. 19 ß 4 & 2 Dt.
Ablagergeldt für 4 3/4 Hufen 4 fl. 3 ß 9&, für 1 giftochsen (mit Groß Bengerstorf) 10 fl., 1 giftschaf, 8 rauchhühner
Groten Bengerstorf Geld Hafer
Heinrich Horstman, schultze 1 fl, 19 ß, idem vom felde Solckow 8 ß, Tidtke Boddekehr 1 fl, 16 ß, (Hans Boddeker) 6 Schl, Achim Krause 1 fl, 10 ß, 6 Schl, Hinrich Hintzeman 1 fl, 16 ß, 6 Schl, idem vom felde Solckow 8 ß, Hans Krause 1 fl, 22 ß, 8 &, 6 Schl, Jacob Bartoldes 6 Schl, (Hans Bartoldes) 6 Schl, Clawes Tideman 1 fl, 16 ß, 6 Schl, Achim Abel 12 ß, (Steffen Geverdt) 6 Schl, Pawel Maneke 9 ß, Achim Tideman 8 ß, Achim Bodekehr 3 ß, Jasper Mahneke 1 fl, 12 ß, idem vom felde Solckow 8 ß, die pawren sembtlichen vom felde Solckow 16 ß, Summa. 16 fl. 1ß 8 & 4 Dt.
1 fl, 8 ß gibt auch Achim Abel jerlichen, kombt zue Boitzenburg in St.Annen hauß und wirdt nicht berechendt.
Ablagergeldt fur 8 1/2 huefe 7 fl, 10 ß, 6 &, (giftochsen s. Klein Bengerstorf), 1 giftschaf, 11 rauchhuener.
Einname erhohede pacht geben die sembtlichen Benniner, so jerlichen vom Schilde und Carpentin felt: 4 fl.
Einname walckmuele pacht gibt jerlichen Simon Bolte, walckmuller uffm Carpentin von der muele zur hure 6 fl 16 ß
Einname heur haber von den wischen uffm Carpentin Hans Schmit 3 Schl. Christoff Schieve 3 Schl.
Einname mastgeldt von verkauffte mast die sembtlichen pawren zue Grosen Bengerstorf vom "Solchow" 10 fl.,
die sembtlichen pawren zue Ludtkenbengerstorf vom Carpentin 13 fl 18 ß.
1598 Amt Boizenburg, Kirchenhebungen
- Kirchspiel Zahrensdorf
- Vortzeichnus der uffkunft, was der pastor jerlichs zu Czernstorf und Blucher zue heben hat.
Groten Bengelstorf hovener
Clauws Tideman Hinrich Boediker Clauws Bertels Chim Hengevoß Chim Hageman Hanß Boediker Hanß Kruse Chim Abel Hinrich Horstman Hinrich Hintzman Jesper Maneke, (je) 1/2 Schl. rogken Hanß Bertel Chim Pincke (je) 1 vat rogken
Koßaten geben jeder 2 ß:
Kersten Kruse Jochim Maneke Hans Barfot Clawß Greven kate
Lutken Bengerstorfer hovener
Chim Woldeke Hans Pincke Hinrich Schroder Tieß Woldeke Jochim Brockmoeller Drews Dalenborch Chim Wichman Hinrich Wiseke Hinrich Dalenborch, (je) 1/2 Schl. rogken
Koßaten daselbst geben jerlichs 2 ß:
Drewes Struve Hinrich Struve Drewes Pincke Hanß Struve Chim Brockmoeller Clauws Werneke Ulrich Woldeke
Auszüge aus dem Visitationsprotokoll zum Pfarrermeßkorn "Hans Blücher vom Hofe Wiebendorf 1 Schl. - Friedrich Heltorf gibt von seinem Hofe Zarestorf nichts. - Aus Zarestorf von jedem hofener, deren 11 gewesen, 1/2 Schl., weil aber jetzo nur 7 und Friedrich Heltorf 2 erbe wüste gemacht, und muß er für 2 hofener einen Schl. geben, - Köter zu Zarrenstorf 2 ß, seint ihrer 13. - Zu Tessin ein jeder hofener 1/2 Schl. und seint ihrer 12, Köter Clauß Hintzeman 2 ß. - Noch 2 hufen daselbst, so Hartich Zule zu seinem Meyerhofe und Scheferei genommen und hat zuvor allzeit gegeben 1 Schl. - Lutken Bengerstorf 9 hufener jeder 1/2 Schl., 6 köter jeder 2 ß. - Grossen Bengerstorf 11 hufener jeder 1/2 Schl., köters sein 6, darunter 2 alß Hans Bartelt und Chim Pincke jeder 1 vat, die andern 2 ß. - Noch Samson Bluchers Meierhof zu Bekendorf gibt 1/2 Schl. - Brotzin 9 köters jeder 1/2 Schl." zu den Küsterhebungen:
- "To Czernstorf 7 hovener und 7 koeter, 3 hovener sint to koeter gemaket, geben 5 Schl. 1 vat. - Noch 2 wuste erve, davon muß Friedrich Heltorf ebenso geben. - To Tessin schoelen wesen 13 und kriege nun von 11, 2 heft Zule der juncker genamen und von der eine hufe einen meyerhof gemaket, von der andern eine scheffereye, er hat sich wol erboden davon zu geben, eß ist aber noch nicht in werk gestellet. Auß dem dorffe von den 11 hovenern 5 1/2 Schl. - To Lutken Bengelstorf wonen 9 hovenr und 5 koeter, geben 5 Schl. 3 vat. - To Groten Bengelstorf wonen 11 hovener und 3 koeter, geben 6 Schl. 1 vat. - To Broetzin wonen 9 hovner, geben 4 1/2 Schl. - Auß der Sandtmoele hefft der pastor und der kuster jerlichen 1/2 Schl. entpfangen, nue nichts. Summa 27 Schl. 3 vat."
1599 Gut Gresse, Pächte
- "1599 Januar 17 Heinrich Sprengel der jüngere verpfändet für 20000 Mark sein Erb- und Lehngut Gresse 'als das gudt und den hof zu Gresse, so ich von meinem vettern erblichen an mir erkaufft' nebst der Schäferei Badekow hypothekarisch an Claus und Jaspar, die Fincken zu Gresse und Gnemern, seine Schwäger (Vater und Sohn) dazu zu Greße
............. zu Blucher .............
zu Großen Bengerstorf
Pacht, Pachthafer, Futterhafer, Rauchhuhn, Gänse, Schneidelschwein, Hede zu spinnen
2 Pflugdienste, Heinrich Hageman 1 M, 2 ß Pacht, 7 Schl. Pachthafer, 1 Rauchuhn 1 Schneidelschwein 8 Pfund Hede, Heinrich Boddicher 1 M, 4 ß Pacht 7 Schl. Pachthafer, 1 Rauchhuhn 1 Schneidelschwein, 8 Pfund Hede,
………….
zu Altendorf
Im Jahre 1590 wird im Kirchenhebungsprotokoll Hinrich Horstman erstmalig als Schulze von Groß Bengerstorf genannt, während in Klein Bengerstorf erst in der Amtsbeschreibung des Jahres 1640 Jochim Wölcke als Schulze erwähnt wird. In den Landbederegistern werden jedoch Horstmans und Woldeckes seit 1538 an erster Stelle aufgeführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angehörigen dieser Familien mindestens seit dieser Zeit das Schulzenamt innehatten, das erblich und an eine Hufe, das Schulzengericht, gebunden war.
Im Jahre 1577 zahlt Jacob Bartoldes in Groß Bengerstorf, 1584 auch Tieß Woldeke (Wöhlke) aus Klein Bengerstorf außer für eine Hufe auch "vom kroge" Landbede (erste Erwähnungen von Krügen). Vielleicht deutet die Eintragung in den Registern von 1485/1538 "Bartholdt Kroger" ebenfalls auf die Betreibung eines Kruges durch die Familie Bartholdt hin. Aber 1560 ist bei Hans Bartelt eingetragen eingetragen: "idem kruigt nicht mehr", was vermutlich heißen soll: derselbe betreibt keinen Krug mehr. Erstmalig sind in Groß Bengerstorf auch drei "Kuffener" (Büdner) erwähnt, von denen einer, Clauß Greve, auch "vom schneiderambte" Landbede zahlt. In Klein Bengerstorf lebt ein Kuffener. Diese werden 1590 wieder als Cossaten bezeichnet, jedoch zahlen sie weniger Abgaben.
Simon Bolte, der Walkmüller vom Karrentin, zahlt wie alle Müller, Schäfer und Hirten für das Vieh („4 heupter rindtviehe, 8 schweine“) 16 Schillinge Landbede, der Hirte zu Groß Bengerstorf 1585 für eine Kuh 2 Schillinge. Die Nutzung des Karrentin ist 1584 offensichtlich auf breitere Schultern verteilt. Neben Simon Bolte zahlen auch zwei Granziner Bauern "hurhabern", die Klein Bengerstorfer für "die mastung auf Carpentin und aufm Schilde“ und die Benniner "erhogete Pacht" vom Schilde und Carpentin. Die Groß Bengerstorfer zahlen nun auch für die "mastung auf solkow" (Eichelmast). Im "Lutken Bengerstorfer holtze auf Carpentin und Schilde" sowie "im großen Bengerstorpfer holtze auf Solkow" gingen auch 62 bzw. 36 Schweine, die Fremden gehörten. Damit wird der Karrentin (und auch das östliche Schildfeld) erstmalig als zu Klein Bengerstorf gehörig bezeichnet.
1587 zahlen 2 Hüfner in Groß und 4 Hüfner in Klein Bengerstorf Pacht an von Sprengel in Gresse, d.h. dass dieser weitere Rechte in Bengerstorf erworben hatte, die er aber auch in Lüttenmark, Tessin, Blücher, Altendorf, Rensdorf und vor allem und mit den größten Anteilen in Niendorf und dem darin später aufgegangenen Steder hatte. Der Name Sprengelshof bei Timkenberg erinnert an diese Familie, aber auch der Flurname Sprengels Horst, der auf dem hinter dem Wald gelegenen Karrentiner Acker in alten Karten zu finden ist. 1599 finden sich Angaben zu Pachtzahlungen an von Sprengel nur noch für zwei Groß Bengerstorfer Bauern, nämlich Heinrich Hagemann und Heinrich Boddicher (Bädker). Interessant ist dabei insbesondere die Namensgleichheit der Hufenbesitzer (später Nr. 3 und Nr. 8) mit dem Stand um 1950.
1598 werden für Groß Bengerstorf 11 Hüfner und 6 "köters", in Klein Bengerstorf 9 Hüfner und ebenfalls 6 Cossaten genannt. Erwähnenswert ist, dass in den Nachbardörfern das Bauernlegen durch die Ritter inzwischen fortgeschritten war. Während Wiebendorf immer ein Adelshof war, waren in Zahrensdorf weitere Bauern gelegt worden. 1598 sind von ehemals 11 Hufen nur noch 7 besetzt. Die übrigen hat der Junker Heltorf gelegt. In Tessin wurden von Zülen 2 Hufen zu seinem Meierhof gelegt. In der Folgezeit hat auch das ritterschaftliche Geschlecht von Lützow auf Goldenbow in Klein Bengerstorf eine Bauernstelle, die ein Angehöriger dieser Familie 1625 gegen Wald- und Wiesengelände auf dem dann Goldenbower Schildfeld (am heutigen Rodenwalde-Caminer Weg) und Zahlung von 500 Gulden vom Herzog eintauscht, um darauf die Meierei Neufeld anzulegen. Diese wird 1803 verlegt und stattdessen Rodenwalde gegründet.
4. Entwicklungen des 17. Jahrhundert
1640 Beschreibung des Amtes Boizenburg (noch während des Dreißigjährigen Krieges)
Großen Bengerstorf In diesem Dorfe wohnt noch der Schulze mit allen Hauswirthen ausgenommen 1 Köther so verstorben. Die Witbe aber mit 3 Kinder noch im Leben sind. 1 Köther mit alles was seiniges verstorben, und abgebrannt.
Der Schulze Jochim Maneke 2 Ochsen, 2 Sch. gesät.
Huefener
Hans Wich 2 Ochsen, 2 Kühe, 3 Scheffel Roggen gesät, Jochim Hintzmann 1 Ochse, 2 Kühe, 2 Schfl Roggen gesät, Hans Maneke 2 Ochsen, 2 Kühe, 3 Schfl Roggen gesät, Jacob Bartelß 6 Ochsen, 4 Kühe, 5 Schffl. Roggen gesät, " Tieß Tiedemann hat dieses Jahr auch ganz nicht gesät, Chim Bartelß 1 Pfundt, sonst dieses Jahr i Scheffel Roggen, Jochim Kruse 1 Kalb aus dem Sommer, 1 Scheffel Roggen, Jochim Boddeker hat auch gar kein Vieh 1/2 Scheffel Roggen.
Köther
Jochim Kruse ist gestorben und nichts als die Witbe mit 5 kleinen Kindern übrich Chim Pincke ist mit allem verstorben und abgebrannt
Heben Pächte wie folgt
Der Schulze 3 M, 4 ß, Hans Wich 1 M, 1 ß 6 &, Hans Maneke -, Jacob Bartelß -, Tieß Tiedemann 2 M, 8 ß, Chim Bartelß 2 M, 8 ß, Jochim Kruse 2 M, 8 ß, Jochim Boddeker 2 M, 8 ß,
Zu Hof gibt jeder 6 Scheffel. Von Mast … jeder ein Schneidelschwein. Dienen wöchentlich 3 Tage, zwei Tage mit der Spannung und 1 Tagk mit der handt. In der saath- und ErndteZeit alle Tage, anders aber Freundschaft (?) wieder (?) Dörphaat (?). (soll wohl heißen, das die Freundschaft, d.h. die Verwandschaft, und die Dorfschaft dann gemeinsam die Bestellung und die Ernte durchführen) In dieser Dorfschaft hat Jungker Krautz Sprengel aus Gresse 2 Hufen.
Lutgen Bengerstorf
In diesem Dorfe wohnen noch Leute wie folgt. Der Schulze Jochim Wolcke hatt 1 Kuhe, 2 Ochsen, 1 Zuchtsöge, 3 Scheffel Roggen gesät Jochim Beneke ein Huefener hatt 1 Kuhe, sonst kein Vieh, 2 Sch. Roggen gesät, Jochim Picke ein Huefener hatt kein Vieh, auch nicht gesät, Jochim Abel ein Huefener hatt kein Vieh, 1 Sch. Roggen gesät, Hans Hintze ein Huefener 2 Stier, 1 Sch. Roggen gesät, Claus Wieseke ein Köther hatt kein Vieh, 1 Sch. roggen gesät, Heinrich Behnke ein Köther 1 Kuh, sonst kein Vieh, auch nicht gesät,
Wüst sind 1 Hufe, 1 Kothen, 2 Kufener sind gewesen aber ..itz ganz wüste.
1640 Amtsbuch des Amtes Boizenburg mit Stellenbesetzung bis 1692
Das Dorf Großen Bengerstorf
Hierin gehören nachgesetzte Pauren
- Jochim Manecke Schultze, geben an Pacht 1 M, 19 ß,
1 M, vom Felde Solckow Dieser Schultze dienet auch nicht zu Hofe sonndern .… (nun folgt, wie auch bei anderen Schulzen, z.B. in Besitz, die Beschreibung der führ den Amtshauptmann zu leistenden Fahrdienste)
- Jochim Hintzmann ein Hufner 1 M, 16 ß, Pacht,
0 M, 8 ß, vom Felde Solckow, 21 ß, Ablagergeldt, 3 & Weidegeldt, 6 Scheffel habern, 1 Schneidelschwein.
Bei den folgenden Bauern sollen an dieser Stelle die Abgaben nicht aufgeführt werden.
- Hans Mancke ein Hufner,
- Hans Wich ein Hufner modo (nun) Jochim Manke,
- Tieß Tiedemann ein Hufner,
- Jochim Hitzmann ein Hufner modo Friederich,Hintzmann,
- Jochim Kruse ein Hufner,
- Jochim Böddiker ein Hufner,
- Hans Kruse ein Hufner wüste (trotzdem Abgaben),
- Hans Bartelß, Cossate hat Jacob Bartelß mit nebst (der Hufe?),
- Heinrich Prößke, Cossate wüste, hat den Holzhof bewohnt, ist abgebrannt, hat aber den Holzhof wieder gebaut,
Kiffner:
- Clas Tiedemann,
- Heinrich Hengevoß,
- Chim Barfuß,
1673 den 13 Marty hat der … Schultz Jochim Maneke das Schulzengericht in Großen Bengerstorf so seine vorfahren viele Jahre bewohnet (oder bewahret9 angetreten auch das schulzeneydt abgelegt,
Jagden:
Hat das Ambt wie auch die vom Adel Sprengel zu gleichen Theilen gehabt.
Das Dorf Lutken Bengerstorf
Hierin gehören nachgesetzte Pauren:
- Jochim Wöldecke Schultze gibt an Pacht 1 M, 18 ß, 6 &,
- Hans Brockmöller ein Hufner ist gestorben und hat Jochim Abel die Wittwe gefreyt und anno 1640 die Hufe angenommen,
- Hans Dalenborch ein Hufner ist gestorben und hat Hans Hintze die Wittwe gefreyt und anno 1640 die Hufe angenommen,
- Chim Wichmann ein Baumann wüste, die Hufe hat Chim Abel anno 1642 vor sich und seine Erben angenommen.
- Heinrich Strufe ein Hufner. Dieser ist gestorben und hat Jochim Benke anno 1640 die Hufe angenommen.
- Jochim Pinck ein Hufner.
Kossaten:
- Heinrich Benecke,
- Clas Wieseke, modo Drewes Wieseke,
- Jochim Strufe, wüste, hat den Holzvogt eine Zeitland be....
Kiffner:
- Jochim Warnecke, wüste, modo Hans Horstmann,
- Thies Wöldecke, wüste, hat der junge Thus Wöldecke wieder angenommen,
- Chim Warnecke, wüste,
Der vom Adel Leute:
- Chim Schröder ein Hufner,
- Clas Wiesecke ein Hufner,
- Chim Dalenborch ein Hufner,
Jagden:
Haben das Ambt und die Zule zu Marsow außgenommen auf Carpentin die Herren von Marsow.
1653 Amtsbeschreibung (Bauleute, Gebäude, Vieh)
Großen Bengerstorf
Haben an Vieh und Habe. Können an Korn seyen. .
- Jochim Manecke der Schultz, hat ein Haus von 9 Fach, eine Scheune von 4 F., ein Backhaus von 3 Fachen, an Vieh: 4 Pferde,, 5 Ochsen, 6 Kühe, 1 Stier, 13 Schweine, 15 Schafe.
Er kann 20 Scheffel Roggen, 3 Sch. Gerste 1 Sch. Erbsen, 3 Sch. Hafer 4 Sch. Buchweizen säen
- Jochim Hintzmann hat ein Haus von 7 F., eine Scheune v. 4 F., ein Speicher v. 3 Fachen, an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 4 Kühe, 1 Stier, 6 Schweine, - - kann 16 Sch. Roggen, 6 Sch. Gerste, - 6 Sch. Hafer, 2 Sch. Buchweizen säen 2
- Jochim Manecke hat ein Haus v. 7 F., Sch. v. 3 F., Speicher. von 3 Fachen, an Vieh: 3 Pferde, 4 Ochsen, 3 Kühe 6 Schweine, kann 12 Sch. Roggen, 5 Sch. Gerste, 6 Sch. Hafer, 3 Sch. Buchweizen säen,
- Jochim Manßecke hat eine Scheune von 4 Fachen, ein Haus von ..., an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 3 Kühe, 2 Stiere, 4 Schweine, - - kan 15 Sch. Roggen, 3 Sch. Gerste, 1 Erbsen, 4 Sch. Hafer, 3 Sch. Buchweizen säen.
- Thies Tiedemann hat ein Haus v. 8 F., Scheune von 3 F., Speicher von 2 Fachen, an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 3 Kühe, 2 Stiere, 2 Starken, 6 Schweine, 3 Schafe, - kann 12 Sch. Roggen, 5 Sch. Gerste, 6 Sch. Hafer, 3 Sch. Buchweizen säen,
- Hans Hintzmann hat ein Haus v. 8 F., Sch. v. 4 F., Speicher von 2 fachen, an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 3 Kühe, 1 Starke, 6 Schweine, - kann 14 Sch. Roggen, 6 Sch. Gerste, 6 Sch. Hafer, 2 Sch. Buchweizen säen,
- Jochim Kruse hat ein Haus von 5 Fachen u. eine alte Scheune, an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 3 Kühe, 1 Stier, 1 Starke, 8 Schweine, 4 Schafe, 5 Bienenv., kann 15 Sch. Roggen, 6 Sch. Gerste, 5 Sch. Hafer, 3 3 Sch. Buchweizen säen
- Jochim Böddeker, hat ein Haus v. 9 F., Sch. v. 4 F. und einen Katen, an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 3 Kühe, 4 Schweine, 4 Schafe, 5 Bienenv., kann 10 Sch. Roggen, 4 Sch. Gerste, 6 Sch. Hafer, 2 Sch. Buchweizen säen,
- Jacob Bartels, Halbhüfner. hat ein Haus v. 4 F., Scheune von 3 Fachen, an Vieh: 2 Pferde, 4 Ochsen, 3 Kühe, 1 Starke, 5 Schweine, 3 Schafe, 2 Bienenv., kana 6 Sch. Roggen, 3 Sch. Gerste, 3 Sch. Hafer, 1 Sch. Buchweizen säen
- Jochim Kruse, Cossat, hat ein Haus von 6 Fachen ... an Vieh: 4 Ochsen, 2 Kühe, 3 Schweine, 2 Schafe, 2 Bienenv.,
Kiffner:
- Claus Tiedemann, hat ein Haus v. 3 Fachen, dabei Kohlhof, hat 2 Kühe
- Stoffer Bamerow, hat ein Haus von 4 Fachen und Kohlhof, hat 4 Ochsen, 2 Kühe, 3 Schweine, 5 Schafe und 11 Bienenvölker
- Jochim Möller, hat ein Haus von 3 Fachen u. Kohlhof, hat 2 Ochsen und 1 Kuh
- Heinrich Wich, hat ein Haus von. 3 Fachen und Kohlhof hat 2 Ochsen, 1 Kuh und 1 Schaf
Lütten Bengerstorf
Haben an Vieh und Habe. Konnen an Korn seyen
- Jochim Wölcke, Schultz, hat ein Haus von 7 F., eine Scheune von 4 F. und noch eine Scheune von 5 F., ein Backhaus von 3 F. ein Speicher von 2 Fachen, hat an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 6 Kühe, 2 Stier, 1 Starke, 10 Schweine, 6 Schafe, 2 Bienenvölker, kann 20 Scheffel Roggen, 8 Sch. Gerste, 4 Sch. Hafer, 2 Sch. Buchweizen säen
- Hans Hintze hat ein Haus v. 7 Fach, Scheune v. 4 Fachen, an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 6 Kühe, 2 Stiere, 2 Starken, 6 Schweine, kann 16 Sch. Roggen, 6 Sch. Gerste, 3 Sch. Hafer, 2 Sch. Buchweizen säen
- Jochim Abel, hat ein haus v. 6 F., Scheune v. 5 Fachen, an Vieh:4 Pferde, 4 Ochsen, 5 Kühe, 2 Stiere, 8 Schweine, 2 Bienenv., kann 12 Sch. Roggen, 5 Sch. gerste, 3 Sch. Hafer, 1,5 Sch. Buchweizen säen.
- Jochim Behnke, hat ein Haus v. 6 F., Scheune von 5 Fachen, an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 4 Kühe, 2 Starken, 5 Schweine, kan 14 Sch. Roggen, 6 Sch. gerste, 3 Sch. Hafer, 2 Sch. Buchweizen säen,
- Jochim Pincke, hat ein Haus von 6 F., Scheune von 5 F., Backhaus von 2 Fachen, an Vieh: 4 pferde, 4 Ochsen, 4 Kühe, 5 Schweine, kann 16 Sch. Roggen, 6 Sch.Gerste, 3 Sch. Hafer, 2 Sch. Buchweizen säen,
- Heinrich Hintzmann hat ein Haus von 7 F., Scheune von 4 F., Backhaus von 2 Fachen, an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 4 Kühe, 5 Schweine, kann 18 Sch. Roggen, 5 Sch. Gerste, 2 Sch. Hafer, 1,5 Sch. Buchweizen säen
- Claus Wiesecke hat ein Haus von 8 F., Scheune von 6 Fachen, an Vieh: 4 Pferde, 4 Ochsen, 3 Kühe, 1 Stier, 2 Schweine, kann 16 Sch. Rogge, 6 Sch. Gerste, 3 Sch. Hafer, 3 Sch. Buchweizen säen
Cossaten:
- Drewes Wiesecke hat ein Haus von 5 F., Scheune von 3 Fachen, an Vieh: 4 Ochsen, 2 Kühe, 1 Starke, 4 Schweine, kann 6 Sch. Roggen, 2 Sch. gerste, 2 Sch. Hafer, 1 Sch. Buchweizen säen,
- Heinrich Pehnke hat ein Haus von 3 F., Scheune v. 3 Fachen, an Vieh 4 Ochsen, 2 Kühe, 2 Starken, 3 Schweine, kann nichts säen
- Tieß Wörgenow, der alte AmbtsHolzVoigt hat ein Haus von 3 Fachen, an Vieh: 1 Pferd, 2 Ochsen, 2 Kühe, 2 Schweine, kann 2 Sch. Roggen, 1 Sch. Gerste, 2 Sch. hafer, 1 Sch. Buchweizen säen.
Kiffner o. Einlieger
- Tiß Woldke hat ein Haus v. 2 Fach und Kohlhof, an Vieh: 1 Kuh, 1 Stier
- Diedrich Lübker hat ein altes Haus von 2 Fach und dabei ein Kohlhof, an Vieh: 1 Kuh.
1697 Amtsbeschreibung (Bauleute, Höfe, Vieh)
Das Dorf Lütkenbengestorff
- Der Schultz Frantz Francke
- Hans Mank
- Claß Schröder
- Hans Wegner, Cossat (Haus 5 Fach)
- Hartig Wiske, Cossat
- Hans Benke, Cossat
- Hinrich Benken Witbe, Kiffner
- Jochim Cruse modo Franz Mank, Cossat
- Jochim Abel, Sem-Hufner (Halbhüfner)
- Frantz Hintzmann
- Jürgen Kruse, Hufner
- Jochim Abel der Jüngere
Großenbengerstorff
- Jochim Manecke, Schulze
- Hans Garber, Kiffner
- Hinric Tiedmann modo Jochim Tiedmann, Kiffner
- Claß Kruß, Kiffner
- Franß Kruß, Kiffner
Auffällig ist die geringe Anzahl der Bauleute = Bauern.
Die Beschreibung des Amtes Boizenburg aus dem Jahre 1940 zieht vor allem Bilanz über die Folgen des Dreißigjährigen Krieges, der nun schon 22 Jahre gedauert und Durchzüge bzw. Bestzungen durch die truppen wallensteins, Tillys, der Dänen und der Schweden gebracht hatte. Der Krieg hatte das Land ausbluten lassen.In den Dörfern waren viele Tote zu verzeichnen. Dadurch haben die Hufen ihre Besitzer gewechselt. Die Viehbestände sind sehr geschrumpft und die Einsaat ist auf ein Minimum eingeschränkt. Einige Hufner haben kei Vieh mehr und auch nicht eingesät. Eine Reihe von Hufen und Katen sind wüst und teilweise abgebrannt.
Das Schulzenamt
Die Schulzen Jochim Wölcke in Klein Bengerstorf und Jochim Manecke in Groß Bengerstorf werden nun wiederholt genannt. Für Jochim Manecke hat der Zimmerer Müthel aus Boizenburg im Jahre 1632 laut Inschrift am Torbalken das Haus (Hufe 13, 1998, von Walsleben) erbaut. Im Amtsbuch des Jahres 1640 wird erwähnt, dass der Schulze - wie auch der aus Besitz - nicht wie die übrigen Bauern zu Hofe dient, sondern Fahrdienste für den Amtshauptmann leistet. Für das Jahr 1673 ist eingetragen, dass der "Schultz Jochim Manneke (wohl junior) das Schulzengericht in Großen Bengerstorf so seine Vorfahren viel Jahre bewohnet (oder bewahret) angetreten und das Schulzeneeydt abgelegt" hat. Daraus kann abgeleitet werden, dass Jochim Manecke senior wohl Nachfolger des Schulzen Hinrich Horstmann auf der Schulzenstelle war, die hier auch Schulzengericht genannt wurde. Somit war das Schulzenamt immer an die Schulzenstelle (-gericht) gebunden. Das erklärt, warum das Schulzenamt fast immer in der Familie blieb und weiterhin, warum die Schulzenstelle im allgemeinen sogar bis in das 19. Jahrhundert hinein privilegiert war (d.h. häufig die größte Stelle mit dem besten Boden). Auch in der Kirche in Zahrensdorf gibt es ein Zeugnis für die besondere Stellung des Schulzen, die auch größeren Wohlstand zur Folge hatte. 1675 hat der Schulze Hinrich Wölcke aus Klein Bengerstorf einen silbernen Kelch gestiftet, der 1771 von Franz Jochim Wölcke "verbessert" wird.
Höfe und Gebäude
Die Amtsbeschreibung aus dem Jahre 1653 beinhaltet auch die Beschreibung der auf den Gehöften stehenden Gebäude. Auffällig ist die herausragende Größe des hauses des Schulzen Jochim Manecke in Groß Bengerstorf. Er hat ein Haus von 9 Fachen, dazu noch eine Scheune von 4 und ein Backhaus von 3 Fachen. Außer Jochim Böddeker (Bädker) haben alle Bauern Häuser von 7 bis 8 Fachen, die Cossaten von 3 bis ausnahmsweise 6 Fachen. Auffällig ist auch das weitere Haus (Backhaus), ebenso bei Böddeker der Katen (für Dienstleute oder Altenteiler). Die Kiffner haben nur ein Haus von 2 bis 3 Fachen mit Kohlhof (Garten). Der Schulze Jochim Wölcke in Klein Bengerstorf hat ein kleineres Haus (wie dort allgemein auch die Hufner). Er hat jedoch zwei Scheunen und einen Speicher, dazu auch ein BaCKHAUS: Ein solches besitzen noch zwei weitere Bauern (Jochim Pincke und Heinrich Hintzmann). Die Häuser waren aus Fachwerk (deshalb die Angabe der Größe in Fachen, ein Fach etwa 2,8 bis 3 m lang zwischen zwei Ständern).mit Strohdach errichtete zweiständrige Hallenhäuser. Das Fachwerk war mit geklehmten (Lehm) Weidenflechtwerk, wie ausgefacht, wie man es noch heute an der aus dem 17. Jahrhundert stammenden Hallendielenscheune der Hufe 3 (H. Behncke) in Klein Bengerstorf findet. Die Häuser hatten als Hauptraum die große Diele, die ursprünglich auch Wohnraum war, bis sie über die Zwischenstufe der Lucht als Wohnraum durch die Stube (Döns) und auch durch Kammern abgelöst wurde. Die Diele war zu den Ställen offen, weil das Vieh von der Diele her gefüttert wurde. Auch zum Flett war sie offen. Das war der Herdraum, der nach beiden Traufseiten einen Ausgang, die Lucht, hatte. Der Herd wurde vom Schwibbogen (plattdeutsch "Swiebagen") überwölbt. Dieser diente als Funkenfang für den offenen Herd, da der Rauch nicht durch einen Schornstein sondern durch die große Diele abzog und dabei Wurst, Speck und Schinken räucherte, die unter dem Bohlenbelag des Bodens an en Wiemen hingen. Der Rauch konservierte auch das Bauholz und trocknete das oben lagernde ungedroschene Getreide. Im Flett konnten bis zu zwei Herde für die Bäuerin und die Altenteilerin angeordnet sein. Grabungen im Jahre 1988 im Flett der der Hufe 14 (Hinzmann) in Groß Bengerstorf belegen (siehe Sondertext). Dieses letzte Rauchhaus und das haus der Hufe 13 sind in Zeichnungen dargestellt. Auf den Gehöften fand man, wie die Register belegen, neben dem Haus des Bauern auch solche für Altenteiler und Tagelöhner, die Scheune, das Backhaus und öfter auch einen Speicher.Es gab noch keine gesonderten Ställe, da das Vieh im Bauernhaus untergebracht war. Die Zahl der Schweine war gering. Offenbar lebte man auch mit ihnen unter einem Dach, wie noch in dem im 19. Jahrhundert erbauten Tagelöhnerhaus der Hufe 14 auf dem Karrentin (siehe Grundriss und Abbildung). Auf dem Bauernhof - aus Gründen des Brandschutzes meistens in der hintersten Ecke - befand sich auch der Backofen, in Ausnahmefällen auch ein Backhaus. Der Backofen bestand aus einer mit Lehm gemauerten Kuppel über einer Bodenplatte aus Feldstein oder Ziegeln. Er wurde mit BUschholz geheizt. Der Bauernhof war in der Regel mit einem Hakelwerk (Flechtwerk aus Weiden) eingezäunt oder mit einer Feldsteintrockenmauer umgrenzt. Auf dem Hof und dem Feld befanden sich deshalb viele Kropfweiden für die Gewinnung des Flechtwerks, aber auch für sogenannte Deckelweiden (für das Strohdach) und für das Korbflechten. Darüber hinaus sah man auch viele Obstbäume, besonders auffällig die große Zahl der Pflaumenbäume, aus deren Früchten Mus und Backpflaumen als Wintervorrat bereitet wurden, wie es noch bis in das 20. Jahrhundert hinein teils üblich war.
Die Dorfformen
Die Zahl der Hufen des Jahres 1653 lässt darauf schließen, dass die Dorfform in Groß Bengerstorf im Wesentlichen die gleiche wie gegenwärtig war, wenn man davon absieht, dass die Häuslerreihe nicht bestand. Die Büdnereien und Häuslereien am Ortsausgang nach Beckendorf und Granzin (B 1, 2 und 5, sowie H. 1, 2, 3, 20 und 22) sind erst im 19. Jahrhundert entstanden. Die Direktorialvermessungskarte von 1774 und die Karte von Wiebeking (1786) enthalten hier bereits Bebauung. Es wird sich um Kiffner und den Hirtenkaten gehandelt haben. Ein weiterer Hirtenkaten ist an der Stelle der späteren Holzwärterei zu erkennen. Wahrscheinlich wird auch die Cossatenhufe 10 (1998 Marbs) erst später angelegt worden sein, da sie mehr noch als die Cossatenhufen (1, 6 und 11 bzw. 14, 15 und 16) in beiden Bengerstorf etwas abseits liegt (auf der Karte von 1774 ist sie vorhanden). Dafür spricht auch das Name des Cossaten, nämlich Garber, der vom 18. bis in das 20 Jahrhundert auf der Stelle genannt wird, im Jahre 1697 unter den Kiffnern aufgeführt wird. Die historische Dorfform von Groß Bengerstorf ist nach ENGEL das Sackplatzdorf. Diese Form geht jedoch davon aus, dass das Dorf nur einen Zugang hat, nach der Form hier aus Beckendorf oder Granzin. Groß Bengerstorf wird jedoch von dem Weg von Boizenburg über Bretzin nach Bennin berührt, der zwei weitere Zugänge bewirkt.
Klein Bengerstorf lag zu jener Zeit seitlich des Fracht- und Postweges von Boizenburg über Wittenburg nach Schwerin. An einem regelrechten Kreuzweg gebildet aus dem genannten Weg und dem Weg aus dem Dorf durch den sogenannten "Hohen Stein" in die Weide und nach Tessin, zweigte man durch sumpfiges Gelände in das Dorf ab. Der unbefesatigte Weg soll häufig grundlos gewesen sein.Darüber hinaus gab es einen Weg, der später als "Schräger Steig" noch bis nach 1960 bestanden hat.Dieser zweigte einige hundert Meter vor dem Dorf vom Postweg ab und mündete zwischen der Büdnerei 1 und der Hufe 1 auf die Dorfstraße. Das Dorf bestand aus zwei Gehöftzeilen links und rechts des Weges, der heutigen Dorfstraße. Auf der westlichen Seite waren die Hufen 1 bis 7, auf der östlichen die Hufen 8 bis 13 angeordnet. Die später geschaffenen Cossatenhufen 14, 15 und 16 der neuen Nummerierung wurde weiter östlich abseits der Dorfstraße angesiedelt. Die Dorfstraße endete vor der Schaale, an der noch keine Brücke bestand. Es wird deshalb von ENGEL als historisches Sackgassendorf eingestuft. Die historische Dorfform wurde durch die Aussiedlung der Gehöfte 5, 6, 7. 8 und 13 auf den Rehmen, die Saathorst und Steinfort zerstört. Aus der Direktorialvermessungskarte von 1773 und dem Dorfcontract von 1792 geht hervor, dass ein am Postweg nach Wittenburg bei Schildfeld gelegener Katen zu Klein Bengerstorf gehörte. Der ehemalige Hirtenkaten ist später in eine Doppelbüdnerei umgewandelt und Schildfeld zugeordnet worden, gehörte aber noch bis Ende des 19. Jahrhunderts zu Pfarre Zahrensdorf.
Viehbestände und Einsaat
Die Amtsbeschreibung aus dem Jahre 1653 enthält auch das Verzeichnis der Viehbestände und der Einsaat der Bauern (Hüfner, Cossaten, Kiffner). Bei den Viehbeständen ist die hohe Zahl der Pferde und Ochsen auffällig, die zur Leistung der Dienste auf dem landesherrlichen Hof notwendig waren. Teilweise waren die Ochsen auch als Abgabe zu leisten (Giftochsen). Die geringen Bestände an Kühen und Schweinen erklären sich aus dem begrenzten Absatz in dem landwirtschaftlich geprägten Gebiet, in dem auch die Bürger der Städte sich zum Teil noch Vieh hielten. Der geringe Viehbesatz hatte dann wiederum zur Folge, dass der Anfall an Stalldung zu gering für einen unfangreicheren und intensiven Ackerbau war. Wenn ein Hüfner etwa 25 bis 30 Scheffel eingesät hatte, dann hatte er bei der Bengerstorfer Bodenqualität ungefähr 4000 bis 5000 Quadratruten unter dem Pflug, das sind 8 bis 11 ha. Aus der Beschreibung der Einsaat lässt sich auch der Fortbestand von Resten der Dreifelderwirtschaft des Mittelalters schlussfolgern. Bei dieser waren die Felder noch in lange schmale Streifen (Kavels) geteilt. Jeder Vollhufner hatte an jedem Schlag seinen Anteil. Die Dreifelderwirtschaft in althergebrachter Form beinhaltete die Felder für Winterkorn, Sommerkorn und Brache, so dass jährlich ein Drittel des Ackers zu düngen war. Auf Grund des Mangels an Stalldung erhielten die Außenschläge in der Regel geringe oder keine Düngung. Das begrenzte die Ackerwirtschaft wesentlich und legte die extensive Weidenutzung für große Teile der Feldmarken nahe. Deshalb war die Aufhebung der Reste der Dreifelderwirtschaft ein wesentlicher Fortschritt. Es wurden außer den Getreidearten Roggen, Gerste und Hafer auch Buchweizen und in Groß Bengerstorf teilweise auch Erbsen angebaut. Der kartoffelanbau war noch nicht eingeführt und das Winterfutter für die Rinderbestände wurde in den Wiesen als Heu geborgen.
Weiden und Hutungen, Hirten und Schäfer
Aus dem dargelegten ist zu erklären, dass große Teile der Feldmarken insbesondere in Klein Bengerstorf als Weide genutzt wurden. Diese waren aber nicht im heutigen Sinne bewirtschaftet, sondern mit viel Busch bestanden. Sie hatten den Charakter von Hutungen oder Heiden mit geringem Ertrag und wurden gemeinschaftlich genutzt. Aus den Registern des 16. Jahrhunderts geht hervor, dass es in beiden Dörfern Hirten gab. 1784 wird in einem herzoglichen Rescript der "Hirte Nieland zu Kleinen Bengerstorff" genannt. In Groß Bengerstorf wird in den Hofakten der Hufe 15 (heute Pingel) 1810 der Hirte Schröder aufgeführt, der mit Margarethe Elisabeth Mahnke aus dieser Hufe verheiratet war. In der Feldmarkskarte aus dem Jahre 1853 von Groß Bengerstorf ist die Bezeichnung Hirtenkaten auf dem Acker der Büdnerei 5 an der Bretziner Grenze noch vorhanden.. Der Acker gehörte zum Hirtenkaten, aus dem dann diese Büdnerei hervorgegangen ist. Diese Lage kann auch aus der Karte von 1774 abgeleitet werden. Ein weiterer Hirtenkaten war, wie ein Schriftstück aus dem Jahre 1825 belegt, an dem Ort der späteren Holzwärterei/Försterei zu finden.. Beide wurden erst nach 1825 in eine Büdnerei bzw. Holzwärterei umgewandelt. 1830 wird der Holzwärter in Groß Bengerstorf im Staatskalender erwähnt. In Klein Bengerstorf wurde noch am Ende des 19. Jahrhunderts von dem Besitzer der Büdnerei 1 als "Scheper Stieger" gesprochen. Für diesen wurde die erste Büdnerei aus dem Hirten- oder Scheperkaten angelegt, der an dieser Stelle bereits in der Wiebekingschen Karte von 1786 zu sehen ist. Wie oben dargelegt, hat es auch auf dem Schildfelde einen zu Klein Bengerstorf gehörigen Hirten gegeben. In dem unter dem Kapitel 9 genannten Brief des Klein Bengerstorfer Schulmeisters an den Jägermeister von Pentz wird von einem Hirten Guck in Schildfeld gesprochen.. Auch die Schweine gingen früher auf die Weide in Eichen- und Buchenwäldern zur Eichel- bzw. Eckermast. Hinweise dazu gibt es ebenfalls in den genannten Registern, weil die Bauern für die Mastung auf der Zölkow und im Karrentin Abgaben zu zahlen hatten. Auch die frühere Bezeichnung für die den heutigen Zölkower Weg im Dorfe als "Swienweg" oder "Swienstraat" deutet darauf hin, dass dort die Schweine zur Mastung getrieben wurden.
Dienste der leibeigenen Bauern, landesherrliche und ritterschaftliche Bauern
Die Bauern, seit 1621 Hauswirte genannt, waren im Domanium wie in der ritterschaft Leibeigene. Die gesindeordnung aus dem Jahre 1654 formulierte "§1 . Nachdem die tägliche Erfahrung bezeuget, daß die Bauersleute und Unterthanen, Mannes und Weibes Personen ... ihrer Herrschaft, dieser Unser Lande Fürstenthümee kundbarem Gebrauch nach mit Knecht- und Leibeigenschafft sampt ihren Weib und Kindern verwandt und daher ihrer Person selbst nicht mächtig sind" so sollen sie "sich ohne ihrer Herren Bewilligung ihnen zu entziehen und zu verloben nicht befüget sein." Schon 1621 war den Untertanen die "Erbzins- und andere Gerechtigkeit" abgesprochen worden. Im landesherrlichen Besitztum, dem Domanium, waren die Auswirkungen der Leibeigenschaft geringer als in der Ritterschaft, aber doch wirksam bei den dort gelegten Bauern, die nicht mehr ls Hauswirte auf ihrer Scholle saßen sondern in geringer Zahl auf dem landesherrlichen Hof, allgemein Pachthof, arbeiteten. Die Hauswirte im Domanium saßen auch als Leibeigene auf ihren Hufen. Ihre Dienste waren weniger umfangreich als in der ritterschaft. Sie stellten jedoch eine solche Belastung dar, dass Personal und Zugvieh (Pferde und Ochsen) in größerem Umfange als in der Eigenwirtschaft erforderlich gehalten werden musste. Daraus resultieren die umfangreichen Pferdebestände in den Registern des 17. und 18. Jahrhunderts. Die Dienste wurdem als Hofedienste am landesherrlichen Hof oder als Extradienste für besondere Aufgaben, wie Fuhrleistungen, Wege- und Brückenbau und Reparaturen an landesherrlichen Gebäuden usw. geleistet. Für die ritterschaftlichen Bauern, die zum Gut Gresse gehörten, wurden in den Registern auch Pflugdienste aufgeführt, die selbstverständlich auch Bestandtteil der hofedienste an landesherrlichen Höfen waren, In der Amtsbeschreibung, die Bertram Christian von Hoinckhusen zu seiner oben bereits erwähnten Karte um 1700 geliefert hat, sind die Domanialdörfer Groß und Klein Bengerstorf aufgeführt mit dem Zusatz, dass Groß Bengerstorf zum Hofe Vier dient, d.h. dort hand- und spanndienste leisten muss, während Klein Bengerstorf wie bahlen Gothmann, Bandekow, Gülze und Besitz Dienstgeld gibt. In der Amtsbeschreibung 1640 heißt es "Dienen wöchentlich 3 Tage, zwei mit der Spannung und ein Tagk mit der Handt. In der Saath- und ErndteZeit alle Tage ..." Später sollen der mündlichen Überlieferung zufolge die Dienste auf dem im frühen 19. Jahrhundert aus einem ritterschaftlichen Gut in einen landesherrlichen Hof umgewandelten Gut Horst geleistet worden sein (so 1996 Erich Behnke, Hufe 2). Ein Verzeichnis aus dem Jahre 1763 "Manuale eines Inventarii vom Zuch-Viehe alß Pferden und Ochsen derer Unterthanen Amts Boitzenburg welche damit dienen müßen" trifft eine wieder veränderte Aussage. Danach mußten 9 Hüfner aus Groß Bengerstorf und 6 Hüfner aus Klein Bengerstorfmit Pferden und Ochsen zu Hofe dienen. Das waren in
Groß Bengerstorf
- Jochim Hintzmann 9 Pferde
- Hans Jürgen Manecke 10 Pf.
- Jürgen Heinrich Dahlenburg 10 Pf.
- Jacob Manecke nunc Franz Hinrich Trilck 11 Pf.
- Jochim Hinrich Bartels 9 Pf.
- Franz Hinrich Trilcke 10 Pf.
- Hans Hinrich Bödcher 10 Pf.
- Jochim Wilhelm Bartels 10 Pf.
- Hennig Basedaus Wittwe 7 Pf.
Luttenbengerstorf
- Hinrich Abell 11 Pferde
- Franz Jochim Hinsmann 10 Pf.
- Hans Jochim Abell 10 Pf.
- Claus Barckhan 11 Pf.
- Franz Jochim Benecke 10 Pf.
- Hinr.Jac.Schröder nunc Hinr,Jac.Benecke 9 Pf.
Für das jahr 1794 findet sich eine Aussage über die extradienste der Groß Bengerstorfer Hüfner, wohl hauptsächlich Spanndienste, in den Akten. Der Cossat Heinrich Gerber (Hu. 10) bat für zwei Jahre von den Extadiensten befreit zu werden, wegen wirtschaftlicher Not (Viehsterben und Ernteausfälle). Für die ritterschaftlichen Bauern Hageman und Boddicher werden 1599 zwei Pflugdienste für Gresse genannt, die sie neben Pachtzahlungen, Pachthafer, Rauchhühnern, Schneidelschweinen und Hede (Flachs) zu leisten haben. Auch 1640 werden die zwei Hufen des Junkers Krautz von Sprengel auf Gresse in Groß Bengerstorf erwähnt, der auch die Jagd mit dem Amt zu gleichen Teile innehat. In Klein Bengerstorf werden 1640 als "Der vom Adel Leute" die Hüfner Chim Schröder (Schröer), Clas Wieseke und Chim Dalenborch genannt. Ob diese bei denvon Züle in Marsow, der auch den halben Jagdanteil hat, oder wie später in Wienbendorf Dienste leisten, ist nicht erwähnt. Hermann Behncke (Schröer-Behnk) wusste noch 1997 aus den Erzählungen seiner Vorfahren von Diensten mit Prügelstrafen in Wiebendorf zu berichten. Auf das Jahr 1681 datiert ein Kaufvertrag zwischen "Gustaff Àdolph, Hertzog zu Mecklenburg usw. und Generalleutnant Freiherr von Dellwig", der zu diesem Zeitpunkt Wiebendorf und Zahrensdorf besaß, über den Kauf von zwei Hufen in Klein Bengerstorf. Dieser ist offenbar nicht vollzogen worden, denn noch 1776 bekommt die Gutsherrin Frau Obrist-Lieutenantin von Kirchnern "aus dem Communion-Dorf Lütten-Bengerstorff zur contributuablen Hälfte eine Hufe, vier Zwölf Sechzehnteltheil, in Tessin 1777 ein Viertel Hufe, ScheffelZwanzig Eilf-Zwei-und-Dreyßigtheil Scheffel". Hier ist eine Hufe ein steuerlicher Begriff, der 300 Scheffel Einsaat beinhaltete, d.h. dass durchaus mehrere Hüfner die zugehörigen Flächen bewirtschaftet haben können, z.B. als Drittelhüfner mit 100 Scheffel Einsaat.Im Jahre 1782 bietet Baron von Rosen auf Wiebendorf der Reluitionskommission bei der herzoglichen Kammer die Hufen in Klein Bengerstorf und Tessin zum Kauf an. Die Akten des Landeshauptarchivs beinhalten auf das gleiche Jahr ein "Lütken Schleg-Register" mit dem Untertitel "Wie denen dreyen Adel. Unterthanen, so nach dem Adel. Guthe Wiebendorff gehören, ihre Korn-Länder, und Wiesen, nach Stück weise aufen Felde belegen sind; und zwar wie folgt". Hier jetzt eine auszugsweise Wiedergabe mit Angabe der Bonität des Bodens in Scheffel Einsaat. Zur Erläuterung bei der Bonitierung ging man seinerzeit fälschlicherweise davon, dass schlechter Boden, der wenig Kornertrag bringt, auch weniger Einsaat bedürfe. Bei gutem Boden (Weizen- und Kleeboden) gab man auf 75 Quadratruten einen Scheffel Einsaat, bei schlechtem Sandboden auf 200 bis 250 Quadratruten einen Scheffel Einsaat.
Auf den Mahlstücken 1 Scheffel auf 100 Quadratruten Vor den Steinforth 150 " Auffen Streitkanp 200 " Auffen Voß Berge 200 " Auffe Kuhlstücken 200 " Auf Käter Kamp 200 " Vor dem Rehmen 150 " Auffen Radelstücken 175 " Im Hagen 175 " Auffen Lehmstücken 100 - 150 " Auffen Hohenstei 200 " Auffen Rugen Barg 200 " Oben auf dem Osterfelde 125 " Auf der Freyheit die Haberende 125 " Auf der Lütken Wische 100 " Noch auf der Lütken Wische 100 " Unten auffen Osterfelde 125 " Auffen Käterbusch 150 " Vor der Becke auffen Enden 200 " Auf der Jäger Bruggen 175 "
Aus diesem Schlagregister wird erkennbar, das bereits um diese Zeit eine Einteilung der Feldmark in Schläge erfolgt ist. Die Schläge sind in Streifen unterteilt, die den einzelnen Hufen zugehören. Dabei befinden sich die ritterschaftlichen Bauern in Gemengelage mit den landesherrlichen Bauern. Der Darstellung der Anteile der ritterschaftlichen Bauern an der Feldmark diente dieses Schlagregister. Die Anteile der einzelnen Hufen an den Schlägen konnten je nach Hufengröße unterschiedlich sein. Erkennbar wird auch, dass die Reste der mittelalterlichen Flureinteilung noch nicht überwunden sind, denn die Zahl der Schläge ist noch so groß, dass die später übliche Einteilung in je sieben Binnen- und Außenschläge noch nicht nachvollziehbar ist. Die hier so bezeichneten Schläge entsprechen noch weitgehend den aus dem Mittelalter überkommenen Gewannen. Der mittelalterliche Flurzwang, der die gemeinsame Feldbestellung aller Bauern erforderte, scheint nun aufgehoben zu sein. Darauf deuten bereits die streifenförmigen Grenzen (wohl Steinrehmel) der Kavel auf der Groß Bengerstorfer Karte von 1774 hin. Im Schlagregister werden die folgenden Namen genannt.
* Ritterschaftlich: vermutlich auf den späteren Hufen Nr.
- Johannes Brockmöller 13
- Clauß Wiesecke 2
- Jochim Pinck 8
Landesherrlich:
- Johann Beneke 1
- Jochim Schröder 3
- Schulze Wöhlke 4
- Jochim Abel sen 5
- Hans Mundt 6
- Jochim Abel jun. 7
- Hans Struefe 9
- Hartwig Wiesecke 10
- Jochim Beneke 11
- Wegner 12
- Stoffer Dalenburg 14
- Käter Beneke 16, oder auch 15
Ein Edict von Herzog Friedrich Franz aus dem Jahre 1785 bestimmt die Übernahme an die Reluitionskommission (Entschuldungskommission) für
* Zwei 3/4-Hüfner Hans Jochen Rehse (Hu. 2, wahrscheinlich Nachfolger von Claus Wiesecke) Hans Jacob Köster (Hu. 8, wohl nachfolger des Jochim Pinck) * 3/8-Hüfner Jochen Brockmöller (Hufe 13) und Schneider Hans Behncke in Klein Bengerstorf, der bei Rehse wohnte. * 3/4-Hüfner Jochen Peter Schwarz in Tessin
Copia
Friederich Franz von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg etc.
Ehrsame liebe Getreue! Wir wollen vor der Hand bis zu der im künftigen Frühjahr vorzunehmenden neue Regulirung der Dorf-Feldmark Lütten Bengerstorff bei der Bestimmung der Praestandorum der aquirirten Hufen in besagtem Dorfe und Tessin, den von aufgefertigten Ertrags-Anschlag zum Grunde legen, wonach
- a) jeder der beyden 3/4tel Hüfner in Lütten Bengerstorff.........64 Rthlr., 32 ß. 6 4/5 &
- b) der 3/8-Hüfner in Lütten Bengerstorff.........................32 Rthlr., 16 ß, 3 2/5 &
- und c) der 3/4-Hüfner in Tessin..................................51 Rthlr., 32 ß, 4 &
erlegen soll.
Diese Praestandorum habt ihr folgendermaaßen wahr zunehmen
- 1.) von jedem 3/4-Hüfner
- a) an Contribution..............................................8 Rthlr., 2 ß
- und b) an Pacht Geld in Quartals ratis.........................56 Rthlr., 30 ß, 6 4/5 &
- 2.) von dem 3/8-Hüfner
- a) an Contribution..............................................4 Rthlr., 1 ß und
- b) an Pacht Geld in Quartals ratis.............................28 Rthlr., 15 ß
- 3.) von dem 3/4-Hüfner in Tessin
- a) an Contribution..............................................8 Rthlr,. 2 ß n/3 courant
- b) an Pacht Geld 43 Rthlr., 2 ß, 4 & cour.
Dabey muß noch jeder dieser gedachten Hüfner jährlich die Neben-Steuer für Gesinde besonders bezahlen, wohingegen sie bis auf anderweitige Regulirung von Extra-Diensten befreyet sind.
Die Neben-Steuer ist nach dem Edict für Unsere Domainen wahr zunehmen, nach dem Edict für die Ritterschaft aber an den Land-Kasten gleich der Hufensteuer zu berichtigen. Desgleichen habt ihr auch die, von diesen Hufen zu berichtigenden Landes- und Amts-Anlagen zu bezahlen, und beym Schluß des Rechnungs-Jahres über die Ausgaben zu liquidiren. Wonach ihr euch zu richten.
Datum auf Unserer Vestung Schwerin, den 2ten Dec. 1785
Rechnung über die zum Herbst 1785 von den in Lüttenbengerstorff und Tessin aquirirten Hufen erhobene Contribution
Lüttenbengerstorff
- 3/4 Hüfner Hans Jochen Rehse...............8 Rthlr. 2 0
für 1 Knecht, 1 Junge und 1 Mädchen....1 Rthlr. 26 ß
- 3/4 Hüfner Hans Jacob Köster..............8 Rthlr., 2 ß
für 1 Knecht und 1 Jungen..............1 Rthlr., 14 ß
- 3/8 Hüfner Jochen Brockmöller.............4 Rthlr., 1 ß
für 1 Knecht, 1 Jungen und 1 Mädchen 1 Rthlr., 26 ß
- Schneider Hans Behncke.............................. 2 24
Tessin
- 3/4 Hüfner Jochen Peter Schwarz...........8 Rthlr., 2 ß
für 1 Knecht...........................1 Rthlr., 2 ß
33 Rthlr., 2 ß 2 24
Summa......................................36 Rthlr., 3 ß
Boizenburg 21. Ocktober 1786
In den Akten des Landeshauptarchivs findet sich ein Zeugnis des Schulzen Franz Wöhlcke als Grundlage für die obige Abgabenerhebung. Darin hei0t es: "Was die drey angekauften Hauswirthe vor Dienstboten haben.
- Hans Jochim Rehse habe 1 Knecht, 1 Jungen, 1 Mädchen,
- Hans Jacob Köster habe 1 Knecht, 1 Mädchen,
- Jochim Brockmöller habe 1 Knecht, 1 Jungen, 1 Mädchen
Noch befindlich der Schneider Hanß Behnke auf Rehsen Hofstelle und Frau, habe 1 Kuh, 1 Schwein. Kleinenbengerstorf d. 26. Decbr. 1785 F. Wöhlck"
Bei den "angekauften Hauswirthen" handelt es sich um die durch die herzogliche Kammer angekauften ehemals ritterschaftlichen Bauern. Der Schneider Hans Jochim Behnke zu Lütten Bengerstorf wird 1787 noch einmal in den Archivalien erwähnt. Er wird wegen seines Alters von der Contribution befreit.
In dem zweiten Mecklenburg-Schwerinschen Staatskalender von 1777 ist zu lesen, dass in dieser Zeit für Anteile aus den landesherrlichen Dörfern Groß und Klein Bengerstorf Steuern durch den Gresser Rittergutsbesitzer an das Amt Boizenburg zu zahlen waren. Das lässt darauf schließen, dass die alten Rechte der Gresser und in der Folge der Beckendorfer Gutsherren in Groß Bengerstorf noch fortbestanden haben. Die Akte "Akquisition (Erwerb) des Beckendorfer Anteils in Groß Bengerstorf" ist auf die Jahre 1797 bis 1809 datiert. Folglich erfolgte der Erwerb nach dem Jahre 1787.
5. Zugehörigkeit zur Pfarre Zahrensdorf
Beide Dörfer Bengerstorf gehörten von Alters her zur Pfarre Zahrensdorf. Die Kirche in Zahrensdorf ist um 1200 erbaut worden. Der Sage nach sollte die Kirche ursprünglich ihren Standort auf den Bretziner Bergen erhalten. Es war bei der Missionierung des Slawenlandes durchaus üblich, den heidnischen Glauben dadurch zurückzudrängen, dass man die Gotteshäuser auf den Standorten heidnischer oder slawischer Heiligtümer errichtete. Das Bauholz, das tagsüber nach Bretzin gefahren wurde, lag am nächsten Morgen immer wieder in Zahrensdorf. Das wurde als ein Fingerzeig Gottes angesehen, die Kirche nicht auf den heidnischen Gräbern zu errichten. Deshalb soll sie schließlich in Zahrensdorf gebaut worden sein. Zum Kirchspiel Zahrensdorf gehörten weiterhin Bretzin, seinerzeit auch Hof und Mühle Beckendorf (Die in den Registern genannte Sandmühle - daher der Name Möllerbäk für den Grenzbach zu Bretzin. Die Bretziner bewirtschafteten in dieser Zeit auch das wüste Feld Beckendorf), Tessin, Wiebendorf und Zahrensdorf, zeitweilig Dersenow, später auch die zwei Schildfelder Büdner östlich der Schilde. Dazu kam ehemals das gesamte Kirchspiel Blücher, zu dem Besitz, Timkenberg, Niendorf und das später in Niendorf aufgegangene Steder, Teschenbrügge und das lüneburgische Krusendorf gehörten. Der Kirchweg von Groß Bengerstorf nach Zahrensdorf führte früher über Bretzin, wobei noch bis in die 1960er Jahre hinein eine Abkürzung als Fußsteig über die Möllerbäk unterhalb der Bretziner Berge vorbeiführte. Dieser Weg wurde bis zu Bau der Chaussee Anfang der 1930er Jahre benutzt, weil zwischen den beiden Bengerstorf bis in das 19. Jahrhundert hinein keine Brücke und auch wohl keine brauchbare Wegeverbindung bestanden hat. Die Karten von 1774 bis 1790 weisen noch keine solche aus. Bei der Nutzung des Kirchweges taten sich den Groß Bengerstorfern 1864 einige Schwierigkeiten auf. Der Baron von Witzendorff, der seit zwei Jahrzehnten das Gut Wiebendorf mit Hof Bretzin (heutiges Wiebendorf westlich der Schaale) innehatte, wollte zwischen Hof Bretzin, das seit 1798 zu Wiebendorf gehörte, und dem immer noch zu Badekow gehörenden Dorf Bretzin einen Grenzgraben ziehen. Auf diese Weise sollten auch die Bengerstorfer von der Abkürzung ihres Kirchweges abgedrängt werden. Die Proteste der Bengerstorfer haben dazu geführt, dass der Steig weiter genutzt werden konnte. Eine andere Erklärung für die Benutzung des Groß Bengerstorfer Kirchweges gibt die mündliche Überlieferung. Die deutschen Siedler in Groß Bengerstorf wollten nicht durch das wendische Klein Bengerstorf fahren. Die Groß Bengerstorfer hatten auch das Vorrecht, mit dem Totenwagen bis auf den Friedhof gefahren zu werden. Die Bewohner der ursprünglich wendischen Dörfer Klein Bengerstorf, Tessin und Zahrensdorf wurden dagegen über die Mauer auf den Friedhof gebracht, später durch das Tor getragen. In der mündlichen Überlieferung ist dieser Brauch noch bis heute bekannt (1996 Wilhelm Hagemann und Fritz Behrend nach Berichten des Vaters bzw. Schwiegervaters). Erst in der Regulierungskonzeption des Kammeringenieurs Hertel aus der Zeit um 1850 und auf der 1854 im Zuge der Feldmarksregulierung entstandenen Feldmarkskarte von Groß Bengerstorf wird ein Weg nach Klein Bengerstorf mit dem gegenwärtigen Verlauf ausgewiesen. Ein Vorläufer des heutigen Weges soll die Schaale etwa 200 m unterhalb der gegenwärtigen Brücke überquert haben. Reste der Holzbrücke sind bei niedrigem Wasserstand noch zu erkennen. Der Weg in Richtung Klein Bengerstorf zweigte vom Bretziner Weg vor dem Gehöft der Hufe 1 ab, das sich damals bis zum Brand 1853 auf dem späteren Schulgarten und Spielplatz befunden hat und erst 1854 auf die Zölkow ausgebaut wurde. Er folgte dem Verlauf des Bachtales bis an den Reihwiesenweg, entlang dem Heidenholz, dann dem Feldweg an der Schaalwiese. Auf der Klein Bengerstorfer Seite wird er an der Schaale entlang bis an die "Dorfstraße" geführt haben.. Überhaupt gab es in alten Zeiten zwischen Zahrensdorf und Bennin keine Brücke über die Schaale. Soweit nicht Furten benutzt wurden, mussten Umwege in Kauf genommen werden, z.B. von Klein Bengerstorf nach Bennin über Schildfeld. Auch die bis etwa 1980 bestehende Brücke über die Schilde am Weg nach Bennin, die neuerlich als Steg erneuert wurde, ist erst um 1910 als Abkürzung für die Benniner Milchwagen auf der Fahrt zu der in diesem Jahr gegründeten Molkerei in Klein Bengerstorf von den Gemeinden Bennin und Klein Bengerstorf mit Unterstützung des Forstamts Schildfeld gebaut worden (durch den Zimmermann Johann Duwe, Häuslerei 5 in Klein Bengerstorf). Mündlichen Überlieferungen zufolge soll Groß Bengerstorf zeitweilig zum Kirchspiel Granzin gehört haben. Ina KAHNS, geb Hinselmann (Boizenburger Müllerfamilie, Großvater war der Küster/Lehrer Müller in Zahrensdorf) schreibt darüber in ihrem Buch "Zur Volkskunde des Landes Mecklenburg am Beispiel des alten Amtes Boizenburg zu Beginn des 20. Jahrhunderts" (Dortmund 1983). "Die Einwohner (von Groß Bengerstorf, D.G.) sollen evangelisch geworden sein, als in Zahrensdorf noch kein lutherischer Geistlicher war. Deshalb gingen sie über eine schmalen Richtsteig nach Granzin." In den Archivunterlagen war dazu keine Aussage zu finden. Dafür sprechen könnte aber ein in dem Messtischblatt von 1881 eingezeichneter Fußsteig vom Zölkower Weg, am Sandberg abzweigend über die Schafblöcke, östlich am Turm (Vermessungssignal, nun zur Telekomunikation) vorbei bis Granzin, der aber auch einem anderen Zweck gedient haben könnte. Die arm an Wiesen wirtschaftenden Granziner landesherrlichen Bauern hatten in Besitz Wiesen zugewiesen bekommen. Es könnte sich folglich um einen Granziner Heuweg handeln.
6. Streitigkeiten mit den ritterschaftlichen Nachbarn
Die bereits geschilderten Streitigkeiten mit dem Wiebendorfer Gutsherrn von Witzendorff waren nicht die einzigen überlieferten. Grenzstreitigkeiten gab es zwischen Groß Bengerstorf und dem ritterschaftlichen Gut Beckendorf sowie zwischen Klein Bengerstorf und den ritterschaftlichen Gütern Banzin, Marsow und Wiebendorf. In den Archiven finden sich Akten über:
- Die von dem Amtsdorfe Groß Bengerstorf beanspruchte Mithutung in der Totenlage (1723/32)
- Grenzirrung zwischen dem Amtsdorfe Groß Bengerstorf und dem Gute Beckendorf in der Todtlage und Barkhören (1741/56)
- Weide auf dem nach Groß Bengerstorf gehörigen Felde zu Bekendorf (1758)
- Angemaßte Jagdgerechtigkeit des Hofes Bekendorf in der Solckau auf dem Groß Bengerstorfer Felde (1761/68)
- Die mit dem Gute Beckendorf entstandene Differenz wegen des Ackers in den Barkhören
- Hufenumschreibung wegen der Grenzregulierung zwischen dem Gute Beckendorf und Amtsortschaften
- Grenzstreit zwischen Klein Bengerstorf und dem ritterschaftlichen Gute Marsow (1715/83); (Acta der GräntzStreitigkeit mit dem ritterschafl. Gute Marsow im Bruch am Karrentiner Lüttenbrand oder Hülsehorst und hinter der Mühlenkoppel vom neuen Felde an und bis an den ...... betreffend; Rittmeister von Zühlen 1715)
- Festsetzung der Scheide zwischen dem Amtsdorfe Klein Bengerstorf und dem Gute Banzin (1776/86)
- Eingriffe der Güter Zahrensdorf und Wiebendorf in die herrschaftliche Forst auf dem Klein Bengerstorfer Felde (1778/89)
- Die von Seiten des Gutes Wiebendorf beeintächtigte Amtsgrenze der Klein Bengerstorfer Feldmark in der Gegend der Kuhlstücke und des Strukkamps (Strittkamps), (1782/84)
- Das den Wiebendorfer Gutsunterthanen zu Klein Bengerstorf aus der herrschaftlichen Forst anzuweisende Bau-, Nutz- und Pfahlholz (1746/80)
- Permutation (Tausch) einer Badekow-Bretziner Wiese von Groß nach Klein Bengerstorf (1824/25)
- Streitigkeit mit dem Unterthanen Brockmöller (1739)
Die Streitigkeiten mit dem Gut Beckendorf betrafen die Grenze in der Todtlage und in Barkhören, Felder die offenbar von Alters her gemeinsam als Hutung genutzt wurden. In der Folge hat es sich hier nicht nur um die Beweidung (Mithutung) sondern auch um die Lage der Feldmarksgrenze überhaupt gehandelt. 1751/56 wurde eine Einigung um die Grenzziehung erreicht. Jedoch hat der Kammeringenieur Hertel noch 1841 berichtet: "Die äußeren Grenzen der Feldmark an Bennin, Klein Bengerstorf & Bretzin sind entweder durch Gräben oder die Schaale eindeutig bestimmt, jedoch ist die Grenze mit dem Gute Beckendorf noch immer unzuverlässig und streitig. Eine vom Großherzoglichen Amte im Jahre 1837 vorgenommene Besichtigung unter Zuziehung des Gutsherrn bestimmte eine Grenzberechnung, die ich auch besorgte, welche aber nicht in Ausführung kam; ich habe daher abermals eine genaue Absteckung und Rectificirung der Grenze vorgenommen, und solche in der Art besorgt, daß der zu beiden Teilen in Anspruch genommene Streitort von 70 Quadratruthen in der Berechnung zur Theilung gekommen, und statt der krummen Linien möglichst gerade Richtungen von der Bretzin-Bengersdorfer-Beckendorfer Grenze ab, bis zum Kaltengrund Tannen angenommen sind. Auf der Bengersdorfer Directorial-Karte, welche ich bei dem Geschäfte zur Hand hatte, sind die Grenzlinien vorläufig mit Blei bezeichnet." Diese von Hertel bezeichnete Grenze ist dann wohl doch ausgeführt worden, denn ein Vergleich der Direktorial-Karte von 1774 mit dem heutigen Grenzverlauf beweist dieses. Akten belegen, dass das Gut Beckendorf 1844 an Groß Bengerstorf 38 Quadratruten Acker und umgekehrt Groß Bengerstorf an Beckendorf 559 Quadratruten abgetreten hat. Ebenso sind die Grenzstreitigkeiten zwischen Klein Bengerstorf und Wiebendorf beigelegt worden, wie ein Vergleich alter und neuer Karten am Strittkamm (schon der Name deutet auf den strittigen Kamp hin) beweist. Eine Akte aus dem Jahre 1817 im Landeshauptarchiv enthält denn auch die Kostengenehmigung der Kammer für "Ziehung eines Scheidegrabens zwischen Kleinen Bengerstorff und Wiebendorff sowie für die Erbauung einer steinernen Brücke im Wittenburger Weg." Letztere wohl in der Oelbäk beim Karrentin, eine Ziegel-Gewölbebrücke die erst etwa 1950/52 wegen Baufälligkeit durch einen Rohrdurchlass ersetzt wurde. Die Streitigkeiten betreffen aber nicht nur die Grenzen der Feldmarken, die immer auch Amtsgrenzen zwischen den Dommanialämtern und den ritterschaftlichen Ämtern waren, sondern auch die Weidegerechtigkeit, die Jagdgerechtigkeit und die Holznutzung. So übte 1761/80 Baron von Kurzrock, genau wie seine Nachfolger auf Gut Beckendorf, Koch und Dunkelmann, die Jagdgerechtigkeit in der "Solckau" auf der Feldmark Groß Bengerstorf weiter aus, obwohl es ihm nach längeren Verhandlungen untersagt worden war. Um eine skurrile Affäre handelt es sich bei der "Streitigkeit mit dem Unterthanen Brockmöller". Angehörige der Familie waren seit Generationen zum Gut Wiebendorf gehörige ritterschaftliche Bauern auf der späteren Hufe 13 in Klein Bengerstorf. Offenbar hatte 1739 der Gutsherr, wohl von dem Knesebeck, eine Eiche auf dem Hofe des Untertanen an einen Boizenburger Müller verkauft. Dazu stand ihm als Grundeigentümer das Recht zu, da die Eiche wohl Bestandteil der sogenannten Hofwehr war. Offenbar verteidigte aber ein selbstbewusster Bauer sein Recht als Nutzeigentümer des Hofes. Das deutet darauf hin, dass die leibeigenen Hauswirte sich trotz aller Repressalien ein bäuerliches Selbstbewusstsein bewahrt hatten. Aber nicht nur die Grenzen mit ritterschaftlichen Feldmarken waren Anlass zu Auseinandersetzungen. Wie die Akten des Landeshauptarchives ausweisen, gab es zu dem bis 1821 zu Mecklenburg-Strelitz gehörenden domanialen Dorf Bennin und zum Kommuniondorf Granzin Grenzregulierungen. Granzin hatte eine domanialen und eine ritterschaftlichen Anteil, der zum Gut Tüschow gehörte, das spätere Sternsruh, und der an die Zölkow grenzte. Belege, Akten im Archiv:
- Regulierung der Grenze zwischen Groß Bengerstorf und dem strelitzschen Bennin (1815).
- Grenze der Feldmarken Groß Bengerstorf und Bennin mit Tüschow und Granzin (1825/31)
In die ab 1792 abgeschlossenen Dorfpachtcontracte wurde regelmäßig die Pflicht für die Hauswirte und insbesondere für die Schulzen aufgenommen, die Grenze der Feldmark zu beobachten und zu bewahren: "Müssen Pächter auf die Grenzgräben auf ihrer Feldmark, wenn solche das erstemahl auf Kosten Unserer Reluitions-Commission nach Ermäßigung (Maßgabe) des Amts gezogen, und in guten Stand gesetzt sind, mit ihren Grenz-Nachbarn gemeinschaftlich stets offen und in gutem Stande erhalten. Dabei wird Pächtern überhaupt, besonders aber dem Schulzen zur Pflicht gemacht, auf die Erhaltung wichtiger Scheiden und Grenzen ein wachsames Auge zu halten, und dadurch allen Schmälerungen derselben vorzubeugen. Sollte aber von den Grenz-Nachbarn einige Schmälerung und Beeinträchtigung der Scheide unternommen werden, müßen sie davon dem Amte unverzüglich Anzeige machen."
7. Wegeverbindungen und andere Verkehrswege auf den Feldmarken beider Dörfer
Das heutige Gemeindegebiet berührten in der Vergangenheit wichtige Verkehrsverbindungen. Ein Weg von überregionaler Bedeutung war der Postweg von Boizenburg nach Schwerin, der damals an Klein Bengerstorf unmittelbar vorbeiführte. Dieser alte Weg, auf dem auch schon Lüneburger Salzwagen nach Wismar gefahren sein werden, stellte noch im 18. und im frühen 19. Jahrhundert die Verbindung von Schwerin zu dem Postcourse Berlin-Hamburg und in den Raum Lüneburg-Celle her. Er führte aus dem Boizenburger Mühlentor (an der Hafenbahn) über Schwartow, Zahrensdorfer Brücke, durch die heutige Straße "Alter Postweg", weiter Schildfeld, Camin, vorbei an Wulfskuhl, Lehsen, Ziggelmark oder auch durch Wittenburg über Dreilützow, Parum, Walsmühlen und Pampow nach Schwerin. Parallel dazu verlief ein Frachtweg von Boizenburg über Schwartow, Badekow, Hatzberg, Granzin, Holzkrug, Kogel, Waschow, Püttelkow und Dümmer nach Schwerin bzw. von Püttelkow über Gadebusch nach Wismar. Ein Weg von geringerer Bedeutung zweigte im Wald zwischen Schwartow und Zahrensdorf ab und führte über Bretzin nach Groß Bengerstorf und weiter nach Bennin, Tüschow, Holzkrug, Pamprin nach Zarrentin. Dieser Weg wird von den Groß Bengerstorfern zu ihren Diensten auf dem landesherrlichen Hof Vier benutzt worden sein. Er wurde auf der Schwartower Feldmark noch in den 1970er Jahren als Bengerstorfer Weg und auf der Bengerstorfer Feldmark als Stadtweg bezeichnet. Außer den schon genannten wichtigen Verkehrswegen gab es auch sogenannte Richtsteige. Das waren Fußsteige, die zur Kirche und anderen Zielen führten (siehe unter 5.). Ein weiterer Steig führte in Verlängerung des "Schrägen Steiges" von Klein Bengerstorf nach Tessin an der Grenze der Ackerkoppeln der Hufen 1 und 12 zum Hagenweg, dann über den Acker der Hufen 8 und 5 schräg bis zum Rehmen Ihn werden auch die Granziner auf dem Weg zu ihren Wiesen auf der Besitzer Feldmark benutzt haben (siehe unter 5.)
Ein anderer wichtiger Verkehrsweg, der beide Bengerstorf berührte, war die Schalfahrt. Die Lübecker hatten sich am Ende des 14. Jahrhunderts den Stecknitzkanal von Lauenburg über Mölln nach Lübeck gebaut, um sich einen billigeren Salztransport von Lüneburg nach Lübeck zu sichern. Als sie dann begannen den Lüneburgern ihre Bedingungen insbesondere die Preise zu diktieren, wollten die Lüneburger die alten kaufmännischen Verbindungen nach Wismar wieder aufleben lassen. Ein wesentlicher Teil dieser Verbindungen sollte der Wasserweg zwischen beiden Städten sein. Dazu wurde zwischen 1561 und 1564 die Schalfahrt, ein kanalartiger Ausbau der Schaale mit 13 Schleusen, als Konkurrenz zur Stecknitzfahrt in Angriff genommen. Da jedoch die Verbindung vom Schaalsee nach Wismar nicht mehr gebaut wurde, musste das Salz auf Fuhrwerke umgeladen werden. Auf Grund dessen wurde die Schalfahrt in erster Linie für die Holzflößung aus den mecklenburgischen und den sächsisch-lauenburgischen Wäldern für die Saline in Lüneburg genutzt. Möglicherweise ist der Damm an der sogenannten Kettenbrücke über die Schaale am Karrentin, die bis zum Zweiten Weltkrieg bestanden hat und danach durch einen nun auch nicht mehr vorhandenen Fußgängersteg ersetzt wurde, , ursprünglich im Zusammenhang mit Stauanlagen zu sehen. An dem Standort der Kettenbrücke deutet jedoch die Uferausbildung auf der Groß Bengerstorfer Seite auf das einstmalige Bestehen einer Furt hin. Hier könnte auch ein Übergang über die Schaale bestanden haben, den die Groß Bengerstorfer Bauern auf dem Wege zur Schildfelder Mühle benutzt haben, die sie bis 1866 als Zwangsmahlgäste nutzen mussten. Daraus und aus der Existenz der Kettenbrücke würde sich auch die Breite des Weges vom Dorf bis an diesen Ort, sowie auch der Damm auf der Klein Bengerstorfer Seite erklären lassen. Auf den Bengerstorfer Feldmarken werden von den Fachleuten Stauschleusen für die Flößung in der Schilde am Benniner Weg (am heutigen Steg) und an einem Damm ein wenig oberhalb vermutet, ebenso Flößteiche an Bächen, die in die Schilde und Schaale münden, die der Bereitstellung von zusätzlichem Wasser für die Flößung dienten
- an der Schilde ein wenig oberhalb des genannten Benniner Weges,
- an der Einmündung der Gräms-Bäk in das Schaaletal, sowie
- bei der Steinforts Bäk, wo der Teich noch heute zu erkennen ist.
Auch die Stauhaltung der Schildmühle hatte Zusatzwasser zu liefern. Der Müller erhielt dafür von Lüneburg Entschädigung für die ausgefallene Zeit des Mühlenbetriebs. Dazu siehe Götz Goldammer, "Der Schaale-Kanal", Hamburg 1997. Die Schalfahrt ist noch bis in die Zeit nach 1800 zum Flößen genutzt worden. In alten Akten finden sich auch Aussagen über einen nach 1570 vorgesehenen Brückenbau an der Schaale bei Klein Bengerstorf, der durch Lüneburg finanziert werden sollte, weil die Holzflößung die Furten unpassierbar machte. Ob er zur Ausführung gekommen ist, ist nicht erwiesen. Es könnte sich aber um die bereits erwähnte Brücke unterhalb der jetzigen handeln, deren Holzpfähle bei Niedrigwasser noch zu erkennen sind. Luise Krieg erwähnt in ihrer Dissertation "Die Schalfahrt im 16. Jahrhundert" (Meckl. Jahrbuch, LXXIX) eine Brücke bei Bengerstorf. In den Direktorialvermessungskarten beider Dörfer (1773/74) ist keine Brücke über die Schaale ausgewiesen. Die Schalfahrt hatte noch weitere Auswirkungen auf die anliegenden Dörfer. Zum einen nahm das Flößerpersonal in den Dörfern Quartier und Verpflegung und zum anderen wurden aus den Dörfern Staker zum Abstoßen des angetriebenen Flößgutes benötigt. Dazu verdingten sich die Einlieger mit ihren Frauen und Kindern. Die Holzentnahme in den Wäldern schaffte zwar Arbeit, führte aber zur Heidebildung, da eine geregelte Wiederaufforstung noch nicht üblich war. Die nachfolgende Verbuschung der Heideflächen und die Beweidung mit Rindern und Schafen könnte zu Buschweiden ("Rusch und Busch") geführt haben, wie sie vor den Feldmarksregulierungen bestanden haben (sie Schmettau-Karte). Die Instandhaltung der Wege in den Dörfern und Feldmarken oblag den Hauswirten gemeinsam. In den Dorfpachtcontracten wurden die Bedingungen festgehalten. Beispiel Klein Bnegerstorf (Contract von 1792): " Wenn § 12. in Zukunft alle Brücken auf dem Felde und in den Wegen auf dieser Feldmark nach Möglichkeit von Feldsteinen auf Kosten des Amtes verfertigt werden sollen, so verbinden sich Conductores, die hiezu erforderlichen Spann- und Hand-Dienste ohne Vergütung zu leisten und demnächst diese Brücken im Stande zu erhalten. Wie sie denn auch verpflichtet sind, die sämmtlichen Land-, Communications-(Verbindungs.), Kirchen-, Mühlen- und Ackerwege, so weit ihr Feld reicht, imgleichen die Dämme im Dorfe auf ihre Kosten in gutem Stande zu erhalten. Besonders aber müßen Pächter den über ihre Feldmark gehenden Postweg stets in gutem fahrbaren Stande erhalten und wenn er verschnien ist ist aufschaufeln. Das zu Wegebeßerungen etwa nöthige Holz, soll ihnen, wenn sie davon bei den jährlichen Zimmer-Besichtigungen die nöthige Anzeige machen, nach Ermäßigung (Maßgabe) des Amtes und Forstes unentgeltlich verabreicht werden." Die Klein Bengerstorfer Hauswirte hatten, weil durch ihre Feldmark der Postweg von Boizenburg nach Wittenburg/Schwerin führte (Wiebendorfer Scheide bis Schildfeld etwa 8 km), auch die Aufgabe, diesen einschließlich der Gräben und Brücken instand und frei von Schneewehen zu halten. Auch wenn ihnen dazu Material zur Verfügung gestellt wurde, wird es bei der Länge eine arge Belastung gewesen sein. Noch im Erbpachtvertrag der Hufe 16 in Klein Bengerstorf wurde 1855 ausgeführt: "Die Unterhaltung der Dorfstraße; der Land- und Communications-Wege, Triften und Fußsteige, welche die Feldmark berühren und der in und an denselben befindlichen Brücken und Stege, die Erbauung der bei gegenwärtiger Regulirung nach amtlicher Bestimmung erforderlichen neuen Brücken gemeinschaftlich mit den andern Erbpächtern und Hauswirthen, wie die Legung der erforderlichen Steindämme und das Schneeschaufeln liegt dem Erbpächter gleichmäßig mit den übrigen Hüfnern nach der Repartition (Umlage/Aufteilung) oder Bestimmung des Amts, dahingegen die Unterhaltung seiner privativen Feldwege, Triften und Fußsteige und der in denselben befindlichen Brücken und Stege ihm allein ob."
8. Auf dem Wege zu veränderten bäuerlichen Verhältnissen
Das 18. Jahrhundert war wiederum ein unruhiges, weil viele kriegerische Auseinandersetzungen Mecklenburg erschütterten, in die das Land gar nicht eingebunden war. Aber die Neutralität und die geringe Macht der Landesherren führten dazu, dass das Land immer wieder von Durchmärschen fremder Truppen betroffen war, die sich in manchen Fällen nur wenig von den Belastungen des Dreißigjährigen Krieges unterschieden. Am Anfang des Jahrhunderts kam es zudem zu umfangreichen Auseinandersetzungen des Herzogs Carl Leopold mit der Ritterschaft, die insbesondere die Steuerfrage aber auch die Mitregierung der Stände insgesamt betrafen. Er wollte eine absolutistische Herrschaft errichten. Nachdem sich die Ritterschaft an den Kaiser gewendet hatte, besetzten in dessen Auftrag hannoversche und braunschweigische als Kreistruppen des Niedersächsischen Reichskreises, 1733 auch noch preußische Truppen das Land. Nach der Absetzung Carl Leopolds erhielten Hannover und Braunschweig acht Ämter, Preußen vier Ämter als Pfandbesitz als Entschädigung für die Besatzungskosten. So war das Amt Boizenburg von 1734 bis 1768 an Hannover verpfändet, das sich nur widerstrebend mit einer Einlösung durch Mecklenburg bereit gefunden hat. Hannover hatte seine Oberpfandaufsicht in Boizenburg angesiedelt. Im Jahre 1755 kam es zu einer Einigung der Herzöge mit den Ständen, d.h. der Ritterschaft und der Landschaft (Vertretung der Städte im Ständelandtag, der nicht gewählt wurde, in den vielmehr Deputierte entsandt wurden) über die gegenseitige Abgrenzung ihrer Rechte. Diese Einigung wurde dann im Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich festgeschrieben. Er bildete bis 1918 das Landesgrundgesetz, die Verfassung. Wesentlicher Bestandteil dieses Vergleichs, ja sein Kern, war die Regelung der Steuerfragen. Dafür war aber die Vermessung des steuerpflichtigen Grundbesitzes, insbesondere der Ritterschaft, eine notwendige Voraussetzung. Diese sogenannte Direktorialvermessung wurde auch sogleich ab 1756 in Angriff genommen. Die Vermessung der Feldmarken beider Bengerstorf, als Kommuniondörfer mit domanialen und ritterschaftlichen Anteilen wurde 1773 (Klein Bengerstorf) und 1774 (Groß Bengerstorf) von den Landmessern Gihlow (Klein Bengerstorf, auch Wiebendorf) und von Thien (Groß Bengerstorf, auch Beckendorf) durchgeführt. Die Karten sind im Landeshauptarchiv archiviert.. Bei der Groß Bengerstorfer Karte handelt es sich um ein besonders schönes Exemplar mit wappenartiger Titelvignette (Cartouche). In der karte sind sehr gut die aus dem Mittelalter stammenden überkommenen Strukturen der Feldmark ersichtlich, insbesondere die im wesentlichen in Nordwest-Südost verlaufenden streifenartigen Parzellenstrukturen, die heute noch westlich des Beckendorfer Weges und beiderseits der Benniner Chaussee zu erkennen sind. Außerdem ist auf der Karte die ursprüngliche Lage der Hufe 1 zu finden, die 1854 auf die Zölkow ausgebaut wurde. Die auf der Zölkow befindliche Büdnerei Nr. 4 wurde ebenfalls erst in dieser Zeit dort angelegt.Die Klein Bengerstorfer Karte enthält bereits koppelartige Schläge, die aber noch in Ackerstreifen aufgeteilt sind, sowie viele Flurnamen. Sie lässt auf die alte Struktur des Dorfes und der Feldmark schließen. Eine weitere im Landeshauptarchiv vorhandene Karte stammt aus dem Jahre 1853. Sie gibt den Zustand nach der in diesem Jahre erfolgten Regulierung und Separation der Feldmark wieder, wurde jedoch auf der Grundlage einer Vermessung in dem Jahre 1817 erstellten Karte erarbeitet. Aus der Karte von 1773 wird die Lage der einzelnen Hufen im Dorf deutlich, die sich durch den mit der Separation verbundenen Ausbau von acht Gehöften verändert hat. Die Hufen 1 bis 7 waren auf der westlichen, die Hufen 8 bis 13 auf der östlichen Seite der Dorfstraße zu finden. Die Hufe 14 (Dahlenburg, später Karrentin) lag an der Twiete bei den Häuslereien 3 und 11, die Hufe 15 (Hinzmann/Mahnke, später Jugendhof) bei der Schule bzw. späterer Büdnerei 3, die Hufe 16 (Wöhlke, Köterbusch) zwischen den Häuslereien 4 und 10.
Wie aus den Karten erkennbar wird, waren die Strukturen beider Feldmarken im 18. Jahrhundert gänzlich anders als heute und auch als die bäuerlichen Fluren um 1900. In beiden Feldmarken war insbesondere die Verteilung von Wald, Feld und Grünland,vor allem Weiden, völlig verschieden von der gegenwärtigen. Bereits erwähnt wurde die eindeutig streifenförmige Flur in Groß Bengerstorf. Diese wird in Klein Bengerstorf ebenfalls noch deutlich. Erkennbar wird, dass auf dem Karrentin im heutigen Wald noch Ackerschläge zu finden waren. Auf den die Schaale begleitenden höher gelegenen Flächen vom Strittkamm, vorbei am Dorf bis zum heutigen Gehöft Karrentin, das es damals ebenso wie die übrigen Ausbaugehöfte noch nicht gab, waren die Äcker belegen. Darüber hinaus gab es auch auf der Saathorst Acker. Die heute noch als Weidekoppeln bezeichneten Flächen zwischen dem Dorf, der Saathorst und dem Kötherbusch lagen damals in "Rusch und Busch", d.h. sie wurden als Buschweide sehr extensiv genutzt. Nicht nur aus der Direktorial-Karte sondern auch aus dem Feldregister von 1782, das viele heute noch übliche aber vergessene Flurnamen enthält, wird diese Lage der Äcker sichtbar. Zu der Feldmark gehörte außer dem Wald am Karrentin auch ein Teil von Schildfeld östlich der Schilde mit dem Hirtenkaten. Auf der Groß Bengerstorfer Feldmarkskarte von 1774 fällt vor allem auf, dass die gesamte Feldmark von Wald durchsetzt war. Wesentlich mehr Wald war rund um die Zölkow zu finden, aber auch vom Düstern Busch bis zur Schaale und am Beckendorfer Weg. Andererseits findet sich am Granziner Weg bis an die Granziner Grenze Acker, wie überhaupt der Wald wie auf dem Karrentin vom Feld durchsetzt war. Die quellenreichen Flächen zwischen den Hängen und den Schaalwiesen waren damals noch wie auch die bis zu den vor einigen Jahrzehnten durchgeführten Meliorationen durch eine steten Wechsel zwischen Bruchwald, Wiese und Feld gekennzeichnet. Die Untersuchungen von Hertel zur Vorbereitung der Feldmarksregulierung bezeichnen diese Flächen als kalte saure Gründe, die der Entwässerung bedürfen. Die Grenze zu Beckendorf hat noch nicht den gegenwärtigen geradlinigen Verlauf. Auch der verlauf der Wege war insbesondere im nordöstlichen Teil der Feldmark in Richtung Zölkow anders als gegenwärtig. In beiden Feldmarken waren die durch Knicks gegliederten bäuerlichen Strukturen noch nicht vorhanden. Die Knicks, d.h. auf Wällen stehende Hecken, sind erst nach den Regulierungen ab der Mitte des 19. Jahrhunderts in der Folge der Bildung des in Koppeln unterteilten Grundbesitzes der Hufen angelegt worden. Die Knicks hatten nicht nur die Koppeln zu begrenzen, sondern auch Windschutz zu gewährleisten und vor allem auch Holz als Brenn-, Flecht- und teilweise auch Baumaterial zu liefern.
Dorfcontracte sichern die Beziehungen zwischen Grundherrschaft und Hauswirten
Ab dem Jahre 1792 erhielten die Hauswirte als Zeitpächter einen Pachtcontract, "Pachtversicherung" genannt. Solche wurden als Dorfcontracte mit allen Hauswirten des Dorfes in der Regel für 12 bis 14 Jahre, aber auch bis 24 Jahre abgeschlossen. Darin wurden die Abgaben neu geregelt. Eine Abmeierung d.h. Nichtweitergabe der Hufe an einen Hauswirt erfolgte nur in Einzelfällen, ebenso eine Verkleinerung der Hufe. Der Dorfcontract war häufig auch mit einer Feldmarksregulierung verbunden. Die in den Jahren um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert vor sich gegangene strukturellen Veränderungen in den Dörfern haben ihre Ursache in den Vorläufern der Dorf-Contracte, in den sogenannte "Pachtversicherungen". Diese wurden noch vor der Aufhebung der Leibeigenschaft in Klein Bengerstorf erstmalig 1792, in Groß Bengerstorf 1797 abgeschlossen. Beide sollen hier auszugsweise wiedergegeben werden:
"Pacht-Versicherung für die Dorfschaft Lütten-Bengerstorff Amts Boitzenburg auf 24 Jahr von Joh. 1792 bis dahin 1816"
(Anmerkung: Pachten wurden immer zum Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres zu Johanni, dem 24. Juni abgeschlossen.)
"Wir Friedrich Franz von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr! Geben hiemit zu wißen, daß Wir nach beschafter neuer Regulirung der Dorfschaft Lütten-Bengerstorff Amts Boitzenburg solche Feldmark den Hauswirthen Pachtweise eingeben, und darüber nachstehende Versicherung ertheilet haben.
Es wird solchemnach
- § 1
- den sämmtlichen Hauswirthen zu Lütten-Bengerstorff, namentlich
- dem Schulzen Woehlcke ,später Hufe 4
- dem Hauswirth Hinrich Jacob Abel, sp. Hu.5
- Hans Hinrich Abel, sp. Hu. 7
- Hans Dahlenburg, sp. Hu. 9
- Jacob Detloff Benecke, sp. Hu. 11
- Hinrich Jacob Benecke, sp. Hu. 1
- Frantz Hinrich Hintzmann, sp. Hu. 6
- Jacob Köster, sp. Hu. 8
- Hans Jochen Rehse, sp. Hu. 2
- Johann Hinrich brockmöller, sp. Hu. 13
- Hans Jochen Benecke, sp. Hu. 3
- Frantz Hinrich Dahlenburg, sp. Hu. 14
- Hans Hinrich Struve, sp. Hu. 10
- Frantz Hinrich Wegner, sp. Hu. 12
- und den bisherigen Achtlern
- Jochen Benecke, sp. Hu. 15
- Jacob Woehlcke, sp. Hu. 16
- ihre bisher inne gehabte Feldmark mit allen nach dem neuen Ertrags-Anschlage dazu gehörenden Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten und Wohrten (Hofland u. Koppeln) und überhaupt mit aller Nutzung auf 24 nach einander folgende Jahre, nämlich von Johannis 1792 bis dahin 1816 solchergestalt pachtweise überlaßen, daß sie das alles bester ihre Gelegenheit nach, jedoch auf gute hauswirthschaftliche Art, und wie es dieser Contract vorschreibt, während dieser Jahre nutzen und gebrauchen können und so lange sie diesen Contracts-Verbindlichkeiten genau nachkommen, bei dem Besitz und Genießbrauch allerwege gegen jedermann kräftigst geschützet werden sollen.
- § 2
- Wird zwar der von dieser Feldmark gefertigte neue Ertrags-Anschlag bey dieser Verpachtung zum Grunde gelegt, jedoch wird von dem angeschlagenen weiter nichts, als die Ruthen-Zahl garantirt. Conductorees (Pächter) haben sich dahero weiter nichts, als was besagter Anschlag, und so wie er in diesem Contract zum Theil noch näher bestimmt ist, enthält, anzumaaßen, mithin dürfen sie sich auf einen vormahligen Besitz und Genießbrauch nicht beziehen, sondern müßen sich mit demjenigen genüge laßen, was nach dem Anschlage und diesem Contracte ihnen verpachtet worden.
- § 3
- Gleichwie nun Conductores auf die Zukunft, wie im vorherigen §pho gedacht worden, sich nichts weiter anmaaßen dürfen, als was der Ertrags-Anschlag besaget, und durch diesen Contract näher bestimmt worden, so bleiben auch den zu fplge nachstehende Punkte von der Pachtung gänzlich ausbeschieden:
- Es cessiret (fällt we) künftig der -der Weidegang in dem ganzen Carrentin rechter Hand des Postweges von Boitzenburg nach Wittenburg, und müßen Conductores solchen mit aller Hütung schonen. Sollte Forst wegen die ganze Brümmel-Horst mit zum Zuschlag begehret werden, so müßen Pächter solche abtreten, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten, da im Anschlage dafür nichts zu Ansatze gekommen ist.
- Werden der Garten, Acker und Wiesen des Schulmeisters, ferner der, zu dem am Post-Wege bei Schildfelde belegenen Kathen gehörende Garten, nicht minder der Schulzen-Acker, die Schulzen-Wiese und die an die Mühle zu Schildfelde gekommenen Pertinenzen (eigentlich Zubehör, gemeint wohl der Mülleracker am Postweg zwischen Wald und Düsterbeck sowie die Weide gegenüber), und endlich der zum Gehäge mit kommende Acker, welcher rechter Hand des Post-Weges von Boitzenburg nach Wittenburg liegt, Num: 405 und 406 der alten Charte von - 2669 []-Ruthen, wie solches alles der Anschlag deutlich besaget, von der Pachtung ausbeschieden.
- Sind Pächter schuldig dem Schulmeister die freye Weide für sein Vieh, welches er nach dem Schul-Reglement halten kann, zu geben, Demnächst bleiben
- Pächter verpflichtet, die bishero von ihnen geschlagenen 14 Faden Deputat-Holz, da der Betrag im Anschlag dafür gekürzet ist, jährlich zu schlagen
- Sind auch die Büdner im Dorfe (sind erst ab 1817 vorhanden) und deren Praestanda (Adgaben, Pflichtleistungen), in der Pachtung nicht begriffen, maaßen diese nach wie vor besonders ans Amt entrichtet werden müßen.
Ist auch die Jagd und die Mast in dieser Feldmark reserviret. Sollte letztere aber zur Verpachtung kommen, wird sie Pächtern vorzüglich für das Taxatum überlaßen.
- § 4
- Sind Pächtern von dem nach dem Anschlage zum Ausraden bestimmten linker Hand des Post-Weges von Boitznburg nach Wittenburg belegenen Revieren nur = 4342 []-Ruthen mit zu Acker überlaßen worden, und ist bey Bestimmung der Praestandorum (Abgaben) in § 24 diese Contractes darauf Rücksicht genommen worden. Das gesammte auf diesen Revieren stehende Holzwerk wird Forstwegen weggenommen, und Pächter müßen sowohl die Ausradung, als auch die Aufziehung der nöthigen Gräben in diesen Revieren übernehmen (im Karrentiner Wald).
- § 5
- Ist das gesammte Ackerwerk auf dieser Feldmark auf Kosten unserer Reluitions-Commission unter die 9 3/4-Hüfner und 5 3/8-Hüfner in 15 gleiche Theile vertheilet, daß mithin 14 Hauswirthe unter sich völlig gleich gemacht sind, und die beiden Achtler zusammen so viel, wie ein Hauswirth erhalten haben; auch das Feld in 7 Binnen- und 7 Außenschlägen vertheilet worden. Pächter müßen nun während diesen Contracts-Jahren, jede Schlag-Ordnung so nutzen, daß 3 davon jährlich besäet, einer Braach und 3 zur Weide genutzet werden. Inzwischen wird den Pächtern auch gestattet, in die Braach Buchweizen zu säen. Conductores müßen den Acker jederzeit tüchtig und hauswirthschaftlich bestellen, die Braach-Schläge jedesmal gehörig bedüngen und die nöthigen Acker- und Abzugs-Gräben aufziehen, mithin sich jederzeit als fleißige und tüchtige Hauswirthe bezeigen. Und da
- § 6
- Pächter überhaupt schuldig und verbunden sind, alle zur Verbeßerung ihres Acker- und Wiesenwerks nöthige Waßer-Ableitungs-Gräben auf ihrer Feldmark aus eigenen Mitteln zu ziehen, und selbige stets offen und in gutem Stande zu erhalten; so wird ihnen noch besonders zur Pflicht gemacht:
- den Schaal-Strohm soweit er ihr Feld berührt jährlich zu säubern, um die Wiesen möglichst gegen Überströmung zu sichern.
- Müßen Pächter den Acker-Schlag bey der Jägerbrücke mit einem Abzugsgraaben versehen, und selbigen tüchtig aufgeräumt erhalten.
- Müßen sie auch den Graben am Postwege neben dem Zuschlag, bis an den Müller-Kamp (Schildfelder Mühlenacker) fortführen, und die Borte mit Birken bepflanzen, wozu ihnen die Wrieten (Pflanzen) aus unserem Forst gegeben werden sollen.
- § 7
- Müßen Pächter auf die Grenzgräben in ihrer Feldmark, wenn solche das erstemahl auf Kosten unserer Reluitions-Commission nach Ermäßigung (Maßgabe) des Amts gezogen, und in gutem Stande gesetzt sind, mit ihren Grenz-Nachbarn gemeinschaftlich stets offen und in gutem Stande erhalten. Dabei wird Pächtern überhaupt, besonders aber dem Schulzen zur Pflicht gemacht, auf die Erhaltung wichtiger Scheiden und Grenzen ein wachsames Auge zu halten, und dadurch allen Schmälerungen derselben vorzubeugen. Sollte aber von den Grenz-Nachbarn einige Schmälerung und Beeinträchtigung der Scheide unternommen werden, müßen sie davon dem Amte unverzüglich Anzeige machen.
- § 8
- Da auf Martini 1791 die Schafauftrift des Hofes Tessin auf ihr Feld cessiret hat (weggefallen ist), so müßen Pächter ihre Schäferey möglichst vergrößern, und einen eigenen Hürden-Stall halten; das Holz zur Hütte und zu den Hürden soll ihnen das erstemahl aus unserer Forst unentgeltlich gegeben werden.
- § 9
- Müßen Pächter ihre Gebäude auf den Gehöften, auch die sonstigen Dorfs-Gebäude, als Hirten- und Schul-Kathen usw. jederzeit in Dach und Fach auf eigenen Kosten in gutem Stande unterhalten, mithin alle dabey vorkommenden Reparaturen ohne Unterschied übernehmen; jedoch sollen ihnen dazu die rohen Holz-Materialien ausgenommen die Tannen-Bretter, als welche Pächter sich selbst anschaffen müßen, unentgeltlich, die erforderlichen Mauer-Steine gegen Erlegung des Brennlohnes und Zählgeldes, nach Ermäßigung des Amts und Forstes verabreichet werden. Allemahl aber wird Dorfs wegen das Dachstroh, wie es bey allen Pächtern in Unseren Domainen gebräuchlich ist, von ihnen unentgeltlich hergegeben. Jedoch hat vorstehende Verbindlichkeit auf etwanige Büdner-Kathen im Dorfe keine Anwendung, weil diese ihre Wohnungen blos auf eigene Kosten zu erhalten verbunden sind. (Büdner hatten den Status von kleinen Erbpächtern, jedoch in Bengerstorf gab es noch keine Büdner). Daferne
- § 10
- aber neue Bauten unvermeidlich werden, soll Pächtern, in so ferne solche ohne ihr Verschulden, und bei Beobachtung zeitiger Reparaturen nothwendig werden, bei unentgeltlicher Verabreichung der sämmtlichen rohen Hplz-Materialien außer den Tannen Brettern und der Ziegel-Steine, letztere gegen Erlegung des Brennlohnes und des Zählgeldes, zum Bau eines neuen Hauses - 100 Rthlr. N/3tel und zum Bau einer neuen Scheune - 30 Rthlr. N/3tel, wofür sie solche Bauten tüchtig und untadelich beschaffen müßen, ausbezahlt werden. Auf andern sonstige Bauten aber, als Schul-, Altentheils-Kathen, Thor- und Hirten-Häusern, auf Ställen, wird außer den rohen Holz-Materialien nichts gut gethan. Mit den, bey den in ihrem Dorfe vorkommenden neuen Bauten erforderlichen Spann- und Hand-Diensten, auch Dach-Stroh-Lieferung, bleibt es bey der bisher eingeführten Ueblichkeit, worauf ein jeder Wirth pro rata diese Dienste unentgeldlich leistet, und das Dachstroh hergibt.
- § 11
- Zu den Befriedigungen erhalten Pächter keinen Busch aus unserm Forst unentgeldlich angewiesen, sondern sie müßen diese Bedürfnisse aus ihrer Weiden-Zucht nehmen, und zu dem Ende muß jeder Hauswirth jährlich wenigstens - 100 Sck Pathweiden stoßen und zum Anwachs bringen oder für jede fehlende Weide- 16 ßl N/3tel Strafe erlegen. Des Endes sollen alle auf ihrem Felde befindliche Weiden aufgezählet, und diese Aufzählung alle 6 Jahre Forstwegen wiederholt, und sodann derjenige Hauswirth, der es an der vorgeschriebenen Beförderung der Weiden-Zucht ermangeln laßen, mit obiger Strafe belegt werden.
Setzen Pächter statt der Befriedigungen Stein-Mauern, so erhalten sie für jede Ruthe 16 ßl N/3tel vergütet.. Die benötigten Latten, Schleete p.p. müßen Pächter aus dem ihnen anzuweisenden kleinen Brüchen auf ihrem Felde nehmen. Und da
- § 12
- in Zukunft alle Brücken auf dem Felde und in den Wegen auf dieser Feldmark nach Möglichkeit von Feldsteinen auf Kosten des Amtes verfertigt werden sollen, so verbinden sich Conductores, die hiezu erforderlichen Spann- und Hand-Diensteohne ohne Vergütung zu leisten und demnächst diese Brücken im Stande zu erhalten. Wie sie denn auch verpflichtet sind, die sämmtlichen Land-, Communications-, Kirchen-, Mühlen- und Acker-Wege, so weit ihr Feld reicht, imgleichen die Dämme im Dorfe auf ihre Kosten in gutem Stande zu erhalten. Besonders müßen Pächter den über ihre Feldmark gehenden Postweg stets in gutem fahrbahren Stande erhalten und wenn er verschnien ist aufschaufeln. Das zu den Wegebeßerungen etwa nöthige Holz, soll ihnen, wenn sie davon bei der jährlichen Zimmer-Besichtigung die nöthige Anzeige machen, nach Ermäßigung des Amtes und Forstes unentgeldlich verabreicht werden.
- § 13
- Sind die etwanigen Büdner im Dorfe zwar in Ansehung ihrer Amtserlegnisse (offenbar wurde von den Büdnern grundsätzlich Geld hinterlegt), nach Vorschrift des §phi 3 dieses Contracts von der pachtung ganz ausgeschlossen. Inzwischen müßen sie doch, wenn es dort hergebracht ist, zu den gemeinsamen Dorfs-lasten, als zu den Pfarr- und Mühlen-Diensten zum Hirten- und Pfänder-Lohn (Pfänder = Panner = Feldwächter), zu den Feuer-Versicherungs-Anstalten, auch allenfalls zur Unterhaltung der Dorfs-Armen, zu ihrem Antheil nach Ermäßigung (Maßgabe) des Amtes mit zu Hilfe kommen, da sie die patentmäßige Weide-Freyheit für ihr Vieh genießen (d.h. gemäß Festlegungen im Büdnerpatent)
- § 14
- Entrichten Pächter die üblichen Priester- und Küster-Gebühren außer der Pension ohne Vergütung; sie leisten auch bei vorfallenden Pfarr- und Kirchen-Bauten die ihnen obliegenden Spann- und Hand-Dienste nach wie vor unentgeldlich, wie solche nöthig sind und sie ihnen angesagt werden.
- § 15
- Müßen Pächter nach der vom Amte ihnen anzuweisenden Mühle mahlen, und sind als Zwangs-Mahl-Gäste verbunden, diejenigen Fuhren und Hand-Dienste, die überhaupt zur Erhaltung der Mühle erforderlich sind, unentgeldlich zu leisten.
Nicht minder
- § 16
- müßen Pächter nach der Ihnen Amtswegen anzuweisenden Schmiede arbeiten laßen, auch das ihnen jährlich enquotisch einländische Salz von unserer Saline Sülze (heute Bad Sülze) oder der nächsten Niederlage nach Vorschrift des Amts gegen Bezahlung des bestimmten Preises nehmen, auch die Salz-Quoten des Schulmeisters und der übrigen Einwohner im Dorfe unentgeldlich mitbringen.
Sollte
- § 17
- Forstwegen es verlangt werden, so muß jeder Hauswirth einen Herrschaftlichen Sau-Hetz-Hund frey auf die Fütterung nehmen, oder für die Befryung von der Ausfütterung jährlich - 1Rthlr. N/3tel ans Amt bezahlen.
- § 18
- Wird auch besonders noch vestgestzet, wie Conductores zu allen den Praesttionen (Leistungen, Verpflichtungen), wozu sie als Leibeigene verbunden sind, und die theils nach dem Amts-Haushalt, theils nach der bey den Aemtern eingeführten polizei erfordert werden, z.B. zur Lieferung der Betten für die Handwerker, bei neuen Bauten im Dorfe, zu Schlagung und Anfahrung des Holzes für die Hebammen p.p. nach wie vor verpflichtet bleiben, in so ferne sie nicht durch diesen Contract ausdrücklich davon befreyet sind.
- § 19
- Sind Pächter zwar vom Hofe-Dienst während dieser Contracts-Jahre gänzlich befreyet; es muß aber jeder Hüfner jährlich 18 Spann- und 12 Hand-Tage, und jeder der 2 Achtel-Hüfner 12 Hand-Tage im Extra-Dienst verrichten, wofür ihnen die Vergütung in der Pension abgesetzt ist. Sollte auch den Umständen nach, das Amt außer diesen Extra-Diensten, etwa noch mehrere von ihnen in einem Jahr verlangen, so müßen sie solche jedesmal prompt und gehörig leisten. Es sollten ihnen aber die über die bestimmten Extra-Dienste noch mehr verrichteten, beim Schluß jedes Rechnungs-Jahres mithin auf Johannis, nach deshalb zugelegter Liquidation, baar vom Amte respee (?) mit 16 und 8 ßl N/3tel vergütet werden. Pächter sind aber auch verbunden, die von den bestimmten Extra-Diensten etwa in einem Jahr nicht abgeleisteten, nach eben dem Verhältnis zu bezahlen. Daneben wird ihnen noch die Versicherung gegeben, daß sie in der Erndte- und Saat-Zeit mit diesen Extra-Diensten, außer in den dringendsten Nothfällen, und wenn das Amt nicht anders rathen kann, gänzlich verschont bleiben sollen.
- § 20
- In Ansehung der etwanigen Erbfolge bei anstehenden Sterbefällen, behält es allerwege bei der eingeführten Cammer-Üblichkeit sein Bewenden, daß nämlich eines von des verstorbenen Hauswirths Kindern, so ferne der Tüchtigkeit wegen nichts einzuwenden seyn mögte, nach Befinden bey dem Gehöfte conserviret bleibt, ein weiteres Erbgangs-Recht aber schlechthin nicht statt findet, vielmehr unserer Reluitions-Commission die allerfreieste Disposition vorbehalten bleibt..
Wie denn auch
- § 21
- Wir in dem Fall, da einer oder der andere von ihnen, mit oder wider sein Verschulden in Rückfall geriete, Uns die eventuelle Bestellung eines neuen Wirths, doch, daß auf denjenigen, den die Hauswirthe vorschlagen mögten, vorzüglich Betracht genommen werden soll, ausdrücklich vorbehalten und hiedurch denjenigen Hauswirthen, die nur auf gewiße Jahre angenommen worden sind, und als Interims-Wirthe das Gehöft besitzen, kein weiteres Recht, die Hufen länger zu bewohnen, als sie außer diesen Contract hatten, ertheilt haben wollen.
- § 22
- Die nothdürftige Feuerung müßen Pächter aus den ihnen Forstwegen anzuweisenden kleinen Brüchen, die des Endes in Kaveln getheilt werden sollen, nehmen, und müßen sie diese Kaveln nach Vorschrift der Forst hauen. Diejenigen Bedürfnisse hingegen, welche zur Erhaltung der Hofwehre nöthig sind, mithin auch das Nutz- und Rade-Holz müßen Pächter nach der Forst-Taxe kaufen, und sich hierunter aller weiteren Anträge beim Amte, um dessen unentgeldliche Verabreichung gänzlich enthalten, maaßen solches bei Pacht-Huefnern nicht weiter ohne Bezahlung gegeben wird.
- § 23
- Wollen Wir es insonderheit wegen der Unglücks-Fälle auch mit ihnen, wie mit Unsern Cammer-Pächtern auf den Höfen halten laßen.
- § 24
- Für den obbeschriebenen Genießbrauch sollen Pächter während dieses Contracts, jedes Jahr besonders die anschlagmäßigen Pensions-Summen von Sieben Hundert acht und zwanzig Rthlr: 20 ßl. 3 & in neuen nach Leipziger Fuß ausgeprägter ein und zwei Drittel Stücke außer der Contribution zahlen; Wir wollen es aber bis auf weitere Verordnung geschehen laßen, daß die Hufen-Steuer von dem anschlagmäßigen Ertrage abgesetzt, mithin dieses Quantum nach folgendermaaßen abgetragen werde, so daß jeder der egalisierten Hauswirthe zu seinem Antheil dazu jährlich - 48 Rthlr: 27 ßl. N/3tel nachstehender maaßen beiträgt
- An Hufen-Steuer in N/3tel zu 30 ßl. jedesmahl im Herbst 6 Rthlr. 16 ßl. 1/5 &
- Durch Ableisteung 18 Spann- und 12 Hand-Tage jährlich
respee zu 16 ßl. 6 & N/3tel 7 Rthlr. 24ßl.
- An Pachtgeld in Quartal ratis in N/3tel zu voll 34 Rthlr. 34 ßl. 4 4/5 &
Summa 48 Rthlr. 27 ßl. - N/3tel
Die beiden Achtel-Huefener, welche zusammen mit einem der egalisirten 14 Huefener gleich gemacht sind, bezahlen beide zusammen gleichfalls den Antheil von 48 Rthlr. 27 ßl. N/3tel und zwar in folgender Gestalt:
- An Hufen-Steuer in N/3tel zu 30 ßl jedesmahl im Herbst 6 Rthlr. 16 ßl. 7 1/5 &
- Durch jährliche Ableistung 24 Handtage für beide in N/3tel 3 Rthlr.
- An Pachtgeld in Quartal ratis in N/3tel zu voll 39 Rthlr. 10 ßl. 4 4/5 &
Summa 48 Rthlr. 27 ßl. - N/3t3l
wobei jeder der beiden Achtel-Huefener zu seinem Antheil 24 Rthlr. 13 ßl. 6 & beiträgt.
Das Pacht-Geld müßen Pächter auf ihre Gefahr und Kosten jedesmahl 14 Tage vor dem Zahlungs-Termin bei Strafe der gestracktesten Exekustion an Unsere Reluitions-Casse nebst den üblichen Quittungs-Gebühren für den Bewohner mit 16 ßl. N/3t3l fürs Hundert bezahlen, und falls die Pensions-Zahlung an Unser Amt Boitzenburg geschiehet, das Postgeld darauf bis Schwerin besonders entrichten. Die Hufen-Steuer hingegen bezahlen Pächter jedesmahl im Herbst, nebst den Receptur-Gebühren an Unser Amt Boitzenburg. Außerdem wird noch von jedem Hauswirth jährlich um Martini die edictenmäßige Neben-Steuer fürs Gesinde, nebst der gewöhnlichen Contributios-Accidenz fürs Amt berichtiget. Und da von Johannis 1792 an die Abgabe des bisherigen Pacht-Habers gänzlich cessiret, so müßen Pächter den Beamten für die hergebrachte Uebermaaße die Vergütung a Scheffel mit 4 ßl. machen, welches für jeden Hüfener auf 6 Rthlr. 24 ßl. N/3tel beträgt.
- § 25
- Wollen Wir die pächter so lange sie mit der Pensions-Zahlung prompt einhalten, von Bestellung eines zinslosen Vorschußes zwar befreyen. Damit aber
- § 26
- Unsere Reluitions-Commission über das alles gesichert sein möge; so haften die Conductores wegen des Ausgelobten alle für einen und einer für alle, mithin in solidum (einzeln) und verpfänden Uns ihr gesammtes eigenthümliches Vermögen, itziges und künftiges, nichts davon ausbeschieden, so, daß in dem Fall, da sie mit der Pensions-Zahlung nicht prompt einhalten, unsere Reluitions-Commission durch die übers ganze Dorf zu verhängende Execution aus ihrem eingenthümlichen Vermögen in Ansehung der Rückstände, Schäden, Kosten und Intereße nach freiester Wahl ohne Proceß bezahlt machen könne und möge. Und würde
- § 27
- der Fall würklich eintreten, daß Unsere Reluitions-Commission genöthiget wäre, von dieser wechselseitigen Bürgschaft Gebrauch zu machen, so hsben die Pächter auf vorgängige sattsame Bedeutung vor Unserem Amts-Gericht zu Boitzenburg, sich dahin erkläret, daß ihnen wider solche Verbürgung keinerlei Einwand, oder Rechts-Behelf schützen oder zu statten kommen solle. Vielmehr entsagen sie aufs bündigste der Einrede, daß der Schuldige zuvörderst executiret, und das Recht wider ihn cedirt (übertragen) werden müßte. Auch verbinden sie sich, daß weder sie noch ihre Erben, welche besonders in solidum verpflichtet werden, auf eine Theilung ihrer Bürgschaft, oder auf denHof- und Land-Gerichts-Gebrauch, vermöge deßen der Bürge, oder deßen Erben mit Erlegung ihres Stranges frey kommen sich berufen wollen.
Und damit
- § 28
- die hauswirthe diese Verbindlichkeit in Ansehung ihrer Verbürgung desto beßer erfüllen mögen; so soll jeder von ihnen die Freyheit und Befugnis haben, wenn er siehet oder mercket, daß einer von ihnen in solche Umstände gerathen mögte, daß er sei ausgelobtes Pacht-Geld zu bezahlen außer stande käme, solches sofort dem Amte anzuzeigen, und einen andern Wirth statt des Unwirths in Vorschlag zu bringen. Da dann nach vorhergegangener Untersuchung auf dem Felde und dem Gehöfte, dem Befinden nach weiter verfahren werden soll. Vorzüglich hat der Schulze die Verbindlichkeit auf sich, ein wachsames Auge darauf zu halten, daß ein schlechter Wirth etwas von dem unentbehrichen Inventario des gehöftes zur Ungebühr veräußere.
- § 29
- Zur Vesthaltung alles vorstehenden entsagen Conductores der Einwendungen der Übereilung, des Irrthums, der Unwßenheit, des Mißverstandes, der Überredung und wie sie sonst Namen haben mögen, auch redlich der rechts-Regul, daß eine allgemeine Verzicht nicht gelte, wo nicht eine besondere vorhergegangen. Alles nach sattsamer ÜBerzeugung, maaßen vor der Vollziehung dieses Contracts ihnen vor Unserm Amts-Gericht zu Boitzenburg alles dieses genugsam verdeutlicht worden.
Urkundlich ist dieser Contract in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertiget, das eien nachdem Wir es Höchst Selbst behandzeichnet, und mit Unserm Cammer-Insigel versehen laßen, Pächter ausgeantwortet, das andere von ihnen vollzogen aber ad Acta gelegt.
Gegeben auf Unserer Vestung Schwerin den 5. October 1792
Friederich Franz HzM Sereniss. P. Manecke
Vorstehende Abschrift mit dem original Pacht-Contract in allen gleichlautend, welches hiemit attestiret wird.
Schwerin, den 18. May 1793 Christian August Behm Canmmer-Canzellist"
Mit dem Dorfcontract (Pachtversicherung) von 1792 finden wir erstmalig in überschaubar zurückliegender Zeit eine Nennung aller Hauswirte und Cossaten in Klein Bengerstorf. Wenn auch nicht in jedem Falle eine sichere Zuordnung zu den späteren Hufennummern möglich ist, gestattet sie uns von nun ab doch eine Darstellung der Abfolge der Hufenbesitzer. Die Feldmark wird den Hauswirten und Cossaten gemeinsam auf 24 Jahre zur Nutzung pachtweise überlassen. Die bis dahin vorhandenen neun Dreiviertelhüfner und fünf Dreiachtelhüfner erhalten alle gleiche Anteile an der Feldmark, die beiden Cossaten (Achtelhüfner) erhalten zusammen eine Anteil, so dass die Feldmark in 15 gleiche Anteile eingeteilt ist. Bei Nutzung "auf gute hauswirthschaftliche Art" sollten die Pächter nicht von den Hufen abgemeiert (abgesetzt) werden können. Darüber hinaus wird ihnen Schutz bei dem "ruhigen Besitz und Genießbrauch allerwege und gegen jedermann" zugesagt. Die Rede ist auch von einem neuen Ertragsanschlag, das heißt einer neuen Schätzung der Ertragsfähigkeit des Ackers (Bonitierung) als Voraussetzung für die Erhebung der Pacht und Abgaben. Genannt werden auch der Schildfelder (Hirten-)Katen und der Mülleracker zur Schildmühle zwischen Postweg und Schilde, die beide noch zur Klein Bengerstorfer Feldmark gehörten. Das weisen im übrigen auch ältere Karten aus, so auch noch das Messtischblatt von 1881. Die Waldweide auf dem Karrentin rechts des Postweges sollte entfallen. Dem Schulmeister sollte freie Weide gewährleistet werden. Genauso sollte ihm Deputatholz geliefert werden (alles gemäß dem Schul-Reglement). Die Büdner, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden waren, waren aus der Pachtung ausgeschlossen, weil sie bereits in Erbpacht angesetzt wurden.
Im Jahre 1797 wurde auch mit den Groß Bengerstorfer Hauswirten ein Dorfcontract abgeschlossen. Weil die Aufhebung der Communion mit dem ritterschaftlichen Gute Beckendorf noch nicht erfolgt war, wurde der Contract nur mit 13 Hüfnern (außer Bädker und Hagemann, sowie Hufe 16 nach der neueren Nummerierung) abgeschlossen. Die Eingangsformel des Contractes lautete:
"Wir Friedrich Franz von Gottes Gnaden usw. geben hiemit zu wissen, daß wir den Hauswirthen zu Großen-Bengerstorff Amts Boitzenburg, ihre Feldmark in Pacht gegeben, und darüber nachstehende verbindliche Versicherung ertheilet haben. Es wird solchemnach
§ 1
den 9 Vollhüfnern und den 4 Cossaten in Großen-Bengerstorff Amts Boitzenburg namentlich
- dem Schulzen Johann Wilhelm Manecke, spätere Hufe 13,
- dem Hauswirth Hinrich Christian Hinzmann, sp. Hu. 14,
- Hans Jochen Manecke, sp. Hu. 15,
- Franz Joche Dahlenburg, sp. Hu. 2,
- Franz Jürgen Manecke, sp. Hu. 12,
- Johann Hinrich Kruse, sp. Hu. 7,
- Jürgen Hinrich Manecke, sp. Hu. 4,
- Jochen Christoph Böttcher, sp. Hu. 9,
- Franz Jochen Trilcke, sp. Hu. 5,
nebst den 4 Kossaten
- Franz Hinrich Kruse, sp. Hu. 6,
- Hans Hinrich Garbers, sp. Hu. 10,
- Hans Jochen Manecke, sp. Hu. 1,
- Franz Hinrich Martens, sp. Hu. 11
ihre bisher innegehabte Feldmark mit allen dazugehörigen Äckern, Wiesen, Weiden, Gärten und Wöhrten, und überhaupt mit aller Nutzung, auf 24 nach einander folgende Jahre, nämlich von Johannis 1797 bis dahin 1821 solcher Gestalt pachtweise überlaßen, daß sie alles bester ihrer Gelegenheit nach, jedoch auf gute hauswirthschaftliche Art, und wie es dieser Contract vorschreibtwährend dieser Pacht-Jahre nutzen und gebrauchen können, und so lange sie , und alles Ausgelobte richtig erfüllen, bey dem ruhigen Pacht-Besitz und Genießbrauch allerwege gegen jedermann kräftigst geschützt werden sollen.
Außer den ritterschaftlichen Bauern Hinrich Bädker, Hufe 3, und Franz Hagemann, Hufe 8, ist die Hufe 16 nicht genannt. Die Hufe 1, die später größte Hufe, ist zu dieser Zeit noch eine Kossatenstelle, wie vom Ursprung her auch in Klein Bengerstorf die Hufe 14 (1792 3/8-Hufe). Offenbar war in beiden Fällen bei der Bereitschaft, einen Ausbauhof einzurichten, ein Entgegenkommen der Domanialkammer zu verzeichnen, diese Höfe zu vergrößern. Im ubrigen ist der Contract nahezu gleichlautend mi dem Klein Bengerstorfer. In diesen Jahren wurde nun die Kommunion mit Beckendorf aufgehoben, so dass im Jahre 1801 eine neue Pachtversicherung mit allen 16 Hauswirten abgeschlossen werden konnte. Deren Eingangsformel lautete
"Wir FF von GG usw. geben hiemit zu wißen; daß da die Communion auf der Feldmark Großen Bengerstorff Amts Boitzenburg mit dem adelichen Guthe Beckendorff aufgehoben, und der bisher dahin gehörige Abtheil von unserer Reluitions-Commissiion acquirirt worde, Wir die Feldmark anderweitig neu reguliren und sämmtliche Hauswirthe in ihren Abnutzungen gleich machen laßen, auch nach dem Vorbehalt im 4ten §pho des den Hauswirthen sub Dato Schwerin den 15. May 1797 ertheilten Contractsselbigen aufgerufen ihren gegenwärtigen neuen Pacht-Contract ertheilt haben:" Im § 1 sind die "16 nunmehro egalisirten Hauswirthe" namentlich genannt:
- Schulze Johann Wilhelm Mahnecke, später Hufe 13,
- Christian Hizmannn, sp Hu. 14,
- Hans Jochim Mahnecke, sp. Hu. 15,
- Franz Jürgen Mahnecke, sp. Hu. 12,
- Franz Jochim Dahlenberg, sp. Hu. 2,
- Hinrich Mahnecke, sp. Hu. 4,
- Hinrich Kruse, sp. Hu. 7,
- Christopher Bädker,, sp. Hu. 9,
- Franz Jochim Trilck, sp. Hu. 5,
- Hinrich Bädker, sp. Hu. 3,
- Franz Hagemann, sp. Hu. 8,
- Franz Kruse, sp. Hu. 6,
- Hans Hinrich Gärbers, sp. Hu. 10,
- Hinrich Martens, sp. Hu. 11.
- Hans Jochim Mahnecke, sp. Hu. 1
- Jacob Trilcke, sp. Hu. 16
Erste Büdnerstellen in Bengerstorf
Um der Landflucht und Auswanderung zu begegnen, erließ der Herzog Christian Ludwig im Jahre 1753 ein Patent, das die Ansetzung von Bauern auf wüsten Hufen und von Tagelöhnern auf kleinen Erbpachtstellen (Büdnereien) im Domanium vorsah. Den Büdnern wurden
- zwei Freijahre (ohne Abgaben),
- das nötige Holz für den Bau und die Reparaturen der Gebäude,
- Teilnahme an der Gemeindeweide gegen Hütelohn für eine Kuh mit Kalb, einige Schafe und Schweine,
- 100 Quadratruten Gartenland,
- und nur 4 Thlr. Abgaben zugestanden.
Diese Büdneransiedlung wurde 1778 bereits wieder gestoppt und erst zum Ende des Jahrhunderts wieder aufgenommen. In den Dorfscontracten von Klein Bengerstorf von 1792 und Groß Bengerstorf von 1797 finden sich folgende Aussagen, die allgemein in dieser Zeit in die Contracte aufgenommen wurden, obwohl es in beiden Dörfern noch keine Büdner gab: "Sind die etwanigen Büdner im Dorfe zwar in Ansehung ihrer Amts-Erlegnisse (offenbar wurde von den Büdnern grundsätzlich Geld hinterlegt), nach Vorschrift des §phi 3 dieses Contracts von Pachtung gänzlich ausgeschlossen (von der contractlich festgelegten Gemeinschaftspachtung der Hauswirte und Cossaten). Inzwischen müßen sie doch, wenn es dort hergebracht ist, zu den gemeinsamen Dorfs-Lasten, als zu den Pfarr- und Mühlen-Diensten, zum Hirten- und Pfänder-Lohn (Pfänder = Panner = Feldwächter) zu den Feuer-Versicherungs-Anstalten, auch allenfalls zur Unterhaltung der Dorfs-Armen, zu ihrem Antheil nach Ermäßigundg (Maßgabe) des Amtes mit zu Hilfe kommen, da sie patentmäßige Weide-Freyheit für ihr Vieh genießen (gemäß Büdnerpatent). Jedoch hat vorstehende Verbindlichkeit auf etwanige Büdner-Kathen im Dorfe keine Anwendung, weil diese ihre Wohnungen blos auf eigene Kosten zu unterhalten verbunden sind" (Büdner hatten den Status von kleinen Erbpächtern).
Im Jahre 1809 wurde ein neues Regulativ betreffend die Büdneransetzung erlassen.. Dieses sah nun veränderte Bedingungen vor:
- gründliche Prüfung der Gesuche der "Baulustigen",
- Beihilfen an Geld, Material und Fuhren wurden zum Bau nicht mehr gewährt,
- nur noch ein Freijahr,
- keine Weidefreiheit auf der Gemeindeweide für die neu anzusetzenden Büdner,
- keine jährliche Hilfe mit Feuerung und Befriedigungsmaterialien, nur noch Stubbenroden und Holzsammeln an
festgelegten Tagen,
- zur Verhinderung von Forstfreveln war die Pferdehaltung untersagt,
- keine Zuteilung von Wiesen in Erbpacht, nur in Zeitpacht, wenn ausreichend Wiesen vorhanden waren.
Zu den 100 Quadratruten Haus- Hof- und Gartenplatz wurde dann jedoch häufig noch weiteres Acker- Wiesen- und Weideland in Erbpacht gegen besondere Bezahlung gegeben. Nach einem Regulativ von 1828 waren alte Büdnereien bei künftige Feldmarksregulierungen für die Weidegerechtigkeit mit Land abzufinden. Das führte zu einer Vergrößerung der Büdnereien. Die Inerbpachtnahme weiteren Acker- Wiesen- und Weidelandes wurde nun gesetzlich sanktioniert. Darüber hinaus wurde es gestattet, mit Erlaubnis des Amtes weiteres Land in Zeitpacht zu erwerben. Den Büdnern wurde häufig Land in den Außenschlägen, das weniger intensiv genutzt worden war, oder weniger ertragsfähiger Acker zugeteilt. Das traf auch in Bengerstorf zu. Dabei ging man davon aus, dass die Büdner zur Ernährung ihrer Familien die Nutzung ihrer Flächen intensivieren würden. Die Bedingungen für die Büdnereipacht waren im Büdnerbrief festgelegt, der nur bei Vergrößerung der Büdnerei verändert werden durfte. das gab den Büdnern einige Sicherheit gegen willkürliche Eingriffe des Amtes. Als Erbpacht hatten die Büdner den Kornkanon in Geld zu zahlen, für den der Roggenwert als 20jähriger Durchschnittswert an verschiedenen Marktorten, so neben Schwerin, Wismar, Rostock und Grabow auch in Boizenburg festgestellt wurde. In beiden Bengerstorf ist es in der Zeit der ersten Periode nicht zur Ansetzung von Büdnern gekommen. Im Jahre 1800 wird in den Staatskalendern erstmalig in Groß Bengerstorf eine Büdnerei genannt, deren Errichtung offenbar im Zusammenhang mit der Feldmarksregulierung von 1797 (Dorfscontract) steht. 1810 sind es bereits zwei Büdner. Die Groß Bengerstorfer scheinen noch die Weidegerechtigkeit auf der Gemeindeweide erhalten zu haben, da diese bei der Feldmarksregulierung 1825 abgelöst wurde.
Hufenstand lt Staatshalender
Groß Bengerstorf
- 1797 14 Hauswirthe
- 1800/10
- 9 Vollhüfner
- 2 Dreiviertelhüfner
- 5 Viertelhüfner
- 1 Büdner
- Schule
- 1814/16
- 9 Vollhüfner
- 2 Dreiviertelhüfner
- 5 Viertelhüfner
- 2 Büdner
- Schule
Klein Bengerstorf
- 1797 16 Hauswirthe
- 1800/10
- 9 Dreiviertelhüfner
- 5 Dreiachtelhüfner
- 2 Achtelhüfner
- Schule
- 1614/16
- 9 Dreiviertelhüfner
- 5 Dreiachtelhüfner
- 2 Achtelhüfner
- Schule
Auffällig ist die geringe Aktualität des Staatskalenders, der auch 1816 noch nicht die 1792 bzw. 1801 gleichgemachten Hauswirte ausweist.
Unfreie Stellung der Hauswirte und der übrigen Dorfbewohner
Der Abschluss von Dorfscontracten war ein Anachronismus, wenn der Landesherr mit Hauswirten, die nicht geschäftsfähig waren, einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicher eigentlich ein Diktat war. Dieser Contract und die Errichtung von Büdnerstellen in Erbpacht durch die herzogliche Kammer änderte den grundsätzlichen Status der Hauswirte und auch der übrigen Dorfbewohner nicht. Sie blieben nach wie vor Leibeigene des Landesherrn. Auch wenn die negativen Erscheinungen der Leibeigenschaft im Besitztum des Landesherrn bei weitem nicht so ausgeprägt waren wie auf den ritterschaftlichen Gütern, so hatte diese doch arge Einschränkungen der persönlichen Freiheit zur Folge. Eingeschränkt war beispielsweise die Freizügigkeit, die Berufswahl bis hin zur freien Wahl des Ehepartners, einschließlich des Verlöbnisses bei den Leibeigenen. Einige Beispiele aus den Unterlagen des Landeshauptarchivs mögen das verdeutlichen.
Im Jahre 1808 bittet Jochen Wilhelm Wöhlcke, Sohn des Schulzen Wöhlcke, um Entlassung aus der Leibeigenschaft. Er will ein Handwerk in der Stadt erlernen und ist bereit 10 Reichsthaler zu erlegen. Im Jahr darauf bittet die "Amtsunterthanin" Catharina Dorothea Hintzmann aus Lüttenbengerstorf die Erlaubnis , den Zimmergesellen Paetow heiraten zu dürfen. 1811 verstirbt der Cossat Heinrich Jacob Wöhlcke auf der Hufe 16, ad interim wird der Ackervoigt Johann Jochim Klockmann vom herzoglichen Hof Greven in das Gehöft eingewiesen. Die Witwe Anna Elisabeth Wöhlcke, geb. Dalenburg ist ein genehmigtes Eheverlöbnis mit Klockmann eingegangen, das wegen "Abstimmigkeit der Gemüter" schon 1812 wieder aufgehoben wird. Bereits am 28.8. wird Franz Jacob Behnecke zum Interimswirt bestellt, den die Witwe dann gemäß einem Protokoll über das Altenteil geheiratet hat. Nach Aufhebung der Leibeigenschaft wurden die Interimswirte zwischen der Witwe und einem in Betracht kommenden Landwirt selbst gesucht und führten dann in der Regel zu einer Ehe. Zuvor war es jedoch so, dass das herzogliche Amt offenbar die Interimswirte gewählt hat, was dann zu den geschilderten Problemen führen konnte. 1818 erhält Jochim Heinrich Wöhlcke die behördliche Erlaubnis die von ihm geschwängerte Margarethe Eleonore Schwartz aus Tessin zu ehelichen. 1819 erhält er die väterliche Cossatenstelle (Hufe 16).
9. Die Einrichtung von Schulen im 18. Jahrhundert
Bereits 1650 hatten die Herzöge Adolf Friedrich und Ulrich in einer neuen Kirchenordnung angeordnet, dass in den Kirchdörfern Pastoren, Küster und deren Frauen zwischen Michaelis (29. September) und Ostern Unterricht für die Landjugend erteilen sollten. Diese Regelung kam folglich für beide Bengerstorf nicht zum Tragen. Für die Schulen im Domanium wurde 1771 eine landesherrliche Schulordnung erlassen, die ebenfalls im wesentlichen die Winterschule vorsah, jedoch zusätzlich vorschrieb, dass an einigen Tagen in der Woche auch zwischen Ostern und Michaelis Unterricht erteilt werden sollte. Im Staatskalender des Jahres 1800 werden für den Bereich der Präpositur Boizenburg in den Dörfern Bahlen, Bandekow, Groß und Klein Bengerstorf, Besitz, Bickhusen, Blücher, Gallin, Gothmann, Granzin, Greven, Gülze, Teldau, Tessin, Zahrensdorf und Zweedorf landesherrliche Schulen, für Bretzin, Dersenow, Gresse, Niendorf und auch Blücher ritterschaftliche Schulen genannt. Nicht genannt werden Lüttenmark, Nostorf und Schwanheide. In einer Akte mit dem Titel "Schulen in Groß und Klein Bengerstorf" wird erstmalig 1749 eine Schule in Groß Bengerstorf erwähnt. In diesem Jahr 1749 wird der Schulmeister Jochim Hinrich Nohm aus Klein Bengerstorf im Copulationsregister der Pfarre Zahrensdorf erwähnt, der die Anne Juliane Jungbluth heiratet. Im gleichen Jahre soll das Dorf Bretzin von der Schule in Groß Bengerstorf "separiert" werden. Pastor Mevius aus Zahrensdorf äußert in einem Bericht Bedenken, da dem Schulmeister Einkünfte verloren gehen. Dieser Schulmeister wird Claus Christoph Abel gewesen sein, der 1750 in Zahrensdorf getraut wird. 1771 wird von der Regulierung der Äcker, Gärten und Wiesen der Schulmeister in Groß und Klein Bengerstorf berichtet, In einem Brief an den Jägermeister von Pentz in Schildfeld aus dem Jahre 1776 teilt der Schulmeister in Klein Bengerstorf mit, dass die Kinder des Jägers Prillwitz und des Hirten Guck zu Schildfeld nach Klein Bengerstorf in die Schule gehen. Sie erscheinen jedoch oft nicht, da der Weg zu weit ist. Sie sollten doch aber sommers über kommen, er sei bereit, "das halbe Contribution zu erlassen An dem alten Schulgebäude in Groß Bengerstorf, das später als Scheune genutzt wurde, war die Inschrift zu lesen: "Dis Haus Anno 1781, Dis Stroh Anno 1806". Das Jahr 1781 ist jedoch nicht das Gründungsjahr der Schule gewesen. Wir müssen von einer früheren Schulgründung ausgehen. Die im Landeshauptarchiv vorhandenen Schulakten beginnen trotz der frühen Erwähnung der Schulen in anderen Akten erst mit dem Jahre 1820, von Klein Bengerstorf mit dem Jahr 1832.
Im Jahre 1780 ist Abel noch in Groß Bengerstorf Schulmeister. Er erhält durch den Pastor Siggelkow aus Zahrensdorf die Aufforderung, den Schneider Georg Ludwig Detloff Boldt aus Helm "auf seine Schulmeisterschaften" zu prüfen. Georg Ludwig Detlof Boldt, Schulmeister in Groß Bengerstorf heiratet in Zahrensdorf die Lucia Catharina Abel (Tochter des Vorgängers ?). 1790 wird er als Schulmeister in Groß Bengerstorf wieder genannt. Er bittet um Unterstützung, da er auch noch seine Mutter ernähren müsse. Er könne sein Schneiderhandwerk nur im Sommer ausüben, weil er im Winter die Kinder unterrichten müsse. Er wird dann auf die bessere Ausübung der Landwirtschaft und des Schneiderhandwerks verwiesen. Zu seiner Unterstützung wird 1793 der Seminarist Birnbaum aus Ludwigslust eingesetzt. Birnbaum wird dann aber noch im gleichen Jahr zum Schulmeister in Klein Bengerstorf bestellt. Im Folgejahr 1794 beklagt sich der Zahrensdorfer Pastor über das geringe Interesse der Klein Bengerstorfer an der Schule., insonderheit auch an den Katechismus-Übungen. Im gleichen Jahr rügt er auch den Groß Bengerstorfer Schulmeister, weil bei einer Kontrolle Mitte Juni weder Lehrer noch Kinder anwesend waren. Aus dem Jahre 1800 befindet sich im Archiv ein Schreiben des Landmessers Schumacher aus Wittenburg "wegen Grenzstreit Lehrer Boldt mit Hauswirth Martens". In ähnlicher Art findet sich eine Klage des Lehrers, dass bei der Errichtung einer Feldsteinmauer am Schulgrundstück im 4 Fuß breit Land verloren gegangen wären. Eine Überprüfung widerlegte das jedoch. In den Jahren 1815 und 1824 bat Boldt um die Versetzung in den Ruhestand. Er musste jedoch bis zu seinem Tode 1844 im Amt bleiben. Bis dahin wurde er bereits durch seinen Sohn bei der Unterrichtung der Kinder unterstützt (1843/44 37 Kinder).
10. Die weitere Besetzung des Schulzenamtes in beiden Dörfern
Im Jahre 1702 war vom Herzog eine "Schulzen- und Bauernordnung" erlassen worden. Mit dieser Ordnung wurde die Erblichkeit des Schulzenamtes nominell aufgehoben. Praktisch wurde das Schulzenamt jedoch weiterhin allgemein vom Vater auf den Sohn übertragen. Im Laufe des Dreißigjährigen Krieges waren die gerichtlichen Aufgaben des Schulzen verloren gegangen, die vorher in dem sogenannten Straßengericht bestanden (Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen auf Wegen und Straßen der Feldmark).
Die im Landeshauptarchiv vorhandenen Schulzenakten von Klein Bengerstorf beginnen mit dem Jahre 1757, in Groß Bengerstorf 1816. Das Schulzenamt in Klein Bengerstorf war immer noch in der Familie Wöhlke auf der späteren Hufe Nr.4. Auf einem Kelch in der Zahrensdorfer Kirche findet sich die Inschrift Hinrich Wölcke 1675. Im Jahre 1757 folgt Franz Jochim Wöhlke seinem Vater Jacob Wohlke als Schulze. Auf Grund "schwächlicher Gesundheit" des Amtsinhabers folgt ihm 1783 sein Bruder Johann Jochim Wöhlke. Jedoch findet sich im Archiv in einer anderen Akte das schon erwähnte Zeugnis des Schulzen F. Wöhlck zu den vom Gut Wiebendorf übernommenen Unterthanen.. Nach einer längeren Nachrichtenpause in den Akten beklagt sich der Schulzensohn und Gehöftserbe Wohlke 1833 beim Amt über "Unfolgsamkeit bei Dorfsversammlungen". 1837 verstirbt Schulze Franz Jacob Wöhlke nach "vieljährigem Krankenlager". Nicht vermerkt ist, wann er seinem Vorgänger ins Amt folgte. (nach den Gehöftsakten im Jahre 1810). Schulze wird sein Sohn Franz Jochim Wilhelm Wöhlke, der das Amt bereits mehrere Jahre versehen hatte. Er muss wie sein Vater offensichtlich auch nach der erwähnten Klage beim Amt noch keinen guten Stand bei den Dorfbewohnern erlangt haben. Denn im Jahre 1848 beklagen sich nun die Klein Bengerstorfer Einwohner ihrerseits beim Amt. Das Schreiben hat den Wortlaut:
"G.P.M. (gehorsamst piae memoriam = frommen Angedenkens = Denkschrift) Da es un längst als eine belästigende Sachlage erschienen ist, daß ein Erbpächter als Schulze für unsere Interessen von Amtswegen gestellt ist und wir solche Anordnung in den letzten ... (?) Zeiten oftmals sehr empfindlich befunden haben, so sind wir hierin dahin einstimmig geworden, daß es uns gestattet werden möge unsere Beschwerde vor einem verehrlichen Großherzogl. Amte abzulegen, worinnen wir genügend darlegen wollen, daß es uns durchaus erforderlich sein wird, uns selbst einen Schulzen fernerhin aus unsere Mitte (wählen) zu dürfen, und bitten gehorsamst: das verehrliche Amt wolle geneigtest hierüber einen Termin anberaumen. In tiefster Ehrfucht verharren
ganz untertänigst die Dorfbewohner zu Klein Bengerstorf im Monat Juni 1848"
Bezeichnend ist das Datum des Briefes, den sicher ein Anwalt im Namen der Dorfbewohner verfasst hat, möglicherweise gar Ludwig Reinhardt. Das Datum des Briefes liegt kurz nach den Ereignissen in Berlin und anderen Städten, die auch in Boizenburg unter dem Rektor Ludwig Reinhardt. ihren Widerhall fanden, was zu dessen Entfernung aus dem Rektorenamt führte. Die amtlichen Reaktionen:
"Dabei fehlt alle Namensunterschrift, und hat hierfür der Amtslandreiter Becker zu erkundigen, von welchen Personen im Orte solcher Antrag komme. Amt Boizenburg 29. Juni 1848
Schmarsow v. Lücken Wagner
"Bei Rückgabe dieses Briefes referiert der Amtslandreiter Becker, daß nach der Erklärung der Hauswirte Abel Nr.5, Behnke Nr.1, Wegner Nr.12 und Mahnke Nr. 10 der Antrag von ihnen und sämtlichen Mitwirthen zu Klein Bengerstorf ausgegangen sei. Die übrigen Wirthe habe er nicht zu Hause getroffen. Boizenburg 6. Juli 1848 Unterschrift"
"Den genannten Leuten hat der Amtslandreiter Becker zu eroffnen, daß diejenigen welche wahrhaft Beschwerden gegen den Schulzen haben möchten, jeder für sich und solche bestimmt und begründet in bekannter zuverlässiger Weise beim Amte hier vorzubringen hätten, wonach Untersuchung und Bestimmung erfolgen werde, daß aber die Eigenschaft des Erbpächters keinen Grund zur bestimmten Veränderung bedeute und bislang den Dorfbewohnern eine Wahl des Schulzen nicht gesetzlich zustehe. Amt Boizenburg 7. Juli 1848
Schmarsow von Lücken Wagner"
"Die Hauswirthe qu. mit vorstehendem direkt bekannt gemacht zu haben referiert der Amtslandreiter Becker bei Rückgabe dieses B. 12. Juli 48 Unterschrift"
Hiermit endet der Vorgang. Offenbar haben die Dorfbewohmner dann aufgesteckt. Denn es war deutlch, dass die Amtsobrigkeit nach dem Prinzip:"Teile und Herrsche" die Dorfbewohner auseinander dividieren wollte. Wissen muss man dazu, dass bis 1918 die Schulzen vom Großherzog bestellt wurden. Auch der Vorschlag kam nicht aus der Dorfschaft sondern aus der Domanialkammer nach Zuarbeit des Amtes. Im Jahre 1865 wurde eine Gemeindeordnung und 1869 eine revidierte Gemeindeordnung für das Domanium erlassen. Nach dieser gab es nun einen Gemeindevorstand bestehend aus in der regel zwei Schöffen. Diese hatten den Schulzen zu vertreten. Möglich war auch eine Geschäftsverteilung zwischen dem Schulzen und den beiden Schöffen.. Darüber hinaus gab es eine Dorfsversammlung, an der alle grundbesitzenden Dorfbewohner, in manchen Dörfern auch - dann mit der Ortssatzung geregelt - die Einlieger beteiligt waren.. In ihr hatte der Schulze den Vorsitz. Er hatte auch zur Dorfsversammlung zu laden. Der Schulze hatte eine Vielzahl von Aufgaben zu erledigen. Er musste:
- die Gemeinde gegenüber dem Amt und anderen zu vertreten,
+ im Dorf für Ruhe und Ordnung zu sorgen (ortspolizeiliche Befugnisse: Viehseuchen, Feld- und Forstfrevel, Fischereihoheit, Wegepolizei, Versammlungs- und Vereinsrecht, Sonn- und Feiertags-Ordnung, Schiedsaufgaben in Streitfällen),
- militärische Aufgaben: Musterung, Aushebung,Einquartierung, Pferdemusterung usw.
- baupolizeiliche Aufgaben (Bauzustimmung, Bauüberwachung)
- feuerpolizeiliche Aufgaben (Feuerschau, Leitung beim Brandeinsatz, Leitung des Einsatzes der Feuerspritze)
- die Domanialbrandkasse gegenüber den Einwohnern und umgekehrt zu vertreten, dabei Gebäude- und Sachwerte
schätzen,
- die Gemeindekasse und -rechnung führen,
- das Gemeindevermögen (Gemeindeländereien, Waldbesitz, Gebäude, Schulgebäude und -ländereien) verwalten und
instandhalten,
- Hand- und Spanndienste insbesondere zur Instandhaltung der Wege, Brücken und Gräben, aber auch der Gebäude,
einschließlich der Schule und deren Einfriedigungen, organisieren und beaufsichtigen,
- dafür Naturallieferungen sichern (Deckstroh, Deckweeden, Kaff, Häcksel, usw.),
- Mitgliedschaft in der Kommision für Bodenmeliorationen des Amtes,
- die rechtzeitige Schulackerbestellung und der Erntearbeiten gewährleisten,
- Abgaben erheben und an das Amt abführen, Gemeindeumlagen erheben,
- die Armenpflege, Gesundheitspflege und das Hebammenwesen organisieren,
- die Interessen der Landesherrschaft durchsetzen.
Er war Mitlied der Amtsversammlung und konnte auch im Amtsausschuss vertreten sein.
Im Jahre 1875 wurde das Schulzenamt aus Altersgründen von Franz Jochim Wilhelm Wöhlke auf dessen Sohn Georg Theodor Heinrich Wilhelm Wöhlke übertragen. Mit diesem endete die Jahrhunderte währende Tradition des Schulzenamtes in der Familie Wöhlke, "weil derselbe Geneindegelder, welche er in amtlicher Eigenschaft empfangen und in Gewahrsam hatte, rechtswidrig sich zugeeignet hat und dieserhalb in eine Gefängnisstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist", die er dann auf der Festung Dömitz anzutreten hatte. So teilt das Großherzogliche Ministerium des Innern am 15. März 1883 dem Amt Boizenburg mit. Parallel zu dem Prozess um den Schulzen gab es interessanterweise einen Prozess "wider den Tischlergesellen Wilhelm Wöhlke aus klein Bengerstorf" wegen Brandstiftung. Dem Schulzen war im Herbst 1882 das Wohnhaus abgebrannt. Der Tischler Wilhelm Wöhlke war ein naher Verwandte, wahrscheinlich der Bruder des Schulzen. Er hat dann die Häuslerei Nr.15 erbaut. Noch seine Nachfahren wurden "Dischers" oder "Discher Wöhlken" genannt. Mit dem abgelösten Schulzen starb dann auch der Name Wöhlke auf der Hufe 4 aus. Durch weibliche Erbfolge trug die Besitzerfamilie dann über zwei Generationen den Namen Prüß, deren letzte Trägerin, Hedwig Prüß, etwa 1944 einen Landwirt vom Niederrhein heiratete und das Gehöft 1994/95 (ohne Ländereien) verkaufte. Das 1883 erbaute Wohnhaus wurde dann abgebrochen und die große Scheune, die nach einem Blitzschlag, der die alte Scheune zerstörte, etwa 1930 erbaut wurde, zu Wohnzwecken ausgebaut.
In den Dorfscontracten für Groß Bengerstorf von 1797 und 1801 ist der Schulze Johann Wilhelm Mahnecke genannt. Für das Jahr 1816 findet sich im Landeshauptarchiv ein "Protokollum gefertigt zu Boitzenburg beim Großherzogl. Amte des 22.May 1816. Hans Heinrich Porthun aus Gothmann übernimmt die Schulzenstelle in Groß Bengerstorf von Hans Heinrich Mahnke und wird zum Schulzen bestellt. 1847 verstirbt Hans Heinrich Porthun, sein Sohn Johann Heinrich Jacob Porthun wird Schulze. Er erhält als Vergütung für das Amt - wie allgemein im Domanium - das Recht die "Schulzencompetenz" (Schulzendienstland) zu nutzen. Diese ist in Groß Bengerstorf 2263 Quadratruten groß. Davon waren:
- 1101 Quadratruten Acker,
- 668 Q.R. Wiese,
- 354 Q.R. Weide,
- 140 Q.R. Graben.
Im Jahre 1848 werden in einem Amtsprotokoll neben dem Schulzen Porthun auch die Hauswirte Hagemann und Abel genannt. Am 18. Juli 1852 liefert Schulze Porthun die Pacht beim Amt ab, Hagemann Nr.8 und Abel Nr.9 werden als Dorfdeputierte genannt. Porthun muss eine Neigung zur Trunksucht gehabt haben. Aus den Jahren 1858 und 1859 gibt es drei Protokolle und eine Beschwerde des Hauswirthes Hintzmann über die Unzulänglichkeiten der Amtsführung des Schulzen Porthun. 1870 verstirbt der Schulze Porthun "unter Hinterlassung einer Wittwe und einer minderjährigen Tochter". Der aus Lüttenmark gebürtige Hauswirt Hermann Wegener, der in die Hufe 11 eingeheiratet hat, wird zum Schulzen bestellt. Auch ihm wird 1875 "wegen mangelhafter Ausübung schulzenamtlicher Funktionen, nachdem auf dem Gehöfte des Erbpächters Heinrich Hintzmann daselbst aufgestellte Maschine ohne die gesetzlichen Siherheits-Vorrichtungen befunden worden ist" eine Strafe von 15 Mark auferlegt. Jedoch im Jahre 1895 wird mit Unterstützung des Pastors Wiegert aus Zahrensdorf der Antrag auf Auszeichnung Wegeners zum 25jährigen Dienstjubiläum gestellt. Dieser wird zunächst vom Ministerium des Innern nicht befürwortet. Dann erfolgt aber die Auszeichnung mit der Verdienstmedaille in Silber am 14.3.1896. Im Jahe 1902 bittet der 76jährige Schulze um Abberufung und Amtsübertragung auf seinen Sohn Heinrich (47 Jahre). Mit Schreiben des Ministeriums des Innern wird das Amt auf Heinrich Wegener übertragen.
11. Die Forstwirtschaft in Bengerstorf
Die Zahlung von Abgaben der Bauern von Groß und Klein Bengerstorf, Granzin und Bennin für die Nutzung der Mastung auf der Zölkow bzw. dem Karrentin gibt uns erste Hinweise auf dort vorhandene größere Wälder. Die Karte von Hoinckhusen weist um 1700 nur westlich der Schaale zwischen Groß Bengerstorf und Bennin bis Tüschow größere Waldungen aus, anders jedoch die Direktorialvermessungskarten von 1773 und 1774. Im Amtsregister des Jahres 1640 steht unter Groß Bengerstorf der Eintrag "Heinrich Prößke, Cossate, wüste, hat den Holzhof bewohnt, ist abgebrannt, hat aber den Holzhof wieder gebaut". Daraus lässt sich folgern, dass bereits zu dieser Zeit in Groß Bengerstorf eine forstliche Einrichtung bestanden hat, die wohl von Prößke (Prösch) verwaltet wurde (siehe auch den Flurnamen Prößken Voßbarg im Wald bei der Zölkow). Im Amtsregister von 1653 wird der "alte Ambts-Holz-Voigt Tieß Wörgenow" genannt, der in Klein Bengerstorf eine Cossatenstelle bewirtschaftet. Daraus muss jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass der Holzvogt in Klein Bengerstorf seinen Sitz hatte, sondern vielmehr, dass es für das Amt nur einen Holzvogt gegeben haben wird, der dann als Alterssitz eine Cossatenstelle erhalten hat. Im Jahre 1750 wird der Holzvoigt Jochim Adam Trilke aus Groß Bengerstorf erwähnt, als sein Sohn Jochen Christian eine Benninerin heiratet. Im ersten Mecklenburg-Schwerinschen Staatskalender aus dem Jahre 1776 ist in Groß Bengerstorf ein Holzvogt des Namens Joachim Jacob Trilke (auch im Jahre 1800) aufgeführt. Ob es sich dabei um den den Hauswirt Jacob Trilcke auf der späteren Hufe 16 oder um einen Verwandten gehandelt hat, ist nicht erkennbar, ebenso nicht, wo er seinen Wohnsitz hatte, da der Katen des späteren Holzwärters zu dieser Zeit noch ein Hirtenkaten war. Auf dem früheren Pachthof Schildfeld hatte 1776 der Jägermeister von Pentz seinen Dienstsitz, im Jahre 1800 Oberförster Schmarsow, der Vater des späteren Schildfelder Oberförsters und des mehrfach erwähnten Amtshauptmanns Schmarsow, sowie der Großvater des bekannten Kunstwissenschaftlers Prof. August Schmarsow, der das Deutsche Kunstwissenschaftliche Institut in Florenz aufgebaut hat. Abgesehen von 89R.einer Zwischenpause bis 1830 sind in Groß Bengerstorf immer Holzvögte oder Holzwärter im Schildfelder Forst ausgewiesen.
- 1830 Friedrich Jenkel (bis 1842),
- 1843/44 Carl Flander,
- 1845 Johann Flügge,
- 1873/74 Flügge ist Unterförster (seit 1870 nach 25 1/2-jährigem Dienst in Groß Bengerstorf, 1876 erhält er das Verdienstkreuz in Silber des Hausordens der Wendischen Krone),
- 1875 Holzwärter Wilhelm Mörer,
- 1894 wird Mörer Holzwärter, jetzt im Grevener Forste genannt,
- 1904/06 Wilhelm Mörer Unterförster in Groß Bengerstorf,
- 1907 Holzwärter Karl Ahlgrimm im Schildfelder Forst,
- 1908, auch 1914 Karl Dunkelmann Unterförster im Schildfelder Forst,
- 1945 Förster Karl Klewe, der kurzzeitig auch Bürgermeister war,
+ 1949 Oberförster Niemann und Förster Karl Baudach,
- etwa 1952 Förster Wilhelm Haacke,
- etwa 1960 Förster Bernd Reißig
Es ist offenbar seit langem so gewesen, dass die Klein Bengerstorfer domanialen Forstflächen auf dem Karrentin, direkt von der Oberförsterei bzw. dem Forstamt in Schildfeld bewirtschaftet wurden, während die Groß Bengerstorfer Domanialforsten von einem Holzwärter oder Holvogt verwaltet wurden. Aus der Holzwärterei wurde dann in den 1920er Jahren eine Revierförsterei. Zur Forstwirtschaft gehörte auch der Torfabbau. Dieser war weder in den Dorfscontracten noch in den Erbpachtcontracten in der freien Verfügung der Bauern. In den ersten Erbpachtcontracten war die Nutzung von Torfvorkommen der Landesherrschaft vorbehalten. Die Bauern durften Torfnutzung auf ihren Flächen für den Eigenbedarf nur soweit betreiben, dass keine Verschlechterung landwirtschaftlicher Flächen eintrat. Außerdem musste ein Zählgeld je Tausend Soden entrichtet werden.
12. Das Feuerlöschwesen
Die erste Aussage zum Feuerlöschwesen findet sich in den Akten für Groß Bengerstorf aus dem Jahre 1828, als "Über die Anlegung eines Wasserbehälters im Dorfe Groß Bengerstorf" (heutiger Dorfteich) berichtet wird. Darin enthalten ist eine Skizze der Situation zwischen den Höfen Martens Nr.11 und Garber Nr.10. Im Jahre 1836 wird über Pläne für die Erbauung eines Spritzenhauses mit einem Kostenanschlag berichtet. 1837 bewilligte die Reluitionskommission einen Zuschuss (Unterschrift von Meerheimb). Der Oberforstmeister von Rantzau in Testorf wird zur Holzbereitstellung gegen Arbeitslohn angewiesen. In dieser Zeit wurde in den Ämtern des Domaniums wegen der häufigen Brände Feuerlöschbezirke angelegt, zu denen eine Reihe von Dörfern gehörten. Zum Feuerlöschbezirk Groß Bengerstorf gehörten:
- Hauswirthe zu Gr0ß Bengerstorf,
- Erbpächter zu Bennin,
- Pächter zu Gallin,
- Hauswirthe zu Gallin,
- Pächter zu Greven,
- Hauswirthe zu Greven,
- Erbpächter und Hauswirthe zu Klein Bengerstorf,
- Erbpächter zu Karrentin,
- Hauswirthe zu Granzin,
- Pächter Förster Schmarsow zu Schildfeld,
- Erbmüller Tabel zu Schildfeld,
- Hauswirthe zu Tessin,
- Erbpächter zu Kuhlenfeld.
(benannt im Schreiben des Amtes Boizenburg an den Schulzen Porthun in Groß Bengerstorf vom 25.2.1837). Die Genannten mussten sich finanziell an dem Bau des Spritzenhauses und an der Beschaffung einer Feuerspritze beteiligen. Mit der Spritzenlieferung wurde durch das Amt der Spritzenfabrikant A.Krüger in Rehna beauftragt. Dieser kündigte die mögliche Abholung am 27.8.1838 an. Weitere Feuerlöschbezirke des Amtes Boizenburg wurden in Gülze für die Dörfer zwischen Besitz, Teldau und Gothmann, sowie in Nostorf für die Dörfer zwischen Vier, Horst, Zweedorf und Lüttenmark gegründet. Die Größe der Feuerlöschbezirke dürfte ihre Wirksamkeit arg eingeschränkt haben. So betrugen die Entfernungen von Groß Bengerstorf nach Gallin, sowie nach Kuhlenfeld jeweils ca. 8 km betrugen. Da die Spritze in Groß Bengerstorf stationiert war, unterstand dem dortigen Schulzen die Leitung ihres Einsatzes. Ansonsten war nach der Verordnung über das Feuerlöschwesen von 1878 in jedem Dorf der Schulze mit der Leitung der Brandbekämpfung betraut (siehe unter 10.) Es war auch das Amt zu verständigen, das dann die Leitung der Brandbekämpfung übernehmen konnte. Alle Männer zwischen 18 und 60 Jahren waren verpflichtet, am Feuerlöschdienst und auch an Übungen teilzunehmen. An der Brandbekämpfung war in einem Umkreis von 6 km, in Ausnahmefällen in noch größerer Entfernung die Teilnahme Pflicht. Außer dem Feuerlöschgerät der Gemeinde war auch das private einzusetzen. Die Brunnen waren immer in solchem Stande zu erhalten, dass die Wasserentnahme durch Eimerketten möglich war. Zum Schutz vor der Ausbreitung von Bränden waren an der Dorfstraße und auf der Dorffreiheit große Bäume zu erhalten, deren Fällung genehmigt werden musste. Der Schulze hatte bei der Brandbekämpfung Polizeigewalt. Er konnte bei Nichtbefolgung seiner Anweisungen Strafen aussprechen.
13. Die Veränderungen in der Landwirtschaft im 19. Jahrhundert
Die unruhigen Kriegsjahre 1806 bis 1813
Die napoleonischen Kriege, die Zugehörigkeit zu dem Napoleon hörigen Rheinbund, die Teilnahme von Mecklenburgern im Krieg Napoleons gegen Rußland und die anschließenden Befreiungskriege von der napoleonischen Herrschaft ließen auch unsere Dörfer nicht unberührt. Die mit den Kriegen auch nach Mecklenburg vorgedrungenen Ideen der Französischen Revolution hatten auch für die Weiterentwicklung der Landwirtschaft im Domanium ihre Auswirkungen. In den kommenden Jahren war die Leibeigenschaft nicht länger aufrecht zu halten. Ebenso setzte nun die Vererbpachtung der Hauswirte ein. Der Krieg hatte aber auch unmittelbare Auswirkungen in den Dörfern: Im Jahre 1813 sollen in Bennin russische und in Bretzin französische Truppen gestanden haben. In Beckendorf fanden dann größere Kampfhandlungen statt, bei denen 240 Franzosen gefallen sein sollen, die dort beigesetzt wurden. Der "Franzosenfriedhof" wurde mit Buchen bepflanzt, die erst 1945/46 von Beckendorfer Bauern als Brennholz gefällt worden sein sollen. Der Flurname "Franzosenkopp" erinnert daran. Im Bretziner Busch ist ein französischer Offizier begraben, auf dessen Grab ein Wacholder stehen soll. Das Grab eines weiteren französischen Offiziers soll am Wald in der Nähe des Granziner Weges an der Beckendorf/Bengerstorfer Grenze zu finden sein, auf dem sich ein Stein befunden hat. In der Kirche in Zahrensdorf ist im Chor eine Gedenktafel für die Teinehmer und die Gefallenen angebracht: "Verzeichnis der Veteranen der Gemeinde Zahrensdorf aus den Feldzügen der Jahr 1808 bis 1815
- Joh.Heinr.Schwarz, Hauswirth in Tessin
- Heinr.Hinzmann, Hauswirth in Kl.Bengerstorf
- Heinr.Mahnke ) beide aus
- Jürgen Wegner ) Groß Bengerstorf
sind beide in Rußland geblieben
- Joch.Brockmöller aus Kl.Bengerstorf
- Joh.Tewes aus Zahrensdorf
- Hans Heinr.Porthun, Schulze in Gr.Bengerstorf
- Friedr.Wilh.Heinr.Bauch, Pastor in Zahrensdorf
- Joh.Joch.Heinr.Boldt, Büdner in Gr.Bengerstorf
- Carl Flander, Holzwärter in Gr.Bengerstorf
- Leopold von Lücken, Erbherr auf Zahrensdorf"
Die Tafel wurde offenbar erst später angebracht, denn der aus Gothmann stammende Schulze Porthun ist erst 1816 nach Groß Bengerstorf gekommen. Ebenso gibt es erst später den Büdner Boldt. Die Familie von Lücken hat erst 1826 das Gut Zahrensdorf erworben und der Holzwärter Flander war nur 1844/46 in Groß Bengerstorf tätig. Nach mündlicher Überlieferung soll er zum Andenken an seinen in Rußland gefallenen Sohn am Forsthaus mehrere Eichen gepflanzt haben. Sein Sohn ist jedoch auf der Tafel nicht aufgeführt. Der genannte Jürgen Wegner wird nicht von der Hufe 11 sein, da erst Mitte des 19. Jahrhunderts Hermann Wegener aus Lüttenmark dort eingeheiratet hat. Jochen Brockmöller wird der jüngere Sohn von Joachim Hinrich Brockmöller sein, dessen Erbe auf der Hufe 13 im Jahre 1817 Franz Hinrich Brockmöller übernommen hat.
Entwicklungen in der Landwirtschaft
In der Landwirtschaft vollzogen sich im 19. Jahrhundert Veränderungen, die beeinflusst von den Entwicklungen in anderen Ländern auch in Mecklenburg 1820 zur Aufhebung der Leibeigenschaft führten. Obwohl die Leibeigenschaft im Domanium nicht solche krassen Formen angenommen hatte wie auf den ritterschaftlichen Gütern, brachte deren Aufhebung doch auch für die Hauswirte einige wesentliche Verbesserungen mit sich. 1864 schreibt Balck in seinem Buch "Domaniale Verhältnisse in Mecklenburg-Schwerin": "Ähnlich wie in der Ritterschaft, jedoch auf größeren Flächen und unter milderen Landesherren, die im Bauernstande oft kräftige Stützen fanden, nicht so drückend, entwickelten sich die Verhältnisse im Domanium. Auch hier Frohnden bei der Bewirtschaftung landesherrlicher Pachthöfe im sog. Hofedienst ..., und bei Leistung von Hand- und Spannkräften zu landesherrlichen Bauten und zum Amtshaushalt im sog. Extradienst - Leibeigenschaft mit Schollenpflicht - bloßer Pachtbesitz der Hufen mit freiem grundherrlichen Dispositionsrecht (Recht auf Bestimmung über den Grundbesitz). Aber die Frohndienste waren bald nicht mehr ungemessen, sondern wurden nach bestimmten Gesetzen, auch theilweise gegen Vergütung geleistet, die Leibeigenen waren regelmäßig nicht auf bestimmte Ortschaften, sondern nur überhaupt auf das ganze Domanium beschränkt und deshalb weniger abhängig, die Hufenländereien wurden nur mit großer Schonung ihrer altangestammten Besitzer und fast nur gegen Entschädigung und bei ihrem Aussterben zu Hofacker gelegt. Dennoch war die Lage der Bauern auch hier traurig. Die Leibeigenschaft und der immerhin unsichere Besitz ertödteten jedes freie und selbständige Streben, die freilich geregelten aber doch stets zeit- und kraftraubenden Frohndienste, nötigten zu übermäßiger Anspannung, und ließen nicht an die gehörige Cultur der eigenen Ländereien denken. Auch die Grundherrschaft selbst litt durch solche Bauern. Sie mußte ihnen bei ihrer Armuth das nöthigste todte und lebende Wirtschafts-Inventarium stellen, ihnen alle Bau- und Feuerungsmaterialien unentgeltlich liefern und konnte dagegen im Mittelalter außer den Frohnden nur geringe Naturalleistungen an Korn- und Victualien mit Mühe von ihnen erschwingen. Früher aber als in der Ritterschaft wurde durch weise Landesherren hier möglichst geholfen, und wenngleich die meisten Dienste, die Leibeigenschft und Besitzunsicherheit bis in dies Jahrhundert hinein rechtlich bestanden, so waren ihre gemilderten Wirkungen doch gewiß viel weniger lastend für den fleißigen Bauersmann. Aber auch dem Namen nach verschwanden in neueren Decennien (Jahrzehnten) jene Institute (Einrichtungen, rechtliche Gegebenheiten) des Mittelalters, die Hofedienste, Leibeigenschaft, Extradienste und ihre Äquivalente (Ausgleiche), selbst das Anrcht am Gehöfte erscheint durch billige Observanz (Üblichkeit, Übereinkunft) zur Genüge geregelt. Möglichs sichere Ertragsanschläge über die einzelnen Bauernhufen bestimmen die von denselben zu entrichtende baare Pacht, wodurch die früheren Frohnbauern jetzt Pachtbauern geworden sind. Bei der Gelegenheit der Feldregulirungen werden fortwährend die Bauernhufen separirt oder doch verkoppelt und dann in ihrem Umfange möglichst erhalten.In bleibender Größe sind dieselben sonach die Wiegen einer kräftigen conservatuveb Bevölkerung ..., die Erzeugerinnen selbst der Ueberproduktion, d.i. des die eigene Consumtion durch die Producenten übersteigenden Kornbaus, und in Mecklenburg um so mehr am Platze, als hier Industrie und Gewerke des platten Landes verfassungsmäßig beschränkt und die flachen fruchtbaren Felder schon durch die Natur vorzugsweise zum Ackerbau geeignet sind. Nichtsdestoweniger aber bleiben jene noch immer größeren ökonomischen und finanziellen Aufschwungs fähig, und sie durch Vererbpachtung weiter zu bilden ist das Streben unserer Tage:" (Balck war 1864 Amtsverwalter im Amt Schwaan).
Feldmarksregulierungen - Vorläufer der Flurneuodnung
Als 1785 Friedrich Franz I. als Herzog Friedrich dem Frommen folgte, setzte er sich als ein wichtiges Ziel, durch eine Straffung der Verwaltung die Ordnung im Lande zu verbessern. Das sollte letzten Endes der Erhöhung des Steueraufkommens dienen. Bestandteil dieser Bestrebungen war es auch, die feudale Abhängigkeit der Bauern im Domanium zu mindern. Das führte zwar noch nicht zur Aufhebung der Leibeigenschaft, jedoch wurden mit den Hauswirthen nunmehr die oben schon angeführten Dorfs-Contracte oder Pacht-Versicherungen abgeschlossen. Diese Contracte wurden mit den Hufenbesitzern und Cossaten insgesamt abgeschlossen, die auch kollektiv in Haftung genommen wurden. Voraussetzung für den Abschluss der Pachtversicherungen war die Regulierung der Feldmark, dabei sollte die Communion der der Hufen in der Feldmark aufgelöst werden. Die Communion beinhaltete die gemeinsame Bewirtschaftung er in Streifen eingeteilten Ackergewanne, gemeinsame Weide- und Wiesenwirtschaft. Nur die Wörthen (Hofland, Gärten) waren getrennt. Diese Auflösung der Communion war zunächst keine vollständige, die eine Separation der Hufen mit arrondiertem Besitz oder zumindest eine Verkoppelung der Feldmark, bei der zu den Hufen mehrere getrennt liegende Ackerstücke gehören, erfordern würde. Zunächst wurde allgemein eine Einteilung der Äcker in der Feldmark in jeweils sieben Binnen- und Außenschläge vorgenommen, an denen die Hufenbesitzer gemäß der unterschiedlichen Hufengröße Anteil hatten (siehe oben, Pachtversicherung Klein Bengerstorf). Während viele Rittergüter im Laufe des 18. Jahrhunderts verkoppelt worden waren, herrschte im Domanium noch die Communion auch mit Anteilen der Rittergüter in den domanialen Feldmarken. Ihre Aufhebung war mit zunehmender Ackerkultur immer dringlicher geworden und war Zweck der einsetzenden Feldmarks-Regulierungen. Die Dorfscontracte hatten eine Laufdauer bis zu 24 Jahren. Hier soll erneut eine Aussage von Balck zitiert werde: "Ihr Hauptzweck ist Eintheilung des Grundes und Bodens in der Weise, daß er der hohen Verpächterin sicheren und ergiebigen Pachtertrag, auch rationelle Behandlung des Grundeigenthums, den Zeitpächtern dagegen ein gutes Fortkommen gewährt, ..." Am Ende jeder Zeitpachtperiode wurde erneut die Feldmarksregulierung vorbereitet und als Voraussetzung für den Ertragsanschlag des neuen Contractes dann auch durchgeführt. Die Einleitung der Feldmarksregulierungen erfolgte zwei Jahre vor Ende der Pachtperiode durch einen Befehl der herzoglichen Kammer. Erneut ein Zitat von Balck: "Die Amts- und Forstbehörde hält unter Hinzuziehung der erforderlichen Techniker, insbesondere der Baubeamten und der Landmesser, eine genaue Local-Inspektion der betreffenden Feldmark, verständigt sich hierbei in collegialischer Berathung über die in amtlicher und forstlicher Beziehung hervortretenden Interessen, hört und berücksichtigt zu Protokoll die Wünsche der einzelnen Grundbesitzer, und entwirft auf die früheren, event. zu rectificirenden (berichtigenden) Feldmark-Karten den neuen Regulirungsplan, die zukünftige Vertheilung der Feldmark. Nach ... Prüfung erfolgt ..., event. nach weiteren Verhandlungen, die Genehmigung des Regulirunsgsplans aus dem (Cammer-) Collegium, worauf sofort die sich vernothwendigende Vermessung, Eintheilung, Absteckung und Anweisung der neu gebildeten Feldmarkstücke vorgenommen wird. Alsdann werden die Classificationtabellen und speciellen Ertragsanschläge, endlich auch die Specialbedingungen resp. Contractsentwürfe für die demnächstige Neuverpachtung und Contractsertheilung formirt, und nun aus dem Collegium die neuen Zeitpachtcontracte, nicht minder die Erbpachtcontracte für die etwa neu gebildeten Erbzinsstellen berichtlich erwirkt, auch die neuen Büdner-Häuslerbriefe und Einliegerbedingungen vom Amte ertheilt. Gleich nach Vollziehung und Ausfertigung dieser einzelnen Zeit- resp. Erbpachtcontracte und Regulative sind unter Einreichung der Ertragsanschläge die nöthigen Beläge auf Pacht, Hufensteuer, Erbstandsgeld etc. für das Amtsregister zu erbitten und nach Vollziehung sämmtlicher die ganze Feldmark betreffenden Contracte, unter Vorlegung der Feldkarte, des Feldregisters und der General-Classificatiunstabelle, dem Collegium darüber Nachweise zu geben, daß und wie die Nutzung aller darin verzeichneten Grundstücke stattfinde und etwa der Feldregulirungen abweichend von den früheren und neueren Verhältnissen stattgefunden habe. Bei bedeutender Umgestaltung der Feldmarken durch die Regulirung und dadurch bewirkter Unbrauchbarkeit der früheren Feldkarten werden nach eingeholter Erlaubnis des Collegiums neue Feldkarten angefertigt." Bestandteil der Regulierungen war die Neueinteilung der Feldmark zunächst in Schläge, z.B. in 6-7 Binnenschläge und 6-7 Außenschläge, für die dann auch die Bewirtschaftung festgelegt wurde. das konnte folgendermaßen aussehen 3 Schläge Kornnutzung, 1 Schlag Brache und 3 Schläge Weide. Der Hackfruchtanbau auf der Brache war noch nicht eingeführt. Er begann am Ende des 18. Jahrhunderts vorsichtig mit dem Kartoffelanbau und dann auch mit dem Anbau von Rüben. In dieser Vorstufe der Schlagwirtschaft, die im 18. Jahrhundert noch üblich war, wurde häufig noch nicht die Separation durchgeführt. Die Separation war eine vollständige Aufhabung der Communion, verbunden mit der Arrondierung (zusammenfassende Abrundung) des Hufenbesitzes. Diese erfolgte im allgemeinen schrittweise mit jeder weiteren Regulierung. Abgeschlossen wurde sie oft erst mit der Vererbpachtung der Hufen, die abgerundetes Besitztum erforderte. Verbunden mit den Feldmarksregulierungen war auch die Schaffung von Büdnerstellen und ab 1846 auch von Häuslerstellen, die immer den Status kleinen Erbpachtbesitzes hatten und deshalb außerhalb der Dorfscontracte mit den Hauswirten standen. Die Separation erfolgte in den einzelnen Feldmarken in unterschiedlicher Qualität. Während den Erbpächter in klein bengerstorf beispielsweise in mehreren Schritten vollständig arrondierter Grundbesitz (mit Ausnahme der Wiesen) zugeteilt wurde, erhielten die Groß Bengerstorfer Erbpächter immer mehrere von einander getrennt liegende Koppeln. Das sind mit Knicks (Wallhecken) eingehägte Schläge. Diese sogenannte Verkoppelung wurde aus Schleswig-Holstein eingeführt, und in den Gütern bereits im 18. Jahrhundert zur mecklenburgischen Schlagwirtschaft weiterentwickelt. Die unterschiedliche Tiefe der Separation in den Domanialdörfern liegt in den natürlichen Bodenbedingungen begründet, die in Groß Bengerstorf ebenso wie im Nachbardorf Bennin stärker variieren, so dass die Erbpächter mehrere Koppeln mit unterschiedlicher Bodenqualität bekommen haben. Im Ergebnis der vollständigen Separation entstanden wie in Klein Bengerstorf Ausbaugehöfte, in größeren Feldmarken auch neue Dörfer. So ist zwischen 1830 und 1835 durch die Separation der Feldmark Gülze das Dorf Neu Gülze entstanden. Feldmarksregulierungen in größerem Umfange sind in den Jahren 1800 in Groß Bengerstorf und 1817 in Klein Bengerstorf durchgeführt worden. In Klein Bengerstorf entstanden dadurch die ersten ErpachtstellenAus diesen der Hufen 4, Schulze Wöhlke und Hufe 14, Hauswirt Dahlenburg, der auf dem karrentin eine vergrößerte Hufe erhalten hat und einen Krug am Postweg einrichten konnte. Aus diesen Jahren liegen auch die Feldmarkskarten vor, die noch heute Grundlage der Katasterkarten bilden.
Da im bisherigen Text der Chronik virelfach der Begriff Hufe verwendet wurde, dessen Begriffsinhalt oft nicht richtig verstanden wird, soll an dieser Stelle eine diesbezügliche Einfügung erfolgen:
Die Hufe in Mecklenburg
In dem ehemals von Wenden besiedelten ostelbischen Raum, so auch in Mecklenburg, wurden bei der deutschen Wiederbesiedlung die Bauern nach der deutschen Hufenordnung angesetzt. Der Bauer erhielt eine bestimmte Fläche zugewiesen, die einer Hufe entsprach und die Ernährung der bäuerlichen Familie sichern sollte. Die Größe der Hufe eines deutschen Bauern betrug im allgemeinen 20,7 ha, während die wendische Hakenhufe nur die halbe Größe hatte. In den über die märkischen Lande besiedelten Gebieten Ostmecklenburgs und des südlichen Vorpommerns war die Hufengröße ebenfalls nur etwa 10,4 ha. Dafür erhielten die deutschen Bauern im Stargardischen allgemein zwei Hufen zugewiesen. Später wandelte sich der historische Begriff Hufe zu einem Begriff mit zwei Bedeutungsinhalten:
- Bezeichnung für die Bauernstelle des Hüfners, dann mit einer Nummer auch zur Abgrenzung von anderen Hufen, Büdnereien und Häuslereien.
- Klassififierung der Größe des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, zunächst nach der Fläche, dann nach Scheffel Einsaat.
Als im beginnenden 18. Jahrhundert der landesherrliche Besitz, das Domanium, neu vermessen wurde, bonitierte man den Boden nach der erforderlichen Einsaatmenge in Scheffeln. Dabei ging man von der damals herrschenden Ansicht aus, dass geringwertiger Sandboden eine geringere Einsaat benötigt als hochwertiger, da er weniger Korn trägt, oder anders, dass der Scheffel Saatkorn auf eine größere Fläche eingesät wird. Daraus leitet sich ab, dass bei Angaben in alten Registern, die sich auf konkrete Flächen beziehen, bei Sandböden immer eine größere Zahl in Quadratruten je Scheffel Einsaat ausgewiesen ist als bei besseren Böden. Der nunmehrigen Bezeichnung "bonitierte Hufe" entsprachen 100 Scheffel Einsaat und damit je nach Ackerklasse etwa 21,7 bis 43,4 ha. Bei gutem Acker sollten 100, bei schlechtem 200 Quadratruten einem Scheffel Einsaat entsprechen. Dazu kam das Wiesenland, das in Fuder Heu bewertet wurde. Ein Bauerfuder sollte auf Flächen zwischen 150 und 300 Quadratruten geworben werden. 20 Fuder sollte eine Hufe erhalten.
Mit dem Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich einigten sich die Stände 1755 mit dem Herzog über eine neue Steuerbasis. Zur Sicherung der gerechten Steuerverteilung zwischen dem Domanium und der Ritterschaft und auch innerhalb der Ritterschaft wurde nun die "katastrierte Hufe" mit 300 Scheffel Einsaat definiert. Zur Klassifizerung der Bonitäten des Ackers wurden 6 Ackerklassen eingeführt:
- Klasse 75 Qu.-Ruten je Scheffel Einsaat
- Kl. 75-90 Qu.R.
- Kl. 90-110 Qu.R.
- Kl. 110-150 Qu.R.
- Kl. 150-200 Qu.R.
- Kl. 200-250 Qu.R.
Die Bonitierung erfolgte im Rahmen der Direktorialvermessung zwischen 1756 und 1778, im Domanium teils auch danach. Die landwirtschaftlichen Nutzungsarten wurden in der Direktorialvermessung in "Capita" eingeteilt:
- Acker, Koppeln, Wöhrte (Hofländereien),
- Wiesen,
- Hausstätten, Lust-, Kohl- und Obstgärten,
- Holzungen, Moore, Brüche, Brinke und andere als Weide brauchbare Flächen,
- Seen, Teiche, Sölle, Kolke und alles übrige,
- Priester-, Küster- und kirchenbauernacker soweie Wiesen.
Erkennbar wird, dass nun außer Äckern und Wiesen auch Gärten, Weiden u.a. in die Bonitierung einbezogen wurde, Wälder hinsichtlich der Nutzung als Waldweide, nicht des Baumbestandes. Die Wiesen wurden in 4 Klassen eingeteilt. Ein Fuder Hau wurde zur Umrechnung zwei Scheffeln Einssaat gleichgesetzt. Die Weiden wurden in 6 Klassen eingeteilt und unmittelbar in Scheffeln bonitiert.
Einer Hufe entsprachen nun auf guten Böden etwa 49 ha, auf geringen bis zu 162 ha.
Zu Zeiten der Direktorialvermessung galt immer noch die aus dem Mittelalter überkommene Regel, dass die Hälfte der Ritterhufen nicht in die Besteuerung einbezogen wurde. Das war ursprünglich mit dem Heeresdienst (Roßdienst) der Ritter begründet, der seit Jahrhunderten aber nicht mehr geleistet wurde und sich zunächst auch nur auf die Ritterhufen (allgemein 4 Hufen) bezog. Um das formal zu bereinigen, wurden seit 1808 alle ritterschaftlichen Hufen besteuert. Gleichzeitig aber wurde die ritterschaftliche Hufe auf 600 Scheffel Einsaat festgesetzt, während die domaniale Hufe bei 300 Scheffel verblieb, so dass hinsichtlich der Steuern nach altem mecklenburgischen Brauch all's bi'n Oll'n bleiw (alles beim Alten blieb). Eine weitere Veränderung wurde 1854 im Domanium durch die Einteilung in 9 Acker-, 6 Wiesen- und nur 5 Weideklassen vorgenommen.
In den Registern gibt der Hufenstand die Größe eines landwirtschaftlichen Besitztums in Scheffel Einsaat und Fuder Heu an, Das dient zur Ermittlung der zu versteuernden Hufen. In den Summen der Register findet man auch die Angabe in Hufen mit Bruchteilen oder auch ergänzend in Scheffel. So hatte das Domanialamt Boizenburg lt. Staatskalender 1825 insgesamt 60 3/4 Hufen (18225 Scheffel Einsaat). Das Gut Wiebendorf hatte in Klein Bengerstorf "eine Hufe vier Zwölf Sechzehnteltheil (4 12/16) Scheffel" gleich 104,75 Scheffel und in Tessin "eine Viertel Hufe Zwanzig Eilf-Zwei-und-Dreyßigsteltheil (20 11/32) Scheffel" gleich 45,34 Scheffel. Das waren in Klein Bengerstorf der Besitz von drei Hauswirts-Hufen (2 nominale Dreiviertel- und eine nominale Dreiachtel-Hufe und in Tessin eine Hauswirts-Hufe (nominale Dreiviertelhufe). Der nominelle Hufenstand beruhte noch auf der alten Hufengröße von 100 Scheffeln Einsaat.
Erste Erbpachtstellen in Bengerstorf, Aufhebung der Leibeigenschaft
Aus den Veröffentlichungen des Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Staatskalenders zum Hufenstand im Domanium lässt sich die Entwicklung in beiden Dörfern gut weiterverfolgen:
1818 Staatskalender
Groß Bengerstorf 9 Vollhüfner 2 Dreiviertelhüfner 5 Viertelhüfner 2 Büdner Schule Klein Bengerstorf 9 Dreiviertelhüfner 5 Dreiachtelhüfner 2 Achtelhüfner 3 Büdner
Auch im Jahre 1818 hat im Staatskalender die Egalisierung der der Hufen von 1792 und 1801 noch keinen Eingang gefunden.
Im Jahre 1816 war der 1792 abgeschlossene Dorfscontract für Klein Bengerstorf abgelaufen. Deshalb hat 1817 dort eine Feldmarksregulierung stattgefunden, mit der eine Neuvermessung und -bonitierung verbunden war. Es entstand eine neue Feldmarkskarte. Dabei kam ein neuer Hufenstand zur Geltung. Zwei Hufen bekamen im Ergebnis dieser Feldmarksregulierung 1818 einen Erbzins-Contract. Die drei Büdnereien wurden bei der Regulierung abgeteilt. Die Vermessung ist noch heute eine Grundlage der gültigen Flurkarte. Die Ergebnisse der Regulierung sind erst später in den Staatskalender aufgenommen worden.
Im Jahre 1820 wurde in Mecklenburg die Leibeigenschaft aufgehoben. Bis dahin waren die Hauswirte genau wie die auf der Hufe verbliebene Nachkommenschaft und die Angehörigen der Dorfarmut in der Verfügung über ihre Person eingeschränkt. Dafür legen einige in den Archivalien enthaltene Vorgänge Zeugnis ab, die oben bereits angeführt wurden. (s. unter Unfreie Stellung der Hauswirte und der übrigen Dorfbewohner). Aus diesen wenigen Zeugnissen wird deutlich, wie weitgehend die Grundherrschaft auch im Domanium - viel mehr noch in der Ritterschaft - in den persönlichen Lebensbereich ihrer Untertanen eingreifen konnte.
Im Jahre 1815 werden in einem Protokoll für Klein Bengerstorf die Namen:
- Schullehrer Birnbaum
- Schulze Franz Jacob Wöhlck Nr.4 (spätere Hufennummern hinzugefügt) 4
- Jochim Hinrich Abel Nr. 5
- Jochim Hinrich Hinsmann Nr.6
- Franz Hinrich Abel Nr.7
- Hans Jochim Köster Nr.8
- Jochim Hinrich Strube Nr.9
- Hans Jacob Manck Nr. 10
- Franz Hinrich Dalenburg Nr.14
- Jochim Möller, Nr. 11
- Franz Hinrich Wegner Nr.12
- Jochim Hinrich Brockmöller Nr.13
- Jochim Hinrich Reese Nr.2
- Jochim Johann Pinck Nr.3?
- Hinrich Jaconb Benck Nr.1
- Achtelhüfner Franz Jacob Benck Nr.16
- Achtelhüfner Hinrich Jacob Benck Nr. 15
genannt.
Aus dem Jahre 1817 sind zwei Namenslisten mit abweichenden Namen überliefert
- Schulze Wöhlcke Nr.4
- Hinrich Bencke Nr.1
- Rese Nr.2
- G.G.Bencke Nr.3
- Jochim Abel Nr. 5
- Hinsmann Nr.6
- Franz Abel Nr.7
- Köster Nr.8
- F.Benck Nr.10
- Möller Nr. 11
- Wegener Nr.12
- Brockmöller Nr.13
Ein spätere Protokoll nennt 1817 erstmals die neuen Hufennummern, die wohl mit der Feldmarksregulierung eingeführt worden sind:
- Heinrich Jacob Benck
- Heinrich Rehse
- Johann Jochim Benck
- Johann Hinrich Abel
- Johann Hinrich Hinsmann
- Franz Hinrich Abel
- Hans Jochim Köster
- Jochim Hinrich Struve
- Jacob Manck
- Hans Jacob Benck (vorher im gleichen Jahr noch Möller, an anderer stelle auch Möller-Benck)
- Franz Heinrich Wegner
- Franz Heinrich Brockmöller
- Cossat Heinrich Benck
- Cossat Franz Jacob Benck
Im Zusammenhang mit der Feldmarksregulierung des Jahres 1817 erhalten die Hauswirte auf den Hufen Nr.4, Schulze Franz Jacob Wohlke und Nr.14, Franz Hinrich Dahlenburg ihre Erbzins-Contracte. Damit werden sie noch vor der Aufhebung der Leibeigenschaft Nutzeigentümer ihrer Hufen unter dem Obereigentum des Großherzogs. Beide erhielten ihren Pachtbrief als Erbzinsbauern im Januar 1818. Sie müssen jedoch nicht unerhebliche Zahlungen leisten, so Schulze Wölke am 20. Februar 1818 eine Zahlung von 500 Talern Hofwehr- und Saatengelder, sowie 420 Taler Erbstandsgelder.
Im gleichen Jahre wird der Hirtenkaten auf meistbietenden Verkauf zu Büdnerrecht ausgeschrieben, gleichfalls meistbietend werden eine Scheune des Hauswirts Hans Jacob Behnke (Hufe 11) und ein Wohnhaus auf dem Behnkeschen Gehöft zum Büdnerrecht (Ländereien 1657 Ruten) ausgeschrieben. Aus den Verkäufen wurden durch die großherzogliche Kammer folgende Einnahmen erzielt:
- Behnkes Scheune 40 Rthlr N 2/3
- Hirtenkaten 552 "
- Behnkes Wohnhaus 450 "
Aus dem Hirtenkaten wird die Büdnerei B1 (Schäfer Stieger, dann Köster, dann Behncke) aus Behnkes Haus und Scheune die Büdnerei B2 (Mahnke, dann P.Jehring, Löhrmann), evtl aus der Scheune die Büdnerei B 3 (Jehring, dann Körn, heute nur noch eine ruinöse Scheune als Holzkonstruktion und der Schweinestall vorhanden).
Im Jahre 1825 war in Groß Bengerstorf die Pachtperiode des Dorfcontracts abgelaufen. Bereits 1821 begannen die Vorarbeiten für eine Regulierung der Feldmark. Kammeringenieur Voß aus Wittenburg legte am 5.September 1821 den nachstehenden Einteilungsplan vor.
"Eintheilungs Plan von der Dorffeldmark Grossen Bengersdorff
- Da der Acker sehr verschieden ist, so läßt sich nicht füglich das Ganze in eine Hufe theilen. Daher erlaube ich mir vorzuschlagen, jedem der 16 Hauswirthe zwey Acker Koppeln zu geben, damit eine Gleichheit statt finden möge, ich habe solche auf der Charte mit bley verzeichnet, und die 16 ersten mit römischen und die zweiten Koppeln mit deutschen Zahlen bezeichnet. Es erhält jeder in diesen beyden Koppeln circa 12000 []R. Demnächst würde jeder der Hauswirthe eine Weide Koppel längs der Schaale aus den No. 774 bis 852 von circa 6000 []R. erhalten.
- Die Vertheilung der Wiesen läßt sich jetzt nicht bestimmen, indem manche ihren Antheil schon an den Weide Koppeln erhalten würden.
- Die beyden Büdner, so wie auch die beyden zu Büdnerrecht zu verkaufenden Hirten Kathen erhalten jeder bey Hause 100 []R. Garten und 600 []R. Acker, 600 []R. Wiese auf einer paßenden Stelle und 1000 []R. Weide an der Bretzinschen und Beckendorfer Scheide.
- Zur Schule
Der Schulhalter behält seinen Acker No.643 - 98 []R. und erhält zu Wiese aus der No.682 und 683 - 449 [[]R., No.662 - 442 []R., zur Weide No.806 -1338 []R., Summa 3209 []R.
5. zum Schulzen Gehalt Der Schulze erhält seinen Dienst Acker aus den No. 16, 41, 73 und 27 von circa -1299 []R. und seine Wiese von circa 600 []R. auf einer paßenden Stelle.
6. Forst-Reservata Zur Forst kommt alles was die Linie von A bis Q umschreibt; so wie auch der Düsterbusch.
7. Der Proschen Voßberg würde bey der künftigen Regulirung an Bennin zu nehmen sein indem er von diesem Felde durch den Forst abgeschnitten wird.
Wittenburg 5ten Seot.1821 G.Voß"
Das Rescript von Landmesser Voß ist mit sehr vielen Änderungen und Anmerkungen von anderer Handschrift versehen, was darauf hindeutet, dass der Plan bei der großherzoglichen Kammer nicht sofort auf Gegenliebe gestoßen ist. Die Gründe sind nicht nachvollziehbar. Jedoch dürfte der Plan in seinen Grundzügen zur Ausführung gelangt sein, da die Feldeinteilung in den 1950er Jahren dem noch weitgehend entsprach. Etwas detaillierter aber im Grunde den Voß'schen Plan beibehaltend ist ein Schreiben aus der Kammer aus 1825:
"An die Beamten und den Oberförster Schmarsow respec. zu Boitzenburg und Schildfeld' Hierbey eine Charte Sign. 13
Weitere Bestimmung wegen der Regulirung zu Gr.Bengerstorf
- Die sogenannte Pferdekoppel rechts des Weges von Gr.Bengerstorf nach Bennin bis zu Linie A.B. wird forstwegen mit zur Koppeleintheilung für die Hauswirthe abgetreten. (Hierzu hatten sich die Hauswirte mehrfach an das Amt in Boizenburg gewandt)
- Nach dieser Vermessung des Terrains werden statt der früher projektirten einen Weidekoppel, für jeden Hauswirth deren 2 abgetheilt.
- Der ad 1. bleibende Abschnitt von der Linie A.B. bis zur Schaale, excl. den daran belegenen Wiesen, wird zum Forstreservat. (wahrscheinlich das "Lange Rieh")
- Der linker Hand des neuen Weges nach der Zölkow belegene, früher zum Forstreservat bestimmte Ort, geht annoch zur Koppeleintheilung an die Hauswirthe über.
- Die Linien C.D.E.F. ergeben die Grenzen des schlechten Ackers und der Heidberge, welche der Forst zu Tannenbesaamung erhält.
- Für den Holzwärter wird der am Benniner Wege belegene Hirtenkathen bestimmt. Es wird hierzu an Competenz erlegt außer einem Garten von 100 []R. circa 1200 []R. Acker, 800 []R. Wiese und 200 []R. Weide, thunlichst hinter dem Hause bis zu dem projektirten Wiesenwege. So lange noch kein Holzwärter hier angestellt ist, wird die Wohnung mit Ländereien, auf einjährige Kündigung vermiethet.
- Der Schulze Porthun erhält ebenfalls am Benniner Wege hinter den projektirten Holzwärterländereien, den erbetenen Bauplatz zur Versetzung des ihm zum Büdnerkathen zu überlassenden - bisherigen Altentheilskathens, nebst einem Garten von 100 []R. und 600 []R. Acker. (Er hat den Bauplatz getrennt vom Acker dann gegenüber erhalten.)
- Der am Beckendorfer Wege belegene, zu Büdnerrecht zu veräußernde Hirtenkathen, erhält außer 100 []R. Garten, ebenfalls 600 []R. Acker ebendaselbst.
- Die beyden daselbst belegenen Büdner, erhalten jeder außer 100 []R. Garten, auch 600 []R. Acker ebendaselbst
- Jede dieser 4 Büdnereien bekommt 300 []R. Wiesenwachs und außerdem eine Abfindung der patentmäßigen Weide, für Rindvieh, Schaafe und Schweine, für sich und ihre Einlieger zusammen circa 8000 []R. von der dürftigen, links am Boizenburger Wege, an der Bretziner Scheide belegenen hohen und niedrigen Weide - Acker, Wiese und Weide wird den Büdnern für die Dauer des Dorfcontracts in Zeitpacht überlassen. Hauswirthe bekommen jeder 2 Acker und 2 Weidekoppeln. Letztere werden nach und nach von selbigen gerodet und zu Acker, Wiesen und Weiden cultivirt, und wird mit der nach Kl.Bengerstorf zu belegenen Koppelreihe der Anfang gemacht. In den auf Bennin zu belegenen wird die Benutzung des Holzes für den Forst bis dahin vorbehalten, daß zur Cultivirung dieser Koppeln geschritten werden kann.
- Der leichtere, nicht zu vorgedachten Ackerkoppeln zu ziehende Acker an der Beckendorfer Scheide (Schafblöcke) wird zwaar ebenfalls in 16 Ackerkoppeln und jede dermaaßen in 5 Schläge getheilt, daß die einzelnen Schläge der verschiedenen Hauswirthe, in Zusammenhang kommen, damit sie die Braach- und Weideschläge zur gemeinschaftlichen Schaafweide benutzen können, eine Begrabung der Koppelgrenzen unterbleibt aber hier zur Zeit.
- Die regulirte Grenze an der Benniner Scheide wird dermaßen aufgegraben, daß der Aufwurf nach beyden Seiten zu liegen kömmt.
- Von dem überall von den Hauswirthen zu rodenden Holze erhalten dieselben die Stämme (hier Wohl die Stubben gemeint) und den geringeren Abfall zur Feuerung; das übrige Holz verbleibt zur Disposition des Forstes.
- Eine kleine Wiese sub. No. 728 welche durch den an der Schaale gemachten Durchstich, von der Gr.Bengerstorfer Seite abgeschitten worden, geht künftig zur Feldmark Kl. Bengerstorf über.
Bemerkenswert ist die Vergrößerung der beiden bestehenden Büdnereien durch Ländereien in Zeitpacht, während sonst die Büdner in Erbpacht standen, dazu auch die vorgesehene Neuanlage der beiden späteren Büdnereien B 3 und B 5, die dann auch 1830 im Staatskalender aufgeführt werden. Befremdlich ist, dass die erst 1854 auf der Zölkow angelegte Vernunft'sche Büdnerei die Nr. 4 und die Voß'sche (Hirtenkaten) die Nr.5 erhalten hat. Weiterhin ist in diesem Schriftstück erstmalig der Katen des künftigen Holzwärters erwähnt, der durch die Umwandlung eines Hirtenkatens entstanden ist. Ebenfalls interessant ist die Erwähnung der umfangreichen Rodungen zur Anlage von Acker- und Weidekoppeln, des neuen Weges nach der Zölkow, der Aufforstungen in den Heidbergen und des Schaaledurchstichs. Letzterer ist noch heute an dem Rest des alten Schaalelaufes hinter den Gehöften der Hufen Nr. 2 und 3 in Klein Bengerstorf unter der Bezeichnung "Oll' Schaal" (Alte Schaale) zu erkennen ist. Die Wiese aus Groß Bengerstorf ist dann der angrenzenden Wiese des Schulzen Wöhlke zugeschlagen worden. Im April 1825 hatten sich die Groß Bengerstorfer Hauswirte aber zunächst über den schleppenden Fortgang der Feldmarksregulierung beklagt, weil sie dadurch in den Feldarbeiten behindert wären, obwohl Kammerpräsident von Lehsten im März die Beamten in Boizenburg erst angewiesen hatte, den Regulierungsplan von Kammeringenieur Voß "tempestive" (schnellstens) durchzuführen.
Im Staatskalender von 1825 und 1830 ist die 1801 vorgesehene Egalisierung der Hufen noch immer nicht umgesetzt. Es werden noch immer 9 Vollhüfner, 2 Dreiviertelhüfner und 5 Viertelhüfner genannt, 1830 aber dann schon 4 Büdner. Für Groß Bengerstorf werden in einer "Registratura ..." im Jahre 1825 nun erstmalig die neuen Hufennummern genannt. Diese ermöglichen uns die sichere Zuordnung der Hüfner zu ihren Hufen:
- Schulze Porthun Nr.13
- Franz Hinzmann Nr.14
- Heinr. Mahncke Nr.15
- Heinr. Trilck Nr.16
- Franz Jürgen Mahncke Nr.12
- Jürrgen Heinr. Mahncke Nr. 4
- Franz Jacob Mahncke Nr. 1
- Franz Joch. Dahlenburg Nr. 2
- Heinr. Bädcker Nr. 3
- Jacob Trilck Nr. 5
- Franz Heinr. Kruse Nr. 6
- Jochim Heinr. Kruse Nr. 7
- Franz Hagemann Nr. 8
- Jochim Abel Nr. 9
- Garbers Nr. 10 (1832 Jacob Garber)
- Franz Jacob Martens Nr. 11
Aus dem Jahre 1827 liegt ein Register vor, das hier auszugsweise wiedergegeben werden soll. Das Register verwendet noch eine andere Nummerierung, Die neuen Hufennummern sind in der letzten Spalte hinzugefügt
Hufenbesitzer ++ Schfl. ++ Fuder ++ Sa.Hufenstand ++ Neue Nr.
I Jürgen Heinrich Hintzmann ad interim ++ 99 2/16 ++ 11 2/. ++ 127 6/16 ++ 15
II Franz Hinzmann ++ 108 ++ 11 11/. ++ 131 6/. ++ 14
III Franz Trilck ++ 95 2/. ++ 7 1/. ++ 109 4/. ++ 5
IV Jürgen Heinrich Mahncke ++ 100 ++ 9 1/. ++ 118 2/. ++ 4
V Franz Jacob Mahncke ++ 89 2/. ++ 8 3/. ++ 106 1/. ++ 1
Vi Franz Dahlenburg ++ 84 6/. ++ 8 8/. ++ 101 6/. ++ 2
VII Hans Abel ++ 94 ++ 9 13/. ++ 113 10/. ++ 9
VIII Heinrich Trilck ++ 91 9/. ++ 7 9/. ++ 106 11/. ++ 16
IX Schulz Porthun ++ 95 5/.++ 9 6/. ++ 114 ++ 13
X Jochim Kruse ++ 87 7/. ++ 11 14/. ++ 111 3/. ++ 7
XI Christoph Bädcker ++ 90 12/. ++ 8 11/. ++ 108 2/. ++ 3
XII Franz Jürgen Mahncke ++ 106 6/. ++ 6 8/. ++ 119 6/. ++ 12
XIII Jacob Martens ++ 79 ++ 7 7/. ++ 93 13/. ++ 11
XIV Heinrich Kruse ++ 86 ++ 9 15/. ++ 105 15/. ++ 6
XV Jacob Garbers ++ 94 3/. ++ 8 3/. ++ 110 11/. ++ 10
XVI Franz Hagemann ++ 79 15/.++ 6 12/. ++ 93 10/. ++ 8
Die Egalisierung der Hufen war immer noch unvollständig.
Ein ähnliches Register liegt aus dem Ertragsanschlag für das Jahr 1831 für die Hauswirte aus Klein Bengerstorf vor:
- Heinrich Jacob Behncke----------------------------------20031 []R.------75 Schfl.
- Heínrich Rehse------------------------------------------19632 []R.------80 Schfl.
- Johann Jacob Behncke------------------------------------19791 []R-------80 Schfl.
- Schulze Wöhlcke als Erbpächter nicht aufgeführt.
- Jochim Abel---------------------------------------------19980 []R.------80 Schfl.
- Johann Heinrich Hintzmann-------------------------------19803 []R.------75 Schfl.
- Franz Abel----------------------------------------------19614 []R.------80 Schfl.
- Hans Jochim Köster--------------------------------------20600 []R.------80 Schfl.
- Johann Heinrich Dahlenburg------------------------------19708 []R.------75 Schfl.
- Hans Jacob Mahncke Wittwe-------------------------------19916 []R.------8o Schfl.
- Jacob Behncke-------------------------------------------19507 []R.------75 Schfl.
- Franz Heinrich Wegner-----------------------------------19625 []R.------80 Schfl.
- Franz Brockmüller---------------------------------------20141 []R.------80 Schfl.
- Erbpächter Dahlenburg nicht aufgeführt
Cossaten: Heinrich Behncke Wittwe u. Johann Wöhldke-------20560 []R.------75 Schfl.
Die beiden Erbpächter sind in dem Register nicht aufgeführt, weil sie keinen neuen Ertragsanschlag mehr erhalten. In dem Klein Bengerstorfer Register fällt auf, dassentsprechend dem Dorfscontract bei der 192 durchgeführten Regulierung die Hauswirte außer den beiden Cossaten, die zusammen die Größe einer Hauswirtsstelle haben, etwa den gleichen Hufenstand in Scheffeln Einsaat erhalten haben. Er entspricht bei 300 Scheffel je Vollhufe einer Viertelhufe, in Groß Bengerstorf etwa einer Drittelhufe. Die Hauswirte in den landesherrlichen Dörfern haben, wenngleich besser als die in den in den ritterschaftlichen, im allgemeinen einen sehr bescheidenen Lebensstandard gehabt. Bezeichnend dafür ist ein Protokoll aus dem Jahre 1835, in dem die Hilfsbedürftigkeit der 16 Hauswirte in Groß Bengerstorf ausgewiesen ist. "Protocollum Verezeicnis der 16 Hauswirthe zu Gr. Bengerstorf zufolge der gutachtlichen Hilfsbedürftigkeit"
1. Klasse (die Bedürftigsten)
# Jacob Garber----------------Hu.10 # Franz Jacob Mahnck----------Hu.12 # Hinrich Kruse---------------Hu.6
2. Klasse
# Hinrich Trilck--------------Hu.16 # Jacob Trilck----------------Hu.5 # Schulze Porthun-------------Hu.13 # Jacob Mahnck----------------Hu.1 # Jochim Hinzmann-------------Hu.4 # Franz Hinzmann--------------Hu.14 # Jochim Abel-----------------Hu.9 # Dahlenburg------------------Hu.2
3. Klasse
# Franz Hagemann--------------Hu.8 # Jochim Kruse----------------Hu.7 # Martens---------------------Hu.11 # Bädcker---------------------Hu.3
4. Klasse
# Jürgen Hinzmann-------------Hu.13
1835 wird in den eingesehenen Staatskalendern erstmalig wieder der Karrentin genannt. Der 1825 noch unter Klein Bengerstorf genannte Erbzinsmann war der ehemalige Hauswirt Dahlenburg, der gemeinsam mit dem Schulzen Wöhlcke im Jahre 1818 noch vor der Aufhebung der Leibeigenschaft und noch vor der generellen Feldmarksregulierung von 1853, die mit der generellen Separation verbunden war, seine nunmehr separierte Hufe auf dem Karrentin gebaut hat. Der erstmalig 1825 im Staatskalender genannte Krug ist schon der Karrentin gewesen. Er wurde bereits 1819 eingerichtet. Der karrentin erhielt nun trotz der Hufennummer von Klein Bengerstorf den Status eines Ortes, wohl in Anknüpfung an den untergegangenen Ort Carpentin des Mittelalters. Die Gemeinde hieß bis 1850 "Gemeide Klein Bengerstorf mit Karrentin". In der Geburtsurkunde der 1916 geborenen Herta Greve, ge. Reusch stand immer der Geburtsort Karrentin. Erst 1840 sind die Ergebnisse der Egalisierung und Neubonitierung in den Staatskalender aufgenommen worden. Dabei hatte sich der Hufenstand der einzelnen Hufen verändert. Das hatte dann teilweise geringere Abgaben zur Folge. In Groß Bengerstorf waren 1840 16 Dreiviertelhüfner eingetragen., so dass die 9 Vollhüfner nun auch als Dreiviertelhüfner bonitiert waren. In Klein Bengerstorf hat es gegenüber 1825 ebenfalls einige Änderungen gegeben. Die zwei Erbzinsmänner werden nun als Erbpächter geführt, davon einer auf dem Karrentin. Deshalb waren bei Klein Bengerstorf selbst nur noch 15 Hufen genannt, deren Hufenstand aber der gleiche geblieben war.
Feldmarksregulierung - Separation - Verkoppelung - Vererbpachtung
Im Jahre 1841 wird der Forstgeometer Klockmann mit der Regulierung der Feldmark Groß Bengerstorf beauftragt, obwohl die 1825 begonnene Pachtperiode erst 1849 beendet ist. Die Regulierung wird dann jedoch vom Kammeringenieur Hertel bearbeitet.
Eintheilungsregister 1841 von Hertel
- 16 Hauswirthe-----------------------------330867 []Ruthen
- Bollen-Wiese----------------------------------562 []R.
- Gemeinsames Unbrauchbar---------------13053 []R.
- Summe--------------------------------344482 []Ruthen
- 4 Büdner, incl. des Hirtenkathens-----12957 []R.
- Schulzen-Competenz---------------------2263 []R.
- Ländereien der Schule------------------3576 []R.
- Holzwärter-Competenz-------------------4975 []R.
- Forst-Reservat-------------------------142089 []R.
- Gesamt-------------------------------510342 []Ruthen
In diesem Zusammenhang wurde auch ein Register der Wohnhäuser und Einlieger erstellt, das uns Aufschluss über die Struktur der Einwohnerschaft gibt.
Wohnhäuser und Einlieger zu Gr.Bengerstorf Großherzogl.Amts Boizenburg
I. Wohnhäuser und Inhaber derselben
- Hauswirt Mahnck, Nr.V (alte Nummern)
- " Dahlenburg, Nr.VI
- " Baetger, früher ritterschaftl. Nr.XI
- " Joch. Hinzmann, Nr.IV
- " Jacob Trilk, Nr.III
- " Hinrich Kruse, Nr.XIV
- " Jochim Kruse, Nr.X
- " Hagemann, früher ritterschaftl.,Nr.XVI
- " Abel, Nr.VII
- " Gerber, Nr. XV
- " Martens, Nr.XIII
- " Jacob Mahnk, Nr.XII
- " Schulz Pprthun, Nr.IX
- " Franz Hinzmann, Nr.II
- " Jürgen Hinzmann, Interimswirt, Nr.I
- " Hinrich Trilk, Nr.VIII
III. Büdner
- Schneider Müller Erben
- Schmidt Goßmann
- Schulz Porthun
- der Hirtenkathen (wird später als B 5 bezeichnet, hat aber lt. Staatskalender noch keinen Büdnerstatus
IV. die Schule V. Holzwärter
Einlieger
- Zimmergesell F.Meyer
- Tagelöhner Joh. Brockmöller
- Schneider Jochim Hagemann
- Tagelöhner W. Burmeister
- " Hans Jenß
- " Joch. Wulf
- " Jürgen Trilk
- " Wittwe Froh
- Schäfer Harthusen
- Katharina Jungbluth / der Mann ist Schäfer zu Beckendorf
- Tagelöhner Franz Kruse
- Schuster Jenkel
- Zimmergesell Franz Voß
- Tagelöhner Jürgen Wöhlk
- " Jochen Behnk
- " Christ. Jenkel
- Zimmergesell Pusback
In diesem Register werden erstmalig außer den Hauswirten und Büdnern auch die Einlieger erfasst. Einlieger waren Dorfbewohner ohne Grundbesitz, die folglich zur Miete, im allgemeinen in den Tagelöhnerkaten der Hauswirte, teilweise aber auch bei den Büdnern wohnten. Die Einlieger bemühten sich bereits im Jahre 1844 um Anteil an der Ackernutzung.
Der Kammeringenieur Hertel hat im Jahre 1841 seine Untersuchungen begonnen und richtete seine Bemerkungen "Regulirung der Feldmark Groß Bengerstorf" an das großherzogliche Amt in Boizenburg.
"GPM Vom Großherzoglichen Amte beauftragt, eine Geometrische Revision der Feldmark Grohs Bengersdorf vorzunehmen, hatte ich mich mit der Feldkarte, dem Register und der Classifications-Tabelle dorthin begeben, um solches Geschäft an Ort und Stelle im Beisein des Dorfschulzen Porthun auszurichten, und fand sich dabei nachstehendes zu bemerken. Eine Geometrische Revision aller Dorfstheile und überhaupt des ganzen Feldes, um darauf eine Rectification zu besorgen, kann nach dieser sich hier beim Großherzoglichen Amte befindlichen Karte wegen zu schlechter Beschaffenheit derselben, dem Zweck entsprechend nicht ausgeführt werden, indem solche nur noch als Flurriß oder Bild vom ganzen zur oberflächlichen Ansicht dienen kann. Auch ist die Karte noch nach einem kleineren Maßstabe (nämlich 25 Ruthen auf einen Zoll) construirt, als überhaupt Verordnungsmäßig statthaben soll. Es wäre daher bei etwaniger Regulirung wünschenswerth, daß eine neue Vermessung der Feldmark vorgenommen würde, zumal dieses jetzt um so weniger schwierig sich macht, indem die Forsten des Feldes bereits neu vermessen sind, und hieran der Anschluß leichter ist. Die Öconomische Bestellung der Bauerkoppeln, bedarf, was die sogenannten Weidekoppeln, südlich des Bennin-Boizenburger Weges anbetrifft, noch eines sehr sorgsamen Fleißes; und würde solches nur zu erzielen sein, wenn diese von den vielen Hölzungen, welche sich noch überall in demselben befinden, befreit und sodann eine gehörige Abgrabung besorgt würde, damit die Quellen, welche sich häufig noch auf der ganzen Feldmark zeigen, und wodurch der Boden so sehr kalt und sauer geworden ist, rascher und besser abgeleitet werden; das Gefälle nach der Schaale zu ist überall so günstig, daß solches durch 6 und 7 füßige Gräben zu bewirken ist. Die äußeren Grenzen der Feldmark, an Bennin, Klein Bengerstorf & Bretzin sind entweder durch Gräben oder die Schaale unzweifelhaft genau bestimmt, jedoch ist die Grenze mit dem Guthe Beckendorf noch immer unzuverlässig und streitig. Eine vom Großherzoglichen Amte im Jahre 1837 vorgenommene Besichtigung unter Hinzuziehung des Gutsherrn bestimmte eine Grenzberechnung, die ich auch besorgte, welche aber nicht in Ausführung kam; ich habe daher abermals eine genaue Aussteckung und Rectificirung der Grenze vorgenommen, und solche in der Art besorgt, daß der zu beiden Theilen in Anspruch genommene Streitort von 70 []-Ruthen in der Berechnung zur Theilung gekommen, und statt der krummen Linien möglichst gerade Richtungen von der Bretzin-Bengersdorfer-Beckendorfer Grenze ab, bis zum Kaltengrund Tannen angenommen sind. Auf der Bengersdorfer Dirctorial Karte, welche ich bei diesem Geschäfte zur Hand hatte, sind die Grenzlinien vorläufig in Blei bezeichnet.
Hochachtungsvoll und ganz gehorsamst,
- Boizenburg den 10ten Sept. 1841
* W.Hertel, Kam.Ing"
Randbemerkung des Amtes: "Wegen solcher Grenzregulirung ist bereits mit dem Gute Beckendorf ... (unleserlich) verhandelt, wovon nächstens berichtet wird."
"Übersicht über die zunächst projectirte Veränderung bei Regulirung der Feldmark Grohs Bengersdorf
A. Hauswirthe
1. Die 16 Hauswirthe, wovon jeder durchschnittlich 20680 []R. von 92 9/16 Sch. 8 2/16 Fuder inne hat, haben jetzt ihre Ländereien auf 5 bis 6 Stellen, theilweise in sehr schmalen und kleinen Koppeln. Um diese Zerstückelung zu beseitigen und zur Erleichterung der Bearbeitung und Verbeßerung der Ländereien eher beitragen zu können, würde zweckmäßig sein, wenn nach den sehr entlegenen Ländereien 4 Bauergehöfte hingebaut würden, und zwar nach der Benniner Scheide in den Flächen 81 bis 111. Zwei Hauswirthe dort würden dann jedes Gehöft, incl. der Wiesen 21000 []R erhalten, und würden für einen Ausbauer die Flächen in Figur A, und für den zweiten die Flächen in Figur B sich eignen. Ferner würden in der sogenannten Zölkow sub No. 64 bis 77 ebenfalls zwei Bauergehöfte ihre sämtlichen Ländereien erhalten können, wobei jedes Gehöft ohne Wiesen, 21000 []R groß würde, dafür ist die Bezeichnung auf der Karte mit C & D bemerkt; ihre Wiesen aber würden diese beiden Gehöfte am zweckmäßigsten beim Dorfe und zwar ex 141 bis 146, jedes 1000 []R erhalten können, Figur E und F. Für diese auszubauenden Gehöfte würde noch ein Communications-Weg (Verbindungsweg) mit Bennin durch den angrenzenden Forst No.82, wenn vielleicht auch nur in krummer Richtung zu reserviren sein.
2. Die sodann noch im Dorfe bleibenden 12 Hauswirthe, erhalten jeder eine Koppel von 8000 []R aus der Fläche, welche nördlich des Bennin-Boizenburger Weges liegt, und eine Koppel südlich dieses Weges nach der Schaale zu, von 9000 []R und dagegen ihre Wiesen; die Flächen sub 229 bis 244, welche bislang schlagmäßig - wegen Beweidung mit Schafen - benutzt wurden, würden wieder in 5 Schlägen für die 12 Hauswirthe abgetheilt werden, so daß jeder Schlag 5000 []Ruth. groß würde.
B. Büdner Ländereien Es sind 4 Büdner incl. des Hirtenkatens (B 5, 1990 Voß) im Dorfe, welche ihre Ländereien separirt in Koppeln besitzen. Die Anlage von zwei neuen Büdnerstellen mögte sich indeß sehr empfehlen, nämlig: 1. Die Fläche von 200 []R bei den beiden auszubauenden Bauergehöften A & B an der Benniner Scheide ist zu einer Büdnerei in der Figur G. besonders geeignet. 2. Eine Fläche von 1700 []R ex No.70 & 71 bei den beiden Ausbaugehöften C & D in der Zölkow wird besser zu einer Büdnerei in der Figur H paßen, dabei dürfte auch zweckmäßig die Schulzenwiese No.60a im Forste von 246 []R zugeteilt werden können, die ... zum nahen Bauergehöfte käme.
C. Schule a. Zu einer Obstbaumschule, da sich beim Dorf dazu keine paßende Fläche findet, im Felde an der Schulcompetenz grenzend, aus dem nahen Schulzen-Acker No.167 ein Abschnitt Figur J. von 60 []Ruthen genommen werden können, wogegen jedoch der Schullehrer einen Theil seines Gartens bei Hause zur Obstbaumzucht benutzen müßte. b. Für eine Industrie Schule würde ebenfalls aus der No. 167 bezeichneten Schulzen-Competenz eine Fläche von 600 []R genommen werden können, Figur K.
D. Amtsreservat 1. Schulzencompetenz Die bisherige wird sowol der Acker No.167 als auch die Wiesen No.60a und 93 resp: zu Obstbaumgarten, Industrieschule und den daran grenzenden Gehöfte, so wie an die auszubauenden Gehöfte abzutreten; dagegen ist eine Fläche Acker No. 38 bis 41 von 7000 []Ruthen und eine Wiese mit diesem zusammenhängend 700 [] ex No. 146 & 147 Figur L aufs Neue anzuweisen. 2. Einlieger Für 25 Einlieger-Kaveln a 100 []Ruth. = 2500 []Ruth. würde eine Fläche in No.42 bis 52 am Benniner Wege Figur M paßen. 3. Bollenwiese Die jetzige sub No. 90 an der Benniner Scheide belegen und 523 []Ruth. 1 12/n Fuder enthaltend, würde dem auszubauenden Gehöft A zufallen, dagegen aber ex No. 160 fortan 304 []Ruth.: 1 14/n Fuder, in Figur N wieder genommen werden.
E. Holzwärter hat jetzt eine Wiese sub No. 81 an der Benniner Scheide von 449 []R 1 12/n Fuder, da diese Wiese nun für das auszubauende Gehöft A., der Lage halber besser paßt, so möge der Holzwärter diese abtreten und dagegen hinter seinen Ländereien bei Haus, nach der Schaale zu ex No.147 & 148 eine Wiese von 525 []R 1 12/n Fuder wieder erhalten, Figur O.
F. Forstreservat Davon wird eine ganz isolirt liegende Fläche sub No. 99 bis 101 von 4242 []Ruthen, theilweise an die Ausbauer A & B, theils den im Dorfe bleibenden Hauswirthen hergegeben.
G. Unbrauchbar 1. Der Klein Bengerstorfer Weg, welcher im Winter fast unpassierbar ist, wegen des vielen Eises,welches durch das im Wege laufende Quellwasser sich bildet, würde zweckmäßiger zwischen den Gehöften No.1, Hufe V und 16, Hufe VIII angelegt werden können. 2. Auf Lehm-, Mergel- und Sandgruben, ist bei früherer Regulirung schon reichlich Bedacht genommen: und bedarf es daher neuer Reservate nicht mehr
Schließlich wird bemerkt, daß es zur bessern Bewirtschaftung der Ländereien für die im Dorfe bleibenden Wirthe sich gestalten würde, wenn noch ein Bauergehöft am Benniner Wege ausgebauet würde, und dabei die Koppel No. 59 ex 104, 98, 100, 111 bis 124 von 20000 []Ruth. käme, Figur P; auch mögte dann noch eine Büdnerei von 2000 []R, Figur Q dabei zweckmäßig aufgebauet werden können.
Hochachtungsvoll und ganz gehorsamst
- Bzb. am 10. October 1841
- W. Hertel, Kam. Ing"
Hertels Regulierungsvorschläge enthalten einige ganz wesentliche Veränderungen:
- Er sieht die Verlegung von vier Gehöften in den Ausbau vor, davon zwei an die Benniner Grenze, vermutlich am Grämsberg und auf der Hohe Breite und zwei auf die Zölkow.
- Ein zusätzliches Bauerngehöft soll am Benniner Weg angelegt werden, vermutlich auf dem Bengers Winkel, vor dem Bohldamm.
- Es sollen drei neue Büdnergehöfte im Ausbau (Zölkow, Benniner Grenze, Benniner Weg) eingerichtet werden.
- Am Benniner weg sollen Einlieger-Kaveln angelegt werden.
- Der Bengerstorfer Weg soll aus dem Tal auf die gegenwärtige Trasse verlegt werden.
Dieser Regulierungsvorschlag muss wegen seiner die Dorfstruktur verändernden Konsequenzen mit Auswirkungen auf das dörfliche Zusammenleben und auf die finanzielle Situation der Hauswirte wohl nicht akzeptiert worden sein, denn nach nur acht Tagen legte Hertel einen neuen Vorschlag vor, der
- nur den Ausbau eines bestehenden Gehöftes,
- zwei zusätzliche Gehöfte auf der Zölkow,
- zwei zusätzliche Gehöfte am Benniner Weg
- und die drei neuen Büdnereien
vorsah.
"Planmäßige Übersicht von der Regulirung zu Grohsbengersdorf, wenn von den 16 Bauergehöften ein Gehöft ausgebauet und also 15 Gehöfte im Dorfe verbleiben (und jetzt nachträglich eingefügt) aber außerdem mehr neue Gehöfte im Felde angebaut würden.
Die 16 Hauswirte haben jetzt laut Uebersicht von der Feldmark 344482 []R inne, dazu würde nun der Abschnitt der Forst No. 99 bis 101 - 4242 []R kommen, macht 348724 []T. hiervon an Unbrauchbar 35592 []R, bleibt - 316132 []Ruth. Davon gehen noch folgende Flächen ab
- a. für 2 Gehöfte in der Zölkow-----44000
- b. für ein Büdner Gehöft dort-------2000
- c. für 2 Gehöfte am Benniner Wege--42000
- d. für 1 Büdner Gehöft dort---------2000
- e. für 1 Ausbauer------------------20000
- f. für 1 Büdner---------------------2000
- g. für die Schule--------------------700
- h. für Einlieger--------------------2500
Es bleiben also noch unter die 15 Hauswirte zu vertheilen - 200932 []Ruthen; es erhält dann jeder circa 13400 []R und zwar
- Eine Ackerkoppel von 6300 []R
- Sandacker in Schlägen 1600 []R
- Weidekoppel 4300 []R
- Wiese 1200 []R
Einer Umtheilung der jetzt eingeführten Ackerkoppeln würde bei dieser Einrichtung nicht nöthig sein, indem die 12 Koppeln No. 222-228, 245, (62, 63), 34-36 so bleiben können, zur 13ten Koppel würden dann die Flächen No. 53-55 und zur 14ten No. 56-58 sich eignen; die 15te Koppel würde aber beim Dorfe ex 167, 11,12,13,24, 168-180 sowol an Acker als auch an Weiden und Wiesen an einer Stelle abgefunden werden können. Die jetzt größtentheils noch als Weidekoppeln benutzten Flächen würden so dann in der Art abgetheilt werden, daß in der Fläche sub No. 122-142 4 Hauswirte abgefunden, hinterm Dorfe sub 150 bis 159 ebenfalls 4 Hauswirthe; und aus der Fläche sub 181 bis 208 die übrigen 6 Hauswirthe ihre Abtheilungen erhalten. Vom Forstreservate aus No.60, mögte noch eine Fläche von 1500 []Ruthen, indem selbige der niedrigen Lage halber sich besonders zur Wiesen Cultur eignet und letztere durch die nicht unbedeutenden Wasserzuläufe leicht durch Rieselung sehr gehoben werden kann, abgetreten werden; dagegen würde die Koppel No.57, welche sich zum Holzwuchs passender darstellt und am Forst anschließt, wieder zum Forst Reservat genommen werden können. Hochachtungsvoll und ganz gehorsamst
- Bzbg. den 18. October 1841
- W. Hertel
Die umwälzenden Vorschläge des umtriebigen Kammeringenieurs Hertel sind so nicht zur Ausführung gekommen. Auch der zweite Vorschlag hatte ja immerhin die Verminderung der Größe von 15 im Dorfe verleibenden Hufen um etwa 7000 []Ruthen zur Folge. Im Jahre 1845 sind im Staatskalender alle 16 Groß Bengerstorfer Hauswirte noch einheitlich als Drittelhüfner bonitiert (Hertel spricht 1851 noch von Dreiviertelhüfnern), in Klein Bengerstorf zwölf als Viertelhüfner und zwei als Achtelhüfner (Basis ist die Vollhufe mit 300 Scheffeln Einsaat), dazu zwei als Erbpächter. Neu ist im Jahre 1851, dass in beiden Dörfern erstmals Häusler aufgeführt werden. (Gr. Bengerstorf H 1, Hagemann, dann Abel, jetzt Meier; Klein Bengerstorf H 1, Köster/Wulf/Keim, H 2, Zimmerer Rähse/Voß/Kaiser). Ein Büdner in Groß Bengerstorf (Goosmann B2 wird 1849 erstmals als Schmied aufgeführt).
Staatskalender 1851 Groß Bengerstorf
- 16 Drittelhüfner
- 4 Büdner (1 Schmied)
- 1 Häusler
- Schule
Klein Bengerstorf
- 1 Erbpächter
- 1 Erpächter/Krug
- 12 Viertelhüfner
- 2 Achtelhüfner (Cossaten)
- 3 Büdner
- 2 Häusler
- Schule
Die Pachtperiode, die 1849 auslief, wurde bis 1852 verlängert - eventuell im Zusammenhang mit den revolutionären Ereignissen des Jahres 1848, die die Dörfer des Amtes Boizenburg nicht ganz unberührt gelassen haben (siehe Kapitel 10. Die weitere Besetzung des Schulzenamtes). 1851 wartete Hertel mit erneuten Vorschlägen auf.
"Bemerkungen für die Regulirung von Grohsbengerstorf
§ 1 Zu Grohsbengerstorf kommen nach dem jüngsten Eintheilungs-Register de 1825 folgende Abtheilungen in Betracht:
- 16 Hauswirthe (bisland 3/4 Hüfner) mit ihren Ländereien inc. Unbrauchbar -330.867 []Rth.
- 4 Büdner-------------------------------------------------------------------12.957 "
- Schule----------------------------------------------------------------------3.576 "
- Schulzendienst--------------------------------------------------------------2.263 "
- Bollenwieses------------------------------------------------------------------562 "
- Holzwärter------------------------------------------------------------------4.975 "
- Forstreservat-------------------------------------------------------------142.089 "
- Ein Häusler--------------------------------------------------------------------20 "
- Gemeinsam Unbrauchbar------------------------------------------------------13.033 "
Summa-----------------------------------------------------------------------510.342 []Rth.
Der Boden hinsichtlich des Ackerlandes ist meistens lehmsandig, theilweise findet sich Treibsand, und größtentheils Quellengang, wobei der Boden im Ganzen kalt erscheint; der Abfluß auf der Niederung gegen die Schaale hin erscheint mangelhaft. An dieser liegen die Wiesen, welche jedoch für das Ackerfeld nicht ausreichen; ihre Verbesserung, so wie zugleich an vielen Stellen der Gras- und Kleebau lassen noch weitere Aushülfe bald erwarten. Für die Ackercultur ist bereits an vielen Stellen der Mergel angewandt, mit gutem Erfolg. Die Begrabung (Grabenbau, teilweise auch zur Anlage von Grenzgräben und Knicks) und die Heckenzucht an den Koppeln kann durchgehend für gelungen gelten; und überhaupt eignet sich der Boden meistentheils besonders zur Holzcultur. Bei der Lage des Feldes, welches sich besonders nach der Seite von Bennin in weiter Ferne vom Dorfe wegstreckt, ist bislang die Bewirtschaftung sehr beschwerlich. Dabei haben die 16 Hauswirthe ihre Ländereien in 6 Koppeln zerstreut liegen, welche auch meistens sehr schmal und lang gestaltet sind, weshalb hier wegen der vielen Hecken und des kalten Bodens der Kornbau weniger gedeihet, und die Gräsung wenig nahrhaft ist.
§ 2 Die Hauswirthe haben einen gewöhnlichen Zeitpachtcontract, der zunächst auf Johannis 1852 abläuft. Für die Büdner bestehen ausreichende Grundbriefe, wonach die jetzige Periode für die Geldpacht bis Johannis 1861 sich erstreckt.
§ 3 Nach Lage und Beschaffenheit des Feldes hinsichtlich der vorgedachten Koppeleintheilung wird dasmal bei der Regulirung eine Veränderung dahin sich empfehlen, daß eines Theils der Gehöftsbereich sich verkleinert und vereinfacht, und andern Theils ein Ausbau von Gehöften und resp. der Verkauf neuer Stellen eingerichtet werden dürfte, um dadurch zugleich den Uebergang zu Erbpacht und Eigenthum eher zu bewerkstelligen. Ueberdies muß bereits der Bedarf für Einlieger und Häusler hierselbst, und wegen Bennin, wo dergleichen Ländereien nicht disponibel sind, besonders berücksichtigt werden.
§ 4 Für solche neue Regulirung mögen nachstehende Puncte und Abtheilungen diensam sein:
- I. Der Forst:""
Die bisherigen Reservate werden im ganzen sich erhalten lassen, selbst das unten im vormaligen Bruche, unweit der Schaale belegene längliche Revier (Langes Rieh) wird wegen des trefflichen jungen Bestandes, - wenigstens zur nächsten Schlagholznutzung - beizubehalten sein. jedoch müßte die Blöße - Niederung in Nr.60 fortan als Wiese für die angrenzenden Anbauer und namentlich die Büdner daselbst passend abgetreten werden. Inzwischen würden allemal die dazu geeigneten Moorflächen in den Schaalewiesen zum Torfstich abzutheilen und resp. allgemein in den Contracten zu reserviren sein. Die Holzwärterei kann unberührt bleiben.
- II. Für die Schule:
ist lediglich eine Fläche wegen des Obstbaues und Unterrichtes noch erforderlich, wozu allenfalls in Nr.167 ein Abschnitt von 60 []Ruthen, Figur A zu nehmen wäre, indem der Schulgarten bei Hause um eine dortige Vergrößerung nicht anwendbar erscheint. Für die Industrielehrerin mag möglichst in andern Reservaten auf eine Landcompetenz noch gerücksichtigt werden. (Randbemerkung von anderer Hand: Competenz bei den Einliegercompetenzen)
- III: Die 4 Büdner:
können bei ihren separirten Ländereien unverändert fortbestehen.
- IV: Einlieger und Häusler im Dorfe:
Besondere bestimmte Ländereien sind ihnen bisher nicht überwiesen. Dafür würde sich indeß noch beim Dorfe eine Fläche zu Garten, Acker, Wiesen und Weide von etwa 11200 []Ruthen in 16 Cavels ex Nris. 38 - 134 rechterseits am Wege nach der Schaale hinunter - Figur B. abtheilen lassen. Außerdem eignet sich ein Abschnitt bei dem jetzigen Häusler Ausgangs des Dorfes linkerseits bis zum Wege nach Beckendorf zur Anlage von Häuslerstellen, also daß ihnen etwas Gartenland bei Haus zu geben wäre.
- V. Reservate zur Anlegung neuer Stellen:
- a. 2 Erpachtstellen auf der Fläche hinter der s.g. Zölkow sub Nris. 64 bis 77 woselbst jede etwa 21000[]Rth., Figur C et D erhalten würde. Dazu dürfte jede Stelle ein Wiese von 1000[]Rth. hinter der Holzwärterländerei, ex Nris. 148 bis 150, Figur E & F auf Zeitpacht beigelegt werden, wonächst sie übrigens durch Kleebau sich aushalten können.
- b. Daneben im weiteren Bereiche dortigen Feldes bei der Zölkow eine Landstelle auf Büdnerrecht, 2000 []Rth. Figur G. wozu die nahe Holzwiese in Nr.60a bisher Schulzendienst von 246 []Rth.und die anliegende Blöße des Forstes ex Nr. 60, Figur H zur Futterwerbung hinzukommen möge.
Anm. Von den beiden erstgedachten Erbpachtstellen dürfte auch etwa noch eine Büdnerei genommen und für sich ausgebracht oder dafür die Anlage von zwei Häuslerstellen dort beliebt werden. Inzwischen wird hier allemal ein neuer Weg zur Verbindung resp. nach Granzin zu berücksichtigen sein
- c. Abwärts am Benniner Wege ex Nr. 103 et 104, Figur I. eignet sich eine Stelle von 2000 []Rth. für eine Büdnerei, woneben noch weiterhin ein Ausbaugehöft für Dorfwirthe projektirt wird. Dieser Stelle dürfte die Wiese in Nr.85 von 898 []Rth. Fig K, an der Benniner Scheide zu Theil werden. Aber auch hierbei
- d. wird zugleich auf die Anlage noch einer Büdnerei oder einiger Häuslerstellen auf dem Revier, welches weiter unten zur Abhülfe für die Benniner vorkommt, Bedacht zu nehmen sein, wozu vorzüglich entweder ein Abschnitt rechts am Wege bis zu dem schräge dahinter liegenden Sandberge oder linkerseits gegenüber passend erscheint (Grämsberg , Hohe Breite??). Solche neuen Stellen werden meistbietend unter der Verpflichtung zum Aufbau ausgebracht, event. zu Ausbau von bisherigen Gehöften benutzt werden können.
- VI. Schulzendienst
Der Schulze würde die Holzwiese sub 60a von 246[]Rth., aber auch eine Fläche von 60 []Rth. ex Nr.167 zum Obstschulgarten abzugeben haben, und dagegen resp. neben seiner Schulzenwiese ex Nr.93 an der Schule und neben der Ackerkoppel ex Nr.12 die dienliche Ausgleichung erhalten.
- VII. Reservat für Auswärts
Indem in Bennin bei dortigen Erbpachtverhältnissen die nöthige Länderei für Einlieger noch derzeit nicht disponibel ist, werden in möglichster Nähe bei der Grenze einige Abschnitte zu beiden Seiten des Benniner Weges, ex Nris. 85,86 § 89, Figur L et M zur Aushülfe für dortige Einlieger und Häusler abgetheilt, um solche nach Caveln zu angemessener Benutzung unter den gewöhnlichen Bedingungen denjenigen zuzuweisen, welche nicht bereits von dortigen Gehöftswirthen die bezügliche Abfindung zu erwarten haben. Jene Abschnitte enthalten etwa 15000[]Rth., welche zu Acker und Weide sich eignen, und daselbst auch zunächst die eben sub d. und ad V. gedachte Anlage einer Büdnerei oder einiger Häuslerstellen noch stattfindet, würden schon mindestens 25 Einlieger mit einer Zutheilung von 500 []Rth. für jeden berücksichtigt werden können.
VIII: Die 16 Hauswirthe
- a. für diese wird vorweg auf den Ausbau eines Gehöftes gerechnet,und dafür eine Abtheilung von 18000 []Ruth. an Acker und Weide ex Nris. 86, 88, 89 & 102 rechterseits am Benniner Wege als passend bezeichnet, Figur N, und würden solcher Stelle die unterwärts neben der Länderei befindlichen Wiesen an der Schaale im Belange von etwa 1900 []Rth. in Nris. 90 - 92 beizulegen sein.
- b. fänden sich andere Wirthe zu dergleichen Ausbau geneiget, so dürften diese mehr oder weniger auf die oben sub 5. gedachten Reservatstellen hingewiesen werden. Uebrigens aber wird nach Abgang der sämmtlichen oben besagten Stellen und Abtheilungen der Feldmarksrest für die weiter im Dorfe bleibenden Hauswirthe zur Vertheilung kommen. Rechnet man hierbei
- c. endlich auf 15 Hauswirthe, so würde jedes dieser Gehöfte noch etwa 15000 []Rth. groß bleiben, wovon etwa 1200 []Ruthen Wiese sind. Dabei können die Hauptcoppeln des Ackerreviers der besten Qualität meist unverändert bleiben; lediglich die bisherige Hauptkoppel des intendierten (vorgesehenen) Ausbauers wäre anderweit zu verwenden und werden sich die 4 schlechteren Koppeln sub Nr. 226 - 228 und 245 am Beckendorfer Wege zur Formierung von 3 Koppeln eignen. Außerdem werden die Reviere südlich des Hauptweges von Boizenburg her zum Dorfe und weiter gen Bennin, im Bereiche nach der Schaale hinab, welche vom Büdnertheil Nr. 2 beginnen, bis zur Schulländerei, dann weiter hinter dem Dorfe und endlich zwischen dem neuen Bezirk der Einlieger und des Ausbauers sich dazu noch ergeben, unter Hinzunahme der angrenzenden anderweit nicht bestimmten Schaalewiesen eine besondere Koppelreihe für die im Dorfe bleibenden Gehöfte bilden, welche Reviere in Lithis O, P,Q auf der Karte angedeutet sind. Und endlich würde jeder der Dorfshauswirthe auf dem Ackerfelde von 24000 []Rth. im s.g. Schaafblock sub Nris. 229 bis 244 ein zusammenhängendes Stück zugetheilt erhalten. Bei dieser letzteren Zutheilung steht zu erwägen, ob selbige etwa mit Rücksicht auf die Schaafhaltung zu einer gemeinsamen Schlagordnung durchgeführt oder zur reinen Separation beschafft werden soll; und ließe sich allenfalls die erstere für eine Roulance (Fruchtfolgeperiode) und event. die nächste Periode eines Zeitpachtcontractes vorschreiben, also daß demnächst die Separation ohne Umstände und Weiterung auch statthaben könnte.
- d. Wenn überhaupt Hauswirthe im Dorfe sich ungerne zum Ausbau entschließen, wie damit in der Regel auch Seitens der Herrschaft ein besonderer Aufwand verknüpft ist, dürfte schwerlich mehr als ein Ausbau zu Stande kommen. Daferne es an Bereitwilligkeit unter den Wirthen auch hierzu fehlte, wird entweder nach Beschaffenheit und Lage der Gehöfte eine Auswahl für den Ausbauer stattfinden müssen oder das Los dafür zu entscheiden haben. Uebrigens
- e. gestalten sich die sämmtlichen Abtheilungen hiernach dahin, daß alle Besitzer mit ihren Gehöftsstellen fortan in Erbpacht gehen können. Dies empfiehlt sich entschieden insbesondere bei den oben bezeichneten drei separirten Ausbaustellen. Event. werden die bleibenden bisherigen Hauswirthe hinwieder eine Zeitpachtcontract nach den geltenden Prinzipien zu erwarten haben.
IX. Insgemein
- Wege
- a. Für den Weg nach Kleinbengerstorf vernothwendigt sich sowol wegen seiner bisherigen Grabenbeschaffenheit hinter dem Dorfe, als auch seiner bereits bei der Schalbrücke erfolgten Gradeleitung eine Verlagerung von dem Dorfe ab bis zu seiner letztgedachten neuen Richtung, wobei er künftig zwischen den Gehöften Nr.1 & 16 aus dem Dorfe ab, passend über die Höhen bis zum hinteren Querfeldwege neu anzulegen wäre.
- b. Von der Ansiedelungsstelle bei der Zölkow vernothwendigt sich ein Communicationsweg in der Richtung nach Granzin und Sternsruh, wie abwärts hiervon nach Bennin und außerdem daselbst.
- c. ein Verbindungsweg durch und für den Forst mit dem bisherigen Benniner Wege bei der Ausbauerstelle und resp. dem Benniner Reservate. Weiter von hier sodann
- d. hinab nach der Schaale und über diese zur Verbindung mit der Boizenburg-Wittenburger Landstraße bei Karrentin und hinterwärts ist gleichfalls die Einrichtung eines Weges zu berücksichtigen. Im Uebrigen erscheint die bestehende Wegeanlage dann hinreichend, wiewol ihre Verbesserung an sich, wie auch die zweckmäßige Führung der Feldwege der weiteren Sorgfalt um so mehr empfohlen bleibt, als der kalte quellige Boden häufig die Passage schwierig macht
- für die Verbesserung der Wiesen wie auch aller übrigen Ländereien wird weiter viel Grabenwerk noch erforderlich, wobei insbesondere die Niederungen südlich des Benniner Weges zu berücksichtigen sind.
- Bei den Grenzen finden sich nirgends Irrungen. Wegen einer kleinen Wiese, welche früher zum St.Jürgen Hospitale in Boizenburg gehört haben soll und wofür die Dorfschaft hinfort jährlich 32 ß M (?), jetzt also 38/S & (?) Court. an die Casse des Amts-Hülfsstifts zu berichtigen hat, fehlen die Nachweise: und dürfte solches Erlegniß entweder betreffenden Ortes auf den Pachtanschlag abzurechnen oder aber der Amtscasse abzurechnen (durchgestrichen und korrigiert durch: zu entrichten) sein.
- Auf Reservate zu Lehm-, mergel- und Sandgruben ist früher schon Bedacht genommen, indeß bleibt weitere Fürsorge im Laufe der geometrischen Eintheilung noch empfolen.
- In Absicht der Kosten bei der Regulirung ergiebt die Anlag A. eine Veranschlagung der bezüglichen Pöste und werden dafür
- a. für geometrische Arbeiten----454 Rthl.
- b. für Grabenwerk---------------420 Rthl.
- c. für Wege und Brücken----------80 Rthl.
aufgerechnet, wohingegen die neuen Aufkünfte zur Deckung in Betracht kommen.
- Wegen der verschiedenen Abtheilungen nach dem Regulirungsplan wird eine geometrische Uebersicht sub B. diesen Bemerkungen noch beigefügt, woneben in Hinsicht der schlechten Beschaffenheit der vorhandenen Karte auch ein Flurriß über die Feldmark und die projektirte Veränderung hinzukommt.
X. Ergebnisse der Regulirung Je nachdem die Dorfswirthe ausbauen, werden mehr oder weniger die abgesonderten Stellen zum Verkaufe kommen; es dürften wenigstens 2 Erbpacht und 2 Büdner Stellen zu veräußern sein, wofür eine Aufkunft von 2500 Rthlr. zu veranschlagen ist. Daneben ist zweifellos, daß sowol bei Abrundung der Gehöfte, als auch bei der Einrichtung verschiedener neuer Landstellen die Wirthschaft und Cultur sich überall steigert, wie dem solcherhalb auch mehr und höhere Pachtabgaben veranschlagt werden und sich ergeben. Ueberdies aberwird eine größere Bewohnerzahl resp. beschäftigt und befriedigt; und endlich werden die Forsten durch ihre weitere Abgescholssenheit und durch neue Torfreservate besser in den stand gesetzt, sowol den Feuerungsbedürfnissen abzuhelfen, als auch baare Aufkünfte herzugeben.
Bzbg. im Mai 1851 W.H."
Danach ist Vermerkt: "Die sämmtl. Hauswirthe von Grohsbengerstorf auf den 7.Juni Vorm. 11 Uhr zur Vermessung resp. Feldregulirung. Bzbg. 24. Mai 1851 (Unterschrift)
Anlage B.
Uebersicht zur Planmäßigen Eintheilung der Dorffeldmark Grohsbengerstorf Großherzoglichen Amts Boizenburg
durch W.Hertel
- I. Der Forst
- Ia. Forstreservat----------------------------142089 []Ruthen
- Ib. Holzwärter---------------------------------4975 "
- II Schule-------------------------------------3936 "
- III Der Büdner--------------------------------12957 "
- IV Einlieger & Häusler (16)
(a. Garten & Acker 200) Figur B (b. Weide----------300)700 x16= 11200 " (c. Wiese----------200)
V Reservate zur Anlegung neuer Stellen
1. Figur C. Erbpachtstelle---21000 []R ) Wiese in Zeitpacht E.-----1000 " )----22000 " 2. Figur D. Erbpachtstelle---21000 " ) Wiese in Zeitpacht F.-----1000 " )----22000 "
(Hier spätere Einfügung: Eventual zu solchen Reservaten noch eine 2te Büdnerstelle oder etwas Häuslerland 2/3000 []R)
3. Figur G Büdnerstelle------2000 []R.) Wiese H circa-------------500 " )-----2500 " 4. Figur I Büdnerstelle------2000 " ) Wiese K-------------------808 " )-----2898 "
VI. Schulzendienst------------------------------2263 "
(Spätere Einfügung: davon zuvor eventual noch eine Büdnerstelle und 2 Häusler ca. 2500 []R.)
VII. Reservat für Auswärts, Figur L.M-
Acker, Weide für 25 bis 30 Benniner Einlieger---------------15000 "
VIII. Die 16 Hauswirte davon
1. Der Ausbauer Figur N---18000) derselbe an Wiesen------1900)---------19900 " 2. Die im Dorfe bleibenden Hauswirthe jeder an Acker und Unbrauchbar----13800) derselbe an Wiesen------1200)---------15000 "
Im Vergleich zu den Regulierungsvorschlägen Hertels von 1841 ist eine deutliche Weiterentwicklung zu erkennen. Zunächst geht Hertel von der Beschreibung des Zustands der Feldmark aus. Einige wesentliche Gesichtspunkte sollen hier herausgestellt werden.
- Hertel weist auf die Unterschiedlichkeit der Böden in der Feldmark hin (lehmsandig bis sandig)
- Die Entwässerung der quelligen Flächen zur Schaale hin ist nicht ausreichend.
- Es wird bereits Mergel zur Hebung der Ackerkultur verwendet.
- Die Hufen haben ihren Acker in jeweils sechs kleinen schmalen Koppeln, die durch Hecken begrenzt werden.
- Dadurch und durch den kalten Boden ist der Kornbau eingeschränkt und "die Gräsung wenig nahrhaft".
- Die "Begrabung" und die Heckenzucht an den Koppeln ist gut gelungen (Das ist ein Ergebnis der Pachtperiode ab 1825.)
Erwähnt werden auch die bis 1861 laufende Zeitpacht der Büdner (wohl für die ihnen 1825 in Zeitpacht übertragenen zusätzlichen Flächen) und deren ausreichenden Grundbriefe. (für die Erbpacht der Büdnerstellen). Interessanterweise wird eine Geldleistung der Groß Bengerstorfer Hauswirte für das St.Jürgens-Hospital in Boizenburg erwähnt, die künftig durch das Amt entrichtet werden soll. Es könnte sich um eine Fortsetzung der von den Hüfnern Abel im 189R6. Jahrhundert an das St.Annen-Hospital gezahlten Leistungen handeln.
Wie in seinem zweiten Regulierungsvorschlag von 1841 geht Hertel wiederum von den vorweg für andere Nutzung ausscheidenden Flächen aus, bevor er zu der Flächenzuteilung an die Hauswirte kommt. Dabei geht er von folgenden Überlegungen aus:
- Die Hufen sollen sich flächenmäßig verkleinern.
- Ausbau von Gehöften in Richtung Bennin,
- Verkauf von neu eingerichteten Stellen in Erbpacht,
- Die schon separierten Büdnerstellen bleiben erhalten.
- Kompetenzländereien für Einlieger und Häusler sind zu separieren.
Daraus entwickelten sich folgende Vorschläge:
- Die Einlieger erhalten 16 Kaveln mit insgesamt 11200 []Rth. am Weg nach Klein Bengerstorf. Für weitere Häuslerstellen soll eine Fläche links des Beckendorfer Weges hinter dem dort schon wohnenden Häusler (H 1: 1868 Schneider Hagemann) vorgesehen werden.
- Anlage zweier Erbpachtstelle auf der Zölkow.
- Anlage einer Büdnerei auf der Zölkow, dort eventuell noch eine weitere Büdnerstelle oder zwei Häusler.
- Am Benniner Weg Anlage eines Ausbaugehöftes für einen Hauswirt des Dorfes.
- Daneben Anlage und gegebenenfalls noch einer weiteren Büdnerstelle, wobei für letztere auch einige Häuslerstellen für möglich erachtet werden. Diese sollen meistbietend verkauft werden.
- Für die Benniner Einlieger sollen Kaveln an der Benniner Grenze unterhalb des Grämsberges angelegt werden, weil in Bennin selbst "bei den dortigen Erbpachtverhältnissen" keine Möglichkeit bestand.
Dazu die Anmerkung: Bennin gehörte bis 1821 zu Mecklenburg-Strelitz. Es kam im Tausch gegen Anteile an anderen Dörfern zu Mecklenburg-Schwerin und wurde sehr schnell vererbpachtet, mit einer unvollständigen Separation, besser gesagt einer Verkoppelung mit sehr ungleichen Hufengrößen. Es entstanden 12 Hauswirts- und 9 Kossatenstellen, diese mit Achtelhufen. Dabei wurden zu dem Zeitpunkt die Belange der Einlieger noch nicht gesehen.
7. Für die nach dem Ausbau eines Gehöftes verbleibenden 15 Hauswirte sollte eine Verteilung der restlichen Flächen erfolgen. Dabei sollten die Voraussetzungen für die Vererbpachtung aller Hufen geschaffen werden.
Hertel muss die Bereitschaft der Groß Bengerstorfer Bauern, in den Ausbau zu ziehen, nicht sehr groß eingeschätzt haben, wenn er schreibt: "Wenn überhaupt Hauswirthe im Dorfe sich ungerne zum Ausbau entschließen, wie damit in der Regel auch Seitens der Herrschaft ein besonderer Aufwand verknüpft ist, dürfte schwerlich mehr als ein Ausbau zu Stande kommen. Daferne es an der Bereitwilligkeit unter den Wirthen auch hierzu fehlte, wird entweder nach Beschaffenheit und Lage der Gehöfte eine Auswahl für einen Ausbauer stattfinden müssen oder das Los dafür zu entscheiden haben." Das Problem scheint sich dann aber auf unvorhergesehene Weise gelöst zu haben, denn dem Hauswirt Mahnke, Hufe Nr. 1 brannte im Frühjahr 1852 sein Gehöft ab. Im Landeshauptarchiv ist eine "Acta betr. Wiederaufbau des abgebrannten Gehöftes Nr.1" archiviert. Am 04.08.1852 schreibt die Kammer: "Der Aufbau des abgebrannten Gehöftes Nr.1 zu Groß Bengerstorf soll auf einem vom Dorfe entfernten Feldtheile stattfinden und ist dazu vorläufig eine separierte Hufe zu projektiren, zu welchem Zwecke die Feldkarte zurück erfolgt. Rücksichtlich der Leistungen des Interimswirtes Mahncke zu dem betreffenden Gehöfts-Neubau müßen die Bestimmungen des Dorfpachtcontractes, welche als bis Johannis 1853 prolongiert (verlängert) anzusehen, insbesondere § 12 desselben lediglich als Norm dienen und ist der Interimswirth hiernach zu bedeuten. Wegen der Einreichung der Bauanschläge wird gegen den säumigen Landbaumeister mit aller Strenge verfahren werden." Der Hinweis auf den § 12 des Dorfpachtcontractes deutet darauf hin, dass zunächst ein Gehöftsaufbau für einen Hauswirth, nicht für einen Erbpächter, erfolgen sollte. Für diesen hätten andere Bedingungen gegolten (s. unten Erbpachtcontracte der Hufen Nr. 16 in Klein Bengerstorf und Nr. 12 in Groß Bengerstorf). Der Wiederaufbau verschiebt sich nach 1853. Mit der Feldmarksregulierung sollten einige Wege in ihrer Lage verändert bzw. neu angelegt werden:
- Die Verlegung des Klein Bengerstorfer Weges aus dem Tal auf die Anhöhe zwischen den Hufen Nr.1 und 16, die noch nicht vollzogen war, wurde erneut angesprochen. Die Schaalbrücke existierte nun bereits.
- Von der Zölkow sollten Wege in Richtung Granzin und Bennin angelegt werden.
- und außerdem durch den Forst bis zum Karrentin. Es könnte sich um den Weg zum Langen Rieh handeln, der jedoch aus dem Dorf dorthin führt und bei der früheren sogenannten Kettenbrücke zu dem Damm auf Klein Bengerstorfer Seite wechselt und als Mühlenweg von Bedeutung gewesen sein wird.
Im Jahre 1852 werden Vorschläge in Betreff der "Errichtung eine Büdnerei in der Nähe der an der sogenannte Sölkow auszubauenden Gehöftes No.1 zu Gr.Bengerstorf" genehmigt, "jedoch ist die Anlage einer Wintherwohnung in demselben überall nicht zu bestatten."
Im Jahre 1855 benennt ein Register die Hauswirte mit den von ihnen bewirtschafteten Flächen:
- 25301 []R Interimswirth Heinrich Mahncke---55 ha
- 18621 []R Interimswirth Friedrich Mundt----40 ha
- 20219 []R Heinrich Bädcker------44 ha
- 20132 []R Wittwe Hinzmann-------44 ha
- 20925 []R Jacob Trilk-----------45 ha
- 17473 []R Wittwe Kruse----------38 ha
- 18023 []R Franz Kruse-----------39 ha
- 15058 []R Franz Hagemann--------33 ha
- 20741 []R Joch, Abel------------44 ha
- 17139 []R Franz Garber----------37 ha
- 15119 []R Hermann Wegner--------33 ha
- 22151 []R Franz Jacob Mahncke---48 ha
- 17557 []R Schulze Heinr.Porthun 38 ha
- 20612 []R Heinr. Hinzmann-------45 ha
- 20800 []R Franz Mahncke---------45 ha
- 18055 []R Heinrich Trilk--------39 ha
In der "Acta betreffend die Regulierung zu Kleinbengerstorf" kommt zum Ausdruck dass der Dorfcontract 1847 noch auf zwei Jahre prolongiert werden soll. Die Hauswirte sollen sich schon im Vorhinein den Bedingungen für die zeit nach der Regulirung unterwerfen und für die notwendige Ziehung von Abzugsgräben von Amtswegen insbesondere an der Tessiner und Banziner Scheide Terrain unentgeltlich abtreten.
Hauswirte in Klein Bengerstorf sind im Jahre 1849:
- Behnke
- Rehse
- J.J.Behnke
- (Erbpächter Schulze Wöhlke)
- J.Abel
- Hinzmann
- F.Abel
- H.J.Köster
- Struve (gestrichen) Dahlenburg
- H.J.Mahnke
- Jacob Behnke
- F.H.Wegner
- F.Brockmöller
Offenbar hat es auch in Klein Bengerstorf eine Verlängerung der Pachtperiode gegeben, denn erst für das Jahr 1851, 1.Febr. findet sich ein Schreiben der Großherzoglichen Kammer an das Amt Boizenburg: "Es wird Ihnen hierdurch aufgegeben, die Feldmark Kl.-Bengerstorf genau zu besichtigen, sämmtliche Interessenten über ihre Wünsche wegen der Feldentheilung nach Johannis 1851 zu Protocoll zu vernehmen und einen mit Gründen unterstützten Regulirungs-Plan mit zweckmäßiger Berücksichtigung der möglichst besten wirthschafthlichen Benutzung des Feldes, der Interessen verschiedener Claßen der Einwohner, etwa erforderlicher weiterer Ansiedelungen, passender Grenzen p.p., fördersamst einzureichen, auch darin die Kosten der Feldregulirung, etwaige Grabenkosten, Einnahmen aus Veräußerungen und den künftigen Ertrag der Feldmark annäherungsweise zu berechnen, so daß die Summen und Fälligkeitstermine für den nächsten Etat daraus zu entnehmen." Am 4. April 1851 kam es zu einer Verhandlung "hinsichtlich der bezielten Feldmarksregulirung zu Kleinbengerstorf" beim Amt Boizenburg, bei der das "Protocollum gehalten beim großherzoglichen Amte Boizenburg, am 4.April 1851 sub directione (unter der Leitung) des herrn Amtshauptmann Schmarsow" entstand. An der Verhandlung nahmen teil: Schulze Erbpächter Wohlcke, Hauswirte Behncke Nr.1, Rehse Nr.2, Interimswirt Mahncke Nr.3, Abel Nr.5, Hintzmann Nr.6, Abel Nr.7, Mahncke nr.10, Behncke Nr.11, Wegner nr.12, und Brockmöller Nr.13 sowie die Cossaten Hintzmann Nr.1 und Wöhlcke Nr.2. Die Hauswirte Köster Nr.8 und Dahlenburg Nr.9 waren ausgeblieben und wurden durch die übrigen "Comparanten" mit vertreten. Als Ziel wurde die baldige Separation und Vererbpachtung der Gehöfte deutlich gemacht. "Dadurch wird allemal die beßere Cultivirung und Benutzung des Feldes und der Wohlstand der Bewohner weiter durch aus begründet und gefördert; und bedingt solches allerdings bei der Lage des Feldes auf den entfernten Theilen verschiedentlich eine Abschnitt, woselbst entweder die betreffende Anzahl von Hauswirthen werde hinausgebaut werden müßen, oder aber eine neue Ansiedelung dritter Acquirenten (Erwerber) sich vernotwendigen werde." Die Anwesenden hauswirte und Cossaten sprachen sich gegen eine so weitgreifende Regulierung aus. Sie wollten ihr bisheriges Besitztum erhalten. Im laufe der Verhandlung gab es aber bereits einen Meinungsumschwung, der sich jedoch nur in einem falle zu einer Erklärung weitete. "In solcher Beziehung bemerkte zunächst der Hauswirth Abel Nr.5, wie seine Gehöftsgebäude schon wandelbar und daher zunächst zum Ausbau geeignet wären. Dabei wünschte er hiernächst bei der Regulirung zum Ausbauzu gelangen, jrdoch die bisherigen Gehöftsgebäude, benebst Hofwehr und saaten ihm geschenkt und die betreffenden Ländereien nach jetzigen Grundsätzen hoher Cammer in Erbpacht ihm übergeben werden mögten," Weitere bestimmte Äußerungen der Bereitschaft zum Ausbau - ob bei Fortbestand der bisherigen bäuerlichen Verhältnisse oder bei Übergang zur Erbpacht - gab es in der Verhandlung nicht mehr. jedoch wurde von Seiten der Hauswirte Bereitschaft erklärt, die Kultur der entfernteren Ländereien zu verbessern, "wofür sie indeß ganz besonders eine längere Dauer des Contracts auch wünschen." Die Bereitschaft, in Erbpacht zu gehen und auf der separierten Hufe im Ausbau zu siedeln, war also 1851 noch nicht groß. Das mag mit den befürchteten finanziellen Belastungen zusammenhängen, die mit der Verlagerung des gehöftes in den Ausbau aber auch mit der Übernahme der Hufe in erbpacht auf die Hauswirte zukamen. Das kann aber auch die Furcht vor dem Verlust der Dorfgemeinschaft, sowie vor dne hohen Aufwendungen für die kulttivierung der bisher als extensive Weide genutzen Flächen zusammenhängen.. Einzig der Hauswirt Abel Nr.5 scheint sich vom Ausbau etwas versprochen zu haben und sei es nur, dass er erkannt hatte, an der Vererbpachtung nicht vorbeizukommen und dann lieber zu guten Bedingungen 89RBereitschaft zu zeigen als nachher die Bedingungen diktiert zu bekommen. Der Kammeringenieur Hertel muss aber ebenso wie in Groß Bengerstorf auch in Klein Bengerstorf noch 1851 mit den Vorarbeiten für die Regulierung begonnen haben. In den "Bemerkungen für die Regulirung von Kleinbengerstorf" von 1852 führt er aus: "für die Feldeintheilung kommen in Betracht:"
- Schulze W.--------------20334 []R
- Hauswirthe-------------231701 []R
- Coßaten-----------------20760 []R
- Büdner-------------------5237 []R
- Einlieger und 2 Häusler--7676 []R
- Schule-------------------3546 []R
- Schulze------------------1351 []R
- Hebammenwiese-------------239 []R
- Forst-------------------87124 []R (gänzlich Karrentin)
- Als Unbrauchbar---------14869 []R
- Amtsreservat-Wiesen zu Karrentin
*a. Mahnke Nr.10-------------298 []R *b. Hof Schildfeld in Pacht-1382 []R *c. Granziner Schule---------421 []R *d. Benniner Schule----------188 []R *e. Unbrauchbar-------------1437 []R
Summe---------------------396.563 []Ruthen Eine Änderung der Einstellung einiger Hauswirte zum Ausbau auf separierte Hufen und deren Übernahme in Erbpacht muss sich im Laufe von zwei Jahren vollzogen haben, denn im Januar 1853 schreibt Schulze Wöhlke an das Amt.
GPM "Im Auftrag und auf Wunsch des Hauswirths Franz Hagemann vom Gehöft No.7 bringe ich nachstehendes zur Anzeige. Der Hauswirth Hagemann hat sich entschlossen, und ist gewilligt auch auszubauen, derselbe bittet das Großherzogliche Amt ganz Gehorsamst um die 2te Stelle an der Banziner Scheide zu haben. Da nun Hagemann Vermögen besitzt und es am ersten durchzusetzen im Stande ist, so habe ich ihnen beredet obige Stelle zu bebauen. Kosten thut sie erst was in Ordnung zu bringen, aber nachher wird es doch gut. Die erste Stelle an der Tessiner Scheide wo die Weidekoppel liegen, denke ich da werde ich Brockmöller zu bereden das er hin bauet. Darüber werde ich Nächstens berichten. Da nun die Cossaten nach Karrentin bauen, und Abel No.5 an der Tessiner Scheide wünscht, und Hinzmann No.6 die 2te Stelle an der Wiebendorfer Scheide zu haben wünscht, so bleibt die Stelle am Postweg bei Wiebendorf und die 3. Stelle an der Banziner Scheide man mehr nach, wo sich bislang noch keiner gefunden hat. Es scheint aber auch noch das J.Behnke No.11 u. Wegner No.12 auch noch wohl Lust kriegen und sich bereden lassen. Da ich jetzt so vielen Überlauf von die Wirthe habe, alle Augenblick mit ihnen zu Felde gehen und ihnen ungefähr die Scheiden und Grenzen zeigen muß, so bitte ich das Großherzogliche Amt ganz Gehorsamst, so bald irgend die Geschäfte es erlauben das der Anfang der Vermessung gemacht werden möchte.
- Klein Bengerstorff am 10.Januar 1853
- Ew. Wohlgeboren Ehrenbietigst Gehorsamster
- F. Wöhlke Schulze"
Bemerkenswert ist, dass sich offenbar die beiden Cossaten Hinzmann und Wöhlke bereits entschlossen hatten auf ihre Ländereien am Kötherbusch auszubauen. Das mag damit zusammenhängen, dass beide die Möglichkeit bekamen, eine Hufe in gleicher Größe wie die übrigen Hauswirte - eine Viertelhufe statt iher bisherigen Achtelhufe - in Erbpacht zu übernehmen. So gehörten die beiden Cossaten nach dem Schulzen Wöhlke und Dahlenburg Nr. 14 (Karrentin, sowie Abel Nr.5 (Rehmen) zu den ersten Erbpächtern. Der Ausbau von Behnke Nr.11 und Wegner Nr.12 ist dann nicht zustande gekommen. Beide haben bei der nachfolgenden Verlosung eine günstig zum Dorf gelegene Hufe erhalten. Die Verlosung fand am 13.April 1853 statt. Das Protokoll ist uns erhalten: "Actum im Schulzenhause zu Kleinbengerstorf am 13. April 1853 sub directione des Herrn Amtsverwalters von Thien in Ggenwart des Herrn Cammeringenieur Hertel" "Nachdem in Grundlage des unterm 14.Juli 1852 genehmigten Regulirungsplans in Beihalt der hohen Resripte vom 4.Novbr. u. 21.Decbr. d.J. die Hufeneintheilung der bisherigen Feldmark durch den Cammeringnieur Hertel beschafft war, hatte sich auch der Amtsverwalter von Thien zur weiteren Verhandlung mit den Hauswirthen hierher begeben. Es waren anwesend:
- der Schulze Wöhlke
- Hauswirth H.Behncke, No.1
- Interimswirth Wegner, No.2
- Interimswirth Mahncke, No.3
- Hauswirth Abel, angesetzter Erbpächter, No.5
- HW. Hinzmann, No.6
- HW. Hagemann, No.7
- HW. Köster, No.8
- HW. Dahlenburg, No.9
- HW. Mahncke, No.10
- HW. Behncke, No.11
- HW. Wegner, No.12
- HW. Brockmöller, No.13
Die Comparanten wurden demnächst befragt: ob unter ihnen noch welche seien, die auf Grund der ihnen mehrfach bekannt gemachten Bedingungen vom 14. Juli v.J. Neigung hätten, in ein Erbpachtverhältnis einzugehen. Es erklärten:
- der Hauswirth Hagemann, ich habe wohl Lust unter den bekannten Bedingungen, welche mir heute wiederholt verlesen worden sind, in Erbpacht zu gehen, wenn ich die Hufe an der Banziner Scheide erhalten kann.
- der Hauswirth Hinzmann, auch ich bin bereit, in Erbpacht zugehen, wenn ich die Hufe neben der von Hagemann erbetenen, an der Tessiner Scheide bekomme.
- der Hauswirth Brockmöller, ich bin gleichfalls bereit, in Erbpacht zu gehen, wenn hohe Cammer geneigen (?) sollte, mir die Hufe zuzutheilen, welche belegen ist zwischen den beiden Hufen, welche Hagemann und Hinzmann erbeten haben und dem Hauptabzugsgraben.
Amtswegen wurde dem Brockmöller entgegengesetzt, daß man Bedenken trage, die Hingabe dieser dem Dorfe ziemlich nahe belegenen Hufe, vorweg der hhen Cammer zu empfehlen, solange noch die weiter entfernteren an der wiebendorfer Scheide zur Bewirtschaftung vom Dorfe aus übrig bleiben. Der Schulze Wöhlcke bemerkte zunächst, daß nach seiner Ansicht keiner der übrigen Hauswirthe etwas dagegen haben würde, wenn die Weggabe der Hufe qu. an Brockmöller erfolge, da in derselben sehr viel zu thun sei, und wohl wenige Hauswirthe die Mittel dazu hätten, sie anzugreifen. Darauf wurden Amtswegen die Comparanten befragt, ob Einer unter ihnen sei, welcher etwas gegen die Weggabe der erwähnten Hufe an Brockmöller zu bemerken habe? - oder: ob Einer unter ihnen solcher Hufe den Vorzug gebe vor einer der beiden, welche an der Wiebendorfer Scheide (spätere Hufen 2 und 8) noch übrig seien? mit der Aufforderung: daß ein solcher die Hand aufheben solle. Es meldete sich keiner und nahm man daher Amtswegen die Anträge der Hauswirte Hagemann, Hinzmann und Brockmöller ad ref. an.
Darauf schritt man nach voraufgegangener Verhandlung, auf Wunsch der Hauswirthe, jedoch unter Vorbehalth der Genehmigung, zur Verloosung der übrig gebliebenen Hauswirthschaften. Zu solchem Zwecke, also auch für die die bevorstehende Verloosung, erhielt die Nummer
- die Hufe an den beiden Seiten der Wittenburger Landstraße (Postweg, am Kahlen Berg, D.G.) zunächst der Hufe No.16 (müsste richtig No.15 heißen, D.G.).
- die Hufe zwischen der No.1, der Schaale und dem Dorfe,
- die Hufe rechts der beiden genannten vom Dorfe aus,
- die Hufe rechts der letzteren bis zur Hufe des Schulzen Wöhlcke,
- die Hufe hinter der Schulzenhufe links und rechts des Weges nach Tessin (Lehmstücke, Grienen, D.G.),
- die Hufe westlich der letzteren zwischen dem Boitzenburger und dem Tessiner Wege,
- die Hufe links und rechts des Boitzenburger Weges an der Wiebendorfer Scheide (Voßberg, Strittkamm Steinfortsbrücke, D.G.),
- die Hufe zwischen der letzteren und dem künftigen Erbpächter Abel (Steinfort, D.G.)
Es erlooseten:
- a. Hauswirth Behncke, Gehöft No.1 die Hufe 5,
- b. Interimswirth Wegener, Gehöft No.2 die Hufe 7,
- c. Hauswirth Mahncke, Gehöft No.10 die Hufe 1,
- d. Interimswirth Mahncke, Gehöft No.3 die Hufe 4,
- e. Hauswirth Wegner, Gehöft No.12 die Hufe 6,
- f. Hauswirth Köster, Gehöft No.8 die Hufe 8,
- g. Hauswirth Dahlenburg, Gehöft No.9 die Hufe 2,
- h. Hauswirth Behncke, Gehöft No. 11, die Hufe 3
Das Protokoll wurde verlesen von den Comparanten zum Zeichen der Genehmigung, Wöhlcke Schulze, Behnke, Mahnke, Hagemann, Brockmöller, Mahnke Wegner.
- xxx - soll heißen: Wegner (No.12)------)
- xxx - soll heißen: Dahlenburg (No.9)---) Wöhlcke
- xxx - soll heißen: Köster (No.8)----------) O.v.Thien
- xxx - soll heißen: Hinzmann (No.6)-----)
eigenhändig wie vorsteht unterschrieben und unterzeichnet und damit geschlossen.
- O.v.Thien
- W.Hertel
- Unterschrift des Registerschreibers
Es ist sicher interessant, dass zu dieser Zeit vier Hauswirthe noch nicht in der Lage waren eigenhändig das Protokoll zu unterschreiben, so dass der Schulze und der Amtsverwalter ihre Kreuz-Unterschriften bestätigen musste.
In einem Ertragsanschlag aus dem Jahre 1853 werden die Hauswirte nun ohne die Erbpächter genannt:
- Nr1. H.Behnk ------------ 13697 []R -- 70 Schfl. -- ca. 30 ha
- Nr.2 F. Wegner ad int. -- 18654 []R -- 85 Schfl. -- ca. 40 ha
- Nr.3 Mahnck ad int. ----- 17032 []R -- 70 Schfl. -- ca. 37 ha
- Nr.8 Köster ------------- 18017 []R -- 75 Schfl. -- ca. 39 ha
- Nr.9 Dahlenburg --------- 15706 []R -- 80 Schfl. -- ca. 34 ha
- Nr.10 Mahnk ------------- 16712 []R -- 75 Schfl. -- ca. 36 ha
- Nr.11 Jac. Behnk -------- 16907 []R -- 70 Schfl. -- ca. 37 ha
- Nr.12 Wegner -------------15509 []R -- 75 Schfl. -- ca. 34 ha
"Wiesenreservat im Karrentin verpachtet an Behnke Nr.1, Büdner Mahnke (B 2), Häusler Dahlenburg, Schulze Wöhlke, Erbpächter Prüß Nr.17." Hier wird erstmalig der Erbpächter Prüß auf der Hufe 17 genannt, der als Benniner Bauernsohn die neu geschaffene Hufe Nr.17 in der Heide (Tüdertog) gekauft hat. Ein Vergleich mit dem Ertragsanschlag des Jahres 1831 macht deutlich, dass wohl die Flächengrößen in []Ruthen geringer geworden sind, die Bonität in Scheffel Einsaat und damit die Steuer und Abgabenlast aber etwa gleich geblieben ist. Im Jahre 1859 werden die Flächen und der Hufenstand (Bonität) außer für die Hauswirte auch für die Erbpächter und die Büdner genannt.
- 4. Schulze Wöhlke ---20098 []R ---- 80 Schfl. --- ca 44 ha
- 5. Erbp Abel---------18320 []R ---- 75 Schfl. --- ca. 37 ha
- 6. Erbp. Hinzmann ---17884 []R ---- 65 Schfl. --- ca. 39 ha
- 7. Erbp. Hagemann ---18945 []R ---- 70 Schfl. --- ca. 41 ha
- 13. Erbp. Brockmöller-19120 []R ---- 70 Schfl. --- ca. 41 ha
- 14. Erbp. Dahlenburg -24298 []R ---- 84 Schfl. --- ca. 54 ha
- 15. Hintzmanns Wittwe-16552 []R ---- 70 Schfl. --- ca. 36 ha
- 16. Erbp. Wöhlke -----17120 []R ---- 75 Schfl. --- ca. 37 ha
- 17. Erbp. Prüß -------12089 []R ---- 45 Schfl. --- ca. 26 ha
- 1. Hausw. Fr.Behncke --13697 []R -- 70 Schfl. --- ca. 30 ha
- 2. HW F.Wegner ad int.-18657 []R -- 85 Schfl. --- ca. 40 ha
- 3. HW Mahncke ad int. -17032 []R -- 70 Schfl. --- ca. 37 ha
- 8. HW Köster ----------18017 []R -- 75 Schfl. --- ca. 39 ha
- 9. Dahlenburg ---------15706 []R -- 75 Schfl. --- ca. 34 ha
- 10. Mahncke ------------16712 []R -- 75 Schfl. --- ca. 36 ha
- 11. J.Behncke ----------16904 []R -- 65 Schfl. --- ca. 37 ha
- 12. Wegner -------------15509 []R -- 70 Schfl. --- ca. 34 ha
+Büdner:
- 1. Stieger -------------1962 []R -- 9 6/16 Schfl. -- 4,3 ha
- 2. Mahncke -------------1803 []R -- 6 24/" Schfl. -- 3,9 ha
- 3. Jehring -------------1913 []R -- 7 20/" Schfl. -- 4,1 ha
In diesem Ertragsanschlag ist zum ersten mal die neue Hufe Nr. 17 auf dem Tüdertog erwähnt. Sie wurde bei der Separation aus den überschüssigen Flächen neu angelegt und dann meistbietend verkauft. Die Hufe ist deutlich kleiner als die alten Hufen und auch kleiner als die Hufen der ehemaligen Cossaten. Auffällig ist die geringe Bonität der Schulzenhufe, auch im Vergleich zu den Hufen 2, 3, 8, 9, 10 und 11, die einen hohen Anteil sandiger Böden in trockenen Lagen haben. Diese Ackerflächen wurden bereits im 18. Jahrhundert relativ hoch bonitiert. Das entspricht nicht der Bewertung in neueren Zeiten des 20. Jahrhunderts, nachdem die Reichsbodenschätzung nach völlig anderen Prinzipien durchgeführt wurde. Während bisher von der Einsaat von Korn nach einem nicht mehr nachvollziehbaren Prinzip (Sandiger Boden trägt weniger Korn als lehmiger folglich benötigt er weniger Einsaat.) ausgegangen worden ist, wurde in der Reichsbodenschätzung die Errtragsfähigkeit nach den natürlichen Voraussetzungen im Vergleich mit einem mit 100 bewerteten Boden unter optimalen Bedingungen in der Magdeburger Börde ermittelt, die sich von etwa 15 bis 100 bewegen konnte. Dabei wurden sowohl Acker als auch Grünland einbezogen. Den besten Boden hatte danach in Klein Bengerstorf die Hufe 4 auf der sogenannten Katenkoppel und der jenseits der Chaussee in Richtung Hohen Stein liegenden Flächen, wie überhaupt diese Anhöhe mit den Lehmstücken (Hufe 1), Schulkoppel und Schulzenkoppel die besten Böden hatte. Alle anderen Flächen hatten im allgemeinen von geringen Teilflächen abgesehen eine geringere Ertragsfähigkeit, so dass im obigen Ertragsanschlag insbesondere die Bewertung der Hufen Nr. 2, 3, 8, 9, 10 und 11 nicht mehr nachzuvollziehen sind. Auch die Schulzenhufe hatte jedoch beiderseits des Tessiner Weges bis an die Hufe 7 (Saathorst) geringere Böden. Befremdlich ist in o. g. Verzeichnis, dass noch der Erbpächter Abel aufgeführt ist, obwohl er bereits 1857 seine Hufe verkauft hat und nach Amerika ausgewandert ist. Ob zunächst ein Verkauf in der Familie erfolgt ist, bevor die Hufe an Meier weiterverkauft wurde? Im Zuge der Regulierung wurden mit dem Rittergut Wiebendorf, "südlich des Wittenburger Weges" am Strittkamm Flächen getauscht und damit die über Jahrhunderte streitige Grenze (des strittigen Kamps) begradigt.
Die in beiden Dörfern 1853/54 durchgeführte Regulierung der Feldmarken war verbunden mit einer völligen Neuordnung der Fluren. Mit der Regulierung erfolgte die Separation der Feldmark in Klein Bengerstorf und die Verkoppelung in Groß Bengerstorf, dort verbunden mit der Separation der Hufe Nr.1 auf der Zölkow. Regulierung hieß, dass die Rechte der Erbpächter, der Hauswirte und der Büdner neu geregelt wurden. Ein Separation in reiner Form ist verbunden mit der Auflösung der Gemeinwirtschaft (Allmende, Communion) an den Weiden, Hutungen, Wäldern und Gewässern der Feldmark. Jedem Hauswirt und Büdner wird sein Anteil zur Nutzung überwiesen. Dabei wird zwangsläufig auch der Flurzwang in der Ackerwirtschaft gänzlich aufgehoben und der Acker separiert oder verkoppelt. Bei vollständiger Separation erhält jeder Hauswirt seine Nutzflächen in arrondierter (abgerundeter) Form als zusammenhängende Fläche. Das war in Groß Bengerstorf auf Grund der unterschiedlichen Bodenqualitäten schlechter möglich. Deshalb wurde die Feldmark verkoppelt. Jeder Bauer erhielt mehrere Koppeln unterschiedlicher Bodenqualität. In Klein Bengerstorf ist die Separation bei den meisten Gehöften vollständig erfolgt. Nur die Hufen 3, 8 und 11 erhielten Ackerkoppeln (die Mahlstücken) abseits der Hauptflächen. Die Wiesen konnten nicht in jedem Falle im Zusammenhang mit dem Acker zugewiesen werden. Die vollständige Arrondierung der Hufen in Klein Bengerstorf hat jedoch die Anlegung von Koppeln nicht ausgeschlossen. Teils war das bedingt durch natürliche Begrenzungen (Wege), teils auch zur Abgrenzung unterschiedlicher Bodenqualitäten in den Hufen und auch zum Windschutz. Bis in die heutige Zeit hinein hat der Begriff Koppel für die Ackerschläge gegolten, z.B. Düthmanns Koppel. Die unterschiedlichen Strukturen der beiden feldmarken kann man sehr gut auf dem Messtischblatt aus dem Jahre 1881 erkennen, auf dem die durch Knicks begrenzten koppel zu sehen sind. In Klein Bengerstorf, wie auch in dem Falle der Hufe 1 und der Büdnerei 4 in Groß Bengerstorf hat das Verteilungsprinzip Separation zu Ausbau von Gehöften geführt. In Klein Bengerstorf haben sich zwischen 1818 und 1883 neun Bauern zum Neuaufbau ihrer Gehöfte auf ihrem arrondierten Besitz im Ausbau entschlossen.
1818
- Hufe 14 -- Dahlenburg --Karrentin
1853 ff.
- Hu.5 -- Abel -- Rehmen
- Hu.6 -- Hinzmann ----- Saathorst
- Hu.7 -- Hagemann ----- Saathorst
- Hu.13 - Brockmöller -- Saathorst
- Hu.15 - Hinzmann -- Kötherbusch
- Hu.16 - Wöhlke ---- Kötherbusch
- Hu.17 - Prüß --- Tüdertog
1884
- Hu.8 -- Köster --Steinfort (nach einem Brand des Gehöftes im Dorf, 1883)
und in Groß Bengerstorf 1853
- Hu.1 -- Mahncke --- Zölkow
- B 1 --- Vernunft -- Zölkow
Nach mündlicher Überlieferung (Fritz Behrend, nach Erzählungen seines Schwiegervaters Heinrich Wöhlke) soll die Dorfsversammlung in Klein Bengerstorf den Beschluss zur Verlegung der Gehöfte in den Ausbau gefasst haben. Das widerspricht jedoch den Aussagen der Akten des Archivs. Die Gehöfte wurden in kostenloser Gemeinschaftsarbeit abgebrochen. Verwendbares Material wurde wieder eingesetzt. So wurden bei dem nach 1970 erfolgten Abbruch der Scheunen auf den Gehöften Nr.6 und Nr.16 noch Torbalken mit Inschriften gefunden, die von der "Groot' Döör" der Bauernhäuser auf den ehemals im Dorf befindlichen Gehöften stammten. Die Ziegel zum Aufbau des Gehöfts wurden aus der neu eingerichteten Ziegelei in Preten geholt. Die Bereitschaft zum Ausbau der Gehöfte auf separierten Hufen war offenbar in Groß Bengerstorf geringer als in Klein Bengerstorf, ähnlich wie überhaupt auch die Bereitschaft, die Hufen in Erbpacht zu übernehmen. Daher kamen die Vorschläge Hertels nicht zum Tragen, wenn man von der Hufe 1 und der Büdnerei 4 absieht. Dabei spielte in diesen beiden Fällen neben amtlichen Festlegungen der Vorteil der vergrößerten Hufe im Zusammenhang mit dem Neuaufbau des abgebrannten Gehöfts, bzw. der günstig gelegenen Büdnerstelle wohl eine besondere Rolle. In Klein Bengerstorf ist sicher neben der Forderung der großherzoglichen Kammer zum Ausbau im Zuge der Separation die beengte Lage der Gehöfte im Dorfe verbunden mit dem nassen Grund zumindest bei den Hufen 5, 6 und 7 ein ausschlaggebender Punkt gewesen. Die allgemein großzügigeren Hofgrundstücke in Groß Bengerstorf bei einer guten Struktur des Dorfes wird die Hüfner zum Bleiben veranlasst haben. Dadurch hat sich die Dorfstruktur nahezu erhalten, während die in Klein Bengerstorf zerstört wurde.
Der Schriftsteller Hermann Rehse, Sohn des langjährigen Schulzen Franz Rehse, Hufe 2 schreibt in seiner Erzählung "Arwsünn" (Erbsünde) im Jahre 1902 über das "Tenst-Enn'" (jenseitiges Ende) des Dorfes an der Schaale: ""In ein Urt wir dat dor nedden - up't "TeHermann Rehse hat hier in ironischer Art einiges aus der Situation der bauern dargestnst-Enn'"- heil un deil gefihrlich, wildat alle twei Johr ein Füerwark afbrennt würd', un dei Slüngelstörper hiertau statsch Buschholt jümmers ehr eigen Hüser näumen. Ob dat nu dorvon käum, dat dei Hypotheken all männigmal ut dat Dack rutkeiken un tau den Burn säden: "Minsch büst'n Narr? - bäut doch den'n Katen an, denn büst uns los!" - oder ob dat dorvon käum, dat dei Schaal, ein'n lütten nüdlichen Fluß, dor vörbiläup un glieks dat Warer liewerte, üm dat Füer uttaumaken, dat möt dorhen gestellt bliwen. Jedenfalls wiren in de verläden teihn Johr dor nedden up disse Wis' acht Burn awbrennt, dei sick nu ut dat Dörp rutbugt harrn un wid aw up ehr'n Acker wahnen ded'n.""
Hermann Rehse hat hier in ironischer Art einiges aus der Situation der Bauern dargestellt, insbesondere deren Verschuldung betreffend. Jedoch sind die häufigen Brände in Klein Bengerstorf nicht der Grund für die Errichtung von Ausbaugehöften gewesen. Allenfalls auf das Gehöft der Hufe Nr.8 trifft das zu.. Dieses lag unmittelbar an der heutigen Schaalbrücke, dort wo noch heute ein Birnbaum in der Wiese zu finden ist. Interessanterweise gab es 1949/50 als dem Bauern Fritz Rehse (Bruder von Hermann Rehse) das Gehöft im Dorf vollständig abgebrannt war, noch einmal solche Überlegungen, nämlich auf seinem Acker an Steinforts Brücke das Gehöft neu zu errichten, was seine Vorfahren trotz anderer Konzeption der Feldmarksregulierung im Jahre 1853 abgelehnt hatten. Bereits damals sollte der Ausbau auf den Acker an der Wiebendorfer Grenze erfolgen. Bei der Neueinteilung der Feldmark in Klein Bengerstorf ist vor allem auch erkennbar, dass die umfangreichen Flächen, die in "Rusch und Busch" lagen, d.h. als Heideflächen nur extensiv als Weide genutzt wurden, in die Bauernkoppeln mit einbezogen wurden (vergleiche die Wiebekingsche Karte von 1786 und das Messtischblatt von 1881). Diese im wesentlichen zwischen dem Dorf und der Saathorst, dem Tüdertog und dem Kötherbusch liegenden Flächen wurden bis in die jüngste Zeit als Wee'koppels (Weidekoppeln) bezeichnet, obwohl sie bis in die 1950er Jahre zum großen Teil als Acker genutzt wurden. Die Einbeziehung in die Ackernutzung war nur nach umfangreichen Entwässerungsmaßnahmen möglich. Dazu wurden der von Brockmöller im Protokoll vom 14.Juli 1852 genannte Hauptabzugsgraben von der Saathorst bis in den Tessiner Grenzbach und ein weiterer Abzugsgraben zwischen dem Acker der Hufe 15 und dem Gemeindeland, über den Acker der Hufen 11 und 3, dann entlang dem Tessiner Weg bis zur Steinfortsbäk angelegt. Noch auf der Karte der Direktorialvermessung von 1773 sind in Klein Bengerstorf fast nur beiderseits des Postweges Ackerflächen eingezeichnet, dazu noch auf der Saathorst und im Bereich Rehmen/Steinfort. In der Groß Bengerstorfer Feldmark war die Verteilung von Wald und Feld eine völlig andere als heute. Dort ist auch heute noch die Nordwest-Südost-Richtung aus der alten Streifenflur an Hand der Koppelgrenzen zum Beispiel beiderseits des Beckendorfer Weges erkennbar. Aber auch in Groß Bengerstorf war die extensive Weidenutzung insbesondere unterhalb des Boizenburg-Benniner Weges auf den quelligen Flächen kennzeichnend. Das traf nach der Regulierung bis weit in das 20. Jahrhundert hinein immer noch zu. Der Mecklenburg-Schwerinsche Staatskalender 1855 weist zunächst auch in Klein Bengerstorf noch keine weiteren Vererbpachtungen aus, zusätzlich Abel Hufe Nr.5 auf dem Rehmen. Dabei ist sicher von der bereits festgestellten geringen Aktualität der Staatskalender auszugehen. Andererseits liegt für die Hufe Nr.16, Wöhlke/Kötherbusch der Erbpachtcontract vom 12.Mai 1855 vor. Es ist in Übereinstimmung mit der 1853/54 erarbeiteten Feldmarkskarte davon auszugehen, dass auch die Hufen Nr.6, Hinzmann, Nr.7, Hagemann, Nr.13, Brockmöller, Nr. 15 Hinzmann und die neue Hufe Nr.17, Prüß bereits um diese Zeit vererbpachtet wurden. Jetzt sind in Klein Bengerstorf auch 7 Häusler ausgewiesen, die teilweise Bauplätze auf den frei gewordenen Höfen der Hufen (H 3 und H 4). Hinweis: Die Nummerierung der Häuslereien erfolgte wie bei den Büdnereien in der Reihenfolge ihrer Entstehung.
Staatskalender 1855
Groß Bengerstorf
- 16 Drittelhüfner
- 4 Büdner (1 Schmied)
- 2 Häusler
- Schule
Klein Bengerstorf
- 2 Erbpächter
- 1 Erbp./Krug
- 12 Viertelhüfner
- 2 Achtelhüfner
- 3 Büdner
- 7 Häusler
- Schule
Die zunächst anstehenden Vererbpachtungen wurden förmlich zumindest in den folgenden Jahren durchgeführt. Im übrigen dauerten sie auch in klein Bengerstorf bis in die 1870er Jahre an. An dieser Stelle soll der Erbpachtcontract für den bisherigen Cossaten Joachim Heinrich Wöhlcke wiedergegeben werden:
"Wir Friedrich Franz
von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf von Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr"
thun kund und geben hiermit zu wissen, daß Wir dem Coßaten Joachim Heinrich Wöhlcke, nach voraufgegangener Verhandlung die Hufe No.16 zu Kl.Bengerstorf, Amts Boizenburg in Erbpacht zu nachfolgenden Bedingungen überlassen und darüber diesen Erbpacht-Contract ertheilt haben. §1 Wir überlassen demnach dem Joachim Heinrich Wöhlcke von den zu Hufe No.16 gehörenden Gegenständen
- A. zum Eigenthum
- a. die sämmtlichen Gebäude des Coßaten-Gehöfts No.2 soweit sie zum Gehöfts-Inventario gehören, unter der Verpflichtung zum Abbruch und zum Ausbau nach der Hufe, auch zur gehörigen Abräumung und Planirung der bisherigen Gehöftsstelle;
- b. die zum Gehöft gehörige Hofwehr (lebendes und totes Inventar, D.G.) und Inventariensaat mit der Bestellung;
- B. zum erbpachtlichen Besitz und Genuß
die in der sub Lith. A angeschlossene Classifications-Tabelle von 1854 verzeichneten Ländereien, mit Einschluß des Unbrauchbaren - 17120 []Ruthen, mit den darauf stehenden Obstbäumen, Weiden und Hecken, auch sonstigen vom Erbpächter angepflanzten und aufgezogenen Bäumen und Sträuchen von Johannis 1854 an dergestalt, daß Erbpächter diese ihm überlassenen Gegenstände für sich und seine Erben nach bester Gelegenheit, jedoch den Landesgesetzen, Cammer-, Amts- und Dorfs-Ordnungen gemäß und besonders sowie es dieser Contract vorschreibt, auch ohne Benachtheiligung eines Dritten, benutzen könne und möge; auch dabei so lange er und sie allen Obliegenheiten nachkommen, von Uns den Landesgesetzen und Cammer-Ordnungen gemäß, geschützet werden sollen. Mehr als dem Erbpächter hiernach überlassen worden ist, darf sich derselbe nicht anmaaßen und dem entgegen auf bisherige Berechtigung, vormaligen Besitz und allgemeinen Gebrauch sich nicht beziehen; dahingegen bleiben.
§ 2
Ausdrücklich reservirt
- a. die Jagd zur bisherigen Ausübung;
- b. alle zur Forst gehörigen Waldbäume mit den zu ihrer binnen 3 Jahren von Johannis 1854 an vorzunehmenden Wegnahme erforderliche Schlageplätzen und Abfuhrwegen;
- c. die freie Mitbenutzung der Wege, Triften und Fußsteige, der Feldsteine und der vorhandenen, auch neu anzulegenden und nach Bestimmung des Amts gegen Vergütung des doppelten Ertrags-Anschlages abzutretenden Lehm-,Sand- und Kiesgruben zu Staats- Gemeinde- und Privatbauten, Besserungen und Anlagen, zu Chausseen und deren Erhaltung, mit den erforderlichen Abfuhrwegen, ohne Benachtheiligung der Saaten und Ackerbestellung, eventualiter gegen Ersatz des angerichteten Schadens, denselben, sowie das Terrain zu etwa zu neu anzulegenden Wegen und Steigen, gegen Vergütung der doppelten Anschlagssumme;
- d alle etwanigen Lager von Torf, Stein- und Braunkohlen, Kalk und Gips, auch Salz- und Mineral-Quellen, Metallstriche und sonst Unserer Cammer nutzbar zu machenden Fossilien und Mineralien, nebst den erforderlichen und gegen Vergütung des doppelten Anschlages abzutretenden Terrains, sowie auch für diejenigen Erbpächter und Hauswirthe zu Kl.Bnegerstorf, welche selbst keinen Mergel haben, die Mitbenutzung des auf der Hufe des Erbpächters befindlichen Mergels, gegen billige Vergütung des Terrains zum Abraume und zur Abfuhr, nach Ermittlung und Bestimmung des Amts;
- e. alle rückständigen Verpflichtungen des Erbpächters aus seinen bisherigen Verhältnissen, sowie auch alle seine unverändert bleibenden Verpflichtungen gegen die zur Hufe gehörigen Personen;
- f. die freie Disposition über den Schaalstrom, die Anlegung von Stromwerken und Einrichtungen auch Durchstiche durch die Wiesen des Erbpächters, wenn alles dies dem Amte, oder Unserer Cammer nothwendig und zweckmäßig erscheinen sollte, gegen Entschädigung in quali et quanto (Güte und Menge), eventualiter gegen anschlagmäßige Vergütung:
- g. die Fischerei in der Schaale.
§ 3
Die förmliche Tradtion (Übrtragung) der Hufe mit Zubehör erfolgt nach Vollziehung dieses Contracts und nachdem Erbpächter allen ihm bis dahin obliegenden Verbindlichkeiten nachgekommen ist, zu der Wirkung, daß es angesehen werden soll, als wäre solches bereits zu Johannis 1854 geschehen. Bei der Ueberweisung werden dem Erbpächter die Scheiden und Grenzen der Hufe nachgewiesen, dabei ein Protocoll aufgenommen und ihm mitgetheilt. Uebrigens muß Erbpächter bei der Tradition alle ihm überlassennen Gegenstände in der vorhandenen Beschaffenheit ohne Erinnerung annehmen und darf wegen deren Beschaffenheit weder Entschädigung fordern, noch Zahlung zurückhalten.
§ 4
Für das überlassene Eigenthum und verliehene Erbpachtrecht zahlt der Erbpächter ein Erbstandsgeld wegen des übernommenen Gehöftsausbau's nach der Hufe nicht, entrichtet aber für die Hofwehr 167 rtl 18 ß 10 & und für Inventariensaaten nebst Ackerbestellung 30 ß 5 &, Summa 197 rtl 23 ß 10 & in termino Johannis 1855, welche Summe auf Verlangen der Cammer einstweilen als erste Schuld in das Hypothekenbuch des Erbpächters auf Kosten desselben sofort eingetragen und bescheinigt wird.
§ 5
Für die Erbpachtländereien entrichten Erbpächter nach dem hieneben sub Lit. B. angelegten Ertrags-Anschlag ein jährliches Erbpacht-Korn von - 36 Scheffeln - Roggen Landes- oder Rostocker Maaße, welcher jedoch alle 20 Jahre nach dem Mittelpreise desselben berechnet und in Courant nach dem Vierzehn-Thalerfuße in Quartalsraten, jedesmal 14 Tage vor Ablauf der gewöhnlichen Quartals-Termine, an Unsere Haupt-Cammer-Casse oder auf deren Anweisung an das Amt mit dem Postgelde bis Schwerin, bezahlt werden muß. Für die ersten 20 Jahre ist der Preis des Scheffels Roggen zu 1 rtl Courant angenommen und beträgt danach von Johannis 1854 bis dahin 1874 die jährliche Grundheuer - 36 rtl Courant -. Jedoch soll diese Grundheuer dem Erbpächter während der ersten drei Jahre, also von Johannis 1854/57 remittirt (erlassen) werden.
Zur Bestimmung der für die Folge normirenden Preise werden alljährlich Atteste über die in den letzten 8 tagen vor Antoni in Rostock marktgängig gewesenen Preise in Unserer Cammer-Registratur niedergelegt, die daraus sich ergebenden Durchschnittspreise öffentlich bekannt gemacht und darauf die zur Berechnung der Grundheuer normirenden Mittelpreise bestimmt. Bleiben dieselben unter dem für die erste Periode angenommenen Normalpreise, so wird der letztere für die nächstfolgende Periode beibehalten. Sollte Erbpächter auf Ablösung des Canons antragen und solche demselben von Uns bewilligt werden, oder ein künftiges Gesetz ihm die Befugniß dazu ertheilen, so findet solche nach dem Zinsfuße von 3 1/2 pro cent statt.
§ 6``
Der Werth der eigenthümlich überlassenen Gegenstände wird ebenso wenig als der Ertrag der vererbpachteten Grundstücke gewährleistet; dahingegen die Richtigkeit der angegebenen []Ruthen in der Art versichert, daß das etwa Fehlende an dem Ertrags-Anschlage von der Grundheuer abgerechnet, dagegen auch das Mehrvorhandene das Anschlagsmäßige zur Grundheuer hinzugerechnet werden muß. Die Revision der []Ruthen muß aber vor Ablauf der beiden ersten Jahre des Erbpachtbesitzes, also vor Johannis 1856 vom Erbpächter bei der Cammer beantragt und von derselben darauf verfügt werden. Nachher findet keine Revision und Abminderung der Grundheuer mehr statt. Wird die []Ruthe-Angabe für richtig befunden, so muß der Erbpächter die K osten der Revision bezahlen. Außerdem müssen
§ 7
alle den Erbpächter treffenden Steuern und öffentlichen Lasten nach dem zu
- 70 Scheffel -
bonitirten Hufenstande, oder der etwa vom Gesetz anderweitig bestimmt werdenden Norm, vom Erbpächter übernommen und geleistet werden. Außerdem muß derselbe
§ 8
alle von der Hufe zu leistenden Kirchen-, Pfarr- und Küsterei-Abgaben und Gebühren, Fuhren und Dienste sowie zu den geistlichen Gebäuden und Befriedigungen, die nach Gesetz und Observanz auf den Ort und nach der Subrepartition (Umlage, D.G.) der Behörde auf die Hufe fallenden Antheile an Materialien, Kosten, Fuhren und Diensten entrichten und leisten und nach dem selben Verhältniß zur Miethe für fehlende Gebäude und zur Brandversicherung der Gebäude beitragen, allemal auch zu dem Dachstroh die Weeden (Deckweden zum Befestigen des Dachstrohs an den Dachschleeten, D.G.) und zu den Befriedigungen an das Material zu seinem Antheile liefern; sowie ferner
§ 9
alle von der Hufe zu leistenden Schul-Abgaben und Gebühren, Fuhren und Dienste übernehmen und zu den Schulgebäuden und Befriedigungen die auf die Hufe fallenden Beiträge an Materialien, Kosten, Fuhren und Diensten, letztere namentlich auch in Bezug auf die mit den Hauswirthen gemeinschaftliche Bestellung der dem Schulmeister statt der Weidefreiheit beigelegten Ländereien, entrichten, zu dem Dachstroh auch die Weeden und zu den Befriedigungen das Material zu seinem Antheile liefern, das gleiche nach dem demselben Verhältniß zu den Erlegnissen für etwa abgelöste oder abzulösende Schulfuhren und Dienste, zur Miethe für fehlende Gebäude und zur Brandversicherung, auch zur Pensionirung des Schullehrers, beitragen.
§ 10
Ueberhaupt ist Erbpächter zu denjenigen Leistungen verpflichtet, welche die in den Domainen eingeführten Cammer-, Forst- und Jagd, Amts und Dorfs-Ordnungen für das Amt Boizenburg und das Dorf Kl.Bengerstorf von Unserer Cammer genehmigten polizeilichen und administrativen Anordnungen und Einrichtungen herbeiführen. Besonders liegt ihm in dieser Hinsicht ob:
- a. seine Gebäude unverändert und bei der Domanial-Brand-Kasse versichern zu lassen, Veränderungen derselben und Neubauten nicht ohne vorgängigen Consens der Amts-Bau-Behörde vorzunehmen und in Rücksicht der Bedachung derselben einer desfalsigen allgemeinen Anordnung sich zu unterwerfen, auch dem Spritzen- und dem allgemeinen Amts- und besondern Dorfshülfsfuhrvereine beizutreten und allen desfalsigen Bestimmungen Folge zu leisten;
- b. zur Amts-Armen-Casse seinen Beitrag nach Bestimmung im gesetzlichen Wege, dessen verhältnismäßige Erfüllung bei vermehrtem Bedürfnisse vorbehältlich zu entrichten und den einjährigen Betrag bei Vollziehung dieses Contracts besonders zu zahlen, für die Armen des Dorfs die nöthigen Fuhren unentgeltlich zu leisten und zu den mit dem Amtsarzt und Wundarzt behandelten Fuhrgeldern, sowie auch
- c. zu den Kosten des Unterrichts der Hebamme, ihrer Instrumente mit Einschluß des Geburtsstuhles und ihrer Wohnung sowie Anfuhr ihrer Deputatfeuerung und Bezahlung des Bereitelohnes nach Repartition des Amts beizutragen;
- d. keine Einlieger ohne Amts-Consens anzunehmen und denselben, wenn für sie Acker, Weide und Futter nicht besonders reservirt worden, solche Naturalien von der Hufe gegen anschlagmäßige Vergütung zu überlassen und für die Wohnung nur die vom Amte nach Ueblichkeit zu bestimmende Miethe zu nehmen; auch bei Unterbringung obdachloser Personen den Anordnungen der Amts-Polizei-Behörde sich zu unterwerfen;
- e. alljährlich die für ihn bestimmte Salzquote aus der ihm anzuweisenden Niederlage Unserer Saline für den bestimmten Preis zu nehmen und zur bestimmten Zeit abzuholen, und die Quoten der kleinen Leute im Dorfe und der Schullehrer und Amts-Offizianten resp. unentgeltlich und gegen billige Vergütung nach Bestimmung des Amts mitzubringen;
- f. die Amts-Circularien mit weiter zu besorgen und die Dienste eines Schulzen, Kirchenjuraten, Schul- Armen, Feuer- und Grabenschau und sonstigen Gemeinde-Vorstandes erforderlichen Falls zu übernehmen;
- g. Erbpächter muß in Gemeinschaft mit den Hauswirthen den Schaalstrom wenigstens zweimal und wenn es amtlich verlangt wird, noch öfter zu reinigen, auch die Schaal-Strom-Ordnung, insofern sie bereits existirt, oder künftig eingeführt werden wird, in allen Stücken genau zu befolgen.
§ 11.
Die Unterhaltung der Dorfstraße; der Land- und Communications-Wege, Triften und Fußsteige, welche die Feldmark berühren, und der in und an denselben befindlichen Brücken und Stege, die Erbauung der bei gegenwärtiger Regulirung nach amtlicher Bestimmung erforderlichen neuen Brücken gemeinschaftlich mit den andern Erbpächtern und Hauswirthen, wie die Legung der erforderlichen Steindämme und das Schneeschaufeln liegt dem Erbpächter gleichmäßig mit den übrigen Hüfnern nach Repartition oder Bestimmung des Amts, dahingegen die Unterhaltung der privativen Feldwege, Triften und Fußsteige und der in denselben befindlichen Brücken und Stege ihm allein ob.
§ 12
Ebenso muß Erbpächter auf richtige Scheiden und Grenzen sehen und halten, auch der amtlichen Grenzberichtigung sich unterwerfen, alle erforderlichen Grenzgräben und Befriedigungen nach Bestimmung des Amts resp. allein und gemeinschaftlich mit den Nachbarn machen und erhalten und sich in Rücksicht der Wasser-Ab- und Durchleitungen, der Reinigung der Bäche und der Berieselung der Wiesen den Bestimmungen des Amts unterwerfen und dazu beitragen, auch das etwa erforderlich werdende Terrain gegen Vergütung des doppelten Anschlages hergeben.
§ 13
Die Art der Bewirtschaftung der Erbpachthufe bleibt der eigenen Wahl des Erbpächters so lange überlassen, als derselbe dabei nach landüblichen oder besser bewährten Grundsätzen verfährt. Unserer Cammer aber im Fall bemerkter Unwirthlichkeit, oder Benachtheiligung der Feldnachbarn vorbehalten, die Wirthschaft zu revidiren und gehörig zu ordnen. Von dem auf der Hufe befindlichen Torf darf Erbpächter nur so viel selbst benutzen, als zu seinem eigenen und dem Wirthschaftsbedarf seiner Altentheilsleute und Einlieger erforderlich und für das Grundstück unnachtheilig ist. Allemal muß aber Erbpächter dazu die Concession des Amts und der Forst vorher bewirken, den Torf nach der Vorschrift der Forst bereiten und für je Tausend Soden Torf einen Schilling Courant Zählgeld an dieselbe entrichten.
§ 14
Alle Unglücksfälle, welche die Hufe und besonders die Saat und den Einschnitt auf und an den Erbpachtländereien betreffen, alle Kriegserleidungen, Lieferungen und Leistungen und etwanigen Wildschäden werden vom Erbpächter übernommen und von Unserer Cammer dafür keinerlei Vergütungen geleistet.
§ 15
Uebrigens muß die Erbpachthufe in ihrem wesentlichen Bestande mit den erforderlichen Gebäuden und ihren nach Charte und Register bestimmten grenzen stets unverändert und zusammen bleiben und darf ohne Unsere Genehmigung weder überhaupt, noch in Erbfällen parcellirt, auch nur von mehreren Erben bis zur Erbschaftstheilung ungetheilt besessen und bewirthschaftet, ebenso wenig auch mit andern Grundstücken zusammengezogen, besessen und bewirthschaftet; endlich auch mit Eingenthums-, Servituts- und Besitz-Rechten dritter Personen nicht belastet werden. Auch darf Erbpächter niemals Inhaber zweier oder mehrerer Domanial-Erbpachthufen sein und bleiben.
§ 16
In Veräußerungsfällen bleibt Unserer Cammer das Vorkaufsrecht allemal vorbehalten. Erbpächter muß deshalb den abgeschlossenen Original-Contract bei Unserer Cammer einreichen, die Erklärung derselben binnen vier Wochen abwarten und, wenn dieselbe binnen dieser Zeit nicht erfolgt, eine Verzichtleistung darauf aufnehmen.
§ 17
In allen Veräußerungs- und Erbfällen ist die Anerkennung des Erwerbers, sowie auch bei einer Veränderung in der Landesregierung die Anerkennung des Besitzers Seitens Unserer Cammer mittelß einer besonderen Acte wesentlich nothwendig und dieselbe binnen drei Monaten, vom Tage der eingetretenen Veränderung an gerechnet, nachgesucht, auch zur Recognition (Anerkennung, D.G.) ein Laudemium (Gebühr an den Grundherrn, d.h. an den Großherzog, bzw. die Cammer, D.G.):
- A. bei Veränderung der Landesregierung (Wechsel des Großherzogs, D.G.) von zwei Scheffeln,
- B. bei Veränderung der Person des Erbpächters:
*a. bei Descendenten und Ascendenten (Absteigenden und Aufsteigenden, auf die Verwandtschaft bezogen, D.G.) gleichfalls von zwei Scheffeln. *b. in allen übrigen Fällen von acht Scheffeln
Roggen Landes- oder Rostocker Maaße, nach dem für die jedesmalige Erbpacht normirenden Preise bezahlt werden.
§ 18
An Cammer- und Amtsgebühren hat der Pächter zu bezahlen:
- A. für die Ausfertigung dieses Erbpacht.Contracts
*a. an das Cammer-Taxamt 1 1/3tel pro Cent vom ganzen Ertrage des Kauf- und Erbstandsgeldes und der 20jährigen Erbpachtsumme und *b. an das Amt nach der Sporteltaxe;
- B. bei jeder alle 20 Jahre vorzunehmenden, neuen Preisregulirung der Erbpacht
*a. an das Cammer-Taxamt die nämlichen 1 1/3tel pro Cent von dem Betrage der Erbpacht auf die nächstfolgenden 20 Jahre und
- C. bei jeder Veränderung der Landesregierung die Canzlei-Gebühren;
- D. bei Veränderung der Person des Erbpächters:
*a. in Erbfällen von Descendenten, Ascendenten und Seitenverwandten die Canzlei- und Anweisungsgebühren des Amts; *b. in allen übrigen Fällen ein pro Cent der Kauf-, Tausch- oder nach billieger Schätzung von Unserer Cammer anzunehmenden Werthes, nebst den Canzlei- und Anweisungsgebühren des Amts.
Außerdem müssen in allen Fällen die Stempelgebühren vom Erbpächter bezahlt werden.
§ 19
Erbpächter muß sich allemal der Gerichtsbarkeit des Amts in erster Instanz und in allen zur Amts-, Cameral- und Forstadministration und Polizei gehörigen Angelegenheiten der Amts-, Forst- und Baubehörde, sowie dem Cammer- und Forst-Collegii nach bestehenden allgemeinen und den in der Sporteltaxe für Unsere Ämter enthaltenen besonderen Bestimmungen, mithin auch in Ansehung aller Verpflichtungen gegen Uns und andere, aus diesem Erbpacht-Contracte und in der Amts-, Forst- und Cameral-Administration und Polizei gehörigen Angelegenheiten dem Executionszwange des Amts und der Cammer unbedingt unterwerfen,so daß ein vorgängiges gerichtliches Verfahren überall nicht erforderlich ist und verlangt werden darf. In Heim- und Caducitäts-(Hinfälligkeits-, D.G.) Fällen tritt den in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Gläubigern gegenüber die Bestimmung des Gesetzes vom 2ten Januar 1854 betreffend die Grund- und Hypothekenbücher für den Privat-Grundbesitz in Unseren Domänen § 5 No.3 ein.
§ 20
Wenn in den bestehenden und contractlich stipulirten, Communal-,Gerichts, Administrations- und Polizei-Einrichtungen und Ressort-Verhältnissen der Behörden durch neuere Gesetzgebung Veränderungen nothwendig werden, so darf Erbpächter deshalb keine Gewährleistung und Entschädigung von Unserer Cammer fordern.
§ 21
Alle von dem Erbpächter nach diesem Contract zu übernehmenden Verbindlichkeiten sind von der liquidesten Natur und der gestractesten Execution, nach vorgängiger achttäger Verwarnung unterworfen. Dem Erbpächter bleibt es dagegen überlassen, seine Gegenansprüche und Entschädigungs-Forderungen besonders im Wege Rechtens mit Unserer Cammer auszumachen.
§ 21
Für die Erfüllung dieses Erbpacht-Contracts wird vom jedesmaligen Erbpächter sein ganzes Vermögen und alles, was derselbe auf der Hufe besitzt, zum Unterpfande eingesetzet, auch von demselben
§ 23
allen und jeden ihm etwa zukommenden Einreden, besonders der Einrede des Irrthums, des Mißverstandes, der Verletzung auf und über die Hälfte und des Verlustes durch Unglücksfälle, Kriegslieferungen und Leistungen, indem dieser Contract dem Erbpächter vorher genugsam bekannt gemacht und keine garantie des Ertrages geleistet und alle solche Fälle ausdrücklich vom Erbpächter übernommen worden, ferner auch alle Rechtswohlthaten und besonders dem Indult (Vergünstigung, Nachlass, D,G.) entsagt.
§ 24
Urkundlich soll dieser Contract doppelt ausgefertigt, das eine Exemplar, von Uns vollzogen, dem Erbpächter ausgehändiget und das andere, von demselben vollzogen zu den Cammer-Acten genommen, auch davon dem Amt eine Abschrift aus der Cammer-Registratur mitgethellt werden.
Gegeben durch Unser Finanz-Ministerium, Abtheilung für Verwaltung der Domainen und Forsten.
Schwerin am 12. Mai 1855
....Friedrich Franz
(Siegel)
Erbpachtcontract
über die Hufe 16
zu Klein Bengerstorf Amts Boizenburg
Dieser Erbpachtcontract steht als Beispiel für die übrigen in diesen Jahren abgeschlossenen. An den vielen allgemeinen Formulierungen, die teils für die Hufe 16 nicht zutreffen (s. Mergelgrube) kann man den Standardvertrag erkennen.
Auf der Karte von 1853/54 werden in Klein Bengerstorf noch als Hauswirte genannt: Behnke Hufe Nr.1, Franz Rehse Nr.2, Mahnke Nr.3, Köster Nr.8, Dahlenburg Nr.9, Mahnke Nr.10, Behnke Nr.11 und Wegner Nr.12. Dagegen werden als Erbpächter aufgeführt: Schulze Wöhlke Nr.4, Meyer Nr.5, Schwarz Nr.6, Hagemann Nr.7, Brockmöller Nr.13, Dahlenburg Nr.14, Hinzmann Nr.15, Wöhlke Nr.16 und Prüß Nr.17. Die Eintragung der Hufenbesitzer in die Karte ist wahrscheinlich erst in den 1860er Jahren erfolgt, weil schon Meyer statt Abel und Schwarz statt Hinzmann eingetragen sind und auch der Interimswirt Mahnke auf Hufe 3 noch immer eingetragen ist, während der Interimswirt Fr.Wegner auf der Hufe 2 nicht mehr erscheint. Auch war der eingetragene Stand der Vererbpachtung erst um 1860 erreicht. Das 1869 entstandene Generalkataster des ländlichen Grundbesitzes führt diesen Stand der Vererbpachtung noch auf. Der Mecklenburg-Schwerinsche Staatskalender für 1860 weist den folgenden Stand nach: Groß Bengerstorf
- 16 Drittelhüfner
- Holzwärter
- 5 Büdner (1 Schmied)
- 6 Häusler (1865 7 Häusler)
- Schule
Klein Bengerstorf
- 8 Erbpächter
- 1 Erbp./Krug
- 8 Achtelhüfner
- 3 Büdner
- 7 Häusler
- Schule
und im Jahre 1871
Groß Bengerstorf
- 16 Drittelhüfner
- 5 Büdner (1 Schmied)
- 9 Häusler
- Schule
Klein Bengerstorf
- 15 Erbpächter (1 Krug)
- 2 Achtelhüfner
- 3 Büdner
- 11 Häusler
- Schule
Erstaunlich ist die Ausweisung der Klein Bengerstorfer Hauswirte ab 1860 als Achtelhüfner. Das lässt vermuten, dass in der Zwischenzeit eine Neubonitierung stattgefunden hat. Das hatte dann geringere Steuern und Abgaben zur Folge. Möglich ist aber auch, dass der Hufenstand zwischen 37 1/2 und 74 Scheffeln angesetzt wurde. Das entspräche nach Balck dann einer Achtelhufe. Einer Drittelhufe, wie in Groß Bengerstorf, entspräche ein Hufenstand von 100 bis 149 Scheffeln Einsaat. Auffällig ist die große Differenz der Vererbpachtung in beiden Dörfern. Sie war aber auch in Klein Bengerstorf noch nicht abgeschlossen. In Groß Bengerstorf begann sie in diesen Jahren und wurde erst nach 1890 abgeschlossen, 1890 ist nur noch ein Drittelhüfner im Staatskalender aufgeführt, der 1892 ebenfalls Erbpächter ist. Nachdem beispielsweise für die Groß Bengerstorfer Hufe Nr.12 im Jahre 1869 das Gehöft noch vom Interimswirt an den Hoferben Franz Mahnke als Hauswirt übertragen wurde - jedoch mit Hinweis auf die bevorstehende allgemeine Vererbpachtung, erhielt er bereits 1874 den Erbpachtcontract. Beide Dokumente sollen hier beispielhaft wiedergegeben werden, da sich insbesondere die inhaltliche Ausgestaltung der Contracte nunmehr wesentlich verändert hatte.
Haus- und Hofbrief
für den Hauswirth Franz Mahnke
auf dem Gehöfte Nr.12
zu Groß Bengerstorf
Wenn der Franz Joachim Heinr. Erdmann Mahnke zu dem abschriftlich anliegenden Amts-Protocolle vom 4.März d.J. in das Gehöft Nr.12 zu Gr.Bengerstorf eingewiesen und solche Einweisung durch den Collegialbeschluß des Amts gebilliget worden ist, so wird dem nunmehrigen Hauswirthe Franz Mahnke, unter Vorbehalt etwaiger Rechte Dritter hiermit die Versicherung ertheilt, daß, wenn er den in besagtem Protocolle enthaltenen Bedingungen gehörig nachkommen, die Abgaben prompt entrichten, dem jedesmaligen Contracte genüge leisten und sich als rechtlicher Hauswirth stets bezeigen wird, er beim Besitze und Genusse dieses Gehöftes obrigkeitlich geschützt werden soll.
Urkundlich unter Amtssiegel und Unterschrift
Boizenburg, am 8.März 1869
Großherzogliches Amt
A.Bagner
Cassirt zum angeschlossenen Haus- und Hofbrief d.D. 8.März 1869
Protocollum gehalten Amt Boizenburg, auf dem Geh. N.12 zu gr.Bengerstorf am 4.März 1869 sub directione des Oberamtmann petersen
a subscriptio (vom Unterueichneten, D.G.)
Am 12. März 1863 ist der Hauswirth Franz Jacob Mahnke vom Geh. N.12 hies. mit Hinterlassung minderjähriger Kinder und einer Wittwe verstorben. Die leztere hat seitdem mit Genehmigung h. Cammer die Gehöftswirtschaft fortgesetzt. - Seit dem 2. Novber. v.J. hat der Gehöftserbe Franz Joachim Heinr. Erdmann Mahnke aber die Volljährigkeit erreicht und war deshalb die heutige Tagefahrt angesetzt, um die Wirthschaft der Wittwe abzunehmen u. dem ältesten Sohn zu überweisen.
Zu dem Ende waren heute vorgeladen und erschienen
- Wittwe Mahnke, geb. Tiedemann,
- die Vormünder der annoch minderjährigen Mahnkeschen Kinder, Hausw. Mahnke N.1 und Wegner N.11 von hier,
- der Dorfschulze Porthun,
- der Dorfdeputirte Hinzmann vom Gehöft N.14 und
- der vorgenannte Gehöftserbe Franz Mahnke.
Dem letzteren geben der Schulze u. der Dorfdeputirte Hinzmann das Zeugnis, daß er zur Führung einer Bauernwirthschaft befähigt sei, u. demselben auch sonst keine Vorwürfe zu machen seien. De Erfüllung seiner Militärpflicht docirte der pp. Mahnke durch Vorzeigung seines Militärfreilassungsscheins, u. wurde sodann mit dem Geschäfte selbst, wie nachsteht, verfahren:
I. Der Wittwe geben Schulze nebst Dorfsdeputirten u. die Vormünder das Zeugnis, daß sie bisher ordnungsmäßig die Gehöftswirthschaft geführt u. namentlich Pacht und öffentliche Gefälle regelmäßig abgeführt und die Gebäude u. das Inventarin ordnungsmäßigem Zustande erhalten habe, so daß in dieser Beziehung Ansprüche wider dieselbe nicht zu erheben seien.
II. Die herrschaftliche Hofwehr ist in diesem Protocolle sub A. angelegtem Verzeichnis aufgefürt. Dieselbe wurde unter Zuziehung der Vormünder u. sow. revidirt u. fand sich gegen den Zustand derselben nichts zu erinnern. An den einzelnen Stücken derselben stellten sich die nachfolgenden Defekte heraus: Es fehlen 2 Pferde, 1 Füllen, 2 Ochsen, 4 Gänse. Der Werth dieser Gegenstände beläuft sich nun nach der Hofwehrtaxe von 1806
- für 2 Pferde zus. auf --- 70 rtl. Cour.
- für 1 Füllen auf ---------11. 32 ß
- für 2 Ochsen auf ---------58. 16 ß
- für 4 Gänse auf -----------1. 26. 8 &
so daß im ganzen der Werth von 141 rtl. 26 ß 8 & Cour. durch die Ueberwehrstücke zu ergänzen ist. Diese Ergänzung zu beschaffen, wurden von den überwehrigen Stücken die nachstehenden eingeschossen:
- 4 Starken a 15 rtl. Cour. --- 60 rtl. Cour
- 4 Kälber a 4 rtl. Cour.-------16 rtl.
- 8 Schafe a 1 rtl. 16 ß N 2/3--12. 21 ß 8 & Cour.
- 6 Lämmer a 1 rtl. Cour. -------6.-.-
- 6 Hühner ----------------------1. 8.-
- 2 Schweine zus.---------------18.32.-
- 1 neuer beschl. Wagen --------27.13.-
was wieder die Summe der Defekte von 141 rtl. 26 ß 8 & Cour. ergiebt.
Zur Erläuterung: Auf den Hufen der Hauswirte und Cossaten wurde eine Hofwehr (Inventar) gehalten, die auch als bewegliches Inventar dem Grundeigentümer (Großherzog) gehörte. Diese war bei der Gehöftsübergabe nachzuweisen. Erforderlichenfalls wurde sie aus der Überwehr (Eigentum des Hüfners) wie hier ergänzt.
III. Nach Ausscheidung der vorstehend verzeichneten Ueberwehrstücke zur Ergänzung der herrschaftl Hofwehr behält die Ueberwehr so wie sie in der Inventur vom 24. Febr. 1863 [14] act., das allseitig noch als richtig anerkannt worden ist, aufgeführt steht noch den nachstehenden Werth
- für Ackergeräth -------------------------45 rtl. 12 ß
- für Hausgeräth ---------------------------50. 21.
- für Bett- und Leinenzeug -----------------35. 4.
- Kleidungsstücke ---------------------------7. 30.
- Varia nach Abzug einer dort verzeichneten, aber nicht mehr vorhandenen, sondern einem Miterben übergebenen Taschenuhr 3. 40.
In Summa also 142 rtl. 11 ß. Bezüglich dieser noch vorhandenen Ueberwehr einigten sich nun die Vormünder der noch minderjährigen Mahnkeschen Kinder mit dem Antreter dahin, daß er selbige für die Taxe zum Eigentum übernehme, jedoch mit Ausschluß des Bett u. Leinenzeugs u. der Kleidungsstücke, die der Wittwe Mahnke zur Verwendung für ihre Kinder nach bestem Ermessen zu überlassen seien. Die Taxe dieser beiden Capitel des Inventars beträgt im Ganzen 42 rtl. 34 ß und hat somit der Gehöftserbe, nach Abzug dieser Summe, für die Ueberwehr in das gemeinschaftliche Vermögen die Summe von 99 rtl. 25 ß einzuzahlen.
IV. Die vorhandenen Vorräthe an Korn, Kartoffeln Victualien etc. sind nach dem Zeugnis der Anwesenden, namentlich auch des Dorfschulzen, zur Fortführung der Gehöftswirthschaft bis zur nächsten Ernte erforderlich und kann daher für diese gegenstände dem Allodialnachlasse (frei verfügbar) nichts hinzugerechnet werden.
V. In einem am 2. d.M. vor dem Amtsgerichte abgehaltenen Termin betr. die Auseinandersetzung des Gehöftserben mit seinen Miterben wegen des Capitalvermögens ist bestimmt worden, daß dem Gehöftserben zur Ausgleichung mit seinen Miterben aus der Taxe der Ueberwehr 115 rtl. 37 ß Cour. zu Gute zu rechnen seien. Nach vorstehender Ermittelung beläuft sich der Werth der Ueberwehr aber nur auf 99. 25. und wurden Vormünder daher darauf aufmerksam gemacht, daß sie dem Gehöftserben noch 16 rtl. 12 ß auszuzahlen hätten.
VI. Die öffentlichen Abgaben, Pächte und Gefälle sind berichtigt, ebenso alle Handwerkerrechnungen, z.B. die des Schmieds, Rademachers Webers u.s.w.. Zu bezahlen ist aber noch der Lohn der Dienstboten, bestehend aus 2 Mädchen und einem Knechte, vom 24. Octb. d.J. ab an. Diesen rückständigen Lohn zu berichtigen, übernahm der Antreter u. hat er natürlich auch eine über Dorf existirende, aus dem Neubau des Schulhauses originirende, in Summa z.Z noch 200 rtl. Cour. betragende Schuld zu einem Theile zu übernehmen, ohne deshalb Entschädigung von seinen Miterben beanspruchen zu dürfen. Ein Ersatz für Contractgebühren liegt dagegen dem Antreter nicht ob, da der Contract wegen der bevorstehenden allgemeinen Vererbpachtung der Gehöftsstellen von Jahr zu Jahr prolongirt ist u. daher für die Zukunft Contractgebühren nicht berücksichtigt worden sind.
VII. Dieses vorausgeschickt, ging man dazu über, das Geh. N.12 hies. dem Antreter Franz Mahnke unter den nachstehenden Bedingungen zu überweisen:
- Der Franz Mahnke übernimmt sein väterliches Gehöft N.12 hies. von heute ab in Gemäßheit des jetzt geltenden Dorfcontracts event. in Gemäßheit derjenigen Bedingungen, die demnächst von h. Cammer, namentlich bezüglich der bevorstehenden Vererbpachtung werden festgestellt werden.
- Antreter anerkennt, die herrschaftliche Hofwehr, sowie sie in der Anl. A dieses Protocolles verzeichnet worden ist, empfangen zu haben, u. verheißt sie dermaleinst in Gemäßheit dieses Verzeichnisses vermehrt u. verbessert wiederum anzuliefern.
- Als Gehöftsabfindung hat der Antreter jedem seiner beiden Brüder bei Ihrer Verheirathung eine begangene Starke zu liefern, oder, wenn sie es vorziehen sollten, anstatt derselben 25 rtl. baar zu zahlen, ist aber nicht gehalten, in einem u. demselben Jahre beide Brüder abzufinden.
- An Altentheil hat der Antreter seiner Mutter, geb. Tiedemann aus dem Gehöfte, das zu 10 Scheffel bonitirt worden ist, das nachstehende zu gewähren:
- A. als Wohnung eine Stube nebst Kammer, Küche u. den zugehörigen Bodenraum.
- B. freie Weide u. Durchfütterung einer Kuh unter den Kühen des Hauswirths, u. desgleichen auch für 1 Schaf nebst Lamm.
- C. Die Kuh für die Altentheilerin liefert der Hauswirth - hat derselbe für die abgängige Kuh auch eine neue wiederum einzuschießen, empfängt dafür aber auch beim Tode der Altentheilerin die dann vorhandene Kuh.
- D. Sollte der Hauswirth vielleicht einmal auf dem Gehöfte Schafe nicht halten, so hat er der Altentheilerin für die Durchfütterung u. Durchwinterung eines Schafes jährlich 2 Pfd. Wolle zu liefern u. wird noch bemerkt, daß das Schaf Eigenthum der Altentheilerin u. auch von dieser anzuschaffen u. zu ergänzen ist.
- E. An Korn empfängt Altentheilerin jährlich, halb zu Martini und halb zu Fastnacht zu liefern:
- 10 Schfl. Roggen - 1 Schfl. Weizen - 1 Schfl. Hafer - 1 Schfl. Buchweizen - 1 Schfl. Gerste alles Rostocker Maaße
- F. An Kartoffeln jährlich halb zu Michaelis u. halb zu Lichtmeß zu liefern, 6 Sack Eßkartoffeln.
- G. 15 []R gedüngtes Leinland, da wo Hausw. seine Flachs bauet.
- H. Das erforderliche Stroh zum Bett u.s.w.
- I. Jährlich ein fettes Schwein von 200 Pfd.
- J. Gartenland ungefähr 20 []R u. zwar links vom Eingange des Hofes mit den darauf stehenden Obstbäumen, u. außerdem den Abnutz von dem Spätbirnbaum u. dem Sauerapfelbaum.
- K. jährlich 100 Eier in vierteljährlichen Raten zu liefern.
- L. die erforderliche Feuerung sowie die nöthigen Fuhren u. außerdem alle erforderliche Hege und Pflege, für diese wenn wegen Krankheit, Altersschwäche oder aus sonstigen Gründen nöthig.
Für den vorstehenden Altentheil ist Altentheilerin gehalten, nach ihren kräften in für sie angemessener Weise in der Wirthschaft auf dem Gehöfte hülreich Hand zu leisten, und wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß anderweitige Regulirung des Altentheils nach amtlichem Ermessen, u. überhaupt für die ganze heutige Verhandlung die Genehmigung des gesammten Amtscollegii vorbehalten bleibt. Ein mehreres , wie vorsteht, fand sich nicht zu bemerken, u. wurdesodann Franz Mahnke in sein väterliches Gehöft N.12 hies. eingewiesen u. m. dabei darauf aufmerksam gemacht, daß er die heute zu Protocoll regulirten Bedingungen, den jetzigen u. die künftigen Contracte zu erfüllen habe u. er seinem Landesherrn Treue u. der Obrigkeit Gehorsam schuldig sei. - Er verhieß diesen Obliegenheiten nachzukommen, u. wurde nach verlesenem u. genehmigtem Protocolle geschlossen.
In fidem H.Ehlers Sekr.
Die Gehöftsfamilie ist in vorstehendem Protocolle versehentlich nicht aufgeführt; dieselbe besteht aber außer der Wittwe Mahnke, geb. Tiedemann u. dem Anerben Franz Heinr. Joachim Erdmann Mahnke aus den beiden Brüdern, nämlich
dem Jochim Heinrich August, geb. 31. März 1847 und dem Franz Heinrich Wilhelm, geb. am 3. März 1852
Boizenburg, d. 6.März 1869 Fr. Petersen
Inventarium
von der herrschaftlichen Hofwehr
auf dem Gehöfte N.12 in Gr.Bengerstorf
I. Gebäude und Brunnen
- Das Wohnhaus ist 81 Fuß lg. (23,6 m) , 47 F. tief (13,7 m) u. 7-11 F (2,04-3,2 m) im Ständer hoch (1 Fuß 0,291 m, D.G.), der Ring von Eichenholz, die Tafeln - mit Ausnahme des ausgemauerten westlichen Giebels - geklehmt (mit Lehmstaken, D.G.) mit Strohdach ohne Schornstein, ist über 150 jahre alt, noch ziemlich erhalten u. bei der Dom.Brandkasse zu 600 rtl.Cour. versicher;
- Die Scheune 46 F. lang, 40 F. tief u. 5-11 F. Ständerhöhe, Ring von eichen Fachwerk u. geklehmten Wänden, mit Strohdach, ist im gleichen Alter des Wohnhauses, noch in brauchbarem Zustande u. 200 rtl. Crt. versichert;
- Der Stall 21 F. lang, 16 F. tief u. 8 Fuß Ständerhöhe, Ring von Eichen- und Buchenholz mit geklehmten Wänden u. Strohdach, ist über 100 jahre alt noch gut erhalten u. zu 25 rtl versichert;
- Das Backhaus von 19 F. Länge, 15 F. Breite u. 7 F. Ständerhöhe, Ring von eichen Fachwerk u. geklehmte Tafeln, mit Steindach, ist etwa 50 Jahre alt u. mit 25 rtl. versichert;
- Der Altentheilskathen 24 F. lg. 30 f- tief u. 10 resp. 5 F. im Ständer hoch, mit einem Eichenringe u. Klehmwänden, ist über 100 J. alt, bereits hinfällig u. zu 100 rtl Crt. versichert;
- Der Brunnen hat ein eichen Schlenkwerk, ist mit Feldsteinen aufgesetzt, mit Stütze, Schweng u. Ruthe versehen, u. in gutem Zustande befindlich.
II. Befriedigungen, Dämme, Brücken
- a. Hof u. garten haben theilweise zaunbefriedigung, theilweise Steinmauern, u. betragen letztere 11 Ruthen doppelte u. 3 ruthen einfache; in derselben befinden sich ein bretternes hofthor, u. kleine Bretterpforten u. 1 Fleckenheck (mit Srohflechtwerk gefüllte Rahmen, D.G.). Die äußere Gartengrenze ist stellenweise mit Weiden bepflanzt u. mit Buchen-Buschwerk eingefaßt.
- b. Acker und Wiesen sind mit Gräben eingefriedigt u. deren Ufer mit gut bestandenen Birken u. ellern etc bepflanzt.
III. Bäume und hecken
16 Apfebäume 14 Birnbäume 50 Pflaumenbäume 8 Kirschenbäume 100 Weiden 2 Walnußbäume 2 Holzkoppeln (als Weide u. Wiesen)
IV. Vieh
6 Pferde 1 Füllen 2 Ochsen 4 Kühe 3 Schweine 4 Schafe 4 Gänse 5 Hühner
V. Ackergeräth
1 Blakwagen mit Zubehör (Blakwagen - wohl Wagen mit Seitenbrettern, sog. Flaken oder Fläken) 1 Pflug 4 Eggen 2 Wachtbaum 1 Halskoppel 6 Sielen 6 Zäume
VI. Hausgeräth
1 kupferner Kessel 1 Kohlgrapen (Grapen = gußeiserner Kessel für das offene Herdfeuer) 1 Kessel u. Langhaken 2 Grabeschaufeln 2 Mistgabeln 1 Axt 2 Beile 1 Hacke 2 Sensen 1 Wurfschaufel (zum Kornreinigen auf der Diele nach dem Dreschen) 2 Biertonnen 1 Backtrog 1 Wasserzuber 4 hölzerne Teller u. Löffel 4 Stühle 1 Schneidelade (auch Hackelslad', zum Häckselschneiden aus Haferstroh)
VII. Betten und Leinenzeug
1 aufgemachtes Bett 4 Bettlaken 4 Tischlaken 4 Handtücher 4 Kornsäcke
VIII. Feuerlöschgeräth
1 kleine Leiter 1 lederner Feuereimer 1 Leuchte 1 Feuerhaken mit Stiel
IX. Der gesammte Betrag der vorhandenen Lebensmittel u. des vorhandenen Korns, beziehw. der Einschnitt u. die sonstige Ernte des laufenden Wirthschaftsjahres von Johannis zu Johannis, soweit als dieses zu der Fortführung der Wirthschaft des Gehöfts in allen Beziehungen bis zur nächsten Ernte, daher auch zu der Fütterung des Viehs, zu der Bestreitung der Wirthschaftskosten, des Altentheils, aller sonstigen Abgaben u. der Pacht erforderlich ist; sowie alle anderen Vorräthe an Heu, Stroh u.s.w.
X. Die voll u. wohlbestellte Hufe
Erbpacht-Contract
über die Hufe No.12 zu Grohs Bengerstorf
Amts Boizenburg
Wir Friedrich Franz
von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc.
thun kund und hiermit zu wissen
§ 1
Wir überlassen dem Hauswirth Franz Mahnke zum erbpachtlichen Besitz und Genuß als Hufe No.12 zu Grohs Bengerstorf, Amts Boizenburg, die in Anlage A verzeichneten Ländereien von 47 Hectar 47 Ar 18 []m (gleich 21898 []R) mit Zubehör.
§ 2
Von der Vererbpachtung ausbeschieden wird die Jagd zur beliebigen Ausübung.
§ 3
Alle und jede Erinnerungen wegen vererbpachteter, aber nicht überwiesener Ländereien muß Erbpächter noch vor Ablauf der ersten beiden Contractsjahre vorbringen und gehörig begründen, sonst sind dieselben von selbst und für immer ausgeschlossen. Aus Vermessungsfehlern, welche das Gesetz als unerheblich dem Ingenieur nachsieht, darf auch während der ersten beiden Contractsjahre ein Anspruch nicht hergeleitet werden. Hinsichtlich der Classification als Garten, Acker, Wiese, Weide und Unbrauchbar, ferner der Bonität der Ländereien, also auch der Höhe des in der Anlage A angegebenen Hufenstandes, wird nicht gewährleistet.
§ 4
Die Anweisung der Erbpachthufe geschieht Johannis 1874 durch Unser Amt an einem von demselben zu bestimmenden Tage. Erbpächter muß das Grundstück als im gehörigen Zustande befindlich annehmen. Erinnerungen stehen ihm demnach überall nicht zu, selbst nicht Brandschäden, welche die Gebäude seit dem Abschlusse des Contracts getroffen haben; jedoch sollen ihm alsdann die zur Auszahlung kommenden Brandschadengelder zu Theil werden.
§ 5
An Stelle eines Canons schuldigt Erbpächter die Capitalsumme (Kaufgeld) von Acht Tausend Zweihundert Fünf und Zwanzig Mark zu vier Procent Zinsen, welche in Quartalsraten an die anzuweisende Stelle Unserer Verwaltung - bis auf Weiteres an Unser Amt - von dem Erbpächter auf seine Gefahr und Kosten gezahlt werden. Dieser Posten wird für Unsere Cammer in die dritte Abtheilung des Grund- und Hypothekenbuches der Hufe auf Kosten des Erbpächters eingetragen und zwar als erstes Geld und ohne daß ein anderer Posten gleichsteht. Das Capital kann, abgesehen von Concursfällen, nicht abgetragen werden, bis Wir oder Unser Nachfolger in der Regierung die Kündbarkeit solcher Capitalien allgemein aussprechen und regeln sollten.
§ 6
- Erbpächter schuldigt Unserer Cammer weiter als Kaufgeld laut zugelegter Liquidation Drei Tausend Sieben Hundert und Sechzehn Mark 30 &. Hierauf zahlt Erpächter bei der Anweisung 116,30 Mark, bleibt Schuld 3600 Mark.
- Diese Capitalschuld von Drei Tausend Sechshundert Mark wird für Unsere Cammer nach den Acht Tausend Zwei Hundert und Fünf und Zwanzig Mark in das Grund- und Hypothekenbuch auf Kosten des Erbpächters eingetragen.
- Erbpächter zahlt auf dieses Capital für das Jahr in den landesüblichen Terminen vier Procent Zinsen und ein Procent zur allmählichen Tilgung des Capitals (zum sinkenden Fond), die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch geschieht mit fünf Procent Zinsen.
- Auf den jedesmaligen Betrag des sinkenden Fonds werden dem Erbpächter in jedem landesüblichen Termin Zinsen und Zinseszinsen zu vier Procent gutgeschrieben.
- Erbpächter kann halbjährig zu den landesüblichen Terminen kündigen, und zwar auch Theile seiner Schuld, jedoch nur Summen, welche mit Hundert Mark aufgehen. Auf seinen Antrag geschieht zwar die Tilgung solcher Theile im Grund- und Hypothekenbuche, allein nur zur Rechtsfolge der Nichtwiedereintragung. Der sinkende Fond wird nicht bei Theilzahlungen, sondern erst bei dem völligen Abtrage der Capitalschuld in Anrechnung gebracht. Unsere Cammer ist zur Kündigung des Capitals zum nächsten landesüblichen Termin bis zu drei Monaten vor demselben befugt, sowie Erbpächter mit der Zahlung an Zinsen oder zum sinkenden Fond in Verzug gerät.
- Sämmtliche vorgedachte Zahlungen werden an die anzuweisende Stelle Unserer Verwaltung - bis auf Weiteres an Unser Amt - von dem Erbpächter auf seine Gefahr und Kosten geleistet.
§ 7
Wegen Mißwachses, Viehsterben, Feuer-, Hagel-, Wasser-, Sturm- und Wildschaden, Mäuse-, Wurm- und Schneckenfraß, so wie wegen Kriegserleidungen, überhaupt aus Zu- und Unglücksfällen wird eine Entschädigung von Seiten Unserer Verwaltung nicht gewährt.
§ 8 Die Bewirthschaftung und Benutzung des Erbpachtgrundstücks steht zur freien Entschließung des Erbpächters. Dasselbe soll jedoch eine selbständige landwirthschaftliche Nahrungsstelle sein und bleiben. Insbesondere
- Darf das Erbpachtgrundstück nicht parcellirt werden, vorbehaltlich späterer Beschränkungen dieses Verbots durch Gesetz oder Statut.
- Unzulässig ist die Consolidation oder auch nur die wirthschaftliche Zusammenziehung mit einem anderen Grundstücke. Deshalb muß denn auch Erbpächter dafür sorgen, daß auf dem Grundstück stets die zur eigenen Bewirthschaftung erforderlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäude vorhanden sind.
§ 9
- Altentheile, Alimente und Gehöftssteuern aus dem bisherigen Verhältnisse, einschließlich etwaniger Rückstände, hat Erbpächter ohne Vergütung von Seiten Unserer Verwaltung, zu übernehmen. - Für die Schlichtung von Streitgkeiten und anderweitige Regelung dieser Gehöftslasten, sowie für die Vollstreckung bewendet es bei den bisherigen Befugnissen Unserer Verwaltung.
- Die bisherigen Belastungen bezüglich der Mitbenutzung gewisser Theile der Hufe, als der Sand- Lehm- und Mergelgruben, desgleichen privativer Wege für Forstreservate und andere Grundstücke, behalten Bestand, es sei denn, daß die Mitbenutzung durch die Eintheilung der Feldmark zweifellos entbehrlich geworden.
§ 10
Alle Steuern, Abgaben und Leistungen an Uns als Landesherrn, die Kirche, Pfarre, deren Witthum, Küsterei und Schule, sowie die administrativen, polizeilichen und gemeinnützigen Einrichtungen für den Ort, einzelne Theile des Orts oder Classen seiner Bewohner oder auch für größere Bereiche, überhaupt alle aus dem öffentlichen Rechte der Gegenwart und Zukunft fließenden, das Grundstück ergreifenden Verbindlichkeiten werden ausschließlich vom Erbpächter, mithin zu keinem Theile von Unserer Verwaltung getragen.
§ 11
In Verkaufsällen bleibt Unserer Cammer das Vorkaufsrecht für das Grundstück mit Zubehör nach folgenden Bestimmungen vorbehalten:
- Unsere Cammer kann von dem Vorkaufsrechte auch zu Gunsten Dritter, insbesondere der Gemeinde Gebrauch machen.
- Wenn bei einem Zwangsverkaufe, welche das Erlöschen der zur dritten Abtheilung des Grund- und Hypothekenbuches eingetragenen Pöste zur Rechtsfolge hat, der Käufer gegen welchen Unsere Cammer das Vorkaufsrecht geltend macht, zu den intabulirten Gläubigern gehört und nun mit seinen eingetragenen Forderungen ganz oder theilweise ausfällt, so hat Unsere Cammer diesen Ausfall zu decken.
- Ist in dem Kaufcontracte die Eintragung rückständiger Kaufgelder vereinbart, so werden letztere bei Ausübung des Vorkaufrechts auf Verlangen Unserer Cammer bei der Uebergabe des Grundstücks ausgezahlt.
- Erbpächter muß das Hauptexemplar des Kaufcontracts bei dem Amte einreichen und die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vier Wochen abwarten. Wenn dieselbe binnen dieser Zeit nicht erfolgt, so wird eine Verzichtleistung für diesen Veräußerungsfall angenommen.
§ 12
- Der Erbpachtbesitz kann nur einer Person zustehen. Zulässig ist jedoch der ungetheilte Besitz mehrerer Erben des letzten Besitzers bis zur Erbschaftstheilung.
- Jede in der Person des Besitzers eintretende Veränderung bedarf Unserer Anerkennung. Der neue Erwerber muß binnen 3 Monaten nach Eintreten des Rechtsgrundes, durch welchen die Veränderung veranlaßt worden, bei dem Amte nachsuchen. Die Frist fängt bei dem Zeitpuncte der Auseinandersetzung an, wenn die Erbschaft getheilt ist.
Für die Anerkennung werden nur die Stempelkosten und die Cammer-Canzlei-Gebühren nach der jedesmal geltenden Taxe erlegt:
- in Verlassenschaftsfällen,
- bei Zwangsverkäufen, welche das Erlöschen der zur dritten Abtheilung des Grund- und Hypothejenbuches eingetragenen Pöste zur Rechtsfolge haben.
- wenn ein Blutsverwandter des letzten Besitzers bis zum vierte Grade einschließlich das Grundstück erwirbt.
In allen übrigen Fällen sind außerdem zwei Procent des Werthes der Hufe mit Zubehör - also auch der Saaten, Bestellung, Heu, Stroh, Dung - zu entrichten. Der Werth wird in Verkaufsfällen nach dem Kaufpreise berechnet. In allen anderen Fällen tritt eine billige Veranschlagung durch Unsere Cammer ein. Alle diese Erlegnisse werden mit Vollziehung der Bestätigungsacte fällig und können bei Veräußerungen unter Lebenden auch von dem Veräußerer wahrgenommen werden.
§ 13
Für die Ertheilung dieses Contracts und die Amts-Anweisung (§ 4) hat Erbpächter nur die Stempelkosten und Cammer-Canzlei-Gebühren - auch für das dem Amte zustehende Exemplar - und die Amtsgebühren nach den jedesmal geltenden Taxen zu entrichten. Für die (erste) Auflassung zu Grund- und Hypothekenbuch soll der taxmäßige Satz von 1/4 Procent des Werthes der Hufe nicht wahrgenommen werden.
§ 14
Erbpächter verpfändet für die Erfüllung dieses Contrcts sein gesammtes jetziges und zukünftiges Vermögen, und entsagt allen Einreden, insbesondere der Verletzung über die Hälfte. Zur Urkunde alles Vorstehenden ist dieser Contract doppelt ausgefertigt und das mit Unserm Handzeichen und Cammer-Insigel versehene Exemplar gegen Vollziehung und Rückgabe des zweiten Exemplars behändigt.
Gegeben durch Unser Finanzministerium, Abtheilung für Verwaltung der Domänen und Forsten.
Schwerin, den 25.Juli 1874
Friedrich Franz
Im Jahre 1881 waren in beiden Dörfern bis auf zwei Groß Bengerstorfer Drittelhüfner alle Hufen vererbpachtet. Der Staatskalender weist für 1881 und 1890 folgende Stände aus:
1881 in Groß Bengerstorf
- 14 Erbpächter
- 2 Drittelhüfner
- 5 Büdner (Schmied)
- 13 Häusler
- Schule
1881 in Klein Bengerstorf
- 17 Erbpächter (1 Krug, 1 Windmühle)
- 3 Büdner
- 14 Häusler
- Schule
1890 in Groß Bengerstorf
- 15 Erbpächter (1 Schankwirt)
- 1 Drittelhüfner
- 5 Büdner (1 Schmied)
- 14 Häusler
- Holzwärter
- Schule
1890 in Klein Bengerstorf
- 16 Erbpächter (1 Müller)
- 1 Erbp./Krug
- 3 Büdner
- 14 Häusler (1 Krug)
- Schule/Industrieschule
An der Entwicklung des Hufenstandes ist zu erkennen, dass die Vererbpachtung in den beiden Bengerstorf zeitlich recht unterschiedlich vor sich ging. Die Gründe dafür sind heute nicht mehr nachzuvollziehen. Allgemein muss man aber wissen, dass die Vererbpachtung der Hufen in den landesherrlichen Bauerndörfern (Domanialdörfern) sich im wesentlichen in zwei Etappen von 1822 bis 1867 bzw. nach 1867 vollzog. Im Jahr 1867 erließ der Großherzog eine die Vererbpachtung betreffende Verordnung. Offensichtlich ist die Vererbpachtung in Klein Bengerstorf teilweise in die erste Periode einzuordnen. Bereits 1818 gibt es in Klein Bengerstorf zwei Erbzinsmänner, die Schulzenhufe Nr.4 und die Hufe Nr.14 am Karrentin, dort dann auch mit dem Krug. 1871 war die Vererbpachtung in Klein Bengerstorf bis auf zwei Hufen abgeschlossen. In Groß Bengerstorf hatte 1871 die Vererbpachtung noch nicht begonnen. Wenn man über die Ursachen nachdenken will, muss man sich den Charakter der Erbpacht vor Augen führen. Die Erbpacht war ein vererbliches ohne Zustimmung des Eigentümers aber nicht veräußerliches Nutzungsverhältnis. Der Erbpächter als Besitzer der Hufe zahlte an den Grundherrn - den Eigentümer (hier der Großherzog) einen Erbpachtzins, den Kanon. Bis 1867 wurde der Kanon als Getreidewertkanon vereinbart. Danach wurde ein Geldbetrag als Zins gezahlt. Ab 1875 wurde der Kanon auch durch die Zahlung des fünfundzwanzigfachen Betrages (aber nicht in Raten) ablösbar. Bei der Vererbpachtung musste der Erbpächter für die Gebäude und die Hofwehr (Inventar) ein Kaufgeld zahlen. Bei Antritt des Erbes durch den Nachfolger wurde bei Höfen mit mehr als 18000[]Ruthen (ca. 39 ha) auch ein Erbstandsgeld erhoben. Die Veräußerlichkeit war bei landesherrlichen Erbpächtern im Gegensatz zu den ritterschaftlichen (z.B. Bretzin, Granzin-Sternsruh und Zahrensdorf-Kiekut) nicht eingeschränkt, wenn man vom Vorkaufsrecht der Kammer absieht, ebenso die Beleihung mit Hypotheken. Das Erbzinsverhältnis war sehr ähnlich. Es wird ebenfalls das Obereigentum durch die Zahlung eines Geldbetrages, des Erbzinses, anerkannt. Es fällt etwas schwer, nur finanzielle Gründe für die unterschiedliche Entwicklung in beiden Dörfern verantwortlich zu machen, wenn man weiß, dass in Groß Bengerstorf die besseren Böden vorhanden sind. Führt man sich jedoch die unterschiedlichen Strukturen der beiden Feldmarken vor der Regulierung vor Augen dann bemerkt man, dass die Hufen in Groß Bengerstorf häufig flächenmäßig, sicher jedoch hinsichtlich des Hufenstandes größer waren. Man könnte darin eine mögliche Ursache dafür erkennen. Wahrscheinlich waren die Kaufgelder für Gebäude und Hofwehr dadurch in Groß Bengerstorf so hoch, dass zunächst kein Interesse für den Übergang in das Erbpachtverhältnis bestand. Sicher können es aber auch andere für uns nicht mehr erkennbare Gründe gewesen sein. Nach der Separation, wahrscheinlich nach der Einführung der Gewerbefreiheit 1868, wurde auf der Hufe 5 auf dem Rehmenberg eine Windmühle errichtet, die jedoch nur wenige Jahrzehnte bestanden hat. Bei genauem Hinsehen kann man auf dem Berg unmittelbar an der Straße nach Tessin noch die Reste eines Mühlsteines erkennen. Teilweise wurde auch für den Tessiner Weg vom Steinfort her der Name Mühlenweg benutzt.
Neue Siedlungsbewegung. Der Beginn der Ansiedlung von Häuslern in den Domanialdörfern
Parallel zu den Feldmarksregulierungen und Vererbpachtungen setzte ab 1846 eine neue Siedlungsbewegung im Domanium ein, die Ansetzung von Häuslern in den Dörfern. Bereits im ausgehenden Mittelalter hatte es in den Dörfern Brinksitzer und Kiffner gegeben, die im wesentlichen ein Haus auf dem Brink, der Dorffreiheit (Gemeinbesitz der Hüfner) ohne eigenen Landbesitz hatten. Diese waren im Laufe der Jahrhunderte aufgegeben worden. Der Begriff des Kiffners findet sich jedoch noch in Registern. Diese hatten sehr wenig Landbesitz und Vieh. Um der Landflucht zu begegnen, wurden seit der Mitte des 18. Jahrhunderts Büdner angesetzt, ein Begriff der als "Bodener" bereits in älteren Registern zu finden ist und sich zunächst wohl mit dem des Kiffners überschnitten hat. Nach der Aufhebung der Leibeigenschaft nahm die Landflucht wieder zu. Um dieser zu begegnen, wurde nach einer großherzoglichen Verordnung vom Jahre 1846 nun die Ansiedlung von Häuslern in den Dörfern zugelassen. Diese erhielten ursprünglich nur einen Hofplatz von 15 bis 25 []Ruten. Später wurde ihnen in Erbpacht ein Garten in der Größe von 60 []R. zugelegt, so dass die Häuslereien zwischen 75 und 85 []R. groß waren. Für diesen Landbesitz war dann jährlich eine Abgabe von 28 Schillingen sowie ein Kanon für den Erbpachtgarten zu zahlen. Zweck der Häusleransetzung war es auch, die Wohnungssituation in den Dörfern zu verbessern. Deshalb wurden nur im Domanium ansässige als Häusler zugelassen. Außerdem mussten sie 2/3 des Baukapitals nachweisen. Häuslereien durften nur eine Wohnung enthalten - meistens eine Stube und 2 bis 3 Kammern, Küche und Speisekammer, Stall und Bodenraum - und nur eigengenutzt werden (s. Grundriss der H. 13 in Klein Bengerstorf). Häusler mussten sich als Grundbesitzer anteilig an den Dorfslasten beteiligen. Sie erhielten wie die Einlieger Anteil an den Kompetenzländereien. Ebenfalls wie die Einlieger hatten sie Anrecht auf Anspannung durch die Hauswirte und Erbpächter gegen Leistung von Arbeiten auf deren Hufen. Die wesentlichen Bedingungen des Häuslerrechts waren im Grundbrief niedergelegt, für den hier beispielhaft derjenige der Häuslerei H 13 in Klein Bengerstorf stehen soll, der für die während des Baues verwitwete Ururgroßmutter des Verfassers dieser Chronik ausgestellt worden ist.
"Grundbrief über die Häuslerei Nr. 13 zu Klein Bengerstorf
Durch gegenwärtigen Grundbrief wird die Wittwe Reusch, Catharina, geb. Tiedemann nach vorschriftsmäßiger Ausführung des ihr gestatteten Anbaues, als rechtmäßige Besitzerin der vorstehend und in der Anlage A bezeichneten Häuslerei Nr.13 zu Klein Bengerstorf Amtswegen anerkannt. Die Bedingungen der Verleihung sind in der Anlage B angeschlossen.
Boizenburg, den 8ten Februar 1877 (Siegel)
Großherzogliches Amt
Petersen"
"Feldregister
der Häuslerei Nr. 13
zu Klein Bengerstorf, Amts Boizenburg
Extrahiert aus der Gesammt-Classificationstabelle de 1869 der Dorffeldmark Klein Bengerstorf
Berichtigt im Jahre 1921
Fensch, Distriktingenieur
das Register enthält zusammengefaßt
- Haus- und Hofplatz-------- 25 []R
- Garten ------------------- 60 []R
- Befriedigungsufer am Wege- 3 []R
Summa ---------------------- 88 []R - 19 a o8 qm
- Zugang 1923 -------------------------67 a 84 qm
Jetzige Größe -------------------------86 a 92 qm"
Bemerkung: Der Zugang 1923 resultierte aus der Teilaufsiedlung der Hufe 15. Die zu dem Zeitpunkt vorhandenen 15 Häuslereien wurden auf einen einheitlichen Flächenstand gebracht. Daher sind die Parzellen auf Düthmanns Koppel unterschiedlich groß.
"Anlage B.
Grundbedingungen
der Häuslerei Nr. 13 zu Klein Bengerstorf
- Die Richtigkeit des angegebenen Flächeninhalts, der Bonität und des Hufenstandes wird nicht gewährleistet.
- Jede Parcelirung der Häuslerei und jedes Zusammenziehen mit anderen Grundstücken ist unstatthaft. Der Besitz der Häuslerei kann nur einer Person zustehen. Zulässig ist jedoch der ungetheilte Besitz mehrerer Erben des letzten Besitzers bis zur Erbschaftstheilung.
- Alle Steuern, Abgaben und Leistungen an den Landesherrn, die Kirche, Pfarre, deren Witthum, Küsterei und Schule sowie zu administrativen, polizeilichen und gemeinnützigen Einrichtungen für den Ort, einzelne Theile des Orts oder Classen seiner Bewohner, oder auch für größere Bereiche, überhaupt alle aus dem öffentlichen Rechte der Gegenwart und Zukunft fließenden, das Grundstück ergreifenden Verbindlichkeiten werden ausschließlich vom Häusler, mithin zu keinem Theile von der Domanialverwaltung getragen.
- Jedes Bauunternehmen bedarf bis dahin, daß diese Verhältnisse gesetzlich geregelt sein werden, der vorherigen amtlichen Bewilligung. Eigenmächtige Bauunternehmungen jeder Art, also auch Abweichungen hinsichtlich des Bauplatzes, der Bauart, Größe und inneren Einrichtung, sie mögen bei dem ersten Aufbau oder später geschehen, werden nach Befinden bestraft und auf Kosten des Häuslers rückgängig gemacht.
- Geht die Häuslerei aus irgendeiner Veranlassung auf einen anderen Besitzer über, so hat dieser, mit Nachweisung des Uebergangs, bei dem Amte einen Anerkennungsbrief zu bewirken."
Diese Häuslerbriefe, für die bereits Vordrucke benutzt wurden, waren ein wesentlich verkürzter Auszug aus den Erbpachtcontracten der Hüfner. Sie berücksichtigten u.a. den geringeren Umfang der sich aus dem Grundbesitz ergebenden Dorfslasten gegenüber den Hüfnern und auch den Büdnern, aber auch den sich aus dem Umfang des Besitzes ergebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Die Zahl der Häusler wächst verhältnismäßig schnell. obwohl es den zahlreichen Einliegern sicher schwer gefallen sein wird, den 2/3-Anteil an den Baukosten aufzubringen. In einer "Auflistung der Kostenaufbringung für Reparatur geißtlicher Gebäude in Zahrensdorf" wurden 1855 erstmalig alle in Klein Bengerstorf lebenden Familien genannt:
- Hauswirt H. Behncke
- Fr.Wegner
- H. Mahncke
- Erbpächter Schulze Wöhlcke
- " Abel
- " Hinzmann
- " Hagemann
- Hauswirt Köster
- " Dahlenburg
- " Fr.Mahncke
- " J.Behncke
- " Wegner
- Erbpächter Brockmöller
- " Dahlenburg
- " Hinzmann
- " H.Wöhlcke
- " Prüß
Büdner:
- B1 C.Stieger
- B2 H.Mahncke
- B3 J.Jehring
Häusler
- Mauregesell Köster
- Zimmergesell Rähse
- Rademacher Dahlenburg
- Schneider Stieger
- Schwarz
- J.Rähse
- J.Samow
Einlieger
- H.Koch
- H.Hinzmann
- Fr.Hinzmann
- Boldt
- Hebamme Dahlenburg
- H.Behncke
- L.Pätow
- Tischler Thüme
- H.J.Hinzmann
- Maler Eckermann
- J.Rähse zu Karrentin
- Fr.Reusch Karrentin
Auffällig ist die Vergrößerung der Zahl der Häusler auf sieben in nur vier Jahren. das hält auch in den nächsten Jahrzehnten weiter an:
- Jahr Gr.Beng.- Kl.Beng.
- 1855 -- 2 ------- 7
- 1860 -- 6 ------- 7
- 1871 -- 9 -------11
- 1881 --13 -------14
- 1890 --14 -------14
- 1901 --14 -------15
Im Jahre 1855 hat der Kammeringenieur Hertel dem Einlieger Brockmüller in Groß Bengerstorf eine Fläche von 20 []Ruten und 30 []R am Benniner Weg hinter der Sandgrube gegenüber Hauswirt Garber eingemessen. Mit dieser Häuslerei H 4 (später Boldt, jetzt von Walsleben), hinter der in nordwestlicher Richtung weiter aufgeschlossen werden sollte, begann die Bebauung am "Schweineweg", heute Zölkower Weg. Die Ansiedlung weiterer Büdner und Häusler erweiterte die Dörfer, füllte Baulücken, schuf aber offenbar auch Konflikte. So gab es 1861 Klagen, dass der Büdner Boldt Nr.5 (vormals Dorfhirtenkaten, später Voß) durch eine 60 bis 70 Fuß lange Mauer die Dorfstraße eingeengt hat. Hertel stellte aber fest, dass Boldt auf seiner Fläche geblieben ist. Noch heute gehört zum Gehöft der Büdnerei eine kleine Fläche auf der ehemaligen Dorffreiheit. 1868 werden in Groß Bengerstorf als Büdner aufgeführt:
- B 1 Abel
- B 2 Schmied Goßmann
- B 3 Wittwe Porthun
- B 4 Wittwe Vernunft
Dabei fehlte die Büdnerei B 5, die offenbar noch immer keinen offiziellen Büdnerstatus hatte, aber 1871 im Staatskalender als Büdnerei augeführt wurde. Als Häusler werden im gleichen Jahre 1868 genannt:
- H 1 Schneider Hagemann
- H 2 Zimmergesell Pusback
- H 3 ohne Namen, an anderer Stelle Rademacher Behnck aufgeführt.
Dazu werden als Einlieger aufgeführt:
- Wittwe Boldt
- Crist Jankel (wohl Jenkel)
- Behnk
- Kummerfeldt
- Hagemann
- Berkhahn
- Meyer jun.
- Voß
- Pusback
- Meinck
- Abel
- Brockmüller
- Hammer
- Tischler Porthun
Interessant ist ein Vergleich mit den von beiden Bengerstorfer Schulzen in den Jahren 1845 und 1857 angefertigten Aufstellungen der Einlieger, die bei den Hüfnern und Büdnern wohnten.
1845 Einlieger in Klein Bengerstorf
- Auf Hufe 4:
* Eckermann * H.J.Hinzmann * Tischler Thüme * Fr.Hinzmann
- Hufe 1 Fr.Koch
- Hufe 2 H.Hinzmann
- Hufe 7 Schwarz bei H.Abel
- Hufe 8 J.Rähse bei H.Köster
- Hufe 9
* Dahlenburg * Grimm bei Dahlenburg
- Hufe 11 L.Pätow bei J. Behncke
- Hufe 13 Maurergesell Köster
- B1 Schneider Stieger bei C.Stieger
- B2 Zimmergesell Rähse bei J.Mahnke
- B3 Joh.Samow bei J.Jehring
+zu Karrentin
- Hufe 14
* Einlieger J.Rähse * " Fr.Reusch
1845 Einlieger in Groß Bengerstorf
- Auf Hu. 2 Joh. Brockmöller bei Dahlenburg
- Hufe 4 H.J.Hagemann bei Joch.Hinzmann
- " 4 Marg. Boldt Lehrerwittwe
- Hufe 5 Hans Jens bei Jac.Trilk
- Hufe 6 Schäferfrau Jungblut bei Heinr.Kruse
- Hufe 7 Franz Kruse bei Joch.Kruse
- Hufe 9 Hinr.Jenkel bei Joch.Abel
- " 9 Franz Voß 1846 auch Wittwe Voß (wohl die Mutter)
- Hufe 12 Joh.Pusback bei Jac.Mahnke 1846 auch Wittwe Pusback
- Hufe 13 Franz Meyer
- B1 Joch.Wulf bei Elisabeth möller
- B3
* Chr.Jenkel bei Schulze Porthun * Joch. Behnke * Jürgen Wöhlck
- B4
* Joch.Harthusen bei der Dorfschaft (später Hufe 5,Voß) * Meink * Jürg.Trilk 1846 auch Wittwe Froh
Verzeichnis sämmtlicher Einlieger in Gr.Bengerstorf (1857)
Gehöft Nr.---Lfd.Nr.--Vermiether---Einwohner-----------jährl.Miethe
- 1------------------Hw. Mahncke---Zimmergesll Meyer--14 Schillinge
- 2-----------2------Hw. Mundt-----Hammer-------------14 ß
- 4-----------3------Hw. Grimm.....Barkhahn-----------12 ß
- 4-----------4-----------"--------Ww.Boldt------------6 ß
- 4-----------5-----------"--------Schuster Barkhahn---8 ß
- 5-----------6------Hw. Trilk-----Joch.Abel----------14 ß
- 9-----------7------Hw. Abel------Kummerfeldt--------14 ß
- 9-----------8----------"---------Zimmergesell Voß----9 ß
- 12----------9------Hw. Mahnke----Joh.Abel-----------11.32 ß
- 13---------10-Hw.Schulze Porthun-Behnke-------------14 ß
- B2---------11-Büdner Goßmann-----Hagemann-----------13 ß
- B3---------12-Büdner F.Abel------Ww.Behnke----------14 ß
Ferner sind noch Häusler
- -----------13 Schneider Hagemann
- -----------14 Zimmergesell Pusback
- -----------15 Rademacher Behnke
- -----------16 Brockmöller
- -----------17 Tischler Porthun
Gr.Bengerstorf den 20ten Januar 1857 Porthun Schulze
Offenbar hatten die Schulzen vom Amt den Auftrag erhalten, die Einliegr und ihre Mieten zu erfassen. denn der Klein Bengerstorfer Schulze Wöhlcke hat am gleichen Tage ein gleiches Verzeichnis verfasst.
Verzeichnis derjenigen Erbpächter, Hauswirte und Büdner welche Miethe erhalten, als:
- Erbpächter Schulze Wöhlcke erhält von
* Einwohner Eckermann--20 ß * " H.J.Hinzmann-------16 ß * " Tischler Thüme-----16 ß * " F.Hinzmann---------14 ß
- Hauswirt Behnke No. 1 erhält von Einlieger Koch---------12 ß
- " Fr. Wegner No. 2 ------------"-----------H.Hinzmann---12 ß
- " Dahlenburg No.9 -------------"-----------Boldt--------13 ß
- " J. Behncke No.11 erhält von seinem Sohn dem
Gehöftserben Behncke---10 ß
- Erbpächter Prüß No. 17 erhält vom Einlieger Joh.Schuldt
- Büdner C. Stieger No.1 erhält von Altschäfer Wegener----10 ß
- Büdner Jähring No.3 erhält von L.Pätow------------------14 ß
zu Karrentin
- Erbpächter Dahlenburg No.14 erhält
* von Einlieger J.Rähse----14 ß * von Einlieger Fr.Reusch--14 ß
Klein Bengerstorff am 20.Januar 1857 F.Wöhlcke Schulze
Der Vergleich der Aufstellungen beider Jahre untereinander und mit den Auflistungen der späteren Häusler macht deutlich, dass viele der Einlieger später als Häusler in den Dörfern zu finden sind, z.B. in Groß Bengerstorf die Häusler Hagemann (1), Pusback (2), Behnke (3) und Brockmöller (4)in Klein Bengerstorf Köster (1), Zimmergesell Rähse (2), Dahlenburg (3), Schneider Stieger (4), Schwarz (5), J.Rähse (6), J. Samow (7) und später auch ein Hinzmann (10) und Fr.Reusch (13). Die Zahlen geben die Nummern der Häuslereien und damit auch die Reihenfolge ihrer Entstehung an.
Grundbesitzer um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert in beiden Dörfern Groß Bengerstorf 1901
* 16 Erbpächter, * 5 Büdner, * 14 Häusler, * Schule/Industrieschule
Eigentümer um 1900 Hufen
- Hagemann (Zölkow)
- Dahlenburg
- Bädker, Heinrich
- Lüdemann?
- Trilck
- Vogler (zuvor Kruse, danach Hans Greve)
- Kruse
- Hagemann
- Abel
- Garber (1911 Marbs, Anton)
- Wegener, Hermann (Krug)
- Mahnke (Moosten-Mahnk)
- Prösch (1905 von Walsleben)
- Hinzmann
- Mahnke, Franz (1930 Wilhelm Trilck)
- Schuldt (1903 Karl Krey)
Büdner
- Kruse
- Goosmann (Schmied)
- Bierkarr (Kaufmann)
- Vernunft (Zölkow)
- Voß
Häusler
- Abel (Schuhmacher)
- Pusback (Schuhmacher)
- Behnke (Rademacher)
- Boldt
- Behnke (Schuhmacher)
- Meier
- Koch
- Wunderwaldt
- Timm
- Frank
- Voß (Pantoffelmacher)
- Vernunft
- Schwedt
24. Mahnke, Heinrich
Anmerkung zur Nummerierung der Häuslereien in Groß Bengerstorf: Es gab eine Ausweisung von weiteren Bauplätzen für Häuslereien am Schweineweg oberhalb des Weges zur Sandkuhle mit den Nummern 14 bis 18. Weitere zwei Bauplätze für Häuslereien waren in der Sandkuhle vorgesehen. Die Nummer 19 oberhalb der H.20 (1950, Ernst Boldt) und die Nummer 21 zwischen Boldt und Pusback, später Rogge (H.22). Die Bauplätze Nr.19 und 21 wurden mit den Nr.20 bzw. 22 vereinigt. Daher erhielt die Häuslerei Boldt die Nr. 21.
Grundbesitzer in Klein Bengerstorf Lt. Staatskalender 1901
- 17 Erbpächter (1 Krug, 1 Windmühle)
- 3 Büdner
- 15 Häusler (1 Krug)
Schule/Industrieschule
Eigentümer 1901
- Behnke, Heinrich (Baben-Behnk)
- Rehse, Franz (Schulze)
- Behnke, Heinrich (Schröer-Behnk)
- Prüß
- Meyer (Windmüller, Rehmen)
- Schwarz, Franz (Saathorst)
- Hagemann Franz (Saathorst)
- Köster (Steinfort)
- Frank
- Mahnke/Rehse (später Kruse)
- Behnke, Wilhelm (Möller-Behnk)
- Wegner, Wilhelm
- Brockmöller (Saathorst)
- Dahlenburg (Krug Karrentin)
- Mahnke, Wilhelm (Kötherbusch)
- Wöhlke, August (Kötherbusch)
- Prüß, Adolf (Tüdertog)
Büdner'
- Köster, Louis
- Mahnke (später Paul Jehring)
- Jehring, Wilhelm
Häusler
- Köster, Hermann (Krug)
- Voß, Johann
- Dahlenburg, August (Stellmacher)
- Stieger, Heinrich (Schneider)
- Duwe, Johann (Zimmermann)
- Mahnke, Heinrich (Schuhmacher)
- Samow, Wilhelm (Tischler)
- Lübbert, Johann
- Behm, Heinrich
- Hinzmann
- Schlichting, Hermann
- Wöhlke, August (Schmied)
- Reusch, Heinrich
- Wohler, Heinrich
- Wöhlke, Wilhelm (Tischler)
Das bäuerliche Leben und Wirtschaften in den Dorfschaften im 19. Jahrhundert
Im 19. Jahrhundert gingen viele Veränderungen im Leben der Dörfer vor sich. Es begann mit der Ausreichung der ersten Dorfscontracte verbunden mit Feldmarksregulierungen kurz vor dem Beginn des Jahrhunderts. Dabei wurden nun auch die von der herzoglichen Kammer aufgekauften ehemals ritterschaftlichen Bauern einbezogen. Es folgte die Ansiedlung der ersten Büdner bis 1814 in Groß Bengerstorf, die Vererbpachtung von zwei Hufen und die Ansiedlung von drei Büdnern 1817/18 in Klein Bengerstorf, die Aufhebung der Leibeigenschaft 1820, die durchgängigen Feldmarksregulierungen mit Separationen Mitte des Jahrhunderts, der Abschluss der Vererbpachtung und die umfangreiche Ansiedlung von Häuslern bis zum Ende des Jahrhunderts. Es waren nunmehr drei Klassen von Grundbesitzern in den Dörfern vorhanden, nämlich die Hauswirte/Erbpächter, die Büdner und die Häusler. Diese waren in unterschiedlicher Weise je nach der Größe ihres Grundbesitzes an den gemeinschaftlichen Aufgaben im Dorf beteiligt. Formulierungen wie der Begriff "kleine Leute" selbst in den offiziellen Erbpachtcontracten machen deutlich, dass nicht immer alles konfliktfrei abgelaufen sein wird. Auch die soziale Differenzierung auf dem Bauernhof begann nun stärker zu werden. Hatten vorher die Familie des Bauern und des Altenteilers gemeinsam mit dem Gesinde die Stube benutzt, so gab es nun auf einigen Höfen auch bereits Leutestuben. Jedoch die klaren Regelungen in den Dörfern sorgten in der noch recht patriarchalischen Gesellschaft für relativen Frieden. Diese Regelungen wurden von den Schulzen als den Statthaltern des Herzogs, ab 1815 Großherzogs, dann ab 1869 mit Unterstützung der Schöffen in den nunmehr gebildeten Dorfsgemeinden durchgesetzt.
Als Zeitpächter waren die Hauswirte noch zu Diensten für das Amt verpflichtet, wie die folgende Passage aus dem Dorfscontract von 1792 belegt: "Sind Pächter zwar vom Hofe-Dienst während dieser Contracts-Jahre gänzlich befreyet; es muß aber jeder der 14 Hüfner 18 Spann- und 12 Hand-Tage, und jeder der 2 Achtel-Hüfner 12 Hand-Tage im Extra-Dienst verrichten, wofür ihnen die Vergütung in der Pension abgesetzt ist. Sollte auch den Umständen nach, das Amt, außer diesen bestimmten Extra-Diensten, etwa noch mehrere von ihnen in einem Jahre verlangen; so müßen sie solche prompt und gehörig leisten. Es soll ihnen aber die über die bestimmten Extra-Dienste noch mehr verrichteten, beim Schluß jeden Rechnungs-Jahres, mithin auf Johannis, nach deshalb zugelegter Liquidation, baar vom Amte respee mit 16 und 6 ßl N/3tel vergütet werden. Pächter sind aber auch verbunden, die von den bestimmten Extra-Diensten etwa in einem Jahr nicht abgeleisteten, nach eben dem Verhältnis zu bezahlen. Daneben wird ihnen noch die Versicherung gegeben; daß sie in der Erndte- und Saat-Zeit mit diesen Extra-Diensten, außer in den dringendsten Nothfällen, und wenn das Amt nicht anders rathen kann, gänzlich verschont bleiben sollten." Als Erbpächter entfielen diese Leistungen. Aufrecht erhalten blieben alle Gemeinschaftsarbeiten (Hand- und Spanndienste) beim Wege- und Grabenbau, bei den Fuhr- und Arbeitsleistungen für Lehrer, Pfarre und Küsterei sowie die finanziellen Leistungen gegenüber der Kirche und der Schule.
Die Bewirtschaftung der Hufen unterlag bei den Hauswirten einer Reihe von Einschränkungen, die in den Dorfscontracten festgeschrieben waren. Auch in den späteren Erbpachtcontracten waren diese noch nicht vollständig überwunden. das schwerwiegendste Hindernis für die Intensivierung der bäuerlichen Wirtschaften war nach der Aufhebung der aus dem Mittelalter überkommenen Communion in der Feldbewirtschaftung (gemeinsame Bewirtschaftung der Schläge in den Streifenfluren) die auf 25 Jahre begrenzte Pachtperiode für die Hufen. Diese behinderte sowohl die Verbesserung der Hofgebäude als auch die Melioration der Ländereien, da die Wiedereinsetzung auf der Hufe und deren Erblichkeit nicht zugesichert war. Im Laufe der nach jeder Pachtperiode erfolgten Feldmarksregulierungen war zwar der mit der Communion verbundene Flurzwang aufgehoben worden, ab er die Hufen bestanden nach wie vor aus vielen kleinen Feldern, die in den Ackerfluren verteilt lagen. Die Weiden wurden extensiv betrieben. Sie waren mit Busch und Heide durchsetzt. Das Weidevieh wurde von Hirten, genannt Heier oder Scheper, gehütet. Auf die Weide in Buchen- und Eichenwäldern gingen auch die Schweine, die von Schweinehirten, genannt "Swän", gehütet wurden.
Diese extensive Wirtschaftsweise konnte auch im 19. Jahrhundert nur geringe Viehbestände ernähren. Hinweise auf deren Größe darauf können wir den Inventarien der Hufen entnehmen:
- Groß Bengerstorf --------------Klein Bengerstorf
- Tierart-----Hu.12 -1869 Hu.14 1854-----------Achtelhufe 2 -1852
- Pferde----6 + 2 Fohlen-----4---------------------------2
- Ochsen------2
- Kühe--------4-----------------5-----------------------------2
- Starken-----------------------2
- Kälber------------------------6
- Schweine----3--------------4 + Sau/5 Ferkel------------2 + Sau/4 Ferkel
- Schafe------4-------------10 + 5 Lämmer----------------2
- Gänse-------4-----------------------------------------------4
- Hühner------5-----------------------------------------------4
Auffällig ist die geringe Zahl der Rinder, Schweine, Schafe und des Geflügels. Dagegen ist, wie bereits oben dargelegt, die Zahl der Pferde immer noch hoch. Die Viehbestände dienten weiterhin in erster Linie der Nahrungsversorgung der Familie, des Personals und der Einlieger. Der geringe Umfang der Viehbestände hatte teilweise auch seine Ursache in den geringen Heuerträgen der Wiesen, deren Melioration noch nicht erfolgt war. Eine Folge des geringen Viehbesatzes war, dass die Düngung der Ackerschläge nicht ausreichend war. Daher war andererseits der Anteil der Ackerflächen in den Feldmarken wesentlich geringer als später und der Anteil der noch geringwertigen Communion-Weiden bzw. Hutungen überwog. Erst mit der Separation der Feldmarken, als zusammenhängende oder verkoppelte Hufen entstanden waren, erhöhte sich der Umfang der Ackerflächen. Die nun den Hufen zugeteilten Weiden wurden intensiver bewirtschaftet.
Zur Erhöhung der Ackerkultur erfolgten Meliorationen, indem die Gräben ausgebaut wurden, indem die Gräben ausgebaut wurden. in den ersten Dorfscontracten sowie in den Regulierungsvorschlägen des Kammeringenieurs Hertel gab es Aussagen dazu. Das Interesse der Hauswirte war aber auf Grund der begrenzten Pachtzeiten nicht sehr hoch. Auch die Erbpachtcontracte verpflichteten die Bauern zur Melioration ihrer Ländereien. Erst mit diesen entstand ein wirklicher Anreiz zu ihrer Durchführung. In den Ämtern wurden Kommissionen für Bodenmeliorationen gebildet, die in Streitfällen, beispielsweise bei notwendigen Vorflutgäben in benachbarten Ländereien, zu schlichten hatten.
Zur weiteren Intensivierung wurde die Mergelwirtschaft eingeführt. Mergel ist ein kalkhaltiger Lehm, der in den Möränenflächen der Eiszeit eingelagert ist. In den Altmoränen, die durch die Niederschläge in vielen Jahrtausenden ausgelaugt sind, sind die Mergelanteile jedoch gering. Mit dem Kalkanteil des Mergels sollte die Bodensäure verringert werden. Mergelgruben sind in beiden Feldmarken zu finden. Im Erbpachtcontract der Klein Bengerstorfer Hufe 16 ist ausdrücklich die Mitbenutzung von Mergelgruben durch andere Bauern festgeschrieben. Das war wohl eine Standardformulierung der Contracte in dieser Zeit, denn eine Mergelgrube auf dieser Hufe ist nicht bekannt.
Während die Bauern als Hauswirte noch in begrenztem Maße Leistungen aus der Forst in Anspruch nehmen konnten, mussten sie dann als Erbpächter und ebenso die Büdner und Häusler für die Inanspruchnahme von Leistungen bezahlen. Dazu aus dem Dorfscontract von 1792: "Die nothdürftige Feuerung müßen Pächter, aus den ihnen Forstwegen anzuweisenden kleinen Brüchen, die des Endes in Kaveln geteilt werden sollen, nehmen, und müßen sie diese Kaveln nach Vorschrift der Forst hauen. Diejenigen Bedürfnisse hingegen, welche zur Erhaltung der Hofwehre nöthig sind, mithin auch das Nutz- und Rade-Holz müßen Pächter nach der Forst-Taxe kaufen, und sich hierunter aller weiteren Anträge beim Amte, um deßen unentgeldliche Verabreichung gänzlich enthalten, maaßen solches bei Pacht-Huefnern nicht weiter ohne Bezahlung gegeben wird."
In Erbpachtcontracten ist teilweise auch von Waldbäumen die Rede, die von der Nutzung durch die Erbpächter ausgenommen sind und deren Beräumung durch die Forstverwaltung in den nächsten Jahren zu dulden ist. Dabei konnte es sich auch um Eichen und Buchen im Feld, nicht jedoch auf den Höfen, in Gärten und Wohrten (Hofland) handeln.
Auch die Nutzung der Torfvorkommen auf den Erbpachtländereien war noch eingeschränkt durch die Festlegung, dass dadurch keine Entwertung der Wiesen erfolgen dürfte. Außerdem musste dazu an die Forstverwaltung ein Zählgeld gezahlt werden.
Die Jagd war sowohl in den Dorfs- als auch in den Erbpachtcontracten ausschließlich der Landesherrschaft vorbehalten. Die Dorfscontracte enthielten außerdem die Festlegung: "Sollte Forstwegen es verlangt werden; so so muß jeder Hauswirth einen Herrschaftlichen Sau-Hetz-Hund frey auf die Fütterung nehmen, oder für die Befreyung von der Ausfütterung jährlich -1 Rtlr. N/3tel ans Amt bezahlen."
Vor der Vererbpachtung gehörten die Gehöftsgebäude der Landesherrschaft. Im Zuge der Vererbpachtung mussten sie von den Erbpächtern käuflich erworben werden, wenn nicht gerade wie in dem Falle des Cossaten Wöhlcke ein Ausbau des Gehöftes auf die separierte Hufe erfolgt war oder sie durch den Hauswirt ausnahmsweise "ohne Hülfe der Landesherrschaft " erbaut worden waren. Vor der Vererbpachtung gab es in den Dorfscontracten Festlegungen über die Instandhaltung der Gehöftsgebäude sowie der übrigen Dorfsgebäude (1792) bezüglich der Arbeitsleistungen und der Bereitstellung von Materialien: "Müßen Pächter ihre Gebäude auf den Gehöften, auch die sonstigen Dorfs-Gebäude, als Hirten- und Schul-Kathen usw. jederzeit in Dach und Fach auf eigenen Kosten in gutem Stande unterhalten, mithin alle dabey vorkommenden Reparaturen ohne Unterschied übernehmen; jedoch sollen ihnen dazu die rohen Holz-Materialien, ausgenommen die Tannen Bretter, als welche Pächter sich selbst anschaffen müßen, unentgeldlich, die erforderlichen Mauer-Steine aber gegen Erlegung des Brennlohnes und Zähl-Geldes nach Ermäßigung (Maßgabe) des Amts und Forstes verabreichet werden. Allemahl aber wird Dorfswegen das Dachstroh, wie es bei den Pächtern in Unsern Domänen gebräuchlich ist, von ihnen unentgeldlich hergegeben. Jedoch hat vorstehende Verbindlichkeit auf die etwanige Büdner-Kathen im Dorfe keine Anwendung, weil diese ihre Wohnungen blos auf eigene Kosten zu erhalten verbunden sind. Daferne aber neue Bauten unvermeidlich werden, soll Pächtern (Hauswirte), in so ferne solche ohne ihr Verschulden, und bei Beobachtung zeitiger Reparaturen nothwendig werden, bei unentgeldlicher Verabreichung der sämmtlichen rohen Holz-Materialien außer den Tannen Brettern und der Ziegel-Steine, letztere gegen Erlegung des Brennlohnes und des Zählgeldes, zum Bau eines neuen Hauses - 100 Rthlr. N73t3l und zum Bau einer neuen Scheune -30 Rthlr. N/3tel, wofür sie solche Bauten tüchtig und untadelich beschaffen müßen, ausbezahlt werden. Auf andern sonstige neue Bauten aber, als Schul-, Altenthels-Kathen, Thor- und Hirten-Häusern, auf Ställen, wird außer den reinen Holz-Materialien, nichts gut gethan. Mit den, bey den in ihrem Dorfe vorkommenden neuen Bauten erforderlichen Spann- und Hand-Diensten, auch Dach-Stroh-Lieferung, bleibt es bey der bisher eingeführten Ueblichkeit, worauf ein jeder Wirth pro rata diese Dienste unentgeldlich leistet, und das Dachstroh hergiebt."
Seit den Siebziger Jahren des 18. Jahrhunderts wurden durch die Landesherrschaft vermehrt Vorschriften für den Hausbau herausgegeben Diese forderten zunächst die Abtrennung des Herdraumes von der Diele. was dann zur Ausbildung abgetrennter Küchen führte. Im 19. Jahrhundert wurde gegen den Widerstand der Bauern der Einbau von Schornsteinen gefordert. Dieser war aber auch um die Mitte des 20. Jahrhunderts in einigen Häusern noch nicht vollzogen (Gr.B. Hufen 4,9 und 14, Kl.B. Büdnereien 2 und 3).
Ähnliche Festlegungen zur Materialbereitstellung wie für für die Gehöftsgebäude gab es nicht für Zäune und Befriedigungen: "Zu den Befriedigungen erhalten Pächter keinen Busch aus unserm Forst unentgeldlich angewiesen, sondern sie müßen diese Bedürfnisse aus der Weiden-Zucht nehmen, und zu dem Ende muß jeder Hauswirth wenigstens - 100 Stück Pathweiden stoßen und zum Anwachs bringen oder für jede fehlende Weide - 16 ß N/3tel Strafe erlegen. Des Endes sollen alle auf dem Felde befindlichen Weiden aufgezählet, und diese Aufzählung alle 6 Jahre Forstwegen wiederholt, und sodann derjenige Hauswirth, der es an der vorgeschriebenen Beförderung der Weiden-Zucht ermangeln laßen, mit obiger Strafe belegt werden. Setzen Pächter statt der Befriedigungen Stein-Mauern, so erhalten sie für jede Ruthe 16 ß N/3tel vergütet. Die benötigten Latten, Schleete p.p. müßen Pächter aus den ihnen anzuweisenden Brüchen auf ihrem Felde nehmen." Die im Zuge der Separation und der Verkoppelung angelegten Knicks hatten auch die Aufgabe der Holzlieferung als Feuerungsmaterial sowie als Material für die Dachdeckung (Deckelweeden), für den Zaunbaus(Flechtzäune, auch Flaken oder Fläken) und für den Bau von Klehmstakenwänden im traditionellen Lehmfachwerk. Die Knicks wurden ständig umgetrieben, d.h. abgeholzt, bevor aus dem Buschwerk sich Bäme entwickelten.Dadurch und durch den natürlichen Nachwuchs enrsranden dichte Hecken aus Erlen (Ellern), Hasel, Faulbaum, Esche, Eiche, Weide u.a.
Gänzlich anders als in späteren Zeiten war auch, wie die Inventarien beweisen, der Baumbestand auf den Höfen. In den Gärten standen in erster Linie Pflaumenbäume, aber auch, Birnen-, Apfel-, Kirsch- und Walnußbäume. Die hohe Zalhl der Pflaumenbäume diente der Erzeugung von Backpflaumen und Pflaumenmus als Winternahrung, ebenso wie Backbirnen und backäpfel. Auf den Höfen standen überwiegend Eichen, die bei entsprechender Entfernung von den Gebäuden als Blitzschutz aber auch als Feuerschutz zwischen den strohgedeckten Häusern dienten.
Im 19. Jahrhundert erfolgte die Feldbestellung vom Pflügen bis zur Ernte noch vollständig in Handarbeit. Der Winter diente zum Dreschen und auch zum Dungfahren mit Pferdegespannen. Der Wagen mit einer einseitigen "Fläk", d.i. eine hölzerne Wand, wurde von der anderen Seite beladen, auf der ein schmales Brett immer höher gezogen wurde. Auf dem Feld wurde der Dung "abgehakt", d.h. mit dem Dunghaken in Haufen vom Wagen gezogen, die dann später von Hand mit der Forke gestreut wurden.
Zum Pflügen reichten bei den leichten Bengerstofer Böden Zweier-Pferdegespanne vollständig aus. Kleinere Bauern - Büdner und Häusler - pflügten auch einspännig. In dieser Zeit war auch das Pflügen mit dem Mecklenburger Haken noch nicht vollständig durch den Wendepflug abgelöst. Später wurde er nur noch zum Behäufeln der Kartoffeln und zum Auspflügen der Kartoffeln bei der Ernte benutzt. Im Einsatz waren noch bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts hölzerne Eggen.
Die Getreideaussaat (Roggen, Hafer, weniger Gerste und noch weniger Weizen) wurde von Hand durchgeführt. Der Säer trug eine Säewanne, aus der man mit der Hand das Getreide breitwürfig aussäte. Erst später wurden Breitsämaschinen und dann Drillmschinen mit Pferdezug eingesetzt. Nach der Handaussaat und auch nach dem Breitsäer wurde das Getreide eingeeggt.
Das Kartoffellegen im Frühjahr war entweder vollständig Handarbeit - Löchermachen mit der Herzhacke, Kartoffel einwerfen, Schließen der Löcher mit der Herzhacke - oder durch Legen in die mit dem Mecklenburger Haken gepflügten Furchen.
Ähnlich wurden alle anderen Kulturen in den Boden gebracht. Das waren in dieser Zeit auch Buchweizen, Flachs und zunehmend Steckrüben und Runkelrüben (hier keine Zuckerrüben).
Alle Kulturen wurden selbstverständlich auch von Hand geerntet und aufbereitet. Das begann mit der Heuernte im Juni, bei der im 19. Jahrhundert alle Wiesen mit der Sense gemäht wurden. Die Schaalwiesen waren zu dieser Zeit noch so nass, dass das Heu auf die höher gelegenen Flächen, z.B. den Mahlstücken, getragen und dort getrocknet und geladen werden musste, weil der Moorboden Pferde und Wagen nicht trug. Beim Einfahren stakte der mit dem Strohhut behütete Bauer das Heu auf den mit Leitern ausgerüsteten Wagen, während die mit einem "Flünkerhut" bekleidete Bäuerin, das Laden des Wagens übernahm. Der Flünkerhut als Rest der bäuerlichen Tracht wurde z.B. von Ida Frank (Hufe 9.), Elli Wöhlke (H.15) und Elsa Schröder (H.6) noch in der Mitte des 20. Jahrhunderts bei der Ernte getragen. Der beladene Heuwagen wurde mit "Bäsboom un Reip" (Bindebaum und Seil) dann gebunden, bevor er auf die Fahrt zum Heuboden ging.
Die Ernte des Getreides begann in ähnlicher Weise mit der Mahd unter Einsatz der Sense. Das "Schwad" wurde mit der Hand oder mit der Harke in Garbengröße "abgenommen" und dann gebunden. Während das Mähen durch den Bauern oder die Knechte erfolgte, hatten die Frauen das nachfolgende Abnehmen und Binden auszuführen.. Zum Binden kurzstrohigen Getreides (Hafer, Gerste) musste aus Halmen zunächst ein Seil gefertigt werden. Dann wurden die Garben in Hocken aufgestellt (Roggen zu 20 Garben, Hafer zu 16 Garben; Stiege bzw. Mandel). Auch das Beladen des Erntewagens auf dem Feld ähnelte dem in der Heuernte.
Das ursprünglich auf die "Hillen" über der Diele des Bauernhauses, später auch in die Scheune gefahrene Getreide wurde zum größten Teil erst im Winter gedroschen. Dazu wurde im vorigen Jahrhundert im wesentlichen noch der Dreschflegel benutzt. Die Garben wurden auf die lehmbefestigte Diele gebracht und durch das Schlagen mit dem Flegel "gedroschen". Zur Reinigung des Gemisches aus Körnern, Kaff (Spreu) und zerschlagenen Halmresten wurde mit der hölzernen "Worpschuppel" (Wurfschaufel) aufgeworfen und im Wind "gesichtet". Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts drangen Dreschmaschinen allmählich in die Bauernwirtschaften vor. Ein archivalisches Zeugnis dafür ist die 1875 an den Groß Bengerstorfer Schulzen ausgesprochen Strafe in Höhe von 15 Mark "wegen mangelhafter Ausübung seiner schulzenamtlichen Funktionen, nachdem auf dem Erbpächters Heinrich Hinzmann daselbst aufgestellte Maschine ohne die gesetzlichen Sicherheits-Vorrichtungen befunden worden ist". Es handelte sich wohl um einen Göpel, mit dem die Dreschmaschine betrieben worden ist.. Vor solche Göpel wurden Pferde gespannt, die die Runde gehen mussten. Dadurch wurde ein Antriebswerk für Maschinen betrieben. Die ersten Dreschmaschinen waren Breitdrescher, die noch kein Reinigungswerk hatten. Die Reinigung erfolgte dann über die umgangssprachlich "Rummel" genannte Windfege. Diese Technik - nun aber elektrisch betrieben - hatten noch bis 1960 die Häusler Mund (H.5) und Reusch (H.13). in Klein Bengerstorf in Betrieb. Sowohl die Arbeit in der Heuernte als auch in der Getreideernte und beim Dreschen waren körperlich schwer. Bei den Erntearbeiten kam die Sommerhitze noch hinzu. Da im allgemeinen die Zeit drängte, wurden auch nur wenige und kurze Pausen gemacht.
Die Kartoffelernte wurde traditionell mit "dem Hacker", wie man in der Region sagte, durchgeführt. Das heißt ganze Familien einschließlich der Landarbeiter und weiterer Hilfskräfte krochen auf Knien über das Feld in der einen Hand den Hacker, neben sich die aus Weiden geflochtene Kiepe, in die die mit Hilfe des Hackers gerodeten Kartoffeln geworfen wurden. Die Kiepen wurden in einen Sack oder auf den Kastenwagen entleert. Auf den größeren Flächen der Hüfner wurden die Kartoffelreihen auch mit dem Mecklenburger Haken aufgepflügt und die Kartoffeln von Hand in die Kiepen oder Körbe gesammelt. Später im 20. Jahrhundert wurden dann die ersten Kartoffelroder angeschafft, die die gerodeten Kartoffeln über eine Streifen der Fläche schleuderten. Diese Neuerung erübrigte aber noch nicht das Sammeln von Hand in Kiepe oder Korb.
Die bei der Kartoffelernte benötigten Kiepen und Körbe wurden auf den Bauernhöfen als Winterarbeit von den Männern, insbesondere aber oft von den Altenteilern, gefertigt. Das war bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts in Bengerstorf und in anderen Dörfern der Region teilweise noch Brauch. Auch dafür war der Anbau von Weiden eine Notwendigkeit. Ebenso wurden in Winterarbeit Strauchbesen aus Birkenreisig, Harken, Sensenbäume und Stiele für Harken, Forken, Schaufeln und andere Geräte bevorzugt aus Weidenholz angefertigt. Dazu waren auf jedem Bauernhof u.a. eine Zugbank und unterschiedliche Zugmesser vorhanden.
Ein wichtiges Produkt der Bauernwirtschaft, vor allem auch für den Eigenbedarf, war der Flachs, anderweitig auch Lein genannt. Seine Fasern wurden zu Leinen verarbeitet, seine Samen zu Leinöl. Bei der Ernte wurden die Pflanzen von Hand gezogen und zu kleinen Garben gebunden, die in Hocken aufgestellt nachreiften. Der Flachs wurde dann in Wasser "gerötet", d.h. er wurde oft in natürliche Tümpel, wie Sölle zum Faulen gehängt. Daher heißen diese Gewässer oft "Rötkuhle", "Rötdieck" oder "Rötsoll". Danach folgte das Dörren im Backofen, das Brechen der Flachsfasern auf der "Brake", das "Hecheln" auf einem mit herausstehenden Nägeln bestückten "Hechelbrett" und das Spinnen der in diesem Prozeß gewonnenen "Hede", bevor das Garn für den Webstuhl zu Leinen verarbeitet werden konnte. Auch der Webstuhl gehörte auf vielen Bauernhöfen zum Inventar. Außerdem hatten sich in den Dörfern oft auch Weber angesiedelt. Die Flachsverarbeitung und die Leinenweberei auf den Bauernhöfen wurden durch das Vordringen der industriell gefertigten Stoffe und Kleidungsstück zu Beginn des 20. Jahrhunderts unwirtschaftlich, die Geräte verschwanden auf den Dachböden, so bei der Klein Bengerstorfer Häuslerei 13, wo die Flachsbrake und Teile des Webstuhls erst 1989 beim Verkauf des Hauses weggeräumt wurden.
Über die dabei im früheren Amt Boizenburg üblichen Bräuche schreibt Ina Kahns, geb. Hinselmann in ihrem Buch Zur Volkskunde des Landes Macklenburg am Beispiel des alten Amtes Boizenburg zu Beginn des 20. Jahrhunderts: (Frau Kahns verwendet in ihrem Buch unterschiedliches Plattdeutsch. Es wurde für diese Chronik an die Sprache des östlichen Bozenburger Amtes angepasst.)
Über die Verarbeitung des Flachses.
Nach dem Sprichwort, "Wat gaud is vör de Küll' is ok gaud vör de Hitt", mußte man vor dem Ofen, in den der Flachs gelegt war, viel Zeug anziehen, große Holzschuhe oder Pantoffeln, einen Mannskittel, möglichst lang, aus Leinwand, dazu ein Tuch über den Kopf und Handschuhe, ein grünes Blatt in den Mund, ist angenehm bei dem Dunst. Mit angefeuchtetem Besen mußte man draußen in den großen Backofen kriechen, um die Reste des Flachses im Ofen zu bewegen, damit nicht alles verbrannte. Man konnte es nur einige Minuten im Ofen aushalten, dann zwangen Hitze und Durst, frische Luft zu schöpfen. Es gehörte viel Mut zu dieser Arbeit. Als man noch keine Rummel hatte, nahm man Siebe um den Leinsamen von den Hüllen und kleinen Stengeln zu trennen, dem Kaff'. ... Später benutzte man eine Schwingmaschine, von einem Pferd oder von Wasser getrieben (Vellahn). "De Schäw", das allerletzte Gedörrte, blieb bei den sparsamen Bengerstorfern am Backofen liegen, damit im Winter die Kartoffeln damit zugedeckt werden konnten. Die Benniner verkauften es an den Plünnenhändler. Andere legten sich einen Sack mit "Knüttkaff" unter das Unterbett. "Lütt Lienkram" bekamen die Kälber gegen Verstopfung. Endlich ist es dann soweit, daß man mit dem Braken beginnen kann. Hilft man sich gegenseitig, ist die Arbeit für jedes Haus an einem Abend getan. Natürlich muß man seine Hilfskräfte bewirten. Bescheiden gab es früher "Fienbrot" mit Honig, später großartig Butterkuchen. Kaffee durfte nicht fehlen.
Wie Arbeit und Frohsinn zusammengehen, zeigt ein kleines Gedicht aus Groß Bengerstorf:
- De Aaft de rookt,
- Dat Füer smookt,
- Un wenn dat Füer ruter is,
- Krüppt Mudders in den Aben rin,
- Un drückt dat schir Flass dorin,
- Det Avends wöllt wi braken.
- Denn kümmt dat junge Volk tohoop,
- Hätt väle narrsche Knäp in'n Kopp,
- Fangt lustig an tau braken,
- Dat klappt un brakt,
- Dat snackt un singt,
- Bet Mudders ehr den Kaffee bringt.
- Dat is'n lustig Läben,
- Dat in den Harvst ward dräben.
Zum Verständnis die hochdeutsche Übersetzung, ohne Reim.
- Der Ofen raucht,
- das Feuer schmaucht,
- und wenn das Feuer raus ist,
- kriecht Mutter in den Ofen rein,
- un drückt das schiere Flachs darein,
- des Abends wolln wir braken.
- Dann kommt das junge Volk zuhauf,
- hat vielen närrischen Unsinn im Kopf,
- fängt lustig an zu braken,,
- das klappt und brakt,
- das erzählt und singt,
- bis Mutter ihnen Kaffee bringt.
- Das ist ein lustig Leben,
- das in dem Herbst wird getrieben.
Übersetzung: D.Greve
Wer zuletzt mit dem Braken fertig war hieß "Brakelbuck". Kam dann der Winter, war die "Butenarbeit" vorbei. "Sünnabends wür haspelt d.h. up Spulen wickelt. As de Lüüd noch morrns Klock veer upstünn', müssen de Knechts drei Lag döschen, de Deerns spinnen, ehre dat Kaffee geiv." Als wir über das Weben sprachen, meinte eine Altenteilerin aus Besitz: "Wat meinst Du Vadder, wöllt wi noch mal ubpbömen?" (Was meinst Du Vater, wollen wir noch einmal aufbäumen? d.h. den Webstuhl aufbauen). In der Teldau hieß es: "Dat Uptreckelgeschirr liggt noch up'n Böhn." (Das Aufziehgeschirr liegt auf dem Boden, d.h. der Webstuhl wurde abgebaut und auf den Boden gebracht).Einen Webstuhl verkaufte man nicht. Er gehörte zum Hofe. .... Selbstverständlich hat es Spinnstuben oder, wie man in unserer Gegend sagte, "Spinngesellschaften" gegeben, wo auch die jungen Burschen erschienen und Unfug machten, "Snör aflopen" (Schnüre ablaufen) ließen und Geschichten erzählten, "bannig grugelich" (sehr gräulich). Das ist schon lange her. Fragt man danach bekommt man in Tessin zu Antwort: "mit dat Spennrad lopen mehrst de ollen Frugens", also die wenigen alten Frauen, die noch spannen. Das war das Ende. Die Weber starben auch aus.
Beim "Kartoffelpurren" (Kartoffelernte) durfte es kaum besondere Ausdrücke geben. Nur der Letzte heißt "Kartüffelbuck"! Aus Groß Bengerstorf stammt folgender Vers:
- Up een Stück dor liggens all',
- Un krupen ümmer up und dal,
- un sammeln up Kartüffel.
- De ein,de hackt se all' herut,
- ok schürrt se in de Körv herut,
- Dat deit ganz bannig pumpen,
- De Wag' mütt hemmen Rungen."
Auf hochdeutsch (D.Greve):
- Auf einem Stück da liegen sie,
- und kriechen immer auf und nieder,
- und sammeln auf die Kartoffeln.
- Der eine hackt (oder hakt) sie alle heraus,
- auch schüttet sie in die Körbe heraus,
- das tut ganz mächtig pumpen (bullern oder auch anstrengen)
- Der Wagen muss haben Rungen.
Wichtig war natürlich auch das Schlachten. Fast jede schwierige Arbeit war von Aberglauben begleitet. Leberwurst sollte man stillschweigend kochen, damit sie nicht platzte, auch sollte man stillschweigen rückwärts bei ihrer Zubereitung zu Tür gehen.
Ergänzung Dieter Greve: Das Schlachten war trotz der damit verbundenen mühevollen Arbeit ein Fest, das auch "Schlachtfest" genannt wurde. Geschlachtet wurden Schweine zwischen 250 und 400 Pfund (125-200kg). Entsprechend wurde auch die Wurst mehr oder weniger fett. Das Schlachten begann schon mit der schwierigen Aktion das Schwein, das sein Schicksal wohl bereits spürte, aus dem Stall an den Schlachteplatz zu bringen. Bevor die Schweine mit Bolzenschussgeräten betäubt wurden, war es üblich die Betäubung durch einen Schlag mit der stumpfen Axtseite zu betäuben. das gelang nicht immer sofort, so dass der Schlag wiederholt werden musste. Danach wurde das Schwein mit einem Messerstich in das Herz getötet. Dabei lief aus der Wunde das Blut, das in einer Schüssel aufgefangen wurde. Das Blut musste in der Schüssel mit der Hand gerührt werden, damit es nicht gerann. Das war eine Aufgabe für die Frauen, die sie in der Regel ungern ausübten. Bis dahin war das Schlachten alles andere als ein Fest, eher eine grausam wirkende Aktion. Das ausgeblutete Schwein wurde auf eine Leiter über einem Brühtrog gezogen. Dort wurde es mit heißem Wasser begossen Dabei musste die geweichte Haut des Schweines mit einem speziellen Schaber von den Borsten befreit werden. Nach dem Brühen wurde die Leiter, an der das Schwein an einem Bügel hing, aufrecht an eine Wand gestellt und das Schwein aufgebrochen, d.h. längs seiner Unterseite in zwei Hälften getrennt. Zur weiteren Arbeit war es erforderlich, das das Fleisch auskühlt. Aus diesem Grunde wurde in der Regel nur im Winter (Dezember bis Februar) geschlachtet. Das ausgekühlte Schwein wurde dann vom Schlachter fachgerecht für die weitere Verarbeitung zerlegt. Bei der weiteren Arbeit hatte allgemein neben dem Schlachter die Bäuerin das Sagen. In der großen Bauernküche wurde die Wurst gemacht, für die teilweise das Fleisch gekocht werden musste. Vor dem Wurstmachen waren die Därme zu reinigen und zu kochen. Dann mussten auch die Leberwürste und die Blutwürste gekocht werden. Die traditionelle Mettwurst wurde aus ungekocht zerkleinertem Fleisch gestopft. Wie in Mecklenburg allgemein wurde die Wurst dann im Rauch konserviert. Das erfolgte von Alters her durch das Aufhängen im Wiemen der Bauerndiele mit dem Rauch des offenen Herdes, später in speziell eingerichteten Räucherkammern auf dem Boden über dem Wohnteil des Bauernhauses. Zuvor gab es jedoch am Abend des Schlachtetages ein üppiges Festessen mit je nach Familie unterschiedlichen traditionellen Gerichten. In vielen Bauernhäusern war das "Wellfleisch" das Gericht des Schlachtfestes, das wohl nur mit einem kräftigen Schnaps zu genießen war, in anderen Häusern gab es Koteletts oder die wohlschmeckende häufig Beefsteak genannte Frikadelle.
Die Zeit des Schlachtens war, wie oben erwähnt, die Zeit der Wintermonate sowohl wegen der günstigen Witterungsbedingungen bei der Aufbereitung des Fleisches als auch wegen der ruhigeren arbeitsärmeren Zeit nach der Ernte der Feldfrüchte. In dieser Zeit wurden auch die Bauernhochzeiten gefeiert. Diese waren im 19. Jahrhundert und teilweise auch darüber hinaus eine Feier für das ganze Dorf, später mit der Einschränkung auf die jeweiligen landbesitzenden Klassen des Dorfes und die unmittelbare Verwandtschaft des Brautpaares, die früher Fründschaft genannt wurde.
Ina Kahns berichtet: "Aber erst kam der Köstenbirrer, geschmückt mit Blumen und Bändern. Nicht nur die Verwandtschaft, das ganze Dorf, oft das ganze Kirchspiel, nicht weniger als zwei- bis dreihundert Personen feierten mit." Das muss für das 20.Jahrhundert aber bereits eingeschränkt werden, in dem es sich auf die Verwandtschaft und das Dorf beschränkte und man selten mehr als hundert Personen als Gäste sah. Am Vorabend der Hochzeit wurde der Polterabend für die nicht zur Hochzeit geladenen Einwohner ausgelassen gefeiert. Die Hochzeitsgesellschaft fuhr mit der Kutsche nach Zahrensdorf in die Kirche zur Trauung. Auf der Rückfahrt wurde "geschneert", d.h. ein Tau über den Weg gespannt. Das Brautpaar musste sich mit eine "Buddel Koem" lösen, bevor es weiterfahren durfte. Das erfolgte in manchen Fällen mehrfach. Die Feier einer Bauernhochzeit erfolgte auf der "Grootdäl", auf der auch ein üppiges Mahl gereicht wurde. Bei der Hochzeitsfeier wurde allgemein auch die Dorfmusik engagiert, die abends zum Tanzen aufspielte. Wie bei anderen Festen wurden noch die traditionellen Volkstänze, wie Windmöller, Kegel und auch Rheinländer und Polka getanzt. Dabei gab es noch um 1950 solche Einlagen, wie "Du lieber Schuster Du, flick Du mir meine Schuh ...", bei denen eine Tänzerin auf dem Stuhl saß, und der Tänzer die Schuhreparatur imitierte. Um Mitternacht wurde zu der Melodie "Wir winden Dir den Jungfernkranz" der "Schleier abgetanzt". Dabei tanzten die Mädchen um die Braut herum, der die Augen verbunden waren. Sie musste dann ihren Kranz den Mädchen zuwerfen. Diejenige, die ihn erhielt, sollte die nächste Braut sein. In der nächsten Runde tanzten die Burschen um den Bräutigam, dem ebenfalls die Augen verbunden waren. Er musste sich einen der Burschen greifen, der der nächste Bräutigam sein sollte. Die Hochzeit dauerte mit den Nachfeiern mehrere Tage.
Weiterhin berichtet Ina Kahns auch über die Bräuche zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zum Viehaustrieb - auch die der Kuhhirten - sowie zur Ernte und den Erntefesten.
WEIHNACHTEN Die Überlieferungen der Zwölften (die zwolf Nächte zwischen Heiligabend und Dreikönigstag) brachten es mit sich, daß man dem christlichen Weihnachtsfest allerlei heidnische Bräuche beimischte. Es wird von den Alten immer wieder betont, wie bescheiden, ja kärglich dieses Fest einst war. Das galt natürlich nur für die Geschenke. Ein Ball, ein Griffelkasten für ein Kind war alles. Die Dienstmädchen und Knechte erhielten ein Kleidungsstück oder Geld. Statt der Tanne holte einer der Männer eine Kiefer, "Gräne", aus dem Walde, die die Frauen mit selbstgefertigten Papierketten, vergoldeten Pappsternen und Nüssen schmückten. Die Lichter brannten am Heiligabend nicht aus. Sie mußten bis Sylvester reichen. Zugerüstet wurde reichlich. "Bodderkauken" für die Gäste, denn die Verwandtschaft kam sicher an einem Festtag. Vor allem kleine weiße und braune Pfeffernüsse. Letztere wurden mindestens vierzehn Tage vorher angerührt, dann geknetet und ausgerollt. Mit alten oft ererbten Blechformen stach man Sterne, Monde, Fische und Herzen aus. Manche Stücke verzierte man mit Mandeln und Sukkade. Wo junge Mädchen im Hause waren, formten sie wohl einen Mann aus diesem Teig. Für die Kinder kaufte man "Kindjees"-Poppen (Kind-Jesus-Puppen), oft Wickelkinder aus einfachem weißen Teig mit Zucker verziert, oder "dat weern so'n Uhlen, Kreiden und Rüders (Eulen, Krähen und Reiter). Gemeint ist wohl Wodan (germanische Hauptgottheit) mit seinen Raben. Während man mit den Kindern alte Lieder sang, gingen die jungen Männer, oft mit Masken durchs Dorf und ließen sich hier und dort einen einschenken. In Bengersdorf gingen die Kinder am zweiten Festtag (St.Stefanus) "steffen". Sie erhielten überall etwas: Äpfel, Nüsse, Pfeffernüsse. In der Stadt schätzte man das Fröhliche-Weihnacht-Wünschen" nicht. Es wurde als Bettelei schließlich verboten. (In Klein Bengerstorf wurde dieser Brauch nach der Erinnerung von Herta Greve, geb. Reusch - jedoch in den Tagen vor Weihnachten - noch etwa 1920 ausgeübt.)
OSTERN
Was die Jugend in vielen Ländern zum Ostermorgen tat, das war auch hier Brauch. Man holte das "Osterwader" vor Sonnenaufgang und schöpfte es stillschweigend aus dem Strom. Für die Kinder wurden Eier gefärbt.
PFINGSTEN
Seit altersher hat das Pfingstfest einen besonderen Platz bei den Deutschen eingenommen. Jeder freut sich über die Schönheit der Natur. Viele Bräuche sind mit diesen Tagen verknüpft, gerade auf dem Lande. Der Maibaum, die Birke, stand mitten im Dorfe. Wenn auch jedes Haus eine Birke vor der Tür stehen hatte, so wollten doch die Burschen ihren Spaß haben. Für manches Mädchen stand noch ein besonderer Busch vor seinem Fenster. Hatte sich die "Deern" mit ihrem Burschen erzürnt oder konnten sich zwei nicht riechen, so fand sie wohl den starkriechenden "Fulboom" eingepflanzt. (Das Faulbaumpflanzen vor den Fenstern von Mädchen wurde in Klein Bengerstorf noch 1957 ausgeübt, D.G.)
Um Pfingsten, um den 1. Mai, wurden die Kühe ausgetrieben, ein wichtiges Ereignis im Dorf. Das Fest begann schon am Vorabend. Bis spät in die Nacht wurde von den Knechten und Jungen mit den Peitschen geknallt. "Wi stünnen in Greven up de Muer un knallten, dor künnen wie de Langen Lehster (im lauenburgischen) hüren." Unfug wurde natürlich auch getrieben. "Ick heff se oft untenanner bröcht, ich weer jo Nachtwächter", sagte ein alter Mann. Vielleicht hatte man zwei Stunden im Heu geschlafen, dann ging es an das Austreiben des Viehs. Keiner wollte der letzte der "Pingstkarr"sein. Um den anderen aufzuhalten, vertünte man die Pforte. Schwerer war es, als Zweiter oder Dritter das Vieh herauszulassen, Bedienter oder König zu werden. Erster war der "Dagswäper", der mit der Swäp (Peitschenende) den Tau (Dag) abwischt.. Draußen begann ein fröhliches Treiben. Mit dem vom Geschenk erhandelten Alkohol bewirtete man die Kameraden. Es war das nicht immer "ein säuter Sluck", sondern richtiger Branntwein. Die Wirkung blieb nicht aus, "wääck leigen drei Dag achter de Häg" (Einige lagen drei Tage hinter der Hecke, D.G.). Den Höhepunkt des Festes bildete die Auszeichnung. In Besitz erhielt der Held des Tages einen geflochtenen "Beisenhaut" (Binsenhut), des öfteren auch in Gothmann. ... Gemeinsam erfolgte am Abend der Einzug ins Dorf. "Wi hötten (hüteten, D.G.) in Groten-Bengerstörpall anne Benniner Scheid, un den all' na'n anner tau Dörp" voran der König oder Dagswäper. Die Tiere waren teils mit Birken geschmückt, der Reihe nach, wie man am Morgen ausgezogen war. In Gothmann folgte die letzte Kuh mit einem Nesselkranz. In anderen Dörfern mußte der Pfingstkarr einen Birkenzweig am Bein nach Hause schleppen. "De Deerns weern schön bos', wenn sei so lat kämen, wägen dat Melken. Se wullen jo tau Ball."
Zum Hüten der Kühe auf der Weide nahmen die Bauern um Pfingsten Hütejungen (Kauheirers) in den Dienst. Sie gingen noch zur Schule, waren Kinder armer Eltern und stammten oft aus der Großstadt. Es war hart von den Eltern, so ein junges Wesen "auszutun". Die Hütejungen hatten aber bessere Verpflegung und bessere Kleidung beim Bauern als zu Hause. Mit acht Jahren war ein Junge zu schade zum Gänsehüten. Nach einer Schulprüfung durch den Pastor hatten die Hütejungen im Sommer schulfrei. Sie standen in einem regelrechten Dienstverhältnis und erhielten ihren Lohn, in alten Zeiten 10 Taler, dann 12 oder 14 Taler, sowie als Deputat 1 Spint (6 oder 7 Pfund) Leinsaat und etwas Kleidung. Das Kühehüten war keine schwere Arbeit, erforderte keine Kraft, sondern nur Pflichtgefühl und Aufmerksamkeit. Die Kühe durften nicht die eigene oder fremde Saat zertrampeln, auch nicht über den frischen Klee herfallen, weil sie sonst krank wurden. Langweilig war es sicher nicht auf der Weide. Es gab auf den Nachbarkoppeln immer Altersgenossen. Aus Weidenruten stellte man Flöten her. Beim Klopfen, damit sich die Schale vom Kern löst, sprach man:
- Bub,Bub, Bastian,
- Lat min Fläut ok gaud afgahn,
- Lat's ok nich ünnergahn,
- Dats bald werrer kümmt.
Zu hochdeutsch:
- Bub, Bub, Bastian,
- Lass die Flöte auch gut abgehn,
- Lass sie auch nicht untergehn,
- daß sie bald wieder kommt.
Variante aus Bennin nach Ernst Greve, übermittelt an Sohn Dieter Greve:
- Piepen, Piepen Basterjahn,
- lat de Fläut ok gaud afgahn,
- lat se nich verdarben
- lat se ok gaud warden.
Zu hochdeutsch:
- Pfeifen, Pfeifen Bastian,
- lass die Flöte auch gut abgehn
- lass sie nicht verderben,
- lass sie auch gut werden.
Zwischen den Hütejungen eines Dorfes herrschte größte Kameradschaft, mit denen anderer Dörfer lebte man oft in erbitterter Feindschaft. An Beschimpfungen fehlte es nicht, man verstieg sich sogar zu Spottversen:
- Galliner Dinger,
- Pipt up'n Finger,
- Pipt up'n roden Lappen,
- Frät all de Greiber (Grevener;D.G.) doden Katten.
Schlagfertig wurde dieser Reim von der Gegenseite mit versetzten Ortsnamen erwidert. Das währte nicht lange, "de Buern bröchten dat vör dat Amtsgericht, denn wür dat verbaden". Grimmige Feindschaft herrschte zwischen den Kauheirers von Groß und Klein Bengersdorf. "Up Ticktacken kümmt Burjacken, auf Anstoßen folgte die Jacke verhauen. So gerieten diese kleinen Kerle, die sich mit acht Jahren 'majoren' (reif, volljährig, D.G.) dünkten, oft in eine kleine Schlägerei. Das Schlachtfeld war die Schaalbrücke. Waren die Klein-Bengersdorfer die Angreifer, konnte es geschehen, daß der Feind Verstärkung durch Lüttknechte erhielt. Die Groß-Bengersdorfer Bauern hielten sich je zwei Knechte. Diese 14- bis 16-jährigen Burschen griffen aus Solidarität mit Knüppeln in den Kampf ein, "dat dat man so ballert". Aber gegen die doppelte Übermacht gab es für die Lütten Bengersdorfer nur den Rückzug: "Wi nähmt riet ut."
DIE ERNTE UND DAS ERNTEFEST
"Jacobi kümmt bald, gifft Koorn un Brod, huult de Hund." (Jacobi, der 25. Juli, kommt bald, gibt Korn und Brot, heult der Hund, D.G.). Es gibt viele Bräuche welche mit der Ernte zusammenhängen. Sie sind teilweise sehr alt und nach den Landschaften verschieden. Angemäht wurde gewöhnlich am Sonnabend, da nach altem Glauben nichts am Montag beginnen durfte . Für das Mähen spornte man die Mäher und die Binderinnen an:
- Risch,risch,
- Meiherlüd wäst gaud un frisch,
- Dürten, Anne, Gret un Trin.
- Bind de Garben drall un fin,
- Risch,risch,risch.
Zu hochdeutsch:
- Risch,risch,
- Mäherleute seid gut und frisch,
- Dörte, Anne, Grete und Trin,
- bindet die Garben rund (oder fest) und fein,
- risch,risch,risch. (Klein Bengerstorf)
"Gebunden" wurde nach altem Brauch, wer auf dem Lande an einem Kornfeld vorbei kam. Der "Gebundene" mußte sich mit einer Gabe wieder lösen. ... Vor allem ward natürlich auf den Gütern der Herr, der Inspektor, gebunden. ..
- Der Herr soll gebunden sein,
- Mit einem kleinen Bindelein,
- Er gibt mir ein kleines Trinkelein,
- Dann soll er erlöset sein (Bennin, oder Tüschow?)
.... "Bindbuck" nannte man den, der die letzte Garbe band. "Austbuck" ist eine Art Sonnenstich. "Dor sitt de Haas in" heißt es von dem letzten Teil des ungemähten Kornes (Nostorf und Zweedorf). "Laden" ist eine Kunst. Die Last der Garben muß gleichmäßig auf dem Wagen verteilt sein, sonst kippt dieser an einer scharfen Straßenecke um. Wenn das Fuder kippt, neckt man: "Dat kost't 'n Buddel". Beim Riss des Bindeseils muß derjenige, welcher dieses Tau über dem hochgetürmten Wagen gebunden hat, "einen utgäven". ...
Das Essen wurde, falls der Acker weit war, hinausgetragen; es mußte reichlich und gut sein. Mittags mußte außer Fleisch stets eine kleine Erfrischung, etwa Reismehlkloß mit Milch, dabei sein. Der Tag war lang, deshalb gab es am frühen Nachmittag eine Zwischenmahlzeit, die "Vesper", und erst dann den Nachmittagskaffee. Die Vesper gab es nur einige Wochen, dann hieß es "Barthelmeis (24. August, D.G.) is kamen, hett Vesper mitnahmen." Während der Ernte schlachtete man an einem Sonntag ein Huhn. Wossidlo deutet es als ein altes Opfer. Bei dieser Mahlzeit ging es lustig zu. Wer die Leber auf seinem Teller fand, mußte einen Vers dazu finden, sie mußte weitergegeben werden und der nächste ebenfalls ein Verslein erdenken. In Ruthen (bei Lübz, D.G.) und Besitz kannte man folgende Verse:
- Wer dit Johr heurat', mütt anner Johr Büxen flicken,
- De Läber is von'n Hauhn un nich von'n Hoppenstaken,
- Wenn ik'n Mann heff, will ik em tamm (zahm, D.G.) maken,
- Ik will't versäuken mit Hassel (Hasel) un mit Bäuken (Buchen), (aus Ruthen)
- Von Kopp bit Liw, (Von Kopf bis Leib),
- Bit dat sei schrigt, min hart leiv Wif. (Bis dass sie schreit, mein herzlich liebes Weib, D.G.)
War unter viel Arbeit und Schweiß die Ernte eingebracht, war der September und auch ein Tel des Oktobers vergangen, begann man für das "Oornbier" (Erntebier, Erntefest, D.G.) zu rüsten. In Besitz kamen acht Tage vorher die Bauern zusammen, um sich über die Musik und Ankauf des Bieres zu bereden, denn das Erntebier war eine gemeinsame Angelegenheit. Die jungen Mädchen waren zuständig für die Anschaffung von Papier und die Anfertigung von Blumen daraus, auch sollte jeder ein Sträußchen kaufen "för Oornbbervadder twei". Die Pferde, die ja auch ihr Teil der Arbeit geleistet hatten, "würden all reinklarrt" (Tessin). Donnerstags schlachtete man eine Kuh. Das Binden des Erntekranzes geschah mit viel Liebe. Er wurde in einem anderen Haus gebunden und mit Musik in das Haus gebracht, in welchem man feierte und dort in der Diele aufgehängt. In Tessin bestand er aus "Hahnenputten (Hagebutten?), rode Kaffeebohnen (Beeren der Eibe) und Blaumen, witt Parlkrut un Gräun". Dann aber begann das Fest. Jeder wollte nach der sauren Arbeit einmal sorglos sich ausruhen. Junge Leute zogen mit einem Korb von Hof zu Hof, um Eier zu schnurren, die "Oorenbeerbiddermudder" (Erntefest-bitte-mutter, Gastgeberin des Festes) ihnen zubereiten mußte. "De Buren müssen twei Anker Köm bewilligen" (Tessin). In Tessin wurden weniger Musikanten bestellt, es gab im Dorf Amteure: "Min Vadder hett drei Dag den Brummbaß sträken." Wer am zweiten Tag verschlief, dem machte man in Besitz diese Nachlässigkeit oder Unhöflichkeit drastisch klar. Vier bis fünf Mann erschienen bei dem Sünder, hoben ihn auf eine Leiter, welche auf jedem Ende von einem auf der Schulter getragen wurde und trugen ihn mit Hallo durchs Dorf (in anderen Dörfern wurde der Faulpelz auf einen Sattel gehoben). "Männigmal hadden wi drei Mann up, Musik vöran." War man in Tessin ganz ausgelassen, kam jemand auf den Gedanken, "anner Lüüd tau verfeern" (zu erschrecken, D.G.) "De Schimmel kümmt", rief jemand. Unter einem Bettlaken versteckt, ritt ein Junge auf einem Kornsieb, vorne steckte ein Pferdekopf, hinten ein Schwanz. "Frugens un Kinner würden all grugen" (grauen, D.G.). In Bennin ging noch ein Bursche mit Eimer und Schaufel hinterher. Wenn nach dem Fest die Abrechnung nötig war, fanden sich die Bauern eine Woche später zu einem gemütlichen Abend zusammen, ohne Frauen. Als dann nach und nach jedes Dorf eine Wirtschaft mit Saal erhielt, ging so mancher Reiz verloren. Auf den Gütern wurde gewöhnlich der Kornboden zum Tanzen benutzt. In Schadeland "danzt se up de Straat". Man tanzte auch im kleinen Kreis "up Söcken" in der Teldau (auf Socken,D.G.) un "barst" in Besitz (barfuß, D.G.). Es genügte schon, wenn jemand eine "Dwerfläut" besaß. Zu großen Festen wurde stets Musik aus der Stadt: "Klarnett, Hoorn, Fläut un Vigelin". "Wi harr'n Danzbauk, dor müssen wi mit na'n Schulten un den tau Amt, veer bit fief mal in'n Johr" (Gothmann). "In Granzin harrn de jung Lüüd dat Woort, haalten de Musik, un deilten sick dat." Wann haben junge Mädchen nicht gern getanzt? Frauen von Siebzig und älter gedachten gern dieser Zeit. "Von Klock acht bet Klock twei keinen Faut böögt" (nicht gesessen, Bretzin)."Ick harr nich naug (genug) in'n Dörp all söven Wochen, ick güng noch na Tüschow" (Alte Frau aus Nettelburg bei Bergedorf aus Groß Bengersdorf). Alle hatten Freude an den Tanzfiguren des Windmöllers, Figaros, Tampets, Kägels Veertourigen, Föfthalvtourigen mit Kett, Contra Medelit (letzterer nur in Tessin). Sie tanzten "Mudder Wittsch" und "Un wer den gräunen Kohl nich mag, de kriggt ok nix von'n Swinskopp af"(Reigen mit hinten verschränkten Armen). In Nostorf war einmal "Schottisch links verkehrt im Saal rum" Mode, wobei gesungen wurde:
- As de Voss up'n Hügel steiht,
- Jäger em den'n Steert afscheut,
- Vössing dä dat furchtbor leed,
- Dat de Jäger em den'n Steert afscheut"
In Zahrensdorf:
- Rutsch mal'n bäten,
- Rutsch mal'n bäten,
- Stah mal'n bäten up."
Erntefeste in der Zeit zwischen 1900 und 1955
Ina Kahns hat die Erntefeste aus der Zeit vor 1900 beschrieben. Verfasser kann aus eigenem Erleben aus der Zeit zwischen 1949 und 1955 in Bengerstorf berichten und zusätzlich nach den Schilderungen der Großeltern aus älteren Zeiten ab 1900 zurückgreifen. Die Erntefeste wurden in Bengerstorf, wie auch in Bennin u.a. Dörfern der Umgebung erst Ende Oktober bis Anfang November gefeiert, wenn außer dem Getreide auch die Kartoffeln und weitgehend die Futterrüben unter Dach und Fach bzw. in der Miete waren. In älteren Zeiten, in denen es in den Dörfern noch keine Tanzsäle gab, wurden die Erntefeste abwechselnd auf der "Grotdäl" der Gehöfte gefeiert. Nach den Schilderungen der Großeltern ähnelten die Feiern den von Ina Kahns beschriebenen. Dafür gab es in Klein und Groß Bengerstorf unterschiedliche Bedingungen. Die Gehöfte, auf denen gefeiert werden sollte waren in Groß Bengerstorf bis auf die Hufe 1 alle im Dorf gelegen, so dass die Wege für die Umzüge kurz waren. In Klein Bengerstorf waren dagegen nach der Separation der Hufen neun Gehöfte von siebzehn im Ausbau gelegen (Hufen 1-4 und 9 bis 12 lagen im Dorf, Hufen 5-8 und 13-17 im Ausbau), teilweise mit einer Entfernung zum Dorf um die zwei Kilometer. Die Reihenfolge der Festorte wurde nach den Nummern der Hufen festgelegt. Dadurch ergab sich ein Wechsel zwischen Feiern im Dorf und Feiern in Gehöften des Ausbaus. Ob im 19. Jahrhundert die Reihenfolge nach der Hufennummer immer streng eingehalten wurde, war nicht mehr zu erfahren.
Das Ritual war jedoch in beiden Dörfern weitgehend gleich. Am Vorabend wurde die Erntekrone auf dem Gehöft eines Bauern entsprechend der Reihenfolge der Gehöftsnummer gebunden. Das war im wesentlichen eine Aufgabe der Dorfjugend, auch unter Beteiligung der reiferen Jugend. Dass es dabei recht lustig zuging, kann man sich sicher vorstellen. Die Krone bestand im wesentlichen aus einem tragenden Gerüst, auf das in erster Linie Ähren gebunden wurden, geschmückt mit Blumen und Bändern, manchmal auch mit den Früchten von Feld und Garten und Zweigen. Am Tag des Erntefestes wurde die Krone von dem für das Binden gastgebenden Bauernhaus mit Musik abgeholt. - Für die Musik bei den Erntefesten der Dörfer der Umgebung sorgte nahezu immer die Kapelle des Galliner Musikers Cäsar Düring (Klarinette) in der auch Trompete, Posaune, Bass-Tuba und selbstverständlich die große Trommel vertreten waren.- Das Abholen der Erntekrone unterlag einem festen Zeremoniell. Zunächst wurde die Erntekrone "abgetanzt". Dabei hatte der gastgebende Bauer mit seiner Frau den ersten Tanz. Danach tanzte der Kronenträger mit seinen zwei Damen. Kronenträger war üblicherweise der Sohn eines Bauern, seine Damen zwei Bauerntöchter. Später wurde es auch üblich, dass Bauernknechte und -mägde diese Ehre erhielten. Nach dem Abtanzen wurde ein "Koem" eingeschenkt, bevor der Umzug begann. Der Umzug wurde im Laufe der Jahre immer prächtiger, da immer mehr geschmückte Leiterwagen fuhren. Diese waren wie die Krone mit Ähren und Früchten aus Feld und Garten geschmückt. Wenn die Krone auf einem der drei Saathorster Gehöfte gebunden wurde, wurden die Umzüge mit teilweise bis zu zehn Wagen vom Dorf ausgehend über den Kötherbusch, den Tüdertog und der Saathorst zurück in das Dorf über etwa 4 Kilometer geführt. Wenn der gastgebende Bauer sein Gehöft im Dorf hatte, umrundete der Umzug wie in Groß Bengerstorf das Dorf. Die Feier des Erntefestes fand nun nicht mehr auf der Bauerndiele statt, sondern auf dem Saal bei Köster in Groß Bengerstorf und bei Wulf in Klein Bengerstorf. Sie begann mit dem gemeinsamen Kaffeetrinken. Dazu steuerte jeder Bauer für seine Familie, Personal und Gäste den Kuchen, den tradtionellen "Bodderkauken" bei. Der frühere "Danz up de Däl" mit den alten Volkstänzen wandelte sich um 1900 zu Polka, Rheinländer und Walzer und ausnahmsweise auch noch "Kägel" und "Schottsch", dann aber seit den 1920er Jahren zu moderneren Gesellschaftstänzen. Auch dort gab es wieder Extratänze für den Bauern und die Kronenträger.
Ina Kahns hat über die Feier des Erntefestes hinaus weitere auch improvisierte Feiern aus der Zeit vor 1900 beschrieben:
Eine unerwartete Gelegenheit bot sich für die Angestellten, wenn Bauer und Bäuerin ausgingen. Da holte der Knecht aus der Vorratskammer und dem Rauchfang, was der Tisch trug. Zuerst von dem Alten aus Gothmann erzählt, dann erinnerten sich auch andere daran: "Dat weer ok in anner Dörper so". Wossidlo fand die Bezeichnung dieses Festes "Hunnköst" (Hundefest, D.G.) besonders originell.
Für den Bauern bot sich manchmal auch die Gelegenheit zu einem besonderen Fest, dem "Hänseln". "Hei mütt Hänseln, süß hett hei kein Stimm inne Gemeinde: "Das bezog sich auf den Jungbauern, welcher die väterliche Stelle übernahm. "Tau eerst weer dat bi'n Schulten, dor stünn blot de Kömbuddel up'n Disch:" Später fand im Hause des Neubauern das "Äten" statt. "Kein Gedränk(Wein, D.G.), över väl Beer:". Es gab oft keine Einladung, sondern "wenn wi em grad fatkrägen" (zu fassen bekamen, D.G.). Man zog sich nicht erst um, sondern erschien in "Höltentüffel un Tüch, wat dat verdrägen kunn. De Frugenslüd müchen dat gor nich", denn es wurde allerlei Unsinn gemacht, "Schappen verkehrt henstellt un so."
Sowohl die improvisierten als auch die wiederkehrenden Feste hatten ihre Besonderheiten. "Heildreikönig harr de Kauhzunft in Lütten Bengerstörp ehr Tausamenkunft" mit einer kleinen Aufführung von "De Schäperdanz": Ein versereiches Gespäch zwischen Edelmann und Schäfer, worin letzterer zuletzt verhöhnt und ausgelacht wird. Ein Hund als "utgekleedte" Person wird vom Schäfer am Strick mitgeführt und muß auf der Erde kriechen. In Tessin spielte bei einer anderen Gelegenheit eine ausgestopfte Puppe mit: "De Gnädige". Mit dieser mußten "Entspekter, Schäper un Bedienter" tanzen.
Kein Dorf ließ es sich nehmen, ein großes Sommerfest zu begehen, oft auch im nächsten Jahr abwechselnd ein anderes. Beliebt war das "Jungfernföhren" (Jungfernfahren): Das eine Hinterrad des Wagens wird eingegraben, das andere, das darauf gelegt wurde, bleibt über der Erde. Über dieses legt man Bretter, darauf wird ein Stuhl gestellt. Unter viel Gelächter heben die jungen Leute ein Mädchen darauf. Sobald es saß, wurde das Rad gedreht, wer den Ring, welcher an einem Pfahl hing, griff war Königin. Bis alle Teilnehmerinnen an der Reihe waren, war der Nachmittag vergangen. Auf einer "Danzbrügg" oder im Kruge vergnügte man sich bis in die Nacht hinein.
Zum "Tunnenkloppen" brauchte man einen Spaßmacher. "dat weer so'n Anke (Clown), ganz bunt antrocken, mit'n Zuckerhaut". Gemeint war das blaue Papier, in welches die spitzkegeligen Zuckerblöcke eingewickélt wurden. Im Hause zerklopft, benutzte man den so "geläuterten" Zucker zum Obst einwecken. Dieses Papier, durchflochten mit roten Papierstreifen, eignete sich gut als Mütze (Tessin). In Besitz und Tessin hieß der Mann "Peiatz" (Pajatz = Bajazzo, Clown). Die Festvorbereitungen der Mädchen bestanden aus dem Einkauf von 10 Meter Seidenband und dem Nähen des Flickenanzuges. Auf dem Rücken wurde das Spielkartensymbol "Kreuz König", auf dem Dreispitz "Pik As" und "Pik König" befestigt. So ausstaffiert mußte der Spaßvogel in die Tonne kriechen. Nacheinander schlugen die Mädchen darauf. wer den Deckel entzwei schlug, war Königin. Damit war das Spiel noch nicht beendet. Der Harlekin sprang aus der Tonne, versuchte die Mädchen mit der Pappklappe zu schlagen und zu greifen. In Greven wählte man auch einen König.
Einen prächtigen Aufzug konnte man in Besitz am Sommerfest erleben. Voran die Knaben mit Flitzbogen, dann die Mädchen mit weißen Kleidern, anschließend die erwachsene Jugend. Der Zug marschierte durchs Dorf nach Sandbergs Hof (Sandbergs waren Windmüller und Gastwirte, D.G.). Ein Hahn kam unter den Topf. Manchmal auch eine Katze oder eine Taube. Wer den Topf zerschlug, war "Hahnenbrut" (Hahnenbraut). In Zweedorf sagte man "Hahn ut'n Pott", in Gallin und Granzin "Hahnenköst". Am längsten hielt sich wohl der "Hahnenträdel" (Hahnentritt) in Gothmann. Sogar Tänzerinnen aus der Stadt zog er an. (Hierzu ist zu bemerken, dass das "Topfschlagen", bei dem ein Hahn im Tontopf steckte, in Groß Bengerstorf noch 1949 beim letzten durchgeführten Ringreiten zur Wahl der Königin ausgeübt wurde. D.Greve)
Zahlreich sind die Überlieferungen im Bereich des Pferdesports. Das "Ringreiten" hat eine große Vergangenheit und eine weite Verbreitung und ist der Nachklang der mittelalterlichen Turniere. Mehrere Tage dauerten die Vorbereitungen. Sie versprachen schon vorab Feststimmung. Die Jungbauern schlugen Tannen und richteten die Masten, die in Reihen aufgestellt wurden. Inzwischen hatten die Mädchen viele Meter Girlanden gebunden. Das grüne Gewinde schlang sich nicht nur um die Pfosten, es verband sie auch. Dazwischen hingen Kränze. Schön war die Reitbahn anzusehen, einer "Pingstlov" (Pfingstlaube) ähnlich. Es gehörte schon Geschicklichkeit dazu, ein durch die Menschenmenge aufgeregtes Pferd zu zügeln und außerdem nach dem Ring zu greifen! (mit der Reitpeitsche den Ring zu durchstechen und zu lösen, D.G.). Wie wurde dem Sieger, dem König, zugejubelt. In Nostorf fand das Fest Pfingsten statt; in Gr. Bengersdorf "Wenn de Buerrosen bläuten". "Wi haarrn 'n Schimmel, de würd smückt un inne Stuw leddt (geleitet, D.G.), dat hei sick speigeln kunn (spiegeln konnte, D.G.), sagte ein alter Bauer. In Tessin berichtete ein Reiter: "Uns Schimmel harr 'n rode Deck, Blaumen an'n Kopp un rodes Band an'n Steert". Ein anderer Tessiner: "So drad (sobald) as hei König würr, würr em da Peerd afnahmen un von anner Lüd na Hus bröcht. De ganze Familie von de Königschaft blifft dor. Tau'n Abendbrod lett hei sick langblasen. De Musik halt em wedder af." Die Bräuche werden in den anderen Dörfern ähnlich gewesen sein.
14. Das Armenwesen in Mecklenburg, Verhältnisse in Bengerstorf
Bereits die Bede-, Landbede- und Schloßregister aus dem 15./16. Jahrhundert lassen erkennen, dass es eine Schicht der Armen gab, die keine oder nur geringe Abgaben zahlten. Da ist die Rede von dem Schneider Clawes Scroder und der Weberin olde Engelsche, die nicht zahlten, aber auch von den Kuffeners oder Kiffeners, die teils wie die Kother (Cossaten) teils auch nur die Hälfte der Abgaben zahlten. Diese werden nur ihre "Kuffe", einen kleinen Katen ohne Land besessen haben. Im benachbarten Lüneburgischen und in Sachsen-Lauenburg wurden sie auch als Brinksitzer bezeichnet, weil ihre Katen auf dem Brink, der Dorffreiheit standen, die Gemeineigentum der landbesitzenden Dorfbewohner war. Auch werden hin und wieder Hüfner genannt mit dem Zusatz "pauper" (arm), die obwohl sie wie Marten Kruße in Groß Bengerstorf 1554 noch Abgaben zahlten, doch danach in die Armut gefallen sein können.
Das in Norddeutschland verbreitete altsächsische für den Erhalt der Hufen vorteilhafte Anerbensystem, bei dem der älteste Sohn den Hof erbte und an seine Geschwister nur einen kleinen Anteil auszahlte, führte dazu, dass die Geschwister, wenn sie nicht in einen anderen Hof einheiraten konnten, zu Einliegern herabsanken oder sich einen eigenen Katen ohne Landbesitz bauten. Diese mussten sich ihr Brot durch Arbeit auf den Hufen anderer, als Hirten oder als Dorfhandwerker verdienen. Dieser Zustand hielt bis in das 20. Jahrhundert hinein an, wenn sich auch dann erweiterte Möglichkeiten boten.
Da unter den Bedingungen der Adelsherrschaft über den Ständelandtag, durch mittelalterliche Einrichtungen wie Zunftzwang und Bannmeile sowie auch wegen mangelnder natürlicher Voraussetzungen eine frühkapitalistische Entwicklung sehr behindert wurde, ergaben sich in Mecklenburg für eine wachsende Bevölkerung nicht genügend Erwerbsmöglichkeiten. Deshalb entwichen zahlreiche Leibeigene ihren Herren, den Rittergutsbesitzern und dem Herzog. Sie fanden im 18. Jahrhundert im Preußen Friedrichs II., genannt der Große, Möglichkeieten zur Ansiedlung in den kultivierten Brüchen (Oderbruch, Warthe- und Netzebruch, Havelländisches Luch). Auch in Rußland fanden Ansiedlungen in nahezu unbebauten Landstrichen statt. Im 19. Jahrhundert wanderten viele Mecklenburger nach Hamburg und Berlin aus. Hamburg wurde häufig scherzhaft "Hauptstadt von Mecklenburg" genannt, weil dort mehr Mecklenburger lebten als in der größten mecklenburgischen Stadt. Ein weiteres Ziel der Auswanderer wurde im 19. Jahrhundert Amerika.
Um der weiteren Landflucht zu begegnen, erließ Herzog Christian Ludwig bereits im Jahre 1753 ein Patent, das die Ansetzung von Bauern auf wüsten Hufen und von Tagelöhnern auf kleinen Erbpachtstellen (Büdnereien) im Domanium vorsah, das jedoch bereits 1778 von seinem Nachfolger Friedrich wieder zurückgenommen wurde. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurde unter Friedrich Franz I. die Ansiedlung von Büdnern wieder aufgenommen.
Im 19.Jahrhundert entwickelte sich insbesondere nach der Aufhebung der Leibeigenschaft in verstärktem Umfange eine Schicht der grundbesitzlosen Dorfeinwohner. Diese bestand aus den Gehöftstagelöhnern, die zur Miete in den Katen oder anderen Nebengebäuden bei den Hauswirten bzw. Erbpächtern wohnten und den Einliegern, die ebenfalls bei den Hüfnern oder Büdnern zur Miete wohnten. Der Unterschied zwischen beiden Gruppen bestand darin, dass die Tagelöhner ein vertragsähnliches Arbeitsverhältnis mit den jeweiligen Gehöftsbesitzern hatten, während die Einlieger freier Lohnarbeit in der Landwirtschaft, in der Forst, im Torfstich oder als Handwerksgesellen nachgingen. Die Wohnungen dieser Grundbesitzlosen in den Katen bestanden aus einer, selten zwei Stuben, einer Kammer, Küche, wenig Nebengelass und kleinen Ställen. Die Einrichtung von Mietswohnungen war begrenzt und durch das Amt zu genehmigen.. Dadurch ergab sich die Situation, dass die Kündigung bei Tagelöhnern, mit deren Arbeit oder Verhalten der Gehöftsbesitzer nicht zufrieden war, oder bei Nichtzahlung der Miete bei den Einliegern schwer durchsetzbar war. Es war nämlich im Domanium nicht gestattet, Mieter auf die Straße zu setzen, so dass sie dann der Gemeinde als Obdachlose zur Unterbringung im Armenkaten und zur Zahlung von Unterstützung anheim gefallen wären. Das führte wiederum bei einigen Einliegern und Tagelöhnern zum Ausnutzen dieser Rechte, indem Mieten nicht bezahlt wurden (oft auch nicht bezahlt werden konnten) und die Arbeitspflichten der Tagelöhner nicht erfüllt wurden bzw. anderweitig gearbeitet wurde. Die Tagelöhner hatten contractmäßig von ihren Hauswirten Acker, Wiese und Weide zu erhalten, um eine Kuh oder ersatzweise einige Ziegen oder Schafe und in der Regel auch ein Schwein halten zu können. Die Einlieger hatten diese Möglichkeit zunächst nicht. Bei den Feldmarksregulierungen gingen die Ämter seit der Mitte des 19. Jahrhunderts immer mehr dazu über, von den Hufen oder von den extensiven Weideflächen Einliegerkaveln zu separieren, für die die im Dorf wohnenden Einlieger und später auch die Häusler die Nutzungskompetenz (Nutzungsrecht) übertragen bekamen. Sie wurden deshalb Kompetenzländereien oder auch Einliegerkompetenzen genannt. Da nicht in allen Dörfern die Möglichkeit bestand Einliegerkompetenzen zu separieren, erhielten diese nach Möglichkeit auf den Nachbarfeldmarken diese Ländereien. So erhielt Bennin, wo die Separation schon 1830 stattgefunden hatte, als es noch nicht üblich war Einliegerkompetenzen zu separieren, dieser bei der Groß Bengerstorfer Feldmarksregulierung 1853/54 am Grämsberg auf der Groß Bengerstorfer Feldmark von Amts wegen zugewiesen. Im Jahre 1868 gibt es in der Feldmark von Groß Bengerstorf schon Benniner Einliegerländereien. Dementgegen gab es nach dem Ersten Weltkrieg Bestrebungen der Gemeinde Groß Bengerstorf diese "verpachteten" Ländereien zurückzuholen.
Die Spann- und Fuhrleistungen für die Tagelöhner mussten von den jeweiligen Gehöftsbesitzern gegen zusätzliche Arbeitsleistung erbracht werden. Die Einlieger, die spannviehlosen Häusler und vereinzelt auch Büdner mussten mit den Hauswirten bzw. Erbpächtern Vereinbarungen zur Durchführung der Spann- und Fuhrleistungen treffen. Für diese waren sie ebenfalls verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen. Das führte in vielen Familien zu Überforderungen insbesondere der Frauen, da die Männer in der Regel einer anderweitigen Arbeit nachgingen. Es blieb auch wenig Zeit für die eigene Ackerwirtschaft und das insbesondere zu den für die Arbeiten günstigen Terminen, zu der der Bauer sie auch anforderte. Balck klagt 1864 in seinem Buch "Domaniale Verhältnisse": "Bei einiger, für Häusler selbst principmäßiger Entfernung der Ländereien vom Dorfe können jene schon zu gewöhnlicher Zeit mit den oft spärlich bemessenen Mußestunden zu eigner täglicher Ackercultur nicht ausreichen, von ihren Ehefrauen nicht die nöthige Hilfe erhalten und müssen auch hier wieder Arbeitsverdienst opfern, wenn sie es nicht nur zu oft vorziehen, den Kirchenbesuch der Sonntage einzustellen und dann gesetzlich nur bis 1 Stunde vor Anfang und für ihre Gärten seit 1 Stunde nach Beendigung des öffentlichen Gottesdienstes ihnen gestattete landwirthschaftlichen Arbeiten vorzunehmen." Wenn man von der gesetzlichen Regelung der Sonntagsarbeit absieht, hatten diese Aussagen bis in die 1950er Jahre hinein Gültigkeit. Für die Nutzung der Kompetenzen waren die Einlieger verpflichtet, sich anteilig an den Lasten in der Gemeinde und der Kirche zu beteiligen, z.B. an den Beiträgen zu den "geistlichen Gebäuden" und für die Schule, sowie die Handdienste, während die Spanndienste nur von den Hufenbesitzern und den Büdnern mit Spannvieh zu leisten waren. Andererseits erhielten sie "die nothwendigen Fuhren zur Anholung von Holz und Torf sowol innerhalb als auch außerhalb der Feldmark, nach dem Prediger, dem Arzte, der Hebamme, zur Saline und zur Mühle, nach Ermessen des Amtes unentgeltlich oder gegen billige Bezahlung "übers Dorf", d.i. von den contractlich dazu verpflichteten Hufenbesitzern in abwechselnder Reihenfolge derselben, ..., geleistet, wogegen sie aber schuldig sein sollen um billigen Tagelohn bei diesen zu arbeiten." (Balck, ebd.)
Die Erbpächter und Hauswirte in Bengerstorf nahmen im allgemeinen eher "Dienstboten" als Tagelöhner in Stellung. Dadurch, dass diese ledig waren, konnten sie sich besser in die noch sehr patriarchalischen Verhältnisse in den Bauernfamilien einfügen, zu denen sie nahezu gehörten. Das hatte für beide seiten Vorteile, in manchen Familien aber auch den Nachteil der größeren Ausnutzung. Gehalten wurden meist ein Grot'knecht (älterer Knecht) und ein Lütt'knecht (jüngerer Knecht) und ein bis zwei Mädchen (Grot' und Lütt'deern). Wie der Bauer im wesentlichen die Feldarbeit mit den Pferden erledigte und die Bäuerin der Arbeit in Haushalt und Viehwirtschaft vorstand, übertrug sich diese geschlechterspezifische Arbeitsteilung auch auf die Knechte und Mädchen. Die Stelle dieser Dienstboten konnten auch die erwachsenen unverheirateten Familienangehörigen übernehmen. Knechte und Mädchen wurden zunächst in erster Linie mit Naturalien entlohnt (Kleidung, Schuhe, Leinen, wolle) und dazu Bargeld, dessen Zahlung mit der Zeit die Naturalvergütung immer mehr zurück drängte. Die Knechte und Mädchen wohnten in den Bauernhäusern in den Kammern der Abseiten neben der "Grot'däl". Der Wechsel des Dienstpersonals erfolgte in älteren Zeiten immer zu Michaelis (29. September).
Wie groß der Wunsch nach eigenem Haus mit ein wenig Land zu dieser Zeit war, lässt sich aus der Zahl der Gesuche ersehen, die in den Archivalien zu finden sind. Im Jahre 1821 ersuchten beispielsweise die Einlieger Hans Hinrich Jens aus Groß Bengerstorf, Franz Jochim Dalenburg aus Klein Bengerstorf und Franz Jochim Weseke aus Tessin und 1822 der Tischler Wunderwalck (Wunderwaldt?) aus Zahrensdorf um "Anbau nach Büdnerrecht". Dabei ist das Schreiben Dalenburgs, der sicher ein Abkömmling der einer der beiden Hüfnerfamilien (Hufen 9 u.14) gewesen sein wird, besonders interessant:
"Aus Lüttenbengerstorf, wo ich jetzt wohne, bin ich gebürtig, habe aber einen gebrechlichen Körper, weshalb ich, da ich mich außerhalb des Dorfes nicht hinlänglich von der Schneider Profession, - die ich erlernt habe - ernähren kann, mich etwas auf die Musik gelegt habe. In dem Dorf Groß Bengerstorf ist jetzt kein Schneider und da bey der künftigern Regulirung dieses Dorfes wohl Büdnerstellen anfallen werden; so bitte ich unterthänig: Das hohe Collegium wolle gnädig geruhen, bey der Regulirung von Groß Bengerstorf, mir einen Platz zum Anbau eines Büdner Katens, nebst den übrigen Büdnergerechtsamen, an Garten, Wiesen, Acker, Weide u.s.w. auch das Recht in Groß Bengerstorf allein Schneider seyn zu dürfen, zu ertheilen.
In tiefster Devotion
der Großherzogliche ReluitionsCommission
unterthäniger Franz Jochim Dalenbur
Lüttenbengerstorf, den 15. Sept. 1821
conc. Neumann, Notar Boitzenb."
Dass das nicht immer den Vorstellungen der großherzoglichen Kammer entsprach, kannman aus einem vom Kammerpräsidenten v. Lehsten unterzeichneten an das Amt Boizenburg gerichteten Schreiben ersehen. Dieses lautet:
"Die Einlieger Hans Jens, Dalenberg und Weseke haben sich mit Gesuchen der Art, wie das unter dem 13. vorigen Monats ist, an ihre Amtsobrigkeit zu wenden, welche pflichtgemäß darüber berichten, oder sie von der Unstatthaftigkeit ihres Wunsches überführen wird. Schwerin, den 1ten Oct.1821."
Offenbar haben die Ersuchenden aber kein Gehör gefunden. Auch das Ersuchen des Schulzen Porthun auf Umsetzung seines Altenteilerkatens als Büdnerkaten wurde zunächst abgelehnt. Er hat jedoch später die Büdnerei B3 errichtet (heute Haase9. Die übrigen Namen tauchen später nicht als Büdner, wohl aber als Einlieger und Häusler auf, so Jens und Wunderwaldt.
Die Verhältnisse nach der 1820 aufgehobenen Leibeigenschaft brachten es mit sich, dass sich die großherzogliche Regierung 1821 gezwungen sah, eine "Allgemeine Armenordnung" zu erlassen. Darin wurde unter anderem geregelt, dass jedem am Ort seiner Geburt oder des langjährigen Aufenthalts das "Heimatrecht" zu gewähren war. Damit war die Gestellung einer Wohnung verbunden. In der 1823 nachfolgenden Verfügung war ausgeführt, "daß solches Obdach, da es Schutz gegen die Witterung gewähren soll, mindestens mit einem von dem Hilfsbedürftigen zu benutzenden Herde und Ofen versehen sein muß." Wenn diese Festlegung auch mehr auf die Rittergüter zielte, so gibt sie doch ein allgemeines Bild über die Lebensbedingungen der Armen. Mit dem Heimatrecht verband sich auch die Gewährleistung der Versorgung der Armen, weshalb die Gemeinden und die Ämter nicht unbegrenzt bereit waren, Arme aufzunehmen. Häufig entstanden daraus entwürdigende Streitigkeiten. Nach der am 9. Mai 1859 erneuerten Armenordnung, die die Verhältnisse etwas günstiger gestaltete, wurden auch Armenkaten in den Domanialämtern gebaut, in denen Obdachlose untergebracht wurden. Diese hatten, nachdem sie wieder in Lohn und Brot standen, der Armenkasse die Mietszahlung nachträglich zu erstatten. Danach wird auch der Bengerstorfer Armenkaten, das nachmalige Gemeindehaus, errichtet worden sein.
Eine kleine überlieferte Erzählung mag die Situation etwas illustrieren:
De dode Tippelbrauder
(So vertellt man sick in Bengelstörp, na de Uptecknungen von Fritz Behrendt)
Bi de Schaalbrüüg twüschen Groten un Lütten Bengelstörp in't Amt Boizenborg würr üm 1830 ein'n verhungerten Tippelbrauder dod upfunden. Dit weer in damaligen Tieden nix ungewöhnliches. Dat weern damals nah de Franzosentied ok schlechte Tiden. Nah dat damalige Gesetz müss de Dörpschaft, in de de Liek funden würr, se ok begraben. Hier geiw dat oewer Swierigkeiten. Dei Dode leig äben up de Brüüg mit den Kopp nah Lütten Bengelstörp un mit de Bein nah Groten Bengelstörp. Nu judizierten de beiden Schulten Franz Wöhlk' und Heiner Porthun hen un her. Keiner wull de Dörpskass' noch wieder belasten. Dor weer sowieso nich väl in. Sei würden sick nich einig un haalten deshalb den' besonners klauken Schaulmeister ut Tessin as Unparteiischen. De grüwelt hen un her. Schließlich besünn hei sick up ein olle latinsche Wiesheit, de hei up de Schaul lehrt harr. Hei särr. "Wo de Bein sünd, dor is dat Varrerland, de dodig Mann is dien, Schult!" un wieste up den' Schulten Porthun ut Groten Bengelstörp. De hett denn ok richtig den' doden Tippelbrauder up den' Kirchhoff in Zarnstörp begrawen laten."
Der Schriftsteller Jürgen Borchert hat in seinem Buch "Mecklenburg - Ein Anekdotenbuch" aus dem Hinstorff-Verlag, Rostock 1994 diese Anekdote aufgenommen:
Salomonisch
Auf der Schaalebrücke zwischen Groß Bengerstorf und Klein Bengerstorf im Amte Hagenow wurde um 1830 ein offensichtlich verhungerter Landstreicher tot aufgefunden. Dies war für sich genommen, in jenen Jahren nichts Ungewöhnliches, da die Tippelbrüder zu Hunderten im Lande Mecklenburg umherstrichen. Es galt nun aber das ungeschriebene Gesetz, daß in solchen Fällen die Gemeinde des Fundortes die Leiche auf ihrem Kirchhofe zu bestatten habe. Dabei ergab sich jedoch die Schwierigkeit, daß der Tote eben mitten auf der Brücke lag, mit dem Kopfe in Klein und mit den Füßen in Groß Bengerstorf. Die beiden Dorfschulzen judizierten lange hin und her, keiner von beiden wollte die ohnehin karge Gemeindekasse nun auch noch mit der Ausrichtung eines Begräbnisses belasten. Schließlich riefen sie den als gelehrt geltenden Schulmeister von Tessin als unparteiischen Dritten hinzu. Der besah sich die Sache, ging im Geiste seine angelernten lateinischen Sprüche durch, um einen passenden Tenor für diesen Fall zu finden, besann sich schließlich auf den alten Cicero und sprach: "Ubi bene, ibi patria". Das heißt: Wo de Beene sünd, is dat Vadderland. De Lik is din, Schult!". Dabei wies er auf den Schulzen von Groß Bengerstorf, der den Toten auch richtig zur Erde bestatten ließ.
(Der lateinische Spruch lautet richtig übersetzt: "Wo es gut ist, da ist das Vaterland". D.Greve)
Die Akten des Landeshauptarchivs enthalten eine Vielzahl von Auswanderungsfällen. Dabei ist zu unterscheiden in die Auswanderung in einen anderen deutschen Bundesstaat, die auch bereits die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft - im mecklenburgischen Ständestaat noch "Unterthanen-Verband" genannt - zur Folge hatte, und der Auswanderung nach Übersee. Hier sollen die Bengerstorf betreffenden Fälle kurz aufgeführt werden:
Auswanderung in andere Bundesstaaten:
Notwendig waren Geburtsurkundwn, Entlassung aus dem "Unterthanenverband", wenn die neue Zugehörigkeit zum Staatsverband im anderen Bundesstaat genehmigt war., anderenfalls Nachweis des Heimatrechts durch Vorlage eines Heimatscheines, der im Falle der sozialen Bedürftigkeit die Abschiebung in die Heimat ermöglichte, bei dienstpflichtigen Männern der Nachweis der genügten militärischen Dienstpflicht.
- 1860 beantragt der in Klein Bengerstorf geborene Franz Heinrich Friedrich Abel den Auswanderungkonsens, um sich in Bergedorf niederzulassen.
- 1861 Jochen Heinrich Christoph Hagemann aus Groß Bengerstorf, Bruder das Hauswirts Hagemann Nr.8, beantragt ein Führungs-Attest, zwecks Niederlassung in Hamburg, am 2. Mai wird die erbetene Entlassung aus dem Mecklenburg-Schwerinschen Unterthanen-Verbande bewilligt",
- 1864 Knecht Franz Jochim Wilhelm Jenckel aus Groß Bengerstorf beantragt Entlassung aus dem Untertanenverband, um sich in Bergedorf anzusiedeln.
- 1865 Tischlergeslle Franz Jochim Gottlieb Thüme aus Klein Bengerstorf will sich in Hamburg niederlassen, Familie wird im Dorf nicht der beste Ruf bescheinigt, trotzdem Entlassung,
- 1866 Knecht Franz Joachim Christian Behnke aus Klein Bengerstorf beantragt die Entlassung aus dem Untertanenverband, um sich in Hof Grabow im preußischen Amt Lüchow niederzulassen. Nach knapp einem Jahr teilt das Amt Lüchow mit, dass der Hofmeister F.J.C Behnke das Wohnrecht in Hof Grabow erhalten hat, und sendet den Heimatschein zurück.
- 1867 Büdner Nr.5 Heinrich Boldt aus Groß Bengerstorf will am 2. März nach Hamburg übersiedeln, wo er eine Krugwirtschaft erworben hat, muss aber den Heimatschein vorlegen, der ihm erteilt wird.
- 1867 Hausknecht Franz Wilhelm Christian Behnke aus Klein Bengerstorf, zu der Zeit in Eutin, beabsichtigt sich dort niederzulassen und bittet um Entlassung aus dem Untertanenverband. Wenige Wochen später erfolgt aus Eutin die Mitteilung, dass Behnke in den dortigen Staatsverband übernommen sei. (Großherzogtum Oldenburg)
Auswanderung nach Amerika
Die Akten des Archivs enthalten eine Vielzahl von Auswanderungsfällen mit besonderer Häufung in der Teldau in Besitz und Gülze. Teilweise sind ganze Familienverbände ausgewandert. Um das deutlich zu machen, werden hier auch Fälle aus Bennin, Granzin und Tessin aufgeführt:
- 1854 Grenadier Franz Ahrens aus Bennin, der seine Militärdienstzeit noch nicht beendet hat, möchte mit seinen Eltern, der Erbpächterfamilie Ahrens aus Bennin, nach Amerika auswandern, beantragt Befreiung von der Dienstpflicht nur für den Fall der Auswanderung.
- 1855 Liste der Auswanderungsverträge der Agentur Lazarus in Boizenburg enthält zahlreiche Fälle, auffällig Teldau, Besitz, Gülze, aber auch Bandekow und Lüttenmark.
- 1857 Der vormalige Erbpächter Franz Heinrich Jacob Abel aus Klein Bengerstorf Nr.5 (Rehmen), der seine Hufe verkauft hat, beantragt für sich, seine Ehefrau, geb. Bantin aus Bennin, und seine acht Kinder den Auswanderungkonsens, weist Vermögen von 4500 Taler Courant nach, Protokoll beim Amt Boizenburg regelt noch erbrechtliche Angelegenheiten, ältester Sohn als Gehöftserbe erhält 400 Taler Bruder und Schwester des vormaligen Erbpächters erhalten die noch ausstehende Abfindung, zweiter und dritter Sohn sollen noch ausstehender militärischer Dienstpflicht genügen, bitten aber mit Unterstützung des Schulzen um Befreiung, Konsens wird ohne Auflagen erteilt, Abel verpflichtet sich zum Dank zu einer Zahlung in die Armenkasse, Auswanderung erfolgte mit dem Einlieger J.H.E.Bantin aus Granzin und Musicus J.H.C.Bantin aus Bennin, den Verwandten der Frau am 1.September 1857.
- 1858 beantragt auch der Erbpächter Bantin Nr.8 (später Tiedemann) für seine Familie den Auswanderungskonsens, dazu der Einlieger Fick aus Granzin (Frau Fick war Schwester des Bantin) und dessen Bruder aus Gallin,
- 1858 beantragt der Büdner Franz Hintzmann Nr.1 aus Tessin für seine Tochter Maria den Auswanderungskonsens, die dem Musicus Joh. Bantin "in Begleitung der Bantinschen Familie" folgen möchte,
- 1858 kehrt aber auch ein Groß Bengerstorfer, der Knecht Heinrich Garber, nach vierjährigem Aufenthalt aus Amerika zurück, erhält jedoch die "verwirkte Unterthanenschaft" nicht zurück, darf aber auf Grund seines "Ortsangehörigkeitsverhältnisses" sich bei seinem Bruder (Hufe 10) in Groß Bengerstorf aufhalten.
- 1859 beantragt der Einlieger Jehring (Jähring) aus Bennin, 55 Jahre alt und nahezu arbeitsunfähig die Auswanderung für seine Familie zu seinen vor vier Jahren ausgewanderten Söhnen, beantragt wegen fehlenden Vermögens Unterstützung von 300 Talern, erhält nach Befürwortung des Benniner Schulzen Nieland und des Klein Bengerstorfer Schulzen Wöhlke, als Distriktsarmenkassenvorsteher, Unterstützung von 50 Talern, Überfahrt am 1. September 1859 für 140 Taler,
- 1860 Catharina Maria Henrica Dahlenburg (unverehelicht) aus der Klein Bengerstorfer Hufe Nr.9 beantragt die Auswanderung nach Amerika, Überfahrt 1.Mai 1860.
- 1866 Knecht und Bauernsohn Johann Joachim Heinrich Abel aus Groß Bengerstorf beantragt für sich und für Sophie Elisabeth Dorothea Behm aus Bennin sowie beider Tochter die Auswanderung, Überfahrt 7.Juli 1866.
- 1867 wandert aus Bennin wieder ein Familienverband aus, der Erbpächter Nieland und dessen Schwager Barghahn mit Familien, dann 1869 auch Catharina Margeretha Elisabeth Barghahn aus Groß Bengerstorf (verwandt?)
- 1868 wandert der in Klein Bengerstorf geborene Tischlergeselle Meier aus Gülze nach Amerika aus
- 1868 Häuslersohn Nr.5 (H 5; heute Hartwig Mund) Johann Hermann Jacob Schwarz aus Klein Bengerstorf beantragt Auswanderungskonsens, erklärt, dass er bereits Verwandte in Amerika hätte, mit ihm die von ihm geschwängerte Marie Rähse aus Häuslerei 6, Überfahrt 30. September 1868,
- 1868 mit beiden auch Christina Grospitz, geb. in Bennin, im Dienst auf Hufe 2 in Klein Bengerstorf und deren Verlobter, der Knecht Wilhelm Pätow, geb. in Pritzier und Knecht Franz Jochim Heinrich Grospitz aus Bennin,
- 1870 stellen auch die beiden Klein Bengerstorfer Häusler Nr.2 Zimmergesell Heinrich Rähse und Jacob Rähse Nr.6 gleichzeitig ihre Auswanderungsanträge für sich und ihre Familien mit jeweils drei Kindern, Überfahrt am 27.April 1870, folgen dem J.H.J.Schwarz und Marie Rähse.
Zu nennen ist auch der Schriftsteller Hermann Rehse aus Klein Bengerstorf, der zunächst 1901 nach Deutsch Ostafrika und nach der erzwungenen Rückkehr in der Folge des Ersten Weltkrieges in den frühen Zwanziger Jahren nach Kalifornien auswanderte.
15. Die Entwicklung von Handwerk und Gewerbe
Bereits im ausgehenden Mittelalter gab es einige Handwerker im Dorf. Die Möglichkeiten für die Ansiedlung waren jedoch beschränkt, weil die Städte das Privileg hatten innerhalb einer Bannmeile keine Ansiedlung von Handwerkern zu dulden. Noch im 19. Jahrhundert wurden nach Balck nur Handwerker in begrenztem Umfang geduldet: "Glashüttenmeister, Ziegler, Kalkbrenner, Müller, Säger, Dachdecker, Lementierer, Klemer u. dgl. in jeder Ortschaft nur 1 Grobschmied mit 3 Gesellen, 1 Grobrademacher mit 1 Gesell, 1 Maurermann und 1 Tischler, sowie 1 Schuh- sog. Altflicker ohne Gesellen, der aber überall keine neue Schusterarbeit machen darf, wogegen Leineweber betreffs ihrer Zahl ... unbeschränkt sind" In den Dörfern war die bäuerliche Bevölkerung weitgehend auf die Eigenversorgnung ausgerichtet. Uns begegnen deshalb in den Dörfern nur Handwerk und Gewerbe, das unmittelbar ergänzend für die Versorgung erforderlich war. Das waren im Jahre 1462 in Klein Bengerstorf Clawes Scroder (Klaus Schröder) als Schneider (Schröder ist ohnehin die alte Bezeichnung für den Schneider) und olde Engelsche als Weber, die keine Abgaben gezahlt haben. !584 und 1585 zahlt der kuffener Claves Greve aus Groß Bengerstorf Abgaben "vom schneider ambte". Im Jahre 1485 wird in Groß Bengerstorf Bartelt Kroger erwähnt, der offenbar einen Krug betrieben hat - daher der Zusatz Kroger zu Bartelt, der bis in das 18. Jahrhundert hinein immer wieder erscheint, dessen Nachkomme Hans Bartelt aber im Jahre 1560 "nicht mehr kruigt", d.h. nicht mehr ausschenkt. aber 1577, 1584 und 1585 zahlt Jacob Bartoldes vom Krug 16 ß. 1585 zahlt auch Ties Woldecke aus Klein Bengerstorf vom Kruge 16 ß. Noch 1864 durfte der Landesherr zwar nach Belieben Krugwirtschaften anlegen lassen, diese durften aber in der Bannmeile der Städte (2 Meilen) nur das dort privilegierte Bier ausschenken. Handelsleute durften sich zu dieser Zeit in den Dörfern noch nicht ansiedeln.
Zur Verarbeitung der landwirtschaftlichen Produkte, speziell des Getreides, waren bereits im Mittelalter Mühlen vorhanden. Eine Kornmühle an der Oelbäk zu Karrentin wird bereits in zwei Urkunden aus den Jahren 1244 und 1262 erwähnt (s.o.). Im Amtsregister von 1577 ist vermerkt: "Von Simon Bolten, walckmüller uf Carpentin, zur hure empfangen 1 Gulden 16 Schillinge" (Hure = Pacht, Heuer) Die Walkmühle ist in der um 1700 entstandenen Hoinckhusenschen Karte der Ämter Boizenburg und Zarrentin noch als Ruine verzeichnet. Hier wurden handgewebte Stoffe zu Loden gewalkt. Wossidlo und Teuchert schreiben zum Stichwort Walkmühle: "die Walkmühle hat ein oberschlächtiges Wasserrad und ist zum Oel-Schlagen und Walken von Tuch und Leder eingerichtet" und "all's eegengemakte ward nah de Walkmoehl bröcht", sowie "In der 'Walkmoel' sind im Walkstock, einem starken eichenen Balken, etwa 4 bis 6 Löcher von ungefähr 50 cm Kantenlänge, die so ausgehöhlt sind, daß die zu jedem Loch gehörenden beiden 'Walkstampen' oder Hämmer in ihnen das hineingelegte Zeug in dem mit Seife, Urin und 'Walkenierd' versetzten Wasser ständig kehren und nicht zerstoßen werden können:" Vermutlich wird die Mühle im Gefolge des Dreißigjährigen Krieges verfallen sein. Ein Walckmöhlscher Dieck wird noch 1785 genannt.
Die Bauern des Domaniums waren angewiesen eine bestimmte Mühle zu nutzen, die Zwangsmühle. Das wird sicher bis etwa 1500 die Amtsmühle in Zahrensdorf gewesen sein, der im 16. Jahrhundert die Schildmühle (1543 erstmalig erwähnt) als Amtsmühle gefolgt ist. Die Dorfcontracte von 1792 (Klein Bengerstorf) und 1797 (Groß Bengerstorf) enthalten den Hinweis, dass die Hauswirte die vom Amt angewiesene Mühle als "Zwangsmahlgäste" zu nutzen haben. Der Groß Bengerstorfer Contract fordert ausdrücklich, die Schildfelder Mühle zu nutzen, was sicher auch für Klein Bengerstorf zutreffend gewesen sein wird, während z.B. die Tessiner die Hühnerbuscher Mühle zu nutzen hatten, was die dortige Bezeichnung "Mühlenweg" erklärt. In den 1870er Jahren, als der Mahlzwang aufgehoben war, errichtete der Erbpächter Meyer auf dem Rehmenberg eine Windmühle. Diese hat als Motormühle noch bis in die 1930er Jahre bestanden. Reste davon sind noch heute auf der Anhöhe unmittelbar am Tessiner Weg zu erkennen.
Auch in den Urkunden von 1785 wird wiederum ein Schneider Hans Behnke in Klein Bengerstorf erwähnt. In Groß Bengerstorf werden 1841 Schneider Müllers Erben auf der Büdnerei B 1 genannt. Schneider Müller (oder Möller?) wird vermutlich die Büdnerei errichtet haben. Der Klein Bengerstorfer Schneider Franz Joachim Dahlenburg beantragt 1821 in Groß Bengerstorf eine Büdnerei errichten zu dürfen. 1857 wird der Schneider Hagemann als Häusler in H 1 genannt. In Klein Bengerstorf errichtet Schneider Stieger, der 1845 noch beim Büdner Stieger wohnte, etwa 1855 die Häuslerei H 4. Dessen Handwerk wird von den Nachkommen Heinrich und Paul Stieger bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts ausgeübt. In den 1930er Jahren dringen auch Frauen in diesen Beruf ein, zunächst Alma Dahlenburg, in zweiter Ehe Hagemann (H 20, Strittkamm), dann in den 1950er Jahren nebenberuflich Marie Goosmann (Strittkamm) und Herta Greve (H 13).
Zu den in den Dörfern ausübbaren Berufen gehörten jedoch insbesondere die Schmiede und die Stellmacher, älter Rademacher. Der Beruf des Schmiedes wurde im Domanium zunächst nur in den landesherrlichen Schmieden ausgeübt, du denen die Bauern als "Zwangsgäste" verpflichtet waren. Dem Dorfcontract von 1797 kann man entnehmen, dass es den Groß Bengerstorfern vorgeschrieben war, die Schmiede in Greven zu nutzen.. Den Klein Bengerstorfern wird vermutlich die im Staatskalender des Jahres 1800 ausgewiesene Schmiede in Hühnerbusch angewiesen gewesen sein. Im Dorfcontract von 1792 ist nur die allgemeine Formulierung zu finden: "Nicht minder müßen die Pächter nach der ihnen Amtswegen anzuweisenden Schmiede arbeiten lassen, ...". Erst im 19. Jahrhundert siedelten sich in den Dörfern Schmiede und Rademacher an. So wird in Groß Bengerstorf im Jahre 1841 ein Schmied als Büdner (Goosmann B 2) und 1857 ein Rademacher (Behnke, H 3) erwähnt, in Klein Bengerstorf errichtet Rademacher Dahlenburg etwa 1855 die Häuslerei H 3, während die Schmiede (Wöhlke H 12) erst um 1900 eingerichtet wurde.
In Groß Bengerstorf war zeitweilig insbesondere das Schuhmacherhandwerk, bezeichnet als "Schuster", ausgeprägt. 1857 wird ein Schuster Barkhahn als Einlieger in Groß Bengerstorf genannt. Im Jahre 1901 sind es bereits drei "Schuster" nämlich Abel in H 1 (Richard Abel bis nach 1950), Pusback in H 2 und Behnke in H 5 (Karl Behnke bis nach 1950, war zeitweilig auch Schulze). Hinzu kommt der Pantoffelmacher Voß in H 11. In Klein Bengerstorf wird 1854 ein Schuster Wegner erwähnt, der seine Wohnung bei Büdner Mahnke, B 2 räumen soll. Um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert war es Schuhmacher Heinrich Mahnke in H 6, später dessen Schwiegersohn Wilhelm Schröder, sowie sein Enkel Walter Schröder, der den Beruf jedoch kaum noch ausübte. Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahm der Pommer Otto Müller die Schrödersche Werkstatt bis in die 1950er Jahre. 1950 eröffnete Schuhmachermeister Ernst Greve in der Reusch'schen Häuslerei H 13 eine weitere Werkstatt, die er bis 1982 betrieb.
Im ausgehenden 19 Jahrhundert dringt auch der Beruf des Tischlers in die Dörfer ein. 1845 wird unter den Einliegern auf der Hufe 4 (Schulze Wöhlke) Tischler Thüme erwähnt, der 1865 nach Hamburg "auswandert". 1857 wird der Tischler Porthun als Häusler H 5 im Einwohnerverzeichnis genannt. In den 1890er Jahren haben die Häusler Samow (H 7) und Wöhlke (H 15) Tischlerwerkstätten eingerichtet. Während die Wöhlkesche jedoch spätestens in den 1920er Jahren aufgegeben wurde, arbeitete Wilhelm Samow junior noch bis etwa 1980. In Groß Bengerstorf richtete der Baltendeutsche Robert Jacobus nach dem Zweiten Weltkrieg eine Tischlerwerkstatt ein, in der er bis zu seinem Tode in den 1980er Jahren arbeitete. Danach setzte sein Sohn Bernhard Jacobus zunächst in Groß Bengerstorf und seit 1996 in Neuhaus/Elbe sein Erbe fort.
Im 19. Jahrhundert erscheinen unter den Einliegern auch Zimmerleute und Maurer. Im Jahre 1841 wird der Zimmergesell Franz Voß in Groß Bengerstorf als Einlieger erwähnt, 1845 werden in einem Verzeichnis der Einlieger in Klein Bengerstorf der Maurergesell Köster, der sich dann die Häuslerei H 1 errichtet, und der Zimmergesell Rähse genannt. Dieser errichtet dann die Häuslerei H 2. Das Groß Bengerstorfer Einliegerverzeichnis von 1857 nennt die Zimmergesellen Meyer, Voß und Pusback, letzteren jedoch als Häusler H 2. Im 20. Jahrhundert sind in Groß Bengerstorf die Maurer Hermann Kruse H 26, Heinrich Voß B 5 und die Zimmerleute Heinrich Kruse (H 25), Heinrich Mahnke (H 23) und Bernhard Meyer (H 24) und in Klein Bengerstorf die Maurer Franz Mundt (H 5), Paul Reusch (H 13) und Hermann Mahnke (H 21) zu nennen.
Nachdem es 1560 hieß Hans Bartelt "kruigt nicht mehr", geben die Archivalien lange Zeit nichts mehr über einen Krug her. Es ist jedoch sicher anzunehmen, daß auch in den darauffolgenden Jahrhunderten Schankwirtschaften betrieben worden sind. Die Rede ist davon in den Bederegistern auch für das Klein Bengerstorfer Schulzengehöft. Die erste Nachricht über einen Krug, die bei der Bearbeitung dieser Chronik aufgefunden wurde, findet sich aus dem Jahre 1819 in einem "Verzeichnis, welches in dem Kruggehöft zur Vehlbeck an baaren Gelde so wohl wie an Wirtschaftskosten verbraucht". So ist dann im Staatskalender 1825 auch dieser Krug am Karrentin verzeichnet, der zunächst von der Familie Dahlenburg, ab 1936 Familie Markwardt und ab 1947 bis 1974 von der Familie Wilhelm Prüß neben der Landwirtschaft betrieben wurde. In Groß Bengerstorf ist unter den Erbpächtern im Staatskalender 1890 eine Schankwirtschaft ausgewiesen, die 1881 noch nicht genannt war, so dass die Einrichtung des Kruges durch den Schulzen Wegener in den 1880er Jahren erfolgt sein muss. Dieser war bis in die 1950er Jahre in Privatbesitz, ging dann an die Konsumgenossenschaft über, wurde 1991 privatisiert an A.von Walsleben und 1995 geschlossen. Nach dem Bauernhauskundler Karl Baumgarten soll in der ehemaligen Schulzenhufe Nr.13 eine Krugstube bestanden haben. In Klein Bengerstorf wurde ebenfalls in den 1880er Jahren durch den Häusler Köster (H 1) ein Krug eingerichtet, der bis etwa 1970 im Familienbesitz (Bertha Wulf, geb. Köster, genannt "Tante Bertha") blieb und dann von den Erben an die Gemeinde verkauft wurde, die darin den Kindergarten eingerichtet hat. 1995 wurde durch die Familie Papenfuß in Groß Bengerstorf die Gaststätte "Lindenstübchen" eingerichtet, die nur wenige Jahre bestanden hat.
Der Büdner Bierkarr (B 3) in Groß Bengerstorf und der Häusler Wöhlke (H 15) in Klein Bengerstorf haben jeweils zeitweilig zu Beginn des 20. Jahrhunderts einen "Kolonialwarenladen" betrieben. Später haben die Gaststätten Köster in Groß Bengerstorf und Wulf in Klein Bengerstorf zusätzlich Läden eingerichtet. Beide sind in den 1950er Jahren an die Konsumgenossenschaft übergegangen und nach 1990 geschlossen worden, nachdem in Klein Bengerstorf nach 1970 eine Verlegung in das ehemalige Schulgebäude stattgefunden hatte.
Im Jahre 1910 wurde durch die Landwirte aus Groß und Klein Bengerstorf, Bennin und Tessin die Molkereigenossenschaft Klein Bengerstorf gegründet. Das Gebäude der Dampfmolkerei wurde als Häuslerei H 16 auf einer Wiese der Hufe 2 in Klein Bengerstorf errichtet. Der erste Geschäftsführer wurde der Meiereimeister Wilhelm Schlüter, der auch im Hause wohnte. Er ging 1991 in den Ruhestand, nachdem im Jahre 1950 das 40jährige Jubiläum feierlich begangen worden war. Nach der Versiedlung der Güter Beckendorf und Tüschow traten die Bauern dieser Dörfer der Genossenschaft bei, nach der Bodenreform 1945 auch die Neubauern aus Wiebendorf. Später kamen dann durch staatliche Entscheidungen auch Schildfeld und die Sonnenberger Bauern aus Dersenow hinzu. Als 1951 Wilhelm Schlüter in den Ruhestand gegangen war, wurde Karl Homberger und ab 1956 Heinz Schuldt neuer Betriebsleiter der Molkerei.
Der Milchtransport erfolgte auf den damals noch durchgängig unbefestigten Wegen mit eisenbereiften Pferdewagen. Das waren Spezialanfertigungen für den Milchtransport mit flachem Boden über den hohen Rädern. Entsprechend hoch waren auch die "Milchböcke", die an jedem Gehöft errichtet waren, um die abzuholenden Milchkannen mit frischer Kuhmilch daraufzustellen und die zurückgelieferte Magermilch und die Leerkannen abzustellen. Den Milchtransport führten in Klein Bengerstorf der Büdner B 2, Paul Jehring und der Häusler H 15, Hermann Wöhlke im wochenweisen Wechsel durch. Der Wechsel erfolgte für die Lieferanten im Dorf und im Ausbau. In Groß Bengerstorf fuhr zunächst Hufe 6, Hans Greve, dann im Wechsel Hüfner und Büdner. Die Vergütung für den Milchtransport wurde durch Umlage je Liter Milch auf alle Erzeuger gewährleistet. Nach der zwangsweisen Eingliederung aller Landwirte in die LPG im Jahre 1960 wurde die Bengerstorfer Molkerei im Zuge des Konzentrationsprozesses auf Grund der überwiegend handwerklich geprägten Produktion mit der Boizenburger Molkereigenossenschaft zusammengelegt und schließlich 1962 aufgelöst.
In den 1920er Jahren gründete der Schuhmacher Heinrich Mahnke in Klein Bengerstorf eine Spar- und Darlehenskasse, die später in eine Raiffeisengenossenschaft umgewandelt wurde und dann auch einen landwirtschaftlichen Produktionsgüterhandel betrieb. Dazu wurde gegenüber der Häuslerei H 6 auf dem Acker der Hufe 11 ein Lagerschuppen errichtet. 1944 wurden eine Feldscheune aus Gresse umgesetzt und später eine Garage für einen erworbenen Traktor und ein weiterer Lagerschuppen errichtet. Die Raiffeisengenossenschaft wurde nach dem Zweiten Weltkrieg in eine Landwirtschaftliche Dorfgenossenschaft umgewandelt und dann am 10. Februar 1951 als Bäuerliche Handelsgenossenschaft (BHG) der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) angegliedert. Dabei blieben die Aufgaben auch unter veränderten Verhältnissen immer nahezu gleich. Sie änderten sich erst mit der Ausdehnung der LPG. Dadurch entsprach die kleine Genossenschaft in Klein Bengerstorf nicht mehr den veränderten Maßstäben und wurde auch unrentabel. Sie wurde dann 1957 mit der Kuhlenfelder und diese später mit der Boizenburger BHG zusammengelegt.
Beide Bengerstorf wurden noch am Anfang des 20. Jahrhunderts von der Poststation in Bennin versorgt. 1911 richtete der Lehrer Brockmöller eine Posthilfsstelle in Groß Bengerstorf ein. Erst in den 1920er Jahren wurden weitere Poststellen eingerichtet, die dann mit dem Postauto von Boizenburg aus beliefert wurden. Die Poststellen hatten in Groß Bengerstorf der Häusler Hermann Kruse (H 26) und in Klein Bengerstorf zunächst der Gastwirt Hermann Wulf (H 1) und dann der Häusler Paul Stieger (H 4) inne. Nach 1945 wurde zunächst nur die Poststelle in Groß Bengerstorf aufrechterhalten, die beide Dörfer versorgte. Dann wurde wieder in der Häuslerei H 4 bei Anderson eine Poststelle eingerichtet. Später ging diese auf Anita Timmermann über, wie in Groß Bengerstorf auf Gisela Haase, bis im Zuge der Neuordnung der Post nach 1990 die Poststellen ganz aufgelöst wurden.
16. Die weitere Entwicklung der Schulen
Nach dem Tode des Schulmeisters Schneider Boldt in Groß Bengerstorf im Jahre 1844 - seine Witwe wohnte noch 1868 auf der Hufe 4 - haben sich mehrere Lehrer um die Schulstelle beworben. Der Ludwigsluster Seminarist Christian Lüben wurde in das Amt berufen. Er wollte zur Erhöhung der Ackerkultur seine 980 []Ruthen Acker in sechs Schläge einteilen. Damit war die Dorfschaft jedoch nicht einverstanden. Es kam zu eine Schlichtungsverhandlung beim Amt in Boizenburg unter Teilnahme des Schulzen Porthun, des Schulvorstehers Kruse, sowie der Hauswirte Hinzmann, Mahnke Nr.1, Trilk Nr.5 und Abel. Lüben wurde wegen der schlechten Zusammenarbeit mit den Dorfbewohnern nach Eldena, Amts Grabow versetzt.
Dann wurde der Küster Bossmann aus Diedrichshagen auf die Schulstelle versetzt. Es handelt sich um eine Strafversetzung wegen Trunksucht, weshalb der Umzug durch ein Transportunternehmen durchgeführt wurde. Die übliche "Anholung" durch die Gemeinde hätte ja seinen schlechten Ruf in Groß Bengerstorf von vornherein bekannt werden lassen. Bossmann war wegen seiner großen Familie (8 Kinder) immer in finanziellen Nöten. Als er dann auch noch bestohlen wurde, bat er um finanzielle Unterstützung, die ihm in Höhe von 25 Talern gewährt wurde. Er erhielt in etwa dieser Hohe von 1854 bis 1867 noch sechs Mal Unterstützungen. Seine wesentlichen Einnahmen musste der Schulmeister, wie in allen Domanialdörfern, aus der Landwirtschaft auf der Schulstelle ziehen. Diese hatte nach der Feldmarksregulierung 1853/54 folgenden Umfang:
- Garten 83 []Ruthen
- Acker 1083 "
- Wiesen 811 "
- Weide 1338 "
- Unbrauchbar 261 "
Bossmann bat 1855 um eine Unterstützung, da er seinen Sohn zum Lehrer ausbilden lassen wollte, was jedoch abgelehnt wurde.
Im Jahre 1857 wurde ein neues Schulgebäude in Groß Bengerstorf errichtet, das noch heute als Wohnhaus besteht. Das alte Schulhaus wurde Stall und Scheune. Das neue Schulhaus erhielt eine Schulstube von 445 []Fuß (37,7 qm) und eine Industrieschulstube von 168 []Fuß (14,2 qm). Für das Jahr 1861 wurden für Groß Bengerstorf 47 Schüler angegeben. 1869 gingen Schulen aus dem Amts(Kammer-)eigentum in das Gemeindeeigentum über. Außerdem wurden Schulvorstände eingesetzt, bestehend aus dem Schulzen und einem von der Dorfsversammlung vorzuschlagenden grundbesitzenden Gemeindemitglied. Diese waren keine Vorgesetzten des Lehrers, hatten aber die Aufsicht über den Schulbetrieb, einschließlich seiner materiellen Voraussetzungen im Zusammenwirken mit dem Pastor.
Silvester 1872 verstarb Schulmeister Bossmann nach 36 Jahren Dienst als Lehrer. Im Jahre 1873 übernahm Lehrer Giese aus Soltau (sicher Soltow in der Teldau) die Schulstelle Groß Bengerstorf. Über ihn liegen nur wenige Berichte vor. 1892 bat er um eine jährliche Zulage von 50 Mark, die ihm auch gewährt wurde. Als er in diesem Jahre erkrankte übernahm Lehrer Ebel aus Klein Bengerstorf den Unterricht. 1895 verstarb Giese. Seiner Witwe wurde eine "Gnadenzeit" gewährt, in der sie im Schulhaus wohnen durfte und eine Teil des Gehalts ihres verstorbenen Ehemannes erhielt.
Im Jahre 1895 wurde der Seminarist Wiechert aus Neukloster in die Schulstelle eingewiesen., die er bis zu seinem Abgang nach Kremopin bei Neubukow im Jahre 1910 innehatte.. In dieser Zeit (1907) wurde ein Tel der Schulländereien verpachtet.
Im Jahre 1910 übernahm Lehrer Brockmöller aus Kassow bei Bützow die Schulstelle. Sein jährliches dienstliches Einkommen betrug 790 Mark. Wohl, weil dieses ihm zu gering war entwickelte er auch kleinere unternehmerische Tätigkeiten, indem er noch im gleichen Jahr eine Posthilfsstelle übernahm und einen unerlaubten Handel mit Zigarren und Ansichtskarten betrieb. Aber auch für das gesellige und kulturelle Leben im Dorf engagierte er sich. Er gründete 1911 den Gesangverein "Sonnenschein" und eine Laienspielgruppe. Beide waren unter seiner Leitung auch nach dem Ersten Weltkrieg noch aktiv. Als im Jahre 1911 der Lehrer Ebel in Klein Bengerstorf verstarb, übernahm er kurzzeitig auch dessen Unterricht. Von 1914 bis 1915 musste er in den Krieg einrücken. Den Unterricht übernahm der Tessiner Lehrer Garber (senior). Dazu finden sich in den Klein Bengerstorfer Schulakten interessante Aussagen, die im weiteren noch aufgeführt werden. Außerdem wurde ein Assistent Rohwedder eingesetzt, der zeitweilig auch in Klein Bengerstorf unterrichtete. Nachdem Brockmöller zurückgekehrt war, musste er zusätzlich zu seiner Bengerstorfer Tätigkeit auch in Bennin unterrichten. Auf Grund der Ernährungslage und sicher auch im Zusammenhang mit der Inflation nach dem Ersten Weltkrieg übernahm Brockmöller wieder die volle Bewirtschaftung der Schulländereien. Brockmöller blieb weiterhin ein angesehener Lehrer, der sich insbesondere auch um das dörfliche Leben Verdienste erwarb. Er ließ sich jedoch für die Politik der Nationalsozialisten einspannen, wurde sogar Ortsgruppenleiter der NSDAP. Aus diesem Grunde musste er 1945 aus dem Amt scheiden.
In Klein Bengerstorf war im Jahre 1832, mit dem in Klein Bengerstorf die speziellen Klein Bengerstorfer Schulakten im Landeshauptarchiv beginnen, noch immer der 1794 eingestellte Lehrer Birnbaum am Wirken. Er wird in diesem Jahr eine (Obst-)Baumschule eingerichtet haben, denn der Schulze Wöhlke beantragte Holz für deren Einfriedigung, das ihm der Oberforstmeister von Rantzau in Testorf auch bewilligte. Vier Jahre später bat Wöhlke beim Amt in Boizenburg um Zustimmung für die "Gefälligkeit der Ortschaft gegenüber dem "alten und körperlich schwachen Lehrer Birnbaum ..., indem er nun schon 42 Jahre hier im Schulamte gestanden, die Jugend mit aller Treue unterrichtet", sein Futter und Korn zu mähen. Lehrer Birnbaum bestätigte, dass er es "als eine Gefälligkeit für mich, aber nicht für die nachkommende Schullehrer annehmen" möchte. Dann forderte 1837 der Pastor F.W.Bauch aus "Zarnstorf" einen Assistenten zum nächsten Winter an "wegen zunehmende Schwächlichkeit des Schuhllehrers Binnbaum*. Ebenfalls beantragte Birnbaum den Umbau des Schulhauses mit nachstehendem Brief, der bezeichnend für den Stand der Lehrer dieser Zeit ist:
"Wohlgeborener Hochgeehrter Herr Amtshauptmann!"
"Nach Dero Auftrag habe ich mit Hr. Pastor Bauch wegen die Industrie-Schule hieselbst gesprochen; und dieselben wünschen auch, daß meine Tochter diesen Unterricht schon den kommenden Winter fortsetzen soll; Da ich aber einen Assistenten erhalte, und selbigen kaum eine Schlafstelle platzieren kann, weil meine Wohnung äußerst beengt ist, so sehen es Hr.Pastor für eine nothwendige Sache an, daß die Kammer, welche bis jetzt mein Sohn bewohnt, durch ein Fach Fenster kl. Ofen und Schwiebogen zur Stube gemacht wird, weil sonst der Industrieunterricht auf bevorstehenden Winter nicht fortgesetzt werden kann. Nach Auftrag des Herrn Predigers berichte ich Ew, Wohlgeborn gehorsamst seine Meynung."
Mit schuldiger Hochachtung verharren
Kleinbengerstorf 28.Aug.1837
Ew. Wohlgerborn gehorsamer
S. Birnbaum Schullehrer
Der von Zimmermann Maahs aus Boizenburg verfertigte Grundriss, der 1838 genehmigt und 1839 ausgeführt wurde, lag der Schulakte bei.
Im gleichen Jahr wurde der Assistent Schwarz aus Ruest im Klosteramt Dobbertin eingestellt. Aus den Unterlagen des Jahres 1840 geht hervor, dass Lehrer Birnbaum "dem Wahnsinn verfallen" war und in eine Heilanstalt musste. Der Nachfolger von Birnbaum wurde der Lehrer Buchholz aus Altendorf, gegen den jedoch Bedenken wegen seiner geringen Fähigkeiten bestanden. Er beklagte sich denn auch gleich wortreich und kriecherisch über die heruntergekommene Landwirtschaft der Schulstelle. Er blieb nur bis 1851.
Dann folgte ihm der Lehrer Pechel aus Roggenstorf, Amts Grevesmühlen, der wie alle einrückenden Lehrer von der Dorfschaft mit einem Wagen "anzuholen" war. Der Schulze bat, diese Anholung erlassen zu bekommen. Interessant ist die Antwort aus Schwerin, in der es hieß: "Die Schulgemeinden haben von den Schulen, wenn man die Umbauten der Schulhäuser ausnimmt, so geringe Lasten im Vergleiche zu anderen Ländern, daß es befremden muß, Gemeinden darüber, daß sie nach Verlauf von 12 Jahren einen Lehrer abhölen sollen, sich beklagen zu hören."
Zwischen Buchholz und Pechel gab es einen Streit um das Inventar auf der Schulstelle, insbesondere über die Feldbefriedigungen an den Schulkompetenzen. Darüber hinaus beklagte sich Pechel über den "gänzlichen Mangel an Schulutensilien" beim Amt. 1852 bat Pechel um die Verbesserung der Schulstelle, insbesondere um die Entwässerung der Ackerkoppel, die vor der Feldmarksregulierung offenbar anderweitig lag als danach. Er erhielt Unterstützung von Pastor Bauch und Superintendent Dr. Karsten aus Schwerin, wobei bereits der Hinweis auf die bevorstehende Feldmarksregulierug erfolgte. 1853 gab es dann eine protokollarische Einigung über die "Permutation" (Tausch) der Schulländereien, die in Verbindung mit der Feldmarksregulierung in diesem Jahr erfolgte. Die Feldmarksregulierung und Separation brachte nebenher teilweise auch die Verlängerung der Schulwege mit sich. Pastor Danneel stellte für den Erbpächter Abel (Hufe 5, am Rehmen) den Antrag um die Zuordnung zum Schulbezirk Tessin. Distriktsingenieur Hertel gab die Entfernungen nach Klein Bengerstorf mit 446 Ruthen (2076 m) und nach Tessin mit 180 Ruthen (838 m) an.
1856 unterbreitete Pastor Danneel dem Amt die fehlenden Schulutensilien, die dann 1857 bereitgestellt wurden. Im Jahre 1858 wurde dann auch in Klein Bengerstorf ein neues Schulhaus errichtet, das weitgehend dem Groß Bengerstorfer entspricht. Auch dieses wird gegenwärtig als Wohnhaus genutzt.
Zum Schulneubau findet sich ein Schreiben des Schulzen Wöhlke, in dem er die notwendige Verlegung des Weges zwischen dem Schulhaus und dem Häusler Köster erwähnte, der dann zwischen dem Schulgarten und dem Häusler Dahlenburg angeordnet wurde. (Die Häuslerei 11 zwischen der Schule und Dahlenburg existierte zu dieser Zeit noch nicht).
Lehrer Pechel muss mit der Dorfschaft einige Schwierigkeiten gehabt haben. Schon 1855 beklagte er sich wieder, dieses Mal über die Nichteinhaltung der contractlichen Vereinbarungen, indem auf der Schulstelle zwar gepflügt und geeggt werde, die Bauern sich aber weigerten, Dung zu fahren und Erntegut einzufahren. Für 1855 ist eine Beschwerde über den Hauswirt Dahlenburg, Nr.9 überliefert, der ein Koppelheck mit seinem Vieh zerstört hätte. Die Klagen Pechels hielten weiter an. Deshalb bat 1859 die Dorfschaft um die Ablösung des Lehrers Pechel wegen ständiger Differenzen mit ihm.
Im Jahre 1860 wurde der Lehrer Rowoldt aus Lanken, Amts Lübz nach Klein Bengerstorf versetzt. Er unterrichtete 1861 45 Schüler. Auch von seiner Seite gingen die Beschwerden weiter. 1862 schrieb er: "Da es mir bei aller Aufopferung und Zuvorkommenheit bis jetzt nicht möglich gewesen, eine bessere Gesinnung der Dorfschaft gegen mich zu erzielen, als gegen meinen Vorgänger, so erlaube ich mir die gehorsamste Bitte: Hohes Großherzogl. Amt wolle geneigtenst die Dorfschaft in Kenntnis setzen, wie weit sie bei der Bestellung der Schulländereien und Fuhren, die Handdienste zu leisten und die um den Schulacker befindlichen Gräben aufzuräumen haben:" Das Amt bemerkte dazu: "Dem Schulzen ist mitgeteilt worden, daß es bezüglich dieser Dienste bei der Vereinbarung vom 10.Jan.1853 bleibt." Diese wurde wohl mit der Einigung über die "Permutation" der Schulländereien erreicht. Es muss dann eine Besserung des Verhältnisses gegeben haben, denn Rowoldt blieb bis 1891 als er "wegen andauernder Schwäche und Krankheit", so Pastor Wiegert 1891, in Pension ging, nachdem er 1886 zum 50jährign Dienstjubiläum ausgezeichnet wurde und ihm ab Michaelis (29.9.) 1887 ein Assistent an die Seite gestellt worden war. Sein Ruhegeld betrug jährlich 378 Mark vom Land und 189 Mark von der Gemeinde.
Zu Ostern 1890 erhielt Lehrer Ebel aus Zurow, Amts warin die Schulstelle in Klein Bengerstorf, der bis zu seinem Tode 1911 in Klein Bengerstorf verblieb. Aus dieser Zeit liegen einige aufschlussreiche Dokumente im Archiv. Als Ebel für seine zwei Söhne ein Stipendium für den Besuch des Lehrerseminars in Neukloster beantragte, musste er seine Verhältnisse offenlegen. Er schilderte seine finanzielle Lage als verschuldet bei seinem Bruder in Altona und bei seinem Schwager in Wandsbek wegen der ständigen Apothekerrechnungen auf Grund der Krankheit seiner Frau. In diesem Zusammenhang findet sich auch eine Aufstellung seines jährlichen Diensteinkommens:
- I. Bares Gehalt
*a) Roggen .......................108,22 M *b) für die Schulkinder (Eltern)...75,00 M
- II. Wohnung mit Hofraum.............100,00 M
- III.Feuerungsdeoutat.................60,00 M
- IV. Ländereien
*A) Acker..........................249,77 M *B) Wiesen..........................69,44 M *C) Weiden (nicht vorhanden) *D) Garten..........................20,89 M
- Summe...............................674,32 M
Im Gegensatz zu seinen Vorgängern muss Ebel keine Schwierigkeiten mit der Dorfschaft gehabt haben, denn seine Schüler sprachen noch um die Mitte des 20.Jahrhunderts mit Hochachtung von ihrem "Vadder Ebel", so u.a. Paul Reusch, Jahrgang 1888.
Nach dem Tode Ebels erteilte Lehrer Brockmöller aus Groß Bengerstorf Halbtagsunterricht. Kurzzeitig verwaltete Assistent Schelle die Schulstelle. Aber bereits am 1. Juli 1911 übernahm Lehrer Vernunft aus aus Dümmer, Amts Wittenburg die Schulstelle. Er erhielt eine Vergütung von 1300 Mark, die sich ähnlich aufteilte wie bei Ebel, jedoch mit 572 Mark Bargeld. Im August 1914 teilte Pastor Ahrens mit, dass die Lehrer Vernunft und Brockmöller in den Kriegsdienst einberufen worden waren und Lehrer Garber (senior) aus Tessin die Schulstelle mitverwaltete. Im Archiv findet sich eein Stundenplan für den Halbtagsunterricht in Klein und Groß Bengerstorf, der bezeichnenderweise vom Pastor verfasst war:
- Montag: 1. Biblische Geschichte, 2. Rechnen, 3. Singen
- Dienstag: 1.Katechismus, 2. Deutsch, 3. Erdkunde
- Mittwoch: 1. Schönschreiben, 2. Deutsch
- Donnerstag: 1. Biblische Geschichte, 2. Rechnen, 3. Deutsch
- Freitag: 1. Katechismus, 2. Deutsch, 3. 1/2 Geschichte u. 1/2 Naturkunde
- Sonnabend: 1. Perikopen und Bibellesen, 2. Zeichnen
Ahrens, Pastor
Erklärung: Perikope ist ein Bibeltext zum Vortragen
Nachdem der Groß Bengerstorfer Lehrer Brockmöller Mitte des Jahres 1915 vom Militärdienst entlassen worden war, wurde der dort eingesetzte Assistent Rohwedder kurzzeitig mit der Verwaltung der Klein Bengerstorfer Schulstelle beauftragt, bis Lehrer Garber aus Tessin diese Aufgabe wieder übernahm. Im November 1915 erfolgte die Mitteilung, dass der Lehrer Vernunft im Kriege gefallen war. Sein Vater, der bei ihm wohnte, bat um pachtweise Überlassung der Schulstelle bis zur Neubesetzung, was auch genehmigt wurde (Die Mutter war als "Industrielehrerin angestellt).
Jedoch erfolgte noch im Jahre 1915 die Berufung des Lehrers Ernst Gauerke aus Schlutow, Amts Dargun auf die Schulstelle Klein Bengerstorf. Gauerke, der ein strenger Lehrer gewesen sein soll, versuchte nach dem Ende des Ersten Weltkrieges, nachdem nach der Novemberrevolution die Weimarer Republik gegründet und der mecklenburgische Ständestaat aufgelöst worden war, demokratische Züge in die überlieferte dörfliche Verfassung einzuführen, insbesondere die gemeindliche Verwaltung geordnet und demokratisch überprüfbar zu gestalten.
Weiterführende Information zu Bengerstorf
- Artikel in Wikipedia
- Liste der Baudenkmäler in der Gemeinde Bengerstorf
- Gemeinde in gov.genealogy.net
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