Dienst- Bauer- und Wirthschaffts-Ordnung für das der Stadt Rostock gehörige Guth Rövershagen, Rostock, den 10. Mart. 1767: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. März 2020, 12:37 Uhr

Dienst- Bauer- und Wirtschafts- Ordnung für das der Stadt Rostock gehörige Gut Rövershagen (1767)

Transkription: Wilfried Steinmüller

Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 01
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 02
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 03
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 04
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 05
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 06
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 07
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 08
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 09
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 10
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 11
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 12
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 13
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 14
Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 15





Dienst- Bauer- und Wirtschafts- Ordnung

für das der Stadt Rostock gehörige Gut Rövershagen (1767)


































Wann bishero wegen der von den Unterthanen in dem, der Stadt Rostock gehörigen Dorffe Rövershagen denen Pensionarien zu leistenden Spann- Hand- und übrigen Hoff- als auch sonst zu beschaffenden Extra-Diensten und Fuhren, vielfältige Unordnungen und Beschwerden vorgenommen, nicht minder mancherley Misbräuche in der Hauß- und übrigen Wirth-schafft obgewaltet; und dann E. Löbl. Land- Wirtschaffts- Jagd- und Forst- Collegium dadurch veranlasset worden, eine besondere nach den Landes-Verordnungen, dem Herkommen und Gebrauch eingerichtete Dienst- Bauer- und Wirtschafts-Ordnung zu entwerffen, dieselbe auch von E.E. Rath und der Ehrl. Bürgerschafft genehmiget worden; so solche, damit ein jeder Unterthan, Haus-Wirth und Katen-Mann wissen möge, was Er an Hoff- Spann- und Hand- auch sonstigen Neben-Diensten und Fuhren zu verrichten, zu thun und zu lassen, auch wie sich ein jeder bey der Wirthschafft und sonst zu verhalten habe, zum Druck befordert und publiciret worden.






§1

Die Haus-Wirthe oder Bauern in dem Stadt-Dorff Rövershagen dienen, so wie solches denen Pensionarien in denen Contracten versprochen, nemlich a) in der Weitzen- und Rocken-Erndte (wenn der Bauer zuvor seine 2. Hauß-Tage zum Heu-Graß mähen und 2. Hauß-Tage zur Rocken-Erndte für sich gehabt) dienet derselbe den ächtern 10. Tage durch, selbst 4te,als mit 2. Mähern und 2. Bindern, indessen bleibet Pensionariis frey, daß sie die 4. Persohnen in den 10. Tagen allenfalls auch nach ihren Gefallen gebrauchen können, die Witterung möge seyn, wie sie wolle. b) In der übrigen Korn- und Heu-Erndte aber dienen sie, bis solches beydes in die Scheunen gebracht, selbst 3te, als mit einem Mäher und 2. beym Wagen, oder wenn nicht eingefahren wird, 2. zum Mähen und einer zum Binden, oder zusammen bringen, auf- und abladen, auch einfahren, mit Sensen, Forchen und Rechen, so wie sie angesagetund bestellet werden die ganze Woche durch, so bald aber das Korn und Vormatt vom Heu eingebracht, höret der Dienst am 6ten Tage in der Woche auf, wird in den 5. Tagen der 3te Bothe sonst auch nicht geschicket, als wenn beym Nachmatt gearbeitet wird. c) Außer der Heu- Korn Erndte aber dienet der Bauer durchs ganze Jahr (gleich wie auch in der gantzen Erndte) mur mit einem Spann-Pferden oder Zug-Ochsen, samt einem Knecht dabey, und nocch einem besonderen Fuß-Bothen 4. Tage in der Woche, den 5ten Tag aber selbst ander zu Fuß, zu allerley bey der Wirthschafft einschlagenden Diensten wozu es gefordert wird.

Würden aber im Winter oder zur andern Zeit keine Spann-dienste gebrauchet, und nur 2. Hand-Bothen oder Fußgänger erfordert, daß sie entweder Rahden, Zäunen, Graben, Hakelwerke machen, Fahden- oder andere Holtz und Busch hauen. Dämme, Wege und Brücken repariren, klehmen, Brüche oder Teiche räumen, Flachs oder Hampff jäten, in die Gärten arbeiten, Ställe ausmisten, Lehm, Sand, oder Erde aufschlagen, oder karren und dergleichen Arbeit verrichten müsten; so wird alsdenn ein Fuß-Tag mit 2. Bothen ohne Vieh, dennoch für einen Spann-Tag gerechnet. Die Einlieger und Käthner aber zahlen den Pächtern, welchen sie untergeben, jeder jährlich 2. Rthlr., und dienen sowohl in der Heu- als in der Korn-Erndte-Zeit nur einen Tag in der Woche, und also 52. Tage durchs ganze Jahr, nemlich der Mann 26. und die Frau 26. Tage, wobey den Pächtern zwar frey stehet, den Tag in der Woche zum Hoff-dienst zu wählen, auch wenn regnigtes Wetter, oder sonst Verhinderung einfält, die Hoff-Dienste abzusagen, oder sie allenfalls wieder weggehen zu lassen, jedoch aber müssen sie keinem Einlieger wieder Willen aufbürden, ohne dringender Noth die Hoff-dienst-Tage aufschwellen zu lassen, und solche hernach auf einmahl in der Erndte, oder einer andern ihnen etwa gelegener fallenden Zeit abzuarbeiten. An Tage-Lohn bekömt bei eigener Kost, ein Decker und Zimmermann, auch Maurer, im Sommer von Ostern bis Michaelis 10, die übrige Zeit 8. Schill., bey aller sonstigen Arbeit aber der Mann durchs gantze Jahr 8. und eine Frau 6. Schill. In schwer Courent Geld. Wogegen einen Käther oder Einlieger den Sommer über auf der gemeinen Weyde 2. Kühe, und allenfalls ab und an, um der Erhaltung durch Zuzucht willen, noch eine juste Stark, so noch nicht gekalbet, 2. Schweine und 3. Schaaffe, durchaus aber keine Pferde zu halten erlaubet seyn soll, jedoch muß er das Heu zur Winter-Fütterung denen Pächtern nach Gewohnheit bezahlen, dagegen diese ihnen jährlich den Mist abfahren lassen, und dafür a Fuhder 4 Schillinge vergüten. Wann aber alte Leute, Mann und frau, Wittwer, oder Wittwen bey ihren Kindern, oder andern einliegen, und die Alten noch im Stande sind zu arbeiten, so dienen selbige jährlich 12 Tage, wenn sie aber ihre besondere Gärten für sich haben wollen, müssen sie sich wegen des mehrern Dienstes dafür vergleichen. Alles was alhier von den, bey den Pächtern zu Hofe gehenden Einliegern gesagt, findet auch bey denen statt, welche sich die Stadt reserviret, und bey den verordneten Forst-Inspector für der Stadt dienen, oder von selbigen in Arbeit für der Stadt in Tage-Lohn gefordert werden.


















§2

Sollen alle und jede den Pächtern in dem Stadt-Guthe Rövershagen nach den Contracten, Anschlägen, Inventarien und Vergleichen zugelegte Unterthanen, Hauß-Leute, deren Knechte, Mägde und Jungens, die Käther und Einlieger, wie auch deren Frauen, so wohl in Hoff-Dienst als in Tage-Lohnallemahl zu rechter Tages-Zeit, nemlich von Mariaä Verkündigung um 8. Uhr, in der Erndte aber früher, und wie im §4. in der Folge verordnet, mit der bestelleten Anspannung und dazu gehörigen, auch mit dem Hand-Geräth, zu Hofe, auf dem Felde, oder wohin sie sonst beschieden, bey der Arbeit seyn, und ihre Dienste und Arbeit getreu und fleißig verrichten. In der Erndte haben dieselben des Morgens um 9. Uhr zum Früh-Stück oder sogenannten Hohen Impt nicht mehr als eine halbe Stunde, zum Mittage eine Stunde, und des Nachmittags um 5. Uhr zum Vesper Brodt auch nur eine halbe Stunde von der Arbeit abzubrechen. Zur Sommer-Zeit ausser der Erndte bis 7. Uhr Abends, im Winter aber bis zur Abend-Dämmerung ihre Arbeit, es sey Spann- oder Hand-Dienst, unsträflich treu, und fleißig zu verrichten und dabey zu verharren, mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß im Fall diesem also nicht gantz genau und vollenkommen nachgelebet werde, die Pächtere, nach den Ihnen freygelassenen Dienst-Zwang, ermächtiget seyn sollen, so wohl selbst, als durch ihre bey der Arbeit zur Aussicht bestellete Schreiber und Voigte, den Säumigen oder Unfleißigen ihren Unfug zu verweisen, auch mit der Peitsche und Stock zu bestrafen. Und damit es





§3.

wegen der so wohl zur Arbeit als Ruhe verordneten Stunden so viel ordentlicher zugehe; so soll der Pächter gehalten seyn eine Taschen-Uhr zu halten, damit die Unterthanen über ihre zur Frühlings-sommer- und Herbst-Zeit; nemlich von Mariaä Verkündigung bis Martini (ohne was wegen der Heu- und Korn-Erndte im nechstfolgenden verordnet) gesetzte Stunden, mit der Arbeit nicht beschweret werden, ausser daß diejenige Einlieger, so beym Hack gehen, von Montag bis Sonnabend jeder Zeit jeder Zeit Reih-Weise die Woche durch im Tage-Lohn, mit dem eine jedem angewiesenen Paar-Ochsen, von Sonnen Auf- bis Sonnen Untergang durchhacken müssen. Und weil






§4.

so wohl die Heu- als Korn-Erndte-Zeit unter obigen nicht mit verstanden wird; so sollen alsdenn die sämtlichen Unterthanen in der Rocken- Korn- und Heu-Erndte, so wohl in Hoff-Dienst, als im Tage-Lohn, des Morgens um 6. Uhr zum Mähen, Binden und Zusammenbringen bey der Arbeit seyn, und bis Sonnen Untergang, und beym einfahren, so lange sie sehen können, die Fuhren und Dienste verrichten, besonders aber bey dem Gersten- und Haber-Binden auch noch nach Sonnen Untergang, so lange es die Umstände erfordern, dabey verharren, auch auf Verlangen ein Fuß-Bothe nach erlangten Feyer-Abend, auf den Hoff bleiben, und zur Abbringung des Korns, Heues und andern Arbeit sich des Morgens bey anbrechendem Tage gebrauchen lassen. Was das Mähen anbetrifft; so müssen sämtliche dazu bestellete Unterthanen den Hoff- oder vormäher folgen, das Schwad muß allemahl 6. Fuß breit seyn, und aus dem Grunde gemähet werden, daß die Stoppeln so kurz als möglich gerathen, auch muß sich niemand gelüsten lassen aus dem Schwad zu treten, sondern ein jeder in richtiger Ordnung fort mähen, auch keiner den Vormäher mit Worten oder Wercken beleidigen. Würde



§5.

in der Erndte regnigtes Wetter einfallen; so soll dem Pächter frey stehen, nach seinem Gutbefinden und Erfordern der Umstände, die hoff-Dienste zu anderweitiger Arbeit, als Hacken, Pflügen, Eggen, welche letztere deshalb auf dem Hoff-Felde allezeit zur Hand seyn müssen, und die Hand-Bothen beym Flachs, in die Gärten, oder sonstin andere Weise zu gebrauchen, diese aber haben sich, bey Vermeidung harter Ahndung, nicht zu unterstehen, darunter etwas vorzuschreiben, oder sich dabey wiederspänstig zu bezeigen.





§6.

Wann ausser der Erndte-Zeit mit Spannung gedienet, oder Mist gefahren wird; so sollen zwar zwo Stunden zur Ruhe und Weyde gegönnet werden, diejenigen aber, so den Hand-Dienst verrichten, sollen alsdenn doch nicht mehr als eine Stunde frey haben, in der zweyten aber, auf geschehener Anweisung, zu anderer Arbeit sich gebrauchen lassen, und selbige gehörig verrichten.


§7.

Sollen die Hauß-Leute zu solchen also zu leistenden Hoff-Diensten jeder Zeit tüchtige und der Arbeit gewachsene Leute, und keine Kinder senden, damit aller dienst und Arbeit gebührend beschaffet und bewerkstelliget werde. Die Einliegere und deren Frauen aber sollen ihre Arbeit und dienst persönlich verrichten.


§8.

Soll ein jeder bey der Arbeit denen Pensionarien, deren Schreibern und Voigten, oder wem sonst die aussicht befohlen, ohne der geringsten Wiedersetzlich- und wiederspänstigkeit, bey Vermeidung der schweresten Strafe, willige und gehorsahme folge leisten, immassen, wenn de Pensionarius durch Ausübung des Ihm frey gelassenen Dienst-Zwanges den Ungehorsam und Muthwillen abzustellen nicht vermögend wäre, und deshalb Beschwerde führen würde, so fort Untersuchung angestellet, und nach Befinden der Umstände wieder die wiederspänstige, mit dem Ganten, Halseisen, Gefängnis, Krum-Schliessen im Polnischen Bock, und Stock-Schlägen, auch allenfals Zucht- Hauß-Strafe verfahren werden soll: Wobey jedoch auch den Unterthanen frey bleibet, wenn sie wieder Verhoffen bey dem Hoff-Dienst unzeitig gedrucket und beschweret, oder sonst zu hart mit ihnen verfahren würde, bey dem löbl. Collegio sich solcherhalb zu melden, da denn nach Umbständen Untersuchung angeordnet, und bey befundenen Grund ihrer Beschwerden dagegen gerechte Verordnung ergehen, die muthwillige frevelhafte Querulanten aber nicht nur nicht gehöret, sondern andern zum Exempelmit harter Leibes-Strafe beleget werden sollen.







§9.

Weil auch bey den Spann-Diensten eine merkliche Unordnung daher vorgegangen, daß die Geräthschaftne nicht nach der Maaße und Größe, wie selbige billig seyn sollen, von den Hauß-Leuten gehalten werden, mithin auch die Dienste damit nicht gebührend verrichtet werden sollen; von den Hauß-Leuten gehalten werden, mithin auch die Dienste damit nicht gebührend verrichtet werden können; so soll ein jeder Unterthan von nun an die bisherigen kleinen und untauglichen Wagen und Geräthe entweder ändern, oder gänzlich abschaffen, und nach beschriebener maßen einrichten: Nemlich die Erndte-Wagen sollen von einem Schamel bis zum andern 4 und eine halbe Elle, die Leitern dazu 8. Ellen lang, und in den Sprossen zwischen den Bäumen 5viertel Elle hoch, die Rungen-Löcher aber in den Schamel eine gute halbe Elle von einander seyn, und die Leitern oben in den Lüssen-Stacken hangen, worauf sie so dann zur Erndte-Zeit an Rocken-Garben jedes mahl 5. bis 6. Stiege, und an Gersten- und Haber-Garben 6. bis 7. Stiege, und an Geresten- und Haber-Garben 6. bis 7. Stiege zu laden und einzufahren gehalten seyn sollen. Die Mist-Wagen aber sollen zwischen den beyden Arsen, den Hau, Lang-Wagen und Schwäck-Späne mitgerechnet, 3 und eine viertel Elle halten, die Rungen-Löcher in den Schameln ebenfals eine gute halbe Elle von einander stehen. Die Leitern dazu sollen 5 und drey viertel Elle lang und eine Elle hoch, die Flechten aber drey viertel hoch seyn , und die Flechten Landüblicher Gewohnheit nach aufgezogen werden, und sollen die Unterthanen des Tages, wenn es nahe, 18. bis 20. Fuhder, so es aber weit ist, 12. bis 16 Fuhder fahren, so, daß sie wohl beym Korn und Heu ein- als Mist abfahren, mit dem Hoff-Wagen Reihe halten; so sie aber Busch und anderes kleines Holttzwerk fahren, sollen sie, wenn es auf dem Hoff-Felde, täglich, nach Proportion der Weite, 4 a 6. Fuhder, so es aber weiter aus dem Holtze zu holen, 2. oder 3. Fuhder herbey schaffen.



§10.

Die Länge der Egge-Balcken soll 2 und eine viertel Elle, die Breite 1. und ein Viertel halten, die Egge aber 4. Balcken, und jeder Balcke 8. Tinnen haben, und nimmer einige Tinnen daran mangeln. Die Pflug- und Haack-Eisen auch von gehöriger Haußwirthlichen Größe und Beschaffenheit seyn, die untauglichen aber gäntzlich abgeschaffet werden.





§11.

Anlangend die Korn- und Holtz-Fuhren, so fallen solche nicht weiter, als nach der Stadt vor, es wäre denn, daß etwa Saat-korn herbey geholet, oder verfahren werden müste, als in wwelchen Fällen den Hauß-Leuten für eine Stadt-Reise, und auf eine oder 2. Meilen, ein Tag gerechnet werden soll, ohne einen besonderen Fuß-Gänger vor den 2ten Mann zu Hofe schicken zu dürfen, und je auf einem Wagen 25. Scheffel Hart-Korn, oder 30. bis 36. Scheffel Haber, gestrichene Rostocker Maaße, nach dem der Weg ist, geladen werden soll. Das Sacken geschiehet im Hoff-Dienst, doch müssen die Hüfener die nöthigen Säcke mitbringen. Wenn Obst zu verfahren, muß ein Hauß-Mann 7. bis 8. Tonnen aufladen, auch die Säcke dazu schaffen. Bey der Rückkehr von einer Stadt -Reise ist ein jeder schuldig, auf seinen Wagen wenigstens einer Tonnen Guht schwer, auch wenn der Weg gut, und Bau.Materialien nöthig, eine gantze Fuhr in der Stadt wiederum aufzuladen un d auf den Hoff zu liefern.



§12.

Bei vorfallenden Kranckheiten, Sterb-Fällen, Hochzeiten und Kindtaufen, bleibt es bei der bisherigen Gewohnheit, und wird ein jeder Pensionarius von selbst die christliche Billigkeit, in einiger Nachsicht der schuldigen Hoff-Dienste, nach Beschaffenheit der Umstände, zu beobachten wissen.

§13.

Betreffend diejenigen Dienste, so zu den eigentlichen Hoff-Diensten nicht gehören, den Pensionarien aber gleichwohl dem Herkommen und der Gewohnheit nach geleistet werden müssen, als da seyn das Säen, Schaaff-Waschen und Scheeren, Hopfen pflücken, Hampf und Flachs schwingen, Flachs und Heede spinnen, da eines jeden Einliegers Frau 3. Pfund Flachs, oder 6. Pfund Heede, die Wittwen aber 2. Pfund Flachs, oder 4. Pfund Heede spinnen müssen, item dafür, daß der einlieger Gänse auf dere Hoff-Braack und Stoppel gehen, eine so genannte Stoppel-Gans gereicht wird, bleibet es, so wie es bis daher gebräuchlich gewesen, und eingerichtet ist.

§14.

Anlangend die Extra-Dienste, so sind die Hauß Leute, ausser den Fuhren zu den Kirchen- und Pfarr-Bauten, wie solche in dem Cap. 21 des Rövershäger Inventarii regulirt, schuldig und verbunden:

a) Die sämtlichen Mittglieder des Collegii, oder wenn einige derselben deputiret werden, Amts und Geschäfte halber nach den Güthern oder der Heyde zu reisen, dieselben sowohl, als in gleichen Fällen, die Herren des Gewetts, wo anders Pächtere dieselbe mit Hoff-Anspannung nicht hohlen lassen, zu aller Zeit, mit tüchtiger Vorspann, nach der zu haltenden Reihe, aus der Stadt zu hohlen und wieder hinein zu fahren.

b) Zu den nöthigen Reisen derselben ins Holz und der Heyde gleichfals Reihe Weise Vorspann herzugeben,

c) zur Erbauung neuer Zimmer, und Reparatur der alten, die nöthigen Holtz- Lehm- Stein- Sand- Latten- und dergleichen Fuhren zu leisten;

d) Jedoch sollen die sub c) bemerckte fuhren zur Saat- und Erndte-Zeit nicht angemuthet werden;

e) Muß bey einer anzustellenden Exercitien-Jagd, oder wenn die Schaffere zu Fällung des Wildes zum Königs Schuß auskommen, jeder Hauß-Mann auf Verlangen ein Pferd zum reiten hergeben, ohne wegen vorspecificirten allen das mindeste an den vorgeschriebenen regulirten Hoff-Diensten zu kürtzen, nur daß für den sub. Litt. a) bemerckten Fuhren für jede Reise, dem, so solche geleistet, ein Spann-Tag vergütet wird.







§15.

Die Einlieger oder Käther aber müssen, ohne was, wie obgedacht, bey den Kirchen- und Pfarr-Bauten ihrentwegen regliret,

a) alle erforderliche Hand-Arbeit beym Richten, Klehmen, Lehm und Erde graben, Schächte und Wrödel hauen, auch Zupflegen, bey Erbauung und Deckung neuer Zimmer, und Erhaltung der alten, so zur Conservation der Stadt stehen, (im maßen die Hoff- und Bauer-Zimmer und Kathen, aus welchen Pächtere Dienste haben, von selbigen conserviret wewrden, jedoch daß ein jeder Hauß- und Kathen-Mann, bey dem Seinigen die erforderlichen Dienste leisten muß) verrichten.

b) Bey den Exercitien-Jagdten, und wenn Wild zum Königs-Schmauß und sonst öffentlichen Begebenheiten, in Ehr- und Noth-Fällen zu schießen, auf Erfordern treiben, ohne solcher wegen an Hoff-Diensten zu ermangeln, wobey jedoch ein Löbl. Forst-Collegium von selbst dahin Bedacht nehmen wird, daß die Bauten so eingerichtet werden, daß die Unterthanen dadurch mit Extra-Diensten nicht überhäufft werden, sondern die in diesem und dem vorhergehenden §pho genannte Spann- und Hand-Dienste ertragen und ausstehen können, und müssen sowohl die einlieger, so den Pächtern dienen, als die so der Stadt reservirt sind, bey allen und jeden Bauten, ohne Unterscheid, Reihenweise reciproke concurriren, und sich im Extra-Dienst niemahlen von einander trennen.






§16.

Und gleich anneben eines jeden Dorffs Unterthan und Einwohner alles Böse, so viel an ihm, abwenden zu helfen verbunden so ist ein jeder schuldig, sich aller Boßheit, Böthen und anderen abergläubischen und verdammlichen Dinge, oder sonst strafbaren Vergehungen, diebstahl, Hurerey, Ehebruch, und was sonst in gott- und weltlichen Rechten verbothen, bey der Vermeidung der in den Gesetzen deshalb bestimten willkürlichen, auch Leib- und Lebens-Strafen, zu enthalten; Vielmehr ist ein jeder als ein rechtschaffener Christ verpflichtet, und wird deshalb hiemit zugleich vermahnet, sich fleißig zu Gott und seinem Heiligen Worte zu halten, die Heils Mittel zu gebrauchen, die Predigten und Catechismus-Examina fleißig zu besuchen, die Kinder dazu und zur Schulen zu schicken, auch sich aller ausgesetzet werden könnenden Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zu enthalten, anneben sich neben seinem Nechsten, und sonst jederman, schied- und friedlich, auch dienstfertig zu beweisen, sich alles Zanck und Streits, und vornehmlich aller Schlägerey, gäntzlich zu enthalten.



§17.

so sollen auch die Pfingst- und Fastel-Abend-Gilden, sowie auch andere unchristliche Sauf-Gelagen und Spiel-Gesellschafften hiermit gäntzlich untersaget seyn, auch ausserhalb dorffs anderer Orten sich kein Unterthan dabey betreten lassen, am weinigsten bey Stadt und andern Fuhren in den Krügen besitzen bleiben, sich vollsauffen und ihr Vieh darnach stehen und hungern lassen.




§18.

Soll bey Hochzeiten und Kindtauffen, auch Begräbnissen, nicht mehr an Essen und Trinken, als nachstehet, gegeben werden: Nemlich bey einer Hochzeit ein Hauß-Mann aufs höchste 2. Tonnen Bier, ein Kähter aber nur eine Tonne Bier und 2. Mahlzeiten. Beym Gevatter-Stand sollen ur 3. Gevattern gebethen, und mit einer Mahlzeit beschlossen, auch nicht mehr, als eine halbe Tonne Bier gegeben werden. Bey den Kirchgängen aber gar keine Gäste gebeten, weniger besondere Mahlzeiten gegeben werden. Doch ist dieses blos darin zu verstehen, daß ein mehreres, als hier vorgeschrieben, in vorgedachten Fällen nicht soll gegeben werden; Unvermögende, oder die zu solchen Aufwand kein Vergnügen spüren, können und müssen sich hierin enger beschränken, und soll ein jeder Vorwurf, der ihnen solcherhalb gemacht wird, aufs nachdrücklichste bestrafet werden.



§19.

Sollen die Hauß-Leute ihre Hufen zu rechter Zeit wohl bestellen, gut bemisten, selbst besaamen, auch mit Niemanden, es sey um des Mistes willen, zu halben säen, auch weder Acker noch Wiesen an andere vermiethen, auch kein fremd Vieh auf die Weyde oder Ausfüttrerung nehmen, bey Vermeidung harter Leibes-Strafe für den Hauß-mann, und Confiscation des Ertrags für den welcher darüber intereßiret.


§20.

Soll ein jeder seine Aecker, Wiesen und Woorten reinigen, völlig ausrahden, die grossen und kleinen Steine ausbrechen, und vom Acker in Haufen fahren. Die Aecker und Wiesen um besserer Fruchtbahrkeit willen mit nöthigen Graben durchziehen, und auf den frischen Auswurf Weyden stoßen, und statt der Zäune, wo es angelegt ist, mit Buschwerk zu lebendigen Heecken besetzen.


§21.

Soll ein jeder Unterthan, sowohl Hauß-Mann als Käther, seine Gärten besten Fleißes mit Artoffeln, Kohl, Rüben, Wurtzeln und dergleichen bestellen, um dadurch in der Hauhaltung eine Beyhülffe zu erhalten, auch von den großen braunen Back-Pflaumen und schwartzen Kirschen junge Bäume pflantzen, andere dergleichen unnütze Pflaumen-Gattungen, als Krecken, Oesken u.d.gl., auch Wesselbeeren, sollen gar nicht geduldet, sondern, sondern so fort umgehauen, und ausgerahdet werden.





§22.

Soll ein jeder Hauß-Mann sich befleißigen, Bienen zuzulegen, mehrere anzuziehen, und zu erhalten.

§23.

So soll auch ein jeder Hauß-Mann jährlich wenigstens ein Füllen, einen Stier und ein auch zwey Starken Kälber aufziehen.

§24.

Soll ein jeder Hauß-Mann und Einlieger seine Hoffzimmer und Wohnung besonders unterm guten Dach und Fach erhalten, und darauf sehen, daß die Sohlen von Erde bloß befreyet seyn und bleiben, und solche mit Steinen unterlegen.

§25.

Soll ein jeder auf sein Feuer und Herd fleißige Acht haben, seinen Schwiebogen fegen und von Rost rein halten, und durchaus kein Holtz über dem Feuer trocknen, auch niemand mit bloßen brennenden Licht, oder brennender Tobacks-Pfeiffe, sondern wenn Licht erforderlich, mit einer wohlverwahrten Leuchte in die Ställe gehen und füttern. Bey entstehendem Feuer, welches Gott mit Gnaden verhüten, bey Tage und Nacht alsbald zur Hand seyn, und löschen und retten helffen, des Endes die im Dorffe vorhandene Feuer-Leitern und Hacken, auch die Hauptsprützen eiligst herbey holen und Wasser zutragen, und sich überhaupt keiner Arbeit und Gefahr dabey entziehen, alles bey Vermeidung der härtesten Leibes-Strafe.

§26.

Es sollen auch die so genannten alten Theile abgeschaffet seyn und bleiben, es wäre denn, daß aus besonderer Grace es einen oder andern nachgegeben würde, weil durch denen, so solche inne haben, und was ihnen an Vieh gehalten, und an Korn gesäet wird, die Hufen geschwächet werden, jedoch sollen die Einlieger, welche in dergleichen Altteils oder Bauern-Kathen wohnen, und den Pächtern dienen, vertauschet werden, und will die Stadt solche für ihre reservirte Einlieger nehmen, und sollen die Bewohner derselben der Stadt nur 40. und dem Bauern 12. Tage in der Erndte jährlich dienen.






§27.

So soll auch den Knechten durchaus kein Korn statt Lohn, oder gar mit selbigen zu halben gesäet werden, bey der oben §pho 19. bestimten Strafe.

§28.

Auch eben so wenig ein Hauß-Mann, ohne Vorwissen und Genehmigung der Pächtere, weil selbige die Conservation übernommen, ein oder gar mehr Häupter Vieh an Pferden und Rindern verkaufen, weniger gar die Hoff-Wehre angreifen, oder Geld aufleihen, und sich in Schulden setzen. Daferene doch jemand auf die Gehöffte den Unterthanen, ohne Consens des Collegii, etwas vorschießen oder zahlen würde, soll solcher zur Wiederbezahlung nicht verholfen werden.

§29.

Soll kein Unterthan bey Vermeidung schwerer Leibes- und Zuchthaus-Strafe, ohne zuvor geschehener Anzeige, an den verordneten Forst-Inspector und von selbigen erstatteten schrifftlichen Bericht und erhaltenen Consens, sich so wenig ausserhalb Guths vermiethen, als weniger aus den Dörfern ziehen, oder weglaufen. Die Eltern und Anverwandte auch ihre Kinder und Freunde nicht allzu behülflich seyn, und eben so wenig soll sich jemand, ohne Consens, ehelich verloben, inmassen hinkünftig keinem Unterthan, der noch zur Zeit unter 16. Jahren, eher ein Trauschein ertheilet werden soll, bevor er, durch eingebrachter schriftlicher Bescheinigung des Forst-Inspectoris dargethan, daß er 5. junge eichen, oder zähe Eschen, und 5. Obst-Bäume gepflanzet, auch 20 Path Weiden gestoßen, so alle im Wachsthum seyn, imgleichen, daß er einen Hand-Beweiß auf des Forst-Inspectors Hoff davon abgeleget, daß ere, ohne jemandes Beyhülfe, einen Wagen, jedoch ohne Rahde, oder einen Hacken, oder Pflug, zu welchem ihnen das Nutz-Holtz gereichtet werden soll, mit eigener Hand, untadelich verfertiget, oder auch an einem zu bestimmenden Orte einen Baum-Schlag gedecket.




§30

Soll ein jeder Hauß-Mann jährlich 40, und jeder Einlieger 20. Sperlings-Köpffe an den verordnteten Forst-Inspectorem liefern, oder jeden fehlenden Kopf mit 2. Schillinge bezahlen, welche Buße derselbe zu berechnen, um solche ad prios usus zu verwenden.

§31

So hat auch ein jeder Unterthan sich besten Fleißes zu hüten, daß er die künfftig zu publizirende Holz-Forst- und Jagd-Ordnung, by Vermeidung der darin zu bestimmenden Strafen, nicht übertrete. Endlich

§32.

ist jeder Unterthan verbunden seine Contribution und andere Pächte, Rauch-Hüner, Nuß- und Erdbeeren-Geld und dergleichen an den Forst-Inspector, um solche an die Behörde zu befordern, desgleichen Priester- Küster- und Hirten-Gebühren gehörigen Orts, bey Vermeidung der gestracktesten Execution, so bald es angesaget und angekündiget wird, so fort abzutragen. Nach welchen allen denn die gesamte Eingesessene und Unterthanen des Stadt-Dorffes Rövershagen sich also gebührend und schuldigst zu verhalten und zu verfahren haben, mit der ernstlichen Verwarnung, daß der oder diejenigen, welche sich gelüsten lassen sollten, wieder dieser Verordnung in einerley Weise und Wege zu handeln und was fürzunehmen, oder zu unterlassen, selbige nicht allein mit den obbedeuteter maßen bereits angeführten, besondern, auch noch ausserdem mit anderweitigen unausbleiblichen , auch nach Befinden schweren Leibes-Strafen, unverzüglich angesehen und beleget werden sollen. Damit nun solches um desto mehr zu Jedermanns Wissenschaft komme und sich dessen Niemand entschuldigen möge; so ist diese Verordnung, welche E. Löbl. Collegium nach Befinden zu verändern und zu verbessern sich vorbehält, durch den Druck bekannt gemacht, und nöthiger Orten gehörig angeschlagen worden. Uhrkundlich unter dem hierunten gesetzten des Löbl. Land- Jagd- und Forst-Wirtschafts-Collegii Insiegel und dessen Secretarii Unterschrift. Rostock, den 10. Mart. 1767. (LS)

J.G.W.Eyller Collegii Forest. Secretar.











































Die Bedeutung der Einführung der Dienst- Bauer- und Wirtschafts-Ordnung durch das Forstcollegium

Dienst- Bauer- und Wirtschafts-Ordnung

links Rövershagen Wirtschaftsordnung 1767 01

Dienst- Bauer- und Wirtschafts- Ordnung für das der Stadt Rostock gehörige Gut Rövershagen (1767)

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